Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-662/17

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

18. Oktober 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 Abs. 2 – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird – Zulässigkeit – Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht – Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile“

In der Rechtssache C‑662/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 8. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2017, in dem Verfahren

E. G.

gegen

Republika Slovenija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer A. Prechal (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richterin C. Toader und des Richters A. Rosas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von E. G., vertreten durch D. Bulog, odvetnica,

der slowenischen Regierung, vertreten durch J. Morela, višja državna odvetnica,

der niederländischen Regierung, vertreten durch P. Huurnink und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und M. Žebre als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen E. G., einem afghanischen Staatsbürger, und der Republika Slovenija (Republik Slowenien), vertreten durch das Ministrstvo za notranje zadeve (Ministerium des Innern), wegen dessen Ablehnung des Antrags von E. G., ihn als Flüchtling anzuerkennen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2011/95/EU

3

Die Erwägungsgründe 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) lauten:

„(8)

In dem am 15. und 16. Oktober 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat festgestellt, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen und gefordert, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des [in dem vom Europäischen Rat am 4. November 2004 angenommenen] Haager Programm [zur Festlegung der im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Zeitraum 2005–2010 zu erreichenden Ziele] vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten.

(9)

Im [2010 angenommenen] Programm von Stockholm hat der Europäische Rat wiederholt sein Ziel betont, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status gemäß Artikel 78 [AEUV] für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu errichten.

(39)

Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. d bis g dieser Richtlinie lauten:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

e)

‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

f)

‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

g)

‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

…“

5

Art. 3 („Günstigere Normen“) dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“

6

Art. 11 dieser Richtlinie zählt die Fälle auf, in denen ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist. Nach Abs. 1 Buchst. e ist dies der Fall, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

7

In Art. 12 der Richtlinie 2011/95 ist der Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling geregelt.

8

In Art. 14 dieser Richtlinie sind die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft geregelt.

9

Art. 16 („Erlöschen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.“

10

Art. 17 dieser Richtlinie regelt, in welchen Fällen es ausgeschlossen ist, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

11

In Art. 19 der Richtlinie 2011/95 sind die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus geregelt.

12

In Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) dieser Richtlinie sieht Art. 20 vor:

„(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.

(3)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, …

(5)   Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.“

13

Art. 21 der Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn

a)

es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder

b)

er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.“

14

Art. 24 („Aufenthaltstitel“) der Richtlinie 2011/95 bestimmt:

„(1)   So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(2)   So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“

Richtlinie 2013/32

15

Nach Art. 1 der Richtlinie 2013/32 werden mit dieser gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 eingeführt.

16

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

17

Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) dieser Richtlinie, bei dem es sich um die einzige Bestimmung des Kapitels V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie handelt, bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)

eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)

einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

c)

eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c kann – sofern der von einem Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht – dieser Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig betrachten.

…“

Slowenisches Recht

18

Art. 20 des Zakon o mednarodni zaščiti (Gesetz über den internationalen Schutz) (Uradni list RS, no 16/17, im Folgenden: ZMZ‑1) sieht vor:

„(1)   Unter dem Begriff ‚internationaler Schutz‘ wird in Slowenien der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus verstanden.

(2)   Der Flüchtlingsstatus wird einem Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder ethnischen Gruppe, einem bestimmten Glaubensbekenntnis, einer Nationalität oder einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Staates befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einem Staatenlosen, der sich außerhalb des Staates befindet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und aus der begründeten Furcht nicht dorthin zurückkehren kann oder will, zuerkannt, wenn keine Ausschlussgründe gemäß Art. 31 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegen.

(3)   Der subsidiäre Schutzstatus wird einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der nicht die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus erfüllt, zuerkannt, wenn ein triftiger Grund besteht, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder, im Fall eines Staatenlosen, in den Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 28 dieses Gesetzes zu erleiden, und wenn keine Ausschlussgründe gemäß Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes vorliegen.“

19

Art. 66 Abs. 1 ZMZ‑1, der das Verfahren für die Verlängerung des internationalen Schutzes regelt, bestimmt:

„Das Ministerium übermittelt einer Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, 60 Tage vor Auslaufen des Status eine schriftliche Mitteilung über die Voraussetzungen für die Verlängerung des subsidiären Schutzes, über die Folgen, wenn keine Verlängerung beantragt wird, und die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Diese Mitteilung enthält auch das Formular, mit dem die Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, die Verlängerung des internationalen Schutzes in Slowenien beantragt.“

20

Art. 67 ZMZ‑1, in dem die Gründe für das Erlöschen des internationalen Schutzes aufgeführt sind, sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Bei einem Flüchtling erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn

er freiwillig den Schutz des Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehöriger er ist,

er die Staatsangehörigkeit nach ihrem Verlust freiwillig wieder erwirbt,

er eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt und den Schutz des Staates genießt, der sie ihm verliehen hat,

er sich freiwillig wieder in dem Staat niederlässt, den er verlassen hatte und in den er aus Furcht vor Verfolgung nicht zurückgekehrt war,

die Umstände wegfallen, aufgrund deren ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, und er den Schutz des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht mehr ablehnen kann,

er als Staatenloser wegen Wegfalls der Umstände, aufgrund deren ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, in den Staat, in dem er zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zurückkehren kann.

(2)   Bei einer Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, erlischt der Schutzstatus, wenn die Umstände, aufgrund deren ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, wegfallen oder sich in dem Maße ändern, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.“

21

Art. 90 Abs. 1 ZMZ‑1 lautet:

„Eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, hat das Recht,

Informationen über den Status, die Rechte und die Pflichten von Personen zu erhalten, denen internationaler Schutz in der Republik Slowenien gewährt wird,

sich in der Republik Slowenien aufzuhalten,

auf eine Geldleistung für eine private Unterkunft,

auf Gesundheitsversorgung,

auf Sozialleistungen,

auf Bildung,

auf Beschäftigung und Arbeit,

auf Hilfe bei der Integration in die Gesellschaft.“

22

In Art. 92 ZMZ‑1 heißt es:

„(1)   Für eine Person, der in der Republik Slowenien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, gilt die Entscheidung über die Zuerkennung des Status ab dem Tag der Zustellung auch als unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Slowenien.

(2)   Für eine Person, der in der Republik Slowenien subsidiärer Schutz zuerkannt wird, gilt die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Verlängerung des Status ab dem Tag der Zustellung auch als befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Slowenien, solange dieser Schutz andauert.

(3)   Die Aufenthaltsgenehmigung gemäß Abs. 1 und 2 wird vom Ministerium in der im Gesetz über die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Slowenien vorgesehenen Form erteilt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23

E. G., der behauptet, er sei am 31. Dezember 2001 geboren, überquerte am 9. Dezember 2015 die Grenze nach Slowenien, nachdem er zu Fuß, mit Lastkraftwagen und Zug, allein oder mit seinem Cousin, aus Iran kommend, wo er mit seinen Eltern gelebt hatte, seit er etwa ein Jahr alt war, durch die Türkei, Griechenland, Serbien und Kroatien gereist war.

24

Bei seiner Aufnahme in das Kinderkrisenzentrum Koper (Slowenien) beantragte E. G. am 11. Dezember 2015 beim Ministerium des Innern die Gewährung internationalen Schutzes.

25

Nachdem E. G. zu einem persönlichen Gespräch geladen war, das am 22. Januar 2016 stattfand, vertrat dieses Ministerium mit Bescheid vom 9. Februar 2016 die Auffassung, dass E. G. nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfülle, dass ihm aber bis zu seiner Volljährigkeit, d. h. bis zum 31. Dezember 2019, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden könne.

26

E. G. erhob gegen diesen Bescheid Klage, der mit Urteilen des Upravno sodišče (Verwaltungsgericht, Slowenien) vom 26. April und 7. September 2016 stattgegeben wurde. Mit letzterem Urteil wurde der Bescheid aufgehoben und die Sache an das Ministerium des Innern zurückverwiesen.

27

Am 21. Februar 2017 erließ das Ministerium einen neuen Bescheid, der inhaltlich mit dem Bescheid vom 9. Februar 2016 übereinstimmte.

28

Dieser Bescheid war u. a. damit begründet, dass E. G. im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sich selbst überlassen wäre, keine familiäre Unterstützung hätte und als Minderjähriger ein leichtes Ziel für physische Gewalt, Menschenhandel, sexuellen Missbrauch oder Arbeit unter unmenschlichen und gefährlichen Bedingungen wäre, so dass die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünde.

29

Nachdem die Klage gegen diesen Bescheid durch ein Urteil des Upravno sodišče (Verwaltungsgericht) vom 10. Mai 2017 abgewiesen worden war, wurde beim vorlegenden Gericht, dem Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien), ein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt, mit dem sich E. G. gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling wendet.

30

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat E. G. zur Stützung seiner Klage u. a. geltend gemacht, er wolle sich in Slowenien integrieren, die slowenische Sprache lernen und die Schule in diesem Mitgliedstaat abschließen, wofür jedoch erforderlich sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, da ihm nur dieser Status, im Unterschied zum subsidiären Schutzstatus, der mit seiner Volljährigkeit am 31. Dezember 2019 enden werde, ein ausreichendes Maß an Sicherheit böte.

31

Das vorlegende Gericht führt aus, dass unter Berücksichtigung der Identität der Rechte, die die beiden Status des internationalen Schutzes gemäß Art. 90 Abs. 1 ZMZ‑1 im slowenischen Recht gewährten, fraglich sei, ob im Hinblick auf sowohl das slowenische Recht als auch das Unionsrecht, insbesondere Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, die Klage gegen den angefochtenen Bescheid, soweit damit der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt werde, unzulässig sei, weil der Antragsteller, dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, kein hinreichendes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens habe.

32

In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob es für die Anerkennung eines hinreichenden Interesses des Antragstellers erforderlich sei, anhand seiner konkreten Situation zu prüfen, ob er mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mehr Rechte erlangen würde, als ihm der subsidiäre Schutzstatus verschaffe, oder ob es genüge, festzustellen, dass die gesetzliche Regelung zwischen den akzessorischen Rechten, die auf den durch die beiden Formen des internationalen Schutzes gewährten Rechten beruhten, unterscheidet, unabhängig davon, ob diese Unterscheidung auch konkret den Antragsteller betrifft.

33

Nach Art. 92 Abs. 1 ZMZ‑1 ermögliche der Flüchtlingsstatus – im Unterschied zum subsidiären Schutzstatus – es dem Antragsteller, einen unbefristeten Aufenthaltstitel und bestimmte, damit verbundene akzessorische Rechte zu erlangen, wie etwa das Wahlrecht bei Kommunalwahlen, das Recht auf einen Reisepass, der in der Regel zehn Jahre gültig sei, oder das Recht auf Familienzusammenführung, in dessen Rahmen die Familienangehörigen einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten könnten.

34

Trotz dieses Unterschieds insbesondere hinsichtlich der Dauer des unter dem einen oder dem anderen Status des internationalen Schutzes bewilligten Aufenthaltstitels ließe sich jedoch die Ansicht vertreten, dass diese beiden Status und damit die entsprechenden Aufenthaltstitel im Wesentlichen die gleiche Dauer hätten und daher die gleichen Rechte und Vorteile im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 verliehen.

35

Der Flüchtlingsstatus ende nämlich ebenso wie der subsidiäre Schutzstatus, sobald der betreffende Schutz nicht mehr erforderlich sei, und der subsidiäre Schutz werde, auch wenn er für einen bestimmten Zeitraum gewährt sei, verlängert, solange Gründe dafür vorlägen.

36

Das vorlegende Gericht spricht sich für die Auffassung aus, nach der der abstrakte Unterschied zwischen der Dauer der beiden Formen des internationalen Schutzes ohne Bedeutung für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ist. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass ein Antragsteller wegen der unterschiedlichen Vorschriften, die die jeweilige Dauer dieser beiden Formen des Schutzes regelten, immer ein Rechtsschutzinteresse hätte.

37

Wäre also dieses Rechtsschutzinteresse nicht abstrakt, sondern konkret zu beurteilen, hätte die Person, der subsidiärer Schutz gewährt wurde, nachzuweisen, dass ihre Rechtsstellung mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus konkret verbessert werden könnte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn der Flüchtlingsstatus, wenn er E. G. zuerkannt würde, würde ihm nicht unbefristet, sondern, an seine Minderjährigkeit gebunden, befristet zuerkannt, da er Schutz wegen seiner Minderjährigkeit beantragt habe.

38

Unter diesen Umständen hat der Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist das Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften zwar die Rechte und Vorteile von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleich sind, aber die Art der Festlegung der Dauer bzw. des Erlöschens des internationalen Schutzes nicht gleich ist, da dem Flüchtling der Status für unbestimmte Zeit zuerkannt wird und aberkannt wird, wenn die Umstände wegfallen, aufgrund deren er ihm zuerkannt wurde, während der subsidiäre Schutz für einen bestimmten Zeitraum zuerkannt wird und verlängert wird, wenn dafür Gründe vorliegen?

2.

Ist das Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften zwar die Rechte und Vorteile von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleich sind, die akzessorischen Rechte, die auf diesen Rechten und Vorteilen beruhen, hingegen nicht?

3.

Ist im Hinblick auf die individuelle Situation des Antragstellers zu beurteilen, ob er angesichts der konkreten Umstände mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus mehr Rechte und Vorteile erlangen würde als mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, oder reicht die bloße gesetzliche Regelung, wonach sich die akzessorischen Rechte, die auf den Rechten und Vorteilen beider Formen des internationalen Schutzes beruhen, unterscheiden, dafür aus, dass ein Interesse im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorliegt?

Zu den Vorlagefragen

39

Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, und ob ein solcher Rechtsbehelf, wenn festgestellt wird, dass die Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht die gleichen sind, dennoch als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn es sich im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers erweist, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.

40

Aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 32).

41

Aus Art. 3 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich ferner, dass die Mitgliedstaaten günstigere Normen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und den Inhalt der Rechte, die der internationale Schutz gewährt, erlassen oder beibehalten können, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

42

Daraus folgt, dass die Richtlinie 2011/95 zwar ein System von Rechten und Leistungen eingeführt hat, das in der Regel für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gleich ist, dass aber bestimmte Rechte und Leistungen, die als Flüchtlingen anerkannten Personen gewährt werden, Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht oder nicht im gleichen Umfang gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie die mit diesem Status gewährten Rechte und Leistungen allerdings denen anpassen können, die mit dem Flüchtlingsstatus verbunden sind.

43

Nach Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 darf ein Mitgliedstaat vorsehen, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, aufgrund mangelnden Interesses als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der subsidiäre Schutzstatus, den dieser Mitgliedstaat zuerkannt hat, die „gleichen Rechte und Vorteile“ einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.

44

Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von der den Mitgliedstaaten in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 auferlegten Verpflichtung vor, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 28).

45

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt im Übrigen ausdrücklich, dass dieses Recht auf einen Rechtsbehelf grundsätzlich auch dann vorgesehen sein muss, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um eine Entscheidung geht, die einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling als unbegründet ablehnt, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt.

46

Diese Pflicht der Mitgliedstaaten, ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf vorzusehen, entspricht ferner dem Recht gemäß Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30).

47

Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

48

Dieser Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte besteht aus mehreren Elementen, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32).

49

Somit ist der in Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Ausschluss des Rechts auf einen Rechtsbehelf, da er eine Ausnahme von dem sich aus Art. 46 dieser Richtlinie ergebenden Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung sowie eine Beschränkung des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, eng auszulegen.

50

Daraus ergibt sich, dass dieser Ausschluss des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahin auszulegen ist, dass er nur dann Anwendung finden kann, wenn die Rechte und Vorteile, die durch den von dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzstatus eingeräumt werden, und die Rechte und Vorteile, die durch den Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht eingeräumt werden, tatsächlich identisch sind.

51

Zur Frage, ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzung der Identität – der einzigen Anwendungsvoraussetzung des Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 – erfüllt ist, ist zunächst festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wenn es in seiner ersten Vorlagefrage auf eine im slowenischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen diesen beiden Status hinsichtlich der „Art der Festlegung der Dauer bzw. des Erlöschens des internationalen Schutzes“ Bezug nimmt, auch auf die Bestimmungen in Art. 92 ZMZ‑1 hinweist, der in Abs. 1 bestimmt, dass der Flüchtling eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhält, während nach Abs. 2 der subsidiäre Schutz nur das Recht auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung eröffnet.

52

Diese Bestimmungen über die mit den beiden Status des internationalen Schutzes verbundene Dauer der Aufenthaltsgenehmigungen dienen der Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie 2011/95 in das slowenische Recht, der insoweit die Mindestanforderungen an die Gültigkeit des Aufenthaltstitels unterschiedlich festlegt und vorsieht, dass Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss, der mindestens drei Jahre gültig sein muss, während Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss, der mindestens ein Jahr gültig sein muss.

53

Diese Mindestvorschriften über das Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem der internationale Schutz beantragt wird, beziehen sich, wie die niederländische Regierung und die Europäische Kommission geltend gemacht haben, auf den Inhalt der Rechte, die die beiden Status jeweils einräumen, und damit auf „Rechte und Vorteile“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32.

54

Im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht ist jedoch festzustellen, dass der im slowenischen Recht vorgesehene subsidiäre Schutzstatus nicht die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, da – wie sich aus den in Rn. 33 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt – die Dauer des an den subsidiären Schutzstatus geknüpften Aufenthaltstitels nicht an die des Aufenthaltstitels für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, angeglichen ist.

55

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein klarer Unterschied besteht zwischen dem unbefristeten Aufenthaltstitel für Flüchtlinge nach slowenischem Recht, auch wenn er insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllt sind, seine Gültigkeit verlieren kann, und dem befristeten Aufenthaltstitel für Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach slowenischem Recht, auch wenn dieser in dem entsprechenden Verfahren für einen weiteren Zeitraum verlängert werden und insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht mehr erfüllt sind, seine Gültigkeit verlieren kann.

56

Im vorliegenden Fall wurde E. G. als Person mit subsidiärem Schutzstatus ein befristeter Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren erteilt, und zwar für den Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2019. Wäre E. G. als Flüchtling anerkannt worden, hätte er dagegen gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt, der mindestens drei Jahre gültig ist, d. h. für einen Zeitraum bis mindestens zum 21. Februar 2020.

57

Demgegenüber beziehen sich, wie die niederländische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, die Vorschriften des slowenischen Rechts über die Zuerkennung, das Erlöschen, die Aberkennung oder die Verlängerung des jeweiligen Status des internationalen Schutzes, auf die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage verweist, nicht auf den Inhalt der durch diese Status gewährten Rechte, sondern auf die Bestimmung des betreffenden Status.

58

Diese Vorschriften sind zwingend und für die beiden Status des internationalen Schutzes in den Kapiteln III bis VI der Richtlinie 2011/95 unterschiedlich.

59

Sie können folglich – anders als die Vorschriften über den Inhalt der mit dem Status verbundenen Rechte – nicht als „Rechte und Vorteile“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 berücksichtigt werden.

60

Für das vorlegende Gericht stellt sich sodann die Frage, ob es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Rechte und Vorteile, die aufgrund dieser beiden im Unionsrecht vorgesehenen Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht eingeräumt werden, darauf ankommt, dass bestimmte „akzessorische“ Rechte, die es als Rechte definiert, die auf den Rechten und Vorteilen beruhen, die aufgrund eines der beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, für die beiden Status nicht gleich sind.

61

Insoweit genügt die Feststellung, dass – auch angesichts der gebotenen engen Auslegung von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32, nach der diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Rechte und Vorteile, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, tatsächlich identisch sind – solche akzessorischen Rechte, zu denen das Wahlrecht bei Kommunalwahlen, das Recht auf einen Reisepass, der in der Regel zehn Jahre gültig ist, oder auch das Recht auf Familienzusammenführung, in dessen Rahmen die Familienangehörigen einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten können, gehören, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nach slowenischem Recht Flüchtlingen, aber nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährt werden, ebenso wie die durch den jeweils zugrunde liegenden Status unmittelbar eingeräumten Rechte Rechte sind, die bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden müssen, ob die Rechte und Vorteile, die durch diese beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, für die Zwecke des Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 die gleichen sind.

62

Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob im Rahmen der Prüfung der in Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Voraussetzung der Identität der Rechte und Vorteile, die durch diese beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, die individuelle Situation des Antragstellers in dem Sinne zu berücksichtigen ist, dass selbst dann, wenn diese Identität nicht vorliegt, jedenfalls kein hinreichendes Interesse an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ihm der Flüchtlingsstatus versagt wird, gegeben und damit der Rechtsbehelf unzulässig wäre, wenn die Zuerkennung dieses Status dem Antragsteller im Hinblick auf seine konkrete Situation nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen würde als die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

63

Die Frage, ob die in Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannte Voraussetzung, dass die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumten Rechte und Vorteile tatsächlich identisch sind, erfüllt ist, ist jedoch auf der Grundlage einer Prüfung sämtlicher einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften und nicht im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers zu beurteilen.

64

Zunächst findet eine gegenteilige Auslegung von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32, nach der die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen wäre, keine Stütze im Wortlaut dieser Bestimmung. Danach kommt diese Bestimmung nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Rechte und Vorteile, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumt werden, tatsächlich identisch sind.

65

Sodann wäre diese gegenteilige Auslegung auch nicht mit der engen Auslegung vereinbar, die, wie bereits in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dieser Bestimmung zu geben ist.

66

Schließlich ließe sich eine solche gegenteilige Auslegung schwerlich mit dem Gebot, die Vorhersehbarkeit der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 sicherzustellen und eine Ungleichbehandlung im Rahmen dieser Anwendung zu vermeiden, in Einklang bringen.

67

Wenn sich herausstellt, dass mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften die Voraussetzung, dass die durch diese beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumten Rechte tatsächlich identisch sind, nicht erfüllen, so wie dies beim slowenischen Recht in Bezug auf das Aufenthaltsrecht und bestimmte „akzessorische“ Rechte der Fall ist, muss ein Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ihm der Flüchtlingsstatus versagt wird, der subsidiäre Schutzstatus aber zuerkannt wird, einlegen können, selbst wenn er sich nicht oder noch nicht auf eines der Rechte beruft, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes in unterschiedlicher Weise eingeräumt werden.

68

E. G. scheint sich zwar nicht oder noch nicht auf bestimmte der akzessorischen Rechte zu berufen, die durch die beiden Status des internationalen Schutzes in unterschiedlicher Weise eingeräumt werden, dies gilt aber jedenfalls nicht für das Aufenthaltsrecht, da das Hauptziel seiner Klage genau darin besteht, ein längeres und gesicherteres Aufenthaltsrecht zu erlangen, das ihm insbesondere ermöglicht, seine Ausbildung in Slowenien auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit fortzusetzen.

69

Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta verankerte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht vor, wenn diese Klage in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die durch die beiden Status des internationalen Schutzes eingeräumten Rechte und Vorteile nicht tatsächlich identisch sind, dennoch aufgrund mangelnden Interesses als unzulässig abzuweisen wäre.

70

Nach alledem sind die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.

Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.

Kosten

71

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.

 

Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.

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Referenzen

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