Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-183/17 P, C-184/17 P

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 27. September 2018(1)

Verbundene Rechtssachen C183/17 P und C184/17 P

International Management Group

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Entwicklungszusammenarbeit – Haushaltsvollzug der Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung – Mit dem Haushaltsvollzug betraute Stelle – Ersatz der vorgesehenen Stelle durch eine andere Stelle – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlungen – Zweifel über den Status der ursprünglich vorgesehenen Stelle als internationale Organisation – Ausübung der Verteidigungsrechte vor dem Erlass von beschwerenden Maßnahmen – Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF“






I.      Einleitung

1.        In den verbundenen Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P geht es um Rechtsmittel, die die International Management Group (im Folgenden: IMG) gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Februar 2017, International Management Group/Kommission (T‑29/15)(2) und IMG/Kommission (T‑381/15)(3), eingelegt hat.

2.        Diesen beiden Rechtssachen liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde, nämlich die Änderung eines Aktionsprogramms für Myanmar/Birma, mit dem IMG von der Durchführung dieses Projekts im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung entbunden wurde, da aufgrund einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation aufgekommen waren.

3.        Mit dem Urteil in der Rechtssache T‑29/15 hat das Gericht die Klage von IMG auf Nichtigerklärung des von der Europäischen Kommission am 16. Dezember 2014 erlassenen Durchführungsbeschlusses C(2014) 9787 final(4) abgewiesen. Mit dem Urteil in der Rechtssache T‑381/15 hat es auch die andere Klage von IMG abgewiesen. Diese Klage war zum einen auf die Nichtigerklärung eines Schreibens vom 8. Mai 2015 gerichtet, mit dem die Kommission IMG u. a. über ihre Entscheidung informiert hatte, ihr die Möglichkeit zu entziehen, neue Übereinkünfte nach der für internationale Organisationen geltenden Methode der indirekten Mittelverwaltung abzuschließen(5), sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, den IMG durch die getroffenen Maßnahmen erlitten habe.

4.        Darüber hinaus geht es in den vorliegenden Rechtssachen um von der Kommission eingelegte Anschlussrechtsmittel, insbesondere zur Aufhebung der vorgenannten Urteile, da das Gericht nach Ansicht der Kommission die von IMG im ersten Rechtszug erhobenen Klagen zu Unrecht für zulässig erklärt hat.

5.        Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf eine Prüfung der wichtigsten neuen Rechtsfragen, die sich hier stellen, namentlich derjenigen, die mit den Anschlussrechtsmitteln, mit dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund in den beiden Rechtssachen sowie mit dem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑184/17 P aufgeworfen werden.

6.        Vor der Prüfung der Begründetheit ist in diesem Zusammenhang zu untersuchen, ob Handlungen wie diejenigen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, anfechtbare Handlungen sind. Anschließend ist bei der Beurteilung der Begründetheit der genannten Urteile zu prüfen, welche Auswirkungen im vorliegenden Fall der Begriff „internationale Organisation“ im Sinne der hier einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung der Union haben kann(6). Schließlich ist zu prüfen, wie weit das Recht einer Person, sich zu verteidigen, reicht, bevor eine Maßnahme gegen sie ergriffen wird, und insbesondere, inwieweit dieses Recht mit der Wahrung der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit den Untersuchungen des OLAF vereinbar ist.

7.        Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass der Gerichtshof meiner Ansicht nach aus den von mir nachstehend dargelegten Gründen nicht nur die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückweisen sollte, sondern auch die beiden von IMG geltend gemachten Gruppen von Rechtsmittelgründen, die in den vorliegenden Schlussanträgen untersucht werden.

II.    Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

8.        Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist in den beiden vorliegenden Rechtssachen im Einzelnen in den angefochtenen Urteilen dargelegt worden, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird(7). Die zum Verständnis der vorliegenden Schlussanträge wesentlichen Gesichtspunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen.

9.        Am 7. November 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union(8). In Anhang 2 dieses Beschlusses(9) war u. a. vorgesehen, hinsichtlich dieses Projekts IMG, die in diesem Beschluss als internationale Organisation vorgestellt wurde(10), mit den Haushaltsvollzugsaufgaben zu betrauen.

10.      Am 17. Februar 2014 teilte das OLAF der Kommission mit, dass es hinsichtlich des Rechtsstatus von IMG eine Untersuchung eingeleitet habe.

11.      Am 26. Februar 2014 ergriff die Kommission gestützt auf Bestimmungen über die Untersuchungen des OLAF vorsorgliche Maßnahmen(11) mit der Begründung, dass über den Status von IMG als internationale Organisation Zweifel aufgekommen seien, nachdem mehrere Mitgliedstaaten der Union protestiert hätten. Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte sie IMG die Annahme dieser Maßnahmen und ihre diesbezüglichen Gründe mit.

12.      Am 15. Dezember 2014 erhielt die Kommission den vom OLAF nach Abschluss seiner Untersuchung erstellten Bericht(12), in dem das Amt im Wesentlichen feststellte, dass IMG keine „internationale Organisation“ im Sinne der Verordnung Nr. 1605/2002 sei.

13.      Am 16. Dezember 2014 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie ein anderes Unternehmen als IMG damit betraute, das Programm zur Entwicklung des Handels, das im ursprünglichen, nunmehr geänderten Durchführungsbeschluss vorgesehen war, im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen(13). Dieser Beschluss ist Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑183/17 P.

14.      Am 16. Januar 2015 erstellte der Juristische Dienst der Kommission einen Vermerk, mit dem er eine rechtliche Prüfung des Abschlussberichts des OLAF vornahm.

15.      Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Kommission IMG mit, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtige, um den einzelnen im Abschlussbericht des OLAF enthaltenen Empfehlungen nachzukommen, insbesondere, dass ihre Dienststellen erst dann mit ihr neue Verträge nach dem in der Verordnung Nr. 966/2012 für internationale Organisationen vorgesehenen besonderen Verfahren abschließen würden, wenn hinsichtlich des rechtlichen Status von IMG absolute Gewissheit bestehe. Dieses Schreiben ist Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑184/17 P.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

A.      Verfahren und Urteil in der Rechtssache T29/15

16.      Mit Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑29/15 in das Register eingetragen wurde, erhob IMG gestützt auf Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014.

17.      Mit Schriftsatz, der am 24. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat das Gericht die Entscheidung über diese Einrede und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

18.      Am 13. Januar 2016 beantragte IMG, der Kommission aufzugeben, den Abschlussbericht des OLAF und die Stellungnahme ihres Juristischen Dienstes zu diesem Bericht vorzulegen(14).

19.      Am 2. Februar 2017 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T‑29/15 erlassen. Zunächst hat es festgestellt, dass keine der beiden von der Kommission erhobenen Einreden begründet sei, weil der Beschluss vom 16. Dezember 2014 in Bezug auf IMG verbindliche Rechtswirkungen zeitige und kein rein bestätigender Rechtsakt zu den vorsorglichen Maßnahmen vom 26. Februar 2014 sei, so dass dieser Beschluss einen anfechtbaren Rechtsakt darstelle und somit die von IMG erhobene Klage zulässig sei(15).

20.      Sodann hat das Gericht zur Begründetheit festgestellt, dass keiner der von IMG vorgebrachten sieben Klagegründe(16) begründet und ihre Nichtigkeitsklage deshalb abzuweisen sei(17). Darüber hinaus hat es den Antrag von IMG, mit dem diese die Vorlage von Schriftstücken beantragt hatte, zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt(18).

B.      Verfahren und Urteil in der Rechtssache T381/15

21.      Mit Klageschrift, die am 14. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑381/15 in das Register eingetragen wurde, erhob IMG eine Klage, mit der sie beantragte, das Schreiben vom 8. Mai 2015 gestützt auf Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären und ihr gestützt auf Art. 268 AEUV den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erlass der in dem genannten Schreiben vorgesehenen Maßnahmen entstanden sei.

22.      Mit Schriftsatz, der am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit. Mit Beschluss vom 29. Januar 2016 hat das Gericht die Entscheidung über diese Einrede und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

23.      Die Kommission beantragte im schriftlichen und im mündlichen Verfahren, die beiden von IMG vorgelegten Schriftstücke, nämlich den Abschlussbericht des OLAF und die Stellungnahme ihres eigenen Juristischen Dienstes zu diesem Bericht, aus den Akten des Gerichts zu entfernen(19).

24.      Am 2. Februar 2017 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T‑381/15 erlassen. Zunächst hat es zu den beiden von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden festgestellt, dass die Nichtigkeitsklage zulässig sei, soweit sie sich auf die in dem angefochtenen Schreiben vorgesehene Maßnahme beziehe, mit der die Kommission entschieden habe, dass IMG nicht mehr behaupten könne, Projekte im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung als „internationale Organisation“ durchzuführen, solange Zweifel an ihrem Rechtsstatus bestünden, und dass darüber hinaus diese Klage entweder unzulässig oder in der Hauptsache erledigt sei(20).

25.      Sodann hat das Gericht zur Begründetheit festgestellt, dass keiner der von IMG vorgebrachten acht Klagegründe(21) begründet und ihre Nichtigkeitsklage deshalb abzuweisen sei(22). Darüber hinaus hat das Gericht die Schadensersatzforderung von IMG zurückgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt(23).

26.      Schließlich hat das Gericht dem Antrag der Kommission, die Stellungnahme ihres eigenen Juristischen Dienstes aus den Akten zu entfernen, stattgegeben, ihren Antrag, den Abschlussbericht des OLAF aus den Akten zu entfernen, jedoch abgelehnt(24).

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

27.      Mit Rechtsmittelschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 11. April 2017 eingegangen sind, hat IMG zwei Rechtsmittel eingelegt, die unter den Nummern C‑183/17 P und C‑184/17 P eingetragen worden sind, und beantragt,

–        das Urteil in der Rechtssache T‑29/15 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem der Beschluss vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wird, und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

–        das Urteil in der Rechtssache T‑381/15 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem das Schreiben vom 8. Mai 2015 für nichtig erklärt und die Kommission zum Ersatz des Schadens, der durch den Erlass der in dem genannten Schreiben vorgesehenen Maßnahmen entstanden ist, verurteilt wird, und der Kommission sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

28.      Die Kommission hat in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P jeweils in ihrer Rechtsmittelbeantwortung und in ihrer Gegenerwiderung beantragt, die beiden Rechtsmittel zurückzuweisen und der IMG sämtliche Kosten aufzuerlegen.

29.      Darüber hinaus hat die Kommission in diesen beiden Rechtssachen Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit denen sie erstens die Aufhebung der Urteile in den Rechtssachen T‑29/15 und T‑381/15 begehrt, soweit mit diesen Urteilen die im ersten Rechtszug erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden sind, zweitens über diesen Aspekt des Rechtsstreits endgültig zu entscheiden, indem die von IMG erhobenen Nichtigkeitsklagen als unzulässig abgewiesen werden, und drittens IMG die Kosten aufzuerlegen. Außerdem hat die Kommission in der Rechtssache C‑184/17 P beantragt, den Abschlussbericht des OLAF aus den Akten des Gerichts zu entfernen und jede Bezugnahme auf diesen Bericht und seinen Inhalt zu streichen(25).

30.      Mit Beschluss vom 20. März 2018 sind die Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

31.      IMG und die Kommission haben in der Sitzung vom 13. Juni 2018 mündlich verhandelt.

V.      Würdigung

32.      IMG stützt ihr auf die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 bzw. des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 gerichtetes Rechtsmittel in der Rechtssache C‑183/17 P auf vier Rechtsmittelgründe(26) und in der Rechtssache C‑184/17 P auf fünf Rechtsmittelgründe(27), die sich teilweise überschneiden. Außerdem wendet sie sich in der Rechtssache C‑183/17 P gegen die Entscheidung des Gerichts, ihren Antrag auf Vorlage des Abschlussberichts des OLAF abzulehnen. In der Rechtssache C‑184/17 P wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Schadensersatz und gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der es die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission zu diesem Bericht für unzulässig erklärt und daher nicht in die Akte aufgenommen hat.

33.      Die Kommission wiederum wendet sich mit den von ihr in diesen beiden Rechtssachen eingelegten Anschlussrechtsmitteln gegen die Feststellung des Gerichts, dass es sich bei den Rechtsakten, gegen die sich die von IMG erhobenen Nichtigkeitsklagen richteten, um anfechtbare Handlungen handele. Darüber hinaus wirft sie dem Gericht in der Rechtssache C‑184/17 P vor, dass es den Abschlussbericht des OLAF nicht aus der Gerichtsakte entfernt hat.

34.      Zu dem letztgenannten Punkt möchte ich feststellen, dass die Anträge beider Parteien in Bezug auf den genannten Bericht jetzt gegenstandslos sein dürften, da aus den mündlichen Erklärungen der Kommission hervorgeht, dass sie den betreffenden Bericht und seine Anhänge einige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof spontan an IMG übermittelt hat. Letztere hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

35.      Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die vorliegenden Schlussanträge ausschließlich auf die mit den Anschlussrechtsmitteln vorgebrachten Unzulässigkeitseinreden, bestimmte Aspekte des in diesen beiden Rechtssachen jeweils vorgebrachten zweiten Rechtsmittelgrundes sowie den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑184/17 P eingehen, d. h. die nachstehend erörterten wichtigsten Rechtsfragen (28).

A.      Zur Anfechtbarkeit der von IMG angefochtenen Rechtsakte (Anschlussrechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen C183/17 P und C184/17 P)

36.      Die von der Kommission eingelegten Anschlussrechtsmittel werfen Verfahrensfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der von IMG beim Gericht erhobenen Klagen, die vorab zu prüfen sind, bevor ich auf die Sachfragen eingehe, die sich im Zusammenhang mit den von IMG eingelegten Rechtsmitteln stellen.

37.      Die Kommission beantragt mit ihren Anschlussmitteln in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P(29), die angefochtenen Urteile für nichtig zu erklären, weil das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 und das Schreiben vom 8. Mai 2015 anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV und die von IMG gegen diese Handlungen erhobenen Nichtigkeitsklagen deshalb zulässig seien.

38.      Dem hält IMG entgegen, dass die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinreden durch das Gericht begründet sei. Ich teile diese Auffassung aus den folgenden Gründen.

1.      Zu den verbindlichen Rechtswirkungen der fraglichen Handlungen

39.      Zur Stützung ihres Vorbringens wendet sich die Kommission in erster Linie gegen die Feststellung des Gerichts, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 und das Schreiben vom 8. Mai 2015 verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die den Interessen von IMG zuwiderliefen, obwohl dies nach Ansicht der Kommission nicht der Fall gewesen sei.

40.      Ich möchte daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts sämtliche Maßnahmen der Organe der Union, die verbindliche Rechtswirkungen haben, die die Interessen Dritter durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren, Handlungen darstellen, die gestützt auf Art. 263 AEUV Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können. Für die Feststellung, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist insbesondere auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt und ihren Sachgehalt sowie auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen, wobei die Form, in der eine Handlung ergeht, in diesem Zusammenhang grundsätzlich ohne Bedeutung ist(30).

41.      Die Kommission macht in der Rechtssache C 183/17 P in Bezug auf den Beschluss vom 16. Dezember 2014 geltend, dass es unzulässig sei, dass eine Einrichtung, wie z. B. IMG, die sie mit dem Haushaltsvollzug beauftragt habe, eine Handlung wie den fraglichen Beschluss anfechte, mit dem die genannte Aufgabe für die Zukunft einer anderen Einrichtung, in diesem Fall der GIZ, zugewiesen werde(31).

42.      Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die durch den Beschluss vom 16. Dezember 2014 vorgenommene Änderung habe die Rechtswirkung gehabt, dass IMG die Möglichkeit genommen worden sei, eine Übertragungsvereinbarung zu schließen, wozu sie nach dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss befugt gewesen sei. Erstens macht sie geltend, aus dem Wortlaut von Art. 84 der Verordnung Nr. 966/2012(32) folge, dass ein auf dieser Grundlage angenommener Finanzierungsbeschluss wie der Beschluss vom 16. Dezember 2014 seinem Wesen nach ein rein interner Rechtsakt sei, der sowohl einer etwaigen Mittelbindung als auch einer rechtlichen Verpflichtung zu einer Ausgabe vorausgehe(33) und daher keine Rechtswirkung gegenüber Dritten habe. Zweitens trägt sie vor, die bloße Erwähnung des Namens IMG im ursprünglichen Durchführungsbeschluss habe IMG nicht das Recht zum Abschluss einer Übertragungsvereinbarung verliehen(34), so dass die Änderung dieses Rechtsakts aufgrund dessen, dass die GIZ an die Stelle der zum Abschluss einer solchen Vereinbarung befugten Einrichtung getreten sei, für die Situation von IMG nur sachliche und keine rechtlichen Auswirkungen gehabt habe. Drittens habe sich das Gericht im vorliegenden Fall zu Unrecht auf eine Rechtsprechung gestützt, die für das öffentliche Auftragswesen gelte, wohingegen die mit der Finanzregelung der Union vorgesehene indirekte Mittelverwaltung sehr spezifisch sei.

43.      Ich halte diese einzelnen Rügen der Kommission allerdings teils für unbegründet, teils für unzulässig. Zum einen hat das Gericht nämlich – meiner Meinung nach zu Recht – entschieden, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 nicht als eine interne Maßnahme angesehen werden kann(35), da er gerade darauf gerichtet ist, IMG die Möglichkeit zu entziehen, mit der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 966/2012 eine Übertragungsvereinbarung zu schließen(36), und ich meine, dass die von der Kommission geltend gemachte Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis führen kann(37). Zum anderen hatte der angefochtene Beschluss, obwohl feststeht, dass IMG sicherlich nie ein erworbenes Recht hatte, diese Möglichkeit wahrzunehmen, doch die rechtliche Wirkung, ihr den Vorteil einer solchen Möglichkeit sicher und endgültig zu entziehen, denn die Ersetzung von IMG durch GIZ hat dazu geführt, dass IMG ihre Zuständigkeit entzogen wurde, gegebenenfalls den Haushaltsplan für das betreffende Projekt auszuführen(38). Was schließlich das letztgenannte Argument betrifft, wonach zu Unrecht der speziell für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsprechung gefolgt worden sei, genügt meiner Ansicht nach die Feststellung, dass dieses Argument von der Kommission offensichtlich nicht hinreichend untermauert worden ist(39), um vom Gerichtshof berücksichtigt werden zu können(40).

44.      Darüber hinaus argumentiert die Kommission in der Rechtssache C184/17 P zum Schreiben vom 8. Mai 2015 im Wesentlichen, dass eine beauftragte Stelle wie IMG eine Handlung wie das genannte Schreiben, in dem die Kommission IMG mitgeteilt habe, dass sie ihr, solange keine absolute Sicherheit über ihren Rechtsstatus bestehe, keine Haushaltsvollzugsaufgaben mehr übertragen werde, nicht anfechten könne(41).

45.      Die Kommission meint, das angefochtene Schreiben habe rein faktische und keine rechtlichen Auswirkungen sowie lediglich potenzielle, nicht reale Auswirkungen auf IMG gehabt. Die Kommission habe in diesem Schreiben lediglich ihre Absicht bekundet, mit IMG keine Übereinkünfte mehr nach der in der Verordnung Nr. 966/2012 vorgesehenen(42), für internationale Organisationen geltenden Methode der indirekten Mittelverwaltung zu schließen, solange Zweifel am Rechtsstatus von IMG bestünden. Diese habe kein Recht darauf gehabt, Vereinbarungen zu schließen, denn dies sei vom Willen der Kommission abhängig gewesen, und schon gar kein Recht darauf, Vereinbarungen nach den in Rede stehenden besonderen Bedingungen zu schließen, die bestimmten Organisationen vorbehalten seien.

46.      Ähnlich wie bei der vorstehend in Bezug auf den Beschluss vom 16. Dezember 2014 durchgeführten Prüfung stelle ich jedoch fest, dass das Schreiben vom 8. Mai 2015 verbindliche rechtliche und nicht nur faktische oder potenzielle Auswirkungen auf die Situation von IMG hatte, denn die Kommission hat darin ihre seinerzeitige Absicht zum Ausdruck gebracht, keine neuen Übertragungsvereinbarungen mit IMG zu schließen(43), was dem Wesen nach eine Entscheidung ist, durch die IMG bis auf Weiteres sofort und unmittelbar jede Möglichkeit genommen wurde, als internationale Organisation mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut zu werden.

47.      Deshalb bin ich der Auffassung, dass das Gericht in den beiden angefochtenen Urteilen keinen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 und das Schreiben vom 8. Mai 2015 verbindliche Rechtswirkungen erzeugt hätten, die geeignet seien, den Interessen von IMG erheblich zuwiderzulaufen, und dass die beiden Maßnahmen, auf die sich die von IMG eingelegten Rechtsmittel bezögen, daher nach Art. 263 AEUV anfechtbar seien.

2.      Kein Bestätigungscharakter der fraglichen Handlungen

48.      In zweiter Linie rügt die Kommission – nur in der Rechtssache C‑183/17 P – die Zurückweisung der anderen von ihr vorgebrachten Unzulässigkeitseinrede durch das Gericht. Sie wirft ihm dessen Feststellung vor, der angefochtene Beschluss vom 16. Dezember 2014 sei keine bloße Bestätigung des Schreibens vom 25. April 2014, mit dem sie IMG über den Erlass der vorsorglichen Maßnahmen am 26. Februar 2014 informiert habe. IMG wiederum ist der Ansicht, dass das Gericht diese Unzulässigkeitseinrede zu Recht zurückgewiesen habe. Ich teile diese Auffassung.

49.      Erstens vertritt die Kommission die Ansicht, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich ein „neuer Gesichtspunkt“ ergeben habe, weil in dem Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Möglichkeit, dass IMG gegebenenfalls eine Übertragungsvereinbarung schließen könne, „endgültig“ ausgeschlossen worden sei, wohingegen das in dem Schreiben vom 25. April 2014 „vorübergehend“ oder „vorläufig“ ausgeschlossen worden sei(44).

50.      In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage gegen eine rein bestätigende Handlung einer anderen bestandskräftig gewordenen Entscheidung unzulässig ist(45), und dass dies der Fall ist, wenn die angefochtene Handlung im Vergleich zur vorherigen Entscheidung keine neuen sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthält(46). In diesem Fall hat die fragliche Handlung nämlich nicht zum Ziel, verbindliche Rechtswirkungen zu zeitigen, die unabhängig von denen der Entscheidung sind, die durch die Handlung bestätigt werden(47).

51.      Dem ersten Anschein nach spricht im vorliegenden Fall, wie die Kommission zum Ausdruck bringt, gegen das angefochtene Urteil, dass dem angefochtenen Beschluss der gleiche Sachverhalt zugrunde lag wie den zuvor getroffenen vorsorglichen Maßnahmen, nämlich Zweifel am Status von IMG als internationale Organisation, so dass der fragliche Beschluss keinen neuen Gesichtspunkt enthielte(48). Es scheint mir jedoch unbestreitbar, dass es in der Zeit zwischen den betreffenden Handlungen eine Reihe von Ereignissen gab, bei denen es sich um neue Tatsachen handelt; hierzu zählt insbesondere der Eingang des Abschlussberichts des OLAF bei der Kommission am 15. Dezember 2014(49).

52.      Vor allem hat das Gericht meiner Ansicht nach zu Recht festgestellt, dass sich die genannten vorsorglichen Maßnahmen von denen des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 deutlich unterscheiden, und zwar meiner Meinung nach sowohl im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als auch auf ihre Folgen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die erstgenannten vorsorglichen Maßnahmen für IMG zur Folge hatten, dass sie lediglich vorübergehend(50) nicht die Möglichkeit hatte, mit der Kommission gegebenenfalls eine Übertragungsvereinbarung zu schließen, während ihr diese Möglichkeit mit dem angefochtenen Beschluss dadurch, dass an die Stelle ihres Namens der der GIZ gesetzt wurde, dauerhaft entzogen wurde(51). Der angefochtene Beschluss beschränkt sich also nicht auf eine Bestätigung des Inhalts einer früheren Handlung, sondern enthält auch neue Gesichtspunkte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, denn er hat einen anderen Gegenstand und eine andere rechtliche Tragweite als die vorsorglichen Maßnahmen(52), über die IMG mit Schreiben vom 25. April 2014 unterrichtet wurde.

53.      Zweitens macht die Kommission geltend, selbst wenn dieses Schreiben und der Beschluss vom 16. Dezember 2014 nach Abschluss unterschiedlicher Verwaltungsverfahren angenommen worden sein und unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben sollten, wie das Gericht festgestellt habe(53), sei eine solche Feststellung unerheblich, da die zweite dieser Handlungen gleichwohl die unmittelbare und automatische Folge der ersten Handlung sei.

54.      Ich teile diese Auffassung nicht, da ich den Eindruck habe, dass der angefochtene Beschluss nach den Beurteilungskriterien, von denen sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht wiederholt ausgegangen sind(54), in einem nicht vergleichbaren normativen Rahmen ergangen ist und gegenüber den zuvor ergriffenen Maßnahmen autonome Rechtswirkungen hatte. Deshalb sind die zuvor ergriffenen Maßnahmen durch den angefochtenen Beschluss nicht lediglich bestätigt worden.

55.      In dem in der Rechtssache C‑183/17 P angefochtenen Urteil wurde meines Erachtens nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission die fraglichen vorsorglichen Maßnahmen im Rahmen der Untersuchung des OLAF betreffend den Status von IMG als internationale Organisation und gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2013 über die Durchführung einer solchen Untersuchung ergriffen hat(55), während der angefochtene Beschluss im Rahmen des Jahresaktionsprogramms 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den genannten Haushaltsplan erlassen wurde. Außerdem hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss durchaus einen neuen Gesichtspunkt aufwies(56), denn IMG konnte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die sich nicht auf die Untersuchung des OLAF nach der Verordnung Nr. 883/2013, sondern auf die mögliche Zuweisung von Mitteln im Rahmen des genannten Aktionsprogramms nach der Verordnung Nr. 966/2012 beziehen, nur durch eine gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsklage in Frage stellen(57).

56.      Daher bin ich entgegen dem Vorbringen der Kommission der Ansicht, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 keineswegs eine direkte und notwendige Fortsetzung der vorsorglichen Maßnahmen darstellt, die IMG mit Schreiben vom 25. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurden(58).

57.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P angefochtenen Urteile, soweit das Gericht in diesen Urteilen die von der Kommission im ersten Rechtszug erhobenen Unzulässigkeitseinreden zurückgewiesen hat, mit keinem Rechtsfehler behaftet sind. Da die beiden vor diesem Gericht angefochtenen Handlungen(59) durchaus anfechtbar waren, mussten die von IMG gegen sie erhobenen Nichtigkeitsklagen, wie das Gericht meiner Meinung nach zu Recht festgestellt hat, für zulässig erklärt werden. Deshalb bin ich der Auffassung, dass die von der Kommission in den vorliegenden Rechtssachen eingelegten Anschlussrechtsmittel keinen Erfolg haben können.

B.      Zur Begründetheit der Entscheidungen, die in Bezug auf den Status von IMG in Bezug auf die Finanzregelung der Union getroffen wurden (jeweils zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C183/17 P und C184/17 P)

58.      Mit dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P, mit dem ein Verstoß gegen die Finanzregelung der Union, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verfälschung des Akteninhalts geltend gemacht werden, trägt IMG im Wesentlichen vor, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 und das Schreiben der Kommission vom 8. Mai 2015 mit den am Status von IMG als internationale Organisation bestehenden Zweifeln ordnungsgemäß begründet worden seien.

59.      Die Kommission trägt dagegen vor, dass diese zweiten Rechtsmittelgründe unzulässig oder, hilfsweise, offensichtlich unbegründet seien. Ich für meinen Teil bin der Ansicht, dass diese Rechtsmittelgründe zwar zulässig, jedoch in Anbetracht der nachstehenden Überlegungen unbegründet sind, wobei ich zunächst auf das Vorbringen von IMG eingehen möchte, das ich für am wichtigsten halte(60), und anschließend auf die meiner Ansicht nach zweitrangigen Argumente.

1.      Zum wesentlichen Teil des jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C183/17 P und C184/17 P

60.      Im Rahmen der genannten zweiten Rechtsmittelgründe rügt IMG hauptsächlich, dass das Gericht es versäumt habe, die Unregelmäßigkeiten, die sie der Kommission in den beiden vor dem Gericht anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten vorgeworfen habe, angemessen zu prüfen. Zunächst sei die Begründung der angefochtenen Urteile fehlerhaft, da IMG vor dem Erlass der beiden angefochtenen Maßnahmen keinen Zugang zu den Erklärungen der Staaten erhalten habe, die vom OLAF eingeholt worden seien(61). Sodann macht sie geltend, dass die Begründung dieser Urteile unvollständig sei, da das Gericht nicht erklärt habe, weshalb es nach den einschlägigen Vorschriften der Finanzregelung der Union(62) als Rechtfertigung dafür, dass IMG durch die beiden beanstandeten Maßnahmen der Status als „internationale Organisation“ verweigert worden sei, ausreiche, dass dieser Status von fünf Staaten angezweifelt worden sei(63).

61.      Die Kommission entgegnet darauf, diese Rügen seien im Rechtsmittelverfahren unzulässig, da sie zum einen keine rechtlichen, sondern tatsächliche Fragen beträfen und zum anderen auf Argumenten beruhten, die im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden und daher neu seien. Falls diese Rügen für zulässig erklärt werden sollten, seien sie auf jeden Fall offensichtlich unbegründet, da die beim Gericht erhobenen Klagen nicht die Frage betroffen hätten, ob IMG eine internationale Organisation im Sinne der Finanzregelung der Union sei oder nicht(64). Sie hätten sich vielmehr darauf bezogen, ob die angefochtenen Handlungen angesichts der Zweifel am Rechtsstatus von IMG in den Rahmen des Ermessens der Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union fielen.

62.      Ich bin erstens der Ansicht, dass die in dem betreffenden Teil des jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen zulässig sind, da die in diesem Zusammenhang angeführten Argumente, wie IMG in ihrer Erwiderung geltend gemacht hat, weder den Sachverhalt betreffen noch neu sind. Zum einen stützt sich diese Argumentation nämlich auf die angebliche Verletzung einer Rechtsnorm, da sie angesichts der Finanzregelung der Union die rechtliche Stichhaltigkeit der in den angefochtenen Urteilen angeführten Begründung, mit der die Klagen von IMG abgewiesen wurden, in Frage stellt. Zum anderen greift sie im Wesentlichen eine der von IMG bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansichten auf, wonach der Erlass der angefochtenen Maßnahmen durch die Kommission gegen die genannte Regelung verstoße(65).

63.      Zweitens stimme ich mit der Kommission in der Sache darin überein, dass diese von IMG vertretene Ansicht unzutreffend ist, da sich die Kommission und folglich auch das Gericht nicht dazu geäußert haben, ob IMG eine „internationale Organisation“ ist. Ich halte diese fehlende rechtliche Beurteilung für einen entscheidenden Gesichtspunkt. Das Gericht hat in Wirklichkeit geprüft, ob die Kommission angesichts der diesbezüglichen Zweifel rechtswirksam, d. h. ohne einen offensichtlichen Beurteilungs- oder Rechtsfehler zu begehen, entscheiden konnte, keine Haushaltsvollzugsaufgaben mehr an IMG in dieser Eigenschaft zu vergeben, bis die betreffenden Zweifel ausgeräumt sind(66). Das Gericht hat sich in den von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Passagen der angefochtenen Urteile auf die Frage konzentriert, ob die Kommission dadurch, dass am Status von IMG als internationale Organisation Zweifel bestanden und die Kommission deshalb die Schlussfolgerungen gezogen hat, die sich aus den angefochtenen Maßnahmen ergeben, die Grenzen ihres Ermessens überschritten und gegen die in den einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung der Union festgelegten Bedingungen(67) verstoßen hat. Das Gericht hat diese Fragen meines Erachtens mit hinreichender rechtlicher Begründung verneint.

64.      In Anbetracht des so definierten Zwecks der erstinstanzlichen Verfahren halte ich es für unnötig und sogar für unerheblich, die Rügen von IMG zu prüfen, mit denen sie dem Gericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie die beiden für eine „internationale Organisation“ erforderlichen Voraussetzungen im Sinne der genannten Regelung erfülle(68), trotz der in Rede stehenden Erklärungen einiger Staaten, die bei IMG Mitglied seien oder gewesen seien, denn lediglich 5 von 16 dieser Staaten(69) hätten diesbezügliche Zweifel geäußert(70). Mit diesen Erwägungen lässt sich meiner Meinung nach jedenfalls nicht nachweisen, dass die Kommission zu Unrecht den Status von IMG als internationale Organisation angezweifelt und die oben genannten Schlussfolgerungen gezogen hat. Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass das Gericht keinen falschen Gebrauch von seiner Kontrollbefugnis gemacht hat, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Entscheidung der Kommission, IMG gewissermaßen vorsorglich mit keinen weiteren Aufgaben zum Haushaltsvollzug der Union zu betrauen, bis der Rechtsstatus von IMG geklärt sei, angesichts der Beweislage(71) legitim und rechtmäßig gewesen sei.

65.      Was drittens das einleitende Vorbringen von IMG angeht, wonach sich die Zweifel der Kommission auf Gesichtspunkte stützten, die auf der Untersuchung des OLAF beruhten, obwohl IMG keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich rechtzeitig zu diesen Gesichtspunkten zu äußern(72), möchte ich mich auf die Feststellung beschränken, dass sich dieses Vorbringen nicht auf einen Verstoß gegen die Finanzregelung der Union bezieht, die im Mittelpunkt dieses Teils des jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes steht, sondern auf die Wahrung der Verteidigungsrechte. Deren Prüfung folgt im Rahmen anderer Rechtsmittelgründe, die in den vorliegenden Rechtssachen geltend gemacht werden(73), weil diese Problematik bei diesen anderen Rechtsmittelgründen das Hauptthema darstellt.

66.      Nach alledem halte ich die Rügen, die IMG in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P im Rahmen des vorstehend geprüften Teils des jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat, für unbegründet.

2.      Zu den zusätzlichen Teilen des jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes in den Rechtssachen C183/17 P und C184/17 P

67.      Erstens macht IMG am Anfang des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑183/17 P bzw. in der Rechtssache C‑184/17 P geltend, dass die Begründung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen insofern auf fehlerhaften Erwägungen beruhe, als das Gericht einen Rechtsfehler begangen und den Akteninhalt verfälscht habe(74). Es habe den in den genannten Rechtssachen angefochtenen Handlungen, d. h. dem Beschluss vom 16. Dezember 2014 und dem Schreiben vom 8. Mai 2015, eine falsche Begründung zugeschrieben.

68.      Dabei handelt es sich hier, wie IMG selbst vorträgt und die Kommission einwendet, um ein Argument, das die in diesen beiden Rechtssachen bereits im Rahmen des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes, der nicht Gegenstand dieser Schlussanträge ist, vorgetragenen Rügen wieder aufgreift. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass ich den Eindruck habe, dass das Gericht mit den von IMG zitierten Passagen(75) nicht, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, die in den angefochtenen Handlungen selbst enthaltene Begründung, sondern den Kontext dieser Handlungen darlegen wollte, insbesondere um hervorzuheben, dass die Kommission, bevor sie die fraglichen Maßnahmen erließ, IMG mitgeteilt hatte, dass sie Zweifel an ihrem Rechtsstatus habe(76). Der Vorwurf, dass die von IMG angegriffene Begründung der angefochtenen Urteile fehlerhaft sei, ist daher offensichtlich unbegründet, da er meiner Meinung nach auf einer falschen Auslegung dieser Urteile beruht.

69.      Zweitens macht IMG mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑184/17 P eine Verfälschung des Akteninhalts geltend(77), indem sie dem Gericht vorwirft, festgestellt zu haben, dass sie nichts vorgetragen habe, um die von der Kommission geäußerten Zweifel zu entkräften, obwohl sie sowohl der Kommission als auch danach dem Gericht eine Reihe von Dokumenten zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass diese Zweifel unbegründet seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus den acht von ihr angeführten Schriftstücken, „dass die fünf fraglichen Staaten[(78)] den Gründungsakt von IMG unterzeichnet haben, dass Norwegen die Satzung von IMG unterzeichnet hat und dass Belgien, Norwegen und Portugal an den Sitzungen des Leitungsorgans von IMG teilgenommen haben. Darüber hinaus ha[be] der Vorsitzende in der Sitzung vom 25. November 1994 zweimal festgestellt, dass diese fünf Mitgliedstaaten den Gründungsakt von IMG unterzeichnet hätten, und außerdem ha[be] keiner dieser Staaten IMG mitgeteilt, dass er sich aus IMG zurückziehen wolle“(79). Die Kommission tritt dieser Rüge entgegen, indem sie nicht nur die von der Rechtsmittelführerin vertretene Auffassung, sondern auch die Schlussfolgerungen zurückweist, die die Rechtsmittelführerin aus den genannten Schriftstücken zieht(80).

70.      Nach ständiger Rechtsprechung kann im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweise vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden. Außerdem kann ein Rechtsmittelführer nicht unter dem Vorwand, dass die dem Gericht vorgelegten Beweise verfälscht worden seien, in Wirklichkeit versuchen, vor dem Gerichtshof deren erneute Würdigung und insbesondere des ihnen zuzurechnenden Wertes zu erreichen; hierfür ist der Gerichtshof nicht zuständig(81).

71.      Das Gericht vertritt meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall in den ausdrücklich beanstandeten Rn. 102 und 106 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 die Auffassung, dass IMG mit den von ihr vorgelegten Beweisen nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass sich die betreffenden Staaten trotz der Erklärungen, die sie gegenüber dem OLAF abgegeben hatten, tatsächlich weiterhin als Mitglieder von IMG betrachteten. Die Würdigung dieser Beweise durch das Gericht zur Beurteilung ihres Beweiswerts lässt meines Erachtens keine Verfälschung ihres Inhalts erkennen, und insbesondere hat IMG hinsichtlich ihrer Würdigung durch das Gericht keine sachliche Unrichtigkeit geltend gemacht.

72.      Drittens macht IMG – noch immer in der Rechtssache C‑184/17 P – geltend, das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil zum einen das angefochtene Urteil in Bezug auf die mangelnde Stichhaltigkeit der von der Kommission vor der Untersuchung des OLAF abgegebenen Stellungnahmen eine widersprüchliche Begründung enthalte und zum anderen die Begründung des Gerichts, soweit sie sich auf das „financial backing“ (finanzielle Garantie) von IMG nach den von einigen Staaten geäußerten Bedenken beziehe, fragwürdig sei(82).

73.      Ich möchte darauf hinweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht jede von ihm getroffene Wahl begründen muss, wenn es zur Stützung seiner Entscheidung ein Beweismittel berücksichtigt, ein anderes aber nicht. Aus der Begründung eines Urteils müssen jedoch die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(83).

74.      Im vorliegenden Fall zeigt sich in Bezug auf die erstgenannte Rüge, die sich auf Rn. 105 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 bezieht und sie aus ihrem Zusammenhang reißt(84), unmissverständlich, dass das Gericht in Anbetracht der Randnummern, die dem beanstandeten Auszug vorangehen, das Vorbringen von IMG, wonach die Kommission sie früher als internationale Organisation angesehen habe, mit der Feststellung zurückweisen wollte, dass diese Stellungnahmen abgegeben wurden, bevor durch die Untersuchung des OLAF Zweifel aufkamen, die die Kommission veranlassten, ihre Ansicht zu ändern, und die für die Schlussfolgerungen des Gerichts maßgeblich waren. Dass das Gericht die von IMG während der Untersuchung des OLAF übermittelten Elemente, wie von IMG behauptet, nicht berücksichtigt haben soll, ist meiner Meinung nach nicht als ein Widerspruch anzusehen und kann auch die Angemessenheit der diesbezüglichen Begründung nicht in Frage stellen(85). Folglich kann diese Rüge nur zurückgewiesen werden.

75.      Was die zweite vorstehend genannte Rüge angeht, die sich auf die Rn. 102 und 108 desselben Urteils bezieht, wirft IMG dem Gericht vor, festgestellt zu haben, die Erklärungen der Staaten, die bestritten hätten, bei IMG Mitglied zu sein, stünden der Einstufung von IMG als internationale Organisation entgegen, weil sie dadurch ihre finanzielle Unterstützung verlieren würde, obwohl das betreffende Kriterium gemäß der Finanzregelung 2012 keine Voraussetzung für eine solche Einstufung sei(86). Meiner Ansicht nach ergibt sich jedoch aus der Prüfung dieser beiden beanstandeten Randnummern, dass das Gericht keineswegs eine solche Begründung formuliert hat(87) und dass die in diesen Randnummern angeführte Begründung aus sich heraus klar und geeignet ist, die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung zu stützen, so dass die genannte Rüge offensichtlich ins Leere geht.

76.      Daraus folgt meiner Meinung nach, dass die mit diesen beiden Rügen in Frage gestellten Randnummern des angefochtenen Urteils mit keiner Verletzung der Begründungspflicht behaftet sind.

77.      Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass der jeweils zweite Rechtsmittelgrund von IMG in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P als unbegründet zurückzuweisen ist.

C.      Zur Reichweite der von IMG geltend gemachten Verteidigungsrechte (vierter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C183/17 P und dritter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C184/17 P)

78.      Die Argumente, mit denen IMG im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑183/17 P und des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑184/17 P eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, sind meiner Ansicht nach in einer weiteren Untersuchung zu prüfen, allerdings jeweils getrennt, da die Formulierung dieser Rechtsmittelgründe zwar einige Gemeinsamkeiten, doch auch einige Unterschiede aufweist.

1.      Zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C183/17 P

79.      IMG wirft dem Gericht mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P vor, mit dem angefochtenen Urteil(88) gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen zu haben(89). Wie die Kommission, die dieses Vorbringen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zurückweist(90), bin auch ich der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund aus folgenden Gründen unbegründet, ja sogar offensichtlich unbegründet ist.

80.      Erstens, macht IMG unter Hinweis auf ein Urteil des Gerichts zum Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine sie beschwerende Entscheidung erlassen wird(91), geltend, dass ihr im vorliegenden Fall nicht die genauen Gründe mitgeteilt worden seien, weshalb die Kommission an ihrem Status als internationale Organisation Zweifel hege, und dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich hierzu zu äußern, bevor die Kommission den angefochtenen Beschluss, also den Beschluss vom 16. Dezember 2014, erlassen habe.

81.      Ich möchte darauf hinweisen, dass das Recht auf rechtliches Gehör in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist, der das Recht auf eine gute Verwaltung sicherstellt. Dieses Recht umfasst gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Adressat einer beschwerenden Entscheidung die Möglichkeit haben muss, sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt zu den Elementen vorzutragen, auf die die Verwaltung ihre bevorstehende Entscheidung stützen will, damit seine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen den Inhalt dieser Entscheidung gegebenenfalls beeinflussen oder sogar ihre Annahme in Frage stellen können(92).

82.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht meines Erachtens nach einer gründlichen Prüfung des Sachverhalts und frei von Rechtsfehlern festgestellt, dass die Kommission IMG hinreichend darüber informiert habe, worauf ihre Zweifel hinsichtlich des Rechtsstatus von IMG beruhten, und ihr die Möglichkeit gegeben habe, sich im Wege zahlreicher Schreiben, die hierzu vor Annahme des angefochtenen Beschlusses ausgetauscht worden seien, frühzeitig zu äußern. Somit sei der Anspruch von IMG auf rechtliches Gehör gewahrt worden(93).

83.      Zweitens wirft IMG dem Gericht vor, die Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF mit der Gewährleistung des Grundrechts des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht angemessen abgewogen zu haben. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Wahrung dieser Vertraulichkeit es rechtfertigen könne, dass die Kommission ihr den Abschlussbericht des OLAF, den die Kommission kurz vor Erlass des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 erhalten habe, nicht zur Verfügung gestellt habe(94). IMG verweist insbesondere auf Rn. 142 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15, wo von „neuen Gesichtspunkten“ die Rede ist, die die Kommission vorgebracht haben soll.

84.      In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta in Verbindung mit dem oben genannten Anspruch auf rechtliches Gehör(95) jeder Person das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses gewährt. Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des OLAF sieht vor, dass Informationen, die im Rahmen solcher Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, Schutz genießen und dass die Unionsorgane die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen sicherstellen müssen. Art. 11 Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung sieht zwar die Übermittlung des vom OLAF erstellten Untersuchungsberichts an die betreffenden zuständigen nationalen Behörden oder Einrichtungen vor, doch enthält diese Verordnung keine Vorschrift über die Übermittlung des Untersuchungsberichts an die betroffene Person(96). Wie das Gericht in Rechtssachen, bei denen es um eine ähnliche Problematik wie im vorliegenden Fall ging, wiederholt und meines Erachtens zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem für das OLAF geltenden Rechtsrahmen, dass nur dann, wenn die Behörden, für die der Bericht des OLAF bestimmt ist, beabsichtigen, auf der Grundlage eines solchen Berichts Rechtsakte zu erlassen, die die betroffene Person beschweren, diese Behörden gemäß den für sie geltenden Verfahrensregeln dieser Person Zugang zum Abschlussbericht des OLAF gewähren müssten, um es ihr zu ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte auszuüben(97).

85.      In der vorliegenden Rechtssache C‑183/17 P bin ich der Ansicht, dass die Kommission, soweit sie ihren Beschluss vom 16. Dezember 2014 – der IMG beschwert(98) – unmittelbar auf den Abschlussbericht des OLAF stützen wollte(99), ihr zum Inhalt dieses Berichts sicherlich hätte Zugang gewähren und ihr Gelegenheit geben müssen, ihre Argumente zur Verteidigung vorzubringen(100), insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass dieses Dokument neue Gesichtspunkte enthält, die die Kommission ihr gegenüber geltend machen könnte.

86.      Ich möchte jedoch zunächst feststellen, dass das Gericht dem Wortlaut des angefochtenen Urteils nach offenbar mehrfach auf die vorzunehmende Abwägung zwischen der möglichen Weitergabe von in ihrer Akte enthaltenen „neuen Gesichtspunkten“ durch die Kommission und der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Untersuchung des OLAF zu wahren, hingewiesen hat, und zwar nicht im Hinblick auf den Abschlussbericht des OLAF, wie IMG in ihrer Rechtsmittelschrift zum Ausdruck bringt, sondern in Bezug auf das Schreiben vom 25. April 2014(101). Die Kommission hat dieses Schreiben allerdings zu einem Zeitpunkt an IMG geschickt, als die Untersuchung des OLAF noch nicht abgeschlossen und die Wahrung der Vertraulichkeit daher besonders geboten war. Darüber hinaus geht aus den Feststellungen des Gerichts zum einen hervor, dass die aus dieser Untersuchung resultierenden „neuen Gesichtspunkte“ in dem Schreiben vom 25. April 2014 genannt wurden und die von der Kommission am Status von IMG bereits geäußerten Zweifel nur bestätigt haben(102), und zum anderen, dass IMG vor dem Gericht auch nicht bestritten hat, dass die Kommission gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 883/2013 verpflichtet war, diese Vertraulichkeit zu wahren und daher keine Einzelheiten über diese neuen Gesichtspunkte preiszugeben(103).

87.      Darüber hinaus hat das Gericht meiner Ansicht nach zu Recht festgestellt, dass IMG, auch wenn die Kommission ihr nur begrenzte Informationen übermittelt haben soll, die Gründe für die Annahme des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 durchaus kannte, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 25. April 2014(104), und zwar hinreichend genau, um sich noch vor Annahme dieses Beschlusses verteidigen zu können, falls sie es wollte(105). Wie bereits von anderen Generalanwälten hervorgehoben wurde(106), ist der Zugang zu Informationen, die sich im Besitz eines Organs der Union befinden, kein Selbstzweck, sondern soll es dem Betreffenden ermöglichen, sich zu verteidigen, so dass eine Handlung nicht für nichtig erklärt werden sollte, wenn festgestellt wird, dass eine behauptete Unregelmäßigkeit die Ausübung der Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt hat. Ich möchte hinzufügen, dass die vom Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren außer Frage steht, da eine Verfälschung des Sachverhalts nicht erwiesen ist und nicht einmal geltend gemacht wird(107).

88.      Deshalb meine ich, dass das angefochtene Urteil und insbesondere dessen Rn. 142, die von IMG in diesem Zusammenhang ganz besonders beanstandet wird, eine Begründung enthält, die im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen der Vertraulichkeit der vom OLAF durchgeführten Untersuchung und der Möglichkeit von IMG, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, mit keinem Rechtsfehler behaftet ist.

89.      Drittens wendet sich IMG insbesondere gegen die Argumentation des Gerichts in Rn. 143 des Urteils in der Rechtssache T29/15, und zwar unter drei Gesichtspunkten. Als Erstes rügt sie in Bezug auf den angeblich unmittelbaren Zusammenhang zwischen den von der Kommission zuvor ergriffenen Maßnahmen und dem angefochtenen Beschluss einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur guten Verwaltung. Als Zweites argumentiert sie erneut, die Kommission habe ihr Recht missachtet, vor diesem Beschluss über die angeblichen Zweifel gehört zu werden. Als Drittes trägt IMG vor, sie habe vor dem Gericht nicht nachweisen müssen, dass das Ergebnis des Verfahrens anders gewesen wäre, sondern lediglich, dass es anders hätte sein können, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Standpunkt darzulegen.

90.      Hinsichtlich der ersten Rüge teile ich nicht die Auffassung von IMG, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 die „unmittelbare Folge“ vorangegangener Handlungen gewesen sei(108), auch wenn – nach Ansicht der Rechtsmittelführerin – zwischen diesen Handlungen und diesem späteren Beschluss mehrere Monate Abstand lagen, der Abschlussbericht des OLAF inzwischen bei der Kommission eingegangen war und die Kommission bei Erlass der von ihr zuvor ergriffenen vorsorglichen Maßnahmen noch keinen klaren Standpunkt gehabt haben konnte. Ich habe nämlich den Eindruck, dass sich das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils in Wirklichkeit und meines Erachtens zu Recht auf die Feststellung beschränkt hat, dass der angefochtene Beschluss eine unmittelbare Folge dessen war, dass am Rechtsstatus von IMG Zweifel bestanden, die ihr bereits zur Kenntnis gebracht worden waren(109), und dass sie daher darüber informiert war, dass sie im Hinblick auf das den ursprünglichen Durchführungsbeschluss betreffende Projekt mit keinen Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden könne, sofern sie keine Angaben machte, die diese Zweifel zerstreuen können.

91.      Zu der zweiten Rüge, die sich auf das Recht von IMG zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte bezieht, genügt die Feststellung, dass diese Rüge aus den oben genannten Gründen unbegründet ist(110).

92.      Was die dritte Rüge angeht, wonach das Gericht von IMG verlangt haben soll, die tatsächlichen Auswirkungen der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf das Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens nachzuweisen, obwohl die Rechtsprechung(111) nur den Nachweis einer möglichen Auswirkung verlange, meine ich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat. Nach der vom Gericht erwähnten ständigen Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, falls das Verfahren durch eine Unregelmäßigkeit gekennzeichnet sein sollte, zu prüfen, ob das Verfahren je nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die Klägerin sich ohne diese Unregelmäßigkeit besser hätte verteidigen können(112). Demzufolge hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil im Rahmen seines gerichtlichen Ermessens zu Recht festgestellt(113), dass sowohl in Anbetracht des Vorbringens von IMG als auch der in den Akten des Gerichts enthaltenen Angaben der Nachweis nicht erbracht wurde, dass der Ausgang des Verfahrens anders hätte sein können, wenn die Kommission IMG ausdrücklich über ihre Absicht informiert hätte, den Beschluss vom 16. Dezember 2014 zu erlassen.

93.      Aufgrund all dieser Überlegungen bin ich der Auffassung, dass der in der Rechtssache C‑183/17 P geltend gemachte vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

2.      Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C184/17 P

94.      In der Rechtssache C‑184/17 P überschneidet sich der dritte von IMG vorgetragene Rechtsmittelgrund(114) teilweise mit dem vorstehend dargelegten vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P, denn mit ihm wird gestützt auf die gleichen Argumente wie beim vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht, darüber hinaus aber auch eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verfälschung der Beweise, was in der Rechtssache C‑183/17 P nicht geltend gemacht wird(115). Den genannten dritten Rechtsmittelgrund halte ich, ebenso wie die Kommission(116), aus den folgenden Gründen für unbegründet.

95.      Erstens wirft IMG dem Gericht vor, nicht die Konsequenzen aus seiner eigenen Feststellung gezogen zu haben, wonach die Kommission den aus dem Schreiben vom 8. Mai 2015 resultierenden Beschluss nicht hätte annehmen dürfen, ohne IMG vorher Gelegenheit zu geben, vom Abschlussbericht des OLAF Kenntnis zu nehmen.

96.      In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung zur Möglichkeit des Zugangs zu vom OLAF erstellten vertraulichen Dokumenten(117) konnte das Gericht meiner Meinung nach ohne widersprüchliche Begründung und ohne den Sachverhalt zu verfälschen(118) entscheiden, dass die Kommission IMG den Abschlussbericht des OLAF zwar sicherlich vorab zur Kenntnis hätte bringen müssen(119), dass aber die festgestellte Unregelmäßigkeit unter den gegebenen Umständen keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte von IMG gehabt hat, da diese mehrfach und vor dem angefochtenen Schreiben Gelegenheit hatte, sich zu den Zweifeln in Bezug auf ihren Rechtsstatus zu äußern(120).

97.      Zweitens macht IMG geltend, dass sie Gelegenheit hätte haben müssen, ihre Argumente sowohl in Bezug auf die Gesichtspunkte darzulegen, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen wollte, als auch in Bezug auf den Entwurf des Beschlusses selbst(121).

98.      Entgegen der von IMG in der vorliegenden Rechtssache C‑184/17 P beharrlich vertretenen Auffassung scheint mir jedoch aus der einschlägigen Rechtsprechung hervorzugehen, dass das Recht einer Person, vor dem Erlass einer sie beschwerenden Entscheidung gehört zu werden, bedeutet, dass die betroffene Person in der Lage sein muss, ihren Standpunkt zu den Elementen darzulegen, auf die die Verwaltung ihre vorgesehene Entscheidung stützen will, und nicht auch zum Inhalt der vorgesehenen Entscheidung, dergestalt, dass ihr der Entwurf vorab vorgelegt werden müsste(122).

99.      Drittens macht IMG geltend, dass der Nachweis dafür, dass das Ergebnis anders hätte ausfallen können, wenn die Annahme des angefochtenen Beschlusses nicht mit der fraglichen Unregelmäßigkeit behaftet gewesen wäre, nicht ihr selbst, sondern der Kommission obliege(123).

100. Aus der in dem angefochtenen Urteil angeführten und oben erwähnten Rechtsprechung(124) ergibt sich meiner Ansicht nach hingegen, dass das Gericht, wenn es der Meinung ist, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, prüfen muss, ob das betreffende Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und aller im Verfahren vorgelegten Beweise, insbesondere derjenigen, die von der Partei beigebracht wurden, die den genannten Verfahrensfehler geltend macht(125). Ich habe allerdings den Eindruck, dass der Teil des angefochtenen Urteils, gegen den sich IMG in diesem Zusammenhang ganz besonders wendet, eine eingehende Prüfung der von IMG vor dem Gericht vorgebrachten Argumente sowie von Elementen aus ihrer Gerichtsakte enthält(126). Das Gericht konnte anhand dieser Prüfung frei von Rechtsfehlern und ohne die Beweismittel zu verfälschen zu der Feststellung gelangen, dass der Nachweis dafür, dass die Kommission ohne die fragliche Unregelmäßigkeit(127) eine andere Entscheidung hätte treffen können als die, die sich aus dem angefochtenen Schreiben ergibt, nicht erbracht wurde(128).

101. Demzufolge bin ich der Auffassung, dass der von IMG in der Rechtssache C‑184/17 P geltend gemachte dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

VI.    Ergebnis

102. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        die von der Europäischen Kommission in den verbundenen Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P eingelegten Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

–        unbeschadet der Begründetheit der anderen von der International Management Group geltend gemachten Rechtsmittelgründe und ohne der Kostenentscheidung vorzugreifen den zweiten und den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P sowie den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑184/17 P als unbegründet zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Urteil nicht veröffentlicht, EU:T:2017:56 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T‑29/15 oder angefochtenes Urteil).


3      Urteil nicht veröffentlicht, EU:T:2017:57 (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache T‑381/15 oder angefochtenes Urteil bzw., zusammen mit dem Urteil in der Rechtssache T‑29/15, angefochtene Urteile).


4      Beschluss zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 final der Kommission über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014 oder angefochtener Beschluss).


5      Im Folgenden: Schreiben vom 8. Mai 2015 oder angefochtenes Schreiben.


6      Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. 2010, L 311, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1605/2002), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [Nr. 1605/2002] (ABl. 2002, L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2342/2002, zusammen mit der Verordnung Nr. 1605/2002: Finanzregelung 2002), die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung [Nr. 1605/2002] (ABl. 2012, L 298, S. 1) sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung [Nr. 966/2012] (ABl. 2012, L 362, S. 1) (die Verordnungen Nrn. 966/2012 und 1268/2012 zusammen im Folgenden: Finanzregelung 2012).


7      Vgl. Rn. 1 bis 15 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 und Rn. 1 bis 17 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


8      Im Folgenden: ursprünglicher Durchführungsbeschluss.


9      In diesem Anhang wird die zweite Aktion des mit diesem Beschluss genehmigten Jahresaktionsprogramms beschrieben. Danach bestand diese Aktion aus einem vollständig von der Union finanzierten Programm zur Entwicklung des Handels und sollte durch eine gemeinsame Verwaltung mit einer internationalen Organisation durchgeführt werden.


10      Siehe Nr. 8.3.1 und Fn. 2 des genannten Anhangs.


11      Diese Maßnahmen wurden gestützt auf Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des OLAF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) erlassen.


12      Im Folgenden: Abschlussbericht des OLAF, zusammengefasst in Rn. 7 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


13      Der einzige Artikel des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 sieht vor, dass dessen Anhang den Anhang 2 des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses ersetzt (siehe insbesondere Nr. 4.3.1 dieses neuen Anhangs, wonach die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, im Folgenden: GIZ, an die Stelle von IMG tritt).


14      Zu den Einzelheiten des Verfahrens vor dem Gericht siehe Rn. 16 bis 25 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


15      Siehe Rn. 28 bis 78 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


16      Siehe Rn. 26 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


17      Siehe Rn. 79 bis 169 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


18      Siehe Rn. 170 bis 175 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


19      Zu den Einzelheiten des Verfahrens vor dem Gericht siehe Rn. 18 bis 25 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


20      Vgl. Rn. 29 bis 75 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


21      Siehe Rn. 76 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


22      Siehe Rn. 76 bis 160 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


23      Siehe Rn. 161 bis 173 und 185 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


24      Siehe Rn. 174 bis 184 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


25      Den letztgenannten Antrag halte ich allerdings aufgrund der Angaben, die die Parteien in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, für gegenstandslos (siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge).


26      IMG fasst diese Rechtsmittelgründe folgendermaßen zusammen: „1. Verstoß gegen die Begründungspflicht – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verfälschung des Akteninhalts, 2. Verstoß gegen die Verordnung [Nr. 1605/2002] und gegen die Verordnung [Nr. 966/2012] – Verstoß gegen die Verordnung [Nr. 2342/2002] und gegen die Verordnung [Nr. 1268/2012] – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verfälschung des Akteninhalts, 3. Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – Verstoß gegen die Begründungspflicht – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verstoß gegen die Verordnung [Nr. 966/2012] (Art. 61 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2), 4. Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.“


27      IMG fasst diese Rechtsmittelgründe folgendermaßen zusammen: „1. Verstoß gegen die Verfahrensordnung des Gerichts, die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts und Verletzung der Verteidigungsrechte – Verstoß der Beklagten gegen die Begründungspflicht – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verfälschung des Akteninhalts, 2. Verstoß gegen die Verordnung [Nr. 966/2012] und gegen die Verordnung [Nr. 1268/2012] – Verstoß durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verfälschung des Akteninhalts, 3. Verletzung der Verteidigungsrechte – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verfälschung des Akteninhalts, 4. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verfälschung des Akteninhalts, 5. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht – Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung [Nr. 966/2012].“


28      Siehe auch Nrn. 5 und 6 der vorliegenden Schlussanträge.


29      Ich stelle fest, dass es unstreitig ist, dass diese Anschlussrechtsmittel den Anforderungen von Art. 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, insbesondere von Abs. 2 dieser Vorschrift, genügen.


30      Vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 bis 36), Beschluss vom 11. Oktober 2017, Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission (T‑170/16, EU:T:2017:722, Rn. 85 ff.), sowie Urteil vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA (T‑283/15, EU:T:2018:263, Rn. 49 bis 51).


31      Die Kommission bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Rn. 46, 50 bis 52, 57 und 59 bis 63 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


32      In Art. 84 („Finanzierungsbeschluss“) Abs. 1 bis 3 heißt es:
„(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand … [einer] Mittelbindung …
(2) Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs … voran …
(3) In dem Beschluss nach Absatz 2 werden das verfolgte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Umsetzung und ihr Gesamtbetrag angegeben. Er enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
Im Fall direkter Mittelverwaltung werden in dem Beschluss … die betraute Einrichtung … nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c, die für die Wahl der Einrichtung … angelegten Kriterien sowie die ihr übertragenen Aufgaben angegeben.“


33      Nach Ansicht der Kommission gilt die rechtliche Verpflichtung zu einer Ausgabe für „Verträge, Vereinbarungen, Übertragungen usw.“, und der Anweisungsbefugte habe in diesem Zusammenhang ein Ermessen.


34      Die Kommission hebt hervor, dass gemäß Art. 3 des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses, der durch den angefochtenen Beschluss nicht geändert worden sei, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung der in den Anhängen benannten Einrichtung „[zugewiesen werden] können“ und nicht „[zugewiesen] werden“.


35      D. h. nach ständiger Rechtsprechung als eine Maßnahme, die nur Auswirkungen auf den internen Bereich der Verwaltung hat und gegenüber Dritten weder ein Recht noch eine Verpflichtung begründet (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C‑443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28, und vom 22. April 2015, Planet/Kommission, T‑320/09, EU:T:2015:223, Rn. 63).


36      So heißt es in Rn. 50 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15, dass „die Tatsache, dass es nicht sicher ist, ob die Anweisungsbefugte mit [GIZ] eine Übertragungsvereinbarung abschließen wird, keinen Einfluss auf die Feststellung hat, dass diese Vereinbarung in jedem Fall nur mit [GIZ] und nicht mit [IMG] geschlossen werden kann“, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht mehr förderfähig ist.


37      Die Kommission stützt sich in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf das Urteil vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament (190/84, EU:C:1988:94, Rn. 7 und 8), obwohl dieses Urteil vor Erlass der Verordnung Nr. 966/2012 ergangen ist und sich auf keinen Beschluss wie den hier angefochtenen bezieht.


38      Ich möchte daran erinnern, dass im ursprünglichen Durchführungsbeschluss IMG als die für einen Haushaltsvollzug zuständige Stelle benannt worden war, „vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden [Übertragungs‑]Vereinbarung“, (vgl. Rn. 4 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15). IMG weist zu Recht darauf hin, dass ihr zwar nicht das Recht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung eingeräumt worden sei, die rechtliche Wirkung dieses Beschlusses jedoch darin bestanden habe, dass die Kommission, wenn sie später eine solche Vereinbarung hätte abschließen wollen, dies nur mit IMG hätte tun können. Diese Wirkung sei durch den Beschluss vom 16. Dezember 2014 aufgehoben worden.


39      Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass das Gericht in den einzelnen Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich die Kommission im ersten Teil ihres Anschlussrechtsmittels in der Rechtssache C‑183/17 P ausdrücklich bezieht (nämlich Rn. 46, 50 bis 52, 57 und 59 bis 63 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15), nur eine einzige gerichtliche Entscheidung angeführt hat (einstweilige Anordnung vom 8. Januar 2014, Stichting Sona und Nao/Kommission, T‑505/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1) – auf die sich die Kommission im Übrigen selbst vor dem Gericht berufen hat und die ich für den vorliegenden Fall für unerheblich halte –, und zwar mit zutreffender Begründung (siehe Rn. 61 bis 63 des genannten Urteils). Was die Passagen der Urteile angeht, die in der (nicht in Rede stehenden) Rn. 56 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 angeführt sind, so bringen diese die (in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge angeführte) ständige allgemeine Rechtsprechung zum Ausdruck, die deutlich über den Bereich des öffentlichen Auftragswesens hinausgeht.


40      Es wurde wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, damit der Gerichtshof die ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Februar 2018, Panalpina World Transport [Holding] u. a./Kommission, C‑271/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:59, Rn. 17).


41      Die Kommission verweist hierzu ausdrücklich auf die Rn. 44 bis 48 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


42      Insbesondere gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii dieser Verordnung, wonach „[d]ie Kommission den Haushalt … indirekt (,indirekte Mittelverwaltung‘) … im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf … internationale Organisationen und deren Agenturen [führt]“.


43      Zum genauen Inhalt des angefochtenen Schreibens siehe Rn. 10 bis 16 und 44 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15, und im Hinblick auf den Aspekt, der durch das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑184/17 P in Frage gestellt wird, insbesondere die beiden letztgenannten Randnummern.


44      Hierzu verweist die Kommission ausdrücklich auf die Rn. 70 bis 73 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


45      Eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung ist nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C‑228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 35).


46      Vgl. insbesondere – abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 zitierten Rechtsprechung – Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T‑393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, Intrasoft International/Kommission (T‑403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).


47      Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), sowie vom 8. Mai 2018, Esso Raffinage/ECHA (T‑283/15, EU:T:2018:263, Rn. 50 und 81 bis 83).


48      Die Kommission trägt unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission (T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 49), ergänzend vor, dass der angefochtene Beschluss nicht aus einer „Überprüfung“ resultiere. Das Gericht bezog sich jedoch bei dieser angeführten Rechtsprechung offenbar auf die mögliche Ablehnung einer Neubewertung durch die Verwaltung, d. h. auf einen Kontext, der nicht dem in der vorliegenden Rechtssache C‑183/17 P entspricht. Wenn das Gericht in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 unter Hinweis auf das Urteil vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission (T‑6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 22), von einer „Überprüfung“ spricht, so ist dies außerdem meines Erachtens im Zusammenhang mit den Rn. 21, 24, 31 und 37 des letztgenannten Urteils zu sehen, in denen von einer Überprüfung die Rede war. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission (C‑454/16 P bis C‑456/16 P und C‑458/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:818, Rn. 30 bis 35), und vom 2. Juni 2016, Moreda-Riviere Trefilerías u. a./Kommission (T‑426/10 bis T‑429/10 und T‑438/12 bis T‑441/12, EU:T:2016:335, Rn. 545 bis 549).


49      Siehe die in Rn. 7 bis 13 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 angeführten Ereignisse.


50      Zum vorübergehenden und reversiblen Charakter der ergriffenen Schutzmaßnahmen vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 147).


51      IMG weist meiner Meinung nach zu Recht darauf hin, dass der Beschluss vom 16. Dezember 2014 nicht von allgemeiner und vorübergehender Natur ist, sondern sie ausdrücklich und endgültig von einer der beiden im Aktionsprogramm für Myanmar/Birma für das Jahr 2013 vorgesehenen Aktionen ausschließt.


52      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69 bis 72), wo u. a. darauf hingewiesen wird, dass eine „Vorprüfung …, die den Erlass von Notmaßnahmen erforderlich machte, … nicht denselben Kriterien unterliegen [kann] wie eine endgültige Entscheidung“.


53      Die Kommission verweist hierzu auf die Rn. 74 bis 76 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


54      Zur Berücksichtigung des spezifischen normativen Kontextes und der autonomen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage siehe – neben der in Fn. 47 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung – insbesondere die Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission (C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 57 ff.), und vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07, EU:T:2011:720, Rn. 49 ff.).


55      Siehe auch Fn. 11 der vorliegenden Schlussanträge.


56      Im Sinne der in den Nrn. 50 ff. der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung.


57      Vgl. insbesondere Rn. 76 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


58      Darüber hinaus halte ich das Vorbringen der Kommission, wonach der angefochtene Beschluss die automatische Folge aus dem Schreiben vom 25. April 2014 gewesen sein soll, obwohl die Kommission ausdrücklich erklärt hat, dass sie gemäß dem ursprünglichen Durchführungsbeschluss für den Abschluss einer Vereinbarung mit IMG einen Ermessensspielraum habe, für widersprüchlich (zum Inhalt dieses Schreibens siehe Rn. 8 und 85 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15).


59      Nämlich der Beschluss vom 16. Dezember 2014 und das Schreiben vom 8. Mai 2015.


60      Weil die Kommission ihre Verteidigung sowohl in ihrer Rechtsmittelbeantwortung als auch in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung auf den betreffenden Teil konzentriert hat.


61      In diesem Zusammenhang verweist IMG insbesondere auf Rn. 105 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 und auf die Rn. 102, 105 und 106 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


62      Siehe die in Fn. 6 dieser Schlussanträge genannten Vorschriften, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P sowohl die Finanzregelung 2002 als auch die Finanzregelung 2012 umfasst, während der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑184/17 P nur letztere umfasst. Zu den in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Vorschriften siehe Rn. 27 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


63      In diesem Zusammenhang rügt IMG insbesondere die Rn. 104 bis 106, 109 und 110 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 (die in dem Abschnitt über den ersten und den zweiten von ihr geltend gemachten Klagegrund enthalten sind) sowie die Rn. 102, 103 und 108 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 (die in dem Abschnitt über den dritten von ihr in dieser Rechtssache geltend gemachten Klagegrund enthalten sind). In der mündlichen Verhandlung hat IMG insbesondere vorgetragen, das Gericht habe sich insofern geirrt, als die Tatsache, dass ein Staat eine internationale Organisation nicht anerkenne oder erkläre, dass er bei ihr nicht mehr Mitglied sei, die rechtliche Existenz dieser Organisation nicht in Frage stelle.


64      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass der Antrag von IMG, festzustellen, dass sie durchaus eine internationale Organisation sei, nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren sein könne, weil die Kommission keine endgültige Position eingenommen, sondern diesbezügliche Zweifel geäußert habe, und auch die Unionsgerichte nicht in der Lage seien, diese Eigenschaft zu bestätigen.


65      Vgl. insbesondere Rn. 26, 79 und 95 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 sowie Rn. 76 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


66      Vgl. insbesondere Rn. 103 bis 110 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 sowie Rn. 98 (insbesondere) bis 108 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15, aus denen hervorgeht, dass das Gericht erstens festgestellt hat, dass die Kommission mit den jeweils angefochtenen Maßnahmen nicht zu dem Schluss gekommen war, dass IMG keine internationale Organisation sei, sondern entschieden hatte, IMG nicht mehr mit der Ausführung von Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zu betrauen, solange die Zweifel an ihrem Status nicht ausgeräumt waren, und zweitens, dass diese Entscheidung unter den hier gegebenen Umständen weder offensichtlich unangemessen war noch gegen die Finanzregelung der Union verstieß.


67      Insbesondere gegen Art. 53d Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 und Art. 60 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 (Rn. 95 bis 110 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15) sowie Art. 60 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1268/2012 (Rn. 96 bis 108 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15).


68      D. h., eine internationale öffentliche Einrichtung zu sein und durch ein zwischenstaatliches Abkommen gemäß Art. 43 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1268/2012 geschaffen worden zu sein. In diesem Absatz ist definiert, was „internationale Organisationen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Verordnung Nr. 966/2012 sind.


69      In ihren Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C‑183/17 P und C‑184/17 P trägt IMG vor, sie sei „1994 auf der Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens [gegründet worden], das von 16 Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kanada, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, der Russischen Föderation, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich) sowie dem Amt für humanitäre Hilfen der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) unterzeichnet [worden sei]“.


70      Da Staaten, die Gründungsmitglieder oder derzeitige Mitglieder von IMG sein sollen, zum einen diesen Status von IMG in Frage gestellt und zum anderen Zweifel an der Vollmacht der Personen geäußert haben, die sie bei ihrer Gründung vertreten haben (siehe insbesondere Rn. 8, 85 und 105 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 sowie Rn. 4, 85 und 98 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15). In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Kommission geltend gemacht, dass aus dem Abschlussbericht des OLAF hervorgehe, dass sich in Wirklichkeit alle befragten Staaten und nicht nur fünf skeptisch gezeigt hätten.


71      Insbesondere in Anbetracht des Schreibens vom 25. April 2014, in dem die Kommission zum einen festgestellt hat, dass „mehrere Länder (Belgien, Italien, Norwegen, Portugal und Spanien), bei denen es sich gemäß IMG um Mitgliedsländer oder Gründungsmitglieder handelt, sich weder als Mitglieder noch als Gründungsmitglieder“ von IMG betrachten, und zum anderen, dass „das UN-Generalsekretariat erklärt hat, dass IMG keine Sonderorganisation ist“, und schließlich, dass „es Zweifel an den Befugnissen der Personen gibt, die ihr Land beim Gründungsakt von IMG vertreten haben“. Meiner Meinung nach ist die Antwort, die IMG der Kommission gegeben hat, nicht geeignet, diese grundlegenden Einwände hinreichend zu widerlegen.


72      IMG fügt hinzu, dass die Kommission selbst bis zum 15. Dezember 2014 keinen Zugang zum Abschlussbericht des OLAF gehabt habe, trägt hierzu aber meiner Ansicht nach keine eindeutige Rüge gegen die angefochtenen Urteile vor.


73      D. h. der vierte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑183/17 P und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑184/17 P. Diese Rechtsmittelgründe werden nachstehend in den Nrn. 78 ff. der vorliegenden Schlussanträge geprüft.


74      In diesem Zusammenhang wendet sich IMG ausdrücklich gegen die Rn. 103, 105, 106, 109 und 110 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 sowie gegen die Rn. 98 und 99 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


75      D. h. ein Auszug aus Rn. 89 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 und ein Auszug aus Rn. 98 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


76      Den von IMG zitierten Passagen ist nämlich zu entnehmen, dass sich das Gericht ausdrücklich auf vorherige Randnummern in den angefochtenen Urteilen bezieht (nämlich Rn. 85 bis 88 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 und Rn. 85 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15), wo es den Inhalt der Schreiben wiedergibt, die IMG erhalten hatte, bevor die angefochtenen Maßnahmen ergriffen wurden, insbesondere das Schreiben vom 25. April 2014, in dem die Kommission ihr die Gründe für ihre Zweifel mitteilte.


77      Die Rechtsmittelführerin bezieht sich dabei insbesondere auf die Rn. 102 und 106 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


78      Nämlich gemäß den Rn. 85 und 98 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 „Belgien, Italien, Norwegen, Portugal und Spanien“.


79      IMG macht auch geltend, dass sie „zwar keine Bescheinigung der in Rede stehenden fünf Staaten vorgelegt ha[be], doch [sei] diese Beweisform nicht zwingend“. Dazu genügt die Feststellung, dass das Gericht, wie IMG gleich danach zugibt, eine solche Bescheinigung lediglich als Beispiel genannt hat.


80      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑184/17 P hält die Kommission in dem Abschnitt über den ersten Rechtsmittelgrund, auf den sie sich aber im Zusammenhang mit dem vorliegenden zweiten Rechtsmittelgrund bezieht, IMG entgegen, diese „über[sehe] die Tatsache, dass das Gericht eine Gesamtbewertung der Beweise“ und „eine isolierte Prüfung der einzelnen Schriftstücke vorgenommen ha[be], wodurch die Urteilsbegründung verfälscht [worden sei]“. Zum zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass „die in Rn. 51 der Rechtsmittelschrift erwähnten Dokumente weder den Status einer internationalen Organisation beweisen noch diese Zweifel zerstreuen [könnten]“.


81      Vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 152, 153 und 159), Beschluss vom 30. Juni 2016, Slovenská pošta/Kommission (C‑293/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:511, Rn. 29 und 39), Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a. (C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 26 bis 27 und 37 bis 39), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 38 und 39).


82      IMG wendet sich in diesem Zusammenhang gegen Rn. 105 bzw. Rn. 102 und 108 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


83      Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakische Republik/Kommission (C‑593/15 P und C‑594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 73 und 74), vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (C‑127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 34), und vom 7. Juni 2018, Equipolymers u. a./Rat (C‑363/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:402, Rn. 44 bis 46).


84      In den Rn. 103 und 104 des genannten Urteils heißt es: „[u]nter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass aufgrund der Erklärungen dieser Staaten am Status der Klägerin als internationale Organisation Zweifel bestanden“, und „[d]as diesbezügliche Vorbringen der Klägerin kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen“.


85      Außerdem weist das Urteil in der Rechtssache T‑381/15 nach Ansicht der Kommission hinsichtlich ihres geänderten Standpunkts gegenüber IMG keinen Begründungsfehler auf.


86      Die Kommission hält dem entgegen, dass die finanzielle Unterstützung durch die in Rede stehenden Staaten aufgrund der Zweifel am Rechtsstatus von IMG mit Recht in Frage gestellt werden könne.


87      In den genannten Rn. 102 und 108 heißt es, dass „[IMG] weder der Kommission noch dem Gerichtshof Beweise, wie z. B. Erklärungen der betreffenden Staaten, vorgelegt hat, die bestätigen, dass diese sich trotz der Erklärungen, die das OLAF erhalten hat, weiterhin als Mitglieder von IMG betrachten. Dass die Vermutung besteht, dass die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation dieser finanzielle Unterstützung gewähren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich“, und „soweit [IMG] geltend macht, dass sie die beiden für eine internationale Organisation erforderlichen Voraussetzungen erfülle … und dass die Kommission von einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs einer internationalen Organisation ausgegangen sei …, kann dieses Vorbringen jedenfalls nicht die Feststellung entkräften, dass die Kommission am Status [von IMG] als internationale Organisation berechtigte Zweifel haben konnte, weil nämlich die Staaten, die (Gründungs‑)mitglieder sein sollten, dies verneinten“ (siehe auch Fn. 71 der vorliegenden Schlussanträge).


88      IMG wendet sich im Rahmen dieses vierten Rechtsmittelgrundes ausdrücklich gegen die Rn. 134 bis 143 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


89      Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass IMG in ihrer Rechtsmittelschrift zwischen diesem Rechtsmittelgrund und einigen Argumenten, die sie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes – der als solcher jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist – in derselben Rechtssache vorträgt, einen ausdrücklichen Zusammenhang herstellt.


90      Der vierte Rechtsmittelgrund wird in der Erwiderung von IMG und folglich auch in der Gegenerwiderung der Kommission [in der Rechtssache C‑183/17 P] nicht erwähnt, ist aber später in der mündlichen Verhandlung kurz angesprochen worden.


91      IMG macht unter Hinweis auf das Urteil vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598), geltend, dass sie hätte Gelegenheit haben müssen, sowohl zu den Gesichtspunkten, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen wollte, als auch zu dem Entwurf des Beschlusses selbst, den zu erlassen die Kommission beabsichtigte, ihren Standpunkt darzulegen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.


92      Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31, 36 bis 38), vom 20. Dezember 2017, Prequ’ Italia (C‑276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46), vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 54, 55, 57, 60, 62 und 73), vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T‑466/14, EU:T:2016:742, Rn. 40 und 41), sowie vom 8. Februar 2018, Institute for Direct Democracy in Europe/Parlament (T‑118/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:76, Rn. 36 und 37).


93      Vgl. insbesondere Rn. 135 bis 138, 141 und 142 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15, neben Rn. 85 bis 89 dieses Urteils zum ersten Rechtsmittelgrund mit einer detaillierteren Darstellung des Inhalts dieser Schreiben.


94      Die Kommission hat diesen Bericht, wie erwähnt, am 15. Dezember 2014, d. h. an dem Tag vor Annahme des angefochtenen Beschlusses, erhalten.


95      Siehe Nr. 81 der vorliegenden Schlussanträge.


96      Die Verordnung Nr. 883/2013 schützt jedoch, wie in ihrem 24. Erwägungsgrund dargelegt, die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Person, indem sie ihr während der Untersuchungen Gelegenheit gibt, sich zu dem sie betreffenden Sachverhalt zu äußern. So hat die betroffene Person gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 6 dieser Verordnung das Recht, eine Kopie des vom OLAF erstellten Gesprächsprotokolls zu erhalten, damit sie dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann.


97      Vgl. in diesem Sinne zur Offenlegung von Dokumenten des OLAF im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit eines Unionsorgans insbesondere die Urteile vom 26. Mai 2016, International Management Group/Kommission (T‑110/15, EU:T:2016:322, Rn. 22, 24 und 32 bis 37), vom 18. Mai 2017, Panzeri/Parlament (T‑166/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:347, Rn. 98), sowie vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 81 bis 84).


98      Zu der Tatsache, dass der fragliche Beschluss IMG beschwert, siehe in den Nrn. 41 ff. der vorliegenden Schlussanträge die Ausführungen zur Anfechtbarkeit dieses Rechtsaktes.


99      Wobei es meines Erachtens nicht erwiesen ist, dass dies hier der Fall war.


100      Vgl. entsprechend die in Fn. 97 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung des Gerichts.


101      Siehe insbesondere Rn. 142 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 (zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, der Gegenstand des in der vorliegenden Rechtssache C‑183/17 P geltend gemachten und hier geprüften vierten Rechtsmittelgrundes ist) und auch die Rn. 85 und 92 desselben Urteils (zum sechsten Klagegrund).


102      Siehe die Zusammenfassung des Sachverhalts in den Rn. 6 bis 8 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


103      Siehe Rn. 92 und 138 (jeweils a. E.) des Urteils in der Rechtssache T‑29/15.


104      Siehe Rn. 85 bis 89 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 (siehe auch Fn. 71 der vorliegenden Schlussanträge).


105      Vgl. auch entsprechend Urteile vom 18. Mai 2017, Panzeri/Parlament (T‑166/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:347, Rn. 99 und 100), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 85 und 86).


106      Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission (C‑204/07 P, EU:C:2008:175, Nrn. 100 ff.) sowie die dort erwähnten früheren Schlussanträge.


107      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Würdigung der Tatsachen, sofern sie nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Eine Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen bedarf. Vgl. insbesondere Urteile vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 39), und vom 28. Juni 2018, Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/Kommission (C‑203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77).


108      Nämlich, so IMG, der vorsorglichen Maßnahmen vom 26. Februar 2014 und des Schreibens vom 25. April 2014, mit dem die Kommission sie über den Erlass dieser Maßnahmen informierte.


109      Ich möchte daran erinnern, dass die Kommission vor dem Schreiben vom 25. April 2014, wie sich aus den Rn. 8 und 135 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 ergibt, mit IMG mehrere Schreiben über deren Status als internationale Organisation ausgetauscht hatte, und zwar in der Zeit vom 16. Dezember 2013 bis 4. April 2014.


110      Siehe Nrn. 80 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


111      IMG verweist auf das in Rn. 139 des Urteils in der Rechtssache T‑29/15 angeführte Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission (T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


112      Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C‑154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69 bis 75), vom 20. Dezember 2017, Prequ’ Italia (C‑276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 62), vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat (C‑458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 42 bis 46), vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission (T‑240/10, EU:T:2013:645, Rn. 84 und 85), und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 87 bis 91).


113      Mit den Worten „selbst wenn die Kommission sie über den Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte informieren müssen, ist gleichwohl festzustellen, dass [IMG] nichts vorgebracht hat und sich aus den Akten des Gerichts nichts ergibt, was darauf schließen ließe, dass der Ausgang des Verfahrens, wenn die Kommission sie über ihre Absicht, den angefochtenen Beschluss zu erlassen, informiert hätte, anders gewesen wäre“ (Rn. 143 a. E. des Urteils in der Rechtssache T‑29/15, vgl. auch Rn. 139 a. E. dieses Urteils). Die beiden letzten Worte sind sicherlich etwas missverständlich, da in der vorgenannten Rechtsprechung für gewöhnlich die Wendung „hätte sein können“ verwendet wird. Die Begründung im Zusammenhang mit dieser unglücklichen Formulierung macht jedoch deutlich, dass das Gericht die einschlägige Prüfung korrekt durchgeführt und somit keinen Rechtsfehler begangen hat.


114      IMG wendet sich im Rahmen des genannten dritten Rechtsmittelgrundes ausdrücklich gegen die Rn. 117 bis 122 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15.


115      IMG trägt sowohl in ihrer Rechtsmittelschrift als auch in ihrer Erwiderung diesbezügliche Rügen vor.


116      Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ich die hiergegen von der Kommission vor allem in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorgetragenen Argumente, wonach eine Verletzung der Verteidigungsrechte deshalb nicht vorliegen könne, weil das Schreiben vom 8. Mai 2015 für IMG keine beschwerende Maßnahme darstelle (siehe zum letztgenannten Punkt Nrn. 43 ff. der vorliegenden Schlussanträge), zurückweise.


117      Vgl. entsprechend zu dem in der Rechtssache C‑183/17 P angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2014 Nrn. 83 ff. der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.


118      Gemäß der in Fn. 107 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung.


119      Dass IMG durch eine Indiskretion unbefugten Zugang zu diesem Bericht erlangt hat (vgl. Rn. 174 und 177 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15), worauf sich die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung beruft, kann meines Erachtens diesen Verfahrensfehler nicht beheben, da IMG den fraglichen Zugang jedenfalls erst nach dem angefochtenen Schreiben, d. h., wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, am 12. Dezember 2015 gehabt hat.


120      Vgl. die in Rn. 117 ff. des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 durchgeführte Prüfung. Was insbesondere das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift angeht, wonach IMG „die von den Mitgliedstaaten formulierten Vorbehalte nicht kennen konnte“ und das Gericht den Inhalt der Akte verfälscht habe, indem es (in Rn. 122) festgestellt habe, dass nichts IMG gehindert habe, „[diese Staaten] unmittelbar zu befragen und um die Ausstellung einer Bescheinigung darüber zu ersuchen, dass sie ihre Mitglieder [seien]“, erinnere ich daran, dass sich aus den zu den Akten genommenen und vom Gericht geprüften Angaben ergibt, dass die Kommission IMG eine Reihe von Informationen zu diesem Thema erteilt hatte, insbesondere in dem Schreiben vom 25. April 2014 (siehe Rn. 85), so dass die behauptete Verfälschung meines Erachtens nicht nachgewiesen ist.


121      In diesem Zusammenhang stützt sich IMG auf dieselbe Rechtsprechung wie in der Rechtssache C‑183/17 P (siehe Fn. 91 der vorliegenden Schlussanträge).


122      Siehe insbesondere die in Fn. 92 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung. Meiner Ansicht nach kann das von IMG angeführte Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598), insbesondere dessen Rn. 55 ff., zu keinem anderen Ansatz führen als dem, der sich aus dieser überwiegenden Rechtsprechung ergibt.


123      In diesem Sinne verweist IMG auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ (T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 72), und auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2015, DD/FRA, F‑106/13 und F‑25/14 (EU:F:2015:118, Rn. 65 und 93).


124      Neben dem Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission (T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 34), auf das sich Rn. 114 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15 bezieht, vgl. die in Fn. 112 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.


125      In diesem Zusammenhang siehe insbesondere die Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 140), vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission (C‑154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69), sowie vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament (T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 88 ff.).


126      Vgl. entsprechend zum Umfang und zur Genauigkeit der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der möglichen Auswirkungen eines Verfahrensfehlers Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache C.A.S./Kommission (C‑204/07 P, EU:C:2008:175, Nrn. 107 bis 109).


127      D. h., wenn IMG von dem Abschlussbericht des OLAF vor dem angefochtenen Schreiben Kenntnis gehabt hätte.


128      Vgl. Rn. 119 bis 123 des Urteils in der Rechtssache T‑381/15, wo das Gericht u. a. festgestellt hat, dass IMG es bedauere, keine Gelegenheit bekommen zu haben, die Zweifel an ihrer Finanzkraft zu beseitigen, die Kommission ihr Schreiben vom 8. Mai 2015 jedoch nicht auf solche Gründe gestützt habe; dass IMG den Abschlussbericht des OLAF sicherlich nicht vorab erhalten habe, die Kommission jedoch in dem angefochtenen Schreiben von diesem Abschlussbericht mit der Begründung abgewichen sei, dass es hinsichtlich des Rechtsstatus von IMG zwar Zweifel, aber keine Gewissheit gebe; dass IMG unabhängig von den Fragen, die das OLAF und die Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtet hätten, Gelegenheit gehabt habe, sich durch eine unmittelbare Anfrage bei den Staaten, deren Erklärungen Zweifel an ihrem Status als internationale Organisation aufkommen ließen, zweckdienlich zu verteidigen.

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