Beschluss vom Europäischer Gerichtshof - C-415/18
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
10. Januar 2019(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Keine Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich durch die Europäische Kommission – Keine Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof durch die nationalen Gerichte – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte – Offensichtlich unzulässige Klage“
In der Rechtssache C‑415/18 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Juni 2018,
CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie des Richters J. Malenovský und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. April 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/Kommission (T‑606/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:203), mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr zum einen aufgrund der Weigerung der Europäischen Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht einzuleiten, und zum anderen aufgrund eines angeblichen schuldhaften Verhaltens der österreichischen Gerichte entstanden sein soll.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
2 Mit Klageschrift, die am 6. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Schadensersatzklage gegen die Kommission nach Art. 268 AEUV.
3 Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung zum Teil als offensichtlich unzulässig und zum Teil wegen offensichtlicher Unzuständigkeit ab.
4 Es wies insoweit in Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, mangels einer dahin gehenden Verpflichtung jedenfalls nicht rechtswidrig sei, so dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Union nicht ausgelöst werde.
5 In Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses schloss das Gericht daraus auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet war, der infolge der Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich einzuleiten, entstanden sein soll. Das Gericht fügte hinzu, dass jedenfalls das Schreiben der Kommission an die Rechtsmittelführerin vom 16. November 2015, mit dem sie deren Beschwerde abgelegt hatte, ordnungsgemäß begründet sein dürfte.
6 Außerdem wies es, soweit mit der Klage die Union für das angeblich „schuldhafte Verhalten“ der nationalen Gerichte in Form des Unterlassens der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof haftbar gemacht werden sollte, in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass seine Zuständigkeit im Bereich der außervertraglichen Haftung in Art. 268 AEUV und in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV geregelt sei und dass es nach diesen Bestimmungen nur für Klagen auf den Ersatz von Schäden zuständig sei, die von den Einrichtungen, Organen und sonstigen Stellen der Union oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden seien.
7 In Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses stellte es sodann fest, dass aber die nationalen Gerichte keine Einrichtungen, Organe oder sonstigen Stellen der Union seien.
8 Schließlich befand das Gericht die Klage aus den in Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses dargelegten und oben in Rn. 4 wiedergegebenen Gründen für offensichtlich unzulässig, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet war, den die Rechtsmittelführerin aufgrund der Weigerung der Kommission erlitten haben will, gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der seitens der nationalen Gerichte unterbliebenen Befassung des Gerichtshofs mit einem Vorabentscheidungsersuchen einzuleiten.
Anträge der Rechtsmittelführerin
9 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
– die Zulässigkeit der Klage und die Zuständigkeit des Gerichts auszusprechen sowie die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
– in eventu auszusprechen, dass diese Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, und die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 256 Abs. 3 AEUV auszusprechen, damit er in der Sache selbst entscheidet;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
10 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
11 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
12 Die Rechtsmittelführerin bringt für ihr Rechtsmittel, das ausdrücklich gegen die Rn. 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, vor, das Gericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage aus außervertraglicher Haftung nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV verneint.
13 Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es nicht anerkannt habe, dass die Kommission bei der Ausübung ihres gemäß Art. 258 AEUV eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens die subjektiven Rechte der Rechtsmittelführerin verletzt habe, der außer der Beschwerde bei der Kommission kein anderer Rechtsweg offenstehe, um die im Widerspruch zum Unionsrecht stehenden fraglichen nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen.
14 Der angefochtene Beschluss leide auch an einem Verfahrensmangel, da das Gericht den Inhalt des Schreibens der Kommission vom 16. November 2015 nicht geprüft habe, der aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die Kommission maßgeblich sei. In diesem Zusammenhang teilt die Rechtsmittelführerin nach eigener Aussage nicht die Ansicht der Kommission, wonach eine Befassung des Gerichtshofs wenig Aussicht auf Erfolg hätte.
15 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Abweisung der Klage als unzulässig nicht auf das Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530), stützen dürfen, über dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof nicht entschieden habe. Jedenfalls habe in jenem Fall die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV durch die Kommission dazu geführt, dass der betroffene Mitgliedstaat eine unionsrechtskonforme Regelung erlassen habe. Die gleiche Erwartung sei somit auch im vorliegenden Fall berechtigt gewesen.
16 Unter Bezugnahme auf Rn. 63 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530), betont die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe entschieden, dass aus dem Umstand, dass die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens keine Haftung auslöse, nicht gefolgert werden könne, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission ebenfalls jegliche Haftung der Union ausschließe. Diese Schlussfolgerung muss ihrer Ansicht nach auch umgekehrt gelten.
17 Die Schadensersatzklage sei insoweit ein selbständiger Rechtsbehelf, und jede Handlung eines Organs in Ausübung eines Ermessens könne Gegenstand einer Schadensersatzklage sein. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermessensausübung rechtswidrig sei und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstelle.
18 Daraus folge, dass die Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit einer Ermessensausübung, die die Haftung der Union auslösen könne, eine Frage des materiellen Unionsrechts sei und somit keine Frage der Zulässigkeit darstelle, sondern im Gegenteil eine Frage der Begründetheit der Klage.
Würdigung durch den Gerichtshof
19 Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Haftung der Union für Schäden, die Einzelne durch eine einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnende Verletzung des Unionsrechts erlitten haben, besteht ein unionsrechtlicher Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Zuwiderhandelnden obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49).
20 In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Annahme, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles darin, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem oder ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 26, und vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49).
21 Dabei ist den Aufgaben Rechnung zu tragen, die von dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung wahrgenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Organ oder die Einrichtung eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht haben kann und einen mehr oder weniger großen Ermessensspielraum hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50).
22 So verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, über ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, EU:C:1989:58, Rn. 11).
23 Demnach hat das Gericht in Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses zu Recht befunden, dass eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, mangels einer dahin gehenden Verpflichtung ihrerseits jedenfalls nicht rechtswidrig sei, so dass die außervertragliche Haftung der Union nicht ausgelöst werde. Folglich ist die Rüge des Fehlers, den das Gericht im Zusammenhang mit dem Ermessen der Kommission begangen haben soll, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
24 Zwar hat sich das Gericht in seiner Begründung auf Rn. 62 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530), gestützt, das nicht Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof war, doch bezieht sich jene Randnummer auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission (C‑72/90, EU:C:1990:230).
25 Außerdem kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kein Rechtsfehler aufgrund dessen vorgeworfen werden, dass es im Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530), zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als in dem angefochtenen Beschluss.
26 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen können mag, dass das betreffende Organ bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 52), klagt die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall mit der Behauptung einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die angebliche pflichtwidrige Untätigkeit der Kommission doch ersichtlich über einen Schaden, der in Wirklichkeit in der Untätigkeit und in fehlerhaften Auslegungen der österreichischen Gerichte begründet läge.
27 Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
28 Zu dem Vorbringen, das Gericht habe es unterlassen, den Inhalt des Schreibens der Kommission vom 16. November 2015 zu prüfen, genügt die Feststellung, dass es sich gegen einen nicht tragenden Grund richtet, der vom Gericht in Rn. 12 a. E. des angefochtenen Beschlusses angeführt wurde, wo es heißt, dass „[i]m Übrigen … das Schreiben … jedenfalls ordnungsgemäß begründet sein [dürfte]“.
29 Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, sind aber von vornherein zurückzuweisen, da sie nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148). Das fragliche Vorbringen ist daher als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
30 Schließlich ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass sie die Ansicht der Kommission nicht teilen könne, wonach eine Befassung des Gerichtshofs wenig Aussicht auf Erfolg hätte, festzustellen, dass ein solches Vorbringen, da es sich auf die Feststellung und Würdigung tatsächlicher Umstände bezieht, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens fällt. Es ist deshalb als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
31 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
32 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, ohne dass die Rechtsmittelschrift der Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 10. Januar 2018
Der Kanzler |
Der Präsident der Achten Kammer |
A. Calot Escobar |
F. Biltgen |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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