Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-695/17
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 22. November 2018(1)
Rechtssache C‑695/17
Metirato Oy in Liquidation
gegen
Suomen valtio/Verohallinto
Eesti Vabariik/Maksu- ja Tolliamet
(Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus [erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland])
„Vorabentscheidungsersuchen – Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Streitigkeiten in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen, die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffen werden – Richtiger Beklagter“
I. Einleitung
1. Im Jahr 2012 richteten die estnischen Behörden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU(2) über gegenseitige Amtshilfe ein Ersuchen an die finnischen Behörden, eine Steuerschuld der Metirato Oy, einem finnischen Unternehmen (im Folgenden: Metirato), gegenüber dem estnischen Staat beizutreiben. Auf dieses Ersuchen hin eröffneten die finnischen Behörden ein Zwangsbeitreibungsverfahren gegen Metirato. Im Rahmen dieses Verfahrens betrieben die finnischen Behörden auch die Beitreibung einer Steuerschuld von Metirato gegenüber dem finnischen Staat. Metirato zahlte eine Geldsumme an die finnischen Behörden, die ihrerseits den entsprechenden Anteil an die estnischen Behörden weiterleiteten.
2. Im Jahr 2013 wurde in Finnland ein Insolvenzverfahren gegen Metirato eröffnet. Der betreffende Insolvenzverwalter erhob daraufhin beim Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) (im Folgenden: vorlegendes Gericht) Insolvenzanfechtungsklage mit dem Antrag, die von Metirato infolge des finnischen Zwangsbeitreibungsverfahrens geleisteten Beträge zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.
3. Im Zusammenhang mit dieser Klage hat das vorlegende Gericht in der Frage der Rückgewähr des an die estnischen Behörden überwiesenen Geldbetrags Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2010/24. Insbesondere möchte es wissen, ob die Richtlinie bestimmt, welcher Mitgliedstaat, Finnland oder Estland, für die Klage auf Rückgewähr dieses Betrags zur Insolvenzmasse der richtige (passivlegitimierte) Beklagte ist.
II. Rechtsrahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2010/24
4. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 lautet wie folgt:
„Zum Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder – in Ermangelung gleicher – aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
…
Der ersuchte Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Forderungen anderer Mitgliedstaaten Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, in seinem Hoheitsgebiet entstandene Forderungen genießen, sofern zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht. Ein Mitgliedstaat, der Forderungen eines anderen Mitgliedstaats Vorrechte gewährt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten die Gewährung derselben Vorrechte zu denselben Bedingungen nicht verweigern.
Die Beitreibung erfolgt in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats.“
5. Nach Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie „überweist die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels“.
6. Art. 14 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.
(2) Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.
…“
B. Finnisches Recht
1. Insolvenzanfechtungsgesetz
7. Nach § 5 Abs. 1 des Laki takaisinsaannista konkurssipesään (758/1991) (Insolvenzanfechtungsgesetz (758/1991)) ist eine Rechtshandlung u. a. dann anfechtbar, wenn damit für sich genommen oder zusammen mit anderen Handlungen ein Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger unangemessen bevorzugt wird. Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist in diesem Fall, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig war oder die Rechtshandlung zu seiner Zahlungsunfähigkeit beigetragen hat.
8. § 10 dieses Gesetzes sieht u. a. vor, dass die Begleichung einer Forderung, die später als drei Monate vor dem Stichtag erfolgt, anfechtbar ist, wenn die Forderung in einer Höhe beglichen wird, die im Verhältnis zum Massevermögen als erheblich anzusehen ist.
9. Nach § 23 des Insolvenzanfechtungsgesetzes können sowohl der Insolvenzverwalter als auch bestimmte Gläubiger die Anfechtung vornehmen. Die Anfechtung erfolgt durch Klage bei Gericht oder durch Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung. Eine etwaige Klage ist bei dem käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht) zu erheben, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat.
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10. Die Eesti Maksu- ja Tolliamet (Steuer- und Zollverwaltung der Republik Estland) betrieb gegenüber Metirato die Beitreibung von Steuern samt Zinsen in Höhe von 28 754,50 Euro. Am 18. April 2012 richtete sie gemäß der Richtlinie 2010/24 ein Beitreibungsersuchen an die Suomen Verohallinto (finnische Steuerverwaltung).
11. Auf dieses Ersuchen hin übermittelte die finnische Steuerbehörde die Information über den zugunsten der estnischen Steuer- und Zollverwaltung beizutreibenden Betrag zusammen mit einer Mitteilung über den von Metirato gegenüber der finnischen Steuerverwaltung geschuldeten Steuerbetrag an die für die Zwangsbeitreibung von Steuern zuständige finnische Vollstreckungsbehörde.
12. Am 12. Februar 2013 zahlte Metirato freiwillig(3) einen Betrag von 17 500 Euro an die finnische Vollstreckungsbehörde. Davon wurde ein Betrag von 15 837,67 Euro der finnischen Steuerverwaltung gutgeschrieben. Entsprechend dem Beitreibungsersuchen Estlands überwies die finnische Steuerverwaltung einen Betrag von 15 541,67 Euro an den estnischen Staat.
13. Am 23. April 2013 leistete Metirato eine weitere Zahlung in Höhe von 17 803,00 Euro an die finnische Vollstreckungbehörde.
14. Das Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) eröffnete am 8. Mai 2013 auf Eigenantrag der Metirato das Insolvenzverfahren über diese Gesellschaft.
15. Am 8. Mai 2014 erhob der Insolvenzverwalter vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen die finnische Steuerverwaltung mit dem Antrag, den Betrag von insgesamt 33 707,67 Euro, einschließlich des an Estland überwiesenen Betrags von 15 541,67 Euro, zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Der Insolvenzverwalter argumentierte unter Berufung auf § 5 des Insolvenzanfechtungsgesetzes, dass die finnische Steuerverwaltung mit der Zahlung der seit Langem fällig gewesenen Steuern zu einem Zeitpunkt, zu dem Metirato bereits zahlungsunfähig gewesen sei, zum Nachteil anderer Gläubiger unangemessen bevorzugt worden sei. Unter Hinweis auf § 10 dieses Gesetzes machte der Insolvenzverwalter darüber hinaus geltend, dass Metirato im kritischen Zeitraum, d. h. zwischen dem 25. Januar und dem 8. Mai 2013, überfällige Steuerschulden in einer Höhe beglichen habe, die im Verhältnis zum Massevermögen erheblich seien.
16. Die Insolvenzanfechtungsklage richtet sich in erster Linie gegen die finnische Steuerverwaltung. Für den Fall, dass diese hinsichtlich des Betrags von 15 541,67 Euro nicht der richtige Beklagte sein sollte, klagt der Insolvenzverwalter aber auch gegen die estnische Steuer- und Zollverwaltung.
17. Die finnische Steuerverwaltung trat der Klage des Insolvenzverwalters u. a. mit dem Hinweis entgegen, dass mit der Klage die Rückgewährung des Betrags verlangt werde, den Estland erhalten habe; sie sei daher nicht der richtige Beklagte. Mit der den estnischen Behörden gemäß der Richtlinie 2010/24 geleisteten Amtshilfe habe sie lediglich im Auftrag der estnischen Steuerverwaltung gehandelt, und der Auftrag sei mit Beitreibung der Forderung beendet. Da der beigetriebene Betrag zu keinem Zeitpunkt in das Eigentum des finnischen Staats gelangt sei, müsse die Klage insoweit gegen die estnische Steuer- und Zollverwaltung gerichtet werden.
18. Die estnische Steuer- und Zollverwaltung trat der Klage des Insolvenzverwalters ebenfalls mit der Begründung entgegen, sie sei in dieser Rechtssache nicht der richtige Beklagte. Sie vertrat die Ansicht, in einem derartigen Verfahren könne gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie allein die finnische Steuerverwaltung als der richtige Beklagte angesehen werden.
19. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist seine Zuständigkeit für diese Insolvenzanfechtungsklage unbestritten. Vor Eintritt in die Sachprüfung sei jedoch zu klären, ob die finnische Steuerverwaltung oder die estnische Steuer- und Zollverwaltung in Bezug auf den gemäß der Richtlinie 2010/24 von Finnland beigetriebenen und an Estland überwiesenen Geldbetrag als passivlegitimiert und somit als richtiger Beklagte anzusehen sei.
20. Unter diesen Umständen hat das Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24, soweit er vorsieht, dass Forderungen, die aufgrund eines Beitreibungsersuchens beizutreiben sind, im ersuchten Mitgliedstaat wie eigene Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln sind, dahin auszulegen,
(a) dass der ersuchte Mitgliedstaat auch Partei des gerichtlichen Verfahrens ist, das die Rückgewähr der infolge der Beitreibung gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse betrifft, oder
(b) dass der ersuchte Mitgliedstaat lediglich für die Beitreibung der Forderung im Rahmen der Vollstreckung sorgt und die Forderung im eigentlichen Insolvenzverfahren anmeldet, im Rahmen einer Insolvenzanfechtungsklage, die den Umfang des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens betrifft, der ersuchende Mitgliedstaat hingegen Beklagter ist?
2. Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass Forderungen eines anderen Staates aufgrund eines Beitreibungsersuchens mit den gleichen Mitteln beigetrieben werden, jedoch in der Weise, dass die beigetriebenen Vermögenswerte getrennt bleiben und sich nicht mit dem Vermögen des ersuchten Staates vermischen, oder dahin, dass sie neben den eigenen Forderungen beigetrieben werden, so dass sie sich mit dem Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats vermischen? Mit anderen Worten: Bezweckt die Richtlinie lediglich, die Benachteiligung von Forderungen eines anderen Staats zu verbieten?
3. Kann ein Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung betrifft, mit einer Streitigkeit in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 gleichgestellt werden, und kann daraus gefolgert werden, dass nach der Richtlinie der ersuchte Mitgliedstaat auch in diesem Rechtsstreit Beklagter ist?
21. Die estnische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Stellungnahmen eingereicht.
IV. Bewertung
22. Ich beginne mit der ersten und der dritten Vorlagefrage, die sich unmittelbar auf die Frage beziehen, wer bei einer Klage wie der des Ausgangsverfahrens, mit der die Rückgewähr zur Insolvenzmasse eines von einem Mitgliedstaat aufgrund des Ersuchens eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Richtlinie 2010/24 beigetriebenen Geldbetrags der richtige Beklagte ist (A). Ich werde mich dann der zweiten Vorlagefrage zuwenden, mit der geklärt werden soll, ob Beträge, die nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren beigetrieben werden, Eigentum des ersuchten Mitgliedstaats werden, was somit mittelbar auch die Frage betrifft, wer bei einer derartigen Klage als der richtige Beklagte anzusehen ist (B).
A. Zur ersten und zur zweiten Frage: Wer ist der richtige Beklagte?
23. Wer ist der richtige Beklagte bei einer Klage auf Rückgewähr von Beträgen zur Insolvenzmasse, wenn diese Beträge von einem Mitgliedstaat (hier: Finnland) auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats (hier: Estland) beigetrieben wurden, diese Beträge sich aber im Zeitpunkt der Klageerhebung im Besitz des Letzteren befinden: der ersuchende Mitgliedstaat (Estland) oder der ersuchte Mitgliedstaat (Finnland)?
24. Das vorlegende Gericht nennt in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwei möglicherweise einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2010/24. Die erste dieser Bestimmungen ist Art. 13 Abs. 1, in dem es heißt, dass „[z]um Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt [wird] … Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder – in Ermangelung gleicher – aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind …“ Die zweite Bestimmung ist Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie, wonach „[b]ei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen … der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen [ist]“.
25. Aus diesen Bestimmungen (oder auch aus den übrigen Bestimmungen der Richtlinie) lässt sich allerdings erkennbar keine unmittelbare Antwort auf die Frage ableiten, wer bei einer Klage auf Rückgewähr von Beträgen, die von einem Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats beigetrieben wurden, der richtige Beklagte ist.
1. Richtlinie 2010/24 oder Insolvenzverordnung?
26. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Klagegegenstand überhaupt der Richtlinie 2010/24 unterfällt.
27. Die finnische Regierung ist der Ansicht, dass die Klage des Ausgangsverfahrens nicht unter die Richtlinie falle, da diese keine Vorschriften über die Rückgewähr von Vermögensgegenständen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens enthalte. Für eine derartige Klage gelte vielmehr die Insolvenzverordnung(4), nach deren Art. 4 Abs. 1 der richtige Beklagte in dem Ausgangsverfahren durch das finnische Recht, als das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestimmt werde.
28. Zwar stimme ich der finnischen Regierung hinsichtlich des Grundsatzes zu, dass die Insolvenzverordnung das Rechtsinstrument ist, das im Allgemeinen für Insolvenzverfahren maßgebend ist, doch kann ich nicht erkennen, wie sie in Verbindung mit nationalen Insolvenzvorschriften eine Antwort auf die spezifische Frage des vorlegenden Gerichts geben kann und warum somit die Richtlinie 2010/24 nicht anwendbar sein sollte.
29. Der Insolvenzverwalter bestreitet die Gültigkeit des Beitreibungsverfahrens durch die finnischen Behörden, das zumindest zum Teil der Durchsetzung eines Beitreibungsersuchens gemäß der Richtlinie 2010/24 diente. Der Insolvenzverwalter macht geltend, dass die Zwangsbeitreibung von Steuern durch die finnische Verwaltung aufgrund des finnischen Insolvenzanfechtungsgesetzes rückgängig gemacht werden müsse.
30. Richtig ist, dass das Zwangsbeitreibungsverfahren zu einem Teil, nämlich in Bezug auf die Beitreibung der Steuerschuld der Metirato gegenüber Finnland, „national“ war und zu einem Teil, nämlich in Bezug auf die Beitreibung der Steuerschuld gegenüber Estland, zur Durchsetzung des Beitreibungsersuchens der estnischen Behörden diente. Dass das Verfahren auch die Beitreibung nationaler Steuern zum Inhalt hatte, bedeutet meines Erachtens jedoch nicht, dass das Zwangsbeitreibungsverfahren als solches nicht als eine Maßnahme der finnischen Behörden zur Durchsetzung des Beitreibungsersuchens Estlands angesehen werden kann.
31. Das Zwangsbeitreibungsverfahren ist daher meiner Ansicht nach eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24(5).
32. Mit der Klage im Ausgangsverfahren wendet sich der Insolvenzverwalter gegen die Gültigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme in Finnland als dem ersuchten Mitgliedstaat nach finnischem Recht. Folglich stellt diese Klage nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie eine Streitigkeit dar, die bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats, und dies ist das vorlegende Gericht, nach dessen Recht anhängig zu machen ist.
33. Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die zuständige Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, am besten dazu in der Lage ist, das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht auszulegen und insbesondere die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Ordnungsgemäßheit der Vollstreckungsmaßnahme nach Maßgabe dieses Rechts zu beurteilen(6).
34. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zwangsbeitreibungsverfahren wegen und gemäß der Richtlinie 2010/24 durchgeführt wurde. Worum es sich jetzt auf nationaler Ebene handelt, ist die Anfechtung seines Verlaufs und seines Ergebnisses im nachfolgenden Insolvenzverfahren, also um eine Streitigkeit in Bezug auf eine zuvor im ersuchten Mitgliedstaat ergriffene Vollstreckungsmaßnahme (Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie). Auch wenn die Richtlinie 2010/24 keine spezielle Bestimmung darüber enthält, wer bei einer Klage wie der vorliegenden, bei der nach der Überweisung der beigetriebenen Beträge die juristische Person, die diese Beträge entrichtet hatte, insolvent wird, als der richtige Beklagte anzusehen ist, bleibt die Richtlinie daher meines Erachtens ohne Zweifel anwendbar.
2. Feststellung des richtigen Beklagten: Geht es um die Nachprüfung des Verwaltungshandelns oder um die Herausgabe des Erlangten?
35. Die Richtlinie 2010/24 sagt nichts darüber, wie der richtige Beklagte bei einem solchen speziellen Sachverhalt zu ermitteln ist. Gleichwohl kommen dafür theoretisch zumindest zwei Ansätze in Betracht, die vereinfacht gesagt lauten: „Anknüpfungspunkt ist die Anordnungsbefugnis“ bzw. „Anknüpfungspunkt ist der Besitz des Geldes“.
36. Nach dem ersten Ansatz würde die Art und Weise in Frage gestellt, in der die öffentliche Gewalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeübt wurde. Insoweit würde der Insolvenzverwalter im Wesentlichen die Überprüfung einer nationalen Maßnahme begehren, die ein Unternehmen angeblich unter Verstoß gegen nationale Vorschriften zur Zahlung von Steuern verpflichtet. Bei diesem Ansatz würde es sich um eine klassische verwaltungsrechtliche oder steuerrechtliche Streitigkeit handeln mit der Folge, dass richtiger Beklagter diejenige Behörde ist, die in dem betreffenden Fall die (Vollstreckungs‑)Befugnis ausgeübt hat.
37. Bei dem zweiten Ansatz ginge es demgegenüber privatrechtlich um die Herausgabe eines Vermögensgegenstands. Begehrt würde die Rückgewähr des Geldbetrags an die Insolvenzmasse, und zwar von demjenigen, der diesen im maßgebenden Zeitpunkt in Besitz hat. Richtiger Beklagter wäre bei diesem Ansatz die Person, die den Betrag im jeweiligen Zeitpunkt besitzt.
38. Auch wenn die Richtlinie 2010/24 zu dieser Frage nichts enthält, habe ich keine Zweifel, dass angesichts der allgemeinen Systematik und Logik der Richtlinie der zuerst genannte Ansatz der richtige ist. Eine Klage, mit der die Gültigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme einer Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, die im Rahmen seiner Rechtsvorschriften getroffen wurde, angefochten wird, ist meines Erachtens gegen die Behörde dieses Staates zu richten.
39. Die Richtlinie 2010/24 enthält gemeinsame Regelungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und andere Maßnahmen(7). Nach dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie kann die Amtshilfe die Form der Erteilung von Auskünften (Kapitel II der Richtlinie, Art. 5 bis 7), der Amtshilfe bei der Zustellung bestimmter Dokumente (Kapitel III der Richtlinie, Art. 8 und 9) oder der Amtshilfe bei Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen (Kapitel IV der Richtlinie, Art. 10 bis 20) annehmen.
40. In allen drei Fällen regelt die Richtlinie nicht nur die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats, sie legt auch als allgemeinen Grundsatz die Anwendung der lex auctoritatis fest, wonach die Rechtsakte der Behörden eines Mitgliedstaats, und somit auch deren Gültigkeit, dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen(8). Dies gilt sowohl für die Bestimmungen über die Erteilung von Auskünften(9) und über die Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten(10) als auch insbesondere für die Bestimmungen über Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen.
41. In Bezug auf Beitreibungsmaßnahmen ist hervorzuheben, dass nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln ist. Insbesondere muss die ersuchte Behörde die Befugnisse ausüben und die Verfahren anwenden, die in den in dem ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind.
42. Was die Sicherungsmaßnahmen betrifft, so ergibt sich aus Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie, dass sie nur dann vom ersuchten Mitgliedstaat erlassen werden können, wenn dies nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zulässig ist.
43. Allgemein gesagt: Art. 14 der Richtlinie 2010/24 regelt die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben. Nach Art. 14 Abs. 1 fallen Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung oder vom ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Vollstreckungstitel sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats in die Zuständigkeit der zuständigen Instanz dieses Staates. Umgekehrt sind nach Art. 14 Abs. 2 Streitigkeiten in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der zuständigen Instanz dieses Staats anhängig zu machen. Aus dem Urteil in der Rechtssache Kyrian ergibt sich, dass die in Art. 14 Abs. 1 und 2 festgelegte Zuständigkeitsverteilung darauf beruht, dass für die in diesen Bestimmungen angesprochenen Rechtsakte oder Maßnahmen unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten(11), nämlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Behörde die angefochtene Handlung ausgeführt hat, bzw. des Mitgliedstaats, dessen Behörde die angefochtene Handlung angeordnet hat. Daher prüft die zuständige Instanz eines jeden Mitgliedstaats lediglich die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten und Maßnahmen, die von Behörden dieses Mitgliedstaats erlassen bzw. durchgeführt wurden, und zwar im Licht der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates(12).
44. Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 3 ist auch ein deutliches Beispiel für die Geltung der Lex-auctoritatis-Regel bei Sachverhalten, an denen zuständige Behörden zweier Mitgliedstaaten beteiligt sind. Nach Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 hat, wenn eine Klage nach Art. 14 Abs. 1 im ersuchenden Mitgliedstaat anhängig ist, die ersuchte Behörde grundsätzlich das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zu einer Entscheidung der zuständigen Instanz auszusetzen. Nach Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 3 kann die ersuchende Behörde aber nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.
45. Alles in allem bestätigen die genannten Bestimmungen eindeutig die allgemeine Logik der Richtlinie: (i) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt oder durchführt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates (lex auctoritatis); (ii) Streitigkeiten in Bezug auf diese Rechtsakte oder Maßnahmen sind bei der zuständigen Instanz des betreffenden Mitgliedstaats anhängig zu machen, die diese im Licht ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften prüft.
46. Aus der Kombination dieser beiden Punkte ergibt sich zwanglos der richtige Beklagte bei solchen Sachverhalten als Punkt (iii): Der richtige Beklagte in einer solchen Streitigkeit kann nur die nationale Behörde sein, die die Befugnis in einem bestimmten Fall ausgeübt hat, indem sie den angefochten Rechtsakt oder die angefochtene Maßnahme vorgenommen oder unterlassen hat.
47. Wird also, wie im vorliegenden Fall, eine Vollstreckungsmaßnahme einer Behörde des ersuchten Mitgliedstaats angefochten, wird damit die Gültigkeit der hoheitlichen Gewaltausübung dieses Staates angegriffen. Passivlegitimiert und somit richtiger Beklagter ist also logischerweise die betreffende Behörde des ersuchten Mitgliedstaats.
48. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der vollen Gleichbehandlung von Forderungen, wie er in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 2010/24 niedergelegt ist. Nach dieser Bestimmung sind Forderungen, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln. Muss eine Forderung aus einem anderen Mitgliedstaat mit innerstaatlichen Forderungen vollständig gleich behandelt werden, wenn es um das Beitreibungsverfahren geht (wenn Geld gezahlt wird), dann ist es nur konsequent, sie auch mit innerstaatlichen Forderungen gleich zu behandeln, wenn es um eine Streitigkeit über einen Aspekt der Beitreibung geht (wenn das Geld möglicherweise zurückgezahlt werden muss). Volle Gleichbehandlung bedeutet Gleichbehandlung in beide Richtungen. Der richtige Beklagte ist daher definitionsgemäß die Behörde, die die angefochtene (Beitreibungs‑)Maßnahme vorgenommen hat, genauso wie dies auch bei der Anfechtung einer (Vollstreckungs‑)Maßnahme der Behörde eines Mitgliedstaats der Fall wäre.
3. (Un‑)mögliche Alternativen
49. Ich bin von der Richtigkeit des oben gefundenen Ergebnisses überzeugt, zumal wenn man sich einmal die Alternativen dazu ansieht. Nimmt man den Fall, dass die Klage wie die im Ausgangsverfahren gegen den die Beitreibung ersuchenden Mitgliedstaat zu richten wäre, insbesondere, weil der in Rede stehende Geldbetrag anschließend an diesen Staat überwiesen wurde, so wäre die Klage auf Rückgewähr gegen den Staat zu richten, der den Geldbetrag in Besitz hat(13). Insoweit kämen zwei verschiedene Gerichtsstände in Betracht, in denen eine solche Klage gegebenenfalls erhoben werden könnte, wobei es in beiden Fällen zu ziemlich fragwürdigen Ergebnissen käme.
50. Die erste Möglichkeit wäre, die Klage vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats zu erheben. Im vorliegenden Fall würden dann also estnische Gerichte über eine Klage gegen estnische Behörden verhandeln, wobei dieser Klage ein Rechtsakt (eine angeblich fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme) der finnischen Verwaltung in Finnland zugrunde läge. Anwendbar wären zudem die sich aus dem finnischen Insolvenzanfechtungsgesetz ergebenden Bestimmungen, auf das sich der Insolvenzverwalter zur Anfechtung der Zahlungen, die Metirato im Rahmen des von der finnischen Verwaltung betriebenen Beitreibungsverfahrens geleistet hatte, beruft. In Betracht käme auch, die Klage auf estnisches Recht, wie z. B. estnische Vorschriften über unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung, zu stützen. Aber auch dann wäre die Klage auf der Grundlage von in Finnland vorgenommenen Handlungen der finnischen Verwaltung zu prüfen.
51. Dies würde offensichtlich nicht nur zu einem ziemlich ungewöhnlichen Auseinanderfallen von gerichtlicher Zuständigkeit und anwendbarem Recht, wenn nicht zu einem großen Durcheinander, führen, es würde auch bedeuten, dass ein estnisches Gericht die Rechtmäßigkeit eines in Finnland erlassenen Hoheitsakts der finnischen Verwaltung überprüfen müsste, eine Vorgehensweise, die das Gericht erst in jüngster Zeit in einem anderen Zusammenhang zurückgewiesen hat(14).
52. Die zweite Möglichkeit, die darin bestände, die Klage gegen den ersuchenden Mitgliedstaat vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats anhängig zu machen, würde ähnliche Probleme aufwerfen. Das erste, bereits nahezu unüberwindbare Problem in einem solchen Fall ergäbe sich aus dem Grundsatz der Staatenimmunität, wonach ein Staat nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden kann(15). Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass „diese Immunität beim gegenwärtigen Stand der internationalen Praxis nicht absolut [ist], sie ist dann allgemein anerkannt, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft. Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen.“(16) Im vorliegenden Fall ist es jedoch das Verfahren der Zwangsbeitreibung von Steuern, das angegriffen wird, und dieses betrifft ohne Zweifel souveräne Handlungen, die im Wege des iure imperii ausgeübt werden, und zwar sowohl in verfahrensmäßiger Hinsicht (insofern, als es sich dabei um eine Zwangsbeitreibung handelt) als auch in materieller Hinsicht (insofern, als es um die Beitreibung von Steuern geht). Deshalb würde in diesem Fall eine Klage gegen Estland vor den finnischen Gerichten an der Staatenimmunität scheitern.
53. Aus diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, dass eine Klage wie im Ausgangsverfahren, mit der die Gültigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme angefochten wird, die eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften erlassen hat, gegen diesen Staat (vertreten durch die betreffende Behörde) zu richten ist.
4. Nachbemerkung
54. Abschließend möchte ich klarstellen, dass diese Schlussfolgerung zur Frage des richtigen Beklagten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bedeutet, dass der ersuchte Mitgliedstaat, hier Finnland, die finanziellen Konsequenzen tragen muss, wenn die Klage des Insolvenzverwalters erfolgreich ist. Aus der Logik der Richtlinie 2010/24 folgt nämlich, dass, wenn die Beitreibungsmaßnahme vom Schuldner erfolgreich angefochten wird, der ersuchende Mitgliedstaat etwaige durch den ersuchten Mitgliedstaat beigetriebene und bereits dem ersuchenden Mitgliedstaat überwiesene Beträge zu erstatten hat(17).
55. Der Gerichtshof hat bereits allgemein darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2010/24 auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und dass die Durchführung der mit dieser Richtlinie eingeführten Amtshilferegelung davon abhängig ist, dass zwischen den betreffenden nationalen Behörden ein solches Vertrauen besteht(18). Zu ergänzen ist, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in beide Richtungen wirkt.
56. Einerseits wird erwartet, dass der ersuchte Mitgliedstaat ein Beitreibungsverfahren auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats durchführt, wobei der Vollstreckungstitel, wie es in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie heißt, „im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden [muss]“. Der ersuchte Mitgliedstaat ist somit grundsätzlich(19) verpflichtet, dem ersuchenden Mitgliedstaat zu vertrauen und dessen Beitreibungsersuchen auszuführen.
57. Andererseits bedingt diese erleichterte Beitreibungsmaßnahme, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht, auch, dass es der ersuchende Mitgliedstaat ist, der in Fällen, in denen sich bei der durch den ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten Vollstreckung Probleme ergeben, die Konsequenzen zu tragen hat. Wird eine Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich angefochten, hat der ersuchende Mitgliedstaat somit den beigetriebenen Betrag ohne Gegenvorstellungen unverzüglich zu erstatten, und zwar auch dann, wenn er für die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme nicht verantwortlich ist(20).
58. Um es anders auszudrücken: Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gilt bei jeder Wetterlage, nicht nur bei schönem Wetter (wenn alles gut läuft und, im Kontext der vorliegenden Richtlinie, das Geld eingeht), sondern auch bei schlechtem Wetter (wenn bei einem möglichen Fehler des anderen Mitgliedstaats das zuvor vereinnahmte Geld zurückgegeben werden muss).
B. Zur zweiten Frage
59. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei Forderungen des ersuchenden Mitgliedstaats, die von dem ersuchten Mitgliedstaat beigetrieben wurden, die beigetriebenen Vermögenswerte von dem Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats getrennt bleiben oder sich mit dessen eigenem Vermögen vermischen. In dem danach folgenden zweiten Satz hat das vorlegende Gericht dann diese Frage, wie mir scheint, nochmals mit anderen Worten gestellt und gefragt, ob die Richtlinie lediglich bezweckt, die Benachteiligung von Forderungen eines anderen Mitgliedstaats zu verbieten.
60. Mir ist nicht auf Anhieb klar, wie diese beiden Teile der Frage zueinander stehen. Im Hinblick auf den oben dargestellten Grundsatz der vollen Gleichbehandlung, wie er sich durch die Richtlinie zieht, ist nicht zu verstehen, inwiefern die Vermischung des Forderungsbetrags des ersuchten Mitgliedstaats mit dem durch dasselbe Vollstreckungsverfahren beigetriebenen Forderungsbetrag des ersuchenden Mitgliedstaats zu einer Ungleichbehandlung der Forderung eines anderen Mitgliedstaats führen könnte oder müsste. Da ich über den genauen Zusammenhang zwischen dem ersten Satz und dem zweiten Satz der zweiten Frage nur Mutmaßungen anstellen kann, werde ich diese beiden Teile der Frage gesondert behandeln.
61. Der erste Teil der Frage geht offenbar zurück auf das Vorbringen der finnischen Regierung im Ausgangsverfahren, wonach die Geldbeträge zu keinem Zeitpunkt in das Eigentum des finnischen Staates gelangt seien, so dass die betreffende Klage gegen die estnische Steuer- und Zollverwaltung zu richten sei.
62. Die Kommission und die finnische Regierung verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/24, wonach die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen zu überweisen hat. Dies bedeute, dass die beigetriebenen Beträge getrennt von dem Vermögen des ersuchten Staates gehalten werden müssten.
63. Meines Erachtens befasst sich die Richtlinie jedoch nicht mit der Frage, ob der vom ersuchten Mitgliedstaat beigetriebene Geldbetrag von dessen eigenem Vermögen getrennt bleibt oder nicht.
64. Speziell zu Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie verstehe ich nicht, wie diese Bestimmung, die lediglich die letzte Ausführungsphase eines Beitreibungsersuchens nach Art. 13 regelt, dahin ausgelegt werden kann, dass sie vorschreibe, dass Geldbeträge von dem Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats getrennt zu halten seien, oder erlaube, sie mit dessen Vermögen zu vermischen. Diese Vorschrift betrifft etwas ganz anderes.
65. Es trifft zu, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 4 die Beitreibung in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt(21). Zudem bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1189/2011, dass die an die ersuchende Behörde zu überweisenden Beträge in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats und innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem die Beitreibung durchgeführt wurde, zu überweisen sind.
66. Abgesehen von diesen speziellen Bestimmungen über die Überweisung der erhaltenen Beträge bestimmt die Richtlinie jedoch nicht den rechtlichen, wirtschaftlichen oder buchhalterischen Status dieser Beträge in der Zeit zwischen der Beitreibung vom Schuldner und der Überweisung an den ersuchenden Mitgliedstaat. Die bloße Tatsache, dass die Beträge in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats beigetrieben und in dieser Währung überwiesen werden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Beträge mit den Vermögenswerten des ersuchten Mitgliedstaats vermischt werden oder nicht vermischt werden. Dies ist eine Angelegenheit, über die jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, solange er seiner Verpflichtung nachkommt, die beigetriebenen Beträge und die jeweiligen Zinsen innerhalb von zwei Monaten zu überweisen.
67. Aber auch wenn diese Beträge vom Vermögen des ersuchten Mitgliedstaats getrennt bleiben, hätte dies meines Erachtens keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, wer bei einer Klage wie der des Ausgangsverfahrens der richtige Beklagte ist. Geht man davon aus, dass der erste Teil der zweiten Vorlagefrage eine andere Form der Frage nach dem richtigen Beklagten darstellt(22), so bleibt es, unabhängig davon, wie die jeweilige Finanzbuchhaltung ausgestaltet ist, meiner Ansicht nach dabei, dass aus den oben in Abschnitt A dargelegten Gründen bei einer solchen Klage der ersuchte Mitgliedstaat als der richtige Beklagte anzusehen ist.
68. Was den zweiten Teil der zweiten Frage angeht, in dem das vorlegende Gericht fragt, ob die Richtlinie lediglich den Zweck habe, die Benachteiligung von Forderungen eines anderen Mitgliedstaats zu verbieten, weise ich darauf hin, dass aus dem Grundsatz der vollen Gleichbehandlung in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie folgt, dass die Forderungen anderer Mitgliedstaaten wie Forderungen des ersuchten Mitgliedstaats zu behandeln sind, insbesondere hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren, die gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats für gleiche oder ähnliche Ansprüche vorgesehen sind.
69. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Er bestimmt, dass der ersuchte Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Forderungen anderer Mitgliedstaaten Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, in seinem Hoheitsgebiet entstandene Forderungen genießen, sofern zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht. Dies ist offensichtlich die einzige Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und somit von dem Grundsatz, dass der ersuchte Mitgliedstaat Forderungen anderer Mitgliedstaaten nicht weniger günstig behandeln darf als ähnliche oder gleichartige inländische Forderungen.
70. Der Grundsatz der vollen Gleichbehandlung hat jedoch meines Erachtens keine Auswirkung auf die Frage, ob ein von einem ersuchten Mitgliedstaat beigetriebener Geldbetrag von dessen eigenem Vermögen getrennt bleibt oder ob er sich damit vermischt. So verstanden hat der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage keinen Einfluss auf das von mir in Bezug auf den ersten Teil dieser Frage gefundene Ergebnis und führt auch nicht zu einer Änderung der Antwort zur ersten und zur dritten Vorlagefrage, die ich dem Gerichtshof vorschlage.
V. Schlussfolgerung
71. Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof die Fragen des Helsingin käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht Helsinki, Finnland) wie folgt beantwortet:
Die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie im Ausgangsverfahren, mit der die Gültigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme angefochten wird, die eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften erlassen hat, gegen diesen Staat (vertreten durch die betreffende Behörde) zu richten ist.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Richtlinie des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. 2010, L 84, S. 1).
3 Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlung insoweit „freiwillig“ war, als sie auf Anforderung durch die finnischen Vollstreckungsbehörden von Metirato geleistet wurde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, weitere Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Unternehmens zu ergreifen. Da diese Zahlung aber aufgrund einer Anforderung durch die finnischen Vollstreckungsbehörden erfolgte, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren dieser Behörden erfolgte.
4 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1, im Folgenden: Insolvenzverordnung).
5 Die Richtlinie definiert nicht den Begriff „Vollstreckungsmaßnahmen“. Der Gerichtshof hat diesen Begriff nur einmal, und zwar im Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C‑233/08, EU:C:2010:11), definiert, allerdings im Zusammenhang mit der Vorgängervorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24, dem Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung bestimmter Abgaben, Zölle, Steuern und anderer Maßnahmen (ABl. 1976, L 73, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 (ABl. 2001, L 175, S. 17). In diesem Urteil hat der Gerichtshof unter Rn. 47 ausgeführt, dass Zustellungen (die in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 nicht ausdrücklich genannt werden) Vollstreckungsmaßnahmen darstellen.
6 Vgl. zur Richtlinie 76/308 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40, 49 and 50).
7 Vgl. zur Richtlinie 76/308 Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian (C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 34), und vom 18. Oktober 2012, X (C‑498/10, EU:C:2012:635, Rn. 44).
8 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C‑230/14, EU:C:2015:426, Nr. 50) und die Auffassung des Gerichtshofs, der festgestellt hat, dass „nämlich aus den Anforderungen, die sich aus der territorialen Souveränität des betreffenden Mitgliedstaats, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Begriff des Rechtsstaats ergeben, [folgt,] dass die Sanktionsgewalt grundsätzlich nicht außerhalb der gesetzlichen Grenzen stattfinden kann, in denen eine Behörde nach dem Recht ihres Mitgliedstaats ermächtigt ist“ (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C‑230/14, EU:C:2015:639, Rn. 56). Hervorhebung nur hier.
9 Vgl. z. B. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie.
10 Vgl. Art. 9 der Richtlinie sowie die Art. 11 und 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (ABl. 2011, L 302, S. 16).
11 Vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C‑233/08, EU:C:2010:11, Rn. 40).
12 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 43 und 44). Wie ich in einem anderem Rechtszusammenhang, aber mit derselben Logik in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Astellas Pharma (C‑557/16, EU:C:2017:957, Nr. 97) ausgeführt habe, knüpfen die Zuständigkeitsbestimmungen nicht ohne Grund vornehmlich formal an die Urheberschaft des Rechtsakts, also an denjenigen an, der den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat.
13 Wie oben in Nr. 37 dieser Schlussanträge in Erwägung gezogen.
14 Vgl. in Bezug auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) Urteil vom 14. März 2018, Astellas Pharma (C‑557/16, EU:C:2018:181, Rn. 40).
15 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 54).
16 Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 55).
17 Hierzu enthält Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie die Bestimmung, dass, wenn der Anfechtung nach Art. 14 Abs. 1 später stattgegeben wird, die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge haftet. Ähnlich bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission, dass, wenn die von der ersuchten Behörde ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen aus Gründen, die nicht in die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats fallen, angefochten werden, die ersuchende Behörde die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge zurückzuzahlen hat, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.
18 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).
19 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 61), festgestellt, dass eine ersuchte Behörde nur in Ausnahmefällen (etwa wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Beitreibung einer Forderung ersucht, die auf einer Geldbuße beruht, von der der Betroffene keine Kenntnis hatte) berechtigt ist, ein auf die Richtlinie gestütztes Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung abzulehnen.
20 Wie sich aus Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1189/2011 (siehe oben, Fn. 17) ergibt.
21 Art. 18 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1189/2011 lautet: „Sofern die Währung des ersuchten Mitgliedstaats von der Währung des ersuchenden Mitgliedstaats abweicht, gibt die ersuchende Behörde [in dem einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung, der jedem Ersuchen um Beitreibung beigefügt sein muss] den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.“ Deshalb wird der Betrag, dessentwegen das Beitreibungsverfahren im ersuchten Mitgliedstaat durchgeführt wird, in der Währung dieses Staats berechnet, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat das Ersuchen stellt.
22 Im Sinne einer Erweiterung oder Verstärkung des Ansatzes „Anknüpfungspunkt ist der Besitz des Geldes“ (siehe oben, Nr. 37) dahin gehend, dass die finnische Verwaltung den in Rede stehenden Geldbetrag nicht nur gegenwärtig nicht besitzt, sondern dass sie ihn sowieso tatsächlich nie zu Eigentum besessen hatte.
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