Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-248/17
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
29. November 2018(*)
„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht – Erneute Aufnahme – Aufnahmegrund der finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung und der Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien – Tragweite – Finanzierung von Projekten im Öl- und Gassektor – Beweise, die sich auf die Zeit vor der ersten Aufnahme beziehen – Tatsachen, die vor der ersten Aufnahme bekannt waren – Art. 266 AEUV – Rechtskraft – Umfang – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“
In der Rechtssache C‑248/17 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Mai 2017,
Bank Tejarat mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und A. Meskarian, Solicitors, M. Brindle, QC, T. Otty, QC, und R. Blakeley, Barrister,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Kneale und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Bank Tejarat die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2017, Bank Tejarat/Rat (T‑346/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:164), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 101) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 12), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: angefochtene Handlungen), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Resolution 1929 und Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
2 Am 9. Juni 2010 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1929 (2010) (im Folgenden: Resolution 1929) an, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt werden. In dieser Resolution verweist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen u. a. auf den „potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten“.
3 Am 14. Juli 2015 einigten sich die Islamische Republik Iran auf der einen Seite und die Bundesrepublik Deutschland, die Volksrepublik China, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Russische Föderation, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf der anderen Seite in Wien (Österreich) auf den „gemeinsamen umfassenden Aktionsplan“ für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage (im Folgenden: gemeinsamer umfassender Aktionsplan).
4 Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nahm am 20. Juli 2015 die Resolution 2231 (2015) an, in der er den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan billigte, zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufforderte und Maßnahmen festlegte, die nach Maßgabe dieses Plans ergriffen werden sollten.
Unionsrecht
5 Der Europäische Rat ersuchte am 17. Juni 2010 den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, um dazu beizutragen, alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch die Islamische Republik Iran zur Unterstützung ihrer Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg auszuräumen. Diese Maßnahmen sollten sich u. a. auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor und Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie.
6 Am 26. Juli 2010 nahm der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) an, in dessen Anhang II die Personen und Einrichtungen aufgeführt sind, deren Gelder eingefroren werden. Der 22. Erwägungsgrund dieses Beschlusses verweist auf die Resolution 1929 und erwähnt den in dieser Resolution benannten potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten.
7 Am 25. Oktober 2010 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), um die Umsetzung der im Beschluss 2010/413 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen sicherzustellen, soweit die Europäische Union betroffen ist.
8 Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22) an. Im 13. Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt es, dass das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden sollte.
9 Durch den Beschluss 2012/35 wurde Buchst. b geändert und ein Buchstabe c in Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 angefügt, der das Einfrieren von Geldern folgender Personen und Einrichtungen vorsieht:
„b) nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, …; diese sind in Anhang II aufgeführt;
c) weitere nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II.“
10 Am 23. März 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1), mit der die im Beschluss 2012/35 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt werden, soweit die Europäische Union betroffen ist.
11 Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b und c des Beschlusses 2010/413
„a) an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
…
d) sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen“.
12 Mit dem Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 282, S. 58) wurde der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 wie folgt geändert:
„andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt.“
13 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/2012 vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2012, L 356, S. 34) änderte der Rat den Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 wie folgt:
„sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
14 Die Rechtsmittelführerin, Bank Tejarat, ist eine iranische Bank.
15 Am 23. Januar 2012 nahm der Rat mit dem Beschluss 2012/35 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 19, S. 1) den Namen der Rechtsmittelführerin in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen auf, deren Gelder eingefroren werden. Die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen waren identisch und lauteten:
„Die Bank Tejarat ist eine staatliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den [Vereinten Nationen] benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material.
Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den [Vereinten Nationen] benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren.
Durch ihre Finanzdienstleistungen an die von der EU benannten Bank Mellat und Export Development Bank of Iran (EDBI) in den letzten Jahren hat die Bank Tejarat zudem die Aktivitäten von Tochterunternehmen und nachgeordneter Stellen des Korps der iranischen Revolutionsgarden, der von den [Vereinten Nationen] benannten Organisation der Verteidigungsindustrie und des von den [Vereinten Nationen] benannten Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) unterstützt.“
16 Am 23. März 2012 wurde der Name der Rechtsmittelführerin mit der Verordnung Nr. 267/2012 aus denselben Gründen in die Liste in Anhang IX dieser Verordnung aufgenommen.
17 Mit dem Beschluss 2012/457/GASP des Rates vom 2. August 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 208, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2012, L 208, S. 2, und Berichtigung in ABl. 2013, L 41, S. 14) wurden die Gründe für die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, dahin geändert, dass „[d]ie Bank Tejarat … eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank [ist]. Die übrige Begründung blieb unverändert.
18 Mit Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/35, die Durchführungsverordnung Nr. 54/2012, die Verordnung Nr. 267/2012 und die Durchführungsverordnung Nr. 709/2012 für nichtig, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrafen. Zur Begründung führte das Gericht an, der Rat habe nicht dargetan, dass die Rechtsmittelführerin die nukleare Proliferation unterstützt habe und anderen Personen und Einrichtungen geholfen habe, die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verletzen oder zu umgehen. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
19 Am 7. April 2015 nahm der Rat mit den angefochtenen Handlungen den Namen der Rechtsmittelführerin erneut in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen auf, deren Gelder eingefroren werden (im Folgenden: streitige Listen). Zur Begründung führte er an:
„Bank Tejarat leistet der Regierung Irans erhebliche Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdiensten für Projekte zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung. Der Öl- und Gassektor stellt eine bedeutende Finanzierungsquelle für die Regierung Irans dar, und mehrere Projekte, die von Bank Tejarat finanziert werden, werden von Tochterunternehmen von Einrichtungen durchgeführt, die im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung Irans stehen. Außerdem ist Bank Tejarat weiterhin teilweise im Eigentum der Regierung Irans und eng mit dieser verbunden; die Regierung Irans ist daher in der Lage, Entscheidungen von Bank Tejarat zu beeinflussen, einschließlich der Beteiligung an der Finanzierung von Projekten, denen die Regierung Irans eine hohe Priorität beimisst.
Da Bank Tejarat ferner verschiedene Projekte zur Rohölförderung und ‑raffination finanziert, wozu unabdingbar der Erwerb von Schlüsselausrüstung und ‑technologien für diese Sektoren erforderlich ist, deren Lieferung zur Verwendung in Iran untersagt ist, kann Bank Tejarat eine Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien zugeschrieben werden.“
20 Am 18. Oktober 2015 nahm der Rat im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans den Beschluss (GASP) 2015/1863 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2015, L 274, S. 174) an, mit dem die im Beschluss 2010/413 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegenüber der Rechtsmittelführerin ausgesetzt wurden, und erließ die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2015, L 274, S. 161), mit der ihr Name von der in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen wurde.
21 Der Beschluss 2015/1863 und die Durchführungsverordnung 2015/1862 gelten gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 über den Beginn der Anwendung des Beschlusses 2015/1863 (ABl. 2016, L 11 I, S. 1) und gemäß der Information über den Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 und der Durchführungsverordnung 2015/1862 (ABl. 2016, C 15 I, S. 1) seit dem 16. Januar 2016.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
22 Mit Klageschrift, die am 18. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen und machte sieben Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV, zweitens einen Verfahrensmissbrauch sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den endgültigen Charakter gerichtlicher Entscheidungen, drittens eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen die Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), viertens einen Befugnismissbrauch und einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, fünftens eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Wahrung ihres Ansehens sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sechstens eine Verletzung der Begründungspflicht und siebtens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.
23 Das Gericht hat alle diese Klagegründe zurückgewiesen und somit die Klage insgesamt abgewiesen.
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das Rechtsmittel zuzulassen und die beiden Nummern des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;
– der Klage gegen ihre erneute Aufnahme in die Listen stattzugeben;
– die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;
– dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
25 Der Rat beantragt,
– das Rechtsmittel als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;
– hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und selbst endgültig in der Sache entscheidet, die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen abzuweisen;
– Bank Tejarat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
Vorbringen der Parteien
26 Der Rat trägt vor, die Rechtsmittelführerin habe kein Interesse an der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel, so dass es unzulässig sei. Die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen seien nämlich mit dem Beschluss 2015/1863 und der Durchführungsverordnung 2015/1862 aufgehoben worden und die angefochtenen Handlungen beschädigten ihr Ansehen nicht.
27 Die Rechtsmittelführerin entgegnet, sie habe im Rahmen der Schadensersatzklage, die sie beim Gericht erhoben habe und die unter dem Aktenzeichen T‑37/17 in das Register eingetragen worden sei, sehr wohl ein Interesse, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen weiterzuverfolgen sowie die Rechtswidrigkeit dieser Handlungen anerkennen zu lassen und eine Art nicht auf Ausgleich gerichteter Wiedergutmachung des ihrem Ansehen zugefügten Schadens zu erhalten.
Würdigung durch den Gerichtshof
28 Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder eingefroren werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Gelder zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72, vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 12, und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C‑19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 36).
30 Hieraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin zumindest ein immaterielles Interesse an der Weiterverfolgung der Nichtigerklärung ihrer erneuten Aufnahme in die streitigen Listen hat, obwohl gemäß dem Beschluss 2015/1863 und der Durchführungsverordnung 2015/1862 das Einfrieren ihrer Gelder aufgrund der erneuten Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 ausgesetzt und ihr Name von der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen wurde.
31 Das Rechtsmittel ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
32 Bank Tejarat trägt vier Rechtsmittelgründe vor.
Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
33 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Beweise, die sie vorgelegt habe, um die Gründe für ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen zu beanstanden, rechtsfehlerhaft gewürdigt, insbesondere, indem es der Zeugenaussage ihres Direktors in den Rn. 84 bis 86 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend Gewicht beigemessen habe. Damit habe das Gericht die Beweise verfälscht und eine übermäßige Belastung für sie geschaffen, durch die das Verfahren unfair geworden sei.
34 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 83 bis 114 des angefochtenen Urteils bezieht, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe die vorgelegten Beweise, deren Sinn klar gewesen sei, verfälscht und die Beweislast umgekehrt, indem es ihr die Beweislast auferlegt und negative Beweise von ihr verlangt habe. Es habe deshalb den entscheidenden Beweis, die Zeugenaussage ihres Direktors, nicht beachtet und dem Inhalt ungenauer und selektiver Presseartikel den Vorzug gegeben, die der Rat vorgelegt habe und von denen einige, die vom iranischen Ölministerium stammten, Propaganda darstellten. Das Gericht habe sich auch unrichtigerweise auf die Minderheitsbeteiligung der iranischen Regierung an ihrem Kapital gestützt. Es habe die vom Rat vorgelegten Beweise somit nicht einer umfassenden und strengen Überprüfung unterzogen.
35 Der Rat hält den ersten Rechtsmittelgrund für nicht begründet. Zum zweiten Rechtsmittelgrund vertritt er die Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit den Gerichtshof um eine neue Würdigung der Beweise ersuche und dieser Rechtsmittelgrund daher für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
36 Mit ihrem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Würdigung der in den angefochtenen Handlungen angeführten Begründung und insbesondere ihrer Beteiligung an der Finanzierung verschiedener Projekte im Öl- und Gassektor die Vorschriften über die Beweislast verkannt und die Beweise verfälscht.
37 Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich indes u. a. darauf, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteile vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 39, und vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat, C‑458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 57).
38 Zu der Frage, ob das Gericht die Vorschriften über die Beweislast auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen verkannt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund der Verträge zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 106).
39 Die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen, zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht. Dies setzt im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der den angefochtenen Handlungen zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Handlungen zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109). Außerdem ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).
40 Im vorliegenden Fall hat der Rat zum Nachweis der Stichhaltigkeit der in den angefochtenen Handlungen angeführten Gründe neben dem Vorschlag eines Mitgliedstaats u. a. eine Reihe öffentlicher Dokumente wie die in Rn. 65 des angefochtenen Urteils angeführten Presseartikel und den in Rn. 108 dieses Urteils erwähnten Jahresbericht der Rechtsmittelführerin vorgelegt. Anhand dieser Dokumente hat das Gericht in den Rn. 87 bis 89, 107 bis 109, 111 und 112 konkret geprüft, ob der Rat diese Gründe hinreichend belegt hat, nicht ohne dabei die Argumente der Rechtsmittelführerin zur Stützung der von ihr vorgelegten Schriftstücke, nämlich der Zeugenaussage ihres Direktors und mehrerer interner Dokumente, zu berücksichtigen.
41 Somit ist davon auszugehen, dass das Gericht sämtliche vorgelegten Dokumente und vorgebrachten Argumente sowohl des Rates als auch der Rechtsmittelführerin geprüft hat. Das Gericht hat jedoch, indem es annahm, dass die von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Informationen nicht geeignet seien, die Schlüsse zu entkräften, die der Rat aus den genannten Beweisen gezogen habe, weder die Beweislast umgekehrt noch der Rechtsmittelführerin die Erbringung eines negativen Beweises auferlegt.
42 Wie sich aus den Rn. 85 bis 109 des angefochtenen Urteils ergibt, beruht darüber hinaus die Feststellung des Gerichts in den Rn. 110 und 114 des angefochtenen Urteils, der Rat habe ohne Tatsachenfehler und ohne „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ annehmen können, dass die Rechtsmittelführerin verschiedene Projekte im Öl- und Gassektor finanziert habe, auf der Prüfung der Richtigkeit der in der Begründung der angefochtenen Handlungen behaupteten Tatsachen durch das Gericht sowie auf der Vornahme einer umfassenden Kontrolle, zu der es nach der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verpflichtet ist.
43 Daher läuft das Argument der Rechtsmittelführerin zu einer Verkennung und Umkehr der Beweislast in Wirklichkeit darauf hinaus, die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht zu beanstanden und den Wert in Zweifel zu ziehen, den es diesen beigemessen hat. Diese Würdigung unterliegt jedoch nach der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung außer bei Verfälschung der Tatsachen und Beweise nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof.
44 Zur Verfälschung der angeführten Beweise ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verfälschung vorliegt, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf (Urteil vom 7. April 2016, Akhras/Rat, C‑193/15 P, EU:C:2016:219, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteile vom 3. Dezember 2015, Italien/Kommission, C‑280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 52, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Im vorliegenden Fall ist zu den Feststellungen über die Zeugenaussage des Direktors der Rechtsmittelführerin in den Rn. 83 bis 86 des angefochtenen Urteils und zu den Feststellungen, die sich auf diese Zeugenaussage stützen, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass diese Feststellungen einen Beurteilungsfehler des Gerichts darstellen, der zu einer Verfälschung führt. Außerdem ergibt sich aus den Presseartikeln, die in den Rn. 88 und 89 des angefochtenen Urteils angeführt sind, und aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 91 bis 112 des angefochtenen Urteils nicht offensichtlich eine Verfälschung. Im Gegenteil zeigen diese Feststellungen, dass das Gericht die Zeugenaussage des Direktors der Rechtsmittelführerin sehr wohl berücksichtigt hat und dabei auch die Gründe dargelegt hat, aus denen diese Zeugenaussage, der ein geringer Beweiswert zukomme, nicht den Schluss in Rn. 89 des angefochtenen Urteils entkräften könne, der aus den vom Rat vorgelegten Dokumenten gezogen worden sei.
46 Die Rechtsmittelführerin trägt ferner vor, das Gericht habe diese Zeugenaussage verfälscht, indem es angenommen habe, dass sie nicht anders als ihre Aussage und nicht als von ihrer Aussage unabhängig angesehen werden könne und über geringen Beweiswert verfüge, weil sie auf ihre Bitte hin für die Zwecke der Klage im ersten Rechtszug erfolgt sei und von einer Person stamme, die für sie als Direktor tätig sei. Mit dieser Behauptung soll jedoch keine Beweisverfälschung dargetan, sondern die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts beanstandet werden, was im Stadium des Rechtsmittels nicht zulässig ist.
47 Folglich sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
48 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe, selbst wenn die angegriffenen Gründe für ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen als erwiesen unterstellt würden, fehlerhaft entschieden, dass diese die Aufnahmekriterien erfüllten.
49 Im Rahmen des ersten Teils macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 128 und 129 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie die iranische Regierung unmittelbar finanziell unterstütze und daher das Kriterium nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, das eine solche Unterstützung fordere, erfüllt sei. Die Behauptungen des Rates hätten aber allenfalls gezeigt, dass es sich um eine mittelbare finanzielle Unterstützung handele, da ihr vorgeworfen werde, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und Leistungen zu finanzieren, die mit Entwicklungsprojekten im Öl- und Gassektor im Zusammenhang stünden, von denen einige von Tochterunternehmen von Einrichtungen durchgeführt würden, die von der iranischen Regierung kontrolliert würden.
50 Im Rahmen des zweiten Teils trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe in Rn. 133 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sie unmittelbar an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien beteiligt sei und das Kriterium nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 erfüllt sei, obwohl sie in keiner Weise in irgendeine Beschaffung dieser Güter und Technologien involviert gewesen sei.
51 Der Rat hält den dritten Rechtsmittelgrund für nicht begründet. Die Rechtsmittelführerin gehe unzutreffend davon aus, dass bei dem Kriterium der finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung nur eine unmittelbare Unterstützung die Aufnahme einer Einrichtung in die streitigen Listen rechtfertigen könne, insbesondere im Hinblick auf das mit dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 verfolgte Ziel. Das Kriterium der Beschaffung verbotener Güter und Technologien verlange seinerseits nur eine Beteiligung der Person oder Einrichtung an dieser Beschaffung.
– Würdigung durch den Gerichtshof
52 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Kriterium der Unterstützung der iranischen Regierung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 1263/2012 geänderten Fassung dahin zu verstehen sei, dass es konkrete Tätigkeiten der betroffenen Personen und Einrichtungen erfasse, die die nukleare Proliferation, auch wenn sie als solche keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu ihr aufwiesen, begünstigen könnten, indem der iranischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art zur Verfügung gestellt würden, die ihr die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten ermöglichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 80 und 81, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44).
53 Wie aus den Rn. 81 und 82 des Urteils vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128), hervorgeht, wird mit diesem Kriterium dem u. a. in der Resolution 1929 und im 22. Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413 erwähnten „potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten“ Rechnung getragen, um die Finanzierung des iranischen Nuklearprogramms durch die iranische Regierung zu beeinträchtigen. Der Zusammenhang zwischen dem Energiesektor und der nuklearen Proliferation wird somit vom Unionsgesetzgeber selbst hergestellt.
54 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zudem, dass dieses Kriterium im Licht der vom Rat verfolgten Ziele die Formen der Unterstützung der iranischen Regierung erfasst, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung zur Fortführung der iranischen Nukleartätigkeiten beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 83, und Beschluss vom 4. April 2017, Sharif University of Technology/Rat, C‑385/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:258, Rn. 64).
55 Vor diesem Hintergrund kommt es im Hinblick auf das in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführte Ziel auf die Frage an, ob die konkrete Tätigkeit der betreffenden Person oder Einrichtung die nukleare Proliferation durch ihre quantitative oder qualitative Bedeutung begünstigen kann, indem der iranischen Regierung Ressourcen oder Fazilitäten materieller, finanzieller oder logistischer Art zur Verfügung gestellt werden, die ihr die Fortführung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten ermöglichen.
56 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie aus den Rn. 125 bis 128 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen entschieden, dass die Rechtsmittelführerin an der Finanzierung mehrerer Großprojekte im iranischen Öl- und Gassektor beteiligt gewesen sei, mit denen bestimmte Anlagen renoviert und neue gebaut werden sollten und von denen einige die Erzeugungs- und Raffinationskapazitäten dieser Anlagen für Rohöl und damit die der Islamischen Republik Iran erheblich erhöhten. Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht die quantitative Bedeutung dieser Beteiligung nicht bestritten.
57 Im Hinblick auf die Finanzgeschäfte der Rechtsmittelführerin, die darin bestanden, Großprojekte in einem Sektor zu finanzieren, für den der Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation in der anwendbaren Regelung hergestellt wird, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin die iranische Regierung unterstützt habe, so dass das Kriterium nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 1263/2012 geänderten Fassung erfüllt sei. Die Frage, ob eine solche Unterstützung als unmittelbar oder mittelbar anzusehen wäre, ist daher im vorliegenden Fall unerheblich.
58 Unter diesen Umständen ist der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit der Name der Rechtsmittelführerin mit der Begründung erneut in die streitigen Listen aufgenommen wurde, dass sie die iranische Regierung unterstütze, als richtig anzusehen.
59 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes soll dargetan werden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass der Aufnahmegrund, wonach der Rechtsmittelführerin eine Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien zugeschrieben werden könne, das Kriterium nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 erfülle.
60 Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn der Unionsrichter zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere der Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann (Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Da der Tenor des angefochtenen Urteils, wie sich aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt, als richtig anzusehen ist, soweit der Name der Rechtsmittelführerin mit der Begründung erneut in die streitigen Listen aufgenommen wurde, dass sie die iranische Regierung unterstütze, kann ein Fehler des Gerichts hinsichtlich des Aufnahmegrunds im Zusammenhang mit der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, sein Nachweis unterstellt, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen führen. Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach als ins Leere gehend zurückzuweisen.
62 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
63 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat einen Beschluss über die erneute Aufnahme in die streitigen Listen auf der Grundlage von Gründen habe annehmen können, die sich auf ein früheres Verhalten und nicht auf ein neues oder neu aufgedecktes Verhalten bezögen, obwohl diese Gründe im Rahmen ihrer ersten Aufnahme hätten herangezogen werden können. Bei der erneuten Aufnahme einer Person oder Einrichtung in die Listen der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt würden, könne sich der Rat nicht auf eine Änderung der Gründe beschränken, die ihrer erstmaligen Aufnahme in solche Listen zugrunde gelegen hätten. Das Gericht habe daher insbesondere in den Rn. 31, 32, 36 bis 40, 45, 47 und 145 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der Rat nicht nur nicht gegen Art. 266 AEUV, die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit und den endgültigen Charakter gerichtlicher Entscheidungen verstoßen habe, sondern auch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den Effektivitätsgrundsatz, die durch Art. 47 der Charta und die Art. 6 und 13 EMRK verliehenen Rechte sowie ihre Rechte auf eine gute Verwaltung nicht verletzt habe.
64 Außerdem laufe ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen entgegen dem, was das Gericht entschieden habe, unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV darauf hinaus, die erstmalige Aufnahme zu ersetzen. Ferner hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die Handlungsweise des Rates das Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), umgangen und ihm jede praktische Wirksamkeit genommen habe, wodurch die Nichtigkeitsklage wirkungs- und praktisch sinnlos geworden sei, und einen Verfahrensmissbrauch dargestellt habe. Auch sei ihre Angelegenheit unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta nicht unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt worden, da das Verfahren der erneuten Aufnahme nicht von den Aufnahmen habe getrennt werden können, die ihm vorausgegangen seien. Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, da die genannten Rechte und Grundsätze nicht beachtet würden, verletze ihre erneute Aufnahme ihre Grundrechte, insbesondere ihr Recht auf Eigentum, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
65 Der Rat ist demgegenüber der Auffassung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Rechtsmittelführerin die gesamten Aufnahmekriterien und eventuell durchgreifenden Gründe heranzuziehen. Im Anschluss an ein Urteil, mit dem ein Beschluss über die erstmalige Aufnahme für nichtig erklärt werde, dürfe er einen Beschluss über eine erneute Aufnahme fassen, sofern dieser neue Beschluss nicht dieselben Form- oder Verfahrensfehler aufweise, die in dem Urteil aufgedeckt worden seien.
– Würdigung durch den Gerichtshof
66 Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes stützt die Rechtsmittelführerin ihre Rüge der Verletzung der verschiedenen Grundsätze des Unionsrechts und Grundrechte im Wesentlichen auf das Argument, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Einrichtung, die eine Nichtigerklärung der gegen sie ergriffenen restriktiven Maßnahmen erwirkt habe, erneut in eine Liste der Einrichtungen aufgenommen werden könne, deren Gelder eingefroren würden, sofern sich die Behauptungen in der neuen Begründung nicht auf ein neues oder neu aufgedecktes Verhalten bezögen und daher bei der ersten Aufnahme dieser Einrichtung hätten angeführt werden müssen.
67 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem dieses Handeln für nichtig erklärenden Urteil ergeben.
68 Nach dieser Bestimmung sind die Organe, denen ein für nichtig oder ungültig erklärtes Handeln zur Last gelegt wird, nur verpflichtet, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Organe verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Wahl der einzusetzenden Mittel, um der festgestellten Regelwidrigkeit abzuhelfen, wobei diese Mittel mit dem Tenor des fraglichen Urteils und den ihn tragenden Gründen vereinbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 75 und 76, und vom 15. März 2018, Deichmann, C‑256/16, EU:C:2018:187, Rn. 87).
69 Art. 266 AEUV liefert als solcher jedoch keine Antwort auf die Frage, ob der Rat eine erneute Aufnahme auf andere Gründe als diejenigen stützen kann, die in den für nichtig erklärten Handlungen angeführt waren. Diese Frage, für deren Beantwortung zu klären ist, ob das Nichtigkeitsurteil die Möglichkeit des Rates beschränkt, Maßnahmen zur erneuten Aufnahme zu ergreifen, kann indes anhand des Grundsatzes der Rechtskraft beurteilt werden.
70 Zu diesem Grundsatz ist darauf hinzuweisen, dass die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile, sobald sie unanfechtbar geworden sind, Rechtskraft erlangen. Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C‑350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37).
72 Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht im Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), die erstmalige Aufnahme der Rechtsmittelführerin für nichtig. Zur Begründung führte es in Rn. 60 dieses Urteils aus, dass die Behauptungen des Rates nicht belegen könnten, dass die Rechtsmittelführerin die nukleare Proliferation unterstützt habe oder anderen Personen und Einrichtungen geholfen habe, die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verletzen oder zu umgehen. In dem Verfahren, in dem dieses Urteil ergangen ist, hatte der Rat, wie aus den Rn. 40 und 41 des Urteils hervorgeht, um die Rechtmäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerin gerichteten restriktiven Maßnahmen darzutun, neben dem Vorschlag eines Mitgliedstaats nur ein Schreiben der Rechtsmittelführerin und dessen Anlage vorgelegt.
73 Folglich wurden die Maßnahmen des Rates in diesem Urteil deshalb für nichtig erklärt, weil die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern. Aus einer solchen Feststellung, die nach der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Rechtskraft erwächst, lässt sich nicht folgern, dass der Rat nicht später andere Beweise für die Richtigkeit der geltend gemachten Gründe heranziehen konnte oder nie mehr beweisen könnte, dass die Rechtsmittelführerin die nukleare Proliferation unterstützt oder anderen Personen und Einrichtungen hilft, die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verletzen oder zu umgehen.
74 Es ist festzustellen, dass die erneute Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitigen Listen durch die angefochtenen Handlungen auf andere Aufnahmekriterien gestützt ist als die erstmalige Aufnahme, die mit dem Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), für nichtig erklärt wurde, und damit auf eine andere Rechtsgrundlage, wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Auch die Begründung in den angefochtenen Handlungen und in den Maßnahmen, mit denen die Rechtsmittelführerin erstmals in die Listen aufgenommen wurde, sowie die dem Gericht vorgelegten Beweise sind nicht die gleichen.
75 Die Rechtsmittelführerin macht jedoch geltend, dass der Rat, soweit tatsächliche Umstände, auf die er seinen Beschluss über ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen gestützt habe, bereits bei ihrer erstmaligen Aufnahme bekannt gewesen seien, verpflichtet gewesen sei, alle ihm bekannten Umstände und rechtlichen Bewertungen, die die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie rechtfertigen könnten, bei der ersten Aufnahme auszuschöpfen.
76 Es genügt insoweit der Hinweis, dass diese Rüge nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtskraft führen kann, denn da diese Umstände und rechtlichen Bewertungen naturgemäß in der rechtskräftigen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, können sie keine rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte darstellen, die im Sinne der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand dieser Entscheidung waren.
77 Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Rat die Rechtskraft des Urteils vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), nicht verletzt hat, indem er die angefochtenen Handlungen auf der Grundlage der in Rn. 19 des vorliegenden Urteils angeführten Gründe der Unterstützung der iranischen Regierung erlassen hat.
78 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift nicht substantiiert dafür vorträgt, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall einer Person oder Einrichtung, deren Aufnahme in eine Liste mit Personen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, für nichtig erklärt wurde, einen weiter gehenden Schutz vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage anderer Aufnahmekriterien oder Gründe gewähren würde als der Grundsatz der Rechtskraft.
79 Was den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anbelangt, so ist er ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der jetzt in Art. 47 der Charta verankert ist. Mit dieser Bestimmung wird der sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
80 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Rat jedoch nicht daran hindern, auf der Grundlage anderer Aufnahmegründe als derjenigen, auf denen die erstmalige Aufnahme beruhte, eine Person oder Einrichtung erneut in Listen der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, deren Gelder eingefroren werden. Mit diesem Grundsatz soll nämlich sichergestellt werden, dass eine beschwerende Maßnahme vor Gericht angefochten werden kann, nicht aber, dass eine neue beschwerende Maßnahme, die auf andere Gründe gestützt wird, nicht ergehen kann.
81 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die mit einer Klage angefochtene Entscheidung eines Unionsorgans, wenn sie für nichtig erklärt wird, so anzusehen, als wenn sie nie bestanden hätte. Möchte dieses Organ eine neue Entscheidung erlassen, kann es erneut vollständig prüfen und andere Gründe anführen als die, auf die die für nichtig erklärte Entscheidung gestützt war (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 31).
82 Folglich kann eine Rechtswidrigkeit wie diejenige, die das Gericht im Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), bei der ersten Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, festgestellt hatte, den Rat nicht daran hindern, nach einer erneuten Prüfung ihrer Situation neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen.
83 Zudem hat die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verfahrens, in dem das rechtskräftige Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat (T‑176/12, EU:T:2015:43), ergangen ist, die Nichtigerklärung der 2012 erlassenen restriktiven Maßnahmen beantragt und ist damit durchgedrungen, so dass diese aus der Rechtsordnung der Union entfernt wurden, wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Somit kann die Rechtsmittelführerin dieses Urteil zur Stützung der Schadensersatzklage anführen, die sie beim Gericht erhoben hat und die unter dem Aktenzeichen T‑37/17 in das Register eingetragen wurde. Ferner verfügt die Rechtsmittelführerin über die – von ihr genutzte – Möglichkeit, eine neue Klage beim Unionsrichter zu erheben, um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die erneute Aufnahme kontrollieren zu lassen und gegebenenfalls in ihre ursprüngliche Stellung versetzt und entschädigt zu werden.
84 Das Gericht ist daher im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erlass der angefochtenen Handlungen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht verletze, wie sich aus Rn. 47 des angefochtenen Urteils ergibt.
85 Die Rechtsmittelführerin hat außerdem keinen Nachweis für eine Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, der in Art. 41 der Charta verankert ist, beigebracht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, N., C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49, und vom 17. Juli 2014, YS u. a., C‑141/12 und C‑372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 68). Das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, wenn sie eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme treffen, das sich aus diesem Grundsatz ableitet, soll nämlich nicht gewährleisten, dass der Rat zukünftig keine neuen auf andere Gründe gestützten restriktiven Maßnahmen erlassen wird.
86 Die Rechtsmittelführerin hat auch keinen Befugnismissbrauch des Rates dargetan. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt ein Befugnismissbrauch nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die erneute Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitigen Listen der Umsetzung der mit dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 verfolgten Ziele diente. Somit hat das Gericht den auf einen Befugnismissbrauch und auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gestützten Klagegrund in Rn. 146 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.
87 Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, da die Grundsätze und Rechte, die sie zur Stützung ihres vierten Rechtsmittelgrundes angeführt habe, nicht beachtet worden seien, verletze ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen ihre Grundrechte, insbesondere ihr Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechte und Grundsätze nicht verletzt wurden. Im Übrigen beanstandet die Rechtsmittelführerin nicht die Rn. 147 bis 165 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ihren Klagegrund, der Beschluss des Rates, sie erneut in die streitigen Listen aufzunehmen, verletze ihre Grundrechte, insbesondere ihr Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zurückgewiesen hat.
88 Nach alledem sind der vierte Rechtsmittelgrund und das vorliegende Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
89 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
90 Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Bank Tejarat trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.