Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-592/17

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

15. November 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifierung – Positionen und Unterpositionen 4421, 7326, 73181590, 73181900 und 94039010 – Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel – Dumping – Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China – Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 – Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘“

In der Rechtssache C‑592/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West, Dänemark) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2017, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Baby Dan A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Baby Dan A/S, vertreten durch L. Kjær, advokat,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von B. Søes Petersen, advokat,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und A. F. Jensen als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Positionen 4421 und 7326 sowie der Unterpositionen 73181590, 73181900 und 94039010 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. 2008, L 291, S. 1) ergebenden Fassungen (im Folgenden: KN) enthalten ist, und zum anderen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministerium (Finanzministerium, Dänemark) und der Baby Dan A/S wegen der zolltariflichen Einreihung einer Ware in die KN, mit der sich ein Kindersicherheitsgitter an eine Wand oder einen Türrahmen anbringen lässt.

Rechtlicher Rahmen

Zollrechtliche Bestimmungen

Kombinierte Nomenklatur

3

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN.

4

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

5

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die KN auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in ihren in den Jahren 2008 und 2009 geltenden Fassungen, die sich aus den Verordnungen Nrn. 1214/2007 und 1031/2008 ergeben, anwendbar ist. Die im Ausgangsverfahren anwendbaren Bestimmungen der KN sind jedoch in diesen beiden Fassungen gleich geblieben.

6

Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN umfasst einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) insbesondere bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

7

Teil II der KN enthält einen Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren“), in dem Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“) enthalten ist. In diesem Kapitel lautet die Position 4421:

„4421

Andere Waren aus Holz:

4421 10 00

– Kleiderbügel

4421 90

– andere:

4421 90 91

– – aus Faserplatten

4421 90 98

– – andere“

8

Teil II der KN enthält auch einen Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“); dessen Anmerkung 2 lautet:

„In der Nomenklatur gelten als ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘:

a)

Waren der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

b)

Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114);

c)

Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung ‚Teile‘ nicht auf ‚Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit‘.

Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.“

9

In diesem Abschnitt XV von Teil II der KN ist u. a. Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“) enthalten, das die Positionen 7318 und 7326 enthält. Diese Positionen lauten:

„7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und ‑scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

– Waren mit Gewinde:

7318 11 00

– – Schwellenschrauben

7318 12

– – andere Holzschrauben:

7318 13 00

– – Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

7318 14

– – gewindeformende Schrauben:

7318 15

– – andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben:

7318 15 10

– – – Schrauben, aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

 

– – – andere:

7318 15 20

– – – – zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

 

– – – – andere:

 

– – – – – ohne Kopf:

 

– – – – – mit Kopf:

 

– – – – – – mit Schlitz oder Kreuzschlitz:

 

– – – – – – mit Innensechskant:

 

– – – – – – mit Außensechskant:

7318 15 90

– – – – – – andere

7318 16

– – Muttern:

7318 19 00

– – andere

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

– geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet“

10

Teil II der KN enthält ferner einen Abschnitt XX („Verschiedene Waren“), in dem Kapitel 94 („Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“) enthalten ist. In Anmerkung 1 zu diesem Abschnitt heißt es:

„1.

Zu Kapitel 94 gehören nicht:

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;

…“

11

In diesem Kapitel 94 ist Position 9403 enthalten; diese lautet:

„9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 90

– Teile:

9403 90 10

– – aus Metall“

Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren

12

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

13

Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen des HS-Übereinkommens ausgearbeitet.

14

In der HS-Erläuterung zu Position 4421 heißt es:

„Zu dieser Position gehören alle aus Holz hergestellten Waren, einschließlich Waren aus Hölzern mit Einlegearbeit, auch gedrechselt, ausgenommen solche, die schon in den vorstehenden Positionen erfasst sind oder, gleich aus welchem Stoff sie bestehen, zu anderen Kapiteln gehören (siehe insbesondere Anmerkung 1 zu Kapitel 44).

Hierher gehören auch Teile aus Holz für Waren der vorstehenden Positionen, ausgenommen solche der Pos. 4416.

Die Waren dieser Position können aus natürlichem Holz, aus Spanplatten oder ähnlichen Platten, aus Faserplatten, aus Lagenholz oder aus verdichtetem Holz hergestellt sein (siehe Anmerkung 3 zu diesem Kapitel).“

15

In der HS-Erläuterung zu Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“), in dem u. a. Kapitel 73 enthalten ist, heißt es:

„Allgemeines

C) Teile von Waren

Im Allgemeinen gehören eindeutig erkennbare Teile von Waren zu den entsprechenden Positionen für diese Teile der Nomenklatur.

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (siehe Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt) gelten jedoch, wenn sie gesondert gestellt werden, nicht als Teile von Waren, sondern werden in die für sie vorgesehenen Positionen dieses Abschnitts eingereiht. Das ist z. B. der Fall bei Spezialbolzen für Radiatoren von Zentralheizungen oder bei Spezialfedern für Kraftwagen. Die Bolzen gehören zu Pos. 7318 und nicht als Teile von Radiatoren zu Pos. 7322. Die Federn gehören zu Pos. 7320 und nicht zu Pos. 8708 (Teile von Kraftfahrzeugen).“

16

Die HS-Erläuterung zu Position 7318 bestimmt:

„A) Schrauben für Metalle, Holzschrauben, Bolzen, Muttern und Schwellenschrauben

Alle diese Waren haben mit Ausnahme gewisser Bolzen, die manchmal z. B. mit Hilfe von Splinten befestigt werden, im fertigen Zustand normalerweise Gewinde und werden zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren so verwendet, dass diese ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können.

…“

Regelungen über handelspolitische Schutzmaßnahmen

Völkerrecht

17

Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt. Dieses Übereinkommen enthält in seinem Anhang 1A das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), dessen Art. 3.1 bestimmt:

„Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des [Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)] 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.“

18

Art. 4 des Antidumping-Übereinkommens sieht vor:

„4.1   Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff ‚inländischer Wirtschaftszweig‘ alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht;

…“

Unionsrecht

– Grundverordnung

19

Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung waren die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Union in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, und Berichtigung ABl. 2000, L 263, S. 34) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. 2004, L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.

20

Der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung lautete:

„Das neue Antidumping-Übereinkommen … enthält neue und ausführliche Regeln … Angesichts des Umfangs der Änderungen und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der neuen Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden.“

21

Art. 3 der Grundverordnung bestimmte:

„Feststellung der Schädigung

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

…“

22

Art. 4 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘“) der Verordnung sah in seinem Abs. 1 vor:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller von gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

…“

23

Art. 5 Abs. 4 der Verordnung bestimmte:

„Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.“

– WTO-Ermächtigungsverordnung

24

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2001, L 201, S. 10, im Folgenden: WTO-Ermächtigungsverordnung) bestimmte:

„Nimmt das [WTO-Streitbeilegungsgremium (SBG)] einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96, der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 [des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1997, L 288, S. 1)] oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Gemeinschaft (nachstehend ‚angefochtene Maßnahme‘ genannt) an, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingesetzten Beratenden Ausschuss … eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern er dies für angemessen erachtet:

a)

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme …“

25

Gemäß Art. 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

26

Durch die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2015, L 83, S. 6) wurde die WTO-Ermächtigungsverordnung aufgehoben. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 der Verordnung 2015/476 übernehmen allerdings im Wesentlichen den Inhalt von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 der WTO-Ermächtigungsverordnung.

– Streitige Verordnung und Durchführungsverordnungen

27

Mit der streitigen Verordnung hat der Rat bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, die u. a. unter die KN-Unterposition 73181590 fallen, mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt.

28

Am 28. Juli 2011 nahm das SBG in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS/397) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. Nach diesen Berichten hat die Union durch den Erlass der streitigen Verordnung gegen das Antidumping-Übereinkommen verstoßen. Aufgrund dieser Berichte erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1). Die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 behielt die durch die streitige Verordnung verhängten Antidumpingmaßnahmen bei, nahm aber einige Änderungen insbesondere in Bezug auf die Ermäßigung des Höchstsatzes des Antidumpingzolls von 85 % auf 74,1 % vor.

29

Nach einem zweiten Antrag der Volksrepublik China legte das Berufungsgremium der WTO am 18. Januar 2016 einen vom SBG am 12. Februar 2016 angenommenen Bericht vor, in dem festgestellt wurde, dass die Union auch durch den Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 gegen das Antidumping-Übereinkommen verstoße.

30

Daher erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24).

31

Aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung geht hervor, dass die Kommission der Auffassung ist, dass es gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/476 angezeigt ist, die mit der streitigen Verordnung, eingeführten und durch die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten Antidumpingzölle aufzuheben. Nach Art. 2 der Durchführungsverordnung 2016/278 ist diese Aufhebung der Antidumpingzölle ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß deren Art. 3 anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

32

Baby Dan ist in der Herstellung und Lieferung von Sicherheitsprodukten, Textilien, Möbeln und anderer Ausrüstung für Kinder von 0 bis fünf Jahren tätig. Sie stellt u. a. abnehmbare Kindersicherheitsgitter aus Holz oder aus Metall her, die an einer Wand oder einem Türrahmen unter Verwendung einer als „Spindel“ bezeichneten Ware (im Folgenden: fraglicher Artikel) befestigt werden können. Dieser Artikel wird speziell für die Montage der von Baby Dan hergestellten Kindersicherheitsgitter angefertigt und kann nach Auskunft des vorlegenden Gerichts nicht anderweitig verwendet werden.

33

Am 29. Juni 2010 nahm die dänische Zollverwaltung eine Kontrolle in den Räumlichkeiten von Baby Dan vor. Dabei wurden im Hinblick auf die Beurteilung der Tarifierung Proben des fraglichen Artikels zur Untersuchung an FORCE Technology geschickt, ein Unternehmen, das für die dänischen Steuerbehörden technische Analysen durchführt.

34

Am 5. August 2010 übermittelte FORCE Technology ihre Analyseergebnisse, wonach die ihr vorgelegten Proben entweder als Schrauben, Schrauben mit dazugehörenden Muttern oder Ösenschrauben mit dazugehörenden Muttern zu bezeichnen seien. FORCE Technology schlug deshalb eine Einreihung der fraglichen Ware in die KN-Position 7318 vor.

35

Baby Dan hielt den Schlussfolgerungen von FORCE Technology die des Teknologisk Institut entgegen, das für Unternehmen u. a. Labortests und Materialprüfungen durchführt. Nach Ansicht dieses Instituts war der fragliche Artikel in die KN-Position 8302 betreffend Beschläge und ähnliche Waren einzureihen.

36

Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 reihten die dänischen Steuerbehörden die fragliche Ware in die KN-Position 7318 ein.

37

Baby Dan focht diesen Bescheid daraufhin vor dem Landsskatteret (nationale Steuerkommission, Dänemark) an, das mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 entschied, dass der fragliche Artikel in dieselbe Position wie die von Baby Dan hergestellten Kindersicherheitsgitter, nämlich in die KN-Position 7326, einzureihen sei.

38

Das Finanzministerium erhob Klage gegen diese Einreihung beim Ret in Horsens (Gericht in Horsens, Dänemark) und machte geltend, dass der fragliche Artikel in die KN-Position 7318 einzureihen sei. Vor diesem Gericht beantragte Baby Dan, den Bescheid der nationalen Steuerkommission zu bestätigen, hilfsweise, den fraglichen Artikel in die KN-Position 8302 einzureihen. Sie machte außerdem geltend, die streitige Verordnung, auf deren Grundlage ein Antidumpingzoll verhängt worden sei, sei ungültig.

39

Das Ret i Horsens (Gericht in Horsens) verwies die Sache an das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West, Dänemark), das beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, nämlich ob „Spindeln mit den … Merkmalen [des fraglichen Artikels] in KN-Position 7318 oder KN-Position 8302 einzureihen [sind]“. Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), dass der fragliche Artikel, mit dem sich Kindersicherheitsgitter an einer Wand oder einem Türrahmen befestigen lassen, in die KN-Position 7318 einzureihen ist.

40

Aus den Akten, die dem Gerichtshof in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache vorgelegen haben, ergibt sich, dass der fragliche Artikel aus einem Metallstift mit Gewinde besteht, der an einem Ende mit einer gummierten Metallscheibe versehen ist. Das Gewinde des Stifts ist ca. 2 cm von seinem anderen Ende an abgeflacht. Auf dem Stift ist eine abgeschrägte Spezialmutter in einem Winkel von 45 Grad angebracht, die aufgrund der Abflachung des Gewindes des Stifts von diesem nicht abgenommen werden kann.

41

Das aus der Metallscheibe bestehende Ende wird an der Wand oder dem Türrahmen befestigt, wohingegen das Gewinde in ein Loch im Kindersicherheitsgitter eingefügt wird. Der fragliche Artikel lässt sich durch Drehen der Mutter, die sich an dem mit dem Gewinde versehenen Teil befindet, an den Türrahmen oder die Wand anschrauben.

42

Aufgrund des Urteils vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), wurde das Ausgangsverfahren auf Antrag des Finanzministeriums bis zum Erlass einer Tarifierungsentscheidung der Kommission über den fraglichen Artikel in die KN-Unterpositionen 73181900 oder 73181590 ausgesetzt. Auf Antrag der dänischen Behörden wurde die Frage der Einreihung auch dem Ausschuss für den Zollkodex vorgelegt, in dem sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Einreihung des fraglichen Artikels in die KN-Unterposition 73181590 aussprach und die Auffassung vertrat, dass der fragliche Artikel nicht mit den Waren vergleichbar sei, die von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 178, S. 2) erfasst seien, wonach diese Waren in die KN-Unterposition 73181900 eingereiht werden.

43

In seiner Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache, die das zweite Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen des Ausgangsverfahrens ist, führt das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West) aus, dass es bei der Vorlage, die zum Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), geführt habe, seine Frage nur in Bezug auf die Auslegung der KN-Positionen 7318 und 8302 gestellt habe, da es der Auffassung gewesen sei, es sei nicht erforderlich, den Gerichtshof mit einer Frage dahin zu befassen, ob der fragliche Artikel ein Teil oder ein Zubehör der Kindersicherheitsgitter sei, und angenommen habe, es könne diese letztere Frage selbst beantworten. Der Gerichtshof habe irrtümlich angenommen, dass das vorlegende Gericht davon ausgehe, der fragliche Artikel sei kein Teil oder Zubehör dieser Sicherheitsgitter.

44

Das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West) führt aus, dass die Parteien übereinstimmten, dass das Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388), es nicht ausschließe, den fraglichen Artikel als einen Teil eines Kindersicherheitsgitters einzureihen. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob der fragliche Artikel auf der Grundlage seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften für die Zwecke der KN als ein Teil des Kindersicherheitsgitters anzusehen ist, und, wenn dies der Fall ist, ob er in die KN-Unterposition 94039010 oder die KN-Positionen 7326 und 4421 einzureihen ist. Falls der fragliche Artikel nicht als ein Teil des Kindersicherheitsgitters anzusehen ist, möchte das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West) wissen, ob er in die KN-Unterposition 73181590 oder die KN-Unterposition 73181900 einzureihen ist. Für den Fall, dass dieser Artikel in die KN-Unterposition 73181590 einzureihen sein sollte, möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob die streitige Verordnung gültig ist.

45

Unter diesen Umständen hat das Vestre Landsret (Berufungsgericht für die Region West) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Spindeln mit den konkreten Merkmalen als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird, so dass die Spindeln als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 94039010 oder die KN-Positionen 7326 und 4421 einzureihen?

3.

Wenn die erste Frage verneint wird, so dass die Spindeln nicht als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 73181590 oder die KN-Position 73181900 einzureihen?

4.

Wenn Spindeln mit den konkreten Merkmalen in die KN-Position 73181590 einzureihen sind, wird um Antwort auf die folgende Frage gebeten: Ist die streitige Verordnung infolgedessen ungültig, dass sich die Kommission und der Rat – laut dem WTO-Berufungsgremium – auf ein Verfahren gestützt haben, das die Definition des Wirtschaftszweigs der Union an die Bereitschaft der Hersteller in der Union knüpfte, in die Stichprobe aufgenommen und kontrolliert zu werden, was zu einem Selbstauswahlverfahren führte, das eine materielle Gefahr der Verfälschung der Untersuchung und des Ergebnisses bedeutete?

Zu den Vorlagefragen

Zur Tarifierung des fraglichen Artikels

46

Mit den Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, ein Teil dieser Gitter darstellt und in die KN-Unterposition 94039010, in die KN-Positionen 7326 oder 4421 oder aber in die KN-Unterpositionen 73181590 oder 73181900 einzureihen ist.

47

Im Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 29 bis 40), ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die objektiven Merkmale und Eigenschaften des fraglichen Artikels seine Einreihung in die KN-Position 7318 als „Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben … und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl“ zulassen.

48

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob trotz der Antwort des Gerichtshofs in jenem Urteil der fragliche Artikel nicht als ein Teil der abnehmbaren Kindersicherheitsgitter, für die er exklusiv angefertigt worden sei, anzusehen und deshalb in die gleiche Position wie die Gitter, nämlich die KN-Positionen 4421 oder 7326 oder die KN-Unterposition 94039010, einzureihen sei.

49

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung der Waren maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan, C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 25).

50

Insoweit ist mit der dänischen Regierung auf Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN zu verweisen, einen Abschnitt, der u. a. Kapitel 73 („Waren aus Eisen und Stahl“) mit der Position 7318 enthält. Aus dieser Anmerkung geht zum einen hervor, dass unter den in dieser Position enthaltenen Waren „unedle Metalle und Waren daraus“ zu verstehen sind, und zum anderen, dass sich in Kapitel 73 der KN die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Anmerkung bezieht. Die Begriffe „Teile“ und „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ schließen einander somit aus.

51

Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 37), entschieden, dass der fragliche Artikel unter Berücksichtigung der offenkundigen visuellen Ähnlichkeit mit Waren, die unstreitig der KN-Position 7318 unterfallen, sowie seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften in diese KN-Position eingereiht werden kann.

52

Es ist festzustellen, dass der Artikel allein aufgrund dieser Einreihung in die KN-Position 7318 ein „Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XV der KN darstellt.

53

Daraus folgt, dass die Einreihung des fraglichen Artikels in die KN-Position 7318 nach dieser Anmerkung 2 Buchst. a die Einreihung dieses Artikels als „Teil“ einer anderen Ware, im vorliegenden Fall eines Kindersicherheitsgitters, ausschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 40).

54

Diese Schlussfolgerung wird zum einen durch Anmerkung 1 Buchst. d zu Abschnitt XX der KN, in dem u. a. Kapitel 94 der KN enthalten ist, bestätigt. Diese Anmerkung stellt klar, dass zu diesem Kapitel keine Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN gehören, was die Einreihung des fraglichen Artikels in die KN-Position 9403 ausschließt.

55

Zum anderen wird die Schlussfolgerung in Rn. 53 des vorliegenden Urteils auch durch die HS-Erläuterung zu Abschnitt XV, in dem u. a. Kapitel 73 enthalten ist, bestätigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erläuterungen zum HS, auch wenn sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für seine Auslegung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan, C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der HS-Erläuterung zum Abschnitt XV heißt es nun aber unter der Überschrift „C) Teile von Waren“, dass „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit …, wenn sie gesondert gestellt werden, nicht als Teile von Waren [gelten], sondern … in die für sie vorgesehenen Positionen dieses Abschnitts eingereiht [werden]“.

56

Folglich kann der fragliche Artikel nicht im Sinne der KN als ein Teil der abnehmbaren Kindersicherheitsgitter angesehen und deshalb weder in die KN-Positionen 4421 oder 7326 noch in die KN-Unterposition 94039010 eingereiht werden.

57

Unter diesen Bedingungen ist entsprechend dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts in seiner dritten Frage zu prüfen, ob der fragliche Artikel in die KN-Unterpositionen 73181590 oder 73181900 einzureihen ist.

58

Insoweit ist nach der in Teil I Titel I Abschnitt A der KN enthaltenen Allgemeinen Vorschrift 6 für die Auslegung der KN festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut der Unterpositionen der KN-Position 7318 ergibt, dass Waren, die die Merkmale und Eigenschaften von Schrauben oder Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aufweisen und die weder Schwellenschrauben oder andere Holzschrauben noch Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, noch gewindeformende Schrauben sind, in einer der KN-Unterpositionen 73181510 bis 73181590 einzureihen sind.

59

Im Übrigen wird in der HS-Erläuterung zu Position 7318 klargestellt, dass Schrauben für Metalle, Holzschrauben, Bolzen, Muttern und Schwellenschrauben im fertigen Zustand normalerweise Gewinde haben und dass sie zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren so verwendet werden können, dass diese ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können.

60

Aus dem Urteil vom 11. Juni 2015, Baby Dan (C‑272/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:388, Rn. 30, 31, 34, 35 und 37), geht nun aber hervor, dass der fragliche Artikel die Merkmale und Eigenschaften von Schrauben und Bolzen der KN-Position 7318 insofern aufweist, als er zum einen aus einem Metallstift mit Gewinde und mit Kopf nebst dazugehöriger Mutter besteht und er zum anderen zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren so verwendet werden kann, dass diese ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können.

61

Da der fragliche Artikel eine Schraube oder ein Bolzen ist, die bzw. der weder als Schwellenschraube oder andere Holzschraube noch als Schraubhaken, Ring- und Ösenschraube, noch als gewindeformende Schraube qualifiziert werden kann, ist er in eine der Unterpositionen der KN-Position 731815 einzureihen. Da der fragliche Artikel einen Kopf hat – weder „mit Schlitz oder Kreuzschlitz“ noch „mit Innensechskant“, noch „mit Außensechskant“ –, ist er in die KN-Unterposition 73181590, „andere“, einzureihen.

62

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die KN-Unterposition 73181590 einzureihen ist.

Zur Gültigkeit der streitigen Verordnung

63

Unter Berücksichtigung der Antwort auf die Fragen zur Tarifierung des fraglichen Artikels ist auf die vierte Frage zu antworten, die die Gültigkeit der streitigen Verordnung betrifft.

64

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die streitige Verordnung ungültig ist, weil sich nach verschiedenen Berichten des SBG der Rat und die Kommission auf ein Verfahren gestützt haben, das die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an die Bereitschaft der Hersteller in der Union knüpfte, in die Stichprobe aufgenommen und kontrolliert zu werden, was zu einem Selbstauswahlverfahren führte, das eine materielle Gefahr der Verfälschung der Antidumping-Untersuchung und ihres Ergebnisses bedeutete.

65

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Gericht nach der Gültigkeit der streitigen Verordnung sowohl im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen in seiner Auslegung durch das SBG als auch im Hinblick auf die Grundverordnung fragt.

Zur Gültigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf das Antidumping-Übereinkommen in seiner Auslegung durch das SBG

66

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 38, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

In zwei Ausnahmefällen jedoch, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es Sache des Unionsrichters ist, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen. Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87).

68

Im vorliegenden Fall indes lässt sich diese Rechtssache unter keinen dieser beiden Fälle fassen.

69

Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Rat in Anbetracht der WTO-Ermächtigungsverordnung und insbesondere deren Art. 1 sowie angesichts der Empfehlungen des SGB die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 erlassen hat, die, obschon sie das in der ursprünglichen Untersuchung festgestellte schädliche Dumping bestätigte, bestimmte Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abänderte.

70

Im Übrigen ergibt sich aus dem 13. Erwägungsgrund der aufgrund des Berichts des SBG vom 12. Februar 2016 erlassenen Durchführungsverordnung 2016/278, dass es gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/476 angezeigt ist, die mit der streitigen Verordnung eingeführten und durch die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten Antidumpingzölle aufzuheben. Nach Art. 2 der Durchführungsverordnung 2016/278 ist die Aufhebung dieser Antidumpingzölle ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß deren Art. 3 anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

71

Da die Union angesichts der Durchführungsverordnungen, die auf die streitige Verordnung folgten, nämlich der Durchführungsverordnungen Nr. 924/2012 und 2016/278, die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung gezahlten Antidumpingzölle ausgeschlossen hat, ist davon auszugehen, dass sie keine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 35).

72

Zweitens sieht der fünfte Erwägungsgrund der Grundverordnung zwar vor, dass die Regeln des Antidumping-Übereinkommens „soweit wie möglich“ in das Unionsrecht übertragen werden sollten, doch ist dieser Ausdruck dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Grundverordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in diese Verordnung umzusetzen (Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 90).

73

Es ist jedoch festzustellen, dass weder Art. 3 Abs. 2 noch Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung, auf die sich die Fragestellungen des vorlegenden Gerichts beziehen, auf irgendeine Bestimmung des Antidumping-Übereinkommens verweisen.

74

Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ als die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung ausmacht. Hinsichtlich des zweiten Teils dieser Alternative ist zwar sowohl im Antidumping-Übereinkommen als auch in dieser Verordnung das maßgebliche Element der Begriff des „erheblichen Teils“ der gesamten Inlandsproduktion oder der gesamten Gemeinschaftsproduktion; hervorzuheben ist indes, dass im Unterschied zu Art. 4.1 des Antidumping-Übereinkommens Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung den Begriff des „erheblichen Teils“ der gesamten Gemeinschaftsproduktion durch eine Verweisung auf Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung präzisiert. Diese Verweisung stellt gegenüber der in Art. 4.1 des Antidumping-Übereinkommens enthaltenen Definition ein zusätzliches Element dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 63 bis 65).

75

Somit kann das Antidumping-Übereinkommen in seiner Auslegung durch das SBG nicht geltend gemacht werden, um die Gültigkeit der streitigen Verordnung anzufechten.

Zur Gültigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf die Grundverordnung

76

Baby Dan trägt im Wesentlichen vor, dass das von der Kommission angewandte Verfahren zur Feststellung, ob eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliege, gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoße, da sich die Kommission allein auf die Angaben der umfassend kooperierenden Hersteller gestützt habe, die alle akzeptiert hätten und damit einverstanden gewesen seien, Teil einer Stichprobe zur Feststellung des Umfangs der Schädigung zu sein. Ein solches Verfahren bedeute ein Selbstauswahlverfahren in dem Wirtschaftszweig und folglich die materielle Gefahr einer Verfälschung der Untersuchung und des Ergebnisses.

77

Nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

78

Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Verhältnis zur „Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“ oder „derjenigen [dieser Hersteller], deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht“. In diesem Art. 5 Abs. 4 heißt es u. a., dass eine Untersuchung nicht eingeleitet wird, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

79

Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich die Schwelle von 25 % auf „die Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware“ und damit auf den Prozentsatz der Gesamtproduktion bezieht, der auf die den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller entfällt. Nur diese Schwelle von 25 % ist daher für die Bestimmung der Frage relevant, ob diese Hersteller einen „erheblichen Teil“ der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ausmachen (Urteil vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 68).

80

Durch die Verweisung auf diese Schwelle beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung darauf, klarzustellen, dass eine gemeinsame Produktion der den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, die weniger als 25 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware beträgt, jedenfalls nicht als ausreichend repräsentativ für die Gemeinschaftsproduktion angesehen werden kann. Überschreitet die gemeinsame Produktion der genannten Gemeinschaftshersteller diese Schwelle, können Antidumpingzölle auferlegt oder beibehalten werden, wenn die betreffenden Unionsorgane unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte der Rechtssache darlegen können, dass die durch die Einfuhren der Ware, die Gegenstand des Dumpings ist, verursachte Schädigung einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren betrifft (Urteil vom 8. September 2015, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, C‑511/13 P, EU:C:2015:553, Rn. 69 und 70).

81

Daraus folgt, dass die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf nur die Gemeinschaftshersteller beschränkt werden kann, die den der Antidumping-Untersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben.

82

Im vorliegenden Fall wird erstens nicht bestritten, dass die von der Kommission bei der Einleitung des Antidumping-Verfahrens festgestellte Produktion der Unionshersteller 27 % der Produktion der fraglichen Ware ausmachte und demgemäß die in Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle von 25 % überschritt.

83

Zweitens kann dem Vorbringen von Baby Dan nicht gefolgt werden, das im Wesentlichen darin besteht, den Mangel an Objektivität der Antidumping-Untersuchung zu rügen, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission nur die Angaben allein der Gemeinschaftshersteller berücksichtigt habe, die den Antrag unterstützt und bei der Untersuchung umfassend kooperiert hätten, die also ein gewisses Interesse an der Verhängung eines Antidumpingzolls gehabt hätten. Da die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf allein die Gemeinschaftshersteller, die den der Antidumping-Untersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben, beschränkt werden kann, erscheint dieser Umstand allein nämlich nicht geeignet, zur Ungültigkeit des beim Erlass der streitigen Verordnung angewandten Verfahrens nach Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung zu führen.

84

Drittens lässt die Beschränkung der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf allein die Gemeinschaftshersteller, die den der Antidumping-Untersuchung zugrunde liegenden Antrag unterstützt haben, für sich genommen und mangels Anhaltspunkten, die die Repräsentativität dieser Hersteller in Frage stellen könnten, nicht die Annahme zu, dass die in der streitigen Verordnung getroffene Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auf eindeutige Beweise gestützt sei und keine objektive Prüfung erfordere (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 157).

85

Die Argumente, die im Ausgangsverfahren zur Stützung des Vorbringens, dass die streitige Verordnung gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verstoße, vorgetragen werden, greifen daher nicht durch.

86

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung in Frage stellen könnte.

Kosten

87

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die Unterposition 73181590 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

2.

Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.

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