Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - T-494/17

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. November 2018 ( *1 )

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 – Falsche Bezeichnung des Beklagten – Klagefrist – Verspätung – Hypothetische Rechtsakte – Schadensersatzklage – Enger Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit

In der Rechtssache T‑494/17

Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, A. Steiblytė und K.‑P. Wojcik, als Bevollmächtigte,

und

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Rumi, S. Raes, M. Merola und T. Van Dyck,

Beklagte,

betreffend zum einen eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) und aller anderen Beschlüsse des SRB, auf deren Grundlage die Banca d’Italia die folgenden nationalen Beschlüsse erlassen habe: Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015, Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 und Nr. 334520/17 vom 14. März 2017, soweit sie die Klägerin betreffen, und zum anderen eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Schadensersatz sowie, hilfsweise, eine Klage nach Art. 277 AEUV,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Mit Beschluss vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: Beschluss vom 15. April 2016) genehmigte die Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016; dieser Fonds ist durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet worden.

2

Der SRB übermittelte diesen Beschluss an die nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA), die für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den betroffenen Banken in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zuständig sind.

3

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, unterrichtete die Banca d’Italia (im Folgenden: italienische NRA) die Klägerin, die Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo, darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet hatte, und teilte ihr dessen Höhe mit.

Verfahren und Anträge der Parteien

4

Mit Schriftsatz, der am 28. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

5

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

zum einen, den Beschluss vom 15. April 2016 und alle anderen Beschlüsse des SRB, auf deren Grundlage die italienische NRA die folgenden nationalen Beschlüsse erlassen hatte: Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015, Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 und Nr. 334520/17 vom 14. März 2017, soweit sie sie betreffen, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, und zum anderen, den SRB zu verurteilen, ihr nach Art. 268 AEUV den Schaden zu ersetzen, den er ihr in den Jahren 2015 und 2016 in Ausübung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat, wobei der Schaden in den von ihr geschuldeten höheren Auszahlungen besteht;

hilfsweise, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) oder gegebenenfalls diese Verordnung insgesamt nach Art. 277 AEUV für unwirksam zu erklären;

dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

6

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 31. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kommission beantragt,

die Klage durch Beschluss als gegenstandslos oder offensichtlich unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, die Klage als gegenstandslos oder unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

7

Mit Schriftsatz, der am 8. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der SRB seine Klagebeantwortung eingereicht. Der SRB beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

8

Mit am 11. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission Stellung genommen und ihre Erwiderung eingereicht.

9

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

die Einreden der Unzulässigkeit der Kommission und des SRB zurückzuweisen;

der Klage gemäß den Anträgen der Klageschrift stattzugeben.

10

Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 forderte das Gericht den SRB im Rahmen einer Beweiserhebung auf, u. a. eine vollständige Kopie des Originals des Beschlusses vom 15. April 2016 samt seines Anhangs in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung vorzulegen.

11

Am 21. Februar 2018 kam der SRB dem Beschluss vom 5. Februar 2018 nach.

12

Mit Schreiben vom 12. März 2018 richtete das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme Fragen an den SRB.

13

Am 27. März 2018 beantwortete der SRB diese Fragen zum Teil und machte geltend, dass es im Übrigen wegen der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente erforderlich sei, eine Beweiserhebung zu beschließen.

14

Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 ordnete das Gericht eine Beweiserhebung an.

15

Diesem Beschluss kam der SRB mit Schreiben vom 18. Mai 2018, dessen Mängel am 8. und 29. Juni 2018 behoben wurden, nach.

16

Am 16. Juli 2018 entschied das Gericht, die in vertraulicher Fassung vom SRB eingereichten Unterlagen aus der Akte zu entfernen. Eine Ausnahme gilt für die TXT‑Dateien, die sich auf den am 18. Mai 2018 vom SRB vorgelegten USB-Sticks befinden und keine vertraulichen Informationen enthalten; diese wurden in Papierform in die Akte aufgenommen.

Rechtliche Würdigung

Zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit

17

Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall einen Antrag nach Art. 130 Abs. 1 der genannten Verfahrensordnung gestellt hat, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

18

Nach Ansicht der Kommission ist die gegen sie gerichtete Klage offensichtlich unzulässig, da der Beschluss vom 15. April 2016 ein Beschluss des SRB sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Einrede der Rechtswidrigkeit könne diese Feststellung nicht in Frage stellen.

19

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union zu richten, das bzw. die die in Rede stehende Handlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C‑445/00, EU:C:2003:445, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, La Ferla/Kommission und ECHA, T‑392/13, EU:T:2016:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Im vorliegenden Fall ist der Beschluss vom 15. April 2016 kein Beschluss der Kommission, sondern ein Beschluss des SRB. Gleiches gilt zudem nach dem Wortlaut der Klageschrift für alle eventuellen „anderen Beschlüsse des [SRB]“, auf deren Grundlage die italienische NRA die fünf in der Klageschrift genannten nationalen Beschlüsse erlassen haben soll.

21

Darüber hinaus stellt der Umstand, sich wie hier auf die Unanwendbarkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV zu berufen, kein selbständiges Klagerecht dar; hiervon kann nur inzident Gebrauch gemacht werden. Die Berufung der Klägerin auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Delegierte Verordnung 2015/63 der Kommission erlaubt daher nicht, dieses Organ vor dem Gericht zu verklagen. Jede andere Auslegung würde den Umstand in Frage stellen, dass die Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV geltend zu machen, kein eigenständiges Klagerecht darstellt (vgl. Urteil vom 15. September 2016, La Ferla/Kommission und ECHA, T‑392/13, EU:T:2016:478, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Nichtigkeitsklage unzulässig ist, soweit sie die Kommission betrifft.

Zu der vom SRB erhobenen Einrede der Unzulässigkeit

23

Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fristen, soweit sie gegen den Beschluss vom 15. April 2016 gerichtet ist

24

Die Klägerin macht geltend, sie habe die Klage fristgerecht erhoben. Vor dem 29. Mai 2017 habe sie von dem Beschluss vom 15. April 2016 keine effektive Kenntnis gehabt. Folglich sei die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung fristgerecht erhoben worden. Die von ihr vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) erhobene Klage habe auch die anderen italienischen Beschlüsse für 2015 und 2017 umfasst, für die die entsprechenden Beschlüsse des SRB jedoch nicht vorgelegt worden seien.

25

Nach Ansicht des SRB ist die Klage offensichtlich verspätet, da die Klägerin, obgleich sie von der Existenz des Beschlusses vom 15. April 2016 spätestens im Mai 2016 Kenntnis gehabt habe, ihre Nichtigkeitsklage mehr als ein Jahr danach erhoben habe.

26

In jedem Fall sei die Klägerin durch den Beschluss vom 15. April 2016 nicht unmittelbar und individuell betroffen. Allein der von der italienischen NRA auf der Grundlage des Beschlusses des SRB erlassene Rechtsakt erzeuge rechtliche Wirkungen gegenüber der Klägerin. Diese müsse sich an ein nationales Gericht wenden, das dann im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eine Frage an den Gerichtshof richten könne.

27

Erstens geht aus den im vorliegenden Fall anwendbaren Regelungen, insbesondere aus Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass der SRB sowohl der konkrete Verfasser der Berechnung der jeweiligen Beiträge als auch der Verfasser des Beschlusses vom 15. April 2016 zur Genehmigung dieser Beiträge ist. Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung.

28

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den terminologischen Abweichungen, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 (ABl. 2015, L 15, S. 1) bestehen, die NRA und nicht die Banken diejenigen Einrichtungen sind, an die der SRB den von ihm verfassten Beschluss richtet, in dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt werden. Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

29

Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den Banken zuständig sind.

30

Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV eingehalten worden sind, ist festzustellen, dass die vorliegende Klage aus den folgenden Gründen im Hinblick auf die Fristen offensichtlich unzulässig ist.

31

Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

32

Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss vom 15. April 2016 weder bekannt gegeben noch der Klägerin mitgeteilt, die nicht dessen Adressatin ist.

33

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der in Rede stehenden Handlung hat, vorausgesetzt, er fordert den vollständigen Text innerhalb einer angemessenen Frist an. Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C‑102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C‑309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C‑48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).

34

Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C‑626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 128).

35

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin, wie alle von der Entrichtung eines im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 betroffenen Institute, die erforderlichen Unterlagen und Fragebögen zur Angabe der Daten erhalten hat, auf deren Grundlage der SRB ihre jeweiligen Beiträge berechnen kann. Mit diesen Unterlagen und Fragebögen wurde die Klägerin darüber informiert, dass der Beitrag zum SRF vom SRB berechnet wird. Sie hat notwendigerweise von diesen Unterlagen Kenntnis genommen, um darauf zu antworten.

36

Sodann hatte die Klägerin von der Existenz des Beschlusses vom 15. April 2016 durch das bei ihr am 3. Mai 2016 eingegangene Schreiben der italienischen NRA vom selben Tag Kenntnis.

37

In diesem Schreiben unterrichtete die italienische NRA die Klägerin darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet hatte, und teilte ihr dessen Höhe mit.

38

Da die Klägerin also von der Existenz des Beschlusses vom 15. April 2016 Kenntnis hatte, musste sie mangels Klageerhebung zur Rechtswahrung bis zur Übermittlung des in Rede stehenden Beschlusses dessen Übermittlung innerhalb der von der Rechtsprechung oben in den Rn. 33 und 34 etablierten angemessenen Frist anfordern.

39

Die „angemessene Frist“ dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB,C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 32 bis 34).

40

Zum Begriff der angemessenen Frist hat zum einen der Gerichtshof in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz eines Beschlusses, um dessen Übermittlung zu verlangen, eine angemessene Frist überschreitet (Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C‑102/92, EU:C:1993:86, Rn. 19, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C‑626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 131 und 132).

41

Zum anderen hat das Gericht in anderen Rechtssachen entschieden, dass eine Anforderung der Übersendung des vollständigen Wortlauts eines Beschlusses, die mehr als vier Monate, nachdem der Kläger von der Existenz dieses Rechtsakts Kenntnis erlangt hatte, erfolgte, als außerhalb jeder angemessenen Frist anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1998, LPN und GEOTA/Kommission, T‑155/95, EU:T:1998:167, Rn. 44, und vom 18. Mai 2010, Abertis Infraestructuras/Kommission, T‑200/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:200, Rn. 63).

42

Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles besteht kein Grund, von dieser Beurteilung des Gerichtshofs und des Gerichts abzuweichen.

43

Nachdem die Klägerin von der Existenz des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt hatte, verlangte sie jedoch nicht dessen Übermittlung, geschweige denn innerhalb einer angemessenen Frist.

44

Die Klägerin bringt vielmehr vor, dass sie erst anlässlich einer von ihr fast ein Jahr später, im April 2017, auf nationaler Ebene erhobenen Klage gegen die italienische NRA und angesichts der von dieser im Rahmen dieser Klage eingereichten Antworten „in der Lage gewesen sei, von der Existenz der Beschlüsse des SRB Kenntnis zu nehmen“; Gleiches gelte für die Notwendigkeit, sich mit einer Nichtigkeitsklage an den Unionsrichter zu wenden.

45

Gleichwohl ist festzustellen, dass die Klägerin in Anbetracht der oben in den Rn. 35 bis 37 genannten Umstände ab dem 3. Mai 2016 von der Existenz des Beschlusses vom 15. April 2016 wissen musste.

46

Darüber hinaus hat die Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

47

Folglich ist die am 28. Juli 2017 erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 15. April 2016 offensichtlich verspätet und als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Klage, soweit sie gegen alle anderen Beschlüsse des SRB gerichtet ist, auf deren Grundlage die italienische NRA die folgenden nationalen Beschlüsse erlassen haben soll: Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015, Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 und Nr. 334520/17 vom 14. März 2017

48

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung aller anderen Beschlüsse des SRB, auf deren Grundlage die italienische NRA die folgenden nationalen Beschlüsse erlassen haben soll: Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015, Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 333162/17 vom 14. März 2017 und Nr. 334520/17 vom 14. März 2017.

49

Der SRB bringt vor, dass diese Beschlüsse der italienischen NRA nicht auf seine Beschlüsse gestützt seien. Es handele sich bei allen diesen Beschlüssen um Beschlüsse im Zusammenhang mit den Beiträgen zum nationalen italienischen Abwicklungsfonds, die von der italienischen NRA außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des SRB erhoben und berechnet würden. Überdies lägen einige dieser Beschlüsse der italienischen NRA sogar vor der Übertragung der Zuständigkeit für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF an den SRB.

50

Die Klägerin entgegnet, sie suche auf diesem Wege einen umfassenden Rechtsschutz gegen „eventuelle nicht bekannte Beschlüsse des SRB“ zu erlangen, die die Grundlage für die oben in Rn. 48 genannten Beschlüsse der italienischen NRA gewesen seien.

51

Nach Art. 76 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand enthalten; diese Angabe muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen (Urteile vom 23. Mai 2014, European Dynamics Luxembourg/EZB, T‑553/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:275, Rn. 53, und vom 5. Oktober 2017, Ben Ali/Rat,T‑149/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:693, Rn. 33). Daher kann ein Kläger, der die oben genannte Bestimmung zu beachten hat, nicht das Gericht damit beauftragen, und Letzteres kann auch nicht dazu verpflichtet sein, an seiner Stelle den Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, EU:T:1993:27, Rn. 18 und 19; Urteile vom 30. November 2009, Ridolfi/Kommission, F‑3/09, EU:F:2009:162, Rn. 81, und vom 5. März 2015, Gyarmathy/FRA, F‑97/13, EU:F:2015:7, Rn. 29).

52

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung eventueller nicht bekannter, also hypothetischer Beschlüsse des SRB abzielt, die die Grundlage der oben in Rn. 48 genannten fünf italienischen Beschlüsse bilden sollen, angesichts von Art. 76 der Verfahrensordnung offensichtlich unzulässig ist. Dem Antrag, mit dem die Klägerin begehrt, dass das Gericht dem SRB aufgeben möge, ihr zu gestatten, die für die Wirtschaftsjahre 2015 bis 2017 in Bezug auf sie erlassenen Beschlüsse zu prüfen und davon Kopien anzufertigen, ist daher nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Oktober 2012, Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission, T‑466/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:558, Rn. 28).

Zur Zulässigkeit der Klage auf Schadensersatz

53

Die Klägerin beantragt, den SRB zu verurteilen, ihr nach Art. 268 AEUV den Schaden zu ersetzen, den er ihr in den Jahren 2015 und 2016 in Ausübung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht habe, wobei der Schaden in den höheren Auszahlungen bestehe.

54

In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die Schadensersatzklage im Verhältnis zu ihren Klagen auf Nichtigerklärung eigenständig sei. Würde ihren Klagen auf Nichtigerklärung stattgegeben, würde sie die bereits bezahlten Beträge zurückerstattet bekommen und erreichen, dass für die künftige Bestimmung der Beiträge gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung 2015/63 gruppeninterne Verbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage für den Beitrag ausgeschlossen würden; würde hingegen ihrer Schadensersatzklage stattgegeben, erhielte sie den Ersatz des bereits erlittenen und künftigen Schadens, der sich daraus ergebe, dass sie die gezahlten Beträge nicht zu ihrer Verfügung gehabt habe. Der Umstand, die zu viel entrichteten Beträge nicht zur Verfügung gehabt zu haben, habe sie daran gehindert, Investitionen vorzunehmen, mangels derer sie die entgeltliche Unterstützung von Beratern habe heranziehen müssen.

55

Nach Ansicht des SRB ist die Klage auf Schadensersatz nicht eigenständig zu den Klagen auf Nichtigerklärung. Sie komme dem Versuch gleich, die Unzulässigkeit der letztgenannten Klagen zu umgehen.

56

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei zwar mit einer Schadensersatzklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, sie kann auf diesem Wege aber nicht die Unzulässigkeit einer Klage umgehen, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T‑468/14, EU:T:2016:296, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Daher ist eine Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden. Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin mit einer Schadensersatzklage ein Ergebnis erreichen möchte, das dem entspricht, das sie erreicht hätte, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre, die sie nicht rechtzeitig eingereicht hat (Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T‑468/14, EU:T:2016:296, Rn. 47).

58

Zudem könnte eine Schadensersatzklage auch die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung beseitigen, wenn der Kläger eine umfassendere Leistung beantragt, die jedoch jene enthält, die er aufgrund eines Nichtigkeitsurteils erhalten hätte. In einem solchen Fall ist es jedoch nötig, das Vorhandensein eines engen Zusammenhangs zwischen der Schadensersatzklage und der Nichtigkeitsklage festzustellen, damit die Unzulässigkeit Ersterer festgestellt werden kann (Beschluss vom 13. Januar 2014, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, T‑134/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:31, Rn. 62, und Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T‑468/14, EU:T:2016:296, Rn. 48).

59

Im vorliegenden Fall ist zunächst an die oben in Rn. 52 getroffenen Feststellungen zur Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf Art. 76 der Verfahrensordnung zu erinnern, soweit sie auf die Nichtigerklärung eventueller nicht bekannter Beschlüsse des SRB abzielt, die die Grundlage für einige italienische Beschlüsse darstellen sollen. In Anbetracht dieser Feststellungen kann die Schadensersatzklage der Klägerin jedenfalls nur bezüglich des Beschlusses vom 15. April 2016 als zulässig angesehen werden.

60

Hinsichtlich des Beschlusses vom 15. April 2016 ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage im Wesentlichen zum einen eine Klage darauf umfasst, dass der SRB der Klägerin für den Schaden Ersatz leisten solle, der in den höheren Auszahlungen infolge dieses Beschlusses bestehe, sowie zum anderen eine Klage darauf, dass der SRB der Klägerin für die Folgen des Verlusts der ausgezahlten Beträge Ersatz leisten solle, nämlich für die Unmöglichkeit der Vornahme bestimmter Investitionen und die Heranziehung externer Berater.

61

Was erstens die Klage betrifft, die darauf gerichtet ist, dass der SRB der Klägerin für den Schaden Ersatz leisten solle, der in den aufgrund des Beschlusses vom 15. April 2016 erfolgten höheren Auszahlungen bestehe, kommt diese Klage letztlich einer Forderung nach Erstattung der in Durchführung dieses Beschlusses angeblich zu Unrecht gezahlten Beträge gleich. Mit dieser Klage soll also die Bestandskraft dieses Beschlusses umgangen werden. Sie verfolgt dieselben finanziellen Ziele wie eine nunmehr wegen Fristablaufs unmögliche Nichtigerklärung. Eine solche Klage ist daher wegen ihres engen Zusammenhangs mit der ihrerseits offensichtlich unzulässigen Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig.

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Zweitens ist hinsichtlich der Klage, die sich auf die Konsequenzen bezieht, die sich daraus ergeben hätten, die in Durchführung des Beschlusses vom 15. April 2016 gezahlten Beträge nicht mehr zur Verfügung gehabt zu haben – nämlich, dass die Vornahme bestimmter Investitionen nicht möglich gewesen sei und es der Heranziehung externer Berater bedurft habe –, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin damit im Wesentlichen verlangt, in finanzieller Hinsicht in die Lage zurückversetzt zu werden, in der sie sich ohne den Beschluss vom 15. April 2016 befunden hätte. Diese Klage weist also einen engen Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung mit der Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses auf. Daher ist eine solche Klage ebenfalls offensichtlich unzulässig.

63

Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist die Klage auf Schadensersatz, da sie in ihren beiden Bestandteilen zur Umgehung der Folgen der Bestandskraft des Beschlusses vom 15. April 2016 führt, die dieser mangels Erhebung einer Nichtigkeitsklage innerhalb der Fristen von Art. 263 AEUV erlangt hat, als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung 2015/63 oder dieser Verordnung insgesamt

64

Hilfsweise zu ihrer Nichtigkeitsklage beantragt die Klägerin für den Fall, dass ihren beiden Hauptklagen nicht stattgegeben würde, gleichwohl Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung 2015/63 oder gegebenenfalls diese Verordnung insgesamt für unwirksam zu erklären.

65

Wie bereits oben in Rn. 21 ausgeführt worden ist, stellt die Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV zu berufen, kein selbständiges Klagerecht dar und kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Recht aus der Hauptklage nicht besteht (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T‑279/11, EU:T:2013:299, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Folglich ist die Klage, mit der die Klägerin für den Fall, dass der Beschluss vom 15. April 2016 nicht für nichtig erklärt wird, eine teilweise oder vollständige Erklärung der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 erreichen möchte, mangels eines eigenständigen Klagerechts, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung geltend gemacht werden kann, offensichtlich unzulässig.

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Da die Klage der Klägerin auf teilweise oder vollständige Erklärung der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 implizit, aber notwendigerweise erst recht darauf gerichtet ist, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit im Kontext einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 15. April 2016 zu erlangen, ist darüber hinaus festzustellen, dass das Fehlen eines eigenständigen Klagerechts auch bedeutet, dass die Unzulässigkeit der Hauptklage die Unzulässigkeit der zu ihrer Unterstützung formulierten Einrede der Rechtswidrigkeit nach sich zieht.

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Es ist jedoch festgestellt worden, dass die Nichtigkeitsklage, soweit sie gegen den Beschluss vom 15. April 2016, der hier allein in Rede steht, gerichtet ist, offensichtlich unzulässig ist (siehe oben, Rn. 47). Folglich ist die Klage, mit der die Klägerin erreichen möchte, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 teilweise oder vollständig für rechtswidrig erklärt wird, in jedem Fall offensichtlich unzulässig.

Gesamtergebnis

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Nach alledem ist die vorliegende Klage in ihren verschiedenen Aspekten und Bestandteilen, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, nach Art. 130 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen und, soweit sie gegen den SRB gerichtet ist, nach Art. 126 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des SRB und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) und der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

Luxemburg, den 19. November 2018

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

A. M. Collins


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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