Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-558/17 P

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 21. November 2018(1)

Rechtssache C558/17 P

OZ

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Sexuelle Belästigung – Beschwerde – Im Rahmen des Programms ‚Dignity at work‘ geführte Untersuchung – Zurückweisung der Beschwerde – Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, die Beschwerde zurückzuweisen – Antrag auf Ersatz des durch das Verhalten der EIB entstandenen Schadens“






I.      Einleitung

1.        Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union haben ihr Personal vor jeder Form der Einschüchterung und Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat hierzu interne Vorschriften, nämlich die sogenannte „Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz“, angenommen.

2.        Im vorliegenden Fall legte die Rechtsmittelführerin nach diesen Vorschriften eine „Beschwerde“ bei der EIB ein, weil ihr Vorgesetzter sie von 2011 bis zu ihrem Wechsel auf eine andere Stelle im Lauf des Jahres 2012 sexuell belästigt haben soll. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin war das im Anschluss an die Einreichung ihrer Beschwerde eingeleitete interne Untersuchungsverfahren mit mehreren Fehlern behaftet, die letztlich zur Zurückweisung ihrer Beschwerde führten.

3.        Neben einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte macht die Rechtsmittelführerin insbesondere. die rechtswidrige Berücksichtigung verschiedener Aspekte ihres Privatlebens geltend, die allein mit dem Ziel erfolgt sei, ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.

4.        Die Schwierigkeit, sexuelle Belästigung oder Mobbing nachzuweisen, liegt in der Natur und im modus operandi eines derartigen Verhaltens. Eine Verwaltungsentscheidung, mit der am Ende eines Untersuchungsverfahrens festgestellt werden soll, ob die Belästigung tatsächlich stattgefunden hat, wird damit stets, zumindest in gewissem Umfang, auf Meinungen oder Beurteilungen über bestimmte Aspekte des Privatlebens der Betroffenen beruhen. Unter diesen Bedingungen kommt der Einhaltung der für den Entscheidungsprozess maßgebenden Verfahrensregeln besondere Bedeutung zu.

5.        Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof zum ersten Mal die Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, welchen verfahrensrechtlichen Anforderungen eine behördliche Untersuchung wegen sexueller Belästigung genügen muss. Die vorliegende Rechtssache wirft dabei die Frage nach der Richtigkeit einer ständigen Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und des Gerichts auf, wonach sich im Rahmen einer solchen Untersuchung die Verfahrensrechte der Person, der die Belästigung vorgeworfen wird, von den weniger weitreichenden Verfahrensrechten des Beschwerdeführers, der meint, Opfer einer Belästigung geworden zu sein, unterscheiden(2).

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Statut der Beamten der Europäischen Union

6.        In Art. 24 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union geänderten Fassung (im Folgenden: Statut)(3) heißt es:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“

B.      Personalordnung der EIB

7.        Die am 20. April 1960 vom Verwaltungsrat der EIB erlassene Personalordnung der EIB sieht in der durch Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 4. Juni 2013 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2013 in Kraft trat, in Art. 41 Folgendes vor:

„Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Jede Klage eines Mitglieds des Personals gegen eine Maßnahme der Bank, die dieses Mitglied beschweren könnte, muss innerhalb von drei Monaten erhoben werden.

Neben der Klage vor dem Gerichtshof … und vor deren Erhebung sind alle Streitfälle, sofern sie nicht die Disziplinarmaßnahmen des Artikels 38 betreffen, Gegenstand eines Güteverfahrens, das vor einem Schlichtungsausschuss der Bank durchgeführt wird.

Der Schlichtungsantrag muss innerhalb von drei Monaten [ab] dem Eintritt der Ereignisse oder der Mitteilung der Maßnahmen, die den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit bilden, gestellt werden. …“

C.      Politik der EIB im Bereich der Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz

8.        In den am 18. November 2003 von der EIB erlassenen Vorschriften über die Politik im Bereich der Würde der Person am Arbeitsplatz (im Folgenden: Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz)(4) heißt es:

„Untersuchungsverfahren

Das Untersuchungsverfahren enthält folgende Bestimmungen:

–        Ein aus drei unabhängigen Personen bestehender Untersuchungsausschuss wird gebildet …

–        Der Untersuchungsausschuss führt eine Reihe von Anhörungen durch; dabei hört er beide Parteien, etwaige Zeugen und jede weitere Person, die er befragen möchte, getrennt an.

–        Beide Parteien haben das Recht, vom Untersuchungsausschuss angehört zu werden.

–        Beide Parteien haben das Recht, vertreten oder begleitet zu werden.

–        Im Anschluss an die Anhörungen und Beratungen des Untersuchungsausschusses wird eine Empfehlung an den Präsidenten gerichtet.

–        Der Präsident entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Aufgaben und Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Ausschuss hat die Aufgabe, eine Struktur vorzusehen, die eine objektive und unabhängige Untersuchung eines oder mehrerer Vorfälle gewährleistet und zu einer Empfehlung an den Präsidenten führt, der entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Verfahren

2.      Der Generaldirektor der Direktion Personal schlägt dem Präsidenten im Einvernehmen mit den Personalvertretern die Zusammensetzung des Ausschusses vor und legt ein Datum für den Beginn der Untersuchung fest, und zwar spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde.

3.      Der Generaldirektor der Direktion Personal bestätigt unverzüglich den Eingang des Schriftsatzes des Mitglieds des Personals und bestätigt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens …

4.      Nach Eingang des Schriftsatzes des Beschwerdeführers trifft der Generaldirektor der Direktion Personal folgende Maßnahmen:

d)      Er weist darauf hin, dass die Untersuchung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem offiziellen Eingang der Beschwerde beim Generaldirektor der Direktion Personal beginnen wird und dass beide Parteien über Datum, Uhrzeit und Ort ihrer individuellen Anhörung, über ihr Recht, vertreten oder begleitet zu werden, und über die Zusammensetzung des Ausschusses unterrichtet werden.

Anhörung

Die Anhörung dient dazu, genau zu ermitteln, was geschehen ist, und die Tatsachen zusammenzutragen, so dass eine mit Gründen versehene Empfehlung ausgearbeitet werden kann. Die Parteien haben kein Recht zum Kreuzverhör, da sie gesondert gehört werden. Sie sind nicht verpflichtet, unangenehme oder peinliche Details zu wiederholen, da dies völlig unnötig ist. Alle an der Untersuchung und den Anhörungen beteiligten Personen, einschließlich der Assistenten und Zeugen, werden daran erinnert, dass sie zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Der Ausschuss kann das ihm geeignet erscheinende Verfahren anwenden. Im Allgemeinen besteht die Anhörung aus einer Reihe gesonderter Zusammenkünfte, die in folgender Reihenfolge stattfinden:

–        zunächst der Beschwerdeführer;

–        etwaige vom Beschwerdeführer benannte Zeugen;

–        die des Mobbings beschuldigte Person;

–        etwaige von der des Mobbings beschuldigten Person benannte Zeugen.

–        Wenn der Ausschuss es für erforderlich hält, können beide Parteien zu erneuten gesonderten Anhörungen geladen werden.

Wenn nötig, kann der Ausschuss auch die beteiligten Personen erneut befragen und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Personals vorladen oder Informationen oder Kopien von Dokumenten anfordern, sofern der gesamte Ausschuss dies für gerechtfertigt und relevant halt. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident über Angelegenheiten in Bezug auf den Zugang zu Dateien und Daten oder den Rückgriff auf andere Untersuchungsmethoden; dabei konsultiert er erforderlichenfalls den Datenschutzbeauftragten. Der Ausschuss unterrichtet den Beschwerdeführer über etwaige zusätzliche Untersuchungen.

Ergebnis der Untersuchung

Nach Anhörung aller Parteien und Durchführung aller weiteren sachdienlichen Ermittlungen sollte der Ausschuss in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen und eine mit Gründen versehene Empfehlung abzugeben. Er ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

Der Ausschuss kann empfehlen,

–        die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen, weil beide Parteien die Situation klären konnten und eine für beide Parteien akzeptable Lösung für die Zukunft gefunden wurde;

–        die Angelegenheit nicht als Belästigung oder Mobbing einzustufen, sondern als einen Streit am Arbeitsplatz, der eingehender geprüft oder überwacht werden muss;

–        die Beschwerde zurückzuweisen;

–        die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollte er die Beschwerde als unbegründet oder böswillig eingelegt ansehen;

–        das Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die schriftliche Empfehlung des Ausschusses ist innerhalb von fünf Tagen nach dem Abschluss der Untersuchung abzugeben und dem Präsidenten zu übersenden, damit er entscheidet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Entscheidung des Präsidenten

Innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Übersendung der Empfehlung an den Präsidenten werden beide Parteien schriftlich über die mit Gründen versehene Entscheidung des Präsidenten informiert.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

9.        Am 1. Dezember 2008 wurde die Rechtsmittelführerin, OZ, von der EIB eingestellt. Ab Ende 2009 war sie in einer Direktion tätig, in der Herr F. das Amt des Personalkoordinators ausübte. Im September 2012 wechselte die Rechtsmittelführerin die Stelle. Im Januar 2014 teilte sie ihrem Abteilungsleiter mit, dass dieser Wechsel der Stelle auf eine sexuelle Belästigung durch Herrn F. zurückzuführen sei, der sie seit 2011 ausgesetzt gewesen sei.

10.      Am 20. Mai 2015 legte die Rechtsmittelführerin beim Generaldirektor der Personaldirektion der EIB eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, Opfer einer sexuellen Belästigung durch Herrn F. zu sein.

11.      Am 18. Juni 2015 setzte der Generaldirektor der Personaldirektion die Rechtsmittelführerin davon in Kenntnis, dass im Anschluss an ihre Beschwerde gemäß den internen Vorschriften zur Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz ein förmliches Untersuchungsverfahren (im Folgenden: Untersuchungsverfahren) eröffnet worden sei.

12.      Am 26. Juni 2015 wurde der Untersuchungsausschuss offiziell benannt und die Rechtsmittelführerin darüber informiert, dass die Anhörungen am 20. Juli 2015 stattfinden sollten.

13.      Am 17. September 2015 übermittelte der Untersuchungsausschuss dem Präsidenten der EIB seinen Bericht (im Folgenden: Bericht des Untersuchungsausschusses).

14.      In seinem Bericht stellte der Ausschuss die Ergebnisse seiner Untersuchung wie folgt dar: Die Vorwürfe der Rechtsmittelführerin hätten mangels Zeugen für die behaupteten Handlungen nicht bestätigt werden können. Dagegen seien sich alle Zeugen darüber einig gewesen, dass die Gesundheit der Rechtsmittelführerin Anlass zur Besorgnis gegeben habe. Sie habe eine traumatische Trennung von ihrem früheren Partner durchlebt und in der Folge stark abgenommen. Im Übrigen sei sie sehr karriereorientiert und habe einen manipulativen Charakter, was zu schwerwiegenden Problemen für das Leben anderer Personen führen könne. Sie habe auch Schwierigkeiten, jegliche Art von Kritik zu akzeptieren. Letztlich habe der Untersuchungsausschuss der Rechtsmittelführerin empfohlen, sich um die Entwicklung größeren Teamgeists zu bemühen und zu einer positiven Einstellung zurückzufinden.

15.      Am 16. Oktober 2015 entschied der Präsident der EIB, gestützt auf die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses, die von der Rechtsmittelführerin eingelegte Beschwerde zurückzuweisen (im Folgenden: Entscheidung des Präsidenten der EIB); der Bericht des Untersuchungsausschusses wurde dieser Entscheidung beigefügt.

16.      Im Anschluss an die Entscheidung des Präsidenten der EIB forderte dieser im Hinblick auf die etwaige Einleitung eines Disziplinarverfahrens weitere Informationen vom Untersuchungsausschuss an; am 12. Januar 2016 gab der Ausschuss seine abschließende Stellungnahme ab. In der Folge stellte die Klägerin einen Schlichtungsantrag gemäß Art. 41 der Personalordnung der EIB.

17.      Am 29. Juni 2016 stellte der Präsident der EIB im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Schlichtungsausschusses vom 22. April 2016 das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest.

18.      Am 22. Juli 2016 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage u. a. auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB und des Berichts des Untersuchungsausschusses sowie auf Verurteilung der EIB zur Zahlung eines Betrags von 20 000 Euro als Ersatz für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden und eines Betrags von 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) und eines vorläufigen Betrags von 5 850 Euro für die infolge dieses Schadens entstandenen bzw. noch entstehenden Behandlungskosten.

19.      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Regeln des Untersuchungsverfahrens und ihre Verfahrensrechte gemäß Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da mehrere Schritte des Untersuchungsverfahrens nicht eingehalten worden seien. Mit dem zweiten Klagegrund beanstandete sie einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta, da der Bericht des Untersuchungsausschusses und die Entscheidung des Präsidenten der EIB sich zur Rechtfertigung auf Umstände stützten, die ihrem Privatleben zuzurechnen seien, insbesondere ihre psychische Gesundheit betreffend, und die für den Gegenstand der Untersuchung irrelevant seien. Diese Regelwidrigkeiten rechtfertigten die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB und ihre außervertragliche Haftung.

20.      In seinem Urteil vom 13. Juli 2017 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(5) hat das Gericht zunächst den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Schadensersatz insgesamt zurückgewiesen, wobei es der Auffassung war, dass keine der von ihr erhobenen Rügen ein rechtswidriges Verhalten seitens der EIB darstelle. Da die Rechtsmittelführerin jeweils die gleichen Verhaltensweisen der EIB als anspruchsbegründend sowohl für die Zwecke des Schadensersatzes als auch für die der Aufhebung ansah, kam das Gericht sodann zu dem Ergebnis, dass dementsprechend auch die Aufhebungsanträge zurückzuweisen seien.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

21.      Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

22.      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

–        die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. Oktober 2015, der von ihr eingelegten Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht stattzugeben, und den Bericht des Untersuchungsausschusses der EIB vom 14. September 2015 aufzuheben (einschließlich der im Folgenden näher beschriebenen Bereinigung des Berichts);

–        die EIB zu verurteilen, ihr die infolge des erlittenen Schadens entstandenen bzw. noch entstehenden Behandlungskosten (i) in Höhe von bisher 977 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) und (ii) in Höhe von vorläufig 5 850 Euro für künftige Behandlungskosten zu ersetzen;

–        die EIB zu verurteilen, den ihr entstandenen immateriellen Schaden in Höhe von 20 000 Euro zu ersetzen;

–        die EIB zu verurteilen, ihr die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten in Höhe von 35 100 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) zu erstatten;

–        die EIB zu verurteilen, ihr die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht zu erstatten;

–        die Zurückverweisung der Sache anzuordnen, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens im Bereich der Würde am Arbeitsplatz durch die EIB und/oder eine neue Entscheidung des Präsidenten der EIB zu erwirken.

23.      Die EIB beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

24.      Die Rechtsmittelführerin und die EIB waren in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 vertreten.

V.      Rechtliche Würdigung

25.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK und drittens auf eine Rechtsverweigerung.

26.      Der erste Rechtsmittelgrund betrifft im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Ablaufs des Untersuchungsverfahrens im Hinblick auf die Anforderungen der Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz und die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen, die sich auf verschiedene Fehler beziehen, die das Gericht begangen haben soll: die fehlerhafte Bestimmung des Umfangs der einem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte, die fehlenden Konsequenzen der Nichteinhaltung der für das Untersuchungsverfahren geltenden Fristen, die fehlerhafte Beurteilung der richtigen Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und die Zurückweisung der Argumente der Rechtsmittelführerin, mit denen sie die vertrauliche Behandlung ihrer Beschwerde in Frage stellt.

27.      Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund betreffen die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, mit dem die Rechtswidrigkeit – insbesondere im Licht von Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK – verschiedener im Bericht des Untersuchungsausschusses enthaltener Gesichtspunkte gerügt wurde, auf die der Präsident der EIB seine Entscheidung gestützt habe, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

A.      Zur Zulässigkeit

28.      Als Erstes ist festzustellen, dass die Klage vor dem Gericht gegen die Entscheidung des Präsidenten vom 16. Oktober 2015, obwohl sie am 22. Juli 2016, d. h. mehr als neun Monate nach dem Erlass dieser Entscheidung, erhoben wurde, nicht unzulässig war(6). Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die in Art. 41 Abs. 1 der Personalordnung der EIB für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht vorgesehene Dreimonatsfrist(7) während der Dauer des gemäß Art. 41 Abs. 3 der Personalordnung durchgeführten Schlichtungsverfahrens unterbrochen war(8). Obwohl dieses Verfahren nicht zwingend ist, kann seine Inanspruchnahme nicht zu Lasten des Rechts des Betroffenen gehen, den Unionsrichter anzurufen(9). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Frist für die Klageerhebung erst ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung, in der das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt wird, d. h. am 29. Juni 2016, zu laufen begann.

29.      Als Zweites erhebt die EIB zwei Einreden der Unzulässigkeit gegen das Rechtsmittel. Erstens trägt sie vor, dass das Rechtsmittel auf keine bestimmte Randnummer des angefochtenen Urteils Bezug nehme, und zweitens, dass es sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits in der Klage dargelegten Vorbringens beschränke.

30.      Zur ersten Einrede der Unzulässigkeit genügt die Feststellung, dass diese Rüge in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist, da in den Fußnoten der Rechtsmittelschrift sehr wohl auf bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Im Übrigen enthält Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs jedenfalls keine förmliche Verpflichtung, Randnummern des angefochtenen Urteils anzugeben. Es reicht aus, dass das in der Rechtsmittelschrift enthaltene Vorbringen es dem Gerichtshof ermöglicht, die Argumentation des Gerichts, die mit Rechtsfehlern behaftet sein soll, zu identifizieren, so dass er die ihm auf dem betreffenden Gebiet obliegende Aufgabe wahrnehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann(10).

31.      Zur zweiten Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass die meisten der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene rechtliche Beurteilung betreffen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden können, wenn eine Partei die Auslegung oder die Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet(11).

32.      Etwas anderes gilt jedoch für das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Zurückweisung der die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und die vertrauliche Behandlung der Beschwerde betreffenden Rüge durch das Gericht (dritter und vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). Insoweit beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente tatsächlicher Art zu wiederholen. Insbesondere wiederholt sie ihre Kritik, wonach die benannten Personen nicht über die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Unparteilichkeit verfügten, womit sie versucht, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, ohne jedoch geltend zu machen, dass die Tatsachen verfälscht worden seien. Dieses Vorbringen ist folglich gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgenommene Rechtmäßigkeitskontrolle auf Rechtsfragen beschränkt ist, als unzulässig zurückzuweisen.

33.      Als Drittes genügt in Bezug auf den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Unkenntlichmachung der für rechtswidrig erachteten Teile des Berichts des Untersuchungsausschusses die Feststellung, dass das Gericht in den Rn. 22 und 23 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Unionsgerichte den Organen keine Anordnungen erteilen können(12). Zudem hat die Rechtsmittelführerin diesen Teil des Urteils in ihrer Rechtsmittelschrift nicht angegriffen. Dieser Antrag ist folglich von vorneherein als unzulässig zurückzuweisen.

34.      Überdies kann die Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls der Entscheidung des Präsidenten der EIB zwar zur Eröffnung eines neuen Untersuchungsverfahrens durch die EIB führen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, seine erneute Eröffnung anzuordnen, da es der Verwaltung obliegt, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen(13). Daraus folgt, dass der letzte Rechtsmittelantrag ebenfalls unzulässig ist.

B.      Zur Begründetheit

35.      Die Rechtsmittelführerin beantragt sowohl die Aufhebung des Urteils des Gerichts als auch die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB sowie die Feststellung ihrer außervertraglichen Haftung.

36.      Mithin ist zunächst zu prüfen, ob die dem Gericht vorgeworfenen Rechtsfehler geeignet sind, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen (unter 1. und 2.). Wenn ja, wird in einem zweiten Schritt zu untersuchen sein, ob die Sache entscheidungsreif ist und ob die der EIB vorgeworfenen Fehler gegebenenfalls die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB und ihre außervertragliche Haftung rechtfertigen (unter 3.).

1.      Zum Rechtsmittel

a)      Zum ersten Rechtsmittelgrund

37.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nach der Prüfung des Ablaufs des Untersuchungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass die geltend gemachten Unregelmäßigkeiten keinen Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte aus Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK darstellten und somit weder die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB noch deren außervertragliche Haftung rechtfertigten.

1)      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Bestimmung des Umfangs der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin

38.      Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, gegen ihre Rechte aus Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK verstoßen zu haben, indem es in Rn. 52 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Rechte des Beschwerdeführers in einem Untersuchungsverfahren wegen sexueller Belästigung gemäß der Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz weniger weitgehend seien als die Rechte des Beschwerdegegners. Gestützt auf diese falsche Prämisse habe das Gericht die von ihr gerügten Verfahrensfehler zu Unrecht verneint.

39.      Im Einzelnen habe das Gericht erstens die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens sowie die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin missachtet, indem es die Vorgehensweise des Untersuchungsausschusses für legitim erachtet habe, die darin bestanden habe, ihr die Aussagen der beschuldigten Person und der im Lauf des Untersuchungsverfahrens angehörten Personen, die als Grundlage für die Zurückweisung der Beschwerde gedient hätten, nicht zu übermitteln.

40.      Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, es reiche aus, dass der Untersuchungsausschuss nur zwei der elf von der Rechtsmittelführerin benannten Zeugen angehört habe, da er keineswegs verpflichtet sei, alle von einer Partei des Verfahrens benannten Zeugen anzuhören.

41.      Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Zurückweisung der von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Beschwerde vorgelegten ärztlichen Berichte als rechtmäßig angesehen habe, da diese nach Eintritt der streitigen Tatsachen erstellt worden seien. Durch diese Beschränkung ihrer Möglichkeiten, Beweise beizubringen, habe das Gericht gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Verteidigungsrechte verstoßen.

42.      Die Antwort des Gerichts auf die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Verletzung ihrer Rechte durch die EIB während des Untersuchungsverfahrens stützt sich auf eine Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst(14), die vom Gericht bestätigt wurde(15). Danach kann die Situation eines Beschwerdeführers im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens wegen Mobbings nicht mit der Situation der von der Beschwerde betroffenen Person gleichgesetzt werden, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gleichen Verfahrensrechte wie die beschuldigte Person berufen kann.

43.      Da diese Rechtsprechung im Kontext von Rechtssachen entwickelt wurde, die dem Statut unterlagen, ist zunächst auf die wesentlichen Merkmale des im Anschluss an ein Beistandsersuchen nach dem Statut eröffneten Verfahrens sowie die wesentlichen Merkmale des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Untersuchungsverfahrens hinzuweisen (unter i). Anschließend werde ich daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verfahrensrechte ziehen, die den verschiedenen betroffenen Personen im Rahmen eines solchen Verfahrens zuzuerkennen sind (unter ii). Schließlich werde ich prüfen, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall eingehalten wurden (unter iii).

i)      Die Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Belästigungen innerhalb der Unionsorgane

44.      Die Verpflichtung der Unionsverwaltung, zur Unterstützung eines Mitglieds des Personals tätig zu werden, das glaubt, Opfer einer Belästigung oder jeder anderen Form der Einschüchterung geworden zu sein, ergibt sich aus der Beistandspflicht der Verwaltung, die für die dem Statut unterliegenden Beschäftigungsverhältnisse in dessen Art. 24 geregelt ist. Wenn nach dem Statut um Beistand ersucht wird, schließt sich eine Verwaltungsuntersuchung an, die darauf abzielt, den Sachverhalt zu ermitteln und in Kenntnis der Sachlage die angemessenen Konsequenzen zu ziehen. Daraus folgt, dass die Verwaltungsuntersuchung nicht zur Ahndung eines Verhaltens dient, sondern zunächst klären soll, ob die Verwaltung verpflichtet ist, zur Unterstützung eines Beamten tätig zu werden(16). Hierfür reicht es aus, dass ein Anfangsbeweis für die Richtigkeit der Behauptungen erbracht wird, ohne jedoch das Ergebnis eines etwaigen, im Anschluss eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorwegzunehmen(17).

45.      In ähnlicher Weise sieht die Politik der EIB im Bereich der Würde am Arbeitsplatz für Beschäftigungsverhältnisse, die der Personalordnung der EIB unterliegen, ein förmliches Verfahren vor, in dessen Rahmen das mutmaßliche Opfer die Möglichkeit hat, offiziell eine Beschwerde einzulegen, durch die das Untersuchungsverfahren ausgelöst wird. Dieses Verfahren unterscheidet sich jedoch von dem Untersuchungsverfahren, das im Anschluss an ein Beistandsersuchen gemäß dem Statut eröffnet wird(18). Das Verfahren, um das es hier geht, kann nämlich nicht nur mit der Zurückweisung der Beschwerde oder der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die der Belästigung beschuldigte Person enden, sondern auch mit der Einleitung eines solchen Verfahrens gegen das angebliche Opfer, wenn die Beschwerde für unbegründet oder böswillig erachtet wird. Insoweit geht es somit weiter als das im Anschluss an ein Beistandsersuchen gemäß dem Statut vorgesehene Verfahren.

ii)    Zu den Verfahrensrechten der Betroffenen in einem Untersuchungsverfahren wegen Mobbing oder sexueller Belästigung

46.      Das Gericht hatte unlängst Gelegenheit, auf den Kontext hinzuweisen, in dem die in Rn. 42 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung zu Beistandsersuchen gemäß dem Statut entwickelt wurde, und deren Tragweite klarzustellen(19).

47.      Aus diesen Klarstellungen ergibt sich, dass die Rechtsprechung des Gerichts weder auf eine Beschränkung der dem Beschwerdeführer in einem Untersuchungsverfahren wegen Belästigung zustehenden Verfahrensrechte als solche gerichtet ist, noch darauf, ihm a priori eine ungünstigere Stellung einzuräumen als dem Beschwerdegegner, dem mutmaßlichen Mobber oder Belästiger(20). Es geht vielmehr darum, zwischen der durch das Beistandsersuchen gemäß dem Statut ausgelösten Verwaltungsuntersuchung auf der einen Seite und dem gegebenenfalls im Anschluss daran eingeleiteten Disziplinarverfahren auf der anderen Seite zu unterscheiden(21). Während im Verwaltungsverfahren nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich die Rechte aus Art. 41 der Charta Anwendung finden, hält es die Verteidigungsrechte im eigentlichen Sinne nur im Stadium des Disziplinarverfahrens für anwendbar(22).

48.      Das Gericht erkennt zwar an, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in jedem gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, das zu einer belastenden Maßnahme führen kann, ein Grundprinzip des Unionsrechts ist, das selbst dann sicherzustellen ist, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt(23). Aus der Tatsache, dass der Person, die ein Beistandsersuchen gestellt hat, im Wesentlichen die Rolle zukommt, am ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, schließt das Gericht jedoch, dass dieses Verfahren nicht als gegen diese Person eingeleitet angesehen werden kann(24). Dagegen erkennt das Gericht an, dass die des Mobbings beschuldigte Person vom Beginn des Verfahrens an in der Lage sein muss, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen, die gegen sie erhoben wurden(25). Die vom Gericht in mehreren Urteilen vorgenommene Unterscheidung zwischen den Verfahrensrechten der Betroffenen beruht daher auf ihren jeweiligen Rollen im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens.

49.      Insoweit ist jedoch festzustellen, dass zumindest Art. 41 der Charta für jedes Verwaltungsverfahren gilt, unabhängig davon, ob es akkusatorischen oder inquisitorischen Charakter hat, und dass er insbesondere das Recht jeder Person festschreibt, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige Maßnahme erlassen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ebenfalls für jedes Verfahren gilt, das zu einer Entscheidung führen kann, durch die die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden(26). Daher braucht nicht abschließend darüber entschieden zu werden, ob ein behördliches Untersuchungsverfahren unabhängig davon, ob es den Regeln des Statuts oder den Regeln der Politik der EIB im Bereich der Würde am Arbeitsplatz unterliegt, in den Anwendungsbereich der Art. 47 und 48 der Charta fällt(27).

50.      Es ist zwar richtig, dass die beschuldigte Person vom Beginn des Verfahrens an Gefahr läuft, von einer nachteiligen Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Charta getroffen zu werden, und zwar von der Entscheidung, dem Beistandsersuchen stattzugeben. Gleichermaßen kann das Untersuchungsverfahren jedoch die Person nachteilig berühren, die es eingeleitet hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass das Beistandsersuchen zurückzuweisen ist(28). Ebenso wie also die beschuldigte Person in der Lage sein muss, sich gegen diese Anschuldigungen zu verteidigen – und daher im Lauf der Untersuchung gegebenenfalls mehrmals anzuhören ist –, muss auch der Beschwerdeführer in gleicher Weise zu den Gründen gehört werden, auf die die Verwaltung gegebenenfalls die Zurückweisung seines Ersuchens stützen will(29). Dies wurde im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt(30).

51.      Da die Verwaltung verpflichtet ist, jedem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sachgerecht(31) Stellung zu nehmen, impliziert dies meines Erachtens, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein muss, jeden Gesichtspunkt, auf den die zuständige Behörde ihre zurückweisende Entscheidung zu stützen gedenkt, seien es Zeugenaussagen oder andere Quellen, in Frage zu stellen und alle entsprechenden Beweise vorlegen zu können. Wie sich aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichts ergibt, ist es dabei nicht als ausreichend anzusehen, die ursprüngliche Beschwerde oder frühere Stellungnahmen zu berücksichtigen, um dem Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge zu tun. Insbesondere kann es sich als erforderlich erweisen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zu einem Entwurf des Untersuchungsberichts Stellung zu nehmen(32).

52.      Diese für jede Verwaltungsuntersuchung wegen Mobbings oder sexueller Belästigung geltenden Erwägungen gelten erst recht für das gemäß den internen Vorschriften der EIB eröffnete Untersuchungsverfahren, da in diesem Verfahren gleich mehrere für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Charta ergehen können, zu denen insbesondere auch gehört, dass er selbst zur Verantwortung gezogen wird.

iii) Zur Beachtung der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall

–       Zum Anspruch der Rechtsmittelführerin, zu den Aussagen des Beschwerdegegners und der Zeugen gehört zu werden

53.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich herausstellt, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, gemäß Art. 41 der Charta über dieselben Verfahrensrechte verfügen muss wie die der Belästigung beschuldigte Person(33). Der Beschwerdeführer kann somit ebenso wie die der Belästigung beschuldigte Person verlangen, dass er – gegebenenfalls mehrmals – zu den ihn betreffenden Tatsachen angehört wird, insbesondere soweit die zuständige Behörde sein eigenes Verhalten beurteilt.

54.      Folglich kann entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Urteils die Situation des Beschwerdeführers im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus mit der Situation der beschuldigten Person gleichgesetzt werden. Dennoch hat das Gericht entschieden, dass die Weigerung des Untersuchungsausschusses, der Rechtsmittelführerin den Inhalt der Aussagen der beschuldigten Person und der Zeugen zu übermitteln, um ihr die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, rechtmäßig war. Das Gericht hat sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass die Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz keine Übermittlung der Aussagen der beschuldigten Person an den Beschwerdeführer vorsehe(34). Die Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz darf jedoch nicht von den in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Grundsätzen des Unionsrechts abweichen. Das Gericht hat damit den Inhalt des Rechts der Rechtsmittelführerin, im Rahmen der Untersuchung gehört zu werden, verkannt und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.

55.      Das Gericht hat offensichtlich nicht berücksichtigt, dass die Zurückweisung der Beschwerde selbst ein die Rechtsmittelführerin beeinträchtigender nachteiliger Rechtsakt ist; daraus hätte es schließen müssen, dass es erforderlich gewesen wäre, der Rechtsmittelführerin die Aussagen der Zeugen und der beschuldigten Person, auf die der Präsident der EIB seine Entscheidung stützen wollte, zu übermitteln. Dieses Versäumnis überrascht umso mehr, als das Gericht für den öffentlichen Dienst bereits mehrmals hervorgehoben hat, dass die etwaige Feststellung des Vorliegens einer Belästigung durch die Verwaltung schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Genesung der betroffenen Person haben kann. Dies rechtfertigt es, die Verwaltung zu verpflichten, die betroffene Person vor der Zurückweisung ihrer Beschwerde sachgerecht anzuhören(35). Dies gilt erst recht im Fall der Rechtsmittelführerin, in dem die Zurückweisung der Beschwerde darüber hinaus mit Empfehlungen versehen war, mit denen ihr vorgeworfen wurde, die festgestellten Probleme mangels positiver Einstellung selbst verursacht zu haben.

56.      In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Rn. 48 und 49 sowie den Rn. 69 und 71 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht den Aussagen der beschuldigten Person und der Zeugen zu den beruflichen Leistungen der Rechtsmittelführerin, ihrem (psychischen) Gesundheitszustand und ihren privaten Problemen ausschlaggebenden Charakter beigemessen hat, was zu einer Schwächung der Glaubwürdigkeit der Rechtsmittelführerin und letztlich zur Zurückweisung der Beschwerde durch den Präsidenten der EIB führte. Da die Rechtsmittelführerin diese Gesichtspunkte zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde und ihrer Anhörung natürlich nicht kennen und auch später keine Kenntnis von ihnen erlangen konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor der Zurückweisung ihrer Beschwerde sachgerecht angehört wurde.

57.      Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es unter solchen Umständen der Rechtsmittelführerin keinen Anspruch darauf zuerkannt hat, Kenntnis von den Stellungnahmen des Beschwerdegegners und vom Inhalt der Zeugenaussagen zu erlangen, um dazu Stellung zu nehmen oder zur Stützung ihrer Behauptungen neue Gesichtspunkte vorzutragen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass sich der Untersuchungsgegenstand im Lauf des Verfahrens tatsächlich geändert habe, da der Präsident der EIB in Betracht gezogen habe, Disziplinarmaßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin zu ergreifen, ohne dass sie zu den Tatsachen angehört worden wäre, die diese Wende rechtfertigten.

58.      Der Umstand, dass letztlich kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Entgegen dem Vortrag des Vertreters der EIB in der mündlichen Verhandlung beeinträchtigt bereits die Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 41 der Charta nachteilig und nicht nur die spätere Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

59.      Jedenfalls hat das Gericht auch keine Umstände genannt, die die Annahme zuließen, dass die EIB in dem Bestreben handelte, eine Zeugenbeeinflussung durch die Rechtsmittelführerin zu verhindern, oder dass andere Vertraulichkeitsgründe gegebenenfalls eine Beschränkung ihres Zugangs zu den Zeugenaussagen hätten rechtfertigen können(36). Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es im Übrigen genügt, der Rechtsmittelführerin nur den Inhalt der Zeugenaussagen oder eine Zusammenfassung der im Hinblick auf den Untersuchungsbericht herangezogenen Aspekte zu übermitteln, ohne die Identität der Zeugen preiszugeben.

60.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht, indem es unter diesen Umständen entschieden hat, dass der Untersuchungsausschuss nicht verpflichtet gewesen sei, der Rechtsmittelführerin den Inhalt der Aussagen der beschuldigten Person und der Zeugen, auf die er seine Empfehlungen stützen wollte, zu übermitteln, einen Rechtsfehler begangen hat. Der ersten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben.

–       Zum Recht der Rechtsmittelführerin, die Ladung der benannten Zeugen zu verlangen

61.      Darüber hinaus wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass die Beachtung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht verlangten, alle von ihr benannten Zeugen zu laden.

62.      Insoweit ist festzustellen, dass ein Untersuchungsausschuss nach der in Rn. 55 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufgrund seines Ermessens hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung zwar nicht alle von einem Beschwerdeführer benannten Zeugen laden muss(37). Dieses Ermessen wird jedoch auch durch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verfahrensrechte der Betroffenen aus Art. 41 der Charta begrenzt. Die Entscheidungen des Untersuchungsausschusses entziehen sich folglich nicht von vornherein jeder gerichtlichen Kontrolle. So darf der Untersuchungsausschuss insbesondere die Anhörung benannter Zeugen nicht ohne Begründung und Rechtfertigung unterlassen und muss dafür Sorge tragen, dass die Parteien auf gerechte Art und Weise angehört werden, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten.

63.      Unter diesem Blickwinkel hat es das Gericht für den öffentlichen Dienst in einer Rechtssache, in der der Untersuchungsausschuss bereits 15 der 18 von dem Betroffenen benannten Zeugen sowie 20 weitere Zeugen geladen hatte, für gerechtfertigt erachtet, dass keine zusätzlichen Zeugen geladen wurden(38). Daraus kann abgeleitet werden, dass es keine Verpflichtung zur Ladung aller von einer Partei benannten Zeugen geben kann, wenn sich der Untersuchungsausschuss für hinreichend über den Sachverhalt unterrichtet hält und die Betroffenen bereits angemessen angehört wurden. Desgleichen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in einer anderen Rechtssache darauf gestützt, dass die dem Ermittler vorliegenden Akten bereits ausreichende Informationen enthielten, um seine Entscheidung, nur zwölf der von der Klägerin benannten 52 Zeugen zu laden, zu bestätigen(39).

64.      Das Gericht hat sich im angefochtenen Urteil jedoch nicht mit der Frage befasst, ob der Untersuchungsausschuss bereits hinreichend unterrichtet war oder ob die Rechtsmittelführerin angemessen angehört worden war. Vielmehr geht aus der Rechtsmittelschrift hervor, dass nur eine Minderheit der von der Rechtsmittelführerin benannten Zeugen geladen worden war und dass sie davon auch nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Das Gericht hat somit einen Rechtsfehler begangen, als es sich unter diesen Umständen auf die Feststellung beschränkte, dass der Untersuchungsausschuss nicht verpflichtet gewesen sei, alle Zeugen der Rechtsmittelführerin zu laden.

65.      Daraus folgt, dass auch der zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist.

–       Zur Zurückweisung der ärztlichen Bescheinigungen

66.      In Rn. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die EIB sei berechtigt gewesen, die von der Rechtsmittelführerin als Nachweise für das Vorliegen von Belästigungen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zurückzuweisen, da deren Verfasser bei den in Rede stehenden angeblichen Handlungen nicht dabei gewesen seien.

67.      In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass solche ärztlichen Bescheinigungen, je nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihrer Erstellung, zwar Aufschluss über das Vorhandensein oder auch die Art eines von einem mutmaßlichen Opfer einer Belästigung erlittenen Schadens geben können. Dies hat das Gericht im Übrigen in Rn. 58 des angefochtenen Urteils anerkannt. Dagegen kann einer ärztlichen Bescheinigung nicht dieselbe Beweiskraft zuerkannt werden wie der unmittelbaren Zeugenaussage einer Person, die bei der in Rede stehenden Handlung dabei war. Da die Untersuchung jedoch dazu diente, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten konkreten Handlungen festzustellen und diese im Licht der Definition der sexuellen Belästigung zu beurteilen, hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht zur Feststellung des Eintritts dieser Ereignisse verwendet werden konnten(40).

iv)    Zwischenergebnis

68.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass die Rechte, auf die sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Untersuchung habe berufen können, weniger weitreichend seien als die Rechte der beschuldigten Person und dass sie daher keinen Anspruch auf Übermittlung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen sowie darauf gehabt habe, ihre Stellungnahme dazu zu präzisieren oder die Ladung zusätzlicher Zeugen zu verlangen, soweit dies zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich gewesen wäre.

2)      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: fehlende Konsequenzen der Nichteinhaltung der für das Untersuchungsverfahren geltenden Fristen

69.      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Konsequenzen der Nichteinhaltung bestimmter, im Rahmen der Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz vorgesehener Fristen. In den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass der EIB trotz der Nichteinhaltung bestimmter Fristen kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, da die Ladung zur Anhörung sowie die Entscheidung der Rechtsmittelführerin innerhalb einer angemessenen Frist zugegangen seien und da die EIB sorgfältig gehandelt habe. Die Rechtsmittelführerin ist dagegen der Auffassung, das Gericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die in Rede stehenden Fristen absolut zwingend seien.

70.      Zunächst ist festzustellen, dass die Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz als internes Regelwerk der EIB rechtsverbindlichen Charakter hat, den das Gericht im Übrigen in Rn. 33 des angefochtenen Urteils anerkannt hat(41). Folglich ist entgegen der vom Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils offenbar vertretenen Ansicht nicht davon auszugehen, dass es sich bei den in diesem Regelwerk vorgesehenen Fristen um bloße Richtziele einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, die den Ablauf des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist begünstigen sollen(42).

71.      Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt jedoch selbst ein Verstoß gegen eine verbindliche Frist als solcher nicht in allen Fällen die Aufhebung des am Ende des in Rede stehenden Verfahrens erlassenen Rechtsakts(43). Unter diesen Umständen ist das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils zu Recht von der Prämisse ausgegangen, dass die Konsequenzen aus der Nichteinhaltung einer Frist nur anhand der besonderen Umstände des Falles beurteilt werden können.

72.      Hierzu ist festzustellen, dass die Politik im Bereich der Würde am Arbeitsplatz für die verschiedenen Stufen des Untersuchungsverfahrens sehr kurze Fristen von manchmal nur fünf Arbeitstagen vorsieht. In Anbetracht der potenziell schwerwiegenden Auswirkungen der Untersuchung auf die Beziehungen innerhalb des Teams und der exponierten Stellung des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht des Interesses der beschuldigten Person, sich möglichst schnell von jeder gegen sie gerichteten Anschuldigung zu entlasten, sollen diese Fristen jede Verlängerung einer Situation der Ungewissheit verhindern. Daraus folgt, dass sich der Zweck, der mit den für das Untersuchungsverfahren geltenden Fristen verfolgt wird, nicht auf die zeitliche Begrenzung dieses Verfahrens beschränkt, sondern darin besteht, die Interessen der betroffenen Personen zu schützen.

73.      Dieser Zweck rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung einer nach Fristablauf ergangenen Entscheidung. Vielmehr liefe die Aufhebung der Entscheidung allein deshalb, weil sie nach Fristablauf ergangen ist, gerade darauf hinaus, den Zustand der Ungewissheit, der mit den Fristen vermieden werden soll, fortdauern zu lassen.

74.      Jedenfalls ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung auch, dass die Nichteinhaltung einer Frist zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. In diesem Zusammenhang hat der Unionsrichter eine umfassende Beurteilung der betreffenden Situation vorzunehmen, um festzustellen, ob die Dauer eines Verfahrens unangemessen war(44). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht, indem es sich mit der Frage befasst hat, ob die Ladung zur Anhörung und die Übermittlung der Entscheidung des Präsidenten der EIB in Anbetracht der gegebenen Umstände innerhalb einer angemessenen Frist erfolgten, diese Rechtsprechung zutreffend angewandt hat. Insbesondere hat es zum einen – hinsichtlich der Frist für die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens – die Tatsache berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerin mehrmals über den aktuellen Stand ihrer Beschwerde unterrichtet worden war (Rn. 36 des angefochtenen Urteils). Zum anderen hat es – hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Entscheidung des Präsidenten der EIB – berücksichtigt, dass sich der Untersuchungsgegenstand im Lauf des Verfahrens geändert hatte, was ergänzende Auskünfte erforderlich machte (Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils).

75.      Abgesehen von diesen Feststellungen fällt die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach der zwischen der Einreichung der Beschwerde am 20. Mai 2015 und der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. Oktober 2015 verstrichene Zeitraum nicht unangemessen lang gewesen sei, in seine ausschließliche Befugnis zur Würdigung des Sachverhalts. Sie kann daher im Stadium des Rechtsmittels nicht mehr in Frage gestellt werden.

76.      Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Nichteinhaltung der für das Untersuchungsverfahren vorgesehenen Fristen hätte zur Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB und zu deren außervertraglicher Haftung führen müssen, zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung der Rechtmäßigkeit bestimmter Rechtfertigungsgründe im Bericht des Untersuchungsausschusses im Licht von Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK

77.      Mit ihrem zweiten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, es nicht als rechtswidrig betrachtet zu haben, dass der Präsident der EIB seine Entscheidung auf die Aussagen hierfür nicht qualifizierter Personen gestützt habe. In diesen Aussagen sei sie als eine Person beschrieben worden, die psychologische Probleme habe, eine Trennung von ihrem ehemaligen Partner schlecht verkraftet habe, woraufhin sie stark abgenommen habe, Schwierigkeiten habe, jegliche Art von Kritik zu akzeptieren, und einen manipulativen Charakter habe, und die zu verstehen gegeben hätten, dass ihre Beschwerde durch andere Beweggründe als die angeblich von ihr erlittene sexuelle Belästigung motiviert gewesen sei.

78.      In diesem Zusammenhang wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht darüber hinaus einen Begründungsfehler vor, da es sich widersprochen habe, indem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Erwähnung dieser Gesichtspunkte, obwohl sie „sowohl überflüssig als auch bedauerlich“ gewesen sei, kein rechtswidriges Verhalten der EIB darstelle.

79.      Das Gericht hat sich bei der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in Rn. 71 des angefochtenen Urteils darauf gestützt, dass sich der Untersuchungsausschuss und der Präsident der EIB nicht selbst zum Privatleben oder zur psychischen Gesundheit der Rechtsmittelführerin geäußert hätten, sondern sich auf die Wiedergabe der entsprechenden Zeugenaussagen beschränkt hätten. Das Gericht scheint daraus den Schluss zu ziehen, dass diese Äußerungen der EIB daher nicht zurechenbar seien.

80.      In den Rn. 71 und 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht allerdings hervorgehoben, dass sich der Untersuchungsausschuss zur Rechtfertigung seiner Empfehlung, die Beschwerde zurückzuweisen, sehr wohl auf diese Äußerungen gestützt habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass diese Empfehlung mehr die Glaubwürdigkeit der Rechtsmittelführerin als Person in Frage stellte als die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptungen. Der Untersuchungsausschuss machte somit die Beurteilung der Persönlichkeit der Rechtsmittelführerin, wie sie von den Zeugen geschildert worden sein soll, zur eigentlichen Grundlage für die Zurückweisung der Beschwerde. Es ist jedoch nicht zulässig, dass der Untersuchungsausschuss und sodann der Präsident der EIB ihre für die Rechtsmittelführerin nachteilige Entscheidung auf eine Beurteilung stützen, die sie sich nicht zu eigen gemacht haben. Es ist nämlich gerade die Aufgabe des Untersuchungsausschusses, den die Endentscheidung rechtfertigenden Sachverhalt zu ermitteln. In der mündlichen Verhandlung ist hierzu klargestellt worden, dass es nicht Sache des Präsidenten der EIB war, zusätzliche Prüfungen des Sachverhalts vorzunehmen. Unter diesen Bedingungen hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die im Bericht des Untersuchungsausschusses enthaltenen Bemerkungen zur Persönlichkeit und zum Verhalten der Rechtsmittelführerin der EIB zuzurechnen waren. Wäre das Gericht hingegen zu dem Schluss gekommen, dass der Untersuchungsausschuss die in den Zeugenaussagen enthaltenen Beurteilungen nur wiederholt, sich jedoch nicht zu eigen gemacht hat, hätte es einen Begründungsmangel der Entscheidung des Präsidenten feststellen müssen, die auf nichts anderes als den Bericht des Ausschusses und die darin wiedergegebenen Zeugenaussagen gestützt wurde. Die Erwägungen des Gerichts zur Zurechenbarkeit der in den Zeugenaussagen enthaltenen Beurteilungen an die EIB sind mithin rechtsfehlerhaft.

81.      Außerdem hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta belegt werden sollte, in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bericht des Untersuchungsausschusses und die Entscheidung des Präsidenten der EIB nicht verbreitet worden seien und dass die im Bericht herangezogenen Gesichtspunkte letztlich keine Konsequenzen, insbesondere disziplinarischer Art, für die berufliche Situation der Rechtsmittelführerin gehabt hätten.

82.      Zum letztgenannten dieser beiden Argumente ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Beurteilung des Verhaltens und der Persönlichkeit der Rechtsmittelführerin keine disziplinarischen Folgen nach sich zog, für die Prüfung der Frage, ob die dabei gemachten Aussagen einen Verstoß gegen Art. 7 der Charta oder gegen Art. 8 EMRK darstellen, unerheblich ist.

83.      Folglich bleibt zu prüfen, ob das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta ausgeschlossen werden könne, da der Bericht nur der beschuldigten Person und dem Präsidenten der EIB übermittelt worden sei.

84.      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in einem eine Untersuchung wegen Mobbings betreffenden Urteil festgestellt hat, dass die Offenlegung von Informationen, die negative Gerüchte hinsichtlich der Klägerin hervorrufen sowie ihren Ruf und ihre Glaubwürdigkeit beschädigen können, ausreichte, um einen Rechtsfehler zu bejahen, der zu einem Ersatzanspruch führte(45), obwohl dies nur gegenüber den des Mobbings beschuldigten Personen erfolgt war.

85.      Dagegen trug der Gerichtshof in einer Rechtssache, die eine mit kränkenden Kommentaren versehene Ablehnung einer Bewerbung um eine Beförderung durch die Europäische Kommission betraf, auch dem erschwerenden Umstand Rechnung, dass das betreffende Dokument in der gesamten Abteilung verbreitet worden war(46).

86.      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) kann die Frage, ob ein Kommentar, der als kränkend oder zur Diskreditierung der betroffenen Person geeignet anzusehen ist, Gegenstand einer Verbreitung war, bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, das nicht nur die Achtung des Ansehens, sondern auch die Achtung der Ehre einer Person umfasst, zweifellos berücksichtigt werden(47). Außerdem hat der EGMR mehrmals entschieden, dass auch die psychische Integrität zum Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK gehört(48). Bei der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK sind aber überdies sowohl die Schwere der Äußerung(49) als auch ihre Zielsetzung(50) sowie etwaige Rechtfertigungen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass es bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK nicht allein auf die Frage ankommt, ob die Äußerungen Gegenstand einer Verbreitung waren.

87.      Das Gericht hat jedoch keine Beurteilung der Schwere der Kommentare und ihrer Auswirkung auf die psychische Integrität der Rechtsmittelführerin vorgenommen, die sie mittels der ärztlichen Bescheinigungen zu belegen versucht hatte. Es hat auch nicht geprüft, ob die Aussagen sachgerecht und objektiv zu der Beurteilung beitragen konnten, ob die Beschwerde in böswilliger Absicht eingelegt wurde. Was schließlich eine etwaige Rechtfertigung anbelangt, hätte sich das Gericht die Frage stellen müssen, ob die Untersuchung der Aspekte des Privatlebens der Rechtsmittelführerin und deren Erwähnung im Bericht des Untersuchungsausschusses und in der Entscheidung des Präsidenten der EIB in Anbetracht des Gegenstands der Untersuchung – der Klärung der Frage, ob die der Belästigung beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hatte – relevant waren.

88.      Aus alledem folgt, dass die Erwägung des Gerichts, wonach ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK allein deshalb verneint werden könne, weil die Bemerkungen zur Persönlichkeit und zum Verhalten der Rechtsmittelführerin keine disziplinarischen Konsequenzen gehabt hätten und der Bericht nicht innerhalb ihrer Abteilung verbreitet worden sei, rechtsfehlerhaft ist.

2.      Zu den Folgen der Begründetheit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Rechtsmittelgrundes

89.      Die Begründetheit des ersten, den Umfang der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin betreffenden Teils des ersten Rechtsmittelgrundes rechtfertigt für sich genommen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat sich nämlich bei der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, mit dem Rechtsfehler im Ablauf des Untersuchungsverfahrens belegt werden sollten, auf die Prämisse gestützt, dass die Verfahrensrechte, die ihr zuerkannt werden müssten, grundsätzlich weniger weitreichend seien als die Rechte der beschuldigten Person. Da die Zurückweisung der Aufhebungsanträge und der Schadensersatzanträge vollständig auf das Fehlen jedes Rechtsfehlers in diesem Verfahren gestützt wurde, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

90.      Folglich stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die vom Gericht im Rahmen der Beurteilung des Verstoßes gegen Art. 7 der Charta begangenen Rechtsfehler betrifft, ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt. Nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils bleiben diese Erwägungen jedoch für die Beurteilung der im ersten Rechtszug gestellten Schadensersatzanträge relevant.

3.      Zur Klage vor dem Gericht

91.      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

92.      Dies ist hier in Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug beantragte Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB der Fall, da bei korrekter Auslegung des Umfangs der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin durch das Gericht die Entscheidung des Präsidenten der EIB hätte aufgehoben werden müssen.

93.      Zwar führt nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Aufhebung der am Ende des Verfahrens erlassenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können(51). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Verwaltung hinsichtlich der am Ende des Verfahrens zu treffenden Entscheidung über keinerlei Ermessen verfügt.

94.      Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Präsidenten der EIB anders ausgefallen wäre, wenn die Rechtsmittelführerin das Recht gehabt hätte, den Aussagen der beschuldigten Person und der Zeugen entgegenzutreten oder neue Gesichtspunkte zur Stützung ihrer Beschwerde vorzubringen. Dies gilt umso mehr, als sich der Untersuchungsgegenstand gegenüber dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde durch die Rechtsmittelführerin geändert hatte und sich nunmehr auf das Verhalten der Rechtsmittelführerin und deren Persönlichkeit konzentrierte, d. h. auf Aspekte, zu denen der Rechtsmittelführerin noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.

95.      Dem im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsantrag ist daher stattzugeben, und die Entscheidung des Präsidenten der EIB, die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, ist aufzuheben. Sofern der Gerichtshof diesem Vorschlag folgt und die Entscheidung aufhebt, wird die EIB im Übrigen die sich aus dieser Aufhebung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben.

96.      In Bezug auf den Schadensersatzantrag ist der Rechtsstreit dagegen nicht entscheidungsreif(52).

97.      Aus den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes angestellten Erwägungen(53) ergibt sich nämlich, dass das Gericht das auf einen Verstoß gegen Art. 7 der Charta gestützte Vorbringen unter Berücksichtigung insbesondere der Schwere und der Zielsetzung der Kommentare im Bericht des Untersuchungsausschusses sowie ihrer etwaigen Rechtfertigung erneut zu prüfen hat. Außerdem hat das Gericht noch nicht geprüft, ob angesichts des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, und seines Zusammenhangs mit den angeführten Rechtsfehlern eine außervertragliche Haftung der EIB in Betracht kommt.

98.      Daraus folgt, dass die Sache zur Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatz an das Gericht zurückzuverweisen ist.

C.      Kosten

99.      Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

VI.    Ergebnis

100. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T‑607/16), wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 16. Oktober 2015, mit der die Beschwerde der Rechtsmittelführerin wegen sexueller Belästigung gemäß der „Politik im Bereich der Würde der Person am Arbeitsplatz“ der EIB zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

3.      Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatz an das Gericht zurückverwiesen.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Vgl. u. a. Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46 bis 48), vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (F‑39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F‑34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43), sowie Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 40).


3      ABl. 2013, L 287, S. 15.


4      Meines Wissens ist dieses von der EIB auf Ersuchen der Kanzlei des Gerichtshofs in englischer und in französischer Sprache vorgelegte Dokument nicht veröffentlicht worden und nur intern zugänglich.


5      Urteil vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T‑607/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:495).


6      Zur Befugnis des Gerichtshofs, die Frage der Unzulässigkeit der Klage erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens aufzuwerfen, vgl. Urteil vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission (C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 22).


7      Diese Frist wurde im Anschluss an das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134), in die Personalordnung der EIB aufgenommen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass diese neue Fassung nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Mitglied des Personals nach 2013 eingestellt wurde; vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, PD/EIB (T‑615/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:642, Rn. 48). Aus dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch hinsichtlich der Situation vor 2013, dass auch eine nach mehr als drei Monaten erhobene Klage gegen eine der EIB zuzurechnende Handlung jedenfalls nicht von vornherein als verspätet angesehen werden kann.


8      Vgl. in diesem Sinne Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2012:733, Nr. 51) und Urteile vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB (T‑192/99, EU:T:2001:72, Rn. 56), sowie vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑95/11 und F‑36/12, EU:F:2014:188, Rn. 80).


9      Vor der Änderung der Personalordnung der EIB im Jahr 2013 im Anschluss an das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134), war die Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens nicht zwingend.


10      Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2014, Cartoon Network/HABM (C‑670/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2024, Rn. 42 bis 46), und Urteil vom 7. November 2013, Wam Industriale/Kommission (C‑560/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:726, Rn. 44). Diese Auslegung von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird im Übrigen durch den Wortlaut anderer Sprachfassungen als der französischen – wie der deutschen, der englischen und der polnischen Fassung – bestätigt.


11      Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (C‑68/05 P, EU:C:2006:674, Rn. 54), und, speziell in Bezug auf die Beurteilung des Ablaufs eines Verwaltungsverfahrens, meine Schlussanträge in der Rechtssache Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:104, Nr. 77) sowie das Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 92).


12      Urteil vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission (C‑62/01 P, EU:C:2002:248, Rn. 43).


13      Art. 113 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass die Anträge des Rechtsmittelführers im Rahmen eines Rechtsmittels die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben müssen; vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission (C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 205).


14      Urteil vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F‑34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43).


15      Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 40).


16      Vgl. Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 68, 71 und 72), vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46), vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (F‑39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), und vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑103/11, EU:F:2014:185, Rn. 148). Dieses Tätigwerden kann in Form eines Disziplinarverfahrens gegen den angeblich Mobbenden, aber auch in Form von Maßnahmen, um zwischen den Beteiligten Distanz zu schaffen, erfolgen; vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05, EU:F:2008:161, Rn. 207 bis 213).


17      Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F‑34/15, EU:F:2015:153, Rn. 41).


18      Das Gericht hat unlängst im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 77 und 78), den terminologischen Unterschied zwischen der in den Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank (EZB) (die der Personalordnung der EIB in diesem Punkt ähneln) vorgesehenen „Beschwerde“ und dem „Beistandsersuchen“ gemäß dem Statut hervorgehoben.


19      Vgl. Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393).


20      Vgl. Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 69 und 70).


21      Vgl. Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 71 und 72).


22      Die Ähnlichkeiten zwischen dem Disziplinarverfahren und dem Strafverfahren wurden von Generalanwalt Roemer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van Eick/Kommission (35/67, nicht veröffentlicht, EU:C:1968:32, S. 510) sowie in den Schlussanträgen von Generalanwalt Alber in der Rechtssache Tzoanos/Kommission (C‑191/98 P, EU:C:1999:127, Nr. 27) dargelegt.


23      Urteile vom 9. November 2006, Kommission/De Bry (C‑344/05 P, EU:C:2006:710, Rn. 37), und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51). Eine Entscheidung, mit der eine Abordnung beendet wird, kann nicht als ein gegen die betroffene Person eingeleitetes Verfahren im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden; vgl. Urteil vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds (C‑111/02 P, EU:C:2004:265, Rn. 57). Dagegen ist das Disziplinarverfahren als im Sinne dieser Rechtsprechung gegen die betroffene Person eingeleitet anzusehen, was die Anwendbarkeit der in Anhang IX des Statuts vorgesehenen Verteidigungsrechte rechtfertigt.


24      Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 66), in dem die in den Urteilen vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46 bis 48), vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 57), und vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (F‑39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), gewählte Lösung übernommen wird.


25      Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 69).


26      Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 50), und vom 9. März 2010, ERG u. a. (C‑379/08 und C‑380/08, EU:C:2010:127, Rn. 54), sowie, im Bereich des öffentlichen Dienstes, Urteile vom 6. Oktober 1982, Alvarez/Parlament (206/81, EU:C:1982:333, Rn. 6), und vom 17. November 1983, Tréfois/Gerichtshof (290/82, EU:C:1983:334, Rn. 19). Speziell zur Zurückweisung einer Beschwerde wegen Mobbings vgl. Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 35 und 41).


27      Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen zu haben, die auch in Art. 41 der Charta verankert sind, ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, dass sie diese Grundsätze formell an Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK knüpft.


28      Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 73).


29      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2006, Kommission/De Bry (C‑344/05 P, EU:C:2006:710, Rn. 37 und 38).


30      Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C‑32/95 P, EU:C:1996:402, Rn. 21), vom 22. Oktober 2013, Sabou (C‑276/12, EU:C:2013:678, Rn. 38), vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51), vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 34), und vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 69 und 74).


31      Urteile vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament (T‑237/00, EU:T:2005:437, Rn. 101), vom 8. März 2005, Vlachaki/Kommission (T‑277/03, EU:T:2005:83, Rn. 64), und vom 20. Dezember 2017, Prequ’Italia (C‑276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 46). Zur Tragweite des Rechts, sachgerecht Stellung zu nehmen, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/De Bry (C‑344/05 P, EU:C:2006:483, Nrn. 44 ff.).


32      Dies haben auch das Gericht in seinem Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 50), und das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (F‑39/12, EU:F:2013:158, Rn. 73 und 74), gefordert. Im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393), hat das Gericht es sogar für unzureichend erachtet, dass die Verwaltung die Klägerin zu den Gründen für die Zurückweisung des Ersuchens anhörte, ohne ihr Zugang zum Bericht des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ zu gewähren.


33      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 69).


34      Vgl. Rn. 54 des angefochtenen Urteils.


35      Vgl. Urteile vom 23. Oktober 2013, BQ/Rechnungshof (F‑39/12, EU:F:2013:158, Rn. 72), und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F‑34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43); vgl. nunmehr auch Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 64).


36      Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 45). In dieser Rechtssache hatte die Rechtsmittelführerin dagegen Zugang zum Entwurf des Berichts des Untersuchungsausschusses, in dem die Zeugenaussagen zusammengefasst wurden.


37      Urteile vom 13. Dezember 2012, Donati/EZB (F‑63/09, EU:F:2012:193, Rn. 187), und vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑103/11, EU:F:2014:185, Rn. 157); vgl. nunmehr auch Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393, Rn. 97 bis 101).


38      Urteil vom 13. Dezember 2012, Donati/EZB (F‑63/09, EU:F:2012:193, Rn. 187).


39      Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 125).


40      Dieser Logik folgend hat der Gerichtshof ein Urteil bestätigt, in dem das Gericht entschieden hatte, dass ein Untersuchungsausschuss davon absehen darf, Zeugen zu laden, die weder vollständig noch teilweise bei dem in Rede stehenden Vorfall dabei waren; vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1997, Dimitriadis/Rechnungshof (C‑140/96 P, EU:C:1997:493, Rn. 38).


41      Vgl. auch Urteil vom 11. November 2014, De Nicola/EIB (F‑52/11, EU:F:2014:243, Rn. 143).


42      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2005, Piro/Kommission (T‑193/03, EU:T:2005:164, Rn. 78).


43      Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 56).


44      Die Angemessenheit ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen; vgl. Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 229 bis 235), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29).


45      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat diesen Rechtsfehler nicht ausdrücklich unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen Art. 7 der Charta geprüft, aber anerkannt, dass er bei der Klägerin zu einem immateriellen Schaden geführt hatte; vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑103/11, EU:F:2014:185, Rn. 151).


46      Vgl. Urteil vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission (C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 27 bis 29).


47      EGMR, 29. Juni 2004, Chauvy u. a./Frankreich (CE:ECHR:2004:0629JUD006491501, § 70), und EGMR, 15. November 2007, Pfeifer/Österreich (CE:ECHR:2007:1115JUD001255603, § 35).


48      EGMR, 9. April 2009, A./Norwegen (CE:ECHR:2009:0409JUD002807006, § 64).


49      Die Äußerung muss geeignet sein, eine Beeinträchtigung des Privatlebens der betreffenden Person zu verursachen, vgl. EGMR, 9. April 2009, A./Norwegen (CE:ECHR:2009:0409JUD002807006, § 64), EGMR, 10. Juli 2014, Axel Springer AG/Deutschland (CE:ECHR:2012:0207JUD003995408, § 83), und EGMR, 16. Juli 2015, Delphi AS/Estland (CE:ECHR:2015:0616JUD006456909, § 137).


50      Im Urteil vom 4. Oktober 2007, Sanchez Cardenas/Norwegen (CE:ECHR:2007:1004JUD001214803, § 37) hat der EGMR dem Umstand Rechnung getragen, dass die in Rede stehende Äußerung, die dort von einem Gericht im Rahmen eines Urteils abgegeben worden war, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich war.


51      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C‑301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31), vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94), vom 6. September 2012, Storck/HABM (C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 80), vom 10. September 2013, G. und R. (C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79).


52      Zur Möglichkeit für den Gerichtshof, selbst über bestimmte Teile des Rechtsstreits zu entscheiden und die Sache im Übrigen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, vgl. Urteil vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, EU:C:1998:224).


53      Siehe Nrn. 83 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

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