Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-139/17
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
25. Juli 2018(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortmarke medialbo – Ältere Marke MediaLB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Widerspruch einer Person, die nicht Inhaberin der älteren Marke ist – Fehlender formeller Antrag auf Eintragung der Übertragung der älteren Marke vor Ablauf der Widerspruchsfrist – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑139/17 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. März 2017,
QuaMa Quality Management GmbH mit Sitz in Glashütten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Botis und M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Microchip Technology, Inc., mit Sitz in Chandler (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bergmann,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2018
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die QuaMa Quality Management GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Januar 2017, QuaMa Quality Management/EUIPO – Microchip Technology (medialbo) (T‑225/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:10), mit dem das Gericht die von ihr erhobene Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2015 (verbundene Sachen R 1809/2014-4 und R 1680/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Microchip Technology, Inc., und Alexander Bopp (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
2 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
3 Art. 17 („Rechtsübergang“) dieser Verordnung sieht in seinem Abs. 7 vor:
„Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.“
4 Art. 41 („Widerspruch“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der [Unionsmarke] kann gegen die Eintragung der [Unionsmarke] Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden
a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind;
…“
Durchführungsverordnung
5 Regel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) sieht in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) vor:
„Wird die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 nicht gerecht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.“
6 Art. 31 („Rechtsübergang“) dieser Durchführungsverordnung sieht vor:
„(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 der Verordnung [Nr. 207/2009] muss folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der [Unionsmarke];
b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) die Angabe der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung ergibt.
(2) Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) enthalten.
…
(5) Als Beweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) reicht aus, dass
a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist,
b) der Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, mit einer vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichneten Erklärung einhergeht, die besagt, dass der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,
c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder Dokument gemäß Regel 83 Absatz 1 Buchstabe d) beigefügt ist. Der Antrag muss vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
(6) Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der Verordnung [Nr. 207/2009] und der obigen Absätze 1 bis 4 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
7 Am 26. Dezember 2012 meldete Alexander Bopp, dessen Rechtsnachfolgerin die Rechtsmittelführerin, QuaMa Quality Management, ist, gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
8 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen medialbo.
9 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 35, 37, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung. Bestimmte dieser Waren und Dienstleistungen entsprechen für die Klassen 9, 41 und 42 folgender Beschreibung:
– Klasse 9: „Anrufbeantworter; Chips [(integrierte Schaltkreise)]; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schaltkreise, integrierte; Gedruckte Schaltungen; Karten mit integrierten Schaltkreisen [(Smartcards)]; Schalttafeln [(Elektrizität)]; Schaltpulte [(Elektrizität)]; Elektronische Anzeigetafeln; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Compact-Disks [(Ton, Bild)]; Compact-Disks [(ROM, Festspeicher)]; Computerprogramme [(herunterladbar)]; Computerperipheriegeräte; Computer-Software [(gespeichert)]; Computer-Programme [(gespeichert)]; Laptops (Computer); Notebooks (Computer); Optische Datenträger; Magnetdatenträger; Identifikationskarten, magnetische; Kodierte Magnetkarten; Elektronische Publikationen [(herunterladbar)]; Fernschalter; Sender [(Fernmeldewesen)]; Gedruckte Leiterplatten; Hochfrequenzgeräte; Interfaces [(Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer)]; Kontrollapparate [(elektrisch)]; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lesegeräte [(Datenverarbeitung)]; Mauspads [(Mausmatten)]; Mikroprozessoren; Mikrofone; Radios; Radios für Fahrzeuge; Schallplatten; Sender für elektronische Signale; Sender [(Telekommunikation)]; Fernsprechapparate; Tragbare Stereogeräte; Tragbare Abspielgeräte; Unterrichtsapparate [(audiovisuell)]; USB-Sticks“;
– Klasse 41: „Erziehung auf Akademien; Veranstaltung von Wettbewerben [(Erziehung und Unterhaltung)]; Erziehung und Unterricht; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufliche Umschulungen; Berufsberatung; Veröffentlichung von Büchern; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Coaching [(Ausbildung)]; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [(Ausbildung)]; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“;
– Klasse 42: „Computersoftwareberatung; Installieren von Computerprogrammen; Aktualisieren von Computer-Software; Design von Computer-Software; Wartung von Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Dienstleistungen eines Grafikers; Hosting; Vermietung von Webservern“.
10 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 6/2013 vom 9. Januar 2013 veröffentlicht.
11 Am 9. April 2013 – dem letzten Tag der Widerspruchsfrist – erhob die Streithelferin im ersten Rechtszug, die Microchip Technology, Inc., nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.
12 Der Widerspruch wurde u. a. auf die Unionswortmarke MediaLB gestützt, die am 1. Juli 2005 unter der Nr. 3 328 499 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 eingetragen worden war:
– Klasse 9: „Aus elektronischen, elektrooptischen und optischen Geräten (soweit in Klasse 9 enthalten) und deren Teilen bestehende Netzwerke für den Datenaustausch zwischen oder innerhalb verschiedener Geräte, Baugruppen oder Komponenten, insbesondere für die Bordelektronik von Fahrzeugen, Home-Networking, PC‑Networking, Industrieautomatisierung sowie die Gebäudetechnik; elektronische, elektrooptische und/oder optische Komponenten solcher Netzwerke (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Datenleitungen und Datenbussysteme, Verbinder und Schnittstellen, Sende- und Empfangsgeräte, Transceiver, digitale Signalprozessoren, Baugruppen und integrierte Schaltkreise, Mikroprozessoren, Steuergeräte, A/D- und D/A‑Wandler sowie Geräte zur Bereitstellung virtueller Benutzeroberflächen; Software, insbesondere für den Datenaustausch in elektronischen, elektrooptischen und optische[n] Netzwerken, zum Bereitstellen von virtuellen und Verwalten von physikalischen Schnittstellen, zum Emulieren von Teilnehmergeräten und zum Bereitstellen von virtuellen Benutzeroberflächen; elektronische Geräte für die Unterhaltungselektronik und die Kommunikationstechnik“;
– Klasse 41: „Schulung, Durchführung von Seminaren“;
– Klasse 42: „Entwicklung von Software; Forschung und Entwicklung von integrierten Schaltkreisen, Chip-Design; Entwicklung, Verpachtung und Vermietung von elektronischen, elektrooptischen und optischen Geräten des Bereichs der Netzwerktechnologie für elektronische, elektrooptische und optische Netzwerke zum Datenaustausch“.
13 Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.
14 Dem Widerspruch war ein Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers der älteren Marke, die bis dahin für die SMSC Europe GmbH eingetragen war, beigefügt. Am 15. April 2013 teilte die Widerspruchsabteilung der Streithelferin im ersten Rechtszug mit, dass es sich anscheinend um einen Rechtsübergang und nicht um eine Änderung des Namens und der Anschrift handele. Am 14. Juni 2013 stellte diese Streithelferin für die ältere Marke gemäß den Richtlinien des EUIPO einen Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs von der SMSC Europe auf sie. Am 19. Juni 2013 trug die Widerspruchsabteilung diesen Rechtsübergang ein, und am 9. Juli 2013 wies sie den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift zurück.
15 Am 2. Mai 2014 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch nur in Bezug auf die in Rn. 9 des vorliegenden Urteils genannten Waren und Dienstleistungen statt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
16 Sowohl die Streithelferin im ersten Rechtszug als auch die Klägerin legten, am 1. bzw. 14. Juli 2014, gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung jeweils eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die beiden – inzwischen verbundenen – Beschwerden zurück.
17 Was insbesondere den geltend gemachten Verstoß gegen Regel 17 Abs. 4 der Durchführungsverordnung betrifft, hob die Beschwerdekammer hervor, dass es nach Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 ausreiche, dass der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs am selben Tag gestellt werde, an dem auch der Widerspruch eingereicht werde. Der gleichzeitig mit der Erhebung des Widerspruchs gestellte Antrag der Streithelferin im ersten Rechtszug sei darauf gerichtet gewesen, den Inhaber der älteren Marke im Register in der Weise zu ändern, dass statt der ursprünglichen Inhaberin SMSC Europe diese Streithelferin als neue Inhaberin eingetragen werde. Obwohl die genannte Streithelferin einen Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers und keinen Antrag auf Änderung des Inhabers gestellt habe, habe es sich zudem lediglich um eine rechtlich unzutreffende Darstellung ein und desselben Sachverhalts gehandelt, die kurz danach korrigiert worden sei. Daher sei die nach Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geforderte Identität der Streithelferin im ersten Rechtszug und der Inhaberin der älteren Marke stets gegeben gewesen.
18 Zu dem geltend gemachten Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, soweit es um die ähnlichen oder identischen Waren und Dienstleistungen gehe. Hingegen seien in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die nicht ähnlich seien, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben gewesen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19 Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
20 Die Rechtsmittelführerin stützte sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügte.
21 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
22 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die streitige Entscheidung aufzuheben.
23 Das EUIPO beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
24 Die Streithelferin im ersten Rechtszug beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
25 Die Rechtsmittelführerin führt zwei Rechtsmittelgründe an, und zwar einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
26 Der erste Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, das Gericht habe die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise verfälscht. Mit dem zweiten Teil wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bestätigt zu haben, dass die Streithelferin im ersten Rechtszug einen hinreichenden Beweis für die Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber erbracht habe.
Zum ersten Teil: Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln
– Vorbringen der Parteien
27 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise verfälscht, insbesondere den von der Streithelferin im ersten Rechtszug am 9. April 2013 eingereichten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift sowie die vom EUIPO in dessen Schreiben an diese Streithelferin vom 15. April 2013 formulierte Aufforderung.
28 Was den von der Streithelferin im ersten Rechtszug am 9. April 2013 eingereichten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift anbelangt, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass diese Streithelferin zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung des Übergangs der älteren Marke gestellt habe, wobei sie sich nur im Formular geirrt habe. Das EUIPO habe den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift und den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs jedoch unterschiedlich behandelt. So habe es den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift, der sich überdies auf sämtliche 14 Marken von SMSC Europe bezogen habe, am 9. Juli 2013 zurückgewiesen und dem erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 14. Juni 2013 eingereichten Antrag auf Eintragung des Übergangs der älteren Marke stattgegeben.
29 Das Gericht habe das Schreiben des EUIPO an die Streithelferin im ersten Rechtszug vom 15. April 2013 verfälscht, als es festgestellt habe, das EUIPO habe sie in diesem Zusammenhang aufgefordert, „das entsprechende Formblatt für den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs auszufüllen“. Ebenso falsch sei die Darstellung des Gerichts, das EUIPO habe dieser Streithelferin eine Frist gesetzt, „um Beweise dafür vorzulegen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist, und um die Mängel in Bezug auf ihren Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zu beseitigen“. Die Rechtsmittelführerin meint, das EUIPO habe diese Streithelferin lediglich darauf hingewiesen, die Inhaberin – und nicht der Name und die Anschrift des eingetragenen Inhabers – „scheine“ sich geändert zu haben, und aufgefordert, eine „Stellungnahme“ einzureichen.
30 Das EUIPO sei sich somit unsicher gewesen, wie der Antrag der Streithelferin im ersten Rechtszug auf Änderung des Namens und der Anschrift behandelt werden sollte, es habe beabsichtigt, deren Absichten zu klären. Das Gericht habe somit die vom EUIPO formulierte Aufforderung in unzulässiger Weise überinterpretiert.
31 Das EUIPO ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Gericht mit der Entscheidung, den Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift vom 9. April 2013 als „Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs“ einzustufen, keinen Rechtsfehler begangen habe, da die Streithelferin im ersten Rechtszug mit ihrem Schreiben vom 14. Juni 2013 die vom EUIPO gerügten Mängel wirksam beseitigt habe. Somit sei der zur gleichen Zeit wie der Antrag vom 9. April 2013 eingereichte Widerspruch gemäß Art. 17 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 31 Abs. 1 und 6 der Durchführungsverordnung fristgerecht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erhoben worden. Damit sei eine Verletzung des letztgenannten Artikels ausgeschlossen.
32 Die Streithelferin im ersten Rechtszug macht geltend, dass die Rechtsmittelführerin ausschließlich die Beurteilung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung durch das Gericht beanstande, ohne dass eine Verfälschung der betreffenden Tatsachen oder Beweise nachgewiesen werde. Mit ihrem Rechtsmittel ziele die Rechtsmittelführerin im Ergebnis auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage. Im Übrigen wiederhole die Rechtsmittelführerin lediglich vor dem Gericht bereits geltend gemachte Angriffs‑ und Verteidigungsmittel. Aus all diesen Gründen sei der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
33 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und der Beweismittel ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Meica/EUIPO, C‑182/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:600, Rn. 33, und vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Angesichts des Ausnahmecharakters einer Rüge der Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln muss ein Rechtsmittelführer nach diesen Bestimmungen sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben, welche Gesichtspunkte das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 69, vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO, C‑673/15 P bis C‑676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 41, und vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Verfälschung von Beweisen außerdem voraussetzt, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat. Für den Nachweis einer solchen Verfälschung genügt es also nicht, eine andere als die vom Gericht gewählte Auslegung der betreffenden Beweise vorzuschlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall gibt die Rechtsmittelführerin zwar die Elemente, die das Gericht ihrer Meinung nach verfälscht hat, genau an, nämlich den von der Streithelferin im ersten Rechtszug am 9. April 2013 eingereichten Antrag auf Änderung des Namens und der Anschrift sowie die vom EUIPO in dessen Schreiben vom 15. April 2013 an diese Streithelferin formulierte Aufforderung.
37 Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gelingt es der Rechtsmittelführerin jedoch nicht, eine Verfälschung dieser Elemente nachzuweisen. Sie beschränkt sich nämlich auf die Erklärung, wie das Gericht diese Elemente hätte bewerten sollen, ohne jedoch genau die Prüfungsfehler darzutun, die das Gericht ihrer Auffassung nach zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Die Rechtsmittelführerin legt somit ihre eigene Bewertung der dem Gericht bereits unterbreiteten Tatsachen und Beweise dar, ohne nachzuweisen, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung dieser Tatsachen und Beweise offensichtlich überschritten hat.
38 Was darüber hinaus speziell die Rüge der Rechtsmittelführerin betrifft, mit der sie eine vermeintliche Verfälschung des Antrags auf Änderung des Namens und der Anschrift geltend macht, ist festzustellen, dass sie sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente erneut vorzutragen. Somit strebt sie unter dem Deckmantel einer solchen Verfälschung in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente durch den Gerichtshof an.
39 Nach ständiger Rechtsprechung zielt aber ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteile vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: fehlerhafte Beurteilung des Beweises für die Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber
– Vorbringen der Parteien
41 Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass durch die Einreichung des Formblatts „Recordal Application“ (Eintragungsantrag) der Beweis für die Übertragung der älteren Marke auf einen neuen Inhaber in hinreichender Weise erbracht worden sei. Ihrer Auffassung nach hätten die Regeln über die Beweisführung verlangt, dass die Streithelferin im ersten Rechtszug nachweise, dass der Rechtsübergang innerhalb der Widerspruchsfrist und nicht erst nach deren Ablauf vollzogen worden sei. Weder dem Eintragungsantrag noch sonstigen Unterlagen der Akte sei aber ein Beweis dafür zu entnehmen.
42 Das EUIPO nimmt zu diesem zweiten Teil nicht Stellung.
43 Die Streithelferin im ersten Rechtszug verweist auf Regel 31 Abs. 5 der Durchführungsverordnung, aus der hervorgehe, dass es als Beweis für den Rechtsübergang im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009 ausreiche, wenn der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Inhaber der älteren Marke und von seinem Rechtsnachfolger unterschrieben sei. Da dies vorliegend unstreitig der Fall sei, sei das Gericht auch nicht gehalten gewesen, Beweis darüber zu erheben, dass der Rechtsübergang tatsächlich innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
44 Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorbringen könnte, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 19. Mai 2011, Union Investment Privatfonds/HABM, C‑308/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:327, Rn. 31, und Beschluss vom 12. Juni 2014, Bimbo/HABM, C‑285/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1751, Rn. 16).
45 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes zum fehlenden hinreichenden Beweis für eine innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgte Übertragung der älteren Marke auf den neuen Inhaber in der beim Gericht eingereichten Klageschrift nicht enthalten ist. Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu betrachten, durch das der vor dem Gericht verhandelte Streitgegenstand verändert wird.
46 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
47 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
48 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, und zwar mit der Begründung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht für jede Kategorie der Waren und Dienstleistungen eindeutig bestimmt gewesen seien, was die Beurteilung der Verwechslungsgefahr beeinträchtigt habe.
49 Hierzu macht die Rechtsmittelführerin zunächst geltend, dass sich weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer zumindest summarisch mit der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise befasst hätten. Daher sei es irrelevant, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils auf die „funktionale Kontinuität zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer“ hingewiesen habe. Zudem habe Herr Bopp in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht, dass es sich angesichts der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beim angesprochenen Publikum um Fachkreise mit überdurchschnittlich hoher Aufmerksamkeit handeln müsse. Damit habe sich die Beschwerdekammer jedoch nicht auseinandergesetzt. Der Verweis des Gerichts auf die pauschale und nicht begründete Bewertung der Widerspruchsabteilung sei daher unbehelflich.
50 Sodann macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht erfolgen könne, ohne dass vorher die relevanten Verkehrskreise und die Unterscheidungskraft der streitigen Zeichen für die einzelnen Waren und Dienstleistungen bestimmt worden seien. Dies gelte erst recht unter der in Rn. 67 des angefochtenen Urteils dargelegten Prämisse des Gerichts, dass die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen für ein Fachpublikum „gering“ sei.
51 Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass entgegen der vom Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Beurteilung nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei bestimmten der in Rede stehenden Waren, wie etwa integrierten Schaltkreisen, Sendern für das Fernmeldewesen, codierten Magnetkarten oder Fernschaltern, um Waren und Dienstleistungen für ein allgemeines Publikum handele. Die Rechtsmittelführerin leitet daraus ab, dass die Widerspruchsabteilung die relevanten Verkehrskreise für die einzelnen Waren und Dienstleistungen nicht bestimmt habe, so dass sie auch die Unterscheidungskraft der einander gegenüberstehenden Marken nicht zutreffend habe bestimmen können.
52 Nach Ansicht des EUIPO ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Wie das Gericht ist es der Auffassung, die Widerspruchsabteilung habe zu Recht festgestellt, dass die als identisch oder ähnlich betrachteten Waren und Dienstleistungen sich zum Teil an die breite Öffentlichkeit und zum Teil an Geschäftskunden mit speziellem Fachwissen richteten. Im Rahmen der funktionalen Kontinuität habe sich die Beschwerdekammer dann dieser nicht zu beanstandenden Einschätzung stillschweigend angeschlossen. Zudem habe das Gericht klargestellt, dass sich die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Widerspruchsabteilung auf jede der in Rede stehenden Kategorien von Waren und Dienstleistungen bezogen habe. Des Weiteren macht das EUIPO geltend, dass die Einschätzung des Grades der Aufmerksamkeit in Bezug auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen jedenfalls nichts am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Zeichen ändere.
53 Die Streithelferin im ersten Rechtszug ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Rechtsmittelführerin beschränke sich darauf, das bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen zur Bestimmung der Verkehrskreise zu wiederholen, ohne anzugeben, welchen Rechtsfehler das Gericht begangen haben solle.
Würdigung durch den Gerichtshof
54 Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit beabsichtigen sollte, die Beurteilung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Definition des maßgeblichen Publikums und die fehlende Prüfung ihres Vorbringens durch die Beschwerdekammer in Frage zu stellen, genügt der Hinweis, dass die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung erlassene Urteil beanstandet wird, sondern die Entscheidung, deren Aufhebung vor dem Gericht beantragt wurde, nicht zulässig sind (vgl. u. a. Beschlüsse vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 29, und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C‑480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund die auf dem Ergebnis der Widerspruchsabteilung basierende Schlussfolgerung des Gerichts hinsichtlich der Definition des maßgeblichen Publikums rügt, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu seiner Aufmerksamkeit oder seiner Einstellung in den Bereich der Tatsachenwürdigung fallen, die – sofern sie nicht verfälscht wird – keine der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegende Rechtsfrage ist (vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2016, Emsibeth/HABM, C‑251/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:83, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, die keine Tatsachenverfälschung geltend gemacht hat, sich mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise darauf beschränkt, die vom Gericht in den Rn. 48 bis 50 des angefochtenen Urteils bestätigte Tatsachenwürdigung des EUIPO in Frage zu stellen.
57 Jedenfalls ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 50 und 70 des angefochtenen Urteils eine klare und unmissverständliche Antwort auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin gegeben hat, was die vermeintlich fehlende Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für jede Kategorie von Waren und Dienstleistungen sowie die möglichen Auswirkungen dieses vermeintlichen Fehlers auf die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anbelangt.
58 Zum einen hat das Gericht nämlich in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die von der Beschwerdekammer bestätigte Analyse der Widerspruchsabteilung für jede dieser Kategorien unter Berücksichtigung der breiten Öffentlichkeit und des Fachpublikums durchgeführt worden sei. Zum anderen hat es in Rn. 70 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die zwischen den in Rede stehenden Zeichen bestehenden Unterschiede selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit seitens des Fachpublikums nicht ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
59 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Begründungspflicht von dem Gericht indessen, dass es die von ihm angestellten Überlegungen so klar und unmissverständlich mitteilt, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrollfunktion wahrnehmen kann (vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Juli 2014, Three-N-Products Private/HABM, C‑22/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2078, Rn. 28, und vom 1. Juni 2017, Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO, C‑50/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:415, Rn. 12). Somit kann dem Gericht keine unzureichende Begründung vorgeworfen werden.
60 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
61 Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten
62 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
63 Da die QuaMa Quality Management mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den entsprechenden Anträgen des EUIPO und von Microchip Technology die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die QuaMa Quality Management GmbH trägt die Kosten.
Levits |
Berger |
Biltgen |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juli 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident der Zehnten Kammer |
A. Calot Escobar |
E. Levits |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
- 4 und R 1680/20 1x (nicht zugeordnet)