Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-545/11

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. November 2018(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs Glyphosat betreffen – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Überwiegendes öffentliches Interesse – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 – Richtlinie 91/414/EWG“

In der Rechtssache T‑545/11 RENV

Stichting Greenpeace Nederland mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, L. Swedenborg und F. Bergius als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Buchet, P. Ondrůšek und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und D. Klebs als Bevollmächtigte,

durch

European Chemical Industry Council (Cefic) mit Sitz in Brüssel,

durch

Association européenne pour la protection des cultures (ECPA) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Antypas und D. Waelbroeck,

durch

CropLife International AISBL (CLI) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und E. Mullier, sowie D. Abrahams, Barrister,

durch

CropLife America Inc. mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten),

National Association of Manufacturers of the United States of America (NAM) mit Sitz in Washington

und durch

America Chemistry Council Inc. (ACC) mit Sitz in Washington, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Abenhaïm und K. Nordlander, dann Rechtsanwalt K. Nordlander und M. Zdzieborska, Solicitor, sowie schließlich Rechtsanwalt K. Nordlander, M. Zdzieborska, Solicitor, und Rechtsanwalt Y.‑A. Benizri

und durch

European Crop Care Association (ECCA) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas,

Streithelfer,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Band 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) erstellt hatte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Kläger, Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), beantragten am 20. Dezember 2010 Zugang zu mehreren Dokumenten, die die nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) erteilte Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen von Glyphosat als Wirkstoff betrafen. Der Antrag stützte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) und auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

2        Bei den beantragten Dokumenten handelt es sich um folgende:

–        eine Kopie des Entwurfs des Bewertungsberichts, der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Bundesrepublik Deutschland, vor der Erstaufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 erstellt worden war (im Folgenden: Berichtsentwurf),

–        eine vollständige Liste aller von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten – die dann durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/414 zur Aufnahme von unter anderem Glyphosat (ABl. 2001, L 304, S. 14) beschlossen wurde –, vorgelegten Tests,

–        die gesamten, vollständigen Originalunterlagen der von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, im Jahr 2001 vorgelegten Tests, soweit sie Langzeittoxizitätstests, Tests über die Mutagenität, Karzinogenität und Neurotoxizität sowie Fortpflanzungsstudien betrafen.

3        Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 forderte die Europäische Kommission die Kläger auf, sich an die deutschen Behörden zu wenden, um Zugang zu den in Rn. 2 angeführten beantragten Dokumenten zu erhalten.

4        Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 stellten die Kläger auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.

5        Nachdem der Generalsekretär der Kommission die deutschen Behörden um vorherige Zustimmung gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ersucht hatte, gewährte er mit Schreiben vom 6. Mai 2011 Zugang zum Berichtsentwurf mit Ausnahme von dessen Band 4 (im Folgenden: streitiges Dokument), dessen Verbreitung sich die deutschen Behörden widersetzten und der die vollständige Liste aller Tests enthielt, die von den Antragstellern, die die Erstaufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, vorgelegt worden waren. Er teilte den Klägern mit, die Kommission sei nicht im Besitz der gesamten, vollständigen Originalunterlagen der Tests, die ihr nie übermittelt worden seien. Der Generalsekretär erklärte ferner, dass die Gespräche mit den deutschen Behörden wegen der Verbreitung des streitigen Dokuments noch nicht abgeschlossen seien und später ein Beschluss ergehen werde.

6        Mit Beschluss vom 10. August 2011 verweigerte der Generalsekretär der Kommission unter Berufung auf die ablehnende Haltung der Bundesrepublik Deutschland den Zugang zum streitigen Dokument (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

7        In dem angefochtenen Beschluss legte der Generalsekretär der Kommission im Einzelnen dar, warum sich die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, d. h. den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, der Verbreitung des streitigen Dokuments widersetze. Die Bundesrepublik Deutschland sei nämlich der Ansicht, dass das streitige Dokument vertrauliche Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten, enthalte, und zwar die genaue chemische Zusammensetzung des von jedem der beiden Antragsteller hergestellten Wirkstoffs, genaue Informationen eines jeden Antragstellers zum Herstellungsverfahren des Stoffes, Informationen zu Verunreinigungen, zur Zusammensetzung der Endprodukte und zu den Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Antragstellern.

8        Nach dem Hinweis, dass die deutschen Behörden erklärt hätten, ihrer Ansicht nach liege kein die Verbreitung des streitigen Dokuments rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, prüfte der Generalsekretär der Kommission, ob ein solches öffentliches Interesse im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1367/2006 geltend gemacht werden könne. Seiner Meinung nach war Art. 6 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung auf das streitige Dokument nicht anwendbar, da es keine Informationen enthielt, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufwiesen.

9        Der Generalsekretär der Kommission erklärte, nach Ansicht der Kommission beträfen die in Rede stehenden Informationen das Verfahren zur Herstellung von Glyphosat, das die Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten, anwendeten, und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Erfordernis, deren Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Informationen. Die Verbreitung der in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen würde nämlich den Konkurrenzunternehmen ermöglichen, die Herstellungsverfahren der genannten Antragsteller zu kopieren, was deren geschäftliche Interessen und Rechte des geistigen Eigentums verletzen und zu erheblichen Verlusten für sie führen würde. Das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Informationen sei bereits berücksichtigt worden, weil die möglichen Wirkungen der Emissionen von Glyphosat aus den veröffentlichten anderen Teilen des Berichtsentwurfs hervorgingen, insbesondere hinsichtlich der relevanten Verunreinigungen und der Metaboliten. Was die im streitigen Dokument enthaltenen Informationen zu den nicht relevanten Verunreinigungen angehe, beträfen sie Elemente, die keine Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten, aber die Herstellungsverfahren jedes Mittels enthüllen würden.

10      Der Generalsekretär der Kommission wies sodann darauf hin, dass sich aus dem Verfahren, in dem Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden sei, ergebe, dass die von der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellten Erfordernisse in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen für die Öffentlichkeit, die die Auswirkungen dieses Stoffes auf die Umwelt beträfen, berücksichtigt worden seien. Unter diesen Umständen müsse der Schutz der Interessen der Hersteller dieses Stoffes überwiegen.

11      Der Generalsekretär der Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten Informationen nicht Emissionen in die Umwelt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 beträfen und dass es keinen Beweis für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Nr. 1049/2001 gebe, wohingegen ein solches Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen und der Rechte des geistigen Eigentums der Hersteller von Glyphosat bestehe.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

12      Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

13      Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den Klägern zwei Fragen gestellt, die sie mit Schreiben, das am 18. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantwortet haben.

14      Mit Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2013 ist die Kommission aufgefordert worden, dem Gericht das streitige Dokument vorzulegen und jene Teile anzugeben, die sich auf die Reinheit von Glyphosat, auf die „Identität“ und Menge aller darin enthaltenen Verunreinigungen und das analytische Profil der für die Kontrollen verwendeten Chargen bezieht, wobei das streitige Dokument nicht den Klägern übermittelt werden sollte. Die Kommission hat das streitige Dokument mit Schreiben, das am 25. Januar 2013 eingegangen ist, vorgelegt.

15      Das streitige Dokument besteht aus drei Teildokumenten. Das erste Teildokument trägt den Titel „Monographie – 11. Dezember 1998 – Band 4 – Teil A – Glyphosat“ und enthält acht Abschnitte, die wie folgt überschrieben sind: „C.1 Vertrauliche Information“, „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“, „C.1.2 Genaue Spezifizierung des Wirkstoffs (Anhang II A 1.9 bis 1.11)“, „C.1.3 Genaue Spezifizierung der Zubereitungen (Anhang II A 1.4)“, „C.2 Zusammenfassung und Auswertung der Informationen im Hinblick auf die gemeinsame Einreichung von Unterlagen“, „C.2.1 Zusammenfassung der vorgelegten Informationen und Unterlagen (Unterlagen Dokument B)“, „C.2.2 Auswertung der vorgelegten Informationen und Unterlagen“ und „C.2.3 Schlussfolgerung zur Zweckmäßigkeit der von den Antragstellern unternommenen Schritte“. Das zweite Teildokument trägt den Titel „Ergänzung zur Monographie – Band 4 vom 11. Dezember 1998 – Glyphosat – Glyphosat-trimesium – Teil A – Glyphosat“, ist vom 14. Januar 2000 datiert und enthält einen einzigen Abschnitt mit der Überschrift „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (Anhang II A 1.10)“. Das dritte Teildokument trägt den Titel „Ergänzung 2 zur Monographie – Band 4 vom 11. Dezember 1998 – Glyphosat – Glyphosat-trimesium“, ist vom 12. Mai 2001 datiert und enthält drei Abschnitte, die wie folgt überschrieben sind: „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“, „C.1.2 Genaue Spezifizierung der Reinheit des Wirkstoffs“ und „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (Anhang II A 1.10)“.

16      Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 hat die Kommission auch die Teile der drei Teildokumente angegeben, die das streitige Dokument bilden und die Reinheit von Glyphosat, die „Identität“ und Menge aller darin enthaltenen Verunreinigungen und das analytische Profil der für die Kontrollen verwendeten Chargen betreffen.

17      In der Sitzung vom 26. Februar 2013 haben die Parteien mündlich verhandelt.

18      Mit Urteil vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T‑545/11, EU:T:2013:523, im Folgenden: ursprüngliches Urteil), hat das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, soweit er den Zugang zu den Teilen des streitigen Dokuments verwehrt, die Informationen enthalten, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, nämlich erstens Informationen betreffend die Identität und Menge aller Verunreinigungen in dem von jedem Unternehmen angemeldeten Wirkstoff, zweitens Informationen betreffend die Verunreinigungen in den verschiedenen Chargen sowie die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen und drittens Informationen betreffend die Zusammensetzung der von den verschiedenen betroffenen Unternehmen entwickelten Pflanzenschutzmittel.

19      Mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, hat die Kommission das ursprüngliche Urteil angefochten.

20      Auf ihre Anträge hin sind die Bundesrepublik Deutschland, die American Chemistry Council Inc. (ACC), die CropLife America Inc., die CropLife International AISBL (CLI), der European Chemical Industry Council (Cefic), die European Crop Care Association (ECCA), die Association européenne pour la protection des cultures (ECPA) und die National Association of Manufacturers of the United States of America (NAM) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

21      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine fehlerhafte Auslegung der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 durch das Gericht rügt.

22      Die Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

23      Mit Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

24      Die Rechtssache wurde der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen.

25      Am 30. Januar bzw. am 2. Februar 2017 haben die Kläger und die Kommission schriftliche Erklärungen zur Zurückverweisung gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts abgegeben.

26      Nachdem sie Zugang zu den Akten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T‑545/11, EU:T:2013:523) (im Folgenden: ursprüngliche Rechtssache), erging, beantragt und erhalten hatten, haben das Königreich Schweden sowie CropLife America, NAM, ACC, CLI, Cefic und ECPA am 23. Januar bzw. am 2. Februar 2017 gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre schriftlichen Erklärungen zur Zurückverweisung eingereicht.

27      Am 3. und am 4. Mai 2017 haben die Kommission, CLI, Cefic, ECPA, ECCA, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden gemäß Art. 217 Abs. 3 der Verfahrensordnung zusätzliche schriftliche Erklärungen eingereicht.

28      Die Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, beantragen in ihren Erklärungen,

–        festzustellen, dass die Kommission gegen das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), sowie gegen die Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 verstoßen hat;

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission, unterstützt durch CropLife America, NAM, ACC, CLI, Cefic, ECPA, ECCA und die Bundesrepublik Deutschland, beantragt in ihren Erklärungen,

–        die Klage abzuweisen,

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Umfang des Rechtsstreits

30      Der Rechtsstreit ist auf den Teil des streitigen Dokuments einzugrenzen, der Informationen über den Reinheitsgrad des Wirkstoffs, über die „Identität“ und die Menge der im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen, über das analytische Profil der Chargen und über die genaue Zusammensetzung des entwickelten Mittels enthält, wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 näher erläutert. Was die Verunreinigungen anbelangt, haben die Kläger erklärt, wissen zu wollen, welche anderen chemischen Stoffe im Laufe des Herstellungsverfahrens von Glyphosat hergestellt würden und in welcher Menge. Was das analytische Profil der von den Unternehmen für die Tests vorgelegten Chargen betrifft, haben sie erklärt, Aufschluss über den Inhalt und die Zusammensetzung der Chargen, insbesondere die anderen hinzugefügten chemischen Stoffe sowie die Beschreibung der Tests und ihrer tatsächlichen Wirkungen erhalten zu wollen.

 Rechtliche Würdigung

31      Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger drei Klagegründe an. Erstens sind sie der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 einem Mitgliedstaat kein Vetorecht einräume und es der Kommission freistehe, sich dessen Standpunkt hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuschließen. Zweitens tragen sie vor, die Ausnahme vom Recht auf Zugang zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person komme nicht zum Tragen, da ein überwiegendes öffentliches Interesse die Verbreitung der beantragten Informationen, die Emissionen in die Umwelt beträfen, rechtfertige. Drittens machen sie geltend, der angefochtene Beschluss stehe nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und mit Art. 4 des Übereinkommens von Aarhus, da die Kommission die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der geltend gemachten geschäftlichen Interessen nicht beurteilt habe.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001

32      Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 könne die Verweigerung der Verbreitung der Informationen weder stützen noch die Befugnis der Kommission auf eine bloße Primafacie-Prüfung einer Anwendung der vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ausnahmen beschränken. Dies ergebe sich zum einen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802), und zum anderen aus der Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 sowie einer im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus stehenden Auslegung des Unionsrechts.

33      Die Kommission trägt vor, das Vorbringen der Kläger müsse zurückgewiesen werden.

34      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 laut ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden, größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll. Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung sind von diesem Recht nicht nur die von einem Organ erstellten Dokumente erfasst, sondern auch die Dokumente, die bei diesem von Dritten eingegangen sind, zu denen – wie Art. 3 Buchst. b der Verordnung ausdrücklich klarstellt – auch die Mitgliedstaaten zählen.

35      In Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind jedoch Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Dokument vorgesehen. Insbesondere bestimmt Art. 4 Abs. 5, dass ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus diesem Staat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

36      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Verfahrensvorschrift darstellt, da er die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser ein entsprechendes spezielles Ersuchen eingereicht hat, und dass er eine Bestimmung ist, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81).

37      Im Unterschied zu Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der Dritten bei von ihnen stammenden Dokumenten nur das Recht einräumt, von dem betroffenen Organ zur Frage, ob eine der Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 anwendbar ist, konsultiert zu werden, macht Art. 4 Abs. 5 die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats auf dessen Verlangen zu einer notwendigen Voraussetzung für die Verbreitung eines aus diesem Staat stammenden Dokuments.

38      Wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, ist der Rechtsprechung zufolge für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 50).

39      Daraus folgt im Gegenschluss, dass das Organ, das nicht über die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, nicht befugt ist, das fragliche Dokument zu verbreiten (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 44). Im vorliegenden Fall hing daher die Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Zugang zu dem streitigen Dokument von der Entscheidung deutscher Behörden im Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses ab.

40      Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, verleiht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument aus diesem Mitgliedstaat stammt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 58). Die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, wird nämlich durch die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels aufgezählten materiellen Ausnahmen eingegrenzt, so dass dieser Mitgliedstaat insoweit nur einen Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung des Organs hat. Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Art. 4 Abs. 5 Bezug nimmt, ist nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76). Der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Entscheidungsprozess verlangt somit, dass das betreffende Organ und der betreffende Mitgliedstaat sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 83).

41      Folglich kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt gebührend begründet (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99).

42      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass – wie die Kommission ausführt – Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall zwar angewandt worden ist, als die Kläger den Antrag auf Zugang stellten, sich aus dem angefochtenen Beschluss jedoch ergibt, dass die Verweigerung des Zugangs zu dem streitigen Dokument auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme gestützt ist, nämlich den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person einschließlich des geistigen Eigentums, auf den sich die deutschen Behörden berufen haben.

43      Zweitens ist entschieden worden, dass das betreffende Organ, bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, zu prüfen hat, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet hat. Daher muss sich die Kommission im Verfahren zum Erlass einer Entscheidung, mit der sie den Zugang verweigert, vom Vorliegen einer solchen Begründung überzeugen und sich in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung auf sie beziehen (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99).

44      Dagegen ist es der im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangenen Rechtsprechung zufolge nicht Sache des mit einem Antrag auf Zugang befassten Organs, eine umfassende Würdigung der Widerspruchsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats durch Ausübung einer Kontrolle vorzunehmen, die über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehenden Begründung hinausgeht (Urteil vom 21. Juni 2012, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C‑135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 63, Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T‑603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 44, und Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑669/11, EU:T:2014:814, Rn. 54). Das befasste Organ muss indessen prüfen, ob ihm die vom Mitgliedstaat gegebenen Erläuterungen prima facie begründet erscheinen (Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T‑344/15, EU:T:2017:250, Rn. 54).

45      Die Kommission hat den Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verbreitung des streitigen Dokuments auf das Vorliegen einer Begründung, die sich auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme betreffend den Schutz geschäftlicher Interessen bezieht, und auf den prima facie fundierten Charakter dieser Begründung (siehe oben, Rn. 7 bis 11) geprüft.

46      Im Übrigen ist das Vorbringen der Kläger, die Kommission könne sich nicht auf die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme berufen, um die Verbreitung von Umweltinformationen zu verhindern, da diese Verordnung im Einklang mit der Verordnung Nr. 1367/2006 und dem Übereinkommen von Aarhus ausgelegt werden müsse, zurückzuweisen.

47      Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass diesem Vorbringen in Anbetracht der in Rn. 42 getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden kann, da Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht der Grund ist, aus dem die Kommission den Zugang zu diesem Dokument abgelehnt hatte.

48      Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Vorliegen eines die Verbreitung von Informationen betreffend Emissionen in die Umwelt rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses

 Zur Tragweite des aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 folgenden Rechts auf Zugang

49      Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verpflichtet zur Verbreitung eines Dokuments, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigt werden. Diese Auslegung kann nicht unter dem Deckmantel einer kohärenten, harmonisierenden oder im Einklang mit den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 39 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 214) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3), der Richtlinie 91/414 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1), insbesondere ihrem Art. 63, stehenden Auslegung in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne ursprüngliches Urteil, Rn. 27 bis 46; vgl. auch entsprechend Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 96 bis 102).

 Zum Begriff der Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben

50      Die Kläger, unterstützt durch das Königreich Schweden, tragen vor, die Kommission habe die Vermutung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 missachtet, da es sich bei den beantragten Informationen um Umweltinformationen handle, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt hätten. Diese Informationen beträfen alle Stoffe, die in die Umwelt freigesetzt würden, wenn der zugelassene Stoff „Glyphosat“ in auf Glyphosat basierenden Pestiziden verwendet und eingesetzt werde. Zudem ermöglichten die in dem Berichtsentwurf enthaltenen Informationen es der Öffentlichkeit, zu prüfen, ob die durchgeführten Tests einen Überblick über die Emissionen und die Auswirkungen des auf der Grundlage dieser Tests zugelassenen Stoffes, also des Wirkstoffs „Glyphosat“, gäben.

51      Die Kommission, unterstützt durch CropLife America, NAM, ACC, CLI, Cefic, ECPA und die Bundesrepublik Deutschland, ist der Auffassung, der Begriff „Emission“ müsse eng ausgelegt werden, und bestehe gemäß dem von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) im Jahr 2000 veröffentlichten Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden: Anwendungsleitfaden) in der von Anlagen ausgehenden direkten oder indirekten Freisetzung von Stoffen. Die angeforderten Informationen hätten keinen Bezug zu Emissionen in die Umwelt, da die in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen die von den verschiedenen Antragstellern ausführlich beschriebenen und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Herstellungsmethoden von Glyphosat beträfen. Die die Kläger interessierenden Arten von Informationen könnten nicht von den Informationen über die Herstellungsmethoden des Wirkstoffs, die der eigentliche Gegenstand des streitigen Dokuments seien, unterschieden und getrennt werden. Die streitigen Informationen seien überdies zu sehr „vom Markt entfernt“, um Informationen darstellen zu können, die Bezug zu Emissionen hätten, und seien unter Umweltgesichtspunkten ohne Bedeutung, da alle als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehenen Verunreinigungen zugänglich gemacht worden seien.

52      Was erstens das Argument der Kommission angeht, die Vorschrift betreffend Emissionen in die Umwelt müsse eng ausgelegt werden, kann dieses nur zurückgewiesen werden. Der Gerichtshof hat hierzu nämlich festgestellt, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 49 und 53 des ursprünglichen Urteils Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/200 und die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ nicht eng ausgelegt habe, keinen Rechtsfehler begangen (Rechtsmittelurteil, Rn. 55).

53      Was zweitens die Verweisung der Kommission auf den in Rn. 51 angeführten Leitfaden angeht, um geltend zu machen, der Begriff „Emission“ beziehe sich auf Emissionen aus Industrieanlagen, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof befunden hat, das Gericht habe in den Rn. 54 bis 56 des ursprünglichen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen können, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht auf Informationen beschränkt sei, die Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen beträfen (Rechtsmittelurteil, Rn. 70).

54      Drittens ist auf die Feststellung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zwar Informationen über rein hypothetische Emissionen nicht einschließe, sie aber deswegen nicht allein auf Informationen beschränkt werden könne, die bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs auf Pflanzen oder Boden tatsächlich in die Umwelt freigesetzt würden; diese Emissionen hingen u. a. von den von den Landwirten de facto verwendeten Produktmengen sowie von der genauen Zusammensetzung des vermarkteten Endprodukts ab (Rechtsmittelurteil, Rn. 73). Somit fielen unter diesen Begriff auch Informationen über Emissionen des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs in die Umwelt, die vorhersehbar seien, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt werde, die denen entsprächen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt werde, und in dem Gebiet vorherrschten, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt werden solle (Rechtsmittelurteil, Rn. 74). Zwar genüge das bloße Inverkehrbringen eines Produkts oder eines Stoffes im Allgemeinen nicht für die Annahme, dass dieses Produkt oder dieser Stoff zwangsläufig in die Umwelt freigesetzt werde und die Informationen zu diesem Produkt oder Stoff „Emissionen in die Umwelt“ beträfen. Etwas anderes gelte jedoch bei einem Produkt wie einem Pflanzenschutzmittel und seinen Inhaltsstoffen, die im Rahmen einer normalen Anwendung schon aufgrund ihrer Funktion dazu bestimmt seien, in die Umwelt freigesetzt zu werden. In diesem Fall seien Emissionen des fraglichen Produkts oder seiner Inhaltsstoffe in die Umwelt, die unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung vorhersehbar seien, nicht hypothetisch und fielen unter die Wendung „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (Rechtsmittelurteil, Rn. 75).

55      Viertens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil die Auffassung vertreten hat, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass eine Information schon dann unter die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 falle, wenn sie einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweise, einen Rechtsfehler begangen.

56      Zum einen hat er ausgeführt, aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gehe hervor, dass diese Bestimmung Informationen erfasse, die „Emissionen in die Umwelt [beträfen]“, d. h. Informationen, die solche Emissionen beträfen oder Informationen über solche Emissionen darstellten, nicht aber Informationen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufwiesen. Diese Auslegung werde durch Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Aarhus bestätigt, der auf „Informationen über Emissionen“ abstelle (Rechtsmittelurteil, Rn. 78). Zum anderen hat der Gerichtshof befunden, diese Wendung sei dahin aufzufassen, dass sie insbesondere die Daten einschließe, die es der Öffentlichkeit ermöglichten, Kenntnis darüber zu erlangen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werde oder voraussichtlich freigesetzt werde, wenn das fragliche Produkt oder der fragliche Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt werde, die denen entsprächen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt werde, und in dem Gebiet vorherrschten, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt werden solle. Damit sei diese Wendung dahin auszulegen, dass sie insbesondere die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter solchen Umständen vorhersehbaren Emissionen dieses Produkts oder Stoffes erfasse (Rechtsmittelurteil, Rn. 79).

57      Ferner seien in die Wendung „Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen“ die Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichten, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen habe, zutreffend sei, ebenso einzubeziehen wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt. Aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 ergebe sich nämlich im Wesentlichen, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern solle, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt werde, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten. Um sich aber vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet seien und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, müsse die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichten, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet worden seien, und müsse sie in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden drohe (Rechtsmittelurteil, Rn. 80).

58      Wenn dagegen die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ nicht eng auszulegen sei, könne sie jedoch gleichwohl nicht jede Information erfassen, die irgendeinen – selbst unmittelbaren – Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweise. Würde diese Wendung dahin ausgelegt, dass sie solche Informationen erfasste, schöpfte sie nämlich den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 weitgehend aus. Eine solche Auslegung nähme damit der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Möglichkeit der Organe, die Verbreitung von Umweltinformationen u. a. aus dem Grund zu verweigern, dass durch diese Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, jede praktische Wirksamkeit und gefährdete das Gleichgewicht, das der Unionsgesetzgeber zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz dieser Interessen habe sicherstellen wollen. Sie führte ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des von Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses (Rechtsmittelurteil, Rn. 81).

 Anwendung des Begriffs „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ auf das streitige Dokument

59      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger keinen Zugang zu den Informationen über die Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, die die Zulassung von Glyphosat beantragt hatten, oder über seine Herstellungsmethode beantragen, also zu Informationen, die in den Abschnitten „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“ (S. 1 bis 11) und „C.2 Zusammenfassung und Auswertung der Informationen im Hinblick auf die gemeinsame Einreichung von Unterlagen“ (S. 88 und 89) des ersten von der Kommission dem Gericht übermittelten Teildokuments sowie im Abschnitt „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“ (S. 1 bis einschließlich S. 3) des dritten von der Kommission übermittelten Teildokuments enthalten sind.

60      Zweitens haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 einige Punkte ihres Zugangsantrags klargestellt. Sie möchten Informationen über die „Identität“ und die Menge der in Glyphosat vorhandenen Verunreinigungen sowie das analytische Profil der getesteten Chargen, unter anderem über deren Zusammensetzung, über die „Identität“ und die Menge der während der Tests beigefügten chemischen Stoffe, über die Dauer dieser Tests und über die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wirkstoff erhalten.

61      Somit ist nur insoweit, als die anderen als die oben in Rn. 59 genannten Teile des streitigen Dokuments solche Informationen enthalten, die oben in Rn. 60 angeführt worden sind oder die Zusammensetzung des glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittels betreffen, und nur insofern, als diese Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, festzustellen, dass die Kommission deren Verbreitung ermessensfehlerhaft verweigert hat.

62      Drittens haben die Kläger im Rahmen der ursprünglichen Rechtssache erläutert, inwiefern die Informationen über die „Identität“ und die Menge der in Glyphosat vorhandenen Verunreinigungen, über das analytische Profil der getesteten Chargen und die Zusammensetzung des diesen Stoff enthaltenden Mittels der Feststellung der Höhe der Emissionen dieser Verunreinigungen in die Umwelt dienen können.

63      In der Klageschrift tragen die Kläger vor, dass die Rückstände des Wirkstoffs in der Umwelt und ihre Auswirkung auf die menschliche Gesundheit unmittelbar mit der Reinheit des Stoffes und nicht nur mit der „Identität“ und der Menge der von der Kommission als relevant angesehenen Verunreinigungen in Glyphosat zusammenhingen. Wichtig sei auch, über das analytische Profil der für diese Kontrollen verwendeten Chargen Bescheid zu wissen, um die Kontrollen und die Studien, auf die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 gestützt worden sei, interpretieren zu können. Aus diesem Grund müsse die genaue Zusammensetzung der Mittel, die entwickelt und kontrolliert worden seien, preisgegeben werden, damit sich bestimmen lasse, welche toxischen Bestandteile in die Umwelt emittiert würden und dort eine Zeit lang verbleiben könnten.

64      In ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts in der ursprünglichen Rechtssache haben die Kläger ebenfalls erläutert, inwiefern die von ihnen beantragten Informationen an den Begriff der Emission in die Umwelt geknüpft seien. So würden die in Glyphosat enthaltenen Verunreinigungen gleichzeitig mit ihm in die Umwelt freigesetzt. Außerdem hätten diese Verunreinigungen je nach ihrer Menge Einfluss auf die Ergebnisse der Tests haben können, die für die Prüfung der schädlichen Auswirkungen von Glyphosat im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 verlangt würden. Um zu bestimmen, ob die im Hinblick auf diese Aufnahme durchgeführten Tests repräsentativ für die aus der Verwendung der glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel resultierenden Emissionen in die Umwelt seien, sei es daher notwendig, über die Informationen zum analytischen Profil der Chargen zu verfügen. In der Anlage zur Antwort der Kläger befindet sich ein Dokument, in dem unter anderem ein Verfahren zur Herstellung von Glyphosat sowie die Bestandteile, die zur Herstellung dieses Wirkstoffs beigefügt werden, beschrieben werden und in dem betont wird, dass die in dem hergestellten Wirkstoff vorhandenen Verunreinigungen in die Umwelt emittiert würden. Darüber hinaus wird in diesem Dokument hervorgehoben, wie wichtig es sei, Informationen über das analytische Profil der getesteten Chargen zu haben, um zu prüfen, ob dieses Profil jenem der in Verkehr gebrachten Mittel entspreche, da eine Produktion im kleinen Maßstab zu einem anderen analytischen Profil von Glyphosat führen könne, als wenn dieses Erzeugnis in großem Maßstab zu seiner Vermarktung hergestellt werde. Habe man diese Informationen, sei es möglich, die etwaigen Unterschiede zwischen den analytischen Profilen der im Hinblick auf die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 getesteten Chargen und jener der in Verkehr gebrachten Mittel zu prüfen und zu bestimmen, ob die durchgeführten Tests in Bezug auf die tatsächlichen Emissionen von Glyphosat in die Umwelt relevant seien. Schließlich wird in diesem Dokument unterstrichen, dass die angeforderten Informationen Aufschluss gäben, in welchem Umfang Glyphosat, das in die Umwelt emittiert werde, nicht abbaubar sei und das Grundwasser verunreinige, metabolisiere.

65      Die Kommission räumt zwar ein, dass jeder Stoff zwangsläufig irgendwann im Laufe seines Lebenszyklus in die Umwelt freigesetzt werde, doch enthalte das streitige Dokument keine Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt hätten; es handle sich vielmehr um Informationen über die Herstellungsmethoden der verschiedenen Unternehmen, die die Zulassung von Glyphosat im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten. Die Kommission lehnt die Verbreitung der Informationen über die Verunreinigungen und das analytische Profil der Chargen mit der Begründung ab, dass sich aufgrund dieser Informationen die Herstellungsmethode des Wirkstoffs und die damit zusammenhängenden Geschäftsgeheimnisse erschließen ließen, da es nicht möglich sei, diese verschiedenen Arten von Informationen voneinander zu unterscheiden und zu trennen. Schließlich trägt die Kommission vor, alle toxikologisch und hinsichtlich der Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Gesundheit relevanten Informationen seien einer minutiösen Untersuchung unterzogen und mit ihrem Beschluss vom 6. Mai 2011 verbreitet worden; die Kläger hätten nicht dargetan, warum die bereits verbreiteten Dokumente für die Beurteilung der Hieb‑ und Stichfestigkeit des Verfahrens zur Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 nicht ausreichten.

66      Viertens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Kenntnis vom streitigen Dokument erlangt hat, das, wie die Kommission in ihrem Begleitschreiben zum streitigen Dokument erklärt hat, aus Teildokumenten besteht.

67      Das erste Teildokument enthält auch einen Abschnitt mit der Überschrift „C.1.2 Genaue Spezifizierung des Wirkstoffs (Anhang II A 1. 9 bis 1.11)“, in dem zum einen die Anträge der Unternehmen an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat wegen Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 wiedergegeben und die verschiedenen im hergestellten Glyphosat enthaltenen Verunreinigungen sowie die genaue oder maximale Menge jeder dieser Verunreinigungen (Abschnitt „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze [Anhang II A 1.10]“, S. 11 bis 61) aufgeführt und zum anderen das analytische Profil der getesteten Chargen in der Weise wiedergegeben wurden, dass in Form von Tabellen die Mengen aller in den verschiedenen Chargen vorhandenen Verunreinigungen sowie die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen aufgezeigt wurden, wobei auch die Untersuchungsmethoden und Methoden zur Validierung der Daten von den meisten in Rede stehenden Unternehmen dargelegt wurden (Abschnitt „C.1.2.2 Analytisches Profil der Chargen [Anhang II A 1.11]“, S. 61 bis 84). Das erste Teildokument enthält auch einen Abschnitt mit der Überschrift „C.1.3 Genaue Spezifizierung der Zubereitungen (Anhang II A 1.4)“, der den Inhalt des Pflanzenschutzmittels einschließlich des von jedem der Unternehmen, die diesen Wirkstoff angemeldet hatten, hergestellten Glyphosats beschreibt (S. 84 bis 88).

68      Der einzige Punkt des zweiten Teildokuments (siehe oben, Rn. 15) besteht in einer Tabelle, in der die verschiedenen Unternehmen, die Glyphosat angemeldet hatten, die Strukturformel jeder im Wirkstoff eines jeden dieser Unternehmen vorhandenen Verunreinigung und die genaue oder maximale Menge jeder dieser Verunreinigungen einzeln aufgeführt sind (S. 1 bis 6).

69      Das dritte Teildokument umfasst unter anderem zwei Abschnitte mit den jeweiligen Überschriften „C.1.2 Genaue Spezifizierung der Reinheit des Wirkstoffs“ und „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (Anhang II A 1.10)“ (S. 4 bis 13). In Abschnitt C.1.2 werden die verschiedenen in Glyphosat-trimesium enthaltenen Verunreinigungen und die genaue oder maximale Menge jeder dieser Verunreinigungen aufgeführt (S. 4) sowie das analytische Profil der getesteten Chargen in der Weise wiedergegeben, dass die Mengen aller in den verschiedenen Chargen vorhandenen Verunreinigungen in Form von Tabellen (S. 7) aufgezeigt werden. Abschnitt C.1.2.1 besteht aus einer ähnlichen Tabelle wie der im zweiten Teildokument und enthält gleichartige Informationen (S. 8 bis 13).

70      Im Licht dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob das streitige Dokument Informationen enthält, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben.

71      Vorab ist zu erwähnen, dass zum einen zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein Wirkstoff wie Glyphosat zwangsläufig irgendwann im Laufe seines Lebenszyklus in die Umwelt freigesetzt wird und dass zum anderen das streitige Dokument Informationen betreffend die Umwelt enthält. Dagegen streiten die Parteien darüber, ob diese Informationen unter den Begriff „Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben“ fallen, wie vom Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil definiert.

72      Zur Entscheidung über diese Frage ist auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1107/2009 abzustellen. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Union (Art. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009) und gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten (Art. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009).

73      Wie sich aus der Verordnung Nr. 1107/2009 ergibt, sollten Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln angewandt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie einen offensichtlichen Nutzen für die Pflanzenerzeugung bieten und voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt haben (zehnter Erwägungsgrund). Im Sinne der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Kohärenz sollte ein detailliertes Verfahren für die Prüfung der Frage, ob ein Wirkstoff genehmigt werden kann, festgelegt werden (zwölfter Erwägungsgrund). Neben Wirkstoffen können Pflanzenschutzmittel Safener oder Synergisten sowie Beistoffe enthalten (Erwägungsgründe 21 und 22).

74      Pflanzenschutzmittel, die aktive Wirkstoffe enthalten, können auf verschiedene Arten zusammengesetzt sein und für eine Vielzahl von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen unter verschiedenen landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen (einschließlich klimatischen) Bedingungen verwendet werden. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sollte daher von den Mitgliedstaaten erteilt werden (23. Erwägungsgrund). Die Bestimmungen für eine Zulassung müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Insbesondere sollte bei Erteilung einer Zulassung für Pflanzenschutzmittel das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, Vorrang haben vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern. Daher sollte, bevor ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, nachgewiesen werden, dass es einen offensichtlichen Vorteil für die Pflanzenerzeugung bringt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich der besonders gefährdeten Personengruppen, oder von Tieren sowie keine unzulässigen Folgen für die Umwelt hat (24. Erwägungsgrund).

75      Die Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel lassen sich in unterschiedlichen Produktionsprozessen herstellen, wodurch sich Unterschiede in der Spezifikation ergeben. Solche Unterschiede können auch Auswirkungen auf die Sicherheit mit sich bringen. Aus Gründen der Effizienz sollte ein harmonisiertes Verfahren auf Unionsebene für die Bewertung dieser Unterschiede vorgesehen werden (27. Erwägungsgrund).

76      Schließlich heißt es im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eines der Mittel darstellt, mit denen der freie Warenverkehr innerhalb der Union gewährleistet werden soll. Zur Vermeidung von Doppelarbeit, Verringerung des Verwaltungsaufwands für Industrie und Mitgliedstaaten und Sicherstellung einer einheitlicheren Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sollte die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung von anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, sofern die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) vergleichbar sind. Daher sollte die Union in Zonen mit diesbezüglich jeweils vergleichbaren Bedingungen unterteilt werden, um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern. Besondere ökologische oder landwirtschaftliche Bedingungen im Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten können es jedoch erforderlich machen, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anerkennen oder ändern, oder die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in ihrem Gebiet verweigern, wo dies aufgrund besonderer ökologischer oder landwirtschaftlicher Gegebenheiten gerechtfertigt ist oder wo das in dieser Verordnung vorgeschriebene hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt nicht erreicht werden kann.

77      Für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Union enthält die Verordnung Nr. 1107/2009 eine Regelung, in deren Rahmen die Verfahren für die Genehmigung des Wirkstoffs (Art. 7 bis 13 der Verordnung Nr. 1107/2009), wie Glyphosat, von den Verfahren für die Zulassung des zusammengesetzten Pflanzenschutzmittels, das Endprodukt, das den Wirkstoff und andere Bestandteile enthält und das anschließend zur Anwendung gelangt, getrennt sind (Art. 33 bis 39 der Verordnung Nr. 1107/2009).

78      Das Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe wird auf Unionsebene durchgeführt und durch Erlass eines Rechtsakts der Kommission über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Stoffes abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bewertung für die Zwecke der Genehmigung sich auf „einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält“ (Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1107/2009), erstreckt, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Verwendungen des Pflanzenschutzmittels für eine oder mehrere bestimmte Pflanzen bestehen, die spezifisch für diesen repräsentativen Verwendungszweck vorgesehen sind.

79      Da ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 zugelassen wurde (Art. 28 der Verordnung Nr. 1107/2009) nach den insbesondere in Art. 29 dieser Verordnung aufgestellten Anforderungen für die Zulassung, muss jeder Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, entweder selbst oder durch einen Vertreter eine Zulassung oder eine Änderung einer Zulassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, beantragen (Art. 33 der Verordnung Nr. 1107/2009).

80      Im Rahmen des Zulassungsverfahrens nimmt der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien vor. Er gibt allen Mitgliedstaaten in der gleichen Zone die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die in der Bewertung berücksichtigt wird. Er wendet die in Art. 29 Abs. 6 genannten einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an, um so weit wie möglich festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel bei Verwendung gemäß Art. 55 in der selben Zone und unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Art. 29 erfüllt. Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, stellt seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten derselben Zone zur Verfügung (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009).

81      Schließlich erfolgt, wenn bezüglich eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Synergisten festgestellt werden muss, ob eine abweichende Quelle oder bei der gleichen Quelle eine Änderung des Herstellungsverfahrens oder des Herstellungsstandorts im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 Buchst b der Verordnung Nr. 1107/2009 steht, die Bewertung durch den Mitgliedstaat, der nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung Berichterstatter für den Wirkstoff, Safener oder Synergisten war, es sei denn, der den Antrag gemäß Art. 35 der Verordnung prüfende Mitgliedstaat ist bereit, die Äquivalenz zu bewerten. Der Antragsteller übermittelt dem Mitgliedstaat, der die Äquivalenz bewertet, alle erforderlichen Daten (Art. 38 der Verordnung Nr. 1107/2009).

82      Den in den Rn. 73 bis 81 angeführten Vorschriften zufolge muss ein Wirkstoff wie Glyphosat auf Unionsebene genehmigt werden, bevor er in die Zusammensetzung von Pflanzenschutzmitteln Eingang finden darf, die ihrerseits notwendigerweise der Zulassung durch einen Mitgliedstaat unterworfen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse den in Art. 29 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellten Anforderungen für die Zulassung entspricht. Ferner stellt – wie die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hat – die Bewertung und Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat auf Unionsebene grundsätzlich noch keinen Zusammenhang mit der konkreten späteren Verwendung dieses Stoffes dar. Die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat schließt nämlich keineswegs die Zulassung zur isolierten Verwendung dieses Stoffes ein. Die Verwendung dieses Stoffes erfolgt erst, wenn er Bestandteil eines zum Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels wird. Auch wenn ein Wirkstoff wie Glyphosat zwangsläufig irgendwann im Laufe seines Lebenszyklus in die Umwelt freigesetzt wird, erfolgt dies nämlich nur auf dem Weg über ein dem Zulassungsverfahren unterliegendes Pflanzenschutzmittel.

83      Aus den oben in den Rn. 73 bis 81 angeführten Vorschriften ergibt sich ferner, dass die durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführte Regelung bewirkt, dass das Pflanzenschutzmittel, für das bei einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt wird, sich in mehrfacher Hinsicht von dem auf Unionsebene zwecks Genehmigung des Wirkstoffs vorgestellten und bewerteten Stoff unterscheiden kann. Wie nämlich die Kommission zu Recht ausgeführt hat, können sich die Verwendung und die Bedingungen der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, die in der in einem Mitgliedstaat erfolgten Zulassung vorgesehen sind, erheblich von denen unterscheiden, die Gegenstand der theoretischen Bewertung auf Unionsebene waren.

84      Zum anderen können der Wirkstoff und das ihn enthaltende Pflanzenschutzmittel, für die die Zulassung auf nationaler Ebene beantragt wurde, sich unter verschiedenen technischen Gesichtspunkten erheblich von dem Wirkstoff und der repräsentativen Verwendung des Pflanzenschutzmittels, wie sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Unionsebene geprüft wurden, unterscheiden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Pflanzenschutzmittel, für das eine Zulassung beantragt wird, von einem anderen Unternehmen als demjenigen, das die Genehmigung des Wirkstoffs auf Unionsebene beantragt hat, hergestellt werden kann.

85      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der zugelassene Wirkstoff und das zugelassene spezifische Pflanzenschutzmittel von demselben Unternehmen wie demjenigen, das den Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs gestellt hat, hergestellt würden, die Methode zur Herstellung dieses Stoffes und damit die in dem Pflanzenschutzmittel, für das die Genehmigung beantragt wird und das sodann in die Umwelt freigesetzt wird, enthaltenen Verunreinigungen sich von den auf Unionsebene bewerteten unterscheiden können. Wie es nämlich namentlich in den Erwägungsgründen 23 und 27 der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt, ist es nicht nur möglich, dass ein Pflanzenschutzmittel auf verschiedene Arten zusammengesetzt und für eine Vielzahl von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen unter verschiedenen landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen (einschließlich klimatischen) Bedingungen verwendet wird (vgl. oben, Rn. 74), sondern zudem, dass ein Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel in unterschiedlichen Produktionsprozessen hergestellt wird, wodurch sich Unterschiede in der Spezifikation ergeben (vgl. oben, Rn. 75).

86      Dies ist namentlich der Grund dafür, dass der Mitgliedstaat im Zulassungsverfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1107/200 prüfen muss, ob der Wirkstoff aus einer anderen Quelle oder aus der gleichen Quelle, aber mit einer Änderung des Herstellungsverfahrens oder des Herstellungsstandorts stammt. Wenn dies der Fall ist, muss dieser Mitgliedstaat prüfen, ob die Spezifikation des Wirkstoffs in dem Pflanzenschutzmittel, für das die Zulassung beantragt wird (Art. 38 der Verordnung Nr. 1107/2009) gleichwohl mit derjenigen gleichwertig ist, die auf Unionsebene bewertet und als den Bewertungskriterien in Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 entsprechend befunden wurde.

87      Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Erfüllung der Äquivalenzanforderungen in Art. 29 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1107/2009 „durch amtliche oder amtlich anerkannte Versuche und Analysen ermittelt [wird], die in Bezug auf landwirtschaftliche, pflanzengesundheitliche und ökologische Aspekte unter Bedingungen durchgeführt werden, die für die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels relevant und für die Zone repräsentativ sind, in der das Pflanzenschutzmittel verwendet werden soll“.

88      Unter diesen Umständen ist – in Übereinstimmung mit der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland – davon auszugehen, dass erst im Rahmen des nationalen Verfahrens der Zulassung eines spezifischen Pflanzenschutzmittels zum Inverkehrbringen der Mitgliedstaat etwaige Emissionen in die Umwelt zu prüfen hat und konkrete Informationen über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter solchen Umständen vorhersehbaren Emissionen des Wirkstoffs und des ihn enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Sinne von Rn. 79 des Rechtsmittelurteils zur Verfügung stehen (vgl. oben, Rn. 56).

89      Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Unionsebene erstellte Berichtsentwurf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die von denjenigen, die einen Antrag auf Genehmigung dieses Stoffes stellen, vorgeschlagen werden, sowie die spezifische Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel, die aus dem Herstellungsprozess dieser Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Genehmigungsantrags hervorgehen, erfasst.

90      Da die Verwendung, die Bedingungen der Anwendung und die Zusammensetzung eines von einem Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Pflanzenschutzmittels sich sehr von denen der im Stadium der Genehmigung des Wirkstoffs auf Unionsebene bewerteten Produkte unterscheiden können, ist davon auszugehen, dass die in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen keine Emissionen betreffen, deren Freisetzung in die Umwelt vorhersehbar ist und allenfalls einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen. Derartige Informationen sind daher vom Begriff „Informationen …, die Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Rn. 78 des Rechtsmittelurteils ausgeschlossen.

91      Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie annahm, das streitige Dokument enthalte keine Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt hätten; der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

92      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das von den Klägern in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebrachte Argument in Frage gestellt, dem zufolge es – da die Mitgliedstaaten den auf Unionsebene genehmigten Wirkstoff nicht erneut bewerten – im Stadium der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels unerlässlich ist, Zugang zum streitigen Dokument zu erlangen. In Übereinstimmung mit der Kommission, Cefic und ECPA ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Pflanzenschutzmittel im Zulassungsverfahren insgesamt, mit allen seinen Bestandteilen zu prüfen ist. Nur wenn alle Tests und Prüfungen die Annahme zulassen, dass die in Art. 29 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellten Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind und dass somit angenommen werden kann, dass das betreffende Produkt keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Folgen für die Umwelt hat, kann dieses Produkt zugelassen werden.

93      Jedenfalls ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kläger nicht geeignet ist, den Befund zu entkräften, dem zufolge der Wirkstoff Glyphosat nicht als solcher dazu bestimmt ist, in die Umwelt freigesetzt zu werden, sondern dies erst dann geschehen kann, wenn er in ein zulassungspflichtiges Pflanzenschutzmittel integriert ist, da die in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen nicht unter die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ fallen, wie sie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil definiert hat.

94      Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und gegen Art. 4 des Übereinkommens von Aarhus

95      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Ausnahme vom Zugangsrecht müsse im Einklang mit Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Aarhus eng ausgelegt werden. Ferner könnten geschäftliche Interessen nur Vorrang haben, wenn es sich um Interessen handele, die rechtlich geschützt seien, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. Im Übrigen hätten solche Interessen eine eingeschränkte Tragweite, da Art. 13 der Richtlinie 91/414 vorsehe, dass andere Personen, die einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs stellten, nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren auf die für die Aufnahme vorgelegten Unterlagen zurückgreifen dürften. Schließlich habe die Kommission keinen konkreten Umstand vorgebracht, um die Schlussfolgerung zu stützen, der zufolge die Rechte des geistigen Eigentums Vorrang gegenüber dem Recht auf Zugang hätten haben müssen. Eine auf Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus oder auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte Auslegung hätte zur Verbreitung der angeforderten Informationen führen müssen.

96      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

97      Vorab ist festzustellen, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75). Es muss nachgewiesen werden, dass der fragliche Zugang das durch die Ausnahme geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen kann und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf. Diese Prüfung muss aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T‑6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 64).

98      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in dessen Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen beruht, nämlich zum einen der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T‑245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168).

99      Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es im Übrigen grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt werden, da das betroffene Organ auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

100    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (Urteile vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission, T‑437/08, EU:T:2011:752, Rn. 44, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81).

101    Um die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung anzuwenden, muss daher nachgewiesen werden, dass die streitigen Dokumente Angaben enthalten, die durch ihre Veröffentlichung die geschäftlichen Interessen einer juristischen Person verletzen können. Dies ist namentlich der Fall, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zum Unternehmen selbst enthalten, mit denen es seinen Sachverstand zeigen kann (Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84).

102    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um eine ablehnende Entscheidung der Kommission geht, die nicht im Widerspruch zu den von der Bundesrepublik Deutschland angeführten Widerspruchsgründen steht, sondern auf diese Gründe gestützt ist und somit dazu geführt hat, dass das streitige Dokument nicht offengelegt wurde.

103    Was die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen ablehnenden Entscheidung der Kommission angeht, ist Rn. 94 des Urteils vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802), zu entnehmen, dass der Unionsrichter dafür zuständig ist, auf Antrag des Betroffenen, dem das mit der Sache befasste Organ den Zugang verweigert hat, zu prüfen, ob diese Weigerung wirksam auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt werden konnte, was unabhängig davon gilt, ob die Zugangsverweigerung auf die Beurteilung der Ausnahmen durch das Organ selbst oder durch den betroffenen Mitgliedstaat zurückzuführen ist. Folglich ist die Überprüfung durch den Unionsrichter aufgrund der Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf eine Prima-facie-Prüfung beschränkt. Die Anwendung dieser Bestimmung hindert den Unionsrichter also nicht daran, eine umfassende Prüfung der ablehnenden Kommissionsentscheidung durchzuführen, die u. a. der Begründungspflicht unterliegt und die auf der materiellen Beurteilung der Anwendbarkeit der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch den betreffenden Mitgliedstaat beruht.

104    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Kläger zu prüfen, das im Wesentlichen darauf hinausläuft, das Gericht zu ersuchen, zum einen Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus anzuwenden oder das Unionsrecht im Einklang mit dieser Vorschrift auszulegen, der zufolge die Gründe für die Zurückweisung eng auszulegen sind, und zum anderen festzustellen, dass die Kommission bei der Abwägung der betroffenen Interessen zu großes Gewicht auf die geschäftlichen Interessen gelegt hat, ohne konkret und genau das Risiko einer Beeinträchtigung dieser Interessen darzutun.

105    Was erstens das Vorbringen betreffend Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter angenommen hat, dass die Verpflichtung, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs eng auszulegen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie eine ganz bestimmte Verpflichtung zur Folge hat (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 42, und vom 13. September 2013, ClientEarth/Kommission, T‑111/11, EU:T:2013:482, Rn. 92 und 94). Aus diesem Grund ist diese Vorschrift nach Unionsrecht nicht geeignet, unmittelbare Wirkungen gegenüber dem Einzelnen zu entfalten (Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 75).

106    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gegenüber dem abgeleiteten Unionsrecht gebietet, Letzteres nach Möglichkeit im Einklang mit diesen Verträgen auszulegen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Řízení Letového Provozu, C‑335/05, EU:C:2007:321, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist festzustellen, dass die Union durch das Übereinkommen von Aarhus gebunden ist. Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die fehlende unmittelbare Wirkung einer Bestimmung eines völkerrechtlichen Abkommens einer Berufung auf diese zwecks konformer Auslegung des Unionsrechts nicht entgegensteht. So hat die Rechtsprechung zwar festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45, und vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 55 und 61), doch hat sie ungeachtet dieses Fehlens einer unmittelbaren Wirkung einen Grundsatz der konformen Auslegung des abgeleiteten Rechts im Licht dieser Vorschrift anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 51).

107    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kläger nicht dargetan haben, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 notwendigerweise in ihrem Sinn ausgelegt werden muss, um seine Konformität mit Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus sicherzustellen. In der Rechtsprechung des Unionsrichters ist bereits anerkannt, dass Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten eng ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. oben, Rn. 97). Unterstellt, das unsubstantiierte Vorbringen der Kläger wäre dahin auszulegen, dass diese Rechtsprechung noch restriktiver sein sollte, ist festzustellen, dass eine mit Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus konforme Auslegung nicht notwendigerweise zu dem von ihnen gewünschten Ziel führt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission, T‑727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 78). Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

108    Ebenso ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dem zufolge zum einen gemäß Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus geschäftliche Interessen nur dann Vorrang haben können, wenn sie rechtlich geschützte Interessen zum Schutz eines legitimen wirtschaftlichen Interesses sind und zum anderen derartige Interessen gemäß Art. 13 der Richtlinie 91/414 eine begrenzte Tragweite haben (vgl. oben, Rn. 95). Die Kläger machen nämlich keinen Gesichtspunkt geltend, der den Nachweis erbringen könnte, dass die im vorliegenden Fall angeführten geschäftlichen Interessen nicht rechtlich geschützt wären, um ein legitimes wirtschaftliches Interesse zu schützen. Jedenfalls ist mit der Kommission festzustellen, dass die geschäftlichen Interessen der Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, insbesondere ihre Rechte des geistigen Eigentums, durch das Unionsrecht, nämlich Art. 14 der Richtlinie 91/414, an dessen Stelle Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 getreten ist, und zwar mit Wirkung vom 14. Juni 2011, wie sich aus Art. 84 dieser Verordnung ergibt, geschützt sind. Was das Vorbringen betreffend Art. 13 der Richtlinie 91/414 angeht, an dessen Stelle Art. 59 der Verordnung Nr. 1107/2009 getreten ist, ist mit der Kommission festzustellen, dass diese Vorschrift Versuche und Studien betreffend den Wirkstoff, nicht aber Dokumente wie diejenigen betrifft, um die es im vorliegenden Fall geht und die sich namentlich auf die Methode zur Herstellung eines solchen Stoffes beziehen. Derartige Informationen fallen nämlich unter die vertrauliche Behandlung im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 91/414, ersetzt durch Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009.

109    Was zweitens die Abwägung der betroffenen Interessen angeht, hat die Kommission, wie sie zu Recht geltend macht, im angefochtenen Beschluss die Kläger über die Ausnahme informiert, auf die die deutschen Behörden ihre Ablehnung des Zugangs zum streitigen Dokument stützten, nämlich Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, und detailliert die Informationen angeführt, die sich diesen Behörden zufolge auf die Rechte des geistigen Eigentums bezogen. So wurden die detaillierte chemische Zusammensetzung des Wirkstoffs, detaillierte Informationen über das Verfahren zu dessen Herstellung, Informationen über die chemische Analyse des Stoffes und all seiner Verunreinigungen, die Zusammensetzung der Endprodukte und Informationen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, die den Stoff angemeldet hatten, gegeben.

110    Gestützt auf die von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachte Ausnahme lehnte die Kommission die Verbreitung des streitigen Dokuments ab.

111    Sie nahm jedoch eine Abwägung der geschäftlichen Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung des streitigen Dokuments vor, indem sie genau die Gefahr einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums der Aufnahmeantragsteller prüfte. Sie führte aus, das streitige Dokument betreffe das Verfahren zur Herstellung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthielten, und das Erfordernis des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums habe Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments. Sie hob die Risiken für die Aufnahmeantragsteller hervor, dass die Details ihrer Herstellungsmethoden und die technischen Spezifikationen des Glyphosats von ihren Wettbewerbern kopiert würden. Ein solcher Umstand führe zu erheblichen Verlusten der Marktanteile der betroffenen Unternehmen und lasse ihre Rechte des geistigen Eigentums ungeschützt.

112    Im Übrigen sei das öffentliche Interesse an der Verbreitung hinreichend berücksichtigt worden, da die anderen Teile des Berichtsentwurfs, die vollständig verbreitet worden seien, es erlaubt hätten, Kenntnis von den möglichen Folgen der Freisetzung von Glyphosat in die Umwelt zu erlangen. Die Kommission führte sodann die verschiedenen einschlägigen Elemente an, die verbreitet worden waren. Sie führte ferner aus, die Verbreitung von in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen zu den nicht relevanten Verunreinigungen würde es erlauben, das Verfahren der Herstellung jedes Produkts zu rekonstruieren, und verwies auf die für die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsteller auf Aufnahme von Glyphosat bestehenden Risiken.

113    Die Kommission berief sich auf das Verfahren, in dem der Wirkstoff bewertet und in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden sei, insbesondere auf die wissenschaftlichen Bewertungen, denen die Aufnahmeunterlagen unterzogen worden seien. Ihrer Auffassung nach entsprachen die infolge des Verfahrens zur Aufnahme des Stoffes und des von den Klägern gestellten Antrags auf Zugang zu den Dokumenten öffentlich verfügbaren Informationen über die Wirkungen des Glyphosats den Anforderungen der Verordnung Nr. 1367/2006.

114    Die Kommission schloss die Abwägung der streitigen Interessen mit der Erwägung ab, dass in Anbetracht der durch die Verbreitung von Informationen begründeten Risiken für die konkreten Herstellungsverfahren und die Rechte der Unternehmen der Schutz der Interessen der Letztgenannten Vorrang haben müsse.

115    Angesichts dessen ist daher davon auszugehen, dass die Kommission die betroffenen Interessen zutreffend abgewogen hat, indem sie genau und konkret dargestellt hat, inwiefern die geschäftlichen Interessen der Hersteller von Glyphosat oder von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln durch die Verbreitung des streitigen Dokuments gefährdet seien.

116    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

117    Im ursprünglichen Urteil waren der Kommission die Kosten auferlegt worden. Im Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Somit hat das Gericht im vorliegenden Urteil gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung über die gesamten in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden.

118    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission sowie von CropLife America, NAM, ACC, CLI, Cefic und ECPA die Kosten aufzuerlegen.

119    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Schweden und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) tragen die Kosten.

3.      Das Königreich Schweden und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. November 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen