Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-334/16
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
25. Oktober 2018(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill (Vereinigtes Königreich) nach Budapest (Ungarn) – Umsetzung des Personals – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Klage“
In der Rechtssache T‑334/16 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F‑41/15 DISS II, EU:F:2016:70), wegen Aufhebung dieses Urteils,
FN, Zeitbediensteter der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung,
FP, Zeitbedienstete der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung,
FQ, Zeitbedienstete der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), zunächst vertreten durch F. Bánfi und R. Woldhuis, dann durch R. Woldhuis und D. Schroeder als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. van der Woude (Berichterstatter), S. Frimodt Nielsen, H. Kanninen und D. Gratsias,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2018
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer FN, FP und FQ die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F‑41/15 DISS II, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:70), mit dem dieses ihre Klage auf erstens Aufhebung des Beschlusses Nr. 17/2014/DIR des Direktors der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (nunmehr Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [CEPOL]) vom 23. Mai 2014 über den Umzug der CEPOL nach Budapest (Ungarn) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und soweit erforderlich der Entscheidungen der CEPOL vom 28. November 2014 über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen den angefochtenen Beschluss (im Folgenden: Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden) sowie zweitens Verurteilung der CEPOL zum Ersatz des von ihnen geltend gemachten Schadens abgewiesen hat.
Sachverhalt
2 Der Sachverhalt des Rechtsstreits ist in den Schriften der Parteien vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in den Rn. 7 bis 38 des angefochtenen Urteils dargelegt. Er lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.
3 Am 22. Dezember 2000 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2000/820/JI über die Errichtung der CEPOL (ABl. 2000, L 336, S. 1).
4 Mit Einvernehmlichem Beschluss 2004/97/EG, Euratom der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union (ABl. 2004, L 29, S. 15) wurde Bramshill (Vereinigtes Königreich) als Sitz der CEPOL festgelegt.
5 Am 20. September 2005 erließ der Rat den Beschluss 2005/681/JI zur Errichtung der CEPOL und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. 2005, L 256, S. 63). Nach Art. 4 dieses Beschlusses hat die „CEPOL … ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich“.
6 Zwischen 2009 und 2012 stellte die CEPOL die Rechtsmittelführer als Bedienstete auf Zeit nach Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) ein. Nach Art. 2 Abs. 2 ihres jeweiligen Dienstvertrags war „Dienstort … der Amtssitz der CEPOL in Bramshill, Vereinigtes Königreich“.
7 Am 12. Dezember 2012 teilte der Innenminister des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Direktor der CEPOL die Entscheidung seines Ministeriums mit, das nationale Ausbildungszentrum der britischen Polizei in Bramshill zu schließen, das auf dem Gelände lag, auf dem sich auch die Gebäude der CEPOL befanden. Der Innenminister gab an, dass das Gelände bis 2014 verkauft werde und dass ihm die Absicht der Europäischen Kommission bekannt sei, Anfang 2013 den Erlass einer neuen Verordnung zur Regelung der Arbeit der CEPOL oder eventuell zur Zusammenlegung der CEPOL mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) vorzuschlagen. Der Erlass dieser neuen Verordnung werde den Mitgliedstaaten die Gelegenheit bieten, sich über die Bestimmung eines neuen Sitzes der CEPOL zu verständigen, sollte diese eine eigenständige Agentur der Europäischen Union bleiben.
8 Am 8. Oktober 2013 beschlossen die Mitgliedstaaten am Rande einer Tagung der Gruppe „Justiz und Inneres“ des Rates einvernehmlich, die CEPOL als eine eigenständige Agentur der Union beizubehalten und nach der Aufgabe ihres Sitzes in Bramshill in Budapest unterzubringen.
9 Am 15. Mai 2014 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 543/2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der CEPOL (ABl. 2014, L 163, S. 5). Mit Art. 1 dieser Verordnung wurde Art. 4 des Beschlusses 2005/681 wie folgt geändert: „Die CEPOL hat ihren Sitz in Budapest, Ungarn.“
10 Am 23. Mai 2014 erließ der Direktor der CEPOL in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) den angefochtenen Beschluss. Nach dessen Art. 1 („Zeitpunkt des Umzugs“) wird „[v]om gesamten Personal … erwartet, dass es seinen Dienst im neuen Hauptquartier der CEPOL … in Budapest am 1. Oktober 2014 oder zu einem zwischen dem Direktor und dem [betreffenden] Mitglied des Personals vereinbarten Zeitpunkt antritt. Die Nichtbefolgung dieser Weisung gilt als Kündigung mit Wirkung zum 30. September 2014.“
11 Art. 2 („Information der CEPOL durch das Personal“) des angefochtenen Beschlusses lautet:
„Das gesamte Personal wird aufgefordert, dem Direktor bis zum 30. Juni 2014 schriftlich seine Bereitschaft anzuzeigen, am neuen [Sitz] der CEPOL Dienst zu tun.
Informiert das [betreffende] Mitglied des Personals den Direktor innerhalb dieser Frist, dass es nicht nach Budapest umziehen möchte, so kann der Direktor aufgrund dieser Information ein Verfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für die Stelle dieses Mitglieds des Personals eröffnen.
Die Mitglieder des Personals werden auf die in ihrem Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist hingewiesen. Eine Änderung der Kündigungsbedingungen kann im Einzelfall mit dem Direktor vereinbart werden.“
12 Am 30. Juni 2014 teilten die Rechtsmittelführer dem Direktor der CEPOL mit, dass sie ihr jeweiliges Beschäftigungsverhältnis am neuen Sitz der CEPOL in Budapest fortzusetzen wünschten, dass ihre Antwort sie jedoch nicht binde und der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht vorgreife.
13 Am 13., 18. bzw. 19. August 2014 legten die Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ein. FP machte im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss verletze zum einen seinen Dienstvertrag durch eine einseitige Änderung seines Dienstorts und zum anderen seine berechtigten Vergütungserwartungen, die von der Anwendung des für das Vereinigte Königreich geltenden Berichtigungskoeffizienten abhingen.
14 FQ und FN trugen vor, die Änderung ihres Dienstorts stelle ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar und könne ihnen nicht ohne ihre Zustimmung und ohne angemessenen finanziellen Ausgleich aufgezwungen werden. FQ beanstandete auch, dass auf ihre Vergütung nunmehr der für Ungarn geltende Berichtigungskoeffizient anstelle des für das Vereinigte Königreich geltenden angewandt werde, der wesentlich höher sei und mit dessen Anwendung sie für die Zeit ihrer Beschäftigung gerechnet habe. Unter diesen Umständen habe sie Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
15 FN rügte auch eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes angesichts der ihm gemachten klaren und genauen Zusicherungen, dass er während der gesamten Laufzeit seines Vertrags in Bramshill arbeiten werde. Zudem beanstandete er zum einen die Kürze der Frist, innerhalb deren er der CEPOL seine Absicht habe mitteilen müssen, am neuen Sitz der CEPOL in Budapest Dienst zu tun oder nicht, und zum anderen den Umstand, dass ihm mit dem angefochtenen Beschluss als einzige Alternative zur Umsetzung die Kündigung ohne finanziellen Ausgleich angeboten worden sei.
16 Am 1. Oktober 2014 traten die Rechtsmittelführer ihren Dienst am neuen Sitz der CEPOL in Budapest an.
17 Am 28. November 2014 wies der Direktor der CEPOL als Einstellungsbehörde die Beschwerden der Rechtsmittelführer zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: Erstens sei die Entscheidung, den Sitz der CEPOL zu verlegen, vom Unionsgesetzgeber erlassen worden, der in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfüge. Zweitens sei den Rechtsmittelführern keinerlei genaue Zusicherung dahin gehend gemacht worden, dass ihnen während der gesamten Dauer ihrer Beschäftigung der für das Vereinigte Königreich geltende Berichtigungskoeffizient zugutekommen werde. Drittens könne die Einstellungsbehörde im dienstlichen Interesse entscheiden, ihre Bediensteten an andere Dienstorte umzusetzen. Viertens liege es nicht im dienstlichen Interesse der CEPOL, Personal in Bramshill zu belassen, nachdem ihre Tätigkeiten und Stellen nunmehr in Budapest angesiedelt seien. Fünftens sei, was die Beschwerden von FN und FQ betreffe, das Personal der CEPOL seit Langem über die Verlegung des Sitzes der CEPOL informiert gewesen, auch wenn der genaue Zeitplan erst im Mai 2014 angekündigt worden sei, und die Kürze der in dem angefochtenen Beschluss gesetzten Antwortfrist sei mit der Notwendigkeit zu erklären, den Umzug der CEPOL angesichts der Aufforderung des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs, das Gelände in Bramshill bis zum 30. September 2014 zu räumen, rasch zu organisieren. Sechstens habe, was die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichs durch FQ betreffe, diese unter den im Statut festgelegten Bedingungen Anspruch auf die Erstattung ihrer Umzugskosten sowie auf Tagegeld und Einrichtungsbeihilfe.
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil
18 Mit Klageschrift, die am 9. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging und unter der Nummer F‑41/15 eingetragen wurde, beantragten FK, FL, FM und FO sowie die Rechtsmittelführer u. a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und soweit erforderlich der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden sowie die Verurteilung der CEPOL zum Ersatz des geltend gemachten Schadens.
19 Mit Beschluss vom 16. September 2015, FK u. a./CEPOL (F‑41/15, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:104), trennte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der die Klage zugewiesen worden war, gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom Fall von FK zum einen die Fälle von FL, FM und FO und zum anderen die Fälle der Rechtsmittelführer. Die Klage F‑41/15 wurde sodann, soweit sie von den Rechtsmittelführern erhoben worden war, unter der Nummer F‑41/15 DISS II eingetragen.
20 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Rechtsmittelführern mit, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 55 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entschieden habe, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel erforderlich sei. Die Rechtsmittelführer wurden aufgefordert, in ihren Erwiderungen zur Zulässigkeit ihrer Anträge auf Aufhebung und auf Schadensersatz Stellung zu nehmen.
21 Am 11. April 2016 erließ das Gericht für den öffentlichen Dienst das angefochtene Urteil, mit dem es die Klagen der Rechtsmittelführer abwies und diesen die gesamten Kosten auferlegte.
22 Als Erstes wies das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils die von der CEPOL erhobene Einrede, die Klage sei unzulässig, weil der angefochtene Beschluss bestätigenden Charakter habe und nur die kraft einer gebundenen Zuständigkeit erfolgte Konkretisierung der Entscheidung des Gesetzgebers über die Verlegung des Sitzes der CEPOL nach Budapest sei, gegen die die Rechtsmittelführer nicht Klage erhoben und deren Rechtswidrigkeit sie nicht eingewandt hätten, mit folgender Begründung zurück:
„47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn feststeht, dass die Kläger einzeln der Aufnahme ihres Dienstes in Budapest zugestimmt haben, diese Zustimmung dem angefochtenen Beschluss nicht die Eigenschaft einer beschwerenden Maßnahme nehmen kann (Urteil vom 11. Juli 1996, Ortega Urretavizcaya/Kommission, T‑587/93, EU:T:1996:100, Rn. 28).
48 Sodann befindet das Gericht, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL im vorliegenden Fall mit dem angefochtenen Beschluss dem gesamten Personal der Agentur mitgeteilt hat, dass sie gemäß dem Beschluss 2005/681/JI in seiner durch die Verordnung Nr. 543/2014 geänderten Fassung über Ort und Zeitpunkt der neuen Verwendung des Personals der Agentur entschieden habe. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass diese den Grundsatz eines Dienstantritts des Personals der Agentur in Budapest am 1. Oktober 2014 festlegt.
49 Eine solche Mitteilung ist, auch wenn damit eine Handlung mit allgemeiner Geltung des Rates und des Parlaments umgesetzt wird, als eine Entscheidung anzusehen, die die Kläger beschwert, da sie ihren Dienstort unter Umständen ändert, die sie für rechtswidrig halten. Daher ist die angefochtene Entscheidung als anfechtbare Handlung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, EU:C:1981:51, Rn. 14), so dass die insoweit von der CEPOL erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.“
23 Als Zweites befand das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils, dass über die Rechtmäßigkeit sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden zu entscheiden sei, da Letztere neue Stellungnahmen der Einstellungsbehörde der CEPOL in Beantwortung der von den Rechtsmittelführern in ihren Beschwerden angeführten Argumente enthielten.
24 Als Drittes wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die drei Klagegründe zurück, auf die die Rechtsmittelführer ihre Anträge auf Aufhebung stützten, und zwar erstens Verstoß gegen Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen, zweitens Verletzung des Vertrags zwischen den Rechtsmittelführern und der CEPOL sowie ihrer wohlerworbenen Rechte und drittens Verletzung der Fürsorgepflicht sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
25 Erstens wies das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund als ins Leere gehend zurück, mit dem die Rechtsmittelführer der CEPOL im Wesentlichen vorwarfen, sie habe gegen Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen verstoßen, indem sie in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses vorgesehen habe, dass eine Weigerung, ihren Dienst am neuen Sitz der CEPOL anzutreten, als Kündigung angesehen werde. Zur Begründung stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL diese Ankündigung im Fall der Rechtsmittelführer nicht umgesetzt habe, da diese zugestimmt hätten, ihr jeweiliges Vertragsverhältnis mit der CEPOL fortzusetzen und ihren Dienst am 1. Oktober 2014 an deren neuem Sitz anzutreten.
26 In den Rn. 58 bis 62 des angefochtenen Urteils führte das Gericht für den öffentlichen Dienst weiter aus, dass der erste Klagegrund jedenfalls unbegründet sei. Nach dem Hinweis darauf, dass das Nichterscheinen eines Bediensteten an seinem Arbeitsplatz nach der Rechtsprechung als Kündigung im Sinne von Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen angesehen werden könne, stellte es fest, dass die CEPOL bei der Umsetzung von Art. 4 des Beschlusses 2005/681 in seiner durch die Verordnung Nr. 543/2014 geänderten Fassung, aus dem sich implizit, aber notwendig ergebe, dass der Unionsgesetzgeber die Umsetzung des Personals der CEPOL nach Budapest beschlossen habe, keinerlei Handlungsspielraum gehabt habe.
27 Jeder Beamte oder Bedienstete des europäischen öffentlichen Dienstes sei verpflichtet, zum einen jede der Funktions- und Besoldungsgruppe seines Dienstpostens entsprechende Verwendung im Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen innerhalb der gesamten Union an jedem Dienstort des Organs oder der Agentur, bei dem oder der er seine Tätigkeit ausübe, zu akzeptieren und zum anderen gemäß Art. 20 des Statuts, der nach den Art. 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen auf Zeit- und Vertragsbedienstete entsprechend anwendbar sei, am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei.
28 Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL deren Personal aufgefordert habe, seinen Dienst am neuen Sitz der CEPOL in Budapest anzutreten. Folglich habe die Einstellungsbehörde, auch unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der CEPOL bei der Organisation und der Strukturierung ihrer Dienststellen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles in Ausübung ihres weiten Ermessens entscheiden können, dass die Weigerung eines ihrer Bediensteten, seinen Dienst am neuen Sitz der CEPOL in Budapest anzutreten, einer Kündigung gleichkomme.
29 Zweitens wies das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 68 bis 74 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum zweiten Klagegrund zurück, die Einstellungsbehörde der CEPOL habe ihren jeweiligen Dienstvertrag und ihre wohlerworbenen Rechte dadurch verletzt, dass sie sie ohne ihre Zustimmung umgesetzt habe.
30 Drittens wies das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 81 bis 99 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund zurück, mit dem die Rechtsmittelführer zunächst eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens in die Unveränderlichkeit ihres Dienstorts, sodann einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil ihnen für die Entscheidung, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der CEPOL in Budapest fortzusetzen oder nicht, zu wenig Bedenkzeit gelassen worden sei und weil die CEPOL keine Übergangsregelung vorgesehen habe, und schließlich eine Verletzung der Fürsorgepflicht rügten. Im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes wies das Gericht für den öffentlichen Dienst auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum zweiten Klagegrund zurück, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL ihnen anstelle der Änderung ihres Dienstorts auch Telearbeit von ihrem Wohnsitz im Vereinigten Königreich aus unter Beibehaltung des für diesen Mitgliedstaat geltenden Berichtigungskoeffizienten hätte vorschlagen oder einen finanziellen Ausgleich zusammen mit einem endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst oder ohne ein solches hätte anbieten können.
31 Viertens prüfte das Gericht für den öffentlichen Dienst die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführer. In den Rn. 106 bis 113 wies es diese mit folgender Begründung zurück:
„106 Das Vorverfahren bei Schadensersatzklagen ist unterschiedlich je nachdem, ob sich der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, aus einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder aus einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter ergibt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Im zweiten Fall muss dagegen das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz beginnen und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden (Beschluss vom 25. Februar 1992, Marcato/Kommission, T‑64/91, EU:T:1992:22, Rn. 32 und 33, Urteil vom 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, EU:T:1997:169, Rn. 57, und Beschluss vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13, EU:F:2014:40, Rn. 43).
107 Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens eines Bediensteten als ‚Antrag‘ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts oder als ‚Beschwerde‘ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts allein Sache des Gerichts und unterliegt nicht dem Willen der Parteien (Urteile vom 30. April 1998, Cordiale/Parlament, T‑205/95, EU:T:1998:76, Rn. 34, und vom 15. Februar 2011, AH/Kommission, F‑76/09, EU:F:2011:12, Rn. 38, sowie Beschluss vom 16. Dezember 2015, Bärwinkel/Rat, F‑118/14, EU:F:2015:154, Rn. 61).
108 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Einstellungsbehörde mit dem angefochtenen Beschluss nicht zu den sich aus dem Statut ergebenden finanziellen Folgen für jeden einzelnen Kläger Stellung genommen hat. Insbesondere wird in dem angefochtenen Beschluss nicht die Anwendung des für Ungarn geltenden Berichtigungskoeffizienten anstelle des für das Vereinigte Königreich geltenden erwähnt.
109 So ergibt sich aus den Akten, dass, wie die CEPOL geltend macht, die Kläger, die im Übrigen bereits ihrem Dienstantritt in Budapest zugestimmt hatten, erst in ihrer jeweiligen Beschwerde die Einstellungsbehörde förmlich aufforderten, im Zusammenhang mit ihrem Dienstantritt Maßnahmen für einen billigen Ausgleich für den Rückgang ihrer Nettobezüge zu erlassen, der sich im vorliegenden Fall u. a. aus der Anwendung des für Ungarn geltenden Berichtigungskoeffizienten ergebe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst fasst diese Forderung der Kläger nach einem billigen finanziellen Ausgleich im Zusammenhang mit ihrem Dienstantritt in Budapest als Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf, den die Einstellungsbehörde mit den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden abgelehnt hat.
110 Da die Kläger vor Erhebung der vorliegenden Klage keine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden verkörperte Weigerung der Einstellungsbehörde, ihnen einen billigen finanziellen Ausgleich zu gewähren, eingelegt haben, ist ihr Antrag auf Ersatz des von ihnen behaupteten materiellen Schadens wegen Nichteinhaltung des Vorverfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
111 Jedenfalls müsste der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, selbst wenn er als eng mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden zusammenhängend anzusehen sein sollte, das Schicksal dieser Aufhebungsanträge teilen und daher zurückgewiesen werden (Urteil vom 15. Dezember 2015, Bonazzi/Kommission, F‑88/15, EU:F:2015:150, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Zudem werden, wie in Rn. 84 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, bei einer Umsetzung von Beamten oder Bediensteten an einen anderen Arbeitsort des Organs oder der Agentur, bei dem oder der sie ihren Dienst angetreten haben, die persönlichen und familiären Zwänge, die mit der Ausübung des Dienstes unter diesen Bedingungen verbunden sein können, durch die sich aus dem Statut ergebenden Vorteile und Vorrechte ausgeglichen, u. a. die Auslandszulage, die Einrichtungsbeihilfe, die Tagegelder sowie die Erstattung der Kosten des Umzugs an den neuen Dienstort und der Kosten von Reisen an den Herkunftsort.
113 Das Begehren der Kläger, nach ihrem Dienstantritt in Budapest weiter in den Genuss des für das Vereinigte Königreich geltenden Berichtigungskoeffizienten zu kommen, ist, wie in den Rn. 95 bis 98 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, zurückzuweisen.“
32 In den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils befand das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens der Rechtsmittelführer in engem Zusammenhang mit den Aufhebungsanträgen stehe und daher infolge der Zurückweisung Letzterer zurückzuweisen sei.
Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien
33 Die Rechtsmittelführer haben mit Schriftsatz, der am 20. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben sie einen Antrag auf Anonymität gestellt, dem das Gericht mit Entscheidung vom 15. Juli 2016 stattgegeben hat.
34 Am 21. September 2016 hat die CEPOL ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.
35 Am 1. Dezember 2016 hat das Gericht gemäß Art. 201 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung auf begründeten Antrag der Rechtsmittelführer einen zweiten Schriftsatzwechsel zugelassen. Die Parteien haben diese Schriftsätze fristgemäß eingereicht.
36 Mit am 11. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben die Rechtsmittelführer einen begründeten Antrag nach Art. 207 Abs. 1 der Verfahrensordnung gestellt, im mündlichen Verfahren gehört zu werden. Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) diesem Antrag stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.
37 Mit Entscheidung vom 20. September 2017 hat das Gericht nach Art. 28 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Rechtsmittelkammer die vorliegende Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.
38 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 9. November 2017 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, schriftlich zwei Fragen zur Zulässigkeit der im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge zu beantworten. Im Einzelnen hat das Gericht die Parteien mit der ersten Frage gefragt, inwieweit die Rechtsmittelführer durch Art. 1 des angefochtenen Beschlusses beschwert seien, wonach zum einen „[v]om gesamten Personal … erwartet [wird] , dass es seinen Dienst im neuen Hauptquartier der CEPOL … in Budapest am 1. Oktober 2014 oder zu einem zwischen dem Direktor und dem [betreffenden] Mitglied des Personals vereinbarten Zeitpunkt antritt“, und zum anderen „[d]ie Nichtbefolgung dieser Weisung … als Kündigung mit Wirkung zum 30. September 2014 [gilt]“. Zu Letzterem hat das Gericht die Parteien gefragt, ob Art. 1 des angefochtenen Beschlusses dahin auszulegen sei, dass ein Mitglied des Personals, das seinen Dienst nicht am 1. Oktober 2014 angetreten hätte, automatisch, ohne Einzelfallprüfung, so behandelt worden wäre, als hätte es gekündigt.
39 Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
40 Im Rahmen der oben in Rn. 38 genannten prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht die Parteien zudem aufgefordert, in der Sitzung mündlich drei Fragen zur Begründetheit in der vorliegenden Rechtssache und eine Frage zu der vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommenen Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens zu beantworten. Mit dieser letzten Frage hat das Gericht die Parteien insbesondere gefragt, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst sich zum Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesem Antrag und den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden geäußert und gegebenenfalls seine insoweit gezogenen Schlussfolgerungen rechtlich hinreichend begründet habe.
41 Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Januar 2018 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
42 Die Rechtsmittelführer beantragen,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– demgemäß
– den angefochtenen Beschluss und soweit erforderlich die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden aufzuheben;
– die CEPOL zum Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;
– der CEPOL die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
43 Die CEPOL beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– das angefochtene Urteil zu bestätigen;
– den Rechtsmittelführern die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
44 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Aufhebungsanträge, wobei mit dem ersten ein Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen und mit dem zweiten Rechtsfehler bei der Auslegung der wohlerworbenen Rechte der Rechtsmittelführer und der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen und der CEPOL sowie bei der Anwendung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und eine Verfälschung von Tatsachen geltend gemacht werden. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem u. a. ein Verstoß gegen Art. 90 des Statuts geltend gemacht wird, rügen sie die Zurückweisung ihres Antrags auf Ersatz des behaupteten materiellen Schadens.
45 Dagegen beanstanden die Rechtsmittelführer nicht ausdrücklich die Zurückweisung ihres Antrags auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens durch das Gericht. In ihrer Rechtsmittelschrift beschränken sie sich auf den Vortrag, dass dieser Schaden unmittelbar mit ihren Aufhebungsanträgen zusammenhänge. Wie oben aus Rn. 32 hervorgeht, befand das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhänge und daher infolge von deren Zurückweisung ebenfalls zurückgewiesen werden müsse.
46 Unter diesen Umständen ist als Erstes die Zurückweisung der Aufhebungsanträge der Rechtsmittelführer durch das angefochtene Urteil und als Zweites die Zurückweisung ihres Antrags auf Ersatz des behaupteten materiellen Schadens durch dieses Urteil zu prüfen.
Zur Zurückweisung der im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge
47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 53 bis 99 des angefochtenen Urteils die Aufhebungsanträge der Rechtsmittelführer als unbegründet zurückwies. Zuvor hatte es in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Rechtsmittelführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert seien. In Rn. 51 dieses Urteils stellte es fest, dass die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden gegenüber dem angefochtenen Beschluss neue Stellungnahmen der Einstellungsbehörde der CEPOL in Beantwortung der von den Rechtsmittelführern in ihrer jeweiligen Beschwerde vorgebrachten Anträge und Argumente enthielten und dass daher über die Rechtmäßigkeit sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden zu entscheiden sei.
48 Die CEPOL hat kein Anschlussrechtsmittel nach Art. 202 Abs. 1 der Verfahrensordnung eingelegt, um die Aufhebung der Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Zulässigkeit der Aufhebungsanträge der Rechtsmittelführer zu erwirken.
49 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit einem Rechtsmittel befasste Gericht nach Art. 129 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Da die Voraussetzungen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Zulässigkeit einer Klage zwingendes Recht sind, muss sie das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen prüfen, sofern es zuvor die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert hat. Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Anfechtungsklage eines Beamten oder Bediensteten gegen das Organ oder die Agentur der Union, dem oder der er angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 129 bis 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts von Amts wegen zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Rechtsmittelführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert seien. In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass beschwerende Maßnahmen nur solche sind, die von der zuständigen Stelle erlassen worden sind und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthalten, mit der verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Marcuccio/Kommission, T‑311/09 P, EU:T:2011:734, Rn. 74).
51 In Beantwortung der oben in Rn. 38 genannten prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts hat die CEPOL vorgetragen, der angefochtene Beschluss beschwere die Rechtsmittelführer nicht, soweit nach seinem Art. 1 von ihnen erwartet werde, dass sie ihren Dienst im neuen Hauptquartier der CEPOL in Budapest am 1. Oktober 2014 oder zu einem mit dem Direktor vereinbarten Zeitpunkt anträten. Nach Ansicht der CEPOL ist der angefochtene Beschluss in dieser Hinsicht eine bloße Bestätigung der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidung, den Sitz der CEPOL von Bramshill nach Budapest zu verlegen. Soweit diese Bestimmung den Zeitpunkt des Dienstantritts der Mitglieder des Personals der CEPOL in Budapest betreffe, beschränke sie sich darauf, diese auf ihre Pflichten aus Art. 20 des Statuts hinzuweisen, wonach der Beamte am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen habe, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei.
52 Die CEPOL hat auch geltend gemacht, die Angabe in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass „[d]ie Nichtbefolgung dieser Weisung [wonach vom gesamten Personal erwartet wird, dass es seinen Dienst im neuen Hauptquartier der CEPOL in Budapest am 1. Oktober 2014 oder zu einem mit dem Direktor vereinbarten Zeitpunkt antritt] als Kündigung mit Wirkung zum 30. September 2014 [gilt]“, keinerlei Entscheidungselement enthalte.
53 Zum einen sei diese Angabe darauf beschränkt, das gesamte Personal der CEPOL darüber zu informieren, welche vertraglichen Folgen aus der Weigerung eines Mitglieds des Personals, seinen Dienst in Budapest anzutreten, zu ziehen seien. Eine solche Weigerung sei per definitionem keine Handlung des Direktors der CEPOL, sondern stehe einem Unterlassen seitens des betreffenden Mitglieds des Personals gleich, dessen Kündigung die Rechtsfolge dieses Unterlassens sei. Die Bezugnahme auf die „Weisung“ des Direktors der CEPOL ändere nichts an diesem Befund, da dieser Begriff nur in untechnischer Ausdrucksweise auf Satz 1 von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses verweise.
54 Zum anderen wäre ein Mitglied des Personals der CEPOL, das dieser „Weisung“ nicht nachgekommen wäre, nicht automatisch so behandelt worden, als hätte es gekündigt, ohne dass sein Fall individuell geprüft worden wäre. Der in Art. 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses genannte Zeitpunkt des Dienstantritts sei nicht absolut verbindlich gewesen, da die Mitglieder des Personals der CEPOL die Möglichkeit hätten, mit dem Direktor der CEPOL einen späteren Dienstantritt zu vereinbaren. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, sondern sei auch der neuen Situation des gesamten Personals der CEPOL immanent, die notwendig zu einer Vielzahl von Einzelfallgestaltungen führe. So sei etwa einem Mitglied des Personals der CEPOL erlaubt worden, von Oktober 2014 bis zum Ende seines Vertrags am 31. Dezember desselben Jahres von seinem Wohnsitz im Vereinigten Königreich aus in Telearbeit zu arbeiten.
55 Die Rechtsmittelführer machen geltend, sie seien durch den angefochtenen Beschluss wegen ihrer damit verfügten Umsetzung von Bramshill nach Budapest beschwert. Dieser Beschluss habe für sie finanzielle Auswirkungen, da sie aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das Vereinigte Königreich und dem für Ungarn geltenden Berichtigungskoeffizienten eine starke Verringerung ihrer Bezüge hätten hinnehmen müssen. Auch ihr Privatleben sei beeinträchtigt worden. FN müsse weiter für den Unterhalt seiner Frau und seiner Stiefkinder aufkommen, die im Vereinigten Königreich geblieben seien, während FQ gezwungen gewesen sei, zwei Monate unbezahlten Urlaub und einen Monat Jahresurlaub zu nehmen, um so schnell wie möglich ein ihr gehörendes Haus in Frankreich zu verkaufen, für das sie weder die laufenden Kosten noch die Kreditraten mehr habe bezahlen können. Für ihr Vorbringen führen die Rechtsmittelführer das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T‑102/95, EU:T:1996:104), an, das die Umsetzung eines Zeitbediensteten betroffen habe, in dem aber die Frage der Zulässigkeit nicht aufgeworfen worden sei.
56 Zu ihrem Rechtsschutzinteresse tragen die Rechtsmittelführer vor, der angefochtene Beschluss sei die einzige Handlung, die sie anfechten könnten, um sich gegen ihre Umsetzung zur Wehr zu setzen.
57 Die Rechtsmittelführer machen auch geltend, dass ein Mitglied des Personals der CEPOL, das ohne die Vereinbarung eines anderen Zeitpunkts mit dem Direktor der CEPOL seinen Dienst nicht am 1. Oktober 2014 in Budapest angetreten hätte, automatisch so behandelt worden wäre, als hätte es gekündigt. Zum einen sei insoweit keinerlei Einzelfallprüfung erfolgt. Es sei auch keine Einzelfallentscheidung gegenüber den Mitgliedern des Personals der CEPOL ergangen, die ihren Dienst nicht zum gewünschten Zeitpunkt in Budapest angetreten hätten. Zum anderen habe das Gericht für den öffentlichen Dienst einen offenkundigen Fehler begangen, indem es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Weigerung eines Bediensteten der CEPOL, seinen Dienst am 1. Oktober 2014 in Budapest anzutreten, „im vorliegenden Fall als Kündigung angesehen werden konnte“. Damit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst zu verstehen gegeben, dass es möglich gewesen sei, eine solche Weigerung nicht als Kündigung anzusehen. Aus dem Wortlaut von Art. 1 gehe aber hervor, dass eine solche Weigerung „als Kündigung angesehen [wird]“.
58 Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss und die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden im Wesentlichen aus zwei Komponenten bestehen. Die erste Komponente betrifft die Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill nach Budapest und deren mögliche finanzielle Folgen für das gesamte Personal der CEPOL. Die zweite betrifft die Situation der Mitglieder des Personals, die ihren Dienst nicht zum gewünschten Zeitpunkt am neuen Sitz der CEPOL in Budapest antreten wollten.
Zur ersten Komponente
59 In Rn. 48 des angefochtenen Urteils befand das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL mit dem angefochtenen Beschluss sowohl über den Ort als auch über den Zeitpunkt der neuen Verwendung des Personals der Agentur entschieden habe. In Rn. 49 des angefochtenen Urteils stützte sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), um zu dem Schluss zu gelangen, dass der angefochtene Beschluss, auch wenn damit eine Handlung mit allgemeiner Geltung des Rates und des Parlaments umgesetzt werde, als eine Entscheidung anzusehen sei, die die Rechtsmittelführer beschwere, da sie deren Dienstort unter Umständen ändere, die sie für rechtswidrig hielten.
60 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss den Dienstort der Rechtsmittelführer in keiner Weise geändert hat. Die Verlegung des Sitzes der CEPOL ergibt sich vielmehr aus einer Vereinbarung der Mitgliedstaaten und, wie aus dem dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden hervorgeht, aus einem Rechtsakt des Unionsgesetzgebers. So beschlossen zum einen die Mitgliedstaaten am 8. Oktober 2013 einvernehmlich, dass die CEPOL nach der Aufgabe des Sitzes Bramshill in Budapest untergebracht werde. Zum anderen änderte der Unionsgesetzgeber Art. 4 des Beschlusses 2005/681 mit Art. 1 der Verordnung Nr. 543/2014 dahin gehend, dass Sitz der CEPOL nicht mehr Bramshill, sondern Budapest ist. Mit dieser Änderung des Sitzorts der CEPOL entschieden die Mitgliedstaaten und, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Gesetzgeber notwendig, dass das Personal der CEPOL von Bramshill nach Budapest umgesetzt werden musste. Da nämlich zum einen das Personal nach Art. 20 des Statuts am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in dessen Nähe Wohnung zu nehmen hat, und zum anderen der Sitz der CEPOL deren alleiniger Arbeitsort ist, ist dieser Sitz grundsätzlich der Dienstort des Personals dieser Agentur.
61 Folglich wies die Einstellungsbehörde der CEPOL in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nur auf den Grundsatz der Umsetzung ihres Personals hin, wie diese von den Mitgliedstaaten einvernehmlich am 8. Oktober 2013 und durch Art. 4 des Beschlusses 2005/681 in der durch die Verordnung Nr. 543/2014 geänderten Fassung beschlossen worden war. Damit änderte die Einstellungsbehörde der CEPOL nicht in qualifizierter Weise die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer, die sich in dieser Hinsicht aus dem einvernehmlichen Beschluss der Mitgliedstaaten vom 8. Oktober 2013 und aus Art. 4 des Beschlusses 2005/681 in der durch die Verordnung Nr. 543/2014 geänderten Fassung ergab. Die Rechtsmittelführer waren somit durch Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert.
62 Weder das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), auf das das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 49 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, noch das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T‑102/95, EU:T:1996:104), auf das sich die Rechtsmittelführer berufen, stellen diese Schlussfolgerung in Frage. Denn diese beiden Urteile betreffen jeweils eine vom vorliegenden Fall verschiedene Fallgestaltung. In keiner dieser Rechtssachen ging es – wie im vorliegenden Fall – um eine von den Mitgliedstaaten oder vom Unionsgesetzgeber beschlossene Umsetzung, die das betreffende Organ mit der angefochtenen Handlung lediglich materiell in allgemeiner Form umgesetzt hatte. Diese beiden Rechtssachen hatten vielmehr Einzelakte zum Gegenstand, deren Erlass mit der Ausübung des Beurteilungsspielraums der Verwaltung einherging. So waren Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), ergangen ist, Einzelmaßnahmen, die objektiv als Umsetzung zweier Beamten von einer Außenstelle in Rom (Italien) an den Sitz der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Belgien) gemäß einem Beschluss mit allgemeiner Geltung über die Errichtung eines Rotationssystems angesehen werden konnten, der der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum ließ und ihr u. a. erlaubte, besonderen dienstlichen und persönlichen Problemen Rechnung zu tragen (Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, EU:C:1981:51, Rn. 4 bis 9 und 12 bis 15).
63 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T‑102/95, EU:T:1996:104), ergangen ist, wurde eine Verfügung angefochten, mit der ein Zeitbediensteter ohne seine Zustimmung von Brüssel nach Ispra (Italien) umgesetzt worden war, und zwar nicht als Folge einer Handlung des Gesetzgebers, sondern weil es in der Generaldirektion der Kommission, bei der der Kläger eingestellt worden war, keine seinen Qualifikationen entsprechende Stelle gab (Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T‑102/95, EU:T:1996:104, Rn. 1 bis 4).
64 Was ferner die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Rechtsmittelführer nach dem Statut angeht, so sieht der gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 92 der Beschäftigungsbedingungen für Zeitbedienstete und für Vertragsbedienstete entsprechend geltende Art. 64 des Statuts vor, dass „[a]uf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, … nach Abzug der nach dem Statut … einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt [wird], der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt“. Demnach ist die Festsetzung des für das Personal einer Agentur wie der CEPOL geltenden Berichtigungskoeffizienten nicht der Beurteilung ihrer Einstellungsbehörde überlassen, sondern ist die Folge der Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung. Wie oben in den Rn. 60 und 61 dargelegt, ergab sich aber die Änderung des Dienstorts der Rechtsmittelführer aus dem einvernehmlichen Beschluss der Mitgliedstaaten vom 8. Oktober 2013 und Art. 1 der Verordnung Nr. 543/2014. Daraus ist zu schließen, dass die Anwendung des für Ungarn geltenden Berichtigungskoeffizienten anstelle des für das Vereinigte Königreich geltenden nur eine automatische Folge zum einen des einvernehmlichen Beschlusses der Mitgliedstaaten vom 8. Oktober 2013 und von Art. 1 der Verordnung Nr. 543/2014 und zum anderen von Art. 64 Abs. 1 des Statuts ist, denen der angefochtene Beschluss und die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden insoweit weder etwas hinzugefügt noch etwas genommen haben.
65 Folglich sind die Rechtsmittelführer durch die erste Komponente des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden nicht beschwert, da diese deren Rechtsstellung nicht geändert haben.
Zur zweiten Komponente
66 Nach der Angabe in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses wurde vom gesamten Personal der CEPOL erwartet, dass es seinen Dienst im neuen Hauptquartier der CEPOL in Budapest am 1. Oktober 2014 oder zu einem zwischen dem Direktor und dem betreffenden Mitglied des Personals vereinbarten Zeitpunkt antritt; die Nichtbefolgung dieser Weisung sollte als Kündigung mit Wirkung zum 30. September 2014 gelten. Diese Angabe ließ den Mitgliedern des Personals der CEPOL zwei Möglichkeiten. Sie konnten ihren Dienst entweder zum gewünschten Zeitpunkt am neuen Sitz der CEPOL in Budapest antreten, oder sie konnten dies nicht tun. Im vorliegenden Fall entschieden sich die Rechtsmittelführer für Ersteres. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 57 des angefochtenen Urteils feststellte, setzte die Einstellungsbehörde der CEPOL ihnen gegenüber somit die Angabe in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht um.
67 Um die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung zu ändern, hätte diese Angabe nicht nur die bloße Absicht der Einstellungsbehörde der CEPOL zum Ausdruck bringen müssen, eine allgemeine Verhaltensrichtlinie zu befolgen, aufgrund deren sie künftig Einzelfallentscheidungen zu erlassen beabsichtigte, sondern sie hätte bereits allgemein geltende Durchführungsbestimmungen endgültig festlegen müssen, von denen die Einstellungsbehörde der CEPOL bei der Beurteilung der individuellen Situation der Mitglieder des Personals der CEPOL, die ihren Dienst nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt an deren neuem Sitz antreten würden, grundsätzlich nicht abweichen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Italien/Kommission, T‑185/05, EU:T:2008:519, Rn. 41 und 47, und vom 13. Dezember 2016, IPSO/EIB, T‑713/14, EU:T:2016:727, Rn. 19 bis 22).
68 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass mit dem angefochtenen Beschluss keine derartige Bestimmung endgültig festgelegt wird. Wie die CEPOL zu Recht hervorhebt, hätte es für ein Mitglied ihres Personals nicht zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zum 30. September 2014 ohne individuelle Prüfung seines Falles geführt, wenn es seinen Dienst nicht am 1. Oktober 2014 am neuen Sitz der CEPOL angetreten hätte. Da es nämlich eine Reihe von Gründen für eine Abwesenheit vom Dienstort geben kann, lässt sich der bloße Umstand, dass ein Mitglied des Personals der CEPOL nicht zum gewünschten Zeitpunkt in Budapest erschienen ist, nicht als Kündigung auslegen.
69 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss dem Direktor der CEPOL und den Mitgliedern des Personals einen Verhandlungsspielraum belässt. Zum einen sieht, worauf in Rn. 29 des angefochtenen Urteils hingewiesen wird, Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses, die Möglichkeit individueller Verhandlungen über die Kündigungsfrist zwischen dem Direktor der CEPOL und den Mitgliedern des Personals vor, die nicht am neuen Sitz der CEPOL in Budapest Dienst zu tun wünschten.
70 Zum anderen konnten die Mitglieder des Personals der CEPOL, die an deren neuem Sitz in Budapest Dienst zu tun wünschten, nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses mit dem Direktor der CEPOL einen Dienstantritt nach dem 1. Oktober 2014 vereinbaren.
71 Als Zweites geht aus den Akten des Verfahrens im ersten Rechtszug hervor, dass an die Mitglieder des Personals der CEPOL, die ihren Dienst nicht zum gewünschten Zeitpunkt angetreten hatten, eine Einzelfallentscheidung erging, wonach die Einstellungsbehörde der CEPOL „entschieden [hat], [ihre] Kündigung anzunehmen“, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass kein gesundheitlicher Grund ihr Fernbleiben rechtfertigte.
72 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eine allgemeine Verhaltensrichtlinie festlegte, aufgrund deren sie später in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen Einzelfallentscheidungen zu erlassen beabsichtigte, mit denen gegebenenfalls für die Mitglieder des Personals der CEPOL, die ihren Dienst nicht zum gewünschten Zeitpunkt am neuen Sitz der CEPOL antreten würden, unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Einzelnen von ihnen deren Kündigung festgestellt würde.
73 Demnach sind die Rechtsmittelführer auch durch die zweite Komponente des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert.
74 Folglich ist nach Anhörung der Parteien von Amts wegen festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen hat, als es die im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge nicht für unzulässig erklärt hat.
75 Demgemäß ist, ohne dass die ersten beiden Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen, mit denen die Rechtsmittelführer die Zurückweisung ihrer im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge als unbegründet rügen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit diese Anträge mit diesem Urteil nicht für unzulässig erklärt worden sind.
Zur Zurückweisung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge auf Schadensersatz
76 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, bei der Beurteilung ihres Antrags auf Ersatz ihres materiellen Schadens einen Rechtsfehler begangen zu haben. Die Rechtsmittelführer stützen ihr Vorbringen auf zwei Rügen.
77 Mit der ersten Rüge machen sie im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Rn. 106 bis 110 des angefochtenen Urteils ihren Antrag auf Ersatz ihres materiellen Schadens zu Unrecht als wegen Nichteinhaltung des Vorverfahrens nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführer berufen sich hierfür auf mehrere unionsrichterliche Entscheidungen, wonach ein unmittelbar mit einem Aufhebungsantrag zusammenhängender Schadensersatzantrag als zu Ersterem akzessorisch zulässig sei, ohne dass ihm ein an die Verwaltung gerichteter Antrag auf Schadensersatz und gegebenenfalls eine gegen dessen Zurückweisung gerichtete Beschwerde vorausgegangen sein müssten. Zum einen haben die Rechtsmittelführer indes in Beantwortung der oben in Rn. 40 beschriebenen schriftlichen Frage ausgeführt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen ihren Aufhebungsanträgen und ihrem Schadensersatzantrag nicht wirklich geprüft. Zum anderen machen sie geltend, ihr im ersten Rechtszug gestellter Schadensersatzantrag sei gerade auf den Ersatz eines unmittelbar mit dem angefochtenen Beschluss zusammenhängenden Schadens gerichtet gewesen. Unter diesen Umständen habe diesem Antrag keineswegs eine Beschwerde vorauszugehen brauchen.
78 Mit ihrer zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, da die Zurückweisung der im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge mit einem Rechtsfehler behaftet sei, sei das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als das Gericht für den öffentlichen Dienst in dessen Rn. 111 entschieden habe, dass der Antrag auf Ersatz ihres materiellen Schadens, selbst wenn er als eng mit diesen Aufhebungsanträgen zusammenhängend anzusehen sein sollte, infolge der Zurückweisung Letzterer zurückgewiesen werden müsste.
79 Die CEPOL tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen.
80 Im angefochtenen Urteil stützte das Gericht für den öffentlichen Dienst die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens der Rechtsmittelführer auf zwei Gründe.
81 Zum einen wies es in Rn. 110 des angefochtenen Urteils den Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens der Rechtsmittelführer mit der Begründung als unzulässig zurück, dass das Vorverfahren nicht eingehalten worden sei. Diese Schlussfolgerung stützte es auf die in Rn. 108 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die Einstellungsbehörde der CEPOL in dem angefochtenen Beschluss nicht zu den sich aus dem Statut ergebenden finanziellen Folgen für jeden einzelnen Kläger Stellung genommen habe. In Rn. 109 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass die Rechtsmittelführer erst in ihrer jeweiligen Beschwerde die Einstellungsbehörde der CEPOL förmlich aufgefordert hätten, im Zusammenhang mit ihrem Dienstantritt Maßnahmen für einen billigen Ausgleich für den Rückgang ihrer Nettobezüge zu erlassen, der sich im vorliegenden Fall u. a. aus der Anwendung des für Ungarn geltenden Berichtigungskoeffizienten ergebe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst schloss daraus, dass diese Forderung ein Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts gewesen sei, gegen dessen Zurückweisung im Rahmen der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden eine Beschwerde hätte eingelegt werden müssen. Die Rechtsmittelführer hätten aber, so das Gericht für den öffentlichen Dienst, vor Erhebung ihrer Klage im ersten Rechtszug keine Beschwerde gegen diese Zurückweisung eingelegt.
82 Zum anderen entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 111 des angefochtenen Urteils, dass der Antrag auf Ersatz ihres materiellen Schadens, selbst wenn er als eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängend anzusehen sein sollte, infolge der Zurückweisung Letzterer zurückgewiesen werden müsste.
83 Diese Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist rechtsfehlerfrei.
84 Wie sich oben aus den Rn. 51 bis 74 ergibt, hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst die im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge als unzulässig zurückweisen müssen, weil sie gegen eine die Rechtsmittelführer nicht beschwerende Handlung gerichtet waren. Somit konnte es in Rn. 111 des angefochtenen Urteils befinden, dass der Antrag auf Ersatz ihres materiellen Schadens, selbst wenn er als eng mit ihren Aufhebungsanträgen zusammenhängend anzusehen sein sollte, infolge der Zurückweisung Letzterer zurückgewiesen werden müsste. Selbst wenn also die erste Rüge der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft nicht auf das Bestehen eines engen Zusammenhangs zwischen diesen Anträgen und dem Antrag auf Ersatz ihres materiellen Schadens erkannt, begründet wäre, wäre nicht zu beanstanden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schadensersatzantrag zurückgewiesen hat.
85 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.
Zur Klage im ersten Rechtszug
86 Nach Art. 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) entscheidet, wenn das Gericht eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufhebt und zugleich feststellt, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, die Kammer, die über das Rechtsmittel entscheidet, selbst über den Rechtsstreit. Das ist hier der Fall.
87 Zunächst ist zu beachten, dass das angefochtene Urteil nur insoweit aufgehoben wird, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge nicht für unzulässig erklärt hat. Dagegen bleibt, wie oben in den Rn. 76 bis 85 entschieden worden ist, das angefochtene Urteil begründet, soweit mit ihm der Antrag auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens durch das Gericht für den öffentlichen Dienst wiederum wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht angefochten (siehe oben, Rn. 45).
88 Mithin hat das Gericht endgültig nur über die im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsanträge zu entscheiden. Aus den oben in den Rn. 49 bis 75 dargelegten Gründen sind diese Anträge für unzulässig zu erklären.
Kosten
89 Nach Art. 211 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet, über die Kosten. Nach Art.134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 211 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
90 Nach Art. 211 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch abweichend von deren Art. 134 Abs. 1 bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
91 Im vorliegenden Fall sind die Rechtsmittelführer mit ihren Anträgen sowohl im Rechtsmittelverfahren als auch im Verfahren des ersten Rechtszugs unterlegen, und die CEPOL hat beantragt, ihnen die Kosten aufzuerlegen. Nach Ansicht des Gerichts sind unter den Umständen des vorliegenden Falles bei angemessener Würdigung der Rechtssache jeder Partei ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F‑41/15 DISS II), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm die im ersten Rechtszug von FN, FP und FQ gestellten Aufhebungsanträge nicht für unzulässig erklärt worden sind.
2. Die von FN, FP und FQ vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F‑41/15 DISS II gestellten Aufhebungsanträge werden zurückgewiesen.
3. Das Rechtsmittel wird im Übrigen zurückgewiesen.
4. FN, FP und FQ auf der einen Seite und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auf der anderen tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren im ersten Rechtszug.
Jaeger |
Van der Woude |
Frimodt Nielsen |
Kanninen |
Gratsias |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2018.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 80 und 162/80 5x (nicht zugeordnet)