Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-557/17
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 4. Oktober 2018(1)
Rechtssache C‑557/17
Y. Z.,
Z. Z.,
Y. Y.,
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/86/EG – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Rücknahme des Aufenthaltstitels oder Verlust der Rechtsstellung wegen Betrugs – Fehlende Kenntnis“
I. Einleitung
1. In der vorliegenden Rechtssache möchte der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) wissen, ob der einem Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(2) aufgrund betrügerischer Angaben des Zusammenführenden(3) erteilte Aufenthaltstitel entzogen werden kann, wenn sein Inhaber nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren. Ebenso möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Vorlagefrage klären, ob es für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(4) wegen des Erwerbs dieser Rechtsstellung aufgrund betrügerischer Angaben erforderlich ist, dass deren Inhaber von dem Betrug wusste.
2. Zwar würde, wie Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kol (C‑285/95, EU:C:1997:107, Nr. 19) ausgeführt hat, eine Billigung der zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis begangenen betrügerischen Handlung „bedeuten, ein verwerfliches Verhalten zu belohnen, was andere ermutigen würde, den Ausländerbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber falsche Erklärungen abzugeben, statt sie davon abzuschrecken“. Im Ausgangsverfahren wussten die Inhaber der Aufenthaltstitel, um die es in den Vorlagefragen geht, jedoch nicht, dass die zur Stützung der Anträge auf Erteilung dieser Titel gemachten Angaben betrügerisch waren. Sie müssen daher die Folgen der von einem Dritten begangenen betrügerischen Handlung tragen.
3. Der Gerichtshof hatte bereits über die Auswirkungen des betrügerischen Erwerbs des eigenen Aufenthaltstitels eines türkischen Arbeitnehmers auf die Rechte der Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei(5) vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu entscheiden. Dagegen ist er niemals danach gefragt worden, ob in dem Fall, dass betrügerische Dokumente zur Stützung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen der Familienzusammenführung bzw. im Hinblick auf einen langfristigen Aufenthalt verwendet wurden, die so erteilten Titel wegen einer betrügerischen Handlung rückwirkend entzogen werden können, wenn deren Inhaber keine Kenntnis vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente hatten. Die vorliegende Rechtssache gibt also dem Gerichtshof die Gelegenheit, diesen Punkt, der eine Prüfung des Verhältnisses zwischen betrügerischer Handlung und betrügerischer Absicht erfordert, zu klären.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung auch ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht,
a) dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, ge‑ oder verfälschte Dokumente verwendet wurden, auf andere Weise eine Täuschung verübt wurde oder andere ungesetzliche Mittel angewandt wurden.“
5. In Art. 17 der Richtlinie 2003/86 heißt es: „Im Fall … [des] Entzug[s] oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels … berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“
6. Art. 9 („Entzug oder Verlust der Rechtsstellung“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 lautet:
„(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn:
a) er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat.“
B. Niederländisches Recht
7. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000, Niederlande, im Folgenden: Vw 2000) in Verbindung mit Art. 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Vw 2000 lautet:
„Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 kann abgelehnt werden, wenn … der Ausländer unzutreffende Angaben gemacht hat oder keine Angaben gemacht hat, während diese Angaben zur Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Erteilung oder Verlängerung geführt hätten.“
8. In Art. 19 der Vw 2000 heißt es:
„Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann aus den in Art. 18 Abs. 1, ausgenommen Buchst. b, aufgeführten Gründen entzogen werden … .“
9. Art. 20 Abs. 1 der Vw 2000(6) bestimmt:
„Der Minister ist befugt,
a) dem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu entsprechen, ihn abzulehnen oder nicht über ihn zu entscheiden;
b) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu entziehen … .“
10. Art. 21 Abs. 1und 3 der Vw 2000 lautet:
„(1) In Durchführung von Art. 8 Abs. 2 der [Richtlinie 2003/109] kann ein Antrag auf Erteilung oder Abänderung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 20 nur abgelehnt werden, wenn der Ausländer
a) sich nicht im Sinne von Art. 8 unmittelbar vor Stellung des Antrags fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten hat;
…
d) allein oder zusammen mit dem Familienangehörigen, bei dem er wohnt, nicht unabhängig und dauerhaft über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügt;
…
h) falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung geführt hätten;
…“
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
11. Dem Kläger Y. Z. (im Folgenden: Vater), einem Drittstaatsangehörigen, wurden mehrere Aufenthaltserlaubnisse nach nationalem Recht im Rahmen seiner angeblichen Tätigkeiten als Leiter einer Firma erteilt, die sich nachträglich als fiktiv herausstellten(7). Es ist unstreitig, dass er seine Aufenthaltstitel auf täuschende Art und Weise erlangt hat.
12. Am 31. Januar 2002 wurde dem Kläger Z. Z. (im Folgenden: Sohn), geboren 1991, und der Klägerin Y. Y. (im Folgenden: Mutter), beides Drittstaatsangehörige, im Rahmen der Familienzusammenführung eine befristete reguläre Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/86(8) (im Folgenden: Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung) erteilt. Mit Bescheiden vom 21. März 2007 erhielten Mutter und Sohn mit Wirkung vom 18. Oktober 2006 eine unbefristete reguläre Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „langfristiger Aufenthaltsberechtigter – EG“ (im Folgenden: langfristige Aufenthaltsberechtigung) nach den Art. 7 und 8 der Richtlinie 2003/109.
13. Mit Bescheiden vom 29. Januar 2014 entzog der Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatsekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) Mutter und Sohn rückwirkend zum einen die ihnen gewährten Aufenthaltserlaubnisse zur Familienzusammenführung und zum anderen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 die ihnen erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigungen (im Folgenden: Entzugsbescheide vom 29. Januar 2014). Er forderte sie auf, die Niederlande unverzüglich zu verlassen, und erlegte ihnen ein Rückkehrverbot auf. Die Entzugsbescheide vom 29. Januar 2014 waren damit begründet, dass die Aufenthaltserlaubnisse zur Familienzusammenführung für Mutter und Sohn auf der Grundlage der vom angeblichen Arbeitgeber des Vaters gemachten betrügerischen Angaben erteilt worden seien, durch die habe nachgewiesen werden sollen, dass der Vater über die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 erforderlichen ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte verfüge. Auch die Mutter und Sohn erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigungen seien in gleicher Weise durch Täuschung erlangt worden, da sie zum einen aufgrund der falschen Annahme erteilt worden seien, Mutter und Sohn hielten sich rechtmäßig im Rahmen ihres Aufenthalts zur Familienzusammenführung auf, und da zum anderen die betrügerischen Arbeitsbescheinigungen des Vaters ebenfalls zum Nachweis vorgelegt worden seien, dass sie über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 verfügten. Nach Ansicht des Staatssekretärs war die Frage, ob Mutter und Sohn von der betrügerischen Handlungsweise des Vaters wussten und ob sie Kenntnis von der betrügerischen Natur der Bescheinigungen hatten, ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob ihre Aufenthaltstitel betrügerisch erlangt worden waren. Ebenso sei es unerheblich, dass der zum Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel minderjährige Sohn diese Anträge nicht selbst unterzeichnet habe.
14. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 erklärte der Staatssekretär die gegen die Bescheide vom 29. Januar 2014 erhobenen Widersprüche für unbegründet. Mit Entscheidung vom 31. Mai 2016 hob die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande) diese Bescheide teilweise auf und bestätigte sie teilweise. Vater, Mutter und Sohn sowie der Staatssekretär legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat) ein.
15. Vater, Mutter und Sohn machen geltend, die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam) habe nicht berücksichtigt, dass weder die Mutter noch der Sohn zu irgendeinem Zeitpunkt betrügerisch gehandelt hätten. Ferner stehe der durch das Unionsrecht gewährleistete Grundsatz der Rechtssicherheit dem Entzug ihrer langfristigen Aufenthaltsberechtigung entgegen. Sie verweisen insoweit auf das Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C‑337/07, EU:C:2008:744).
16. Das vorlegende Gericht hält die Frage, wer sich betrügerisch verhalten hat, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 und von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 für unerheblich. Allerdings ergebe sich zum einen aus den Wendungen „falsche oder irreführende Angaben“ und „oder auf andere Weise eine Täuschung verübt wurde“ in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 sowie aus der Wendung „auf täuschende Art und Weise“ in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109, dass in gewissem Grad Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen müsse. Zum anderen werde der Begriff „Betrug“ in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009 – Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 2004/38)(9), definiert als „arglistige Täuschung oder sonstiges manipulatives Verhalten … mit dem Ziel, in den Genuss des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt auf der Grundlage der Richtlinie zu gelangen“. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs enthalte keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs „Betrug“.
17. Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er dem Entzug eines im Rahmen der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltstitels entgegensteht, wenn dieser durch betrügerische Angaben erlangt wurde, der Familienangehörige aber nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren?
2. Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass er dem Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegensteht, wenn diese durch betrügerische Angaben erlangt wurde, der langfristig Aufenthaltsberechtigte aber nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren?
IV. Würdigung
A. Zur Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86
18. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es für den Entzug der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für Mutter und Sohn nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 darauf ankommt, ob diese wussten, dass die Arbeitsbescheinigungen betrügerisch waren(10).
19. Nach ständiger Rechtsprechung können sich die Rechtsunterworfenen nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen(11). Dieser Grundsatz, der vom Gerichtshof wiederholt bestätigt wurde, ungeachtet der betreffenden Materie, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der unabhängig von seiner Umsetzung im europäischen oder nationalen Recht gilt(12). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Versagung eines Rechts oder eines Vorteils wegen missbräuchlicher oder betrügerischer Tätigkeiten nur die bloße Folge der Feststellung, dass im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des ersuchten Vorteils in Wirklichkeit nicht erfüllt sind und daher für diese Versagung keine spezielle Rechtsgrundlage erforderlich ist(13). Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung offensichtlich sowohl im Fall von Betrug als auch im Fall von Rechtsmissbrauch an(14). Es ist Sache der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung zu stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten(15).
20. Dieser allgemeine Grundsatz des Verbots des Betrugs und des Rechtsmissbrauchs gilt auch auf dem Gebiet der legalen Einwanderung. Wie sich aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (im Folgenden: Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86)(16) ergibt, ist es „unerlässlich, [dass die Mitgliedstaaten] Maßnahmen … ergreifen, um gegen Missbrauch und Betrug im Zusammenhang mit den durch diese Richtlinie verliehenen Rechten vorzugehen. Im Interesse der Gesellschaft und der aufrechten Antragsteller fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 16 Absätze 2 und 4 energisch gegen Missbrauch und Betrug vorzugehen“.
21. Im Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50 bis 53), hat der Gerichtshof ausgeführt: „Die Feststellung eines Betrugs beruht auf einem Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt.“(17) Das objektive Element besteht in der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erlangung des im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils(18). Das subjektive Element besteht in der Absicht der Betreffenden, die in der einschlägigen Regelung aufgestellten Voraussetzungen für die Erlangung des fraglichen Vorteils zu umgehen(19). Die betrügerische Erlangung kann sich somit aus einer „willentlichen Handlung“ – wie eine nicht der Realität entsprechenden Darstellung des Sachverhalts – oder einer „willentlichen Unterlassung“ – wie dem Verschweigen einer relevanten Information – ergeben, die in der Absicht erfolgt, die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Regelung zu umgehen(20).
22. Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs vorliegen.
23. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass bei der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung falsche oder verfälschte Dokumente als Nachweise verwendet wurden(21), um die Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 aufgestellten Voraussetzung zu belegen, was die Verpflichtung, über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte zu verfügen, angeht. Wenn sich somit herausstellen sollte, dass die in diesem Artikel aufgestellte Voraussetzung mangels dieser Dokumente nicht erfüllt war, wäre das für die Feststellung des Betrugs in der Definition durch das Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63) erforderliche objektive Element nachgewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, O u. a. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 72), ausgeführt, dass Gegenstand der nach der Richtlinie 2003/86 geforderten Einzelfallprüfung der Anträge auf Familienzusammenführung grundsätzlich die Einkünfte des Zusammenführenden und nicht diejenigen des Drittstaatsangehörigen sind, für den ein Aufenthaltsrecht beantragt wird. Ebenso wie die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof durch die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ zumindest suggeriert, dass in spezifischen Fällen Ausnahmen von der Regel, wonach auf die Einkünfte des Zusammenführenden abzustellen ist, bestehen können, wenn sie in Einzelfällen durch besondere Umstände gerechtfertigt sind(22).
24. Was das für die Feststellung des Betrugs erforderliche subjektive Element angeht, besteht dieses gemäß der im Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 52), enthaltenen, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens angewendeten, Definition in der Absicht des Betreffenden, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen. Dieser Definition zufolge ist dieses Element im Hinblick auf die Person zu beurteilen, die den Vorteil erlangen möchte, der sich aus dem Unionsrecht ergibt. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens muss diese Beurteilung somit in Bezug auf die Person erfolgen, die den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat.
25. Der Umstand, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 passivisch formuliert ist („falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden“ und „eine Täuschung verübt wurde“), bedeutet nicht, dass es unerheblich ist, wer den Betrug begangen hat, wie dies das vorlegende Gericht, die Europäische Kommission und die polnische Regierung vertreten. Diese Fassung ist nämlich meines Erachtens darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 entscheiden können, dass der Antrag auf Familienzusammenführung entweder vom Zusammenführenden oder vom Familienangehörigen zu stellen ist.
26. Im Ausgangsverfahren ist der Antrag auf Familienzusammenführung anscheinend vom Vater als Zusammenführenden gestellt worden. Wenn dies tatsächlich der Fall war, wäre das subjektive Element des Betrugs ebenfalls nachgewiesen, da der Vater wusste, dass die von ihm zur Stützung seines Antrags auf Familienzusammenführung vorgelegten Dokumente betrügerisch waren.
27. Jedoch weise ich darauf hin, dass – auch wenn ein Betrug im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 festgestellt wird – die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vor dem Entzug des Aufenthaltstitels oder dem Erlass einer Maßnahme zur Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen eine Beurteilung nach Art. 17 dieser Richtlinie vorzunehmen(23). Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten namentlich, „in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland“ zu berücksichtigen(24).
28. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt(25) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und somit auch beim Erlass einer Entscheidung über den Entzug einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen(26). Ein solcher Entzug kann somit nicht automatisch erfolgen.
29. Das vorlegende Gericht stellt keine Fragen, was die Beurteilung der gegen Mutter und Sohn angeordneten Rückführung nach Art. 17 der Richtlinie 2003/86 oder deren Rechtmäßigkeit angeht. Ich beschränke mich daher auf die beiden folgenden Bemerkungen.
30. Erstens muss meines Erachtens im Rahmen der auf der Grundlage von Art. 17 der Richtlinie 2003/86 durchgeführten Beurteilung gebührend der Umstand Berücksichtigung finden, dass Mutter und Sohn nicht individuell für den Betrug verantwortlich sind, jedoch die Folgen davon tragen. Dieser Artikel verlangt nämlich, dafür zu sorgen, dass von den zuständigen nationalen Behörden beabsichtigte Maßnahmen des Entzugs und der Rückführung verhältnismäßig sind, was im Licht sämtlicher sachlicher und persönlicher Umstände des Falles zu beurteilen ist(27).
31. Zweitens steht die Richtlinie 2003/86, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze. In Art. 7 dieser Charta, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens anerkannt(28). Die Prüfung nach Art. 17 der Richtlinie 2003/86 muss jedoch im Licht dieses Rechts erfolgen, wobei zum einen die „Dauer [des] Aufenthalts“(29) der Person, die über ein Recht auf Familienzusammenführung verfügt, und zum anderen „das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland“(30) zu berücksichtigen sind.
32. Die Aufenthaltsdauer als Kriterium, das bei der Abwägung der verschiedenen Interessen zu berücksichtigen ist, steht im Zusammenhang mit der Annahme, dass, je länger sich eine Person in einem bestimmten Staat aufhält, umso stärker ihre Bindungen zu diesem Staat und umso schwächer ihre Bindungen zu ihrem Herkunftsland sein werden(31). In diesem Zusammenhang sollte namentlich die besondere Situation von Drittstaatsangehörigen Berücksichtigung finden, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in dem betreffenden Mitgliedstaat verbracht haben, dort aufgezogen wurden und eine Ausbildung erhalten haben(32). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland ist dagegen anhand von Umständen wie u. a. einem in diesem Land vorhandenen Familienkreis, Reisen in dieses Land oder Zeiten des Aufenthalts in diesem oder auch dem Niveau der Kenntnis der Sprache dieses Landes zu beurteilen(33).
33. Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Zusammenführende seit mehr als 17 Jahren, Mutter und Sohn seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden wohnen, wobei Letzterer erst elf Jahre alt war, als er in den Niederlanden eintraf(34). Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie in diesem Zeitraum enge Bindungen zu den Niederlanden entwickelt haben, Bindungen zu ihrem Herkunftsland dagegen inzwischen praktisch nicht mehr bestehen oder zumindest sehr schwach geworden sind. Unter diesen Bedingungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Auswirkungen des Entzugs ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung und einer etwaigen Rückführung äußerst schwerwiegend, ja unverhältnismäßig sind.
34. Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er dem Entzug einer im Rahmen der Familienzusammenführung als abgeleitetes Recht gewährten Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund betrügerischer Angaben erlangt wurde, nicht entgegensteht, wenn feststeht, dass bei demjenigen, der den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat, die Absicht vorlag, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Erlaubnis zu umgehen, und zwar selbst dann, wenn der Inhaber dieser Erlaubnis nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen vor der Anordnung eines solchen Entzugs nach Art. 17 der Richtlinie 2003/86 alle zu berücksichtigenden Interessen bewerten und diese Bewertung im Licht sämtlicher maßgeblicher Gesichtspunkte des betreffenden Falls vornehmen, zu denen der Umstand gehört, dass der Inhaber des Aufenthaltstitels weder den Betrug begangen hat, der zur Gewährung dieses Titels geführt hat, noch von diesem wusste.
B. Zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109
35. Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem Entzug der Mutter und Sohn eingeräumten Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegensteht(35).
36. Genauer gesagt geht es dem vorlegenden Gericht um die Feststellung, ob der Umstand, dass der Sohn und die Mutter nichts von dem betrügerischen Charakter der Arbeitsbescheinigungen des Vaters wussten, die als Nachweise vorgelegt worden waren, um diese Rechtsstellung zu erlangen, hätte berücksichtigt werden müssen, als der Staatssekretär die Entzugsbescheide vom 29. Januar 2014 erließ.
37. Wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, soll die Richtlinie 2003/109 die Erklärung des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 umsetzen, der zufolge „die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind“. Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, ist eines der Hauptziele der Richtlinie 2003/109, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 4, 6 und 12 ergibt(36). Um dieses Ziel zu erreichen, gewährleistet die Richtlinie 2003/109 den Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats in den in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a bis h dieser Richtlinie angeführten Bereichen innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats.
38. Wie der Gerichtshof im Übrigen in den Rn. 66 und 67 des Urteils vom 24. April 2012, Kamberaj (C‑571/10, EU:C:2012:233), ausgeführt hat, sieht die mit der Richtlinie 2003/109 geschaffene Regelung vor, dass die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie einem besonderen Verfahren und besonderen Voraussetzungen unterliegt. So sieht ihr Art. 4 vor, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorbehalten, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben(37); ihr Art. 5 verlangt für die Zuerkennung dieser Rechtsstellung den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige, der diese Rechtsstellung beantragt, über ausreichende Einkünfte sowie eine Krankenversicherung verfügt; ihr Art. 7 schließlich legt die für die Erlangung dieser Rechtsstellung geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fest.
39. Nach Art. 9 („Entzug oder Verlust der Rechtsstellung“) Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 führt es zum Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn diese nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt wurde(38).
40. Der Wortlaut dieses Artikels enthält keine spezifische Bestimmung, wonach der Begriff „auf täuschende Art und Weise erlangt“ Absicht verlangt.
41. Wie jedoch in den Nr. 21 und 22 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, verlangt die Feststellung eines Betrugs, wie sich aus dem Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50) ergibt, die Feststellung eines Bündels übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt. Daher kann nur ein materiell und absichtlich von dem Drittstaatsangehörigen, der den Antrag auf langfristige Aufenthaltsberechtigung gestellt hat, begangener Betrug geahndet werden.
42. Der Umstand, dass – wie die Kommission vorträgt – die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhebliche Auswirkungen, unter anderem für den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten(39), hat, lässt das Erfordernis unberührt, zur Feststellung, dass ein Betrug vorliegt, den Nachweis zu erbringen, dass die Person, die die Erlangung dieser Rechtsstellung begehrt, eine Umgehung der geltenden Vorschriften beabsichtigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – anders als Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, der zu den Gründen für den Entzug auch zählt, dass einfach „falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden“ oder „ge‑ oder verfälschte Dokumente verwendet wurden“ – Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 nur den Fall nennt, dass die Rechtsstellung „auf täuschende Art und Weise erlangt“ wurde. Dies bringt meines Erachtens – ungeachtet der Frage, wie Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 auszulegen ist – die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, den in diesem Art. 9 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Entzug der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten allein auf die Fälle zu beschränken, in denen eine betrügerische Absicht nachgewiesen ist. Ich möchte ferner betonen, dass die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ein hohes Maß an Integration(40) und persönlichem Engagement(41) des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat voraussetzt, was meines Erachtens einer übermäßig weiten Auslegung der Voraussetzungen für den Entzug dieser Rechtsstellung entgegensteht.
43. Während schließlich die im Rahmen einer Familienzusammenführung gewährten Rechte auf Einreise und Aufenthalt der Familienangehörigen vom Zusammenführenden abgeleitete Rechte sind, ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ein persönliches Recht, das auf einen von dem Betroffenen im eigenen Namen gestellten Antrag hin gewährt wird. Dieser Unterschied führt – umso mehr, als es um diese Rechtsstellung geht – notwendig dazu, das namentlich von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vertretene, auf das Sprichwort „fraus omnia corrumpit“ gestützte Argument zurückzuweisen, das dazu führen würde, dass dem von einem Dritten begangenen Betrug ein entscheidender Einfluss beim Entzug der genannten Rechtsstellung zugemessen würde. Einem solchen Argument steht entschieden der traditionelle Schutz der Individualrechte durch den Gerichtshof entgegen.
44. Im Ausgangsverfahren ergibt sich, was das für die Feststellung des Betrugs erforderliche objektive Element angeht, aus dem Vorlagebeschluss, dass Mutter und Sohn nicht selbst über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 verfügten(42). Im Übrigen war, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, in Anbetracht dessen, dass die Aufenthaltserlaubnisse von Mutter und Sohn zur Familienzusammenführung auf der Grundlage betrügerischer Dokumente erlangt worden waren, das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 aufgestellte Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten grundsätzlich nicht erfüllt. Folglich waren die in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen in der Person von Mutter und Sohn nicht erfüllt, so dass das für die Feststellung des Betrugs erforderliche objektive Element im Sinne des Urteils vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 51), nachgewiesen ist.
45. Was das für die Feststellung des Betrugs erforderliche subjektive Element angeht, besteht dieses nach der im Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 52), gegebenen Definition, angewendet auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, in der Absicht des Antragstellers, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen. Daher hätte nur die Kenntnis der Mutter und des Sohns von dem vom Vater begangenen Betrug und ihre Absicht, daraus einen Vorteil zu ziehen, zu einer Erlangung auf täuschende Art und Weise im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 geführt. Das vorlegende Gericht stellt klar, dass Mutter und Sohn keine Kenntnis vom betrügerischen Charakter der Bescheinigungen des Arbeitgebers des Vaters hatten, die sie als Nachweise dafür vorgelegt hatten, dass sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 aufgestellte Voraussetzung erfüllten. Folglich lässt im Ausgangsverfahren nichts erkennen, dass Mutter und Sohn absichtlich versucht hätten, diese Voraussetzung zu umgehen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob dies tatsächlich der Fall ist.
46. Vorbehaltlich dieser Klärung muss die fehlende Absicht von Mutter und Sohn zur Umgehung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu dem Ergebnis führen, dass kein Betrug vorliegt.
47. In diesem Stadium ist darauf hinzuweisen, dass die nachträgliche Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht zu den Gründen für den Verlust oder den Entzug dieser Rechtsstellung gehört, die in Art. 9 der Richtlinie 2003/109 abschließend genannt sind. Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.“ Dies bedeutet, dass diese Rechtsstellung außerhalb der in dem letztgenannten Artikel abschließend aufgeführten Fälle(43) nicht verloren gehen oder entzogen werden kann(44). Wie sich nämlich aus den Materialien zur Richtlinie 2003/109 ergibt, muss die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ihrem Inhaber maximale Rechtssicherheit gewährleisten(45).
48. Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C‑469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 30 und 34), ausgeführt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 aufgestellte Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie ist. Allerdings betrifft dieses Urteil ausschließlich die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Es besagt nicht, dass die nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung dieser Voraussetzung zum Verlust dieser Rechtsstellung führt.
49. Daraus folgt, dass es für den Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Mutter und Sohn mangels Feststellung eines Betrugs keine gesetzliche Grundlage in der Richtlinie 2003/109 gab.
50. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 ist demzufolge dahin auszulegen, dass er dem Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegensteht, wenn der Inhaber dieser Rechtsstellung keine Kenntnis vom betrügerischen Charakter der Angaben hatte, auf die er seinen Antrag stützte und aufgrund deren ihm diese Rechtsstellung gewährt wurde.
V. Ergebnis
51. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Raad van Staat (Staatsrat, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1. Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er dem Entzug einer im Rahmen der Familienzusammenführung als abgeleitetes Recht gewährten Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund betrügerischer Angaben erlangt wurde, nicht entgegensteht, wenn feststeht, dass bei demjenigen, der den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat, die Absicht vorlag, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Erlaubnis zu umgehen, und zwar selbst dann, wenn der Inhaber dieser Erlaubnis nicht wusste, dass diese Angaben betrügerisch waren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen vor der Anordnung eines solchen Entzugs nach Art. 17 der Richtlinie 2003/86 alle zu berücksichtigenden Interessen bewerten und diese Bewertung im Licht sämtlicher maßgeblicher Gesichtspunkte des betreffenden Falls vornehmen, zu denen der Umstand gehört, dass der Inhaber des Aufenthaltstitels weder den Betrug begangen hat, der zur Gewährung dieses Titels geführt hat, noch von diesem wusste.
2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er dem Entzug der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegensteht, wenn der Inhaber dieser Rechtsstellung keine Kenntnis vom betrügerischen Charakter der Angaben hatte, auf die er seinen Antrag stützte und aufgrund deren ihm diese Rechtsstellung gewährt wurde.
1 Originalsprache: Französisch.
2 ABl. 2003, L 251, S. 12.
3 Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 bezeichnet der Ausdruck „Zusammenführender“ „den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der oder dessen Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihm stellt bzw. stellen“.
4 ABl. 2004, L 16, S. 44.
5 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C‑337/07, EU:C:2008:744, Rn. 51 bis 64). In diesem Urteil hat der Gerichtshof befunden, dass die von dem fraglichen türkischen Arbeitnehmer begangene Täuschung Auswirkungen auf seine familiäre Sphäre haben könne. Diese Auswirkungen müssten allerdings in Bezug auf den Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung erließen, mit der die Aufenthaltsgenehmigung des betreffenden Arbeitnehmers zurückgenommen werde. Wie sich aus Rn. 59 dieses Urteils ergibt, müssen die zuständigen Behörden daher prüfen, ob die Familienangehörigen zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat und damit einhergehend ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat erworben haben. Wie der Gerichtshof in Rn. 60 des angeführten Urteils ausgeführt hat, liefe jede andere Lösung dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider.
6 In der am 21. März 2007 bei der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigungen geltenden Fassung.
7 Angeblich bestand die Firma zwar auf dem Papier, übte jedoch nie eine echte Geschäftstätigkeit aus.
8 Im Sinne von Art. 14 der Vw 2000.
9 KOM(2009) 313 endg. vom 2. Juli 2009, Abschnitt 4, „Rechtsmissbrauch und Betrug“, S. 16.
10 Wie sich aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben ergibt, war der 1991 geborene Sohn 11 Jahre alt, als der Staatssekretär den Bescheid vom 31. Januar 2002 erließ. Ungeachtet der Minderjährigkeit des Sohns hat das vorlegende Gericht die Frage jedoch allgemein formuliert.
11 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49, Betrug durch die Verwendung einer Bescheinigung über den Anschluss an die Sozialversicherung, die eine Vermutung der Ordnungsmäßigkeit nach europäischem Recht begründet), vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C‑251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27), vom 22. Dezember 2010, Bozkurt (C‑303/08, EU:C:2010:800, Rn. 47, Urkundendelikt in Verbindung mit den Voraussetzungen für den Aufenthalt eines türkischen Wanderarbeitnehmers), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, Mehrwertsteuerbetrug), vom 23. September 2003, Akrich (C‑109/01, EU:C:2003:491, Rn. 57, Scheinehe mit einem Staatsbürger eines EU‑Mitgliedstaats), vom 9. März 1999, Centros (C‑212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24, freier Dienstleistungsverkehr), vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 24, Freizügigkeit der Arbeitnehmer), sowie vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen (33/74, EU:C:1974:131, Rn. 13, freier Dienstleistungsverkehr). Vgl. ferner die Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/35 (KOM[2009] 313 endg. vom 2. Juli 2009, Abschnitt 4, „Rechtsmissbrauch und Betrug“, S. 15).
12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C‑251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, 28 und 30), und vom 5. Juli 2007, Kofoed (C‑321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38 bis 48).
13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C‑251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32), vom 4. Juni 2009, Pometon (C‑158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28), vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56), und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 93).
14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C‑251/16, EU:C:2017:881, Rn. 34).
15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52), und vom 9. März 1999, Centros (C‑212/97, EU:C:1999:126, Rn. 25).
16 Vgl. in diesem Sinne Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 (COM[2014] 210 final vom 3. April 2014, Punkt 7.3, „Rechtsmissbrauch und Betrug“, S. 31).
17 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es darum, dass ein Unternehmen betrügerisch eine Bescheinigung verwendet hatte, die eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, und die den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind, bindet und notwendig zur Folge hat, dass das System der sozialen Sicherheit des letztgenannten Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann. Auch wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigungen alle Voraussetzungen administrativer Art erfüllte, d. h. dass es tatsächlich in Bulgarien tätig war, wurden die Bescheinigungen betrügerisch erwirkt, da nicht der Wirklichkeit entsprechende Tatsachen vorgetragen wurden, um die nach der Unionsregelung für die Entsendung geltenden Voraussetzungen zu umgehen.
18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 51). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung sind in Kapitel IV („Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung“) der Richtlinie 2003/86 aufgeführt.
19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 52). Das Erfordernis eines subjektiven Elements wird von der Kommission in ihren – vom vorlegenden Gericht angeführten – Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben, in denen der in Art. 35 der Richtlinie 2004/38 definierte Betrug beschrieben wird als „arglistige Täuschung oder sonstiges manipulatives Verhalten … mit dem Ziel, in den Genuss des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt auf der Grundlage der Richtlinie zu gelangen“. Im Übrigen können nach diesen Leitlinien Personen, die einen Aufenthaltstitel allein durch eine Täuschung erwirkt haben, wegen der sie bestraft worden sind, die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte verweigert, aufgehoben oder widerrufen werden. Vgl. auch Urteile vom 27. September 2001, Gloszczuk (C‑63/99, EU:C:2001:488), und vom 5. Juni 1997, Kol (C‑285/95, EU:C:1997:280), die persönlich begangene Täuschungen betrafen, woraufhin die Aufenthaltstitel der Betroffenen widerrufen worden waren.
20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 53 und 58).
21 Aus den Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 geht hervor, dass für jeden Antrag die diesem beigefügten Unterlagen sowie die „Angemessenheit“ und „Notwendigkeit“ der Befragungen und weiterer Untersuchungen von Fall zu Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung jedes Antrags auf Familienzusammenführung untersucht werden müssen (vgl. COM[2014] 210 final vom 3. April 2014, S. 11).
22 Vgl. in diesem Sinne Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 (COM[2014] 210 final vom 3. April 2014, S. 16).
23 Wie sich aus den Akten des vorlegenden Gerichts ergibt, war dieses der Auffassung, dass die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) für den Sohn nachteilig ausfiel, da sie die Entscheidung des Staatssekretärs bestätigte. Der Vater hätte wissen müssen, dass das Privatleben des Sohns sich im Rahmen eines Aufenthalts abgespielt habe, dessen Prekarität dem Vater bekannt gewesen sei, und dass sein Aufenthaltsrecht daher unsicher gewesen sei. Insoweit wurde berücksichtigt, dass der Sohn bis zu seinem elften Lebensjahr in China gelebt hatte, dort zur Schule gegangen war, Chinesisch sprechen und ein bisschen schreiben konnte, dass er sich einmal im Jahr nach China begab, als er in den Niederlanden Wohnung genommen hatte, und dass er mit seinen Eltern, die ebenfalls nach China zurückkehren mussten, dort sein Leben wieder aufnehmen konnte. Ferner wurde die Möglichkeit hervorgehoben, dass der Sohn eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Studien in den Niederlanden beantragen könne. Der Staatssekretär habe zu Recht weder die lange Dauer des Aufenthalts des Sohns in den Niederlanden und die daraus folgende Verwurzelung noch den Umstand, dass er in den Niederlanden studiere, als besondere Umstände berücksichtigt, die den Schluss erlaubt hätten, dass eine Verpflichtung nach Art. 8 EMRK bestehe, Kindern die Entfaltung ihres Privatlebens zu erlauben. Dagegen sei eine Abwägung der Interessen der Mutter betreffend ihre Aufenthaltstitel nicht erfolgt.
24 In seiner Empfehlung Rec(2002) 4 an die Mitgliedstaaten betreffend die Rechtsstellung der für die Familienzusammenführung in Betracht kommenden Personen (Abschnitt IV, „Wirksamer Schutz gegen die Ausweisung von Familienangehörigen“, Nr. 1) hat das Ministerkomitee des Europarats ausgeführt: „Wird eine Maßnahme wie der Entzug oder die Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Ausweisung eines Familienangehörigen erwogen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise Kriterien wie seinen Geburtsort, sein Alter bei der Einreise in den Staat, seine Aufenthaltsdauer, seine familiären Beziehungen, die Existenz von Familie im Herkunftsstaat sowie die Stärke seiner sozialen und kulturellen Bindungen zum Herkunftsstaat. Die Belange und das Wohl der Kinder verdienen besondere Beachtung.“
25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Khachab (C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), vom 4. März 2010, Chakroun (C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48), sowie vom 9. Juli 2015, K und A (C‑153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60).
26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Khachab (C‑558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), vom 6. Dezember 2012, O u. a. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81), und meine Schlussanträge in den Rechtssachen C und A (C‑257/17, EU:C:2018:503, Nr. 75) sowie K und B (C‑380/17, EU:C:2018:504, Nr. 70).
27 Vgl. in diesem Sinne die Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 (S. 33), die empfehlen, folgende Grundsätze einzuhalten: Alle individuellen Umstände eines Falls sind zu identifizieren, und Einzel‑ und öffentlichen Interessen sollte ein Gewicht beigemessen werden, das dem in vergleichbaren Fällen ähnelt. Darüber hinaus muss die Abwägung der relevanten Einzel‑ und öffentlichen Interessen angemessen und verhältnismäßig sein.
28 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, O u. a. (C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 75 und 76), und vom 4. März 2010, Chakroun (C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 44).
29 Art. 17 der Richtlinie 2003/86 (Hervorhebung nur hier).
30 Art. 17 der Richtlinie 2003/86 (Hervorhebung nur hier).
31 Die Situation ist natürlich nicht dieselbe, wenn die betreffende Person in ihrer Kindheit oder Jugend oder erst im Erwachsenenalter im Aufnahmeland eingetroffen ist. Vgl. in diesem Sinne zu Rückführungsmaßnahmen Urteil des EGMR vom 18. Februar 1991, Moustaquim/Belgien (Große Kammer) (CE:ECHR:1991:0218JUD001231386, § 45): In dieser Rechtssache war Herr Moustaquim bei seiner Ankunft in Belgien weniger als zwei Jahre alt. Seitdem hatte er dort ungefähr zwanzig Jahre bei seiner Familie oder nicht weit entfernt von ihr zugebracht und war nur zweimal in den Ferien nach Marokko zurückgekehrt. Siehe auch Urteil des EGMR vom 9. Dezember 2010, Gezginci/Schweiz (CE:ECHR:2010:1209JUD001632705, § 69): In dieser Rechtssache war der Kläger im Jahr 1990 in die Schweiz eingereist, wo er sich zum Zeitpunkt seiner Abschiebung 18 Jahre lang ununterbrochen aufgehalten hatte. Nach Ansicht des EGMR handelte es sich dabei um einen sehr langen Zeitraum im Leben eines Einzelnen, nämlich mehr als zwei Drittel des Lebens des im Jahr 1983 geborenen Klägers.
32 Vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner/Niederlande (Große Kammer) (CE:ECHR:2006:1018JUD004641099, § 58), vom 23. Juni 2008, Maslov (Große Kammer) (CE:ECHR:2008:0623JUD000163803, §§ 73, 74 und 86) (Der Kläger war im Jahr 1990 im Alter von sechs Jahren in Österreich angekommen und hatte den Rest seiner Kindheit und seiner Jugendzeit in diesem Land verbracht.), und vom 23. September 2010, Bousarra/Frankreich (CE:ECHR:2010:0923JUD002567207, §§ 46 und 47). Vgl. auch Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998, Dalia/Frankreich (CE:ECHR:1998:0219JUD002610295, §§ 42 bis 45): Die Rückführung von Personen mit langjährigem Aufenthalt kann sowohl unter dem Gesichtspunkt des „Privatlebens“ als auch unter dem des „Familienlebens“ beurteilt werden, wobei dem Umfang der sozialen Integration der Betreffenden in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt, wie dies im Urteil des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko/Lettland (CE:ECHR:2003:1009JUD004832199, § 96) bestätigt wird.
33 Vgl. z. B. Urteil des EGMR vom 23. Juni 2008, Maslov (Große Kammer) (CE:ECHR:2008:0623JUD000163803, §§ 96 und 97), in dem festgestellt wurde, dass die Bindungen des Klägers an sein Herkunftsland Bulgarien angesichts dessen, dass er zum Zeitpunkt seiner Rückführung nicht Bulgarisch sprach, dass seine Familie der türkischen Gemeinschaft in Bulgarien angehörte, und er weder kyrillisch lesen noch schreiben konnte, da er niemals in Bulgarien zur Schule gegangen war, schwach waren, sowie das Urteil des EGMR vom 30. November 1999, Baghli/Frankreich (CE:ECHR:1999:1130JUD003437497, § 48), in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, nachdem er festgestellt hatte, dass der Kläger nicht dargetan hatte, dass er enge Beziehungen zu seinen in Frankreich lebenden Eltern, Brüdern oder Schwestern unterhielt, dass er seine algerische Staatsangehörigkeit beibehalten hatte, dass er die arabische Sprache kannte, dass er seinen Wehrdienst in seinem Herkunftsland geleistet hatte, dass er sich mehrfach in den Ferien dorthin begeben hatte und dass er niemals die Absicht bekundet hatte, Franzose zu werden, zu dem Ergebnis gelangte, dass sich gezeigt habe, dass der Kläger, auch wenn sich seine familiären und sozialen Bindungen im Wesentlichen in Frankreich befanden, andere Bindungen zu seinem Geburtsland bewahrt hatte als nur die Staatsangehörigkeit.
34 In diesem Zusammenhang ist der Hinweis von Interesse, dass das Ministerkomitee des Europarats in Punkt 4 („Zum Schutz vor Ausweisung“) Buchst. b seiner Empfehlung Rec(2000) 15 an die Mitgliedstaaten über den sicheren Aufenthalt von dauerhaft aufenthaltsberechtigten Zuwanderern ausführt: „In Anwendung des in Punkt 4 Buchst. a niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten gebührend die Dauer oder Art des Aufenthalts sowie die Schwere der von dem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Zuwanderer begangenen Straftat berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können namentlich vorsehen, dass ein dauerhaft aufenthaltsberechtigter Zuwanderer nicht ausgewiesen werden darf:
nach einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, sofern er nicht wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde;
nach einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren, sofern er nicht wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als fünf Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde. Nach einer Aufenthaltsdauer von zwanzig Jahren sollte ein dauerhaft aufenthaltsberechtigter Zuwanderer nicht mehr ausgewiesen werden können.“
35 Wie sich aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben ergibt, war der 1991 geborene Sohn 16 Jahre alt, als der Staatssekretär den Bescheid vom 21. März 2007 erließ. Das vorlegende Gericht hat seine Frage jedoch allgemein formuliert.
36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S (C‑579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. September 2015, CGIL und INCA (C‑309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21).
37 Wie sich aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C‑469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 34), ergibt, kann ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 zwecks Erlangung dieser Rechtsstellung nur dann stellen, wenn er selbst persönlich die Voraussetzung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags erfüllt.
38 Ich weise darauf hin, dass Art. 9 der Richtlinie 2003/109 zwar seiner Überschrift zufolge einen möglichen Entzug oder Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten betrifft, in seinem Text jedoch nur Fälle des Verlusts aufführt. Insoweit, als der „Verlust“ im Gegensatz zur Aufrechterhaltung dieser Rechtsstellung steht, kann er offensichtlich nur Folgen für die Zukunft entfalten, wie Y. Z., Z. Z. und Y. Y. geltend machen. Diese Auslegung wird durch die englische („no longer be entitled to maintain“), die deutsche („ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten“) und die italienische Fassung („I soggiornanti di lungo periodo non hanno più diritto allo status di soggiornante di lungo periodo nei casi seguenti“) von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 bestätigt. Da der Gerichtshof nicht mit der Frage befasst ist, ob die langfristigen Aufenthaltsberechtigungen von Mutter und Sohn rückwirkend entzogen werden konnten, werde ich diese nicht behandeln.
39 Vgl. Kapitel III der Richtlinie 2003/109.
40 So ist der unterbrochene Aufenthalt eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109.
41 Hierzu weise ich namentlich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 verlangen können, dass Drittstaatsangehörige Integrationsanforderungen nach ihrem nationalen Recht erfüllen. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, P und S (C‑579/13, EU:C:2015:369, Rn. 47): Es kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt. Auch kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang der Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt und zur Berufsausbildung erleichtert.
42 Die Voraussetzung ausreichender fester und regelmäßiger Einkünfte (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109), muss bei der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich erfüllt sein. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass er über Einkünfte in gewisser Höhe und auf regelmäßiger Basis verfügt.
43 Der abschließende Charakter der in Art. 9 der Richtlinie 2003/109 enthaltenen Aufzählung ergibt sich klar aus den Materialien; vgl. in diesem Sinne Erläuterungen zu Art. 10 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (KOM[2001] 127 endg. [ABl. 2008, E 240, S. 79]).
44 Dagegen könnte man sich die Frage stellen, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung entziehen können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/86 nicht erfüllt sind, da Art. 16 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie bestimmt, dass dieser Titel entzogen werden kann, wenn „[d]ie in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen … nicht oder nicht mehr erfüllt [sind]“.
45 Vgl. Erläuterungen zu Art. 10 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (KOM[2001] 127 endg. [ABl. 2008, E 240, S. 79]).
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