Entscheidung vom Europäischer Gerichtshof - C-543/18

ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS (Überprüfungskammer)

17. September 2018 ( *1 )

„Überprüfung“

In der Rechtssache C‑543/18 RX

betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 20. August 2018 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Überprüfungskammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas

folgende

Entscheidung

1

Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492). Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F‑149/15, EU:F:2016:155), aufgehoben, mit dem dieses die Klage des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015, gegen ihn die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für eine Dauer von 18 Monaten zu verhängen und ihn zum Ersatz des der Kommission entstandenen Schadens in Höhe von 108596,35 Euro zu verpflichten, sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde sowie auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens abgewiesen hat.

2

Nach Ansicht des Gerichts war der Spruchkörper des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der das letztgenannte Urteil erlassen hat, nicht ordnungsgemäß besetzt.

3

Aus Art. 256 Abs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Entscheidungen des Gerichts über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden können, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.

4

Nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Erste Generalanwalt, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

5

Hierzu geht aus Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass die mit einem solchen Überprüfungsvorschlag befasste Überprüfungskammer des Gerichtshofs entscheidet, ob die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist; ist dies der Fall, sind in der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, nur die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.

6

Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), zu überprüfen ist.

7

Die Frage, auf die sich die Überprüfung erstrecken wird, ist in Nr. 2 des Tenors der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

 

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof (Überprüfungskammer):

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), ist zu überprüfen.

 

2.

Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492), insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper, der das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F‑149/15, EU:F:2016:155), erlassen hat, wegen einer dem Verfahren der Ernennung eines Mitglieds dieses Spruchkörpers anhaftenden Unregelmäßigkeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

Die Überprüfung wird insbesondere die Frage betreffen, ob die Ernennung eines Richters, ebenso wie die in Art. 277 AEUV genannten Handlungen, einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen werden kann oder ob eine solche inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle – grundsätzlich oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – ausgeschlossen oder auf bestimmte Arten von Unregelmäßigkeiten beschränkt ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Rechtskraft sicherzustellen.

 

3.

Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu diesen Fragen einzureichen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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