Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-169/18

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. Januar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Erledigung“

In der Rechtssache C‑169/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2018, in dem Verfahren

Atif Mahmood,

Shabina Atif,

Mohammed Ahsan,

Mohammed Haroon,      

Nik Bibi Haroon,

Noor Habib u. a.

gegen

Minister for Justice, Equality and Law Reform

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Mahmood und Frau Atif, vertreten durch U. O’Brien und C. Sinnott, Solicitors, C. O’Dwyer, SC, und D. Leonard, BL,

–        von Herrn Ahsan, vertreten durch U. O’Brien und C. Sinnott, Solicitors, C. O’Dwyer, SC, und S. Michael Haynes, Barrister,

–        von Herrn und Frau Haroon, vertreten durch S. Kirwan, Solicitor, M. Lynn, SC, und A. Lowry, BL,

–        von Herrn Habib, vertreten durch E. Larney, Solicitor, M. Lynn, SC, und A. Lowry, BL,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Collins, SC, und S. Kingston, BL,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon und R. Fadoju als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Tomkin und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Atif Mahmood, Frau Shabina Atif,Herrn Mohammed Ahsan, HerrnMohammed Haroon, FrauNik Bibi Haroon und Herrn Noor Habib u. a. auf der einen und dem Minister for Justice, Equality and Law Reform (Minister für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform, Irland, im Folgenden: Minister) auf der anderen Seite wegen des Zeitraums für die Bearbeitung der von den Mitgliedern der Familien von Herrn Mahmood, Herrn Ahsan, Herrn Haroon und Herrn Habib gestellten Visumanträge.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

3        Herr Mahmood, Herr Ahsan, Herr Haroon und Herr Habib, britische Staatsangehörige, reichten am 16. November 2015, am 18. März 2016, am 21. Dezember 2015 und am 16. Dezember 2015 beim High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) eine Klage gegen den Minister ein, weil die Anträge auf Visa für die Einreise nach Irland für die Mitglieder ihrer Familien, Staatsangehörige von Drittstaaten, nämlich die Islamische Republik Pakistan und die Islamische Republik Afghanistan, mit Verzögerung bearbeitet worden seien.

4        Da der High Court (Hoher Gerichtshof) diesen Klagen stattgegeben hatte, legte der Minister Rechtsmittel beim Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) ein, der beschloss, sie zusammenzuführen, um sie gemeinsam zu behandeln.

5        Herr Mahmood ist ein britischer Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und seit 2013 mit einer pakistanischen Staatsangehörigen, Frau Atif, verheiratet ist. Da er beabsichtigte, sich mit seiner Ehefrau nach Irland zu begeben, beantragte er am 9. Juli 2015 beim irischen Konsulat in Karachi (Pakistan) für sie ein Visum für die Einreise. Seitdem wohnen beide in Erwartung der Entscheidung über diesen Antrag in Pakistan.

6        Herr Ahsan ist ein britischer Staatsangehöriger, der seit Mai 2015 in Irland arbeitet. Im Juni 2012 heiratete er in Pakistan Frau Malaika Gulshan, eine pakistanische Staatsangehörige, mit der er einen Sohn hat. Am 7. August 2015 stellte Frau Gulshan bei einem Prüfungszentrum in Lahore (Pakistan) für sich selbst und für ihren Sohn einen Antrag auf ein Visum für die Einreise nach Irland.

7        Herr Haroon ist ein britischer Staatsangehöriger, der ein Fast‑Food‑Unternehmen in Irland betreibt und seit 2013 mit Frau Haroon, einer afghanischen Staatsangehörigen, verheiratet ist. Am 4. Juni 2015 stellte diese über einen ihrer Anwälte in Irland einen Antrag auf ein Visum für die Einreise in diesen Mitgliedstaat, um ihrem Ehegatten nachzuziehen.

8        Herr Habib ist ein britischer Staatsangehöriger, der seit Februar 2015 als selbständig Erwerbstätiger in Irland niedergelassen ist. Er wurde 1968 in Afghanistan geboren und hat seine erste Frau im Jahr 1990 geheiratet; aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Im Juni 2015 wurde beim Visabüro von Irland in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) für seine Mutter ein Antrag auf ein Einreisevisum und wurden in Irland Anträge auf Einreisevisa für zwei seiner Söhne und für vier seiner Enkelkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter gestellt.

9        Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass der Zeitraum für die Bearbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Visumanträge gegen die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verstoße.

10      Der Minister hingegen ist der Ansicht, dass erstens der Zeitraum für die Bearbeitung dieser Visumanträge nicht unverhältnismäßig sei, weil er durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werde, Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, um Betrug, Rechtsmissbrauch oder Scheinehen aufzudecken. In Irland und im Vereinigten Königreich gebe es um die Vereinfachung der Eingehung von Scheinehen bemühte kriminelle Netzwerke sowie lukrative Unternehmen, die die Einreise von Unionsbürgern nach Irland einzig zu dem künstlichen Zweck erleichterten, eine unionsrechtliche Verpflichtung zu begründen.

11      Der Zeitraum für die Bearbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Visumanträge sei zweitens nicht unverhältnismäßig, weil er durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, umfassende Sicherheitskontrollen durchzuführen, um das Risiko eines drohenden Terroranschlags auszuschließen, wenn die betroffenen Personen aus Drittstaaten kämen, die, wie hier, Anlass zu konkreten Bedenken gäben.

12      Drittens lenkt der Minister die Aufmerksamkeit auf den sehr starken Anstieg der Zahl von Visumanträgen, die von Ehegatten von Unionsangehörigen mit Wohnsitz in solchen Drittstaaten gestellt würden. Die Zahl der Anträge habe im Zeitraum 2013 bis 2015 um 1 417 % zugenommen und sei von 663 im Jahr 2013 auf 10 062 im Jahr 2015 angestiegen. Dieser unvorhergesehene Anstieg rechtfertige eine Verlängerung des Zeitraums für die Bearbeitung der Visumanträge.

13      Im Übrigen könnten sich die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen, solange die Nachprüfungen und die Kontrollen noch nicht durchgeführt worden seien. Es obliege demjenigen, der für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers einen Visumantrag stelle, den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine echte Beziehung bestehe, aufgrund deren das einem Drittstaat angehörende Familienmitglied ein Aufenthaltsrecht erlangen könne, bevor er sich auf diese Bestimmung berufen könne.

14      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass dieses Verteidigungsvorbringen zurückzuweisen sei, da die eigentliche Frage die sei, ob die Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Visa für die Einreise wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellten, und ob sie durch die geltend gemachten Umstände gerechtfertigt werden könnten.

15      Grundsätzlich stelle eine bis zu zweijährige Bearbeitungszeit für einen Antrag auf ein Einreisevisum einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dar. Zudem sei zweifelhaft, ob eine solche Verzögerung durch die vom Minister angeführten Gründe gerechtfertigt sein könne, da der Unionsgesetzgeber dies, wenn es so gewesen wäre, ausdrücklich in dieser Richtlinie vorgesehen hätte.

16      Im Übrigen seien derzeit etwa 7 300 Anträge auf Visa für die Einreise beim Minister in Bearbeitung, und die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit werde Auswirkungen auf jeden einzelnen dieser Anträge haben.

17      Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Verstößt ein Mitgliedstaat – vorbehaltlich der in den Fragen 2, 3 und 4 aufgeführten potenziellen Rechtfertigungsgründe – gegen die Anforderung nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dem Ehegatten und den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sein Freizügigkeitsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt oder ausüben möchte, so bald wie möglich ein Visum zu erteilen, wenn die Bearbeitungszeit mehr als zwölf Monate beträgt?

2.      Sind – unbeschadet der ersten Frage – Verzögerungen bei der Bearbeitung oder anderweitigen Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, die dadurch entstehen, dass insbesondere durch Hintergrundüberprüfungen geklärt werden muss, ob der Antrag betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich ist, ob etwa eine Scheinehe vorliegt, nach Art. 35 dieser Richtlinie oder aus anderem Grund gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen deren Art. 5 Abs. 2?

3.      Sind – unbeschadet der ersten Frage – Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, die dadurch entstehen, dass bei Personen aus bestimmten Drittstaaten wegen konkreter Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Reisenden aus diesen Drittstaaten umfangreiche Hintergrund- und Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden müssen, nach Art. 27 oder Art. 35 dieser Richtlinie oder aus anderem Grund gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen deren Art. 5 Abs. 2?

4.      Sind – unbeschadet der ersten Frage – Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, die dadurch entstehen, dass die Zahl der Anträge aus bestimmten Drittstaaten, bei denen ernsthafte Sicherheitsbedenken bestehen, plötzlich und unerwartet ansteigt, gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

18      Im schriftlichen Verfahren hat Irland erklärt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Visumanträge im März 2017 abschlägig beschieden worden seien. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe seien im Juli 2017 in Bezug auf die Ehefrau von Herrn Mahmood, im Dezember 2017 in Bezug auf die Ehefrau und den Sohn von Herrn Ahsan, im Februar 2018 in Bezug auf die Ehefrau von Herrn Haroon und im Januar 2018 in Bezug auf die Mutter, die beiden Söhne und die vier Enkelkinder von Herrn Habib zurückgewiesen worden.

19      Infolge dieser Information hat die Kanzlei des Gerichtshofs das vorlegende Gericht gemäß Art. 101 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 gebeten, dem Gerichtshof mitzuteilen, ob das Ausgangsverfahren gegenstandslos geworden oder ob die Antwort des Gerichtshofs weiterhin für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sei.

20      Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 hat das vorlegende Gericht geantwortet, dass es, auch wenn die Antwort des Gerichtshofs für die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht mehr erforderlich sei, das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte, weil eine solche Antwort Auswirkungen auf mehrere Tausend in Bearbeitung befindliche Akten habe.

 Zum Vorabentscheidungsersuchen

21      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C‑496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866, Rn. 22).

22      Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C‑537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 32).

23      Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Beschluss vom 3. März 2016, Euro Bank, C‑537/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:143, Rn. 33).

24      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die angebliche Verzögerung bei der Bearbeitung der in Rede stehenden Visumanträge durch den Minister betraf und diesem aufgegeben werden sollte, über diese Anträge zu entscheiden.

25      Da, wie sich aus den Rn. 18 und 20 des vorliegenden Beschlusses ergibt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Visumanträge alle Gegenstand ablehnender Entscheidungen waren, die mit gerichtlichen Rechtsbehelfen angefochten wurden, denen nicht stattgegeben wurde, und da das vorlegende Gericht klargestellt hat, dass die Antwort des Gerichtshofs den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht mehr dienlich sein kann, ist der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden, weshalb eine Antwort auf die Vorlagefragen ersichtlich nicht mehr benötigt wird.

26      Trotz fehlender Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens durch das vorlegende Gericht, dessen Sache es grundsätzlich ist, die Konsequenzen aus der ablehnenden Bescheidung der Visumanträge zu ziehen und insbesondere zu entscheiden, ob sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, abzuändern oder zurückzuziehen ist, ist daher im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht zu beantworten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2009, Nationale Loterij, C‑525/06, EU:C:2009:179, Rn. 11).

 Kosten

27      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

Über das vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Beschluss vom 23. Februar 2018 in der Rechtssache C169/18 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.