Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-635/16

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

28. Juni 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Bestimmung des Gegenstands der Klage – Finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität ‚Connecting Europe‘ (CEF) – Bereich Verkehr für den Zeitraum 2014–2020 – Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen – Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) – Schreiben, mit dem die Klägerin über die Ablehnung ihres Vorschlags unterrichtet wird – Späterer Beschluss der Europäischen Kommission zur Festlegung der Liste der ausgewählten Vorschläge – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑635/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Dezember 2016,

Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Y. de Vries, advocaat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Samnadda und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits und der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Januar 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (im Folgenden: Spliethoff) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (T‑564/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:611), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der ihrer Ansicht nach in der E‑Mail der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) vom 17. Juli 2015 enthaltenen Entscheidung abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003

2

Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), setzt den Rechtsrahmen für die Einrichtung und Funktionsweise der Exekutivagenturen.

3

Art. 3 („Einsetzung und Auflösung“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Kommission kann nach vorheriger Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, eine Exekutivagentur einzusetzen, um sie mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme zu beauftragen. In diesem Beschluss wird die Dauer des Bestehens der Exekutivagentur festgelegt.

…“

4

Art. 6 („Aufgaben“) Abs. 1 und 3 der Verordnung lautet:

„(1)   Um das Ziel des Artikels 3 Absatz 1 zu erreichen, kann die Kommission die Exekutivagentur mit jeder Aufgabe zur Durchführung eines Gemeinschaftsprogramms beauftragen, ausgenommen solche, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen.

(3)   Die Kommission legt in der Übertragungsverfügung die Bedingungen, Kriterien, Parameter und Modalitäten, die die Exekutivagentur bei der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben einhalten muss, sowie die Modalitäten der Kontrollen fest, welche die Dienststellen der Kommission durchführen, die für die von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme zuständig sind.“

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

5

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. 2013, L 348, S. 129) hat gemäß Art. 1 zum Gegenstand, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu schaffen, die die Bedingungen, Methoden und Verfahren zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Union für transeuropäische Netze festlegt, um Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen zu unterstützen und potenzielle Synergien zwischen diesen Sektoren zu nutzen. Ferner enthält sie eine Aufstellung der Mittel, die unter dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 bereitzustellen sind.

6

Art. 18 („Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Nach jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen … entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren über die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Vorhaben oder Teilvorhaben gewährt [wird]. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und ‑modalitäten fest.

(2)   Die Kommission benachrichtigt die Empfänger und die betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung finanzieller Unterstützung.“

7

Art. 25 („Ausschussverfahren“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Kommission wird vom CEF‑Koordinierungsausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13)].

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung [Nr. 182/2011].

(3)   Der Ausschuss gewährleistet eine horizontale Übersicht über die … Arbeitsprogramme, um sicherzustellen, dass diese kohärent sind und dass Synergien zwischen den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energie-Sektoren ermittelt, genutzt und bewertet werden. Er bemüht sich insbesondere darum, diese Arbeitsprogramme im Hinblick darauf zu koordinieren, dass Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, ermöglicht werden.“

Durchführungsbeschluss 2013/801/EU

8

Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 58/2003 ist durch den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 352, S. 65) die INEA errichtet worden.

9

Art. 3 („Ziele und Aufgaben“) dieses Beschlusses sieht u. a. vor:

„(1)   Der [INEA] wird die Durchführung von Teilen folgender Unionsprogramme übertragen:

a)

[CEF];

(3)   Die [INEA] ist für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Teilen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unionsprogramme zuständig:

a)

Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat;

c)

Unterstützung bei der Programmdurchführung, sofern die Kommission sie in der Übertragungsverfügung dazu ermächtigt hat.“

Beschluss C(2013) 9235 final

10

Im Beschluss C(2013) 9235 final der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen und im Bereich Forschung und Innovation zu Verkehrs- und Energiethemen, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union werden die Aufgaben der INEA im Einzelnen dargelegt und der Rahmen für seine Ausführung und die Beziehungen zwischen der Kommission und der INEA festgelegt.

11

Art. 2 („Zuständige Generaldirektionen“) dieses Beschlusses sieht vor:

„Folgende Generaldirektionen sind für die [INEA] zuständig:

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

In dieser Eigenschaft sind sie verantwortlich für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der [INEA] sowie für die Überwachung und Beaufsichtigung der [INEA] …“

12

Art. 4 („Der [INEA] übertragene Aufgaben“) Abs. 1 des Beschlusses bestimmt:

„(1)

Die [INEA] ist für die Durchführung der folgenden Programmteile und Aufgaben zuständig:

CEF – Verkehr, Energie und Telekommunikation: die in Anhang I dargelegten Teile und Aufgaben;

…“

13

Art. 5 („Der Kommission vorbehaltene Aufgaben“) dieses Beschlusses lautet:

„(1)

Die [INEA] nimmt nur die ihr im Einklang mit Artikel 4 zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2)

Die [INEA] nimmt keine Aufgaben wahr, die mit einem großen Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden sind. Insbesondere übernimmt sie nicht folgende Aufgaben:

(e)

den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der CEF sowie etwaiger Änderungen dieser Beschlüsse;

…“

14

Anhang I Teil B des Beschlusses C(2013) 9235 final sieht vor:

„Nach Maßgabe der ihr von der Kommission übertragenen Befugnisse und im Rahmen des von der Kommission verabschiedeten jeweiligen Jahresarbeitsprogramms übernimmt die [INEA] in Absprache und im Einvernehmen mit der zuständigen Generaldirektion das Management einiger oder aller Phasen der Programmdurchführung und einiger oder aller Etappen der Projekte der an die [INEA] übertragenen Teile der Fazilität ‚Connecting Europe‘.

In diesem Zusammenhang ist [die INEA] verantwortlich für die Überwachung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die CEF‑Mittel erhalten, für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen … und für die Unterstützung der Kommission bei bestimmten programm- und projektbezogenen Aufgaben, die der Kommission im Rahmen dieses Beschlusses vorbehalten sind; insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

(a)

Abwicklung der Abläufe und Verfahren im Vorfeld der Verabschiedung der Gewährungs- und der Finanzhilfebeschlüsse der Kommission und des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarungen sowie Verwaltung der entsprechenden Beschlüsse und Vereinbarungen:

Unterrichtung der abgelehnten und der erfolgreichen Bewerber über Gewährungsbeschlüsse der Kommission …;

Durchführung routinemäßiger Ex-post-Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung der Ergebnisse;

…“

Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015

15

Der Durchführungsbeschluss C(2015) 5274 final der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden (im Folgenden: Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015), wurde am 12. bzw. am 14. Oktober 2015 auf der Website der Generaldirektion (GD) „Mobilität und Verkehr“ der Kommission und auf der Website der INEA veröffentlicht.

16

Die Erwägungsgründe 4 und 6 dieses Beschlusses lauten:

„(4)

Im Anschluss an die auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014-2020 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das Bewertungs- und Auswahlverfahren sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 1316/2013] einen Beschluss über die ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Höhe der für die ausgewählten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gewährten finanziellen Unterstützung fassen.

(6)

Die mit diesem Beschluss festgelegte Liste ausgewählter Vorhaben von gemeinsamem Interesse steht in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 1316/2013] eingesetzten Ausschusses.“

17

Der einzige Artikel des Beschlusses bestimmt:

„Die im Anhang aufgeführte Liste der ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der [CEF], die eine finanzielle Unterstützung der EU erhalten, sowie die dort veranschlagten anrechenbaren Gesamtkosten der Maßnahmen, der prozentuale Anteil der finanziellen Unterstützung an den veranschlagten anrechenbaren Gesamtkosten und die jeweiligen Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung werden genehmigt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

18

Spliethoff ist eine Gesellschaft mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), die eine Flotte von 50 Frachtschiffen unterhält.

19

Am 11. September 2014 rief die INEA zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 final der Kommission vom 26. März 2014 über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014–2020 auf.

20

Spliethoff reichte am 25. Februar 2015 als Antwort auf diese Aufforderung einen Vorschlag für eine finanzielle Unterstützung ein.

21

Am 17. Juli 2015 erhielt Spliethoff eine auf Englisch abgefasste, von den für die Bewertung zuständigen Mitarbeitern der INEA unterschriebene E‑Mail (im Folgenden: E‑Mail vom 17. Juli 2015) folgenden Inhalts:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anschluss an die am 11. September 2014 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die (CEF) im Bereich Verkehr hat die Bewertung der förderfähigen Vorschläge stattgefunden, und die Kommission hat eine Liste von Vorschlägen erstellt, die für den Bezug einer finanziellen Unterstützung der [Europäischen] Union ausgewählt sind. Am 10. Juli 2015 hat der CEF‑Koordinierungsausschuss der mitgliedstaatlichen Vertreter eine positive Stellungnahme zu dieser vorläufigen Liste abgegeben.

Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihr Vorschlag nicht in dem oben beschriebenen Verfahren erfolgreich war, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:

Es werden derzeit die Verfahrensschritte für die Annahme einer Entscheidung durch die [Kommission] zur Auswahl und Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen unternommen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der [CEF] im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze beitragen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Annahme dieser Entscheidung zu Änderungen führt, was Ihren Vorschlag betrifft, werden Sie gesondert durch E‑Mail unterrichtet.

Jegliche von Ihnen gemachte Anfrage, jegliche von uns oder von der Kommission übermittelte Antwort bzw. jegliche von Ihnen eingelegte Beschwerde wegen Missständen hat weder den Zweck noch die Wirkung, die Frist zu verlängern, die für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Ihnen mit dieser Nachricht mitgeteilte Entscheidung der Kommission gilt, die innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Nachricht zu erheben ist. Das für die Nichtigkeitsklage zuständige Gericht ist das Gericht der Europäischen Union:

Die für die Bewertung zuständigen Mitarbeiter der INEA.“

22

Die Kommission erließ den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, auf die Spliethoff geantwortet hatte. Das Vorhaben von Spliethoff befand sich nicht auf dieser Liste.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

23

Mit Klageschrift, die am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Spliethoff gegen die Kommission eine Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der ihrer Ansicht nach in der E‑Mail vom 17. Juli 2015 enthaltenen Entscheidung beantragte.

24

Die Kommission erhob mit gesondertem Schriftsatz, der am 18. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts.

25

Die Kommission stützte ihre Einrede der Unzulässigkeit auf zwei Unzulässigkeitsgründe. Zum einen sei die E‑Mail vom 17. Juli 2015 eine vorbereitende Maßnahme und daher keine anfechtbare Handlung. Zum anderen könne die Klage nicht mit Erfolg gegen sie gerichtet sein, da sie nicht die Urheberin der E‑Mail vom 17. Juli 2015 sei.

26

In ihrer Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit machte Spliethoff geltend, die E‑Mail vom 17. Juli 2015 habe zwar die INEA gesendet, mit dieser E‑Mail sei jedoch bezweckt gewesen, ihr die Entscheidung der Kommission mitzuteilen, ihren Vorschlag abzulehnen. Jedenfalls habe sie diese E‑Mail dahin gehend auslegen können, da sie keine Kenntnis vom Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gehabt habe und daher vom Wortlaut der E‑Mail vom 17. Juli 2015 irregeführt worden sei. Außerdem solle das Gericht, falls es davon ausgehe, dass die Entscheidung der Kommission, mit der ihr Vorschlag abgelehnt worden sei, der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 sei, entscheiden, dass ihre Klage gegen diese Entscheidung gerichtet sei.

27

In den Rn. 17 bis 25 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht als Erstes die Begründetheit des zweiten Unzulässigkeitsgrundes geprüft, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Kommission nicht die Urheberin der E‑Mail vom 17. Juli 2015 gewesen sei.

28

Insoweit hat das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass Klagen zwar grundsätzlich gegen den Urheber der angefochtenen Handlung gerichtet werden müssten, dass aber in bestimmten Fällen Handlungen, die aufgrund von übertragenen Befugnissen erlassen würden, dem übertragenden Organ zuzuschreiben seien, insbesondere dann, wenn der Urheber der Handlung nur eine beratende Funktion ausübe oder der Erlass der Entscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt werde, von der vorherigen Zustimmung des übertragenden Organs abhänge.

29

Nachdem das Gericht in den Rn. 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses die gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 von der Kommission an die INEA übertragenen Befugnisse aufgeführt hatte, hat es in Rn. 22 dieses Beschlusses festgestellt, dass die INEA die Urheberin der bei ihm angefochtenen Handlung sei, nämlich der E‑Mail vom 17. Juli 2015, die aufgrund der Zuständigkeiten erlassen worden sei, die die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 übertragen habe, wobei nicht erwiesen sei, dass dieses Organ daran beteiligt gewesen sei.

30

Was das Argument von Spliethoff angeht, sie habe die E‑Mail vom 17. Juli 2015 dahin ausgelegt, dass diese von der INEA stamme und dass Spliethoff damit ein Finanzhilfebeschluss der Kommission mitgeteilt werde, hat das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die INEA die Aufgabe habe, die Beschlüsse der Kommission mitzuteilen, und dass sie nicht ermächtigt sei, selbst Finanzhilfebeschlüsse im Rahmen der CEF zu erlassen. Ferner gehe aus der Prüfung des ersten Unzulässigkeitsgrundes hervor, dass das Verfahren zur Annahme einer Entscheidung durch die Kommission zur Auswahl und zur Gewährung von Finanzhilfen zum Zeitpunkt der E‑Mail vom 17. Juli 2015 noch angedauert habe.

31

Das Gericht hat in Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses daraus geschlossen, dass die Klage von Spliethoff als unzulässig abzuweisen sei, da sie gegen die Kommission gerichtet sei, die nicht Urheberin der E‑Mail vom 17. Juli 2015 sei.

32

Aus Rn. 25 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Gericht es dennoch für angebracht gehalten hat, sich auch zum ersten Unzulässigkeitsgrund zu äußern, wonach die E‑Mail vom 17. Juli 2015 eine vorbereitende Handlung darstelle und daher nicht Gegenstand einer Klage sein könne.

33

Insoweit hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass diese E‑Mail ihrem Wortlaut nach, der u. a. Informationen zu den Spliethoff offenstehenden Rechtsbehelfen und den anwendbaren Rechtsbehelfsfristen enthalten habe, zwar die Annahme nahegelegt habe, dass sie einen endgültigen Beschluss der Kommission mitteile. Sie habe jedoch wiederholt ausdrücklich auf ein laufendes Verfahren bei der Kommission hingewiesen und Spliethoff darüber informiert, dass ihr Antrag im Stadium des laufenden Verfahrens nicht ausgewählt worden sei.

34

Nachdem das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass die E‑Mail vom 17. Juli 2015 deutlich gemacht habe, dass das Verfahren für die Annahme der Entscheidung der Kommission zur Auswahl der Vorhaben und zur Gewährung von Zuwendungen noch andauere und dass es möglich, aber unwahrscheinlich sei, dass die Annahme dieser Entscheidung zu Änderungen führe, was den Vorschlag von Spliethoff angehe, hat es in den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich aus dieser E‑Mail ergebe, dass die Kommission in diesem Verfahren noch keine endgültige Beurteilung vorgenommen habe, und dass sie ihre endgültige Position in dieser Hinsicht erst durch die Annahme des Durchführungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 eingenommen habe.

35

Folglich hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses auch den ersten Unzulässigkeitsgrund für begründet erklärt.

36

Was den Antrag von Spliethoff angeht, falls das Gericht der Ansicht sei, dass die Entscheidung, mit der ihr Vorschlag abgelehnt worden sei, der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 sei, solle ihre Klage als gegen diesen Beschluss gerichtet angesehen werden, hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass es nach seiner Verfahrensordnung und der Rechtsprechung nicht möglich sei, den Gegenstand des Verfahrens auf einen Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 auszuweiten.

37

Insoweit hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Art. 86 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorsehe, dass der Kläger, wenn eine Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt werde, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert werde, die Klageschrift anpassen könne, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung betreffe jedoch keine Fälle, in denen die Klage keine endgültige Handlung zum Gegenstand habe. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass die vor der Einfügung von Art. 86 in seiner Verfahrensordnung von der Rechtsprechung zugelassene Erweiterung des Gegenstands der Klage Handlungen betroffen habe, die ihrer Art und ihrem wesentlichen Gegenstand nach mit denen übereinstimmten, auf die sich die Klageschrift bezogen habe.

38

In Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hervorgehoben, dass die E‑Mail vom 17. Juli 2015 vorläufiger Natur gewesen sei und daher keine endgültige Handlung darstelle und dass sie folglich keine Rechtswirkungen entfalte, die durch eine spätere Entscheidung wie den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 hätten ersetzt oder erweitert werden können. Eine später während des Verfahrens erlassene Handlung könne nicht als neuer Umstand angesehen werden, dessentwegen die Klägerin ihre Anträge anpassen könne, ohne dass der Streitgegenstand geändert würde.

39

Folglich hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Anpassung der Anträge von Spliethoff zurückgewiesen.

40

Nach alledem hat das Gericht die von Spliethoff erhobene Klage in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses für unzulässig erklärt.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

41

Spliethoff beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.

42

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären oder, hilfsweise, es als unbegründet zurückzuweisen;

Spliethoff die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

43

Spliethoff stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie rügt, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, da es die Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, sie sei gegen die Kommission gerichtet gewesen, die E‑Mail vom 17. Juli 2015 sei vorläufiger Natur gewesen und der Antrag von Spliethoff, ihre Klage als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet anzusehen, sei nicht zulässig.

44

In Anbetracht des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund gemeinsam zu prüfen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Spliethoff, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die INEA Urheberin der E‑Mail vom 17. Juli 2015 sei, und indem es ihre Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, dass sie gegen die Kommission gerichtet sei.

46

Insoweit macht Spliethoff geltend, dass die vor dem Gericht angefochtene Handlung die Entscheidung der Kommission sei, ihren Vorschlag abzulehnen. Die INEA sei zwar Urheberin der E‑Mail vom 17. Juli 2015, mit der diese Entscheidung Spliethoff mitgeteilt worden sei, sie sei aber nicht Urheberin der Entscheidung selbst. Dies gehe deutlich aus dem Wortlaut dieser E‑Mail hervor, die sich auf die „Ihnen mit dieser Nachricht mitgeteilte Entscheidung der Kommission“ beziehe.

47

Daraus folgert Spliethoff, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheide, die den in den Rn. 19 bis 21 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteilen zugrunde lägen, denn in diesen Rechtssachen sei die betreffende Agentur tatsächlich Urheberin der fraglichen Entscheidung gewesen, und die Kommission sei bei der Annahme jener Entscheidung nicht beteiligt gewesen. Unzutreffend sei folglich die Feststellung des Gerichts in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses, „die INEA ist die Urheberin der angefochtenen Handlung, vorliegend der E‑Mail vom 17. Juli 2015, die aufgrund der Zuständigkeiten erlassen wurde, die die Kommission … übertragen hat, wobei nicht erwiesen ist, dass dieses Organ daran beteiligt gewesen ist“.

48

Die vor dem Gericht angefochtene Handlung könne der INEA nicht zugerechnet werden, da nur die Kommission befugt sei, eine ablehnende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der förderfähigen Vorschläge im Rahmen der CEF zu treffen.

49

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt Spliethoff, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Klage nicht als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet angesehen habe.

50

Spliethoff macht geltend, sie habe gutgläubig gehandelt, da sie gemäß den in der E‑Mail vom 17. Juli 2015 aufgeführten Angaben innerhalb der gesetzten Fristen beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen diese E‑Mail erhoben habe. Sie habe von der Existenz des Durchführungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 erst erfahren, als sie die Stellungnahme der Kommission zur Einrede der Unzulässigkeit erhalten habe, in der die Kommission vorgebracht habe, Spliethoff hätte diesen Beschluss anfechten müssen.

51

Die Kommission habe entschieden zu der durch die E‑Mail vom 17. Juli 2015 hervorgerufenen Verwirrung beigetragen, indem sie es unterlassen habe, Spliethoff über die Existenz des Durchführungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 und über dessen Wesensart zu unterrichten. Anders als die E‑Mail vom 17. Juli 2015 gebe dieser Beschluss aber nicht die offenstehenden Rechtsbehelfe an, erwähne weder Spliethoff noch die anderen abgelehnten Bewerber und beziehe sich lediglich auf die von der Kommission ausgewählten Vorschläge, so dass Spliethoff, selbst wenn sie rechtzeitig Kenntnis von diesem Beschluss erlangt hätte, nicht in der Lage gewesen wäre, darauf zu schließen, dass dieser für sie maßgeblich gewesen sei.

52

Um ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, hätte das Gericht unter diesen Umständen von einem entschuldbaren Irrtum Spliethoffs ausgehen müssen und mithin dem Antrag, ihre Klage als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet anzusehen, stattgeben müssen.

53

Die Kommission ist der Ansicht, dass die von Spliethoff im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente unzulässig seien, da sie mit den bereits vor dem Gericht vorgebrachten Klagegründen und Argumenten identisch seien, und dass mit ihnen eine erneute Prüfung einer Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung der E‑Mail vom 17. Juli 2015 angestrebt werde, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels falle. Jedenfalls beruhten diese Argumente auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses und der Rechtsprechung, auf die dieser Bezug nehme.

54

Was den dritten Rechtsmittelgrund angehe, stelle die vorgebrachte Theorie des entschuldbaren Irrtums ein neues Vorbringen dar und sei daher unzulässig. Jedenfalls änderten die von Spliethoff geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände nichts an der Tatsache, dass Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorliegend nicht anwendbar sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Zur Zulässigkeit

55

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung des Gerichts, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen. Denn das Rechtsmittel soll ja gerade die Rechtsausführungen des Gerichts zu dem Vorbringen im ersten Rechtszug auf den Prüfstand stellen (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich Spliethoff im ersten Rechtsmittelgrund nicht darauf beschränkt, die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, sondern dass sie die Textstellen des angefochtenen Beschlusses, die sie für rechtsfehlerhaft hält, und die rechtlichen Argumente, die sie zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geltend macht, klar anführt.

58

Darüber hinaus kritisiert Spliethoff im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes die rechtliche Bewertung der E‑Mail vom 17. Juli 2015 durch das Gericht.

59

Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als zulässig anzusehen.

60

Was den dritten Rechtsmittelgrund angeht, genügt die Feststellung, dass das Argument von Spliethoff zur Theorie des entschuldbaren Irrtums, wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, bereits vor dem Gericht geltend gemacht wurde, und zwar u. a. in Spliethoffs Stellungnahme zur von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede. Folglich handelt es sich dabei nicht um ein neues Vorbringen.

61

Daraus folgt, dass auch der dritte Rechtsmittelgrund zulässig ist.

– Zur Begründetheit

62

Mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund wirft Spliethoff dem Gericht im Wesentlichen vor, der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und ihre Klage für unzulässig erklärt zu haben, da es zu Unrecht festgestellt habe, dass die angefochtene Handlung die E‑Mail vom 17. Juli 2015 sei, und da es dem Antrag, ihre Klage als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet anzusehen, nicht stattgegeben habe.

63

Wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnt, beruhte die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede auf zwei Unzulässigkeitsgründen: Zum einen sei die E‑Mail vom 17. Juli 2015 eine vorbereitende Handlung gewesen, gegen die daher nicht geklagt werden könne, und zum anderen könne die von Spliethoff erhobene Klage nicht gegen die Kommission gerichtet werden, die nicht Urheberin dieser E‑Mail sei.

64

Spliethoff argumentierte, wie sich aus den Rn. 18 und 27 des angefochtenen Beschlusses ergibt, in dieser Hinsicht, dass die E‑Mail vom 17. Juli 2015 als Mitteilung der endgültigen Entscheidung zu verstehen sei, mit der die Kommission ihren Vorschlag zurückgewiesen habe, und dass ihre Klage daher gegen die Kommission als Urheberin dieser ablehnenden Entscheidung gerichtet sei. Gegenstand des Rechtsstreits sei in Wirklichkeit die endgültige Entscheidung gewesen, mit der die Kommission ihren Vorschlag zurückgewiesen habe.

65

Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte in den Rn. 23 und 36 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die INEA zwar die Aufgabe habe, die Entscheidungen der Kommission mitzuteilen, und nicht befugt sei, selbst Finanzhilfebeschlüsse im Rahmen der CEF zu treffen. Das Verfahren zur Annahme einer Entscheidung durch die Kommission zur Auswahl und zur Gewährung von Finanzhilfen habe aber zum Zeitpunkt der E‑Mail vom 17. Juli 2015 noch angedauert, so dass diese E‑Mail nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Kommission bereits die Entscheidung getroffen hätte, bestimmte Vorschläge, darunter den von Spliethoff, abzulehnen.

66

Insoweit geht aus dem in Rn. 21 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Wortlaut der E‑Mail vom 17. Juli 2015 hervor, dass die INEA Spliethoff ausdrücklich darüber unterrichtet hat, dass ihr „Vorschlag nicht … erfolgreich war“. Zwar hat die INEA darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Annahme der Entscheidung der Kommission zur Auswahl der Vorhaben und zur Gewährung von Finanzhilfen noch andauere. Jedoch hat sie hinzugefügt: „In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Annahme dieser Entscheidung zu Änderungen führt, was Ihren Vorschlag betrifft, werden Sie gesondert durch E‑Mail unterrichtet.“ Spliethoff hat aber anschließend weder von der INEA noch von der Kommission insoweit eine weitere E‑Mail erhalten.

67

Im Übrigen erkennt das Gericht selbst in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses an, dass die E‑Mail vom 17. Juli 2015 ihrem Wortlaut nach, der u. a. Informationen zu den Spliethoff offenstehenden Rechtsbehelfen und den anwendbaren Rechtsbehelfsfristen enthalten habe, „die Annahme nahelegt, dass sie einen endgültigen Beschluss der Kommission mitteilt“.

68

Unstreitig ist auch, dass Spliethoff zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage, am 25. September 2015, von der Existenz des Durchführungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 keine Kenntnis besaß. Es steht nämlich fest, dass dieser Beschluss erst am 12. bzw. am 14. Oktober 2015 auf der Website der Generaldirektion „Mobilität und Verkehr“ und auf der Website der INEA veröffentlicht wurde und dass der Beschluss Spliethoff darüber hinaus und entgegen den sich aus dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebenden Anforderungen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde.

69

Wie die Kommission aber in ihrer schriftlichen Stellungnahme anerkannt und das Gericht selbst in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, hat die Kommission den Vorschlag von Spliethoff mit dem Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 abgelehnt.

70

Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, dass Spliethoff zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht in der Lage war, in ihrer Klageschrift den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 als die Entscheidung zu erkennen, mit der die Kommission ihren Vorschlag abgelehnt hat, und dass sie entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 23 und 36 des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen konnte, dass die E‑Mail vom 17. Juli 2015 die Mitteilung der Ablehnung ihres Vorschlags durch die Kommission darstellte.

71

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 65 und 67 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat und Spliethoff im Übrigen ausdrücklich beantragt hatte, hätte das Gericht folglich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und zur Gewährleistung von Spliethoffs Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anerkennen müssen, dass Gegenstand der Nichtigkeitsklage nicht die E‑Mail vom 17. Juli 2015 war, auf die Spliethoff sich irrtümlicherweise in ihrer Klageschrift vor dem Gericht bezog, sondern die endgültige Entscheidung, mit der die Kommission den Vorschlag von Spliethoff ablehnte, nämlich der Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015.

72

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 53, 54 und 66 der Schlussanträge betont hat, gilt dies umso mehr, als die von Spliethoff erhobene Klage ausdrücklich gegen die Kommission gerichtet war und das Gericht in den Rn. 21 und 23 des angefochtenen Beschlusses selbst anerkannt hat, dass nur die Kommission dazu befugt war, eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der Auswahl der förderfähigen Vorschläge im Rahmen der CEF zu erlassen.

73

Folglich ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die von Spliethoff erhobene Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, dass die angefochtene Handlung die E‑Mail vom 17. Juli 2015 sei, und indem es den Antrag von Spliethoff, ihre Klage als gegen den Durchführungsbeschluss vom 31. Juli 2015 gerichtet anzusehen, zurückgewiesen hat.

74

Mithin ist dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

Zur Klage vor dem Gericht

75

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache an das Gericht zurückverweisen.

76

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Klage für unzulässig erklärt, ohne in der Sache entschieden zu haben. Der Gerichtshof befindet daher, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist. Deshalb ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

77

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (T‑564/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:611), wird aufgehoben.

 

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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Referenzen

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