Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-114/17

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. September 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“

In der Rechtssache C‑114/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. März 2017,

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Mai 2018

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T‑808/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 [ex NN 37/10, ex CP 19/09]) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 84 („Neue Klage- und Verteidigungsgründe“) der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung, die auf das Verfahren anwendbar war, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist (im Folgenden: Verfahrensordnung des Gerichts), sieht vor:

„(1)   Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(2)   Neue Klage- und Verteidigungsgründe sind gegebenenfalls im zweiten Schriftsatzwechsel vorzubringen und als solche kenntlich zu machen. Werden die rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die ein Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe rechtfertigen, nach dem zweiten Schriftsatzwechsel oder nachdem entschieden wurde, dass ein solcher Schriftsatzwechsel nicht zugelassen wird, bekannt, so hat die betreffende Hauptpartei die neuen Klage- und Verteidigungsgründe vorzubringen, sobald sie von diesen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt.

(3)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der neuen Klage- oder Verteidigungsgründe gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, zu diesen Klage- oder Verteidigungsgründen Stellung zu nehmen.“

3

Art. 86 („Anpassung der Klageschrift“) der Verfahrensordnung bestimmt:

„(1)   Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

(2)   Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

(4)   Der Anpassungsschriftsatz muss enthalten:

a)

die angepassten Anträge;

b)

erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente;

c)

erforderlichenfalls die mit der Anpassung der Anträge in Zusammenhang stehenden Beweise und Beweisangebote.

(5)   Dem Anpassungsschriftsatz ist der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.

(6)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4

Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Rn. 1 bis 24 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie nachfolgend dargestellt zusammenfassen.

5

Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Reihe von Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien in der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) ergriffen haben (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme).

6

Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es u. a. die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 96 % bzw. 98 % der Bevölkerung digitales terrestrisches Fernsehen (im Folgenden: DVB‑T) empfangen können.

7

Um den Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB‑T zu ermöglichen, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete, die als „Gebiet I“, „Gebiet II“ und „Gebiet III“ bezeichnet wurden. Das Gebiet II, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, umfasst weniger besiedelte und entlegene Regionen, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben. In diesem Gebiet investierten die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen.

8

Im September 2007 genehmigte der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien) den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T, dessen Ziel es war, einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB‑T zu erreichen, der demjenigen entsprach, der bezüglich dieser Bevölkerung im Jahr 2007 mit dem analogen Fernsehen erreicht worden war, nämlich mehr als 98 % dieser Bevölkerung und 99,96 % der Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha.

9

Zur Erreichung der für DVB‑T festgelegten Versorgungsziele sahen die spanischen Behörden die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung vor, um die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung insbesondere im Gebiet II und speziell in den von diesem Gebiet erfassten Teilen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu unterstützen.

10

Im Februar 2008 nahm das Ministerio de Industria, Turismo y Comercio (Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, Spanien, im Folgenden: MITC) eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, im Rahmen eines als „Plan Avanza“ bezeichneten Planes die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel wurden teilweise der Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II zugewiesen.

11

Diese Digitalisierung erfolgte zwischen Juli und November 2008. Anschließend übertrug das MITC Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen.

12

Im Oktober 2008 genehmigte der Ministerrat die Zuweisung weiterer Finanzmittel für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB‑T-Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg auf die digitale Übertragung, die im Laufe des ersten Halbjahrs 2009 abzuschließen waren.

13

Im Anschluss daran leiteten die Autonomen Gemeinschaften die Ausbaumaßnahmen in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit diesem Ausbau. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau.

14

Anders als die meisten übrigen spanischen Autonomen Gemeinschaften führte die Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha keine öffentliche Ausschreibung für den Ausbau der DVB‑T-Versorgung mit Digitalfernsehen durch. Die Behörden dieser Autonomen Gemeinschaft wandten ein besonderes Verfahren an, das durch das Decreto 347/2008 por el que se regula la concesión de subvenciones directas para la ejecución del plan de transición a la televisión digital terrestre en Castilla-La Mancha (Dekret 347/2008 zur Regelung der Gewährung von direkten Subventionen für die Durchführung des geplanten Übergangs zum terrestrischen Digitalfernsehen in Kastilien-La Mancha) vom 2. Dezember 2008 (Diario oficial de Castilla-La Mancha Nr. 250 vom 5. Dezember 2008, S. 38834) eingeführt wurde.

15

Das Dekret 347/2008 sah vor, dass die notwendigen Mittel für die Digitalisierung unmittelbar den Eigentümern der vorhandenen Übertragungszentren zugewiesen werden. Gehörten die Übertragungszentren einer Gebietskörperschaft, schloss diese mit der Regierung von Kastilien-La Mancha eine Vereinbarung, um die Finanzierung dieser Zentren zu erhalten. Anschließend erwarben die Gebietskörperschaften die digitale Ausrüstung bei ihrem Telekommunikationsbetreiber und beauftragten ihn mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung der Ausrüstung. Gehörten diese Übertragungszentren einem privaten Telekommunikationsbetreiber, schloss dieser mit der Regierung eine Vereinbarung, um die notwendigen Mittel für die Digitalisierung der Ausrüstung zu erhalten. Es mussten 20 neue Übertragungszentren gebaut werden, von denen 14 auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Regierung und den Gebietskörperschaften gebaut wurden, während sechs auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Regierung und einem Telekommunikationsbetreiber gebaut wurden.

16

Die Regierung von Kastilien-La Mancha finanzierte den Erwerb, die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung der digitalen Ausrüstung für jedes digitalisierte Übertragungszentrum in den ersten zwei Jahren. Somit gehörten 475 Übertragungszentren Gebietskörperschaften, während 141 Übertragungszentren Mittel erhalten hatten, die zwei Telekommunikationsbetreibern, der Telecom CLM und der Abertis Telecom Terrestre SA (im Folgenden: Abertis), gewährt worden waren.

17

Am 14. Januar bzw. am 18. Mai 2009 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde der Radiodifusión Digital SL, eines lokalen Betreibers für Telekommunikation und terrestrisches Fernsehen, und eine Beschwerde der SES Astra SA ein. Diese Beschwerden betrafen eine staatliche Beihilferegelung, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen Fernsehen auf das DVB‑T im Gebiet II eingeführt hatten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer beinhaltete diese Maßnahme eine nicht angemeldete Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirken könne. Darüber hinaus machte Radiodifusión Digital geltend, die streitige Maßnahme bewirke eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen nationalen und lokalen Betreibern.

18

Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die streitige Maßnahme in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen. Am selben Tag teilte die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass in Bezug auf diese Beihilferegelung für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha ein getrenntes Verfahren eingeleitet worden sei (ABl. 2010, C 337, S. 17).

19

Am 19. Juni 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52).

20

In der Folge erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 6846 final, in dessen Art. 1 Abs. 1 festgestellt wurde, dass die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform, Telecom CLM und Abertis, gewährte staatliche Beihilfe für die Aufrüstung der Übertragungszentren, für den Bau neuer Übertragungszentren und für die Bereitstellung digitaler Dienste und/oder für den Betrieb und die Instandhaltung im Gebiet II der Autonomen Gemeinschaft von Kastilien-La Mancha unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses erklärte die für die Einrichtung von Satellitenempfängern in diesem Gebiet zur Übertragung der Signale der Hispasat SA gewährte staatliche Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

21

Die Kommission ordnete gemäß Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses C(2014) 6846 final gegenüber dem Königreich Spanien an, die aufgrund der streitigen Maßnahme gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von Telecom CLM, von Abertis und von Hispasat zurückzufordern.

22

In der Begründung dieses Beschlusses vertrat die Kommission erstens die Ansicht, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem MITC und den Autonomen Gemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau der DVB‑T-Versorgung im Gebiet II bildeten. In der Praxis hätten die Autonomen Gemeinschaften die Richtlinien der Zentralregierung für den Ausbau des DVB‑T angewandt.

23

Zweitens stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sei. Abertis und Telecom CLM seien die unmittelbar Begünstigten der betreffenden Beihilfe, da sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätten, indem sie öffentliche Mittel zur Digitalisierung ihrer eigenen Ausrüstung oder zur Errichtung neuer Übertragungszentren erhalten hätten. Sofern die Gemeinden selbst als Netzbetreiber tätig gewesen seien, hätten sie ebenfalls unmittelbar von dieser Beihilfe profitiert. Der durch diese Maßnahme erwachsende Vorteil sei selektiv, da ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen seien und die Netzbetreiber nicht aufgrund einer Ausschreibung ausgewählt worden seien, sondern nach einem bestimmten Verfahren. Die direkte Auswahl dieser Betreiber habe zum Ausschluss aller anderen potenziellen terrestrischen Mitbewerber geführt. Da zwischen der Satellitenplattform und der terrestrischen Plattform ein Wettbewerb bestehe, habe die streitige Maßnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt.

24

Drittens stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden könne, obwohl sie auf das Erreichen eines klar definierten Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet sei und ein Versagen des betroffenen Marktes vorliege. Da diese Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht werde, sei sie nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sicherzustellen.

25

Viertens nahm die Kommission an, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könne, da der Betrieb einer terrestrischen Plattform nicht hinreichend klar als öffentliche Dienstleistung definiert worden sei und kein Rechtsakt vorliege, mit dem ein bestimmter Plattformbetreiber mit dieser öffentlichen Dienstleistung betraut worden sei.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26

Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final.

27

Zur Stützung seiner Klage machte das Königreich Spanien fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht, weil die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt habe. Der zweite, hilfsweise vorgebrachte Klagegrund betraf die Frage der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt. Mit diesem Klagegrund wurde eine Missachtung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gerügt. Mit dem dritten Klagegrund rügte das Königreich Spanien einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften. Mit dem vierten, hilfsweise erhobenen Klagegrund, der die Rückforderung der Beihilfe betraf, wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gerügt. Mit dem fünften Klagegrund rügte das Königreich Spanien, hilfsweise, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Information.

28

Am 20. Oktober 2015 erließ die Kommission den Beschluss C(2015) 7193 final zur Korrektur der Irrtümer im Beschluss C(2014) 6846 final in Bezug auf Hispasat. Infolge dieser Korrektur wurde in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses C(2014) 6846 final die Wendung „Bereitstellung digitaler Dienste“ durch die Wendung „Bereitstellung digitaler Ausrüstung“ ersetzt. Zudem strich die Kommission Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses C(2014) 6846 final und änderte Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses. Sie entfernte die Feststellung, dass eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe vorliege, die für die Einrichtung von Satellitenempfängern zur Übertragung der Signale von Hispasat im Gebiet II der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha gewährt worden sei und durch den betreffenden Mitgliedstaat von diesem Betreiber zurückzufordern sei.

29

Mit Schriftsatz, der am 23. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, wies das Königreich Spanien darauf hin, dass es infolge der Änderung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses C(2014) 6846 final durch den Beschluss C(2015) 7193 final einen neuen Klagegrund gemäß Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts vorbringe. Die Kommission hat am 28. Januar 2016 ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz übermittelt.

30

In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen neuen Klagegrund für zulässig erklärt und ihn dann als unbegründet zurückgewiesen. Ebenso hat es die fünf Gründe der Nichtigkeitsklage zurückgewiesen, die das Königreich Spanien in seiner Klageschrift vom 12. Dezember 2014 vorgebracht hatte.

Anträge der Parteien

31

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2014) 6846 final für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

33

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht das Königreich Spanien drei Gründe geltend.

34

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat das Königreich Spanien auf der Grundlage von Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen neuen Rechtsmittelgrund vorgebracht.

Zur Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen neuen Rechtsmittelgrundes

35

Mit seinem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen neuen Rechtsmittelgrund macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es den mit der Selektivität der streitigen Maßnahme zusammenhängenden Begründungsmangel des Beschlusses C(2014) 6846 final nicht von Amts wegen geprüft habe.

36

Das Königreich Spanien stützt diesen neuen Rechtsmittelgrund auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), das es für einen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 127 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hält, weshalb dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens gerechtfertigt sei.

37

Die Kommission hält diesen neuen Rechtsmittelgrund für unzulässig.

38

Gemäß Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist das Vorbringen neuer Rechtsmittelgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

39

Im vorliegenden Fall kann das Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C‑70/16 P, EU:C:2017:1002), nicht als ein erst während des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt angesehen werden. Wie sich u. a. aus den Rn. 59 und 61 des Urteils ergibt, bestätigt es nämlich lediglich die Anforderungen an die Begründung der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität einer Beihilfemaßnahme, die sich aus den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C‑524/14 P, EU:C:2016:971) und Kommission/World Duty Free Group u. a. (C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981), ergeben, die vor der Einlegung des Rechtsmittels des Königreichs Spanien verkündet wurden. Ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsmittels bekannt war, kann jedoch nicht als ein Gesichtspunkt betrachtet werden, der es ermöglicht, einen neuen Rechtsmittelgrund vorzubringen.

40

Daher ist der vom Königreich Spanien vorgebrachte neue Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

41

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund trägt das Königreich Spanien vor, das Gericht habe in Rn. 48 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beschluss C(2015) 7193 final zu keiner neuen Pflicht für diesen Mitgliedstaat geführt habe. Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zu Art. 1 des Beschlusses C(2014) 6846 final vor seiner Änderung und beinhalte im Hinblick auf die Grundsätze der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit sowie auf den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV einen Rechtsfehler.

42

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil der Beschluss C(2015) 7193 final eine wesentliche Änderung des Beschlusses C(2014) 6846 final bewirke, so dass das Gericht hätte feststellen müssen, dass der Beschluss C(2015) 7193 final zu einer neuen Pflicht für das Königreich Spanien geführt habe.

43

Insoweit macht des Königreich Spanien geltend, dass die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht gestützt habe, nicht den Schluss gestattet hätten, zu dem es gekommen sei. Zuallererst falle die „Lieferung digitaler Ausrüstung“ terminologisch betrachtet weder unter den Begriff „Aufrüstung von Übertragungszentren“ noch unter den Begriff „Neubau von Übertragungszentren“. Da ferner der Begriff „Lieferung digitaler Ausrüstung“ im Beschluss C(2014) 6846 final nicht definiert worden sei, sei es nicht möglich, den Vorteil zu quantifizieren, den die betreffenden Betreiber insoweit erhalten hätten. Schließlich ergebe sich dieser Schluss auch nicht aus dem 197. Erwägungsgrund des Beschlusses.

44

Zweitens habe das Gericht gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die in Rede stehende Änderung zu keiner neuen Pflicht für diesen Mitgliedstaat geführt habe. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission das Recht dieses Mitgliedstaats zur Stellungnahme vor Erlass des Beschlusses C(2015) 7193 final hätte beachten müssen, da die Kommission die Beschreibung der streitigen Maßnahme geändert habe und der zurückzufordernde Betrag von 11,3 auf 43,8 Mio. Euro gestiegen sei. Außerdem habe die Kommission den Beschluss C(2015) 7193 final entgegen der in Rn. 45 des angefochtenen Urteils genannten Regel der Parallelität der Formen nicht nach denselben Formvorschriften wie den Beschluss C(2014) 6846 final erlassen.

45

Drittens habe die genannte Änderung den Wesensgehalt der als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuften streitigen Maßnahme stark beeinträchtigt.

46

Die Kommission macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, weil er nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könne. Dieser Rechtsmittelgrund könne allenfalls zur Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7193 final führen, was den Beschluss C(2014) 6846 final in der ursprünglichen Fassung unberührt lasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

48

Eine Frage über die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage ist vom Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 18). Im Übrigen sind die Parteien aufgefordert worden, zu dieser vom Gerichtshof von Amts wegen aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen.

49

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Prüfung, ob Art. 170 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung eingehalten wurde, eine Würdigung der Tragweite der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und des Streitgegenstands vor dem Gericht erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 54).

50

Da das Königreich Spanien in seiner Klageschrift vor dem Gericht die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final beantragt hat und der Beschluss C(2015) 7193 final nach diesem Antrag erlassen wurde, ist nämlich zu prüfen, ob dieser Mitgliedstaat versucht hat, im Wege der Anpassung seiner Klageschrift auch die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7193 final zu erwirken.

51

In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Königreich Spanien mit dem auf der Grundlage von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgebrachten neuen Klagegrund die Änderung des Beschlusses C(2014) 6846 final durch den Beschluss C(2015) 7193 final angefochten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat das Königreich Spanien vorgetragen, dass es mit dem Vorbringen seines neuen Klagegrundes vor dem Gericht die Anträge seiner Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final habe anpassen wollen, um den Gegenstand dieser Klage auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses in der durch den Beschluss C(2015) 7193 final geänderten Fassung zu erweitern.

52

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich. Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts, der die Anpassung der Klageschrift betrifft, stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können (Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Art. 86 sieht vor, dass in dem Fall, dass ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen kann, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

54

Als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens ist Art. 86 folglich eng auszulegen.

55

Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 33 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Königreich Spanien infolge des Erlasses des Beschlusses C(2015) 7193 final einen neuen Klagegrund gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorbrachte. Es steht jedoch fest, dass dieser Mitgliedstaat keine Anpassung seiner Klageschrift gemäß Art. 86 dieser Verfahrensordnung beantragt hat.

56

Wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, erlaubt es Art. 84 der genannten Verfahrensordnung dem Kläger nur, neue Klagegründe vorzubringen, wohingegen Art. 86 dieser Verfahrensordnung es erlaubt, den Gegenstand der Klageschrift zu ändern, d. h. seine Anträge neu zu formulieren, wenn – wie hier – der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird.

57

Unter diesen Umständen würde die Annahme, dass das Königreich Spanien gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts seine Klageschrift durch Vorbringen eines neuen Klagegrundes gemäß Art. 84 dieser Verfahrensordnung angepasst hat, darauf hinauslaufen, Art. 86 auszuhöhlen.

58

Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen des Königreichs Spanien in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt werden, dass dieser neue Klagegrund jedenfalls die in Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Formerfordernisse für die Anpassung der Klageschrift erfülle.

59

Wie die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erfordert die Anpassung der Klageschrift vom Kläger nämlich, dass er den Streitgegenstand und die Klageanträge eindeutig und hinreichend klar und genau angibt, damit das Gericht nicht ultra petita entscheidet. Insoweit muss ein Anpassungsschriftsatz nach Art. 86 Abs. 4 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts insbesondere die angepassten Anträge enthalten.

60

Der neue Klagegrund, den das Königreich Spanien vor dem Gericht vorbrachte und der ausdrücklich auf Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts und nicht auf deren Art. 86 gestützt war, entspricht jedoch offensichtlich nicht den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen. Wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erhielt das Königreich Spanien im Schreiben vom 23. Dezember 2015, mit dem dieser Klagegrund vorgebracht wurde, nämlich ausdrücklich seinen ursprünglichen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final aufrecht.

61

Aus dem Vorstehenden ergibt sich erstens, dass das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass das Königreich Spanien mit dem Vorbringen seines neuen Klagegrundes auf der Grundlage von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7193 final beantragt habe. In Rn. 37 des angefochtenen Urteils hat es daraus zu Unrecht abgeleitet, dass dieser neue Klagegrund zulässig sei.

62

Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsfehler des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Da im vorliegenden Fall das Königreich Spanien seine Klageschrift nicht auf der Grundlage von Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts anpassen konnte, hätte der neue Klagegrund, den es vor dem Gericht vorbrachte und der den Beschluss C(2015) 7193 final betraf, als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da dieser neue Klagegrund nicht zur Stützung rechtswirksam angepasster Anträge vorgebracht wurde. Folglich stellt sich die Urteilsformel des angefochtenen Urteils aus anderen Rechtsgründen als richtig dar.

64

Da zweitens das Königreich Spanien seinen vor dem Gericht gestellten Antrag auf Nichtigerklärung nicht angepasst hat, um ihn auf den Beschluss C(2015) 7193 final zu erstrecken, erweitert der erste Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen gerügt wird, dass das Gericht diesen Beschluss nicht für nichtig erklärt hat, den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand unter Verstoß gegen Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

65

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

66

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

67

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht das Königreich Spanien geltend, die in den Rn. 89 bis 107 des angefochtenen Urteils stehende Prüfung des Gerichts sei insoweit fehlerhaft, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die erste Voraussetzung aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) (im Folgenden: erste Altmark-Voraussetzung), nicht erfüllt sei.

68

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die spanischen Rechtsvorschriften die fragliche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) nicht klar definiert habe. Zwar habe das Gericht den rechtlichen Rahmen geprüft, seine Prüfung sei jedoch offensichtlich fehlerhaft, da die Ley 32/2003 General de Telecomunicaciones (Allgemeines Gesetz 32/2003 über die Telekommunikation) vom 3. November 2003 (BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 38890, im Folgenden: Gesetz 32/2003), den Betrieb der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen ausdrücklich als „Dienst von allgemeinem Interesse“ einstufe.

69

Zuallererst sei die in Rn. 102 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung unzutreffend, dass die Definition der fraglichen Dienstleistung als DAWI deshalb nicht hinreichend klar sei, weil sie für alle Wirtschaftsteilnehmer des Telekommunikationssektors gelte und nur nicht für Einige von ihnen. Dieser Feststellung stehe die Rechtsprechung des Gerichts entgegen, nach der es zulässig sei, eine solche Dienstleistung an alle Wirtschaftsteilnehmer eines Sektors zu übertragen. Sodann habe das Gericht nicht sämtliche Rechtsakte berücksichtigt, durch die die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von den spanischen Behörden mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden seien, insbesondere das Dekret 347/2008 und die Partnerschaftsvereinbarungen zur Festlegung der Gemeinwohlverpflichtungen in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha. Schließlich sei das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass die Verantwortung für die Erbringung der DAWI bestimmten Unternehmen hätte übertragen werden müssen, da diese Unternehmen später in einem gesonderten Rechtsakt bestimmt werden könnten. Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen Rn. 104 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt habe, dass es ein offensichtlicher Beurteilungsfehler wäre, eine bestimmte Plattform als DAWI festzulegen, und Rn. 105 des Urteils, in dem das Gericht die Beurteilung der Kommission bestätigt habe, dass es an einer klaren Definition der fraglichen Dienstleistung als DAWI fehle.

70

Zweitens habe das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), zu formalistisch ausgelegt, da es die Prüfung verlangt habe, ob ein Hoheitsakt vorliege, der ausdrücklich bestimme, dass eine Gemeinwohldienstleistung vorliege, und die Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie die Unternehmen und den geografischen Geltungsbereich angebe, für die diese Verpflichtungen gälten. Folglich sei dieses Urteil falsch ausgelegt worden, das nur verlange, dass sich die Gemeinwohlverpflichtungen aus den nationalen Rechtsvorschriften „klar ergeben“. Zudem werde der formalistische Ansatz des Gerichts dem Ermessen nicht gerecht, das den Mitgliedstaaten bei der Definition einer DAWI zustehe.

71

Jedenfalls sei es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Modalitäten der Erbringung einer DAWI nach seinem Ermessen zu bestimmen. Die Definition einer DAWI könne somit anhand eines oder mehrerer gesonderter und aufeinanderfolgender Rechtsakte vorgenommen werden.

72

Drittens habe das Gericht nicht alle relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache geprüft und das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Kommission bei der Prüfung der streitigen Maßnahme selbst angenommen habe, dass die von der Consejería de industria, energía y medio ambiente (Ministerium für Industrie, Energie und Umwelt) von Kastilien-La Mancha geschlossenen Vereinbarungen Bestandteil dieser Maßnahme seien, wie sich aus dem 39. Erwägungsgrund des Beschlusses der Kommission ergebe. Eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falles hätte erfordert, dass die Kommission auch diese Vereinbarungen beurteile. Daher sei die Feststellung in Rn. 100 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler. Des Weiteren habe das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils zwar festgestellt, dass ein Versagen des Marktes nicht ausreiche, um das Vorliegen einer DAWI festzustellen, doch sei es nicht von seiner Pflicht entbunden gewesen, die Frage nach dem Vorliegen einer DAWI eingehend zu prüfen.

73

Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei und ins Leere gehe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

74

Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung in Bezug auf die erste Altmark-Voraussetzung mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei.

75

Erstens ist hinsichtlich des Fehlers, den das Gericht bei der Würdigung des nationalen Rechts begangen haben soll, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C‑91/17 P und C‑92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Was zunächst die Beurteilung des Gesetzes 32/2003 anbelangt, hat das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die in diesem Gesetz enthaltene Qualifikation als Dienst von allgemeinem Interesse alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehnetze, betreffe. Es hat befunden, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet werde, nicht bedeute, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübe, mit der Erfüllung klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), betraut sei. Außerdem hat es zum einen festgestellt, dass aus dem Gesetz 32/2003 nicht hervorgehe, dass in Spanien allen Telekommunikationsdienstleistungen die Eigenschaft als DAWI im Sinne dieses Urteils zukomme, und zum anderen, dass dieses Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden müssten.

77

Es ist zum einen festzustellen, dass das Königreich Spanien nichts vorgebracht hat, woraus sich in offensichtlicher Weise ergäbe, dass das Gericht damit den Inhalt des Gesetzes 32/2003 verfälscht hätte. Zum anderen ist insoweit, als dieser Mitgliedstaat die Schlussfolgerung rügt, die das Gericht aus dem allgemeinen Charakter dieses Gesetzes gezogen hat – dass nämlich dieses Gesetz nicht den Schluss erlaube, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die ein terrestrisches Netz betrieben, mit der Erfüllung klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden seien, wie es die erste Altmark-Voraussetzung verlange –, darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung in Anbetracht der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angesprochenen Mehrdeutigkeit dieses Gesetzes nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C‑91/17 P und C‑92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 71 und 72).

78

Ferner kann das Vorbringen, das Gericht habe das nationale Recht dadurch verfälscht, dass es das Dekret 347/2008 und die in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Vereinbarungen nicht berücksichtigt habe, nicht durchgreifen.

79

Zunächst ist nämlich festzustellen, dass das Königreich Spanien in seinem Rechtsmittel zwar eine ganz allgemeine Zusammenfassung des Inhalts dieses Dekrets und dieser Vereinbarungen vorgelegt hat, aber nicht angegeben hat, worin die Verfälschung des nationalen Rechts konkret bestanden haben soll. Zum anderen geht aus dieser Zusammenfassung nicht in offensichtlicher Weise hervor, dass das Gericht die Bestimmungen des Gesetzes 32/2003 verfälscht hätte.

80

Sodann ist, soweit das Vorbringen des Königreichs Spanien als Vorwurf an das Gericht zu verstehen ist, nicht die Gründe angegeben zu haben, aus denen es auf die in Rn. 78 des vorliegenden Urteils genannten Elemente des nationalen Rechts nicht Bezug genommen hat, darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, die ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Das Gericht ist aber vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C‑91/17 P und C‑92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Das Königreich Spanien macht jedoch nicht geltend, dass das Gericht gegen die Pflicht verstoßen habe, in Bezug auf die in Rn. 78 des vorliegenden Urteils genannten Elemente die allgemeinen Grundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren zu beachten.

82

Schließlich ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, das Gericht habe in Rn. 100 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, ebenfalls zurückzuweisen.

83

Zum einen ist das im vorliegenden Fall geltend gemachte Versagen des betroffenen Marktes entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien nämlich kein Umstand, der sich auf den Spielraum, über den das Gericht nach der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit der ihm vorgelegten Beweise verfügt, auswirken kann.

84

Zum anderen ist ein solches Versagen nicht relevant für die Feststellung, ob die betroffenen Unternehmen tatsächlich durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sind und ob diese Verpflichtungen darin klar definiert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C‑66/16 P bis C‑69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 75).

85

Zweitens ist festzustellen, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien, das Gericht habe in Rn. 98 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), falsch ausgelegt, unbegründet ist.

86

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die erste Altmark‑Voraussetzung nicht nur die Bestimmung verlangt, ob das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut wurde, sondern auch, ob diese Verpflichtungen im nationalen Recht klar definiert sind. Mit dieser Voraussetzung wird ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der Gemeinwohlverpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen. In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der DAWI fallen kann (Urteil vom 26. April 2018, Cellnex Telecom und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission, C‑91/17 P und C‑92/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Daraus folgt jedoch, dass das Königreich Spanien dem Gericht nicht vorwerfen kann, in Rn. 98 des angefochtenen Urteils einen formalistischen Ansatz gewählt zu haben, indem es verlangt hat, dass ein Hoheitsakt vorliegt, der den betreffenden Betreibern eine DAWI‑Aufgabe überträgt, dass diese Aufgabe universalen und obligatorischen Charakter hat und dass die Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich angegeben sind.

88

Drittens beruht das Vorbringen des Königreichs Spanien, das Gericht habe in Rn. 102 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es den Umstand verkannt habe, dass der Auftrag, mit dem die Gemeinwohlaufgabe übertragen werde, in mehreren gesonderten Rechtsakten definiert werden könne, auf einem fehlerhaften Verständnis der Randnummer. Aus der Randnummer geht nämlich nicht hervor, dass das Gericht diese Möglichkeit ausgeschlossen hat.

89

Desgleichen hat das Königreich Spanien Rn. 104 des angefochtenen Urteils falsch verstanden, da das Gericht dort lediglich feststellt, dass der 183. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Bezug auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers der spanischen Behörden bei der Auswahl einer bestimmten Plattform von dem Mitgliedstaat nicht bestritten worden ist. Folglich ist das Vorbringen des Königreichs Spanien, zwischen den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils bestehe ein Widerspruch, unbegründet.

90

Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

– Vorbringen der Parteien

91

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die in den Rn. 108 bis 113 des angefochtenen Urteils stehende Prüfung der vierten Voraussetzung aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) (im Folgenden: vierte Altmark-Voraussetzung). Das Königreich Spanien trägt vor, dass Rn. 110 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler aufweise, da das Gericht festgestellt habe, dass der Vergleich mit der Satellitentechnologie kein ausreichender Nachweis dafür sei, dass das betreffende öffentliche Unternehmen das effizienteste sei.

92

Das Gericht habe nicht überprüft, ob die Kommission – wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange – alle relevanten Gesichtspunkte des Verwaltungsverfahrens sorgfältig und unvoreingenommen geprüft habe, um ihr Ergebnis zu stützen, dass die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei. Insbesondere habe das Königreich Spanien vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Schlüsse, die die Kommission aus der vergleichenden sozioökonomischen Studie vom 9. September 2008 über die technologischen Optionen beim Ausbau der Versorgung mit dem DVB‑T‑Signal in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha (im Folgenden: vergleichende Studie von 2008) gezogen habe, falsch seien, da diese Studie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es vernünftig zu sein scheine, den Ausbau des DVB‑T‑Dienstes in der Autonomen Gemeinschaft über die terrestrische Technologie durchzuführen. Des Weiteren macht das Königreich Spanien geltend, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle seines bei der Definition der fraglichen Gemeinwohldienstleistung bestehenden Ermessens in der Prüfung bestanden hätte, ob die Zuschlagsempfänger nicht im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt worden seien und ob die Höhe der Ausgleichszahlung angemessen sei.

93

Schließlich bestehe ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und den Urteilen vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), und Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), in denen das Gericht befunden habe, dass die Kommission die Nichterfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung nicht rechtlich hinreichend begründet habe. Hieraus ergebe sich ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege.

94

Die Kommission trägt vor, dass in dem Fall, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vom Gerichtshof zurückgewiesen werde, dessen zweiter Teil jedenfalls ins Leere gehen würde, da die Voraussetzungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), kumulativ seien.

– Würdigung durch den Gerichtshof

95

Da sich der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einen Fehler bezieht, den das Gericht bei der Prüfung der vierten Altmark‑Voraussetzung begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht dessen, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), nebeneinander vorliegen müssen, der Umstand, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, fehlerhaft sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn diesem Urteil im Übrigen keine Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung einer anderen dieser Voraussetzungen anhaften (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C‑81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Aus der Prüfung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geht aber hervor, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es das Vorbringen des Königreichs Spanien zurückgewiesen hat, mit dem dieses diejenigen Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses rügte, in denen die Kommission zu dem Ergebnis kam, dass die erste Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei.

97

Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

98

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund trägt das Königreich Spanien vor, das Gericht habe in Rn. 139 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die streitige Maßnahme mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sei, weil sie mit dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht im Einklang stehe. Das Gericht sei zu diesem Fehlschluss gekommen, obwohl in der vergleichenden Studie von 2008 die Kosten der Satellitenplattform mit denen der terrestrischen Plattform verglichen worden seien.

99

Wie aus den Rn. 132 bis 138 des angefochtenen Urteils hervorgehe, sei die Kommission der Ansicht gewesen, dass diese Studie keine erhebliche Kostendifferenz zwischen diesen beiden Plattformen zeige und die Ergebnisse der Studie nicht zuverlässig seien. Das Gericht habe dadurch, dass es die Beurteilung der Kommission, dass der Grundsatz der Technologieneutralität nicht gewahrt sei, bestätigt habe, seine richterliche Kontrolle nicht im Einklang mit der Rechtsprechung ausgeübt, die sich aus dem Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39), ergebe. Das Königreich Spanien macht im Wesentlichen insbesondere geltend, dass die „Mängel“ der vergleichenden Studie von 2008, die das Gericht in den Rn. 143, 145 und 148 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, in Wirklichkeit auf fehlerhafte methodologische Ansätze der Kommission zurückgingen, die das Gericht nicht überprüft habe. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der von der Studie gewählte Ansatz korrekt und für das Verständnis der Gründe grundlegend sei, aus denen die Satellitenplattform teurer als die terrestrische Plattform sei, insbesondere, weil es bereits eine terrestrische Infrastruktur gebe.

100

Die Kommission macht geltend, das Vorbringen zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig oder gehe ins Leere und sei jedenfalls unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

101

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund trägt das Königreich Spanien vor, das Gericht habe seine richterliche Kontrolle nicht ordnungsgemäß ausgeübt, indem es in Rn. 139 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das auf die vergleichende Studie von 2008 gestützte Vorbringen dieses Mitgliedstaats nicht zeige, dass der Schluss der Kommission, dass die streitige Maßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, fehlgehe.

102

Es ist festzustellen, dass das Königreich Spanien mit dem Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit geltend macht, das Gericht habe die vergleichende Studie von 2008 nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, was auf eine Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung hinausläuft.

103

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Jedenfalls darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen. Jedoch muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission, C‑81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Das Königreich Spanien macht zwar geltend, das Gericht habe die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Stichhaltigkeit der vergleichenden Studie von 2008 nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung überprüft, doch ist festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat dadurch, dass er sich auf das Vorbringen beschränkt, die Mängel der vergleichenden Studie von 2008 gingen auf eine methodologische Wahl der spanischen Behörden zurück, keinen konkreten Umstand vorträgt, der geeignet wäre, sein Vorbringen zu stützen.

106

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

107

Da keiner der Rechtsmittelgründe des Königreichs Spanien durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

108

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

109

Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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