Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-145/17
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
18. Oktober 2018 ( *1 )
„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Malaysia versandt – Verstoß gegen das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossene Antidumping-Übereinkommen – Aufhebung von bereits entrichteten endgültigen Antidumpingzöllen – Keine Rückwirkung – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht“
In der Rechtssache C‑145/17 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. März 2017,
Internacional de Productos Metálicos SA mit Sitz in Vitoria-Gasteiz (Spanien), Prozessbevollmächtigte: C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras, abogados,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch: J.‑F. Brakeland, M. França und G. Luengo als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Internacional de Productos Metálicos SA die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Januar 2017, Internacional de Productos Metálicos/Kommission (T‑217/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:37), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24, im Folgenden: streitige Verordnung), abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
2 |
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumping-Übereinkommen), genehmigt. |
3 |
Am 26. Januar 2009 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1) erlassen. |
4 |
Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. In diesen Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen bestimmte Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe. |
5 |
In Folge dieser Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1), in der er insbesondere eine Reduzierung des in der Verordnung Nr. 91/2009 vorgesehenen Antidumpingzolls vornahm. |
6 |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2011, L 194, S. 6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 des Rates vom 25. Juli 2012 (ABl. 2012, L 203, S. 23) geänderten Fassung wurden die Antidumpingmaßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet. |
7 |
Nach einer Überprüfung wegen Auslaufens der Maßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 82, S. 78) den durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten Antidumpingzoll für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren verlängert. |
8 |
Mit einer Entscheidung vom 12. Februar 2016 hat das Streitbeilegungsgremium neue Berichte angenommen, nach denen die von der Union mittels der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 ergriffenen Maßnahmen mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens unvereinbar seien. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung
9 |
Die Internacional de Productos Metálicos ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, deren Haupttätigkeit in der Einfuhr von Verbindungselementen aus Eisen und Stahl und deren Lieferung im Inland besteht. |
10 |
Gemäß der Verordnung Nr. 91/2009 sowie der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 hat die spanische Abgabenverwaltung der Rechtsmittelführerin die Zahlung von Zöllen, Antidumpingzöllen und Mehrwertsteuer (MwSt.) samt Verzugszinsen in Höhe von 672934,20 Euro vorgeschrieben. |
11 |
Gegen einen Teil dieser Abgaben wandte sich die Rechtsmittelführerin vor den spanischen Gerichten. |
12 |
Am 26. Februar 2016 hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2015, L 83, S. 6) die streitige Verordnung erlassen. |
13 |
In Art. 1 der streitigen Verordnung wurden die von der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten, der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten und der Durchführungsverordnung 2015/519 verlängerten Antidumpingzölle aufgehoben. |
14 |
Gemäß Art. 2 der streitigen Verordnung ist die Aufhebung der Antidumpingzölle nach ihrem Art. 1 ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Art. 3 anwendbar und gibt diese keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
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Mit Klageschrift, die am 10. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage gegen die streitige Verordnung, mit der sie erstens die Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Verordnung und zweitens die ausdrückliche Feststellung der Rückwirkung des Art. 1 dieser Verordnung beantragte. |
16 |
Nachdem das Gericht zunächst in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses das zuletzt genannte Feststellungsbegehren als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, entschied es in einem zweiten Schritt über die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV. |
17 |
Dazu hat das Gericht zum einen in den Rn. 26 bis 33 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Rechtsmittelführerin im Sinne dieser Bestimmung von der streitigen Verordnung individuell betroffen ist. |
18 |
Insbesondere in der Erwägung, dass diese Verordnung die Rechtsmittelführerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur von den gegenständlichen Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Erzeugnissen ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation betreffe, hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin durch diese Verordnung nicht individuell betroffen sei. |
19 |
Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 34 bis 37 des angefochtenen Beschlusses das Vorliegen von Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung geprüft. |
20 |
Da insbesondere das unionsrechtlich eingerichtete Zollsystem vorsehe, dass die Erhebung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage von Maßnahmen der nationalen Behörden geschehe und der Rechtsweg gegen diese Maßnahmen wie im vorliegenden Fall auf einzelstaatlicher Ebene erfolge, ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehe. |
21 |
Infolgedessen hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
Anträge der Parteien
22 |
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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23 |
Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Annahme des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerin durch die streitige Verordnung nicht individuell betroffen sei
Vorbringen der Parteien
24 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, durch die Annahme, sie sei durch die streitige Verordnung nicht im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, einen Rechtsfehler begangen zu haben. |
25 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe hervor, dass, wenn eine Verordnung eine bestimmte Gruppe von Personen betreffe, diese Personen durch diese Verordnung aufgrund von vor deren Erlass eingetretenen tatsächlichen Umständen individuell betroffen sein können. |
26 |
Zwar habe das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die streitige Verordnung sie in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur von den gegenständlichen Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Erzeugnissen ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation betreffe. Der Umstand, dass sie solcherart betroffen sei, impliziert aber notwendigerweise ihre individuelle Betroffenheit. |
27 |
Im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit insofern erfüllt, als die in Rede stehenden Antidumpingzölle nicht sämtliche Importeure beträfen, sondern lediglich jene, die die in der Verordnung Nr. 91/2009 ausdrücklich erwähnten Elemente eines bestimmten Ursprungs, nämlich aus China oder Malaysia, einführten. |
28 |
Wenn die Rechtsmittelführerin folglich durch die Aufhebung des gegenständlichen Antidumpingzolls objektiv betroffen sei, sei sie dies unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Importeur von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung aus China oder Malaysia ebenso unzweifelhaft auch auf individuelle Weise. |
29 |
Des Weiteren bestreitet die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses, wonach die beanstandete Bestimmung der streitigen Verordnung für sich nicht die Wirkung habe, in irgendein Recht einzugreifen, das die Rechtsmittelführerin vor Erlass der Verordnung erworben habe. |
30 |
Die vom Gericht diesbezüglich ins Treffen geführte Rechtsprechung sei nicht auf den Fall einer Aufhebung von Verpflichtungen übertragbar. Eine Person sei nämlich als unmittelbar betroffen anzusehen, wenn die angefochtene Bestimmung bzw. der angefochtene Rechtsakt im Ergebnis einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit ändere, der bzw. die ihr vor Erlass der angefochtenen Verordnung entstanden sei. |
31 |
Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
32 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 39). |
33 |
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 26 bis 33 des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der Prüfung des ersten Falls, der sich auf die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV bezieht. |
34 |
In dieser Hinsicht geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann eine individuelle Betroffenheit geltend machen können, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72, sowie vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 63). |
35 |
Wie das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auch, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47, und vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 88). |
36 |
Zwar trifft es zu, dass, wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses festgehalten hat, wenn ein Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von dem Rechtsakt dennoch individuell betroffen sein können, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsakt in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und 72, sowie vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. |
37 |
Indem die Rechtsmittelführerin nämlich erstens geltend macht, dass die von der streitigen Verordnung aufgehobenen Antidumpingmaßnahmen ausschließlich Importeure von durch diese Maßnahmen spezifisch erfassten Erzeugnissen berührten, bestätigt sie nur die Feststellung in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses, wonach diese Verordnung sie lediglich in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur von den in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Erzeugnissen ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation betreffe. |
38 |
Im Besonderen kann im Hinblick auf die in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils wiedergegebene ständige Rechtsprechung zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit offensichtlich nicht gesagt werden, dass diese Voraussetzung im Fall der Beeinträchtigung einer objektiven Situation erfüllt wäre. |
39 |
Soweit die Rechtsmittelführerin zweitens die Feststellung des Gerichts in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses bestreitet, wonach die beanstandete Bestimmung der streitigen Verordnung für sich nicht die Wirkung habe, in irgendein Recht einzugreifen, das die Rechtsmittelführerin vor Erlass der Verordnung erworben habe, ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelführerin kein Argument vorgebracht hat, das diese Feststellung entkräften könnte. |
40 |
Der Umstand, Antidumpingmaßnahmen wie jenen, die durch die streitige Verordnung aufgehoben wurden, unterworfen zu sein, kann nämlich nicht wirksam als Grundlage eines „erworbenen Rechts“ im Sinne der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden. |
41 |
Daraus folgt, dass dem Gericht kein Rechtsfehler anzulasten ist, wenn es insbesondere in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin von der streitigen Verordnung nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen sei. |
42 |
Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts durch die Annahme, die streitige Verordnung ziehe Durchführungsmaßnahmen nach sich
Vorbringen der Parteien
43 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, durch die insbesondere in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses geäußerte Annahme, die streitige Verordnung ziehe Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich, einen Rechtsfehler begangen zu haben. |
44 |
Diesbezüglich bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die an sie gerichteten Zahlungsbescheide eine Maßnahme zur Durchführung der streitigen Verordnung darstellten. Diese Zahlungsbescheide seien nämlich von der spanischen Abgabenverwaltung gemäß der Verordnung Nr. 91/2009 erlassen worden und nicht gemäß der streitigen Verordnung, mit der die von der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle aufgehoben worden seien. |
45 |
Zwischen diesen beiden Verordnungen sei klar zu differenzieren. Art. 2 der streitigen Verordnung stelle eine eigenständige Rechtsvorschrift dar, die keinen Durchführungsakt voraussetze, um Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu erzeugen, da diese Bestimmung lediglich die fraglichen Antidumpingzölle aufhebe. So beschränke sich die streitige Verordnung darauf, gegenüber der spanischen Abgabenverwaltung anzuordnen, keinerlei Maßnahmen zur Einhebung dieser Antidumpingzölle zu treffen. |
46 |
Daraus folge, dass der einzige Weg, um gegen Art. 2 der streitigen Verordnung anzugehen, in der Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Gericht bestehe. |
47 |
Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass das Gericht ihre Klage als zulässig behandeln hätte müssen, da sie durch die zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen dieser Bestimmung auch unmittelbar betroffen sei und diese zu ihrer Umsetzung keinerlei Durchführungsmaßnahme voraussetze. |
48 |
Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Rechtsmittelführerin und beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
49 |
Zur Prüfung der Frage, ob, wie die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend macht, das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 34 bis 38 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen ist, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe, gilt es festzuhalten, wie auch das Gericht in Rn. 34 seines Beschlusses richtig ausgeführt hat, dass der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“ vor dem Hintergrund des Ziels dieser Vorschrift zu sehen ist, das, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, darin besteht, zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Wenn sich daher ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person unmittelbar auswirkt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, bestünde die Gefahr, dass diese Person, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen unmittelbaren Rechtsbehelf einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter anfechten zu können, keinen wirksamen Rechtsschutz hätte. In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte nämlich eine natürliche oder juristische Person, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 29, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 42). |
50 |
Hingegen ist die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Unionsrechts, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, unabhängig davon gewährleistet, ob die genannten Maßnahmen von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassen wurden. Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 30, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 43). |
51 |
Obliegt die Durchführung eines solchen Rechtsakts den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen. Obliegt diese Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 31, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 44). |
52 |
Wie der Gerichtshof bereits festgehalten hat, ist für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, auf die Stellung der Person abzustellen, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV beruft. Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 45). |
53 |
Zudem muss sich diese Beurteilung ausschließlich am Klagegegenstand orientieren. Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind gegebenenfalls nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht (Urteile vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C‑553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 45, sowie vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 46). |
54 |
Im Übrigen ist es diesbezüglich nicht relevant, ob diese Maßnahmen mechanischen Charakter haben oder nicht (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 41 und 42, sowie vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C‑553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 46). |
55 |
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Verordnung gerichtet war, soweit diese Bestimmung anordnet, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle nach Art. 1 dieser Verordnung, d. h. der durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten, die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten und die Durchführungsverordnung 2015/519 verlängerten Antidumpingzölle, erst ab dem Tag des Inkrafttretens der streitigen Verordnung anwendbar ist und keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle gibt. |
56 |
Soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass diese Bestimmung zur Erzeugung von Rechtswirkungen keinerlei Durchführungsrechtsakte voraussetze, da sie lediglich die gegenständlichen Antidumpingzölle aufhebe, ist darauf zu replizieren, dass der Umstand, dass ein Unionsrechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht, so dass bestimmte Rechtswirkungen dieser Verordnung nur über diese Maßnahmen eintreten, nicht ausschließt, dass die Verordnung weitere Rechtswirkungen auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person entfaltet, die nicht vom Erlass von Durchführungsmaßnahmen abhängen (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 45). |
57 |
So trifft es vorliegendenfalls zwar zu, dass, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, die von der streitigen Verordnung vorgenommene Aufhebung der Antidumpingzölle als solche nicht vom Erlass von Durchführungsmaßnahmen abhängt, um diese Zölle auslaufen zu lassen, jedoch manifestiert sich Art. 2 dieser Verordnung, insbesondere indem er vorsieht, dass die in Rede stehenden Zölle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Ausschluss jeglicher Rückwirkung auslaufen, gegenüber der Rechtsmittelführerin erst über Rechtsakte, die von den nationalen Behörden zur Erhebung der gegenständlichen Antidumpingzölle vor diesem Zeitpunkt erlassen werden. |
58 |
Die Rechtsmittelführerin kann nämlich nur kraft des Umstands, dass ihr von den nationalen Behörden Antidumpingzölle gemäß den einschlägigen Verordnungen, insbesondere der Verordnung Nr. 91/2009, vorgeschrieben wurden, als durch die Wirkungen des Art. 2 der streitigen Verordnung hinsichtlich des Aufhebungszeitpunkts dieser Zölle und im Besonderen durch das vorgeblich rechtswidrige Fehlen einer Rückwirkung dieser Aufhebung in ihrer Rechtsstellung betroffen angesehen werden. |
59 |
Soweit die Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die von den nationalen Behörden zur Erhebung der fraglichen Antidumpingzölle getroffenen Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall die ihr von der spanischen Abgabenverwaltung auferlegten Zahlungsbescheide, aufgrund von Verordnungen zur Einführung dieser Antidumpingzölle und nicht gemäß der streitigen Verordnung erlassen worden seien, ist auszuführen, dass es nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV für die Einstufung einer Maßnahme als Maßnahme zur Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter nicht erforderlich ist, dass dieser Rechtsakt die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme bildet. Ein und dieselbe Maßnahme kann eine Maßnahme zur Durchführung sowohl des Rechtsakts, dessen Bestimmungen ihre Rechtsgrundlage bilden, als auch eines gesonderten Rechtsakts sein, wie im vorliegenden Fall der streitigen Verordnung, wenn alle oder ein Teil der Rechtswirkungen des zuletzt genannten Rechtsakts nur über diese Maßnahme gegenüber der Rechtsmittelführerin eintreten werden (Urteil vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 72). |
60 |
Daraus folgt, dass das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls zur Feststellung des Vorliegens von Durchführungsmaßnahmen zur streitigen Verordnung in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf die von den nationalen Behörden nach dem Zollsystem der Union zur Erhebung der Antidumpingzölle erlassenen Maßnahmen verweisen konnte, die vor den nationalen Gerichten insbesondere in Form eines Begehrens auf Erstattung von rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzöllen angefochten werden können. |
61 |
Wenn somit in diesem Zusammenhang ein Importeur glaubt, durch eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Verordnung wie im vorliegenden Fall die streitige Verordnung geschädigt worden zu sein, die nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Grundlage für die Erstattung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Antidumpingzölle darstellen soll, kann er vor dem zuständigen nationalen Gericht diese Rechtswidrigkeit einwenden. Dieses Gericht kann oder muss dann sogar dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV eine Frage nach der Gültigkeit der fraglichen Verordnung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, CIVAD, C‑533/10, EU:C:2012:347, Rn. 33). |
62 |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht somit in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht. |
63 |
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund: ungerechtfertigte Zurückweisung des zweiten Teils des Klagebegehrens durch das Gericht als unzulässig
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
64 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es in den Rn. 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses den zweiten Teil ihres Klagebegehrens, in dem sie die ausdrückliche Feststellung der Rückwirkung des Art. 1 der streitigen Verordnung beantragt hat, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen habe. |
65 |
Dazu bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass diese Rückwirkung eine zwingende Folge der begehrten Nichtigerklärung des Art. 2 der streitigen Verordnung darstelle, da diese Bestimmung eine zeitliche Beschränkung anordne, deren Begründetheit gerade bestritten werde. Anders gesagt begründe die begehrte Nichtigerklärung diese Rückwirkung, so dass das Gericht tatsächlich für diese ausdrückliche Feststellung zuständig sei. |
66 |
Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Rechtsmittelführerin und beantragt, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
67 |
Wie das Gericht zutreffend in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses festgehalten hat, obliegt ihm im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane und gegebenenfalls die Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts. So ist es im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle nicht für rechtsverbindliche Erklärungen oder Feststellungen wie jene, die vor dem Gericht im zweiten Teil des Klagebegehrens hinsichtlich der Anerkennung einer rückwirkenden Anwendung des Art. 1 der streitigen Verordnung geltend gemacht wurde, zuständig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. November 2008, TEA/Kommission, C‑500/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:651, Rn. 33). |
68 |
Daraus folgt, dass dem Gericht kein Rechtsfehler vorzuwerfen ist, wenn es in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass dieses Klagebegehren offensichtlich unzulässig ist. |
69 |
Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
70 |
Da keiner der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin durchgreift, ist das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen. |
Kosten
71 |
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. |
72 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
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Referenzen
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