Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-292/18
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
6. Dezember 2018 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Art. 3 Abs. 5 – Anwendungsbereich – Art. 2 Buchst. a – Begriff des Luftfahrtunternehmens – Unternehmen, das zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchführung eines Fluges noch nicht über eine Betriebsgenehmigung verfügt – Frage, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt“
In der Rechtssache C‑292/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Kassel (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2018, in dem Verfahren
Petra Breyer,
Heiko Breyer
gegen
Sundair GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Petra Breyer und Herrn Heiko Breyer auf der einen Seite und der Sundair GmbH auf der anderen Seite über die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, ihnen wegen der Annullierung ihres Fluges Ausgleichszahlungen zu leisten. |
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 261/2004
3 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…“ |
4 |
Art. 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 lautet: „(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG [des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59)] bestehenden Fluggastrechte unberührt. …“ |
5 |
Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen …
|
6 |
In Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es: „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
… Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ |
Richtlinie 90/314
7 |
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
8 |
Frau und Herr Breyer buchten beim Reiseveranstalter TUI Deutschland GmbH im Februar 2017 eine Pauschalreise. |
9 |
Die ihnen überlassenen Buchungsunterlagen sahen vor, dass für den Hinflug das Flugzeug am 9. Juli 2017 um 6:00 Uhr in Kassel-Calden (Deutschland) starten und um 8:30 Uhr in Palma de Mallorca (Spanien) landen sollte. Für den Rückflug war angegeben, dass das Flugzeug am 16. Juli 2017 um 10:20 Uhr starten sollte. Für wann die Landung des Flugzeugs vorgesehen war, erwähnt das vorlegende Gericht nicht. Laut den Buchungsunterlagen sollten beide Flüge von Sundair durchgeführt werden. |
10 |
Zu dem für die Durchführung dieser beiden Flüge vorgesehenen Zeitpunkt hatte Sundair eine Betriebsgenehmigung beim Luftfahrtbundesamt (Deutschland) zwar beantragt, sie war ihr jedoch noch nicht erteilt worden. Die Betriebsgenehmigung wurde erst am 27. September 2017 erteilt, somit nach dem für die Durchführung des Rückflugs vorgesehenen Zeitpunkt. |
11 |
Fünf Tage vor Reiseantritt wurde Frau und Herrn Breyer mitgeteilt, dass sie auf einen anderen Flug umgebucht würden, der vom Lufttransportunternehmen Cobrex Trans durchgeführt werde. Dieser Flug erreichte den Zielort 13 Stunden und 30 Minuten später, als dies vor der Umbuchung vorgesehen war. Ihnen wurde auch mitgeteilt, dass sie für den Rückflug auf einen Flug der Fluggesellschaft Air Europa umgebucht würden. Dieser Flug startete am 16. Juli 2017 um 6:40 Uhr, somit drei Stunden und 40 Minuten vor dem ursprünglich vorgesehenen Abflugtermin. |
12 |
Frau und Herr Breyer erhoben daher beim Amtsgericht Kassel (Deutschland) Klage gegen Sundair auf Ausgleichszahlungen von jeweils 500 Euro nach den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 abzüglich ihnen bereits gezahlter 190,40 Euro. |
13 |
Das vorlegende Gericht hegt, obwohl Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 den Begriff des Luftfahrtunternehmens als „ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung“ definiert, Zweifel, ob die Art. 5 und 7 dieser Verordnung auf ein Unternehmen anwendbar sind, das zum Zeitpunkt der Buchung des betreffenden Fluges zwar schon eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, diese jedoch erst nach dem für den Flug vorgesehenen Zeitpunkt erhielt. Es möchte wissen, ob dieser Begriff, damit der mit der Verordnung verfolgte Zweck, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu verwirklichen, erreicht werden könne, nicht dahin ausgelegt werden müsse, dass er auch Unternehmen erfasse, die eine Betriebsgenehmigung beantragt und in der Folge Flüge angeboten hätten, bevor ihnen die Betriebsgenehmigung erteilt worden sei. |
14 |
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Kassel beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1, Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass sie auch auf ein Lufttransportunternehmen anzuwenden sind, das zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchführung eines Fluges noch nicht über eine Betriebsgenehmigung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 verfügt, den Antrag auf die Betriebsgenehmigung bereits vor der beabsichtigten Durchführung des Fluges gestellt hat und dem diese Genehmigung erst später (nach dem für die Durchführung des Fluges vorgesehenen Zeitpunkt) erteilt wird? |
Zur Vorlagefrage
15 |
Im Ausgangsverfahren verlangen Fluggäste, deren Flüge annulliert wurden, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 Ausgleichszahlungen, deren Höhe gemäß Art. 7 dieser Verordnung berechnet wurde, von einem Lufttransportunternehmen, das zu dem für die Durchführung dieser Flüge vorgesehenen Zeitpunkt eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm aber noch nicht erteilt worden war. |
16 |
Ob unter diesen Umständen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht, hängt von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte unter die Verordnung Nr. 261/2004, insbesondere Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a, fallen kann. |
17 |
Die Vorlagefrage ist daher so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, unter diese Verordnung fallen kann, und ob die betroffenen Fluggäste bei Bejahung dieser Frage nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. |
18 |
Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. |
19 |
Da dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, ist diese Bestimmung anzuwenden. |
20 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegt, in Abs. 5 bestimmt, dass die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen gilt, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Abs. 1 und 2 dieses Artikels erbringen. |
21 |
Der Begriff des Luftfahrtunternehmens wird in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 als ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung definiert. |
22 |
In einem größeren Kontext sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3), die an die Stelle der in Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 in Bezug genommenen Verordnung Nr. 2407/92 getreten ist, zudem u. a. vor, dass kein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr befördern darf, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. |
23 |
Daraus folgt ohne jeden Zweifel, dass ein Unternehmen, dem noch keine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, keine Flüge durchführen darf. |
24 |
Demnach kann ein Unternehmen, das ungeachtet der Vorgaben aus Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt nicht über eine Betriebsgenehmigung verfügte – und diese Genehmigung auch nicht automatisch erteilt wird –, nicht unter diese Bestimmungen und folglich auch nicht unter die Verordnung insgesamt fallen. |
25 |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann die Nichtdurchführung der geplanten Flüge durch dieses Unternehmen daher nicht die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Wirkungen einer Annullierung haben. |
26 |
In Anbetracht der besonderen Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens ist dem hinzuzufügen, dass die betroffenen Fluggäste dadurch, dass sie aufgrund von Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung haben, nicht daran gehindert sind, gegebenenfalls auf einer anderen rechtlichen Grundlage eine Entschädigung zu erhalten, wie z. B. nach der in Art. 3 Abs. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Richtlinie 90/314, die u. a. in Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt. |
27 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das in den Politikbereichen der Union zu gewährleistende hohe Schutzniveau für Verbraucher das in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Beschlusses gefundene Ergebnis die Rechte unberührt lässt, die Verbrauchern wie den Klägern des Ausgangsverfahrens gegenüber Gewerbetreibenden nach anderen unionsrechtlichen Rechtsakten wie z. B. der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) zustehen können. |
28 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, nicht unter diese Verordnung fallen kann, so dass die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auf Ausgleichsleistungen haben. |
Kosten
29 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, nicht unter diese Verordnung fallen kann, so dass die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auf Ausgleichsleistungen haben. |
Luxemburg, den 6. Dezember 2018 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Achten Kammer F. Biltgen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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Referenzen
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