Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-52/18

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 15. Januar 2019(1)

Rechtssache C52/18

Christian Fülla

gegen

Toolport GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt [Deutschland])

„Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf – Rechte des Verbrauchers – Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts – Nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts – Pflichten des Verkäufers – Bestimmung des Ortes, an dem das Verbrauchsgut zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereitgestellt werden muss (‚Erfüllungsort der Nacherfüllung‘) – Bedeutung der ‚erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher‘ – Bedeutung der ‚unentgeltlichen Nachbesserung‘ – Anspruch auf Vertragsauflösung“






1.        Ist beim Verbrauchsgüterkauf, wenn ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut sich später als nicht vertragsgemäß herausstellt, unionsrechtlich abschließend geregelt, an welchem Ort der Verbraucher dem Verkäufer dieses zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zur Verfügung stellen muss?

2.        Im Zeitalter des digitalen Handels kommt dieser Frage wachsende Bedeutung zu, insbesondere wenn es um schwere oder sperrige Verbrauchsgüter geht. In der vorliegenden Rechtssache, die vom Amtsgericht Norderstedt (Deutschland) vorgelegt wird, soll ein 5 m x 6 m großes Partyzelt mangelhaft geliefert worden sein.

3.        Um die Frage zu beantworten, wird der Gerichtshof eine Reihe von Fragestellungen zu klären haben, die der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (im Folgenden: Richtlinie) unterliegen(2).

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Die Richtlinie hat die Verpflichtung des Verkäufers zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands von Verbrauchsgütern in gewissem Umfang harmonisiert.

5.        In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es:

„(1)      Nach Artikel 153 Absätze 1 und 3 [EG] leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 des Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(2)      Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der freie Warenverkehr betrifft nicht nur den gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Dies bedeutet, dass es den Verbrauchern aus einem Mitgliedstaat möglich sein muss, auf der Grundlage angemessener einheitlicher Mindestvorschriften über den Kauf von Verbrauchsgütern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei einzukaufen.

(12)      In Fällen von Vertragswidrigkeit kann der Verkäufer dem Verbraucher zur Erzielung einer gütlichen Einigung stets jede zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit anbieten. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des betreffenden Vorschlags bleibt dem Verbraucher anheimgestellt.

(19)      Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die Verbraucher den Verkäufer über Vertragswidrigkeiten unterrichten müssen. Die Mitgliedstaaten können ein höheres Niveau des Verbraucherschutzes gewährleisten, indem sie keine derartige Verpflichtung einführen. In jedem Fall sollten die Verbraucher für die Unterrichtung des Verkäufers über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit überall in der Gemeinschaft über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verfügen.“

6.        Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Es wird vermutet, dass Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind, wenn sie

a)      mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;

b)      sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat;

c)      sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;

d)      eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden.“

7.        Art. 3 der Richtlinie betrifft die Rechte der Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf und bei Garantien für Verbrauchsgüter. Er bestimmt:

„(1)      Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.

(2)      Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(3)      Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die

–        angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,

–        unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und

–        nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,

verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.

(4)      Der Begriff ,unentgeltlich‘ in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

(5)      Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,

–        wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder

–        wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder

–        wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.

(6)      Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.“

8.        Ferner können nach Art. 8 Abs. 2 „[d]ie Mitgliedstaaten … in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen“.

B.      Deutsches Recht

9.        Die Richtlinie wurde durch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in deutsches Recht umgesetzt.

10.      § 439 BGB bestimmt in Bezug auf die Nacherfüllung:

„(1)      Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2)      Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3)      Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung … verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4)      Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.“

11.      Im Hinblick auf den Leistungsort bestimmt § 269 BGB Folgendes:

„(1)      Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2)      Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3)      Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.“

II.    Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

12.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens kaufte im Jahr 2015 von der Beklagten per Telefon ein 5 m x 6 m großes Zelt (ein sogenanntes „Partyzelt“). Das Zelt wurde an den Wohnsitz des Klägers geliefert. Der Kläger machte sodann Mängel an dem Zelt geltend. Die Beklagte wies sämtliche Mängelrügen als unbegründet zurück.

13.      Der Kläger forderte Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung eines Ersatzzelts, allerdings ohne der Beklagten die streitgegenständliche Ware zurückzusenden oder dies auch nur anzubieten.

14.      Über den Erfüllungsort dieser Nacherfüllung wurde zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien nicht gesprochen. Auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt sich hierüber nichts.

15.      Die Beklagte hat sich indes im Laufe des Ausgangsverfahrens erstmals darauf berufen, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung an ihrem Geschäftssitz sei.

16.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Bestimmung des Erfüllungsorts für die Nacherfüllung von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung darüber, ob der Kläger dem Beklagten eine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben bzw. im Sinne von Art. 3 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie eine angemessene Frist gesetzt hat, um Vertragsauflösung verlangen zu können.

17.      Da es Zweifel betreffend die richtige Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts hat, hat das Amtsgericht Norderstedt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets nur am Belegenheitsort des Verbrauchsguts anbieten muss?

2.      Falls nein:

Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher einem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stets am Geschäftssitz des Unternehmers anbieten muss?

3.      Falls nein:

Welche Kriterien lassen sich Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie entnehmen, wie der Ort festgestellt wird, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbieten muss?

4.      Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss –, stets oder im konkreten Fall – am Sitz des Unternehmers liegt:

Ist es mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vereinbar, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss, oder ergibt sich aus der Pflicht zur „unentgeltlichen Nachbesserung“, dass der Verkäufer verpflichtet ist, einen Vorschuss zu leisten?

5.      Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss – stets oder im konkreten Fall –, am Sitz des Unternehmers liegt und eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vereinbar ist:

Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren?

6.      Falls der Ort, an dem der Verbraucher dem Unternehmer ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut zur Untersuchung und Ermöglichung der Nacherfüllung anbieten muss – stets oder im konkreten Fall –, am Sitz des Unternehmers liegt, aber eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie nicht vereinbar ist:

Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 2 der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein Verbraucher nicht zur Vertragsauflösung berechtigt ist, der dem Unternehmer lediglich den Mangel angezeigt hat, ohne anzubieten, das Verbrauchsgut zum Ort des Unternehmers zu transportieren?

18.      Schriftliche Erklärungen sind im vorliegenden Verfahren von der deutschen und der französischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Der Gerichtshof hat nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

III. Würdigung

19.      Das vorlegende Gericht möchte mit seinem Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wissen, wie der Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln von Verbrauchsgütern durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu bestimmen ist und welche Folgen sich hieraus für das Recht des Verbrauchers auf Vertragsauflösung ergeben.

20.      Bevor indes die Vorlagefragen in der Sache zu erörtern sind, ist auf die Ansicht der deutschen Regierung einzugehen, dass das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts unzulässig sei.

A.      Zulässigkeit

21.      Die deutsche Regierung hält die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens für „zumindest zweifelhaft“. Sowohl die Darstellung des Sachverhalts der Rechtssache als auch die Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts seien rudimentär. Bei der Beantwortung der Fragen in der vorgelegten Form müsste der Gerichtshof eine Vielzahl von Hypothesen und Mutmaßungen zugrunde legen.

22.      Die deutsche Regierung erkennt zwar an, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bestehe, die Vorlagefragen müssten jedoch zumindest umformuliert werden.

23.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen(3).

24.      Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(4).

25.      Meines Erachtens liegen diese Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache nicht vor.

26.      Das vorlegende Gericht hat den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ebenso wie die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts knapp, aber hinreichend klar dargestellt, so dass der Gerichtshof über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, um eine Entscheidung treffen zu können.

27.      Dem Vorabentscheidungsersuchen ist eindeutig zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht um eine Auslegung der Richtlinie ersucht, um den Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln der betreffenden Waren zu bestimmen und demnach darüber zu entscheiden, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens Vertragsauflösung verlangen kann.

28.      Im Licht der vorstehenden Ausführungen sind die Vorlagefragen als zulässig anzusehen und in der Sache zu würdigen.

B.      Materielle Rechtslage

29.      Für den Fall, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht für unzulässig zu erklären sei, spricht sich die deutsche Regierung dafür aus, dass die Vorlagefragen des Amtsgerichts Norderstedt umformuliert werden. Dabei seien die Vorlagefragen dahin auszulegen, dass mit ihnen in Erfahrung gebracht werden solle, ob die Richtlinie bei richtiger Auslegung den maßgeblichen deutschen Bestimmungen entgegenstehe.

30.      Meines Erachtens besteht für eine Umformulierung der Vorlagefragen kein Bedürfnis. Das die Fragen vorlegende nationale Gericht dürfte am besten in der Lage sein, den Inhalt der Fragen zu bestimmen, die für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit erforderlich sind.

31.      Allerdings können meines Erachtens einige der Fragen des Amtsgerichts Norderstedt am besten zusammen geprüft werden.

32.      Aus den Vorlagefragen ergeben sich drei voneinander zu trennende Fragestellungen zur Auslegung von Art. 3 der Richtlinie. Mit seiner ersten, seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen den Ort geklärt wissen, an dem ein Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zur Verfügung gestellt werden muss (Erfüllungsort der Nacherfüllung). Die vierte Vorlagefrage betrifft sodann die Fragestellung, ob aus der Pflicht zur „unentgeltlichen Nachbesserung“ folgt, dass der Verkäufer einen Vorschuss für etwaige Transportkosten leisten muss, die dem Verbraucher dafür entstehen könnten, dass er dem Verkäufer das Verbrauchsgut zur Verfügung stellt. Die fünfte und die sechste Vorlagefrage betreffen schließlich die Umstände, unter denen ein Verbraucher im Fall nicht vertragsgemäßer Waren Anspruch auf Vertragsauflösung haben kann.

33.      Nach einigen Vorbemerkungen zu Kontext und Zweck der Richtlinie sowie zu ihrem Art. 3 werden diese drei Fragestellungen nacheinander erörtert werden.

1.      Vorbemerkungen

34.      Die Richtlinie ist Teil der Bestrebungen des Unionsgesetzgebers, Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union ein einheitliches Mindestniveau des Schutzes gegen mangelhafte Erfüllung eines Warenkaufvertrags zu gewährleisten. Dieser Schutz soll grenzüberschreitende Verbraucherkäufe fördern und erleichtern(5).

35.      Die Richtlinie verfolgt jedoch nicht nur ein hohes Verbraucherschutzniveau. Mit ihr soll auch eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den Verpflichtungen aller Beteiligten beibehalten werden. Zum einen bestimmt die Richtlinie Verpflichtungen von Verkäufern im Fall nicht vertragsgemäßer Verbrauchsgüter. Zum anderen sind in ihr zwingende Verpflichtungen für den Verbraucher vorgesehen, deren Nichteinhaltung die Verwirkung seiner Ansprüche zur Folge hat(6).

36.      In diesem Sinne besteht das übergeordnete Ziel der Richtlinie nicht darin, den von den Parteien vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen weitere hinzuzufügen, sondern die Durchsetzung der vereinbarten Pflichten zu erleichtern. Nur im Fall einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer werden weitere Pflichten vorgesehen, die in manchen Fällen über die vertraglich vorgesehenen Pflichten hinausgehen(7).

37.      Vor allem jedoch bezweckt die Richtlinie nicht, die Verbraucher in eine Lage zu versetzen, die vorteilhafter ist als diejenige, auf die sie nach dem Kaufvertrag Anspruch erheben könnten, sondern soll lediglich die Situation herstellen, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vornherein eine vertragsgemäße Sache geliefert hätte. Insofern ist zu beachten, dass die Richtlinie ein Mindestschutzniveau vorsieht. Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen erlassen, dürfen jedoch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien nicht unterlaufen(8).

38.      Schließlich ist auch hervorzuheben, dass die Richtlinie ausschließlich verbraucherschutzbezogene Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sache, die nicht vertragsgemäß ist, regelt. Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien, den Mängeln des Vertrags und deren Rechtsfolgen oder anderen Arten der unzulänglichen Vertragserfüllung werden von ihr nicht berührt und unterliegen ausschließlich dem nationalen Recht(9).

39.      Art. 3 der Richtlinie regelt insbesondere die Rechte eines Verbrauchers, dem ein Verbrauchsgut verkauft wurde, das zum Zeitpunkt seiner Lieferung nicht vertragsgemäß ist. In der Bestimmung kommen dieselben Grundsätze wie diejenigen zum Ausdruck, die die Richtlinie insgesamt leiten.

40.      So sieht Art. 3 Abs. 1 vor, dass ein Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. Wird ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert, hat der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen(10).

41.      Nach Art. 3 Abs. 2 hat der Verbraucher in diesem Fall Anspruch entweder auf eine unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Verbrauchsguts oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut. Aus Art. 3 Abs. 5 wird deutlich, dass die Richtlinie der Wahrung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag den Vorrang gibt. Der Verbraucher muss dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung des betreffenden Verbrauchsguts geben. Nur wenn der Verkäufer diese nicht wahrnimmt, hat der Verbraucher Anspruch auf Minderung oder Vertragsauflösung(11).

42.      Art. 3 Abs. 3 legt bestimmte Bedingungen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fest. Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts muss für den Verbraucher unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist dieses dreifache Erfordernis Ausdruck des offenkundigen Willens des Unionsgesetzgebers, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten(12).

43.      Zugleich berücksichtigt die Richtlinie auch die Interessen des Verkäufers. Zum einen sieht die Richtlinie eine zweijährige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen vor(13). Zum anderen kann der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Verbrauchsguts ablehnen, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands unmöglich oder unverhältnismäßig ist(14).

44.      Wie der Gerichtshof im Urteil Gebr. Weber und Putz ausgeführt hat, soll Art. 3 somit einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen, indem er dem Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen(15).

45.      Wie andere Instrumente des Verbraucherschutzrechts der Union soll die Richtlinie im Verhältnis zwischen Verbraucher und Verkäufer einen Ausgleich wiederherstellen, wodurch der Grundsatz der Vertragsfreiheit der Parteien zum Ausdruck kommt. Die Richtlinie bezweckt dagegen nicht, Verbraucher in eine ausschließlich vorteilhafte Lage zu versetzen(16).

46.      Vor dem Hintergrund dieses der Richtlinie zugrunde liegenden Sinn und Zwecks sind die durch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragestellungen zu betrachten.

2.      Wo sind Verbrauchsgüter zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen (Erfüllungsort der Nacherfüllung)?

47.      Mit seiner ersten, seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen den Erfüllungsort für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts (Erfüllungsort der Nacherfüllung) geklärt wissen. Die Antwort hierauf wird maßgebend dafür sein, ob es ausreicht, wenn der Verbraucher das betreffende Verbrauchsgut an dem Ort bereitstellt, an dem es sich befindet (üblicherweise an seinem Wohnsitz), oder ob der Verbraucher das Verbrauchsgut am Geschäftssitz des Verkäufers bereitstellen muss.

48.      Die Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, haben zu dieser Fragestellung, die den Kern des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bildet, unterschiedliche Ansichten vertreten.

49.      Während die französische Regierung und die Kommission beide das mit der Richtlinie angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau hervorheben, trägt die französische Regierung vor, dass die Erfordernisse an die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nach Art. 3 der Richtlinie nur erfüllt werden könnten, wenn der Verbraucher das betreffende Verbrauchsgut lediglich an dem Ort, an dem es sich befinde, bereitstellen müsse. Die Kommission vertritt demgegenüber die differenziertere Ansicht, dass der Verbraucher verpflichtet sein könne, das Verbrauchsgut am Geschäftssitz des Verkäufers bereitzustellen, es sei denn, dass darin erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu sehen wären.

50.      Die deutsche Regierung ist der Ansicht, dass das Erfordernis, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts für den Verbraucher unentgeltlich sein müsse, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf hindeute, dass das Verbrauchsgut stets an dem Ort, an dem es sich befinde, bereitgestellt werden müsse. Außerdem ergebe sich aus dem Erfordernis „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“, dass dem Verbraucher unerhebliche Unannehmlichkeiten zugemutet werden könnten. Da der mit der Bereitstellung des Verbrauchsguts am Geschäftssitz des Verkäufers verbundene Aufwand unterschiedlich sein könne, solle es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden müsse.

51.      In Art. 3 ist nicht ausdrücklich geregelt, an welchem Ort ein vertragswidriges Verbrauchsgut zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereitgestellt werden muss; nach meiner Kenntnis hat der Gerichtshof sich mit dieser Frage auch noch nicht befasst.

52.      Auch wenn er nicht ausdrücklich regelt, an welchem Ort ein mangelhaftes Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden muss, stellt Art. 3 dazu doch bestimmte Erfordernisse auf. Wie vorstehend erwähnt, muss die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts unentgeltlich sein sowie innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

a)      Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts

53.      Das Erfordernis, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich erfolgen muss, wird durch Art. 3 Abs. 4 näher konkretisiert, wonach der Begriff „die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten“, umfasse.

54.      Der Gerichtshof hat im Urteil Gebr. Weber und Putz festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte. Das Erfordernis soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen(17).

55.      Allerdings sieht Art. 3 Abs. 3 auch vor, dass der Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Verbrauchsguts ablehnen kann, soweit dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer unzumutbare Kosten verursachen würde(18).

56.      In diesem Sinne bezieht die Richtlinie nicht nur den Schutz des Verbrauchers, sondern auch wirtschaftliche Belange des Verkäufers mit ein. Müsste der Verkäufer unverhältnismäßige Kosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vertragswidriger Waren tragen, würde dies letztlich zu Preiserhöhungen durch den Verkäufer führen. Die hierdurch entstehenden Kosten würden ferner an die Verbraucher in ihrer Gesamtheit weitergegeben.

57.      Es ist jedoch nicht klar ersichtlich, ob das Erfordernis der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass der Verbraucher lediglich Anspruch auf eine Erstattung der Kosten hat, die im Zusammenhang mit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts anfallen, oder ob er die Abhilfe ohne jede Vorleistung (finanzieller oder sonstiger Art) seinerseits beanspruchen kann.

58.      Meines Erachtens liegt die Antwort auf diese Frage in den beiden weiteren, in Art. 3 der Richtlinie genannten Erfordernissen.

b)      Das Erfordernis der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts innerhalb einer angemessenen Frist

59.      In Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 ist ferner vorgesehen, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Ziel des Unionsgesetzgebers, zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer auftretende Probleme rasch und gütlich zu klären(19).

60.      Wird das Verbrauchsgut am Geschäftssitz des Verkäufers bereitgestellt, könnte dies unter bestimmten Umständen eine rasche Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährleisten. Es könnte unter bestimmten Umständen erhebliche Zeit dauern, bis der Verkäufer eine Untersuchung an dem Ort, an dem das Verbrauchsgut sich befindet, durchführen oder seinen Versand an den Geschäftssitz des Verkäufers veranlassen könnte, insbesondere wenn der Geschäftssitz des Verkäufers sich in einem anderen Land befindet.

61.      Andererseits könnte es dann, wenn der Verkäufer an dem Ort, an dem sich das Verbrauchsgut befindet, bereits über eine Logistikstruktur für die Lieferung des Verbrauchsguts verfügt, für den Verkäufer rascher und kostengünstiger sein, entweder das Verbrauchsgut an dem Ort, an dem es sich befindet, zu untersuchen oder seinen Versand zu veranlassen.

62.      Allein unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit betrachtet, hängt der Ort, an dem ein Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden muss, dementsprechend offenbar von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

c)      Das Erfordernis der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher

63.      Das dritte Erfordernis in Art. 3 Abs. 3 ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Bei der Beurteilung, ob erhebliche Unannehmlichkeiten vorliegen, sind die Art des Verbrauchsguts sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen(20).

64.      Die Wahl des Ortes, an dem das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden muss (Erfüllungsort der Nacherfüllung), darf nicht zu erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher führen. Im Umkehrschluss könnte somit die Ansicht vertreten werden, dass der Verbraucher unerhebliche oder geringfügige Unannehmlichkeiten bei der Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Verbrauchsguts allerdings hinnehmen muss. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 sind bei der Beurteilung der Frage, ob in bestimmten Umständen erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu sehen sind, die Art des Verbrauchsguts sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen.

65.      Im Urteil Gebr. Weber und Putzstellte der Gerichtshof fest, dass angesichts des mit der Richtlinie angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus der Begriff „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ keine enge Auslegung erfahren kann(21).

66.      Auf den ersten Blick könnte diese Aussage etwas widersprüchlich erscheinen. Durch ihre Qualifizierung als erheblich wollte der Unionsgesetzgeber die Art von Unannehmlichkeiten, die der Verbraucher hinzunehmen haben könnte, offenbar auf einem höheren Niveau ansiedeln. Wird die Wendung weit ausgelegt, wird diese Schwelle jedoch abgesenkt.

67.      Meines Erachtens muss bei der Auslegung dieser Wendung das Interesse des Verbraucherschutzes mit dem Interesse in einen Ausgleich gebracht werden, der vom Unionsgesetzgeber eingeführten Einschränkung nicht ihre Wirksamkeit zu nehmen. Auch im Licht der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Gebr. Weber und Putz kann diese Wendung daher meines Erachtens jedenfalls nicht zu einer Auslegung führen, die ausschließlich den Interessen des Verbrauchers Vorrang einräumt. Dies gilt insbesondere angesichts des Ziels der Richtlinie, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers einerseits und wirtschaftlichen Belangen des Verkäufers andererseits herzustellen.

68.      Demnach liegen meines Erachtens erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vor, wenn die Belastung solcher Art ist, dass sie den Verbraucher davon abhalten könnte, seine Ansprüche geltend zu machen(22). Ebenso wie bei anderen Instrumenten des Verbraucherschutzrechts der Union kann diese Beurteilung jedoch nicht danach vorgenommen werden, was einen individuellen Verbraucher davon abhalten könnte, seine Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr ist als Beurteilungsmaßstab das objektive Maß der Art der Belastung heranzuziehen, die den durchschnittlichen Verbraucher hiervon abhalten würde(23).

69.      Um eine rasche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewährleisten, könnte der Durchschnittsverbraucher bereit sein, den Versand des betreffenden Verbrauchsguts an den Geschäftssitz des Verkäufers zu veranlassen oder es an einer nahegelegenen Kundendienstvertretung bereitzustellen. Dies wird jedoch im Allgemeinen von der Art des Verbrauchsguts abhängen. Handelt es sich bei dem betreffenden Verbrauchsgut um eine eher kompakte und mit normaler Post leicht zu versendende Ware, kann angenommen werden, dass die Bereitstellung der Ware am Geschäftssitz des Verkäufers keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen wird. Wenn es sich dagegen bei dem Verbrauchsgut um sperrige Ware handelt oder es anderweitig einer besonderen Handhabung bedarf, wird der Verbraucher weniger geneigt sein, den Versand selbst zu veranlassen.

70.      Der Ort, an dem Verbrauchsgüter bereitgestellt werden müssen, um die Erfordernisse des Art. 3 Abs. 3 zu erfüllen, hängt somit offenbar von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

71.      Diese Erwägungen gelten jedenfalls für im Fernabsatz gekaufte Verbrauchsgüter. Hat der Verbraucher das Verbrauchsgut am Geschäftssitz des Verkäufers gekauft und bedarf es im Übrigen keiner speziellen Installation, kann meines Erachtens angenommen werden, dass in der Bereitstellung des Verbrauchsguts am Geschäftssitz des Verkäufers keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu sehen sind.

d)      Weitere Bemerkungen

72.      Es ließe sich die Ansicht vertreten, dass wenig Rechtssicherheit besteht, wenn der Ort, an dem Verbrauchsgüter zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereitgestellt werden müssen, von einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht wird. Es könnte Fälle geben, in denen nicht von vornherein erkennbar ist, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist.

73.      Die Sicherheit könnte sich jedoch durch Maßnahmen der Verkäufer oder Mitgliedstaaten erhöhen.

74.      Erstens könnten Verkäufer im Interesse der Kundenzufriedenheit sowie einer raschen und gütlichen Klärung von Fragen der Vertragsmäßigkeit freiwillig bestimmte Kundendienstleistungen (wie etwa Untersuchungen mangelhafter Haushaltsgeräte am Wohnsitz des Verbrauchers oder frankierte Rücksendeetiketten) anbieten. Dies ist in der Tat in einigen Rechtsordnungen bereits der Fall.

75.      Zweitens können, da die Richtlinie eine Maßnahme der Mindestharmonisierung darstellt und den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum lässt, die Letzteren in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Ort bestimmen, an dem Verbrauchsgüter zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden müssen, soweit sie hierbei die Erfordernisse des Art. 3 Abs. 3 beachten. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie jederzeit strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Somit können die Mitgliedstaaten im Interesse der Rechtssicherheit konkrete Vorschriften für bestimmte Kategorien von Verbrauchsgütern erlassen.

76.      Als Ergebnis zur ersten, zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage schlage ich dem Gerichtshof vor, diese dahin zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Ort, an dem ein Verbraucher ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut einem Unternehmer zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereitstellen muss, vom nationalen Gericht anhand aller relevanten Umstände des ihm unterbreiteten Falls zu bestimmen ist. Insoweit muss der Ort, an dem das Verbrauchsgut zur Verfügung gestellt werden muss, gewährleisten, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgt, wobei die Art des Verbrauchsguts sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.

77.      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass im vorliegenden konkreten Fall der Verbraucher das betreffende Verbrauchsgut am Geschäftssitz des Verkäufers bereitstellen muss, wird im Anschluss die Frage erörtert, ob der Verbraucher Anspruch darauf hat, dass ihm ein Vorschuss für ihm etwaig entstehende Transportkosten geleistet wird.

3.      Folgt aus dem Erfordernis der „unentgeltlichen Nachbesserung“, dass der Verbraucher Anspruch auf einen Vorschuss für Versandkosten hat?

78.      Mit der vierten Vorlagefrage ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um eine Stellungnahme dazu, ob aus dem Erfordernis der „unentgeltlichen Nachbesserung“ folgt, dass der Verkäufer einen Vorschuss für etwaige Versandkosten zu leisten hat, die dem Verbraucher dadurch entstehen könnten, dass er dem Verkäufer das Verbrauchsgut zur Verfügung stellt.

79.      Der Begriff „unentgeltlich“ ist in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie dahin definiert, dass er „die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten“, umfasst. Wie der Gerichtshof im Urteil Quelle bereits festgestellt hat, ergibt sich aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ durch den Unionsgesetzgeber, dass diese Aufzählung nur Beispiele enthält und nicht abschließend ist(24).

80.      Aus Art. 3 Abs. 4 ergibt sich eindeutig, dass der Verbraucher jedenfalls für die durch den Rücktransport des vertragswidrigen Verbrauchsguts an den Verkäufer anfallenden Kosten nicht einzustehen hat. Wie oben in Nr. 57 angedeutet, ist nach dieser Bestimmung jedoch weniger klar, ob das Erfordernis der „Unentgeltlichkeit“ lediglich den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der für die Herstellung der Vertragsmäßigkeit des Verbrauchsguts anfallenden Kosten umfasst oder vielmehr, dass vom Verbraucher im Rahmen dieses Vorgangs überhaupt kein finanzieller Beitrag, auch nicht vorübergehend, gefordert werden darf.

81.      Nach dem Urteil Gebr. Weber und Putz hat es den Anschein, dass der Gerichtshof implizit von der letzteren Auslegung ausgeht(25). In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem Wortlaut der Richtlinie wie auch im Übrigen aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervorgehe, dass der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte. Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen(26).

82.      Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass dem Verbraucher stets ein Vorschuss auf die Versandkosten zu leisten wäre.

83.      Die Richtlinie soll jedoch nicht nur die Interessen des Verbrauchers schützen. Die Richtlinie soll diese Interessen auch mit den wirtschaftlichen Belangen des Verkäufers in einen Ausgleich bringen. Zudem fördert die Richtlinie eine zügige Klärung von Fragen der Vertragsmäßigkeit.

84.      Ein vom Verkäufer geleisteter Vorschuss für Versandkosten wird den für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts notwendigen Zeitaufwand stets erhöhen. Ferner kann ein Vorschuss für Versandkosten den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belasten. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich bei der Untersuchung herausstellen würde, dass das betreffende Verbrauchsgut gar nicht mangelhaft ist.

85.      Meines Erachtens ist es daher mit dem der Richtlinie zugrunde liegenden Sinn und Zweck vereinbar, dass Verbraucher für die Versandkosten, die für die Untersuchung oder die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts am Geschäftssitz des Verkäufers anfallen, in Vorleistung zu treten haben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Versandkosten jedoch nicht so hoch sein, dass sie eine finanzielle Belastung darstellen, die den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abhält.

86.      Ob diese Schwelle erreicht ist oder nicht, ist meines Erachtens anhand sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei Faktoren wie etwa die Höhe der Versandkosten, der Wert des Verbrauchsguts oder die im Fall einer vom Verkäufer unterlassenen Erstattung der Vorschusskosten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu berücksichtigen sind.

87.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vierte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie nicht verbietet, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss, solange dies keine finanzielle Belastung darstellt, die den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abhält.

4.      Wann hat der Verbraucher Anspruch auf Vertragsauflösung?

88.      Die fünfte und die sechste Vorlagefrage betreffen die Umstände, unter denen ein Verbraucher im Fall der Vertragswidrigkeit eines Verbrauchsguts Anspruch auf Vertragsauflösung haben kann. Konkreter geht es um die Frage, ob ein Verbraucher, der dem Verkäufer lediglich angezeigt hat, dass ein Verbrauchsgut nicht vertragsgemäß sei, das Verbrauchsgut jedoch nicht am Geschäftssitz des Verkäufers bereitgestellt oder dies angeboten hat, nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie Vertragsauflösung verlangen kann.

89.      Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie hat der Verbraucher Anspruch auf Minderung oder Vertragsauflösung erstens, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder eine unverhältnismäßige Belastung für den Verkäufer darstellen würde, zweitens, wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt hat, oder drittens, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ferner ist der Anspruch auf Vertragsauflösung nicht gegeben, wenn lediglich eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt(27).

90.      Art. 3 stellt somit eine eindeutige Rangfolge der Arten von Abhilfen vor, auf die der Verbraucher im Fall eines vertragswidrigen Verbrauchsguts Anspruch hat. Innerhalb dieser Rangfolge ist die Vertragsauflösung das letzte Mittel. Die Richtlinie gibt im Interesse beider Vertragsparteien der Erfüllung des Vertrags eindeutig den Vorzug(28).

91.      Daher ist meines Erachtens die Möglichkeit der Vertragsauflösung eng auszulegen.

92.      Da mit der Richtlinie eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den Verpflichtungen der Vertragsparteien beibehalten werden soll(29), ergeben sich aus Art. 3 der Richtlinie im Fall eines vertragswidrigen Verbrauchsguts sowohl für den Verbraucher als auch für den Verkäufer bestimmte Verpflichtungen.

93.      Der Verbraucher muss dem Verkäufer hinreichend Gelegenheit zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts geben. Hierzu bedarf es eines positiven Handelns seitens des Verbrauchers. Zunächst muss er den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit des betreffenden Verbrauchsguts und die von ihm gewählte Art der Abhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unterrichtet haben. Außerdem muss der Verbraucher dem Verkäufer das vertragswidrige Verbrauchsgut zur Verfügung stellen.

94.      Der Verkäufer dagegen muss die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchführen. Der Verkäufer kann dies nur ablehnen, wenn dies unmöglich oder unverhältnismäßig ist(30).

95.      Der Verbraucher kann eine Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung nur verlangen, wenn der Verkäufer seine Verpflichtungen nach Art. 3 nicht erfüllt. Wie oben erwähnt, ist bei einer lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeit des betreffenden Verbrauchsguts überhaupt keine Vertragsauflösung möglich.

96.      In der vorliegenden Rechtssache ist das vorlegende Gericht mit der Frage konfrontiert, ob der Verbraucher seine Verpflichtungen nach Art. 3 erfüllt hat und daher Anspruch auf Vertragsauflösung hat, wenn unklar ist, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden muss.

97.      Dem Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt sind nicht alle Einzelheiten der wechselseitigen Vorgänge zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer eindeutig zu entnehmen. Zwischen den Parteien wurde jedoch offenbar nicht darüber gesprochen, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zur Verfügung gestellt werden sollte. Aus den Akten geht hervor, dass der Verbraucher lediglich darum bat, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts an seinem Wohnsitz erfolgen sollte. Der Verkäufer hat seinerseits erst im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht erstmalig vorgetragen, dass das Verbrauchsgut an seinem Geschäftssitz hätte bereitgestellt werden müssen.

98.      Der Verbraucher dürfte damit meines Erachtens seine Verpflichtungen nach Art. 3 erfüllt haben. Wie der Gerichtshof im Urteil Faber festgestellt hat, kann die Verpflichtung des Verbrauchers nicht über die Obliegenheit hinausgehen, den Verkäufer über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit zu unterrichten. Unter Berücksichtigung der Unterlegenheit, in der sich der Verbraucher hinsichtlich des Kenntnisstands über die Eigenschaften dieses Gutes und dessen Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs gegenüber dem Verkäufer befindet, kann der Verbraucher auch nicht verpflichtet sein, den genauen Grund für diese Vertragswidrigkeit anzugeben(31).

99.      Dagegen dürfte ausgehend von den Angaben des vorlegenden Gerichts der Verkäufer unter diesen Umständen seine Verpflichtungen nach Art. 3 nicht erfüllt haben. Aus der Verpflichtung, die Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, folgt meines Erachtens, dass auch alle erforderlichen Schritte zur Durchführung dieser Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden müssen, sofern der Verbraucher eindeutig mitgeteilt hat, dass eine Vertragswidrigkeit vorliegt, wozu eine Reihe von Angaben gehören, die sich auf die Art des fraglichen Gutes, den Inhalt des vereinbarten Vertrags und das konkrete Auftreten der behaupteten Vertragswidrigkeit beziehen(32).

100. Unter diesen Umständen ist in dem Fall, dass der Verkäufer lediglich dem Verbraucher gegenüber die Ansicht vertritt, dass das betreffende Verbrauchsgut vertragsgemäß sei, und keine Schritte unternimmt, das Verbrauchsgut zumindest zu untersuchen, meines Erachtens eine völlige Untätigkeit zu sehen, die die Verpflichtungen nach Art. 3 der Richtlinie nicht erfüllen kann. Allermindestens müsste der Verkäufer den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist darüber unterrichten, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist. Da der Verkäufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, wird er mit höherer Wahrscheinlichkeit wissen, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt werden muss.

101. Demnach ist in der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache davon auszugehen, dass die Frist, innerhalb derer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts erfolgen muss, begonnen hat.

102. Eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechte nach Art. 3 der Richtlinie ist jedoch, dass die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts zum Zeitpunkt der Lieferung besteht. Da nach der Richtlinie eine Vermutung dafür gilt, dass Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind(33), hat der Verbraucher indes nur einen Anspruch auf Vertragsauflösung, wenn nachgewiesen wird, dass das Verbrauchsgut tatsächlich nicht vertragsgemäß ist(34).

103. Infolgedessen sind die fünfte und die sechste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Verbraucher zur Auflösung eines Verbrauchsgüterkaufvertrags berechtigt ist, wenn der Verkäufer keine Schritte – einschließlich der Mitteilung, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist – im Sinne einer der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Abhilfen unternommen hat, es sei denn, die Vertragswidrigkeit ist lediglich geringfügig oder nicht nachgewiesen.

IV.    Ergebnis

104. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Amtsgericht Norderstedt (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass der Ort, an dem ein Verbraucher ein im Fernabsatz gekauftes Verbrauchsgut einem Unternehmer zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereitstellen muss, vom nationalen Gericht anhand aller relevanten Umstände des ihm unterbreiteten Falls zu bestimmen ist. Insoweit muss der Ort, an dem das Verbrauchsgut zur Verfügung gestellt werden muss, gewährleisten, dass die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgt, wobei die Art des Verbrauchsguts sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.

Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44 verbietet nicht, dass ein Verbraucher für die Kosten des Hin- und/oder des Rücktransports in Vorleistung treten muss, solange dies keine finanzielle Belastung darstellt, die den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abhält.

Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der dem Verkäufer einen Mangel angezeigt hat, zur Vertragsauflösung berechtigt ist, wenn der Verkäufer keine Schritte – einschließlich der Mitteilung, an welchem Ort das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist – im Sinne einer der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 vorgesehenen Abhilfen unternommen hat, es sei denn die Vertragswidrigkeit ist lediglich geringfügig oder nicht nachgewiesen.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. 1999, L 171, S. 12).


3      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


4      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


5      Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und ‑garantien (KOM[95] 520 endg.), S. 1 ff.


6      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und ‑garantien, S. 8.


7      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 57 bis 60).


8      Vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sowie Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9      Vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und ‑garantien, S. 7.


10      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle (C‑404/06, EU:C:2008:231, Rn. 41).


11      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 72).


12      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie.


14      Vgl. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie.


15      Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 75).


16      Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 27 bis 29 und 105).


17      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Vgl. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie und in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle (C‑404/06, EU:C:2008:231, Rn. 42). Vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 58).


19      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und ‑garantien, S. 16.


20      Vgl. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie.


21      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 53).


22      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 46).


23      Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 56 [zu unlauteren Geschäftspraktiken]), und Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47 [zu missbräuchlichen Vertragsklauseln]).


24      Vgl. Urteil vom 17. April 2008, Quelle (C‑404/06, EU:C:2008:231, Rn. 31).


25      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 61).


26      Vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27      Vgl. Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie.


28      Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz (C‑65/09 und C‑87/09, EU:C:2011:396, Rn. 72).


29      Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und ‑garantien, S. 8.


30      Vgl. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie.


31      Vgl. in diesem Sinne Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie im Licht des 19. Erwägungsgrundes der Richtlinie. Vgl. auch Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 62 und 63).


32      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 63).


33      Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie.


34      Vgl. Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 52).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.