Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-431/17

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 19. Dezember 2018(1)

Rechtssache C431/17

Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil

gegen

Dikigorikos Syllogos Athinon

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat, Griechenland])

„Richtlinie 98/5/EG – Art. 3 – Art. 6 – Eintragung eines Mönchs als Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat – Nationale Vorschriften, die die Eintragung ausschließen“






1.        Kann man zwei Herren dienen? Wenn einer dieser Herren Gott ist, kann ein Christ eine erste Orientierungshilfe in den Evangelien finden: „Niemand kann zwei Herren dienen; er wird entweder den einen hassen und den anderen lieben oder er wird zu dem einen halten und den anderen verachten. Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon.“(2) Der einwandfreie rechtliche Austausch zwischen Jesus von Nazareth und einem Gesetzeslehrer im Gleichnis des barmherzigen Samariters zeigt jedoch ganz klar, dass es sehr gut möglich ist, Gott zu dienen und gleichzeitig dem Berufstand der Juristen anzugehören(3). Wenn ein Mönch sich bei der Rechtsanwaltskammer eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine Berufsbezeichnung erworben hat, eintragen lassen will und damit sowohl dem Recht als auch Gott dienen möchte, bedarf es auch eines Blickes in die Richtlinie 98/5/EG(4).

2.        Mit seinem Ersuchen um Vorabentscheidung fragt der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland, im Folgenden: vorlegendes Gericht), ob es mit der Richtlinie 98/5 vereinbar ist, dass die zuständige Stelle die Eintragung von Monachos Eirinaios(5), eines Mönchs in einem Kloster in Griechenland, als Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausübt, verweigert, weil es nach nationalem Recht einfach nicht möglich sei, dass Mönche bei den Rechtsanwaltskammern eingetragen werden. Dies wirft die Frage auf, wie die Bestimmungen der Richtlinie 98/5, die die Eintragung von ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausübenden Rechtsanwälte betreffen und zwingende Verpflichtungen einführen, mit denjenigen zu vereinbaren sind, die die für diese Rechtsanwälte geltenden Berufs- und Standesregeln betreffen und den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen belassen. Die Auslegung des Gerichtshofs wird ein schlüssiges und kohärentes Verständnis der Richtlinie sicherstellen müssen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 98/5

3.        Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 unterstreicht die Bedeutung der Möglichkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Beruf, sei es als Selbständige oder als abhängig Beschäftigte, in einem anderen als dem Mitgliedstaat auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben. Die Erwägungsgründe 2 und 3 erklären, dass die Richtlinie als Alternative zur Richtlinie 89/48 Möglichkeiten anbietet, die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts in einem Aufnahmestaat zu erlangen(6).

4.        Nach dem fünften Erwägungsgrund ist „ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene … nicht nur gerechtfertigt, weil damit den Rechtsanwälten neben der allgemeinen Anerkennungsregelung eine leichtere Möglichkeit der Eingliederung in den Berufsstand des Aufnahmestaats geboten wird, sondern auch, weil dadurch, dass ihnen ermöglicht wird, ihren Beruf ständig unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem Aufnahmestaat auszuüben, gleichzeitig den Erfordernissen der Rechtsuchenden entsprochen wird, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs insbesondere im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarktes einer Beratung bei grenzübergreifenden Transaktionen bedürfen, bei denen das internationale Recht, das Gemeinschaftsrecht und nationale Rechtsordnungen häufig miteinander verschränkt sind“.

5.        Der sechste Erwägungsgrund erläutert, dass ein Tätigwerden auch deswegen gerechtfertigt ist, „weil bisher erst einige Mitgliedstaaten gestatten, dass Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung eine Anwaltstätigkeit in anderer Form denn als Dienstleistung in ihrem Gebiet ausüben. In den Mitgliedstaaten, in denen diese Möglichkeit gegeben ist, gelten sehr unterschiedliche Modalitäten, beispielsweise was das Tätigkeitsfeld und die Pflicht zur Eintragung bei den zuständigen Stellen betrifft. Solche unterschiedlichen Situationen führen zu Ungleichheiten und Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen den Rechtsanwälten der Mitgliedstaaten und bilden ein Hindernis für die Freizügigkeit. Nur durch eine Richtlinie zur Regelung der Bedingungen, unter denen Rechtsanwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, ihren Beruf in anderer Form denn als Dienstleistung ausüben dürfen, können diese Probleme gelöst und in allen Mitgliedstaaten den Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die gleichen Möglichkeiten geboten werden“.

6.        Der siebte Erwägungsgrund weist darauf hin, dass die Richtlinie davon absieht, rein innerstaatliche Situationen zu regeln, und dass sie die nationalen Berufsregelungen nur insoweit berührt, als dies notwendig ist, damit sie ihren Zweck tatsächlich erreichen kann. Insbesondere berührt die Richtlinie nicht die nationalen Regelungen für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und für die Ausübung dieses Berufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats.

7.        Der achte Erwägungsgrund erklärt, dass „für die unter diese Richtlinie fallenden Rechtsanwälte … eine Pflicht zur Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats vorzusehen [ist], damit sich diese Stelle vergewissern kann, dass die Rechtsanwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaats beachten. Die Wirkung dieser Eintragung bezüglich der Gerichtsbezirke und der Stufen und Arten der Gerichtsbarkeit, für die die Rechtsanwälte zugelassen sind, richtet sich nach dem für die Rechtsanwälte des Aufnahmestaats geltenden Recht“.

8.        Der neunte Erwägungsgrund weist darauf hin, dass „Rechtsanwälte, die nicht in den Berufsstand des Aufnahmestaats integriert sind, … gehalten [sind], ihre Anwalt[s]tätigkeit in diesem Mitgliedstaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, damit die Information der Verbraucher gesichert ist und eine Unterscheidung von den Rechtsanwälten des Aufnahmestaats, die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats tätig sind, ermöglicht wird“.

9.        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie definiert den Zweck der Richtlinie als Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Art. 1 Abs. 2 definiert einen „Rechtsanwalt“ als „jede Person, die Angehörige eines Mitgliedstaats ist und ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen auszuüben berechtigt ist: … Griechenland: Δικηγόρος [Dikigoros] … Zypern: Δικηγόρος [Dikigoros]“.

10.      Art. 2 legt das Recht jedes Rechtsanwalts fest, die in Art. 5 im Einzelnen aufgelisteten Berufstätigkeiten auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.

11.      Art. 3 bestimmt:

„(1) Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, hat sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen.

(2) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats nimmt die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vor. Sie kann verlangen, dass diese von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats erteilte Bescheinigung im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Sie setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis.“

12.      Art. 4 sieht vor, dass ein Rechtsanwalt, der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist, „diese Berufsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Herkunftsstaats zu führen [hat]; diese Bezeichnung muss verständlich und so formuliert sein, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats möglich ist“.

13.      Art. 5 Abs. 1 definiert das Tätigkeitsfeld eines Anwalts, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist, als „die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie [sie] der unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niedergelassene Rechtsanwalt [ausübt]“. Er kann insbesondere „Rechtsberatung im Recht seines Herkunftsstaats, im Gemeinschaftsrecht, im internationalen Recht und im Recht des Aufnahmestaats erteilen. Er hat in jedem Fall die vor den nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten“.

14.      Art. 6 Abs. 1 sieht vor, dass der „unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt … neben den im Herkunftsstaat geltenden Berufs- und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Aufnahmestaat ausübt, den gleichen Berufs- und Standesregeln wie die Rechtsanwälte [unterliegt], die unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats praktizieren“. Nach Art. 6 Abs. 3 kann der „Aufnahmestaat … dem unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt zur Auflage machen, nach den Regeln, die er für die in seinem Gebiet ausgeübten Berufstätigkeiten festlegt, entweder eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen oder einer Berufsgarantiekasse beizutreten“.

15.      Art. 7 der Richtlinie betrifft Disziplinarverfahren, falls der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt die im Aufnahmestaat geltenden Verpflichtungen verletzt. Nach Art. 7 Abs. 1 „sind die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über Verfahren, Ahndung und Rechtsmittel anwendbar“. Art. 7 Abs. 2 bis 5 sieht vor:

„(2)       Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt setzt die zuständige Stelle des Aufnahmestaats unverzüglich die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten davon in Kenntnis.

[Dies] gilt entsprechend, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats ein Disziplinarverfahren einleitet; …

(3)       Unbeschadet ihrer Entscheidungsbefugnis arbeitet die zuständige Stelle des Aufnahmestaats während der gesamten Dauer des Disziplinarverfahrens mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats zusammen. …

(4)       Die zuständige Stelle des Herkunftsstaats entscheidet nach den eigenen Rechts- und Verfahrensregeln über die Folgen der von der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats gegen den unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt getroffenen Entscheidung.

(5)       Die zeitweilige oder endgültige Rücknahme der Genehmigung zur Berufsausübung seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats zieht für den betroffenen Rechtsanwalt automatisch das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, seine Anwaltstätigkeit im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben; sie ist jedoch keine Vorbedingung für die Entscheidung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats.“

16.      Art. 9 sieht vor, dass „Entscheidungen über die Verweigerung der Eintragung nach Artikel 3 oder über die Rücknahme dieser Eintragung sowie Entscheidungen zur Verhängung von Disziplinarstrafen … begründet werden [müssen]“. Gegen diese Entscheidungen kann ein gerichtliches Rechtsmittel eingelegt werden.

 NationalesRecht

 Das Präsidialdekret 152/2000

17.      Die Richtlinie 98/5 ist durch das Proedriko Diatagma 152/2000, Diefkolynsi tis monimis askisis tou dikigorikou epaggelmatos stin Ellada apo dikigorous pou apektisan ton epaggelmatiko tous titlo se allo kratos-melos tis EE (Präsidialdekret 152/2000 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Rechtsanwälte in Griechenland, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, im Folgenden: Präsidialdekret), in griechisches Recht umgesetzt worden.

18.      Art. 5 Abs. 1 sieht vor, dass die betreffende Person für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in Griechenland bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie ihre Berufstätigkeit ausüben wird, eingetragen sein und ein Büro in diesem geografischen Bezirk unterhalten muss. Nach Art. 5 Abs. 2 entscheidet der Verwaltungsrat der vorgenannten Rechtsanwaltskammer nach Vorlage der folgenden Bescheinigungen über den Eintragungsantrag: i) ein amtliches Dokument, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nachweist, ii) ein polizeiliches Führungszeugnis und iii) eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, die die Berufsbezeichnung erteilt hat, oder einer anderen zuständigen Stelle des Herkunftsstaats.

19.      Außerdem sieht Art. 8 Abs. 1 vor, dass „ein unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt neben den im Herkunftsstaat geltenden Berufs- und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er in Griechenland ausübt, den gleichen Berufs- und Standesregeln unterliegt wie andere Rechtsanwälte, die Mitglieder der betreffenden Rechtsanwaltskammer sind. Insbesondere unterliegt er … den Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in Griechenland, namentlich den Vorschriften über Inkompatibilitäten und die Ausübung nicht-anwaltlicher Tätigkeiten, über das Berufsgeheimnis, das berufliche Standesrecht, die Werbung, die Berufswürde und die ordnungsgemäße Ausübung der anwaltlichen Aufgaben“.

 Der Rechtsanwaltskodex

20.      Nach Art. 1 des Gesetzes 4194/2013 (Kodikas dikogoron, im Folgenden: Rechtsanwaltskodex) ist ein Rechtsanwalt ein öffentlicher Bediensteter, dessen Aufgaben einen Eckpfeiler des Rechtsstaats darstellen. Bei der Wahrnehmung seiner Pflichten hat ein Rechtsanwalt seine Fälle nach seinem beruflichen Judiz zu bearbeiten und unterliegt weder Empfehlungen noch Weisungen, die rechtswidrig oder mit den Interessen seines Mandanten nicht zu vereinbaren sind(7).

21.      Art. 6 trägt die Überschrift „Voraussetzungen für die Rechtsanwaltschaft – Hindernisse“. Er sieht zwei positive Voraussetzungen für die Rechtsanwaltschaft vor, nämlich i) den Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats und ii) den Besitz eines rechtswissenschaftlichen Abschlusses; daneben enthält er vier Hinderungsgründe, u. a. den, nicht die Stellung eines Geistlichen oder Mönchs zu bekleiden.

22.      Art. 7 Abs. 1 trägt die Überschrift „Verlust der Stellung des Rechtsanwalts ipso iure“. Er sieht u. a. vor, dass eine Person, die Geistlicher oder Mönch ist oder die auf einen vergüteten Posten ernannt wird oder diesen Posten kraft eines Vertrags innehat, der ein Arbeitsverhältnis oder ein beamtenrechtliches Beschäftigungsverhältnis im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Recht begründet, ipso iure die Stellung des Rechtsanwalts verliert und dass ihre Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied sie ist, zu löschen ist(8). Ein Rechtsanwalt, der in den Geltungsbereich des Art. 7 Abs. 1 fällt, ist verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer, bei der er eingetragen ist, dies anzuzeigen und zurückzutreten(9).

23.      Art. 23 sieht vor, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, einen Sitz und ein Büro im geografischen Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts zu unterhalten, dem er als Rechtsanwalt zugeordnet ist. Art. 82 sieht vor, dass es einem Rechtsanwalt abgesehen von wenigen, einzeln aufgeführten Ausnahmen nicht erlaubt ist, seine Dienstleistungen unentgeltlich zu erbringen.

 Das Statut der Kirche von Griechenland

24.      Das Gesetz 590/1977 über das Statut der Kirche von Griechenland (Katastatikos Chartis tis Ekklisias tis Ellados) sieht in Art. 39 vor, dass Klöster religiöse Einrichtungen sind, in denen die in ihnen lebenden Männer und Frauen nach klösterlichen Gelübden und nach den heiligen Regeln und Traditionen der Orthodoxen Kirche über das klösterliche Leben ein enthaltsames Leben führen. Die Klöster stehen unter der geistlichen Aufsicht des örtlichen Bischofs.

25.      Art. 56 Abs. 3 verbietet einer klösterlichen Regeln unterliegenden Person, sich ohne die Erlaubnis ihres Kirchenoberen außerhalb der Grenzen ihres Kirchenbezirks zu begeben. Um sich im gleichen Kalenderjahr für mehr als zwei Monate, ob ununterbrochen oder nicht, in einem anderen Bezirk aufzuhalten, muss sie auch eine Erlaubnis des Diözesanbischofs einholen.

 Das Gesetz über den Kirchenfonds und die Klosterverwaltung

26.      Das Gesetz 3414/1909 (Peri Genikou Ekklisastikou Tameiou kai dioikiseos Monastirion) über den allgemeinen Kirchenfonds und die Verwaltung der Klöster sieht in Art. 18 vor, dass das gesamte Eigentum einer Person, die sich den klösterlichen Regeln unterwirft, mit Ausnahme des Anteils, der nach dem Erbrecht den Erben vorbehalten ist, auf das Kloster übergeht.

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

27.      Monachos Eirinaios ist ein Mönch in einem Kloster in Griechenland(10). Er ist auch ein ausgebildeter Rechtsanwalt und seit dem 11. Dezember 2014 Mitglied des Pagkyprios Dikigorikos Syllogos (Rechtsanwaltskammer von Zypern, im Folgenden: PDS).

28.      Am 12. Juni 2015 beantragte er beim Dikigorikos Syllogos Athinon (Rechtsanwaltskammer von Athen, im Folgenden: DSA), als Rechtsanwalt eingetragen zu werden, der seine Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Am 18. Juni 2015 lehnte der Verwaltungsrat des DSA seinen Antrag ab. Diese Entscheidung war auf Art. 8 Abs. 1 des Präsidialdekrets gestützt, wonach die nationalen Vorschriften über Inkompatibilitäten (insbesondere der Umstand, Geistlicher oder Mönch zu sein) auch auf Rechtsanwälte Anwendung finden, die ihre Tätigkeit in Griechenland unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben wollen.

29.      Am 29. September 2015 legte Monachos Eirinaios vor dem vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein.

30.      Dieses Gericht weist darauf hin, dass die für griechische Rechtsanwälte geltenden Berufs- und Standesregeln es Mönchen nicht erlauben, als Rechtsanwalt tätig zu sein, und zwar aus Gründen, wie denen, die vom DSA angeführt wurden, nämlich das Fehlen von Garantien hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, Zweifeln, ob sie sich vollständig ihren Aufgaben widmen und streitige Fälle bearbeiten können, das Erfordernis einer tatsächlichen, nicht fiktiven Niederlassung im geografischen Bezirk des maßgeblichen erstinstanzlichen Gerichts und die Verpflichtung, Dienstleistungen nicht unentgeltlich zu erbringen. Wäre die fragliche Rechtsanwaltskammer verpflichtet, einen Mönch aufgrund seiner Tätigkeit unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung gemäß Art. 3 der Richtlinie 98/5 einzutragen, wäre sie, wie deren Art. 6 erlaubt, sogleich verpflichtet, zu entscheiden, dass er gegen die im nationalen Recht vorgesehenen Berufs- und Standesregeln verstoßen habe, da diese Vorschriften Mönchen nicht erlauben, als Anwalt tätig zu sein.

31.      Das vorlegende Gericht verweist auch auf seine eigene Rechtsprechung, in der es entschieden habe, dass die frühere Vorschrift des Rechtsanwaltskodex, wonach Geistliche keine Rechtsanwälte werden durften, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Freiheit der Berufs- und Beschäftigungsausübung verstoße. Erstens setze das öffentliche Interesse voraus, dass ein Rechtsanwalt sich ausschließlich seinen Aufgaben widme, und zweitens bringe die Tätigkeit als Rechtsanwalt die Bearbeitung von Streitigkeiten mit sich, was mit der Stellung eines Geistlichen unvereinbar sei(11). Das vorlegende Gericht hatte zuvor auch entschieden, dass diese Vorschrift weder gegen Art. 13 der griechischen Verfassung noch (da die tatsächlichen Umstände des früheren Verfahrens einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrafen) gegen Art. 52 des EG-Vertrags (jetzt Art. 49 AEUV) oder gegen Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße(12).

32.      Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht um eine Vorabentscheidung zu der folgenden Frage:

Ist Art. 3 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Mönchs der Kirche von Griechenland als Rechtsanwalt in das Verzeichnis der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem er seine berufliche Qualifikation erworben hat, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, durch den nationalen Gesetzgeber mit der Begründung verboten werden kann, dass die Mönche der Kirche von Griechenland nach nationalem Recht nicht in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden können, weil sie aufgrund ihrer Stellung als Personen, die klösterlichen Regeln unterliegen, bestimmte für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche Garantien nicht bieten?

33.      Monachos Eirinaios, die griechische Regierung, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Monachos Eirinaios, der DSA, die griechische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 18. September 2018 mündlich verhandelt.

 Beurteilung

 Anwendbares Recht

34.      Verschiedene Richtlinien gelten für unterschiedliche Aspekte der Situation eines Rechtsanwalts, der seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte. So behandelt die Richtlinie 2005/36 die Anerkennung von Berufsqualifikationen, während die Richtlinie 77/249/EWG des Rates die Dienstleistungsfreiheit betrifft(13). Die Richtlinie 2006/123/EG betrifft ein breites Spektrum von Tätigkeiten innerhalb des Binnenmarkts, einschließlich der Erbringung von Rechtsberatung im Zusammenhang mit sowohl der Niederlassung als auch der Erbringung von Dienstleistungen(14). Die Richtlinie 98/5 gilt für Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit auf Dauer im Aufnahmestaat ausüben möchten.

35.      In ihren schriftlichen Erklärungen hat die niederländische Regierung vorgetragen, da die Richtlinie 98/5 keine Berufs- und Standesregeln für Rechtsanwälte festlege, könnten Leitlinien in den anderen möglicherweise anwendbaren Richtlinien gesucht werden.

36.      Diese Ansicht teile ich nicht.

37.      Die Richtlinie 77/249 regelt die Erbringung von Dienstleistungen durch Rechtsanwälte und nicht die Niederlassungsfreiheit(15). Das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht betrifft die Weigerung der Rechtsanwaltskammer, einen Rechtsanwalt einzutragen, der seine Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Der Gegenstand der Vorlagefrage ist daher die Niederlassung als Rechtsanwalt, die von der Richtlinie 98/5 geregelt wird, und nicht die Freiheit, Rechtsdienstleistungen zu erbringen(16).

38.      Die Richtlinie 2005/36 gilt für Rechtsanwälte, die sich sofort unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niederlassen möchten. Sie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 98/5(17) und ist hier nicht einschlägig. Monachos Eirinaios möchte unter seiner zyprischen Berufsbezeichnung eingetragen werden und unter dieser seine Tätigkeit ausüben.

39.      Die Richtlinie 2006/123 gilt in der Tat für Rechtsdienstleistungen und erfasst nicht nur die Erbringung von Dienstleistungen, sondern auch die Niederlassung(18). Allerdings gilt Art. 25 dieser Richtlinie, auf den sich die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen berufen hat, nur für die Ausübung multidisziplinärer wirtschaftlicher Tätigkeiten. Unter diese Rubrik passt keine Person im Klosterstand, was die „Paralleltätigkeit“ von Monachos Eirinaios neben der des Rechtsanwalts ist.

40.      Die Situation von Monachos Eirinaios fällt eindeutig in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/5. Er ist ein Rechtsanwalt, der über eine in einem Mitgliedstaat gültige Berufsbezeichnung verfügt (so dass er in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 98/5 fällt, wie dieser in ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 definiert ist); er möchte seine Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben (damit erfüllt er das grenzüberschreitende Element und fällt in den materiellen Geltungsbereich der Richtlinie 98/5, wie dieser in ihrem Art. 1 Abs. 1 definiert ist). Die Frage, ob mit dem Unionsrecht nationale Vorschriften vereinbar sind, wonach Mönchen mit der Begründung, dass sie gewisse für Rechtsanwälte notwendige Garantien nicht bieten, verweigert wird, sich unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt eintragen zu lassen, ist folglich auf der Grundlage dieser Richtlinie zu prüfen.

 Vorbemerkung zur Richtlinie 98/5

41.      Der Zweck der Richtlinie 98/5 besteht darin, die Freizügigkeit für Rechtsanwälte durch die Erleichterung der ständigen Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, zu verbessern(19). Im Folgenden werde ich der Einfachheit halber diese Rechtsanwälte als „zuwandernde Rechtsanwälte“ bezeichnen.

42.      Zur Förderung des Binnenmarkts zielt die Richtlinie darauf ab, den Rechtsanwälten und den Rechtsuchenden in allen Mitgliedstaaten die gleichen Möglichkeiten zu bieten. Sie bemüht sich, den Erfordernissen der Rechtsuchenden zu entsprechen, die aufgrund des zunehmenden Geschäftsverkehrs im Zuge der Verwirklichung des Binnenmarkts einer Beratung bei grenzübergreifenden Transaktionen bedürfen, bei denen das internationale Recht, das Unionsrecht und nationale Rechtsordnungen häufig miteinander verschränkt sind(20).

43.      Somit zielt die Richtlinie u. a. darauf ab, der Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen ein Ende zu setzen, die zu Ungleichheiten und Hindernissen für die Freizügigkeit geführt haben(21). Die gegenseitige Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben möchten, stützt die Erreichung der Ziele der Richtlinie(22).

44.      Obwohl die Richtlinie das Niederlassungsrecht betrifft, reguliert sie allerdings weder den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf noch die Ausübung dieses Berufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats(23).

45.      Bei der Verfolgung ihrer Ziele hat die Richtlinie einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen zu herzustellen.

46.      Erstens stellt sie einen Ausgleich her zwischen der Gewährung eines automatischen Rechts der zuwandernden Rechtsanwälte auf Eintragung bei den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats, ohne dass der Aufnahmestaat vorher die Berufsqualifikationen kontrolliert (Art. 3 Abs. 2), und der Notwendigkeit, die Personen, die Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, über den Umfang der Fachkunde solcher Rechtsanwälte zu informieren; infolgedessen ist es zuwandernden Rechtsanwälten nur erlaubt, ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen, in der Sprache des Herkunftsstaats ausgedrückten Berufsbezeichnung auszuüben (Art. 4 Abs. 1)(24).

47.      Zweitens wird zuwandernden Rechtsanwälten nach Art. 5 das Recht gewährt, Rechtsberatung zu erbringen sowie Mandanten zu vertreten und zu verteidigen, erforderlichenfalls in Verbindung mit einem Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit vor dem betreffenden Gericht ausübt. Im Gegenzug müssen sie sich nach Art. 3 bei der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat eintragen lassen und unterliegen nach Art. 6 den Verpflichtungen und Berufs- und Standesregeln dieses Staates(25).

48.      Obwohl Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5 die Voraussetzungen harmonisiert, die von Rechtsanwälten erfüllt werden müssen, die ihre Berufstätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben möchten, i) legt die Richtlinie darüber hinaus keine Regeln für rein innerstaatliche Situationen fest (siebter Erwägungsgrund); ii) lässt sie die nationalen Regelungen für den Zugang und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats unberührt (siebter Erwägungsgrund) und iii) sieht sie vor, dass Rechtsanwälte den in diesem Staat geltenden Berufs- und Standesregeln nachkommen müssen (achter Erwägungsgrund und Art. 6)(26).

49.      Kurz gesagt, ist die Richtlinie 98/5 eine hybride Richtlinie, die die Niederlassungsfreiheit zuwandernder Rechtsanwälte behandelt, die ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben möchten, und die zu diesem Zweck bestimmte Aspekte harmonisiert, während sie den Mitgliedstaaten für andere Aspekte ein hohes Maß an Autonomie belässt. Einen Ausgleich zu der Förderung der Freizügigkeit stellt die Notwendigkeit dar, sicherzustellen, dass die Verbraucher geschützt sind und dass zuwandernde Rechtsanwälte im Aufnahmestaat ihren Berufspflichten in Hinblick auf die Wahrung der geordneten Rechtspflege nachkommen. Daraus ergibt sich ein inhärentes Potenzial für Spannungen zwischen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit (Art. 3) und den Regeln für die Ausübung der Tätigkeit (Art. 6).

 Die Vorlagefrage

50.      Das vorlegende Gericht fragt im Wesentlichen, ob Art. 3 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, Mönchen mit der Begründung, sie böten nicht die für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit notwendigen Garantien, durch nationale Vorschriften zu verbieten, sich als Rechtsanwalt unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung eintragen zu lassen.

51.      Monachos Eirinaios und die Kommission bringen vor, Art. 3 der Richtlinie 98/5 habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine vollständige Harmonisierung der maßgeblichen Vorschriften bewirkt. Die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats sei die einzige Bedingung, der die Eintragung der betreffenden Person im Aufnahmestaat unterworfen werden dürfe(27). Ob diese Person die verschiedenen für die Praxis als Rechtsanwalt notwendigen Garantien biete, werde von der betreffenden Rechtsanwaltskammer in einer späteren Verfahrensphase kontrolliert.

52.      Die Kommission fügt hinzu, die Frage, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/5 (der das Disziplinarverfahren behandelt, sollte ein Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausübt, die im Aufnahmestaat geltenden Verpflichtungen verletzen) für Monachos Eirinaios gelte, liege außerhalb der Gegenstands des vorliegenden Verfahrens, das nur sein Recht auf Eintragung beim DSA betreffe.

53.      In der mündlichen Verhandlung trug der DSA vor, eine systematische Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 98/5 müsse unter Berücksichtigung ihrer Erwägungsgründe zu dem Ergebnis führen, dass eine Rechtsanwaltskammer die Eintragung eines Rechtsanwalts, der seine Tätigkeit unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben möchte, ablehnen könne, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass nach nationalem Recht ein Eintragungshindernis bestehe.

54.      Die griechische Regierung argumentiert, Art. 3 der Richtlinie 98/5 sei in Verbindung mit Art. 6 dieser Richtlinie zu lesen. Würde ein Mönch unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung beim DSA eingetragen, sei er nach den griechischen Berufs- und Standesregeln sofort aus dem Verzeichnis zu löschen. Dies sei ein sinnwidriges Ergebnis. Die griechische Regierung ist der Auffassung, ein Mönch habe nicht die erforderliche Unabhängigkeit, um die Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben.

55.      Die niederländische Regierung ist der Auffassung, Art. 3 der Richtlinie 98/5 sei dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die einem Mönch verbieten, sich eintragen zu lassen und die Rechtsanwaltstätigkeit unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben. Art. 6 der Richtlinie erfasse Berufs- und Standesregeln nicht vollständig; diese seien daher unter Berücksichtigung anderer Bestimmungen des Sekundärrechts, wie etwa des Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/123, zu prüfen.

 Eintragung nach Art. 3 der Richtlinie 98/5

56.      Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5 betrifft ausschließlich die Eintragung zuwandernder Rechtsanwälte bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats. Er sieht vor, dass diese Stelle die Eintragung des Rechtsanwalts nach Vorlage der maßgeblichen Bescheinigung vorzunehmen hat.

57.      Diese Bestimmung soll der Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung bei den zuständigen Stellen ein Ende setzen und legt daher einen Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte fest (siehe oben, Nr. 43). Sie nimmt eine vollständige Harmonisierung der Vorbedingungen vor, die für die Ausübung des von dieser Richtlinie gewährten Niederlassungsrechts erforderlich sind. Ein Rechtsanwalt, der seine Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben möchte, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Stelle in diesem Staat eintragen zu lassen. Diese Stelle hat diese Eintragung „anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats“ vorzunehmen(28).

58.      Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die einzige Bedingung, der die Eintragung unterworfen werden darf, diejenige, dass die betreffende Person der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats diese Bescheinigung vorlegt. Die Eintragung im Aufnahmestaat ist dann zwingend und ermöglicht der betreffenden Person, dort ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben(29). Diese Analyse wird durch den Kommissionsvorschlag bestätigt, der in seinen Erläuterungen zu Art. 3 feststellt, dass „auf die Eintragung ein automatischer Anspruch besteht, wenn der Antragsteller den Beweis seiner Eintragung bei der zuständigen Stelle in seinem Herkunftsstaat erbringt“ (Hervorhebung nur hier). Mit der Eintragung steht der zuwandernde Rechtsanwalt an der Schwelle zur Ausübung seiner Tätigkeit im Aufnahmestaat.

59.      Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei italienischen Staatsangehörigen, die nach dem Erwerb eines Universitätsabschlusses in Rechtswissenschaften in Italien einen weiteren Universitätsabschluss in Spanien erworben hatten und in diesem Mitgliedstaat als Rechtsanwälte eingetragen worden waren, davon auszugehen ist, dass sie alle nötigen Voraussetzungen erfüllen, um sich bei einer italienischen Rechtsanwaltskammer anhand einer Bescheinigung über ihre Eintragung in Spanien eintragen zu lassen(30).

60.      Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wilson entschieden, dass es der Richtlinie 98/5 entgegensteht, von Rechtsanwälten, die ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben, die Teilnahme an einem Gespräch zu verlangen, das dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Überprüfung ermöglicht, ob sie die Amts- und Gerichtssprachen des Aufnahmestaats beherrschen(31).

61.      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten kein Ermessen haben, für die Eintragung zuwandernder Rechtsanwälte unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung zusätzliche Anforderungen einzuführen.

62.      Auf einer Ebene ist daher die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts einfach. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5 verbietet die Einführung einer zusätzlichen Bedingung – wie derjenigen, kein Mönch zu sein – für die Eintragung eines Rechtsanwalts unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung.

63.      Wird dieses Ergebnis durch das Zusammenspiel der Art. 3 und 6 der Richtlinie 98/5 und die Existenz nationaler Vorschriften unterlaufen, denen zufolge Rechtsanwälte, die Mönche sind oder werden, sofort aus dem Verzeichnis zu löschen sind, oder die bestimmte Verpflichtungen auferlegen, wie etwa die Voraussetzung, im geografischen Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts, dem die betreffende Person als Rechtsanwalt zugeordnet ist, einen Sitz und ein Büro zu unterhalten oder für ihre Dienstleistungen ein Entgelt zu empfangen?

64.      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen scheint sich zu ergeben, dass die nationale Rechtsvorschrift, die Mönchen verbietet, Rechtsanwälte zu werden, in Form eines Verbots, Mönch zu sein und die Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben, wiederholt wird(32). Es ist Sache des nationalen Gerichts zu überprüfen, ob dies bei ordnungsgemäßer Auslegung des nationalen Rechts tatsächlich der Fall ist. Andere nationale Vorschriften, auf die sich der DSA und die griechische Regierung berufen haben, umfassen die Verpflichtung, unabhängig zu sein, die Verpflichtung, sich ausschließlich seinen beruflichen Aufgaben zu widmen, die Verpflichtung, im geografischen Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts, dem man als Rechtsanwalt zugeordnet ist, einen Sitz und ein Büro zu unterhalten, und das Verbot, Dienstleistungen unentgeltlich zu erbringen. Das vorgetragene Argument lautet im Wesentlichen: Jemand, der Mönch ist, wird gegen die Berufs- und Standesregeln verstoßen, so dass er gar nicht erst als Rechtsanwalt eingetragen werden sollte.

65.      Zu Beginn dieses Teils der Analyse muss daran erinnert werden, worum es hier genau geht, und – das ist genauso wichtig – worum es nicht geht. Das vorliegende Verfahren betrifft einen zuwandernden Rechtsanwalt, der sich unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung niederlassen und seine Tätigkeit unter dieser Bezeichnung ausüben möchte. Es betrifft nicht das Recht Griechenlands oder eines anderen Mitgliedstaats, Bedingungen festzulegen, unter denen sich eine Person nach den eigenen Regeln des betreffenden Mitgliedstaats als Rechtsanwalt qualifiziert oder ihre Tätigkeit unter der eigenen Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats ausübt.

66.      Erlaubt Art. 6 der Richtlinie 98/5 es einem Mitgliedstaat, einem Einzelnen, der nach Art. 3 dieser Richtlinie für die Eintragung, dort die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit unter der Berufsbezeichnung seines Heimatlandes auszuüben, qualifiziert ist, diese Eintragung mit der Begründung zu verweigern, er könne sich als Person, die religiösen Gehorsam gelobt habe, per definitionem nicht so verhalten, dass er die für die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit notwendigen Garantien biete?

67.      Meines Erachtens sollte hier eine analytische Unterscheidung gemacht werden zwischen – auf der einen Seite – der besonderen Vorschrift, nach der ein Geistlicher oder ein Mönch kein Rechtsanwalt sein kann, und – auf der anderen Seite – den verschiedenen einzelnen Berufs- und Standesregeln, auf die sich der DSA beruft, wie z. B. die, nach denen man sich ausschließlich seinen anwaltlichen Aufgaben zu widmen oder einen Sitz und ein Büro im geforderten geografischen Bezirk zu unterhalten hat.

68.      Ich akzeptiere nicht, dass erstere Vorschrift richtigerweise als Berufs- und Standesregel zu bezeichnen ist, die nach Art. 6 der Richtlinie 98/5 in den Aufgabenbereich des Aufnahmestaats fällt. Es scheint mir, dass eine solche Vorschrift, wenn man sie näher untersucht, eine Regel darstellt, die besagt, dass es Personen mit besonderen Merkmalen nicht erlaubt sein sollte, ihre Tätigkeit auszuüben. Ihr liegt die unausgesprochene Annahme zugrunde, dass sich eine Person A, weil sie diese Merkmale aufweist, notwendigerweise auf eine bestimme Weise verhalten wird, die nach dem deontologischen Kodex nicht akzeptabel ist. Aber das ist eine Annahme; Berufs- und Standesregeln sollen dagegen ein tatsächliches Verhalten regulieren und nicht ein angenommenes zukünftiges Verhalten. Wenn man in dem Beispiel, dass ich gerade gebildet habe, „rothaarige Person“ an die Stelle von „Mönch“ setzt, zeigt sich sogleich, warum eine solche Vorschrift genau genommen keine Berufs- oder Standesregel ist.

69.      Ich füge hinzu, dass, soweit ich das übersehen kann, eine solche Vorschrift außerdem in Wahrheit die nachteilig betroffene Person der von den Art. 7 und 9 der Richtlinie 98/5 gewährten Verfahrensgarantien beraubt. Nimmt man an, dass eine rothaarige Person z. B. automatisch gegen die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Mandanten verstoßen werde, und sie deshalb im Voraus gemaßregelt wird, indem ihre Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer gelöscht wird, bevor sie überhaupt mit der Ausübung ihrer Tätigkeit begonnen hat, wie sollten das vorsichtige bilaterale Verfahren zwischen dem Aufnahmestaat und dem Herkunftsstaat nach Art. 7 oder das Recht auf ein gerichtliches Rechtsmittel nach Art. 9 irgendeinen realen Schutz gewähren?

70.      Da nur Berufs- und Standesregeln von Art. 6 der Richtlinie 98/5 erfasst werden, ergibt sich, dass eine nationale Vorschrift, die gegen einen Mönch ein absolutes Verbot verhängt, die Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben, nicht für einen zuwandernden Rechtsanwalt gilt, der für die Eintragung nach Art. 3 qualifiziert ist und seine Tätigkeit unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben möchte.

71.      Wie verhält es sich mit der oben identifizierten zweiten Regelkategorie?

72.      Aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 98/5 ergibt sich, dass Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem Aufnahmestaat ausüben, den gleichen Berufs- und Standesregeln unterliegen wie Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung dieses Staates ausüben(33). Aus den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie folgt daher, dass solche Rechtsanwälte zwei Systemen von Berufs- und Standesregeln entsprechen müssen: den Regeln ihres Herkunftsstaats und denen des Aufnahmestaats. Verstoßen sie dagegen, drohen ihnen disziplinarische Maßnahmen und die Inanspruchnahme aus der Berufshaftpflicht(34).

73.      Demnach scheint mir, dass die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats nicht berechtigt sind, im Voraus anzunehmen, dass der Betroffene, weil er religiösen Gehorsam gelobt hat (oder schlimmer noch: ein Atheist oder ein Mitglied einer bestimmten politischen oder philosophischen Gruppierung ist) – sich automatisch und unvermeidlich in einer Weise verhalten wird, die gegen die Standesregeln für Rechtsanwälte in diesem Mitgliedstaat verstößt. Vielmehr müssen sie abwarten und sehen, wie sich die betreffende Person in der Praxis tatsächlich verhält. Denn das sollen Berufs- und Standesregeln regulieren.

74.      Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Jakubowska entschieden hat, sind die Berufs- und Standesregeln anders als die Vorschriften über die Eintragungsvoraussetzungen nicht Gegenstand der Harmonisierung und können daher erheblich von den Vorschriften abweichen, die im Herkunftsstaat gelten. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass ein Rechtsanwalt aus dem Verzeichnis im Aufnahmestaat gelöscht wird(35). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil auch betont, dass das Nichtvorhandensein von Interessenskonflikten für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich ist und insbesondere voraussetzt, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen. Somit ist die Tatsache, dass bestimmte Berufs- und Standesregeln streng sind, als solche nicht zu beanstanden. Neben ihrer unterschiedslosen Geltung für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte, dürfen diese Vorschriften jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist(36).

75.      Bei der Vornahme der erforderlichen Prüfung sind zuerst die von den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele zu identifizieren(37). Das vorlegende Gericht hat angedeutet, der Grund für das für Mönche geltende Verbot, als Rechtsanwälte tätig zu sein, bestehe darin, dass das öffentliche Interesse verlange, dass sich ein Rechtsanwalt ausschließlich seinen Aufgaben widme. Hinzu komme, dass die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit die Bearbeitung von Streitigkeiten mit sich bringe, was mit der Stellung eines Geistlichen unvereinbar sei. Das vorlegende Gericht erwähnt auch das Erfordernis der beruflichen Unabhängigkeit und der Freiheit bei der Bearbeitung von Fällen. Spezifische ergänzende Berufs- und Standesregeln, von denen behauptet wird, ein Mönch könne ihnen nicht nachkommen, umfassen die Verpflichtung, im geografischen Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts, dem eine Person als Rechtsanwalt zugeordnet ist, einen Sitz und ein Büro zu unterhalten, sowie das Verbot der unentgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen.

76.      Die angeführte Begründung scheint mir das in der Tat richtigerweise als „Ziele“ (und überdies lobenswerte Ziele) Beschreibbare, nämlich den Schutz der geordneten Rechtspflege und die Sicherstellung des Zugangs der Mandanten zu unparteiischer Beratung und ordnungsgemäßer professioneller Vertretung, mit der abermaligen Annahme zu verbinden, dass eine Person, die religiösen Gehorsam gelobt hat, offensichtlich nicht in der Lage sein werde, sich in einer diesen Zielen entsprechenden Weise zu verhalten. Basierend auf den konkreten Umständen des Berufs- und Standesverhaltens eines bestimmten Rechtsanwalts kann diese Annahme durchaus richtig sein. Allerdings kann sie auch falsch sein. Dies kann am besten an zwei (fiktiven) Beispielen gezeigt werden.

77.      Mönch X sieht die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit als eine intellektuelle Tätigkeit neben und in Ergänzung zu seinem religiösen Leben. Er lehnt es regelmäßig ab, Fälle für „schlechte“ Leute zu bearbeiten; er richtet seine Rechtsberatung darauf aus, dass sie in jeder Hinsicht dem entspricht, was sein Mandant seiner Meinung nach in moralischer Hinsicht tun sollte, um die religiösen Lehren der Kirche zu beachten; und in dem geografischen Bezirk, dem er als Rechtsanwalt zugeordnet ist, steht er nicht regelmäßig zur Verfügung. Sein Verhalten verstößt eindeutig gegen die detaillierten Berufs- und Standesregeln im Aufnahmestaat und unterläuft die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele dieser Vorschriften. Es liegt auf der Hand, dass die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats ein Disziplinarverfahren gegen Mönch X einleiten können (und tatsächlich auch einleiten sollten). Basierend auf den von mir skizzierten Umständen wird dieses Verfahren dazu führen, dass er im Verzeichnis im Aufnahmestaat gelöscht wird. Ich füge hinzu, dass er sich ebenso nach den Disziplinarvorschriften seines Herkunftsstaats in Schwierigkeiten befinden könnte. All dies wird jedoch unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ablaufen, und Mönch X wird gegen die Entscheidung, ihn aus der Rechtsanwaltskammer auszuschließen, ein gerichtliches Rechtsmittel einlegen können.

78.      Mönch Y diskutiert mit seinen Kirchenoberen die beruflichen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, wenn er mit der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit beginnt. Gemeinsam prüfen sie Punkt für Punkt die anwendbaren Regeln. Er erhält die erforderliche Befreiung, um ordnungsgemäß einen Sitz und ein Büro in dem geografischen Bezirk zu unterhalten, dem er zugeordnet ist. Es wird vereinbart, dass er für seine Dienste die üblichen Gebühren verlangen und dieses Entgelt einer bestimmten Wohlfahrtseinrichtung übergeben wird. Er wird während des Arbeitstages von der förmlichen Anwesenheit bei den Gemeinschaftsgebeten befreit, so dass er sich ausschließlich den Aufgaben als Rechtsanwalt widmen kann. Seine Kirchenoberen stimmen zu, seine berufliche Unabhängigkeit zu respektieren. Auf dieser Grundlage beginnt Mönch Y mit der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit; sein Verhalten als Rechtsanwalt ist tadellos. Auf der Grundlage der von mir geschilderten Umstände wäre es eindeutig objektiv nicht gerechtfertigt, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, und erst recht nicht, ihn aus der Rechtsanwaltskammer auszuschließen. Auch wenn er ein Mönch ist, kommt er den maßgeblichen Berufs- und Standesregeln nach.

79.      Ich habe bewusst fiktive Beispiele gebildet. Es ist nicht Gegenstand der Aufgaben dieses Gerichtshofs, vorauszusagen, was geschehen wird, wenn Monachos Eirinaios beginnt, seine Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben. Das einzige Ergebnis, zu dem ich hier gelange – und, wie ich respektvoll anrege, der einzige Aspekt der Geschichte, den der Gerichtshof bei der Beantwortung der Vorlagefrage ansprechen sollte – ist, dass Art. 6 der Richtlinie 98/5 einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, einer Person, die für eine Eintragung nach Art. 3 qualifiziert ist, automatisch die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung mit der Begründung zu verweigern, dass sie sich als Person, die ein Gelübde religiösen Gehorsams abgelegt habe, per definitionem nicht in der Weise verhalten kann, die erforderlich ist, um die zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit notwendigen Garantien zu bieten.

 Ergebnis

80.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) wie folgt zu antworten:

–        Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach die Eintragung einer Person als Rechtsanwalt unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung mit der Begründung, sie sei Mönch, verboten ist. Art. 6 dieser Richtlinie erlaubt einem Mitgliedstaat nicht, einer Person, die für die Eintragung nach Art. 3 qualifiziert ist, automatisch die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung mit der Begründung zu verweigern, dass sie sich als Person, die ein Gelübde religiösen Gehorsams abgelegt habe, per definitionem nicht in der Weise verhalten kann, die erforderlich ist, um die zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit notwendigen Garantien zu bieten.


1      Originalsprache: Englisch.


2      „Οὐδεὶς δύναται δυσὶ κυρίοις δουλεύειν· ἢ γὰρ τòν ἕνα μισήσει καὶ τòν ἕτερον ἀγαπήσει, ἢ ἑνòς ἀνθέξεται καὶ τοῦ ἑτέρου καταφρονήσει. Οὐ δύνασθε Θεῷ δουλεύειν καὶ μαμωνᾷ“, Matthäus 6,24.


3      Lukas 10,25-37.


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleitungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 368).


5      Die gewöhnliche Übersetzung von „Monachos Eirinaios“ ins Englische, die Originalsprache dieser Schlussanträge, wäre „Brother Eirinaios“ (Bruder Eirinaios). Jedoch werde ich den Begriff „Monachos“ (Mönch) beibehalten, um die verschiedenen Vorstellungen und Assoziationen zu vermeiden, die mit den verschiedenen Sprachfassungen verbunden sein mögen.


6      Richtlinie des Rates 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), aufgehoben durch die Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).


7      Art. 5.


8      Vgl. jeweils Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und c.


9      Art. 7 Abs. 2.


10      Das vorlegende Gericht teilte über Monachos Eirinaios mit, er sei Mönch im Heiligen Kloster von Petra in Karditsa. Jedoch wies der Anwalt von Monachos Eirinaios in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass dieser gegenwärtig auf der Insel Zakynthos stationiert sei.


11      Urteil Nr. 2368/1988 des vorlegenden Gerichts (Plenum).


12      Urteil Nr. 1090/1989 des vorlegenden Gerichts.


13      Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 368).


14      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36), 33. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1.


15      Zweiter Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 77/249.


16      Vgl. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 98/5. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C‑225/09, EU:C:2010:729).


17      42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Februar 2011, Ebert (C‑359/09, EU:C:2011:44), eine Rechtssache, die die Richtlinie 89/48, die durch die Richtlinie 2005/36 aufgehoben worden ist, und die Richtlinie 98/5 betraf, entschieden, dass diese beiden Richtlinien einander dadurch ergänzen, dass sie für die Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten zwei Wege des Zugangs zum Rechtsanwaltsberuf in einem Aufnahmemitgliedstaat unter der dortigen Berufsbezeichnung einführen (vgl. Rn. 27 bis 35).


18      33. Erwägungsgrund und Art.1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123.


19      Erwägungsgründe 1 und 5 sowie Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/5. Vgl. auch den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, KOM(94) 572 endg. (im Folgenden: Kommissionsvorschlag), Ziff. 1.3.


20      Erwägungsgründe 1, 5 und 6.


21      Sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 und das Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23      Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 56).


24      Neunter Erwägungsgrund. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2000, Luxemburg/Parlament und Rat (C‑168/98, EU:C:2000:598), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der „Gemeinschaftsgesetzgeber … um einer bestimmten Kategorie zuwandernder Rechtsanwälte die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, einer Grundfreiheit, zu erleichtern, einer Regelung, die eine Unterrichtung des Verbrauchers, Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs und der Modalitäten der Ausübung bestimmter mit dem Beruf verbundener Tätigkeiten, eine Kumulierung der zu beachtenden Berufs- und Standesregeln, eine Versicherungspflicht sowie eine die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Aufnahmestaats einbeziehende Disziplinarregelung miteinander verknüpft, den Vorzug vor einem System der Vorabkontrolle einer Qualifikation im nationalen Recht des Aufnahmestaats gegeben [hat]. Er hat nicht die Verpflichtung zur Kenntnis des nationalen Rechts beseitigt, das in den vom betreffenden Anwalt bearbeiteten Rechtssachen anwendbar ist, sondern lediglich den Anwalt von der Verpflichtung befreit, diese Kenntnisse im Voraus nachzuweisen“ (Rn. 43). Ich füge hinzu, dass der DSA, da die Berufsbezeichnung für einen nach griechischem Recht und einen nach zyprischem Recht qualifizierten Rechtsanwalt die gleiche ist („Δικηγόρος“), meines Erachtens berechtigt wäre, von Monachos Eirinaios die Angabe zu verlangen, dass er nicht nach griechischem Recht qualifiziert ist, beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „(Κύπρος)“ nach seiner Berufsbezeichnung. Siehe oben, Nrn. 8 und 9.


25      Vgl. Kommissionsvorschlag, Ziff. 2.


26      Vgl. auch Kommissionsvorschlag, Ziff. 3.3, der betont, dass sich der Vorschlag darauf beschränkt, die Mindestvoraussetzungen festzulegen, die zuwandernde Rechtsanwälte erfüllen müssen. Im Übrigen verweist er auf die Regeln, insbesondere auf die Berufs- und Standesregeln, die im Aufnahmestaat für Rechtsanwälte gelten, die unter der Berufsbezeichnung dieses Staates praktizieren.


27      Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 66 und 67).


28      Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


29      Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30      Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 9 und 40).


31      Urteil vom 19. September 2006 (C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 77). Vgl. auch Urteil vom 19. September 2006, Kommission/Luxemburg (C‑193/05, EU:C:2006:588, Rn. 40).


32      Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Rechtsanwaltskodex, siehe oben, Nr. 22.


33      Urteil vom 3. Februar 2011, Ebert (C‑359/09, EU:C:2011:44, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 74).


35      Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C‑225/09, EU:C:2010:729, Rn. 57).


36      Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska (C‑225/09, EU:C:2010:729, Rn. 59 bis 62).


37      Vgl. in diesem Sinne und nur entsprechend Urteil vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C‑67/98, EU:C:1999:514, Rn. 26 und 30).

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