Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-681/17

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 19. Dezember 2018(1)

Rechtssache C681/17

slewo // schlafen leben wohnen GmbH

gegen

Sascha Ledowski

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e – Im Fernabsatz geschlossener Vertrag – Widerrufsrecht – Ausnahmen – Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind – Etwaige Einbeziehung einer Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde – Voraussetzungen für die Einstufung einer Ware als mit einer Versiegelung versehen – Umfang der Verpflichtung, den Verbraucher über den Verlust seines Widerrufsrechts zu informieren“






I.      Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU(2), die die Beschränkung des Rechts auf Widerruf zum Gegenstand haben, das grundsätzlich dem Verbraucher zusteht, wenn er einen Vertrag im Fernabsatz schließt.

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der auf einer Internetseite eine Matratze erworben hatte und diese zurückgeben wollte, nachdem er die Schutzfolie, mit der diese zum Zeitpunkt ihrer Lieferung versehen war, entfernt hatte.

3.        Der Gerichtshof wird um Feststellung ersucht, ob Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht betreffend „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, Waren erfasst, die – wie Matratzen – beim Gebrauch in direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen können, jedoch gleichwohl durch eine geeignete Reinigung wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen.

4.        Angenommen, der Gerichtshof würde die erste Frage bejahen, müsste er sodann festlegen, unter welchen Bedingungen eine derartige Verpackung von Waren als Versiegelung angesehen werden kann, deren Öffnung zum Verlust des Widerrufsrechts im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 führt.

5.        Er müsste ferner zu den Modalitäten der Information Stellung nehmen, die der Unternehmer dem Verbraucher hinsichtlich der Umstände erteilen muss, unter denen dieser sein Widerrufsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verliert.

II.    Rechtlicher Rahmen

6.        Die Erwägungsgründe 34, 37, 47 und 49 der Richtlinie 2011/83 lauten wie folgt:

„(34) Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag … gebunden ist, sollte der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise informieren. …

(37)      Da der Verbraucher im Versandhandel die Waren nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Aus demselben Grunde sollte dem Verbraucher gestattet werden, die Waren, die er gekauft hat, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen. …

(47)      Manche Verbraucher üben ihr Widerrufsrecht aus, nachdem sie die Waren in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre. In diesem Fall sollte der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht verlieren, sollte aber für einen etwaigen Wertverlust der Waren haften. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte. So sollte der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Augenschein nehmen. Die Verpflichtungen des Verbrauchers im Falle des Widerrufs sollten den Verbraucher nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.

(49)      Es sollten sowohl für Fernabsatzverträge als auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten. Ein Widerrufsrecht könnte beispielsweise in Anbetracht der Beschaffenheit bestimmter Waren oder Dienstleistungen unzweckmäßig sein. …“

7.        Art. 6 („Information der Verbraucher und Widerrufsrecht bei Fernabsatz‑ und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie bestimmt: „Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz … gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise“, unter anderem „in Fällen, in denen gemäß Artikel 16 kein Widerrufsrecht besteht, [darüber], dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls [über] die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert“.

8.        Art. 9 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen [Fernabsatzvertrag] ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.“

9.        In Art. 16 („Ausnahmen vom Widerrufsrecht“) Buchst. e dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen … kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn … versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10.      Die Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, die slewo // schlafen leben wohnen GmbH (im Folgenden: slewo), ist eine Online-Händlerin, die u. a. Matratzen vertreibt.

11.      Am 25. November 2014 bestellte der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Sascha Ledowski, zu privaten Zwecken über die Website von slewo eine Matratze. Die auf der Rechnung abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ in der heißt: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. … Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“ Bei der Lieferung war die Matratze mit einer Schutzfolie versehen, die Herr Ledowski danach entfernte.

12.      Mit E‑Mail vom 9. Dezember 2014 teilte Herr Ledowski slewo mit, dass er die Matratze zurücksenden wolle, und bat sie, deren Rücktransport zu veranlassen. Da seiner Bitte nicht nachgekommen wurde, trug er die Kosten für diesen Transport.

13.      Herr Ledowski erhob Klage gegen slewo auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten in Höhe von insgesamt 1 190,11 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

14.      Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz (Deutschland) vom 26. November 2015 wurde der Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz am 10. August 2016 vom Landgericht Mainz (Deutschland) mit der Begründung bestätigt(3), eine Matratze sei kein Hygieneartikel(4), und dem Verbraucher stehe somit auch nach dem Entfernen der Schutzfolie ein Widerrufsrecht zu.

15.      Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, bei dem slewo Revision eingelegt hat, hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 ab. Mit Entscheidung vom 15. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2017, hat er das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs‑)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?

2.      Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a)      Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 gesprochen werden kann?

und

b)      Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?

16.      Schriftliche Erklärungen sind von slewo, Herrn Ledowski, der belgischen und der italienischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV.    Würdigung

17.      Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die zweite Vorlagefrage, die aus zwei Teilen besteht, nur für den Fall gestellt ist, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht. Da dies meines Erachtens zu verneinen ist, muss sich der Gerichtshof meiner Ansicht nach zur zweiten Frage nicht äußern. Der Vollständigkeit halber und angesichts der Neuartigkeit der darin aufgeworfenen Probleme werde ich jedoch auch zu dieser Frage Stellung nehmen.

A.      Zum Begriff von Waren, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 (erste Frage)

18.      Bevor ich mit der Würdigung der ersten Vorabentscheidungsfrage selbst beginne, erscheint es mir angebracht, auf einige wesentliche Aspekte betreffend dieses Vorabentscheidungsersuchens insgesamt hinzuweisen.

19.      Erstens ist festzustellen, dass dieses Ersuchen einen sowohl auf juristischer als auch auf praktischer Ebene sehr spezifischen Bereich des Verbraucherschutzes betrifft, nämlich denjenigen der Fernabsatzverträge, die Gegenstand spezieller Vorschriften der Richtlinie 2011/83 sind(5), auch wenn diese Verträge zugleich deren allgemeinen Regeln unterliegen.

20.      Insbesondere ist in Art. 9 der Richtlinie vorgesehen, dass den Verbrauchern bei dieser Art von Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht(6), einschließlich des Rechts auf vollständige Rückzahlung, außer im Fall der missbräuchlichen Nutzung der Ware; dieses Recht erklärt sich aus den besonderen Schwierigkeiten, mit denen jeder Käufer konfrontiert ist, wenn er einen Fernabsatzvertrag schließt. Wie es nämlich in den Erwägungsgründen 37 und 47 dieser Richtlinie heißt, ist es den Verbrauchern in diesem Rahmen nicht möglich, die Ware, die sie interessiert, zu prüfen und zu untersuchen, bevor sie diese bestellt und empfangen haben, weswegen ihnen eine Frist zum Nachdenken und zum etwaigen Widerruf nach einer Untersuchung der gelieferten Ware eingeräumt wird, wobei die Unternehmer allerdings ihrerseits gegen eine mögliche missbräuchliche Nutzung dieses Rechts geschützt sind(7). Im Einklang mit diesen Erwägungsgründen ist es den Verbrauchern somit möglich, die gekaufte Ware zu prüfen und zu untersuchen, dies jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise dieser Ware festzustellen(8).

21.      Allerdings sieht Art. 16 dieser Richtlinie sehr genau definierte Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, darunter in Buchst. e den Ausschluss der Lieferung „versiegelte[r] Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rücknahme geeignet sind“(9), wenn „deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. Ich weise bereits hier darauf hin, dass diese Begriffe meines Erachtens unbestreitbar unterschiedlich sind, aber gleichwohl eng zusammenhängen, und dass sie kumulative Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift darstellen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher vor Vertragsschluss speziell über die in ihrem Art. 16 Buchst. e vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht zu informieren.

22.      Zweitens möchte ich auf bestimmte Grundsätze für die Auslegung des Unionsrechts hinweisen, die für alle vom vorlegenden Gericht hier aufgeworfenen Fragen gelten.

23.      Zum einen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, wie es bei den Vorschriften, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, der Fall ist, nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen sind(10).

24.      Zum anderen ist, was die Vorschriften des Unionsrechts anbelangt, die nach Art. 169 AEUV zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreichen sollen – wie die Vorschriften, um die es hier geht(11) – einer Auslegung der Vorzug zu geben, die es so weit wie möglich erlaubt(12), die Erreichung dieses Ziels nicht zu gefährden(13) und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer als unterlegen angesehen werden muss(14).

25.      Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diejenigen unionsrechtlichen Vorschriften, die einen Ausnahmecharakter haben, insbesondere jene, die zu Schutzzwecken gewährte Rechte einschränken, einer Auslegung, die über die in dem betreffenden Rechtsakt ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind(15), wobei allerdings diese enge Auslegung die praktische Wirksamkeit dieser Einschränkung wahren muss und deren Ziel zu beachten ist(16). Mit dem vorlegenden Gericht bin ich der Auffassung, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/83, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, eng auszulegen sind, da sie eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellen, wonach den Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie Fernabsatzverträge schließen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch in dem von der Generaldirektion Justiz der Kommission veröffentlichten Leitfaden zu dieser Richtlinie vertreten(17).

26.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist im Licht all dieser Erwägungen zu betrachten.

27.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmung Waren wie etwa Matratzen fallen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können.

28.      Zu dieser Frage gibt es zwei Auffassungen. Nach der ersten, der sich slewo und die belgische Regierung anschließen, sollte dem Verbraucher unter den in dieser Frage angesprochenen Umständen kein Widerrufsrecht zustehen. Demgegenüber sollte der Verbraucher nach der zweiten Auffassung, für die sich das vorlegende Gericht, Herr Ledowski, die italienische Regierung und die Kommission aussprechen, nicht die Möglichkeit verlieren, in einem derartigen Fall sein Widerrufsrecht auszuüben. Ich schließe mich aus den folgenden Gründen der letztgenannten Auffassung an.

29.      Zunächst einmal ist meines Erachtens – auch wenn diesbezüglich in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen Zweifel geäußert wurden – die Kontroverse betreffend die Frage, ob Matratzen tatsächlich Waren sind, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, wie dies in der Vorlagefrage angenommen wird, von vornherein auszuklammern. Eine solche Einstufung gibt keinen Anlass zur Diskussion, wenn es um die Anprobe eines Kleidungsstücks geht, einer Art von Waren, die beispielhaft im 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie angeführt wird. Zwar wird eine Matratze unter gewöhnlichen Nutzungsbedingungen im Allgemeinen mindestens mit einem Bettlaken bezogen, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher die Matratze, nachdem er sie aus der Verpackung genommen hat, in der sie ihm geliefert wurde, einer kurzen Prüfung unterzieht, indem er sich darauf legt, ohne sie zu beziehen. Da im Übrigen das vorlegende Gericht von dieser Annahme ausgeht, ist es meines Erachtens nicht Sache des Gerichtshofs, dies in Frage zu stellen, da es sich hierbei um eine Tatsachenwürdigung handelt(18).

30.      Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorlagefrage, dass der Gerichtshof – über den speziellen Fall der Matratzen hinaus, wie er Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist – gefragt wird, ob der Verbraucher in dem Fall, in dem bei einer Ware, die direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen kann(19), nach der Lieferung die Versiegelung entfernt wurde und sie als dementsprechend benutzt angesehen wird, sein Widerrufsrecht verliert, auch wenn der Verkäufer dieser Ware durchaus geeignete Reinigungsmaßnahmen ergreifen kann, um sie ohne Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Hygiene wieder zu verkaufen(20).

31.      Das vorlegende Gericht verweist auf den von einem Teil der deutschen Lehre vertretenen, auf eine Bejahung hinauslaufenden Standpunkt(21) und führt aus, die Wendung „die nicht zur Rückgabe geeignet sind“ könne gegebenenfalls bedeuten, dass das entscheidende Kriterium der Zustand der Ware als solcher sei, nachdem ihre Versiegelung vom Verbraucher entfernt worden sei, und nicht die Frage, ob der Unternehmer sie anschließend dank Reinigungsmaßnahmen wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen könne. In demselben Sinne macht die belgische Regierung geltend, die Frage, ob es möglich sei, die von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 erfassten Waren zu reinigen, stelle ein Kriterium dar, das in dieser Vorschrift nicht enthalten sei; diese müsse daher eng ausgelegt werden, da sie eine Ausnahmeregelung darstelle.

32.      Mangels genauer Angaben in der Richtlinie 2011/83 oder den dazugehörigen Materialien(22) muss diese Vorschrift jedoch meiner Ansicht nach zwar eng, aber im Einklang mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel ausgelegt werden(23), ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, zu erreichen, indem es diesem grundsätzlich ermöglicht wird, die Ware, die er gekauft hat, ohne sie zu sehen, zu prüfen und zurückzusenden, wenn er nach dieser Prüfung nicht mit ihr zufrieden ist. Meines Erachtens ist daher die Auslegung vorzuziehen, die für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ausnahmen vom Widerrufsrecht spricht, d. h. diejenige, nach der es einem Verbraucher möglich sein muss, eine Ware zurückzusenden, die wieder zum Verkauf angeboten werden kann, nachdem sie gereinigt wurde, ohne dass dies eine übermäßige Belastung für den Unternehmer darstellen würde(24), und nicht die gegenteilige Auslegung, die die Möglichkeiten des Verbrauchers zum Widerruf einschränkt.

33.      Ich teile daher die Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach das Widerrufsrecht nach diesem Art. 16 Buchst. e nur ausgeschlossen sein darf, wenn die Ware nach Entfernung der Versiegelung aus echten Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygienegründen definitiv nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es dem Unternehmer aufgrund ihrer Beschaffenheit unmöglich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um sie wieder zum Verkauf anzubieten, ohne hierdurch dem einen oder dem anderen dieser Ziele zuwiderzuhandeln(25).

34.      Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht – meines Erachtens aus guten Gründen – der Auffassung, dass von einer Matratze, deren Versiegelung der Verbraucher entfernt hat und die er möglicherweise benutzt hat, offensichtlich keinesfalls angenommen werden kann, dass sie endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, wie dies die Benutzung von Hotelbetten durch aufeinanderfolgende Gäste, das Bestehen eines Marktes für gebrauchte Matratzen und die Möglichkeit, eine Reinigung gebrauchter Matratzen vorzunehmen, zeigen. Meines Erachtens ist eine Matratze insoweit mit einem Kleidungsstück zu vergleichen, dessen Rückgabe an den Unternehmer der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat(26), auch nach einer etwaigen Anprobe, die einen direkten Kontakt mit dem Körper bedingt, da davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Artikel gewaschen werden kann, um wieder in den Verkauf gebracht zu werden, ohne dass hierdurch die Gesundheit oder die Hygiene gefährdet würde.

35.      Ich weise darauf hin, dass in dem Fall, in dem die Ware bei ihrer Prüfung durch den Verbraucher übermäßig benutzt worden wäre, die im 47. Erwägungsgrund angesprochene und in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Möglichkeit einer Haftung des Verbrauchers es erlauben würde, einem „Wertverlust“ der betreffenden Ware zu begegnen(27). Indem die letztgenannte Bestimmung es dem Verbraucher erlaubt, den Widerruf auszuüben und eine Ware zurückzusenden, selbst wenn er einen Wertverlust verursacht haben sollte – für den er gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmer haften muss –, bestätigt sie in meinen Augen die Auffassung, dass Art. 16 Buchst. e sich nur auf die Fälle bezieht, in denen es absolut unmöglich ist, eine Ware wieder zum Verkauf anzubieten, ohne tatsächlich Gefahr zu laufen, dass die Gesundheit oder die Hygiene beeinträchtigt wird.

36.      Ich füge hinzu, dass die von mir hier bevorzugte teleologische und systematische Auslegung nicht die praktische Wirksamkeit der in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahme beeinträchtigen kann(28), da Waren, deren normale Prüfung durch den Verbraucher nach Entfernung ihrer Versiegelung zu einer unwiderruflichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Hygiene führen könnte, im Einklang mit der Zielsetzung dieser Vorschrift von einem erneuten Verkauf ausgeschlossen bleiben werden.

37.      Die vorstehende Analyse lässt sich meines Erachtens nicht dadurch widerlegen, dass – wie das vorlegende Gericht feststellt – in dem vorgenannten Leitfaden(29) Matratzen unter den Beispielen für Waren angeführt sind, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen(30) nicht im Sinne von Art. 16 Buchst. e zurückgesendet werden und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein können, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Feststellung enthält nämlich keinerlei Begründung, die einen solchen Ansatz stützen könnte. Auch wenn dieser Leitfaden einen Beitrag zur Erläuterung des Inhalts dieser Richtlinie darstellen kann, entbehrt er gleichwohl jeder verbindlichen Wirkung, was deren Auslegung angeht, wie sich im Übrigen ausdrücklich aus seiner Präambel ergibt(31). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich in der vorliegenden Rechtssache selbst für die gegenteilige Auffassung entschieden hat.

38.      Dementsprechend ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 meines Erachtens dahin auszulegen, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Reinigungsmaßnahmen, des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, im Sinne dieser Vorschrift fallen.

B.      Zum Begriff „versiegelte“ Waren im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 (Frage 2 Buchst. a)

39.      Da die zweite Vorlagefrage, insbesondere ihr erster Teil, nur für den Fall gestellt wird, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht, was meiner Ansicht nach nicht angebracht ist, äußere ich mich zu diesem Teil nur hilfsweise.

40.      Mit seiner zweiten Frage, Buchst. a, geht es dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen darum, welche Eigenschaften eine Verpackung aufweisen muss, um eine „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 darzustellen, falls die betreffende Ware zur Kategorie der Waren gehören sollte, „die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“ und für die diese Vorschrift eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vorsieht(32). Wie sich aus den Gründen seiner Entscheidung ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob derartige Waren so verpackt werden müssen, dass „nicht nur … die Entsiegelung nicht rückgängig [zu] machen [sein darf], sondern sich darüber hinaus aus den Umständen (etwa durch einen Aufdruck ,Siegel‘) eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handelt“.

41.      Meines Erachtens werfen die vorgelegte Frage und die entsprechende Begründung zwei verschiedene Probleme auf, wie dies aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht(33). Das vorlegende Gericht fragt zum einen nach den physikalischen Eigenschaften, die eine Verpackung aufweisen muss, um als „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 eingestuft werden zu können, und zum anderen nach der etwaigen Notwendigkeit, auf dieser Verpackung ein Erkennungszeichen anzubringen, das die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den Umstand lenkt, dass eine solche Versiegelung vorliegt.

42.      Was erstens die physikalischen Eigenschaften der Verpackungen angeht, die so eingestuft werden können, ist festzustellen, dass der Begriff „versiegelt“ in Art. 16 Buchst. e der Richtlinie in dieser nicht definiert ist(34). Die Materialien bringen meines Erachtens keine weiteren Aufschlüsse dazu, wie dieser Begriff zu verstehen ist(35).

43.      Der genannte Leitfaden erwähnt ein Produkt, bei dem „triftige Gesundheitsschutz‑ oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, die aus einer Schutzverpackung oder einer Schutzfolie bestehen kann“(36). Der Beginn dieser Wendung schließt meines Erachtens zu Recht aus, dass Unternehmer frei über die Ausnahmen vom Widerrufsrecht verfügen können, indem sie Versiegelungen vornehmen die nicht durch die Beschaffenheit der Ware im Hinblick auf diese Gründe gerechtfertigt sind(37), wobei darauf hinzuweisen ist, dass Ausnahmen von diesem dem Verbraucher grundsätzlich zustehenden Recht absolute Ausnahmen bleiben müssen(38). Der Leitfaden enthält indessen keine Antwort auf die Frage, welche materiellen Eigenschaften die Verpackung oder die Folie aufweisen muss, um die in Art. 16 Buchst. e aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

44.      In dieser Hinsicht ist meines Erachtens, wie dies im Wesentlichen auch von slewo(39), der belgischen Regierung(40) und der Kommission vorgeschlagen wird, strikt der Zielsetzung zu folgen, die mit „Versiegelungen“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e erfüllt werden soll. Ziel dieser Vorschrift ist es meines Erachtens, alle Waren vom Widerrufsrecht auszuschließen, die zu tatsächlichen Zwecken des Gesundheits‑ oder Hygieneschutzes versiegelt werden müssen, also zu verhindern, dass der Verbraucher sie an den Unternehmer zurücksendet, weil sie, nachdem ihre Schutzverpackung entfernt wurde, unwiderruflich ihren Wert verlieren, was die Hygiene‑ bzw. Gesundheitsgarantie angeht, so dass sie nicht mehr erneut in den Verkehr gebracht werden können(41).

45.      Damit eine Schutzfolie als „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann, ist es daher meines Erachtens erforderlich, dass sie es erlaubt, die Sauberkeit der von ihr umschlossenen Ware zu garantieren. Dieses Kriterium setzt voraus, dass diese Verpackung ausreichend widerstandsfähig ist, um sie zu schützen, und dass sie nicht geöffnet werden kann, ohne dass dies zu einer sichtbaren Beschädigung führt, so dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware vom Käufer geprüft werden konnte. Beispielsweise könnte eine verschweißte Plastikfolie oder eine verschweißte metallische Umhüllung, die eine Versetzung in den ursprünglichen Zustand nach einer absichtlichen Öffnung unmöglich machen würde, diese Anforderungen erfüllen.

46.      Dagegen erscheint es mir übertrieben, zu verlangen – wie dies offensichtlich die italienische Regierung vertritt – dass eine Verpackung, um diese Qualifizierung zu erfüllen, „die Keimfreiheit der Ware sicherstellen [muss] – wie dies bei Produkten, die in sterilem Zustand verkauft werden … der Fall ist“(42). Zwar bezieht sich nämlich Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 auf „Gründe des Gesundheitsschutzes“, erwähnt aber auch bloße „Hygiene“gründe, die meines Erachtens von den Unternehmern keinen derart hohen wirtschaftlichen Aufwand verlangen, wie er durch die Verpflichtung entstünde, alle Waren, die unter diese Vorschrift fallen könnten, derart keimfrei bzw. steril zu verpacken.

47.      Zweitens teile ich, was eine etwaige spezifische Kennzeichnung, wie vom vorlegenden Gericht ins Auge gefasst, angeht, die auf den Verpackungen anzubringen wäre, die eine „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e darstellen könnten(43), den Standpunkt von slewo und der Kommission, wonach nichts dafür spricht, dass ein solches visuelles Kriterium für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sein muss, zusätzlich zu den bereits beschriebenen physikalischen Eigenschaften, die diese Verpackungen meines Erachtens aufweisen müssen.

48.      Weder aus dem Wortlaut dieses Buchst. e noch aus den ihn begleitenden Bestimmungen noch aus den Materialien(44) ergibt sich nämlich, dass die Autoren der Richtlinie 2011/83 den Unternehmern eine derartige nachvertragliche Informationspflicht betreffend das Widerrufsrecht hätten auferlegen wollen(45). Wenn der Unionsgesetzgeber es für erforderlich gehalten hätte, dass der Verbraucher bei der Lieferung durch Angaben auf der Verpackung des verkauften Produkts informiert wird, hätte er dies ohne Zweifel getan, wie es in anderen Rechtsakten zum Verbraucherschutz vorgesehen ist(46).

49.      Für den Fall, dass der Gerichtshof sich zur zweiten Vorlagefrage, Buchst. a, äußern sollte, müsste daher meines Erachtens geantwortet werden, dass „versiegelte“ Waren im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 diejenigen Waren sind, die derart verpackt sind, dass die Öffnung der Verpackung nicht wieder rückgängig zu machen ist, so dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware vom Käufer geprüft werden konnte, ohne dass diese Verpackung jedoch notwendigerweise einen spezifischen Hinweis aufweisen müsste, in dem ausdrücklich angegeben wird, dass es sich dabei um eine Versiegelung handelt, deren Entfernung das Widerrufsrecht des Verbrauchers beeinträchtigen wird. Meiner Ansicht nach müsste diese ausdrückliche Information vielmehr im Rahmen der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen vorvertraglichen Information gegeben werden, mit der ich mich jetzt befassen werde.

C.      Zur Pflicht, den Verbraucher gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 über die Umstände zu informieren, unter denen dieser sein Widerrufsrecht verliert (zweite Vorlagefrage, Buchst. b)

50.      Da die zweite Vorlagefrage, einschließlich ihres zweiten Teils, wie bereits ausgeführt nur für den Fall gestellt ist, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht, was ich nicht vorschlage, äußere ich mich zu diesem Teil nur hilfsweise.

51.      Diese Frage geht davon aus, dass die im Fernabsatz verkaufte Ware tatsächlich versiegelt ist und ihre Rücksendung an den Verkäufer aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus Hygienegründen im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 ausgeschlossen ist und dass sie somit nicht dem Widerrufsrecht unterliegt, das dem Verbraucher grundsätzlich zusteht.

52.      Das vorlegende Gericht fragt im Kern, ob der Unternehmer in einem solchen Fall den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k dieser Richtlinie vor Vertragsschluss unter spezifischer Bezugnahme auf den Kaufgegenstand und die angebrachte Versiegelung konkret darauf hinweisen muss, dass er sein Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert, oder ob er diesen lediglich abstrakt informieren muss, indem er sich darauf beschränkt, den Wortlaut der Richtlinie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zitieren(47).

53.      Für die letztgenannte Auslegung macht slewo geltend, Art. 6 verpflichte in seiner gegenwärtigen Fassung lediglich dazu, den Verbraucher zu informieren, „bevor“ dieser seine Bestellung tätige, so dass ein Unternehmer den Vorgaben der Richtlinie 2011/83 entspreche, wenn er eine globale vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht vornehme, der die möglichen Ausnahmegründe angefügt seien, wie sie vom Gesetzgeber genannt seien. Die Vornahme konkreter Informationen zu diesem Recht für jeden Artikel im Online-Shop stehe nicht im Einklang mit dem Ziel des Verbraucherschutzes(48), und es genüge, wenn Einzelhinweise nachvertraglich zur Verfügung gestellt würden. Herr Ledowski nimmt zu dieser Frage nicht Stellung und beruft sich hierzu auf seine Verneinung der ersten Vorlagefrage. Die belgische und die italienische Regierung sowie – hilfsweise – die Kommission schlagen vor, Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn die Versiegelung der fraglichen Ware entfernt wird. Ich teile ihre Auffassung aus folgenden Gründen.

54.      Zunächst weise ich darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2011/83 eine Reihe ausdrücklicher Angaben betreffend die Informationspflicht enthält, die er dem Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher schließen will, auferlegt(49).

55.      Was den Zeitpunkt angeht, zu dem die in Art. 6 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Informationen(50) gegeben werden müssen, ergibt sich aus seinem Abs. 1 Satz 1, dass dies umfassend geschehen muss, „[b]evor der Verbraucher durch einen Vertrag … gebunden ist“(51), so dass etwaige ergänzende Informationen, die zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere bei Lieferung der Ware(52), gegeben werden, keinen direkten Einfluss auf die Frage haben, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Was im Übrigen die „[Art und] Weise“(53) angeht, in der diese Information erfolgen muss, heißt es in demselben Absatz, dass sie „klar und verständlich“, d. h. zweifelsfrei, sein muss, d. h. meiner Ansicht nach so, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher(54) in der Lage ist, über die Eingehung der Verpflichtung in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden(55).

56.      Was im Übrigen den Gegenstand der vorherigen Information angeht, um die es speziell im vorliegenden Fall geht, verlangt Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83, der Fälle betrifft, in denen „gemäß Artikel 16[(56)] kein Widerrufsrecht besteht[(57)]“, ausdrücklich, dass der Verbraucher darüber informiert wird, „dass [er] nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls [über] die Umstände, unter denen [er] sein Widerrufsrecht verliert“(58). Dagegen besagt diese Vorschrift nichts über den Inhalt der Information, die der Unternehmer dem Verbraucher in einem solchen Fall geben muss, damit diese als hinreichend klar angesehen werden kann(59).

57.      In Anbetracht der Ziele der Regelung, zu der Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 gehört, ist dieser jedoch meines Erachtens dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich den Wortlaut von Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie wiedergibt, wie dies vorliegend der Fall war(60), die Anforderungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Ein Unternehmer, der den Fernabsatz von Waren beabsichtigt, die zu der speziell in diesem Art. 16 Buchst. e vorgesehenen Kategorie gehören, sollte meines Erachtens, wie vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogen, verpflichtet sein, den Verbraucher sofort ausdrücklich und konkret darüber zu informieren, dass er das ihm zustehende Widerrufsrecht verlieren wird, wenn er eine bestimmte Handlung begeht, durch die er dieses Recht verliert, d. h., wenn er die Versiegelung der betreffenden Ware entfernt, wobei dieser Hinweis diese bestimmte Ware konkret nennen und deutlich angeben muss, dass sie versiegelt ist(61).

58.      Diese Auslegung ist meiner Meinung nach die einzige, die zum einen das mit der Richtlinie 2011/83 angestrebte Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, verwirklichen kann, für das Art. 6 Abs. 1 Buchst. k eine der Triebfedern ist, und die zum anderen die volle praktische Wirksamkeit der nach dieser Vorschrift geforderten Information sicherstellen(62) und überdies verhindern kann, dass die Unternehmer zu leicht von ihren mit dem Widerrufsrecht – das ein Prinzip dieser Richtlinie ist und bleiben muss – verbundenen Verpflichtungen freikommen.

59.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits festgestellt hat, dass die im Unionsrecht vorgesehene Schutzregelung, zu der die Verpflichtung des Unternehmers gehört, dem Verbraucher alle zur Ausübung seiner Rechte – insbesondere seines Widerrufsrechts – erforderlichen Informationen zu geben, voraussetzt, dass der Verbraucher als schwächere Partei aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Belehrung Kenntnis von seinen Rechten erlangt(63). Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass die Pflicht, den Verbraucher zu belehren, im allgemeinen System der für dieses Gebiet getroffenen Regelung(64) eine zentrale Stellung als wesentliche Garantie für die tatsächliche Ausübung des den Verbrauchern eingeräumten Widerrufsrechts und daher für die praktische Wirksamkeit des vom Gesetzgeber angestrebten Verbraucherschutzes einnimmt(65). Die insoweit zu den Richtlinien 85/577 und 97/7 angestellten Erwägungen gelten meines Erachtens auch in der vorliegenden Rechtssache, wenn man bedenkt, dass diese Richtlinien durch die Richtlinie 2011/83 aufgehoben und ersetzt wurden(66).

60.      Folglich ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 für den Fall, dass der Gerichtshof zur zweiten Vorlagefrage, Buchst. b, Stellung nehmen sollte, meines Erachtens dahin auszulegen, dass der Unternehmer – wenn eine Ware entsprechend den in Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Umständen versiegelt ist – den Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags unter konkreter Bezugnahme auf die betreffende Ware und unter deutlichem Hinweis darauf, dass diese versiegelt ist, ausdrücklich darüber zu informieren hat, dass er sein Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert.

V.      Ergebnis

61.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Reinigungsmaßnahmen, des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“, im Sinne dieser Vorschrift fallen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64). Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 85/577 vom 20. Dezember 1985 (ABl. 1985, L 372, S. 31) den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen betraf, die Richtlinie 97/7 vom 20. Mai 1997 (ABl. 1997, L 144, S. 19) dagegen den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.


3      Urteil abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2016%2Fcont%2Fbeckrs.2016.127864.htm (vgl. insbesondere Rn. 21 ff.).


4      Im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, dessen Wortlaut dem von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 entspricht.


5      Spezifische Vorschriften, die sich teilweise mit denen überschneiden, die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten (vgl. namentlich die Art. 6 ff. dieser Richtlinie).


6      Die Ausübung dieses Widerrufsrechts unterliegt den in den Art. 9 bis 15 dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen.


7      Im Urteil vom 3. September 2009, Messner (C‑489/07, EU:C:2009:502, Rn. 20 und 25), in dem es um die durch die Richtlinie 2011/83 ersetzte Richtlinie 97/7 ging, heißt es, dass die Vorschriften über das Widerrufsrecht „den Nachteil ausgleichen [sollen], der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren“, ohne ihm jedoch „Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung [dieses Rechts] erforderlich ist“.


8      Vgl. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 sowie ihren 47. Erwägungsgrund, in dem die vom Verbraucher bei dieser Prüfung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen genannt und das Beispiel eines Kleidungsstücks angeführt wird, das nur anprobiert, aber nicht getragen werden sollte.


9      Vgl. auch den 49. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, in dem es heißt: „Ein Widerrufsrecht könnte beispielsweise in Anbetracht der Beschaffenheit bestimmter Waren … unzweckmäßig sein“.


10      Vgl. u. a. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C‑485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27), sowie vom 17. Oktober 2018, Günter Hartmann Tabakvertrieb (C‑425/17, EU:C:2018:830, Rn. 18).


11      Dieses Ziel ergibt sich aus den Erwägungsgründen 3, 4 und 65 sowie aus Art. 1der Richtlinie 2011/83.


12      Es ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Unionsrechtsakte, die dieses Ziel verfolgen, je nach den unterschiedlichen für dessen Erreichung in ihnen jeweils vorgesehenen Modalitäten unterschiedlich ausgelegt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 36 f.).


13      Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Starman (C‑332/17, EU:C:2018:721, Rn. 26 bis 30), sowie vom 25. Oktober 2018, Tänzer & Trasper (C‑462/17, EU:C:2018:866, Rn. 28 und 29).


14      Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone ItaliaWind Tre und Vodafone ItaliaWind Tre und Vodafone Italia (C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54), sowie vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C‑105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34), das darauf verweist, dass „ein Verbraucher … als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss“.


15      Vgl. u. a. Urteile vom 25. Januar 2018, Schrems (C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27), sowie vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54).


16      Vgl. u. a. Urteile vom 1. März 2012, González Alonso (C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 26 und 27), sowie vom 27. September 2017, Nintendo (C‑24/16 und C‑25/16, EU:C:2017:724, Rn. 73 und 74).


17      Vgl. Abschnitt 6.8, S. 65 und 67, dieses Dokuments von Juni 2014, abrufbar unter der folgenden Internetadresse: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/crd_guidance_de.pdf.


18      Zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Gerichtshof im Hinblick auf den Sachverhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sowie dessen Begründung vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1997, Phytheron International (C‑352/95, EU:C:1997:170, Rn. 12 und 14), sowie vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C‑18/13, EU:C:2014:69, Rn. 30).


19      Aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, wie sie auch slewo gegen einen Einzelfallansatz geltend gemacht hat, halte ich es tatsächlich für wünschenswert, dass der Gerichtshof eine Auslegung vornimmt, die sich nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls beschränkt, sondern die vom vorlegenden Gericht ins Auge gefassten vergleichbaren Situationen einbezieht.


20      Auch wenn die Bedeutung der Begriffe „Gesundheitsschutz“ und „Hygiene“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e in der Richtlinie 2011/83 nicht im Zentrum der vorliegenden Vorlagefrage steht, möchte ich doch klarstellen, dass sie sich auf verschiedene tatsächliche Situationen beziehen und dass eine auf den ersten dieser Gründe für den Ausschluss des Widerrufsrechts bezogene Auslegung dieser Vorschrift umso mehr für den zweiten dieser Gründe gelten würde, da die Gefährdung der Gesundheit offenkundig schwerwiegender ist als eine Beeinträchtigung der Hygiene.


21      In diesem Sinne verweist das vorlegende Gericht namentlich auf Wendehorst, C., „§ 312g“, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von F. J. Säcker u. a., Bd. 2, 7. Aufl., Beck, München, 2016, Rn. 24 ff. Im gegenteiligen Sinne vgl. u. a. Schirmbacher, M., und Schmidt, S., „Verbraucherrecht 2014 – Handlungsbedarf für den E‑Commerce“, Computer und Recht, 2014, S. 112, sowie Lorenz, S., „BGB – § 312g“, Beck-online.Grosskommentar, Beck, München, 2018, Rn. 26 ff.


22      Vgl. insbesondere den Vorschlag der Kommission vom 8. Oktober 2008, der zur Annahme der Richtlinie 2011/83 geführt hat (KOM[2008] 614 endgültig, speziell S. 31, zu Art. 19 Abs. 1 betreffend die Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, der die fragliche Ausnahme nicht vorsah; die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. 2009, C 317, S. 54, 59, insbesondere Nr. 5.5.4, in der die Möglichkeit einer solchen Ausnahme angesprochen wird), sowie den Bericht des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2011 über diesen Vorschlag (A7-0038-2011, speziell S. 78, mit dem Änderungsantrag 130, der zur Einfügung der Vorschrift geführt hat, die nunmehr Buchst. e des geltenden Art. 16 ist, ohne Erläuterung). Diese Ausnahme geht nach Darstellung von Rott, P., „More coherence? A higher level of consumer protection? A review of the new Consumer Rights Directive 2011/83/EU“, Revue européenne de droit de la consommation, 2012, Nr. 3, S. 381, auf Wünsche der Kosmetikindustrie zurück.


23      Gemäß den in den Nrn. 23 ff. der vorliegenden Schlussanträge angeführten Auslegungsregeln.


24      Wie es nämlich im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 heißt, soll mit ihr „ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden … in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen … gewährleistet ist“ (Hervorhebung nur hier).


25      Das vorlegende Gericht führt meines Erachtens zutreffend aus: „Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Verwendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienischen Aspekten (Zahnbürste, Lippenstift, Erotikartikel) nach der Verkehrsauffassung von vornherein nicht in Betracht kommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfektion nicht einmal eine Wiederverkäuflichkeit als gebrauchte Ware, ,Rückläufer‘ oder Ähnliches hergestellt werden kann.“


26      Zur Entschädigung des Unternehmers in einem solchen Zusammenhang vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, Messner (C‑489/07, EU:C:2009:502, Rn. 29), betreffend die Richtlinie 97/7, an deren Stelle die Richtlinie 2011/83 getreten ist, sowie vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (C‑568/15, EU:C:2017:154, Rn. 24 und 26).


27      Art. 14 Abs. 2 bestimmt: „Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.“


28      Im Einklang mit der in Fn. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung.


29      Angeführt in Fn. 17 der vorliegenden Schlussanträge (Abschnitt 6.8.2, S. 66).


30      Der Leitfaden nennt ferner „Kosmetikartikel wie Lippenstifte“ und führt dazu Folgendes aus: „Bei anderen Kosmetikerzeugnissen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aus Gesundheitsschutz‑ oder Hygienegründen versiegelt wurden, kann der Unternehmer dem Verbraucher eine andere Methode anbieten, sie wie in einem Geschäft auszuprobieren, indem er beispielsweise dem Produkt eine kostenlose Probe beifügt. Auf diese Weise bräuchten die Verbraucher die Verpackung des Erzeugnisses nicht zu öffnen, um ihr Recht auf Feststellung von Art und Eigenschaften des Produkts wahrzunehmen.“


31      Dort heißt es: „Das vorliegende Dokument ist nicht rechtsverbindlich und lediglich als Orientierungshilfe gedacht. Die maßgebliche Auslegung des EU-Rechts liegt weiterhin in der alleinigen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). … Die Verantwortung für die Veröffentlichung des vorliegenden Leitfadens liegt allein bei der Generaldirektion Justiz [der Kommission].“


32      Unter Hinweis darauf, dass „der Zweck des Vorabentscheidungsersuchens … nicht darin [liegt], Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen einzuholen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist“, und unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18), schlägt die Kommission vor, diese Frage umzuformulieren. Die vorgeschlagene Umformulierung ist jedoch meines Erachtens nicht erforderlich, da ich nicht der Ansicht bin, dass die Antwort auf die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage diesem nicht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort geben würde (vgl. u. a. Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20).


33      Zwar steht das Vorbringen von slewo im Zusammenhang mit beiden Problemen, doch befassen sich die belgische und die italienische Regierung sowie die Kommission vor allem mit dem ersten von diesen. Herr Ledowski wiederum gibt keine Erklärungen zur zweiten Vorlagefrage ab, da die erste Frage seines Erachtens zu verneinen ist.


34      Ebenso wie slewo bin ich der Meinung, dass der Sinn, der diesem Begriff zuzusprechen ist, nicht zwangsläufig derselbe ist, wie er für identische Begriffe gilt, die – in einem anderen Zusammenhang – in Art. 16 Buchst. i verwendet werden, der sich auf den Fall bezieht, dass „Ton‑ oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“. In diesem Fall ist der Verbraucher dem in Fn. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Leitfaden zufolge nicht berechtigt, den digitalen Inhalt des in einer versiegelten Packung gelieferten Datenträgers (CD, DVD usw.) während der Widerrufsfrist zu „testen“ (Abschnitt 12.2, S. 79). Das Verbot, die Ware nach Entfernung der Versiegelung zurückzusenden, hängt meines Erachtens mit anderen Gründen (wie der Möglichkeit einer einmaligen Nutzung oder der Anfertigung von Kopien des Inhalts) zusammen als der Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Ware selbst (Gesundheits- oder Hygienegründe), die die Ausnahme in Buchst. e dieses Artikels rechtfertigt.


35      Insbesondere findet sich keine Erläuterung zur Bedeutung des Begriffs „versiegelt“ in den Passagen des Vorschlags der Kommission und des Berichts des Parlaments, wie sie in Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführt sind.


36      Vgl. Abschnitt 6.8.2, S. 66, des in Fn. 17 erwähnten Dokuments.


37      So ist es nach Ansicht von Karstoft, S., Forbrugeraftaleloven med kommentarer, Jurist- og Økonomforbundets Forlag, Kopenhagen, 2018, S. 461, eher gerechtfertigt, Waren mit intimem Charakter, wie etwa Unterwäsche oder Badewäsche, aus Gesundheits‑ oder Hygienegründen zu versiegeln als Matratzen.


38      Vgl. auch Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.


39      Nach Auffassung von slewo muss unterschieden werden zwischen der „Umverpackung“, die verhindern soll, dass eine Ware während ihrer Lagerung oder ihres Transports beschädigt wird, wie etwa die Schachtel einer Gesichtscreme, und der „Verpackung zu Hygienezwecken“, wie die üblicherweise unter dem Deckel einer Cremedose befindliche abnehmbare Metall‑ oder Plastikfolie. Im spezifischen Fall der durch einen Karton und durch eine verschweißte Plastikfolie geschützten Matratzen würden nur das letztgenannte Element, das dem hygienischen Schutz des Erzeugnisses dient, eine „Versiegelung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. e darstellen.


40      Nach Ansicht der belgischen Regierung ist „[u]nter ,Versiegelung‘ … eine spezielle Verpackungsmaßnahme zu verstehen, die der Unternehmer getroffen hat, um die Ware so zu verpacken, dass niemand diese unbemerkt öffnen kann, und dass die Öffnung der Versiegelung bedeutet, dass der Unternehmer, an den eine solche versiegelte Ware zurückgesandt wird, dieselbe spezielle Verpackungsmaßnahme wiederholen muss, damit die Ware erneut versiegelt ist“.


41      Vgl. in diesem Sinne Hoeren, T., und Föhlisch, C., „Ausgewählte Praxisprobleme des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“, Computer und Recht, 2014, S. 245.


42      Nach Ansicht der italienischen Regierung ist eine solche Einstufung für Matratzen nicht möglich, da diese für den Verkauf lediglich zu dem Zweck verpackt seien, sie vor Staub oder vor Beschädigungen während des Transports zu schützen, und nicht, um ihre Keimfreiheit sicherzustellen, die nicht einmal zu ihrem Herstellungszeitpunkt garantiert sei, im Unterschied zu Waren, die steril verkauft werden müssten, wie Medizinprodukte.


43      Diese Kennzeichnung könnte aus einem auf der Verpackung angebrachten speziellen Aufdruck oder Etikett zur Information des Verbrauchers bestehen, dass die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen versiegelt wurde und dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er diese Versiegelung entfernt.


44      Vgl. im Einzelnen die in Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Dokumente.


45      Ich weise darauf hin, dass Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie demgegenüber eine allgemeine Pflicht zur Information des Verbrauchers nach Abschluss eines Fernabsatzvertrags zwecks Bestätigung des Vertrags im Hinblick auf alle in Art. 6 Abs. 1 genannten Informationen einzig für den Fall vorsieht, dass der Unternehmer sie dem Verbraucher nicht bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger hat zukommen lassen. Die letztgenannte Vorschrift ist Gegenstand der zweiten Vorlagefrage, Buchst. b (vgl. Nrn. 50 ff. der vorliegenden Schlussanträge).


46      So in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29).


47      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte ein bloßes Zitat für einen juristischen Laien schwer verständlich sein, was für die Annahme sprechen könnte, die Informationspflicht nur in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbraucher vor Eintritt der Vertragsbindung unter konkretem Bezug auf den Vertragsgegenstand (hier eine Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrücklich darauf hinweise, dass durch das Öffnen der Versiegelung das Widerrufsrecht erlösche.


48      Nach Ansicht von slewo würde der Verbraucher dann mit einer Flut unnötiger Informationen überfrachtet, und er müsste beim Kauf verschiedener Waren bei jeder einzelnen prüfen, ob ihm sein Widerrufsrecht genommen werden könne, namentlich durch Entfernung einer Versiegelung.


49      Angesichts des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits weise ich darauf hin, dass nach dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie 2011/83 die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten zusätzlich zu den Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. 2000, L 178, S. 1) – die meines Erachtens keine sachdienlichen Hinweise für die Beantwortung der vorliegenden Vorlagefrage enthält –, gelten und ihnen gegebenenfalls vorgehen.


50      D. h. die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis t aufgeführten Informationen.


51      Der umfassende Charakter der zu gebenden Information ergibt sich ausdrücklich aus dem 34. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wie er u. a. in der französischen Sprachfassung der Richtlinie lautet („.informations claires et exhaustives“). Ich weise klarstellend darauf hin, dass in anderen Sprachfassungen, u. a. in der englischen („clear and comprehensible information“) und der deutschen („in klarer und verständlicher Weise informieren“) ein anderes Wort verwendet wird. Diese (nur hier hervorgehobenen) unterschiedlichen Begriffe stellen in meinen Augen alle klar heraus, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrags vollkommen informiert sein muss.


52      Wie die sich aus der Verpackung der Ware ergebenden Informationen, auf die sich die zweite Vorlagefrage, Buchst. a, bezieht.


53      Ein Erfordernis, dass sich hier mehr auf den Inhalt der Information als auf ihre Form bezieht, im Unterschied zu den Formerfordernissen im engeren Sinne, die der Fernabsatzvertrag aufgrund der Richtlinie 2011/83 einhalten muss und die in deren Art. 8 angeführt sind. Zu Letzterem vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 42 bis 51), betreffend die Richtlinie 97/7, an deren Stelle die Richtlinie 2011/83 getreten ist.


54      Gemäß dem vom Gerichtshof üblicherweise in seiner Rechtsprechung zum Verbraucherschutz verwendeten Beurteilungskriterium (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und 52, sowie vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51).


55      Wie die italienische Regierung ausführt, muss „der Verbraucher … bereits ab dem ersten Kontakt mit dem Verkäufer in der Lage sein, die Tragweite des Geschäftsangebots und die Einschränkung seiner Rechte mühelos zu verstehen, wobei das Angebot bestimmten Standards hinsichtlich der Klarheit und der Verständlichkeit genügen und folglich alle wesentlichen Elemente enthalten muss, damit der Durchschnittsverbraucher die Tragweite und die Bedingungen des Angebots richtig erfassen kann“.


56      Mit dieser allgemeinen Formulierung erfasst Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 alle in Art. 16 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht und nicht nur den in Buchst. e dieses Artikels vorgesehenen Fall, der allein Gegenstand der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen ist.


57      Im Gegensatz zu Abs. 1 Buchst. h, der Fälle „des Bestehens eines Widerrufsrechts“ betrifft und hierfür vorsieht, dass dem Verbraucher „die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts“ zur Kenntnis gebracht werden. Vgl. insoweit das in der anhängigen Rechtssache Walbusch Walter Busch (C‑430/17) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen.


58      Meiner Ansicht nach bezieht sich die vorliegende Vorabentscheidungsfrage lediglich auf diesen letztgenannten Fall.


59      Die Materialien zu dieser Vorschrift erbringen meines Erachtens keine insoweit sachdienlichen Erkenntnisse (vgl. insbesondere den in Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Bericht des Parlaments, speziell den Änderungsantrag zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. ea, S. 62 und 63, sowie die Begründung, S. 125 und 126).


60      Vgl. das in Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge enthaltene Zitat der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


61      In dem in Fn. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Leitfaden heißt es: „Beispielsweise sollte bei Lebensmittelkonserven, die im Sinne von Artikel 16 Buchstabe e [der Richtlinie 2011/83] versiegelt sind, der Unternehmer [den] Verbraucher, wie in Artikel 6 Absatz 1 [Buchstabe k vorgesehen], … darauf hinweisen, dass der Verbraucher des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen verlustig geht, wenn die Konserven geöffnet werden“ (vgl. Abschnitt 6.2, S. 50).


62      In der Praxis ist es möglich, dass ein Verbraucher davon Abstand nimmt, eine Ware zu bestellen, nachdem ihm klar geworden ist, dass deren Prüfung, wenn sie geliefert worden ist, und ihre etwaige Rücksendung aufgrund ihrer Versiegelung eventuell eingeschränkt sein werden.


63      Vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Heininger (C‑481/99, EU:C:2001:684, Rn. 45), vom 10. April 2008, Hamilton (C‑412/06, EU:C:2008:215, Rn. 33), und vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C‑227/08, EU:C:2009:792, Rn. 26), in denen es um die Richtlinie 85/577 ging, sowie Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34 ff.), in der es um die Richtlinie 97/7 ging.


64      Zum wesentlichen Charakter dieses – von den Unionsorganen sehr früh anerkannten – Informationsrechts des Verbrauchers vgl. Aubert de Vincelles, C., „Protection des intérêts économiques des consommateurs – Droit des contrats“, JurisClasseur Europe, Bd. 2010, Nr. 19.


65      Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C‑227/08, EU:C:2009:792, Rn. 27), betreffend die Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers aufgrund von Art. 4 der Richtlinie 85/577.


66      Im Sinne einer Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Richtlinien 85/577 und 97/7 auf die Richtlinie 2011/83 vgl. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C‑485/17, EU:C:2018:642, Rn. 3 ff.), bzw. vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (C‑568/15, EU:C:2017:154, Rn. 26).

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