Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-661/17

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

23. Januar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Ermessensklauseln – Beurteilungskriterien“

In der Rechtssache C‑661/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 21. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2017, in dem Verfahren

M.A.,

S.A.,

A.Z.

gegen

International Protection Appeals Tribunal,

Minister for Justice and Equality,

Attorney General,

Ireland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von M.A., S.A. und A.Z., vertreten durch M. de Blacam, SC, und G. O’Halloran, BL,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Hoogveld und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Brodie, S. Brandon und D. Blundell als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, QC,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 17 sowie von Art. 20 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M.A., S.A. und A.Z. auf der einen Seite und dem International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes, Irland), dem Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland), dem Attorney General (Generalstaatsanwalt, Irland) und Irland auf der anderen Seite über die gegenüber M.A., S.A. und A.Z. im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung getroffene Überstellungsentscheidung.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

 Genfer Flüchtlingskonvention

3        Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: Protokoll von 1967), das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat.

4        Alle Mitgliedstaaten sowie die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind Vertragsparteien der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967. Die Europäische Union ist weder Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention noch des Protokolls von 1967, aber die Art. 78 AEUV und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sehen vor, dass das Recht auf Asyl u. a. nach Maßgabe dieser Konvention und dieses Protokolls gewährleistet wird.

 EMRK

5        Die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ist ein multilaterales internationales Abkommen, das im Rahmen des Europarats geschlossen wurde und am 3. September 1953 in Kraft trat. Alle Mitglieder des Europarats, darunter sämtliche Mitgliedstaaten der Union, zählen zu den Hohen Vertragsparteien dieser Konvention.

6        Art. 3 EMRK bestimmt, dass „[n]iemand … der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden [darf]“.

 Unionsrecht

 Charta

7        Art. 4 der Charta bestimmt:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

8        Art. 47 Abs. 1 der Charta lautet:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“

9        Art. 52 Abs. 3 der Charta sieht vor:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

 DublinIII-Verordnung

10      Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 Art. 63 in den EG-Vertrag eingefügt wurde, der der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis verlieh, die vom Europäischen Rat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere (Finnland) empfohlenen Maßnahmen zur Einführung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zu ergreifen. Der Erlass dieser Bestimmung ermöglichte es, das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1) zwischen den Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1), zu ersetzen, die am 17. März 2003 in Kraft trat. Die Dublin‑III-Verordnung, die am 19. Juli 2013 in Kraft trat und auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV erlassen wurde, hat die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt.

11      Die Erwägungsgründe 1 bis 5 der Dublin‑III-Verordnung lauten:

„(1)      Die Verordnung … Nr. 343/2003 … muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2)      Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen.

(3)      Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein GEAS hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung [der Genfer Flüchtlingskonvention] in der Fassung des … Protokolls [von 1967] stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

(4)      Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das GEAS auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)      Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“

12      Die Erwägungsgründe 13 bis 17 dieser Verordnung sehen vor:

„(13)      Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta … eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. …

(14)      Im Einklang mit der [EMRK] und mit der Charta … sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

(15)      Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

(16)      Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohl[s] des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten.

(17)      [Jeder Mitgliedstaat] sollt[e] insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen … und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn [er] für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig [ist].“

13      Die Erwägungsgründe 19, 32, 39 und 41 der Verordnung besagen:

„(19)      Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta … Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.

(32)      In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden.

(39)      Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta … anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher in diesem Sinne angewandt werden.

(41)      Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts … haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.“

14      In Art. 1 der Verordnung heißt es:

„Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen …“

15      Art. 3 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)      Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat … die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)      Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie [2013/32/EU] in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.“

16      Art. 6 („Garantien für Minderjährige“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

(3)      Bei der Würdigung des Wohl[s] des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a)      Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

(4)      Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt.

…“

17      Der zu Kapitel III der Verordnung gehörende Art. 7 besagt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)      Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

18      Art. 8 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter … oder ein anderer Erwachsener – der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist – oder … eines seiner Geschwister aufhält.“

19      Art. 11 („Familienverfahren“) der Dublin‑III-Verordnung sieht vor:

„Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a)      zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b)      andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.“

20      In Art. 17 („Ermessensklauseln“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. …“

21      Art. 20 Abs. 3 der Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.“

22      Art. 27 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.“

23      In Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung heißt es:

„(1)      Die Überstellung des Antragstellers … aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten …

(2)      Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. …“

24      Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und insbesondere die Informationsersuchen sowie die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beantworten.“

 Irisches Recht

25      Im nationalen Recht sind die European Union (Dublin System) Regulations 2014 (Verordnung von 2014 über die Europäische Union [Dublin-System]) (SI Nr. 525/2014, im Folgenden: nationale Verordnung) maßgeblich. Ihre für die vorliegende Rechtssache wichtigsten Bestimmungen sind die folgenden.

26      Regulation 2(2) der nationalen Verordnung bestimmt, dass ein Wort oder ein Ausdruck, das oder der sowohl in dieser Verordnung als auch in der Dublin‑III-Verordnung verwendet wird, dieselbe Bedeutung wie in der Unionsverordnung hat.

27      Der Begriff „Überstellungsentscheidung“ wird in Regulation 2(1) der nationalen Verordnung definiert als eine vom Refugee Applications Commissioner (Flüchtlingsbeauftragter, Irland) gemäß der Dublin‑III-Verordnung getroffene Entscheidung, einen Antragsteller zu überstellen, wobei der Staat, d. h. Irland, der ersuchende Mitgliedstaat ist und der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt hat.

28      Regulation 3(1) der nationalen Verordnung sieht vor, dass der Flüchtlingsbeauftragte die Aufgaben eines die Zuständigkeit prüfenden, eines ersuchenden und eines ersuchten Mitgliedstaats ausübt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift nimmt der Minister für Justiz und Gleichberechtigung die Aufgaben eines überstellenden Mitgliedstaats wahr.

29      Nach Regulation 3(3) der nationalen Verordnung übt der Flüchtlingsbeauftragte alle Aufgaben nach Art. 6 der Dublin‑III-Verordnung aus; letztere Vorschrift verweist ihrerseits auf das Wohl des Kindes „in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind“.

30      Nach Regulation 6(1) der nationalen Verordnung kann ein Antragsteller gegen eine Überstellungsentscheidung klagen.

31      Regulation 6(9) der nationalen Verordnung bestimmt, dass das mit der Klage befasste Gericht die Überstellungsentscheidung bestätigt oder aufhebt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

32      Der Vorlageentscheidung zufolge reiste S.A., eine Drittstaatsangehörige, 2010 mit einem Studentenvisum in das Vereinigte Königreich ein und M.A., ebenfalls ein Drittstaatsangehöriger, zog ihr im folgenden Jahr mit einem Angehörigenvisum nach. Ihr Kind A.Z. wurde im Februar 2014 im Vereinigten Königreich geboren. Die Eltern verlängerten jährlich ihre Visa, bis die Hochschule, an der S.A. studierte, geschlossen wurde, was zum Ablauf ihrer Visa führte.

33      Daraufhin begaben sich S.A. und M.A. nach Irland, wo sie am 12. Januar 2016 Asylanträge stellten. Der das Kind betreffende Antrag wurde in den seiner Mutter einbezogen.

34      Am 7. April 2016 ersuchte der Flüchtlingsbeauftragte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Prüfung dieser Asylanträge gemäß der Dublin‑III-Verordnung zu übernehmen.

35      Am 1. Mai 2016 erklärte dieser Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Übernahme.

36      S.A. und M.A. machten beim Flüchtlingsbeauftragten Gesundheitsbeschwerden von M.A. geltend und verwiesen auch auf eine laufende Untersuchung des Kindes durch den Health Service Executive (staatlicher Gesundheitsdienst, Irland) wegen eines gesundheitlichen Problems.

37      Der Flüchtlingsbeauftragte empfahl die Überstellung an das Vereinigte Königreich und entschied dabei zu Ungunsten von S.A. und M.A., dass Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung nicht anzuwenden sei.

38      S.A. und M.A. fochten die Überstellungsentscheidung vor dem International Protection Appeals Tribunal (Gericht für Rechtsbehelfe in Sachen des internationalen Schutzes) an und stützten sich dabei hauptsächlich auf den genannten Art. 17 sowie auf Klagegründe, die mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zusammenhingen.

39      Am 10. Januar 2017 bestätigte dieses Gericht die Überstellungsentscheidung, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass es nicht dafür zuständig sei, das in diesem Art. 17 vorgesehene Ermessen auszuüben. Außerdem wies es die Argumente, die sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bezogen, mit der Begründung zurück, dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf die Situation ankomme, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliege.

40      S.A. und M.A. riefen daraufhin den High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) an.

41      Dieses Gericht ist der Auffassung, im Prinzip müsse für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vorab ermittelt werden, welche Auswirkungen das Verfahren des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf das Dublin-System haben könne.

42      Zudem sei zu beachten, dass die in der nationalen Verordnung verwendeten Begriffe, die mit denen der Dublin‑III-Verordnung übereinstimmten, dieselbe Bedeutung wie letztere Begriffe haben müssten. Daher müsse zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Dublin‑III-Verordnung ausgelegt werden.

43      Unter diesen Umständen hat der High Court (Hoher Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist ein nationaler Entscheidungsträger, der mit der Überstellung einer Schutz beantragenden Person im Sinne der Dublin‑III-Verordnung an das Vereinigte Königreich befasst ist, bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Ermessen nach Art. 17 dieser Verordnung und/oder Fragen des Grundrechtsschutzes im Vereinigten Königreich verpflichtet, Umstände, die sich aus dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergeben, in der Form, wie sie sich zum Zeitpunkt dieser Prüfung darstellen, außer Betracht zu lassen?

2.      Umfasst der Begriff „die Zuständigkeit prüfender Mitgliedstaat“ in der Dublin‑III-Verordnung die Rolle des Mitgliedstaats bei der Ausübung der durch Art. 17 dieser Verordnung anerkannten oder verliehenen Befugnis?

3.      Umfassen die einem Mitgliedstaat nach Art. 6 der Dublin‑III-Verordnung obliegenden Aufgaben die durch Art. 17 dieser Verordnung anerkannte oder verliehene Befugnis?

4.      Gilt der Grundsatz des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Fall einer Ausgangsentscheidung nach Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung, so dass eine Klage oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zugelassen werden muss und/oder eine nationale Regelung, die einen Rechtsweg gegen eine Ausgangsentscheidung nach dieser Verordnung vorsieht, dahin auszulegen ist, dass sie die Anfechtung einer Entscheidung nach Art. 17 umfasst?

5.      Hat Art. 20 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung die Wirkung, dass bei Fehlen jeglichen Beweises, der die Vermutung widerlegen könnte, dass im Interesse des Wohles des Kindes seine Situation als untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden anzusehen ist, der nationale Entscheidungsträger nicht verpflichtet ist, das Wohl des Kindes unabhängig von der Situation der Eltern als eigenständige Frage oder als Ausgangspunkt für die Frage, ob die Überstellung erfolgen soll, zu prüfen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

44      Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. Hilfsweise hat es beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

45      Was erstens den Antrag bezüglich des Eilvorabentscheidungsverfahrens anbelangt, hat der Gerichtshof am 4. Dezember 2017 auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, diesem Antrag nicht stattzugeben.

46      Was zweitens den Antrag betrifft, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, so hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. Dezember 2017, M.A. u. a. (C‑661/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:1024), entschieden, ihn abzulehnen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

47      Irland trägt vor, da die Rechtsfolgen eines möglichen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union noch nicht bekannt seien, müssten die Fragen, die sich auf solche Folgen bezögen, als hypothetisch angesehen werden. Folglich wäre jede Entscheidung, die der Gerichtshof in diesem Stadium in Bezug auf die Situation nach dem Datum, ab dem dieser Mitgliedstaat voraussichtlich nicht mehr der Union angehöre, fällen könne, hypothetischer Natur. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovost’, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) beantworte der Gerichtshof aber keine hypothetischen oder auf die Abgabe von Gutachten gerichteten Fragen.

48      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C‑532/15 und C‑538/15, EU:C:2016:932, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C‑532/15 und C‑538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C‑532/15 und C‑538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht detailliert erläutert, weshalb es zu der Auffassung gelangt ist, dass es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sei, die Folgen zu untersuchen, die ein möglicher Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im Rahmen der Dublin‑III-Verordnung haben könne.

52      Unter diesen Umständen erscheint die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht irrelevant. Folglich sind die Fragen des High Court (Hoher Gerichtshof) zu beantworten.

 Zur Sache

 Zur ersten Frage

53      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein als „zuständig“ im Sinne dieser Verordnung bestimmter Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat dazu verpflichtet, in Anwendung der in diesem Art. 17 Abs. 1 vorgesehenen Ermessensklausel den fraglichen Schutzantrag selbst zu prüfen.

54      Hierzu ist darauf zu hinzuweisen, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in diesem Mitgliedstaat bewirkt, so dass die unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft bleiben (Urteil vom 19. September 2018, RO, C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 45).

55      Wie in Rn. 10 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat die Dublin‑III-Verordnung die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt. Hinsichtlich der in Art. 17 Abs. 1 der erstgenannten Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass angesichts dessen, dass der Wortlaut dieser Vorschrift im Wesentlichen mit dem der Souveränitätsklausel in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 übereinstimmt, die Auslegung letzterer Vorschrift auf Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung übertragbar ist (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53).

56      Nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

57      Abweichend von diesem Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach solchen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

58      Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung geht klar hervor, dass diese Vorschrift insofern fakultativ ist, als sie es dem Ermessen jedes Mitgliedstaats überlässt, zu beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht für die Prüfung zuständig ist. Im Übrigen ist die Ausübung dieser Befugnis an keine besondere Bedingung geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C‑528/11, EU:C:2013:342, Rn. 36). Diese Befugnis soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist (Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi, C‑56/17, EU:C:2018:803, Rn. 53).

59      Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise gewährten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen.

60      Diese Feststellung steht im Übrigen auf einer Linie zum einen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den fakultativen Bestimmungen, der zufolge diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen einräumen (Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C‑394/12, EU:C:2013:813, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen mit dem Ziel dieses Art. 17 Abs. 1, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechts auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren (Urteil vom 5. Juli 2018, X, C‑213/17, EU:C:2018:538, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein als „zuständig“ im Sinne dieser Verordnung bestimmter Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, in Anwendung der in diesem Art. 17 Abs. 1 vorgesehenen Ermessensklausel den fraglichen Schutzantrag selbst zu prüfen.

 Zur zweiten Frage

62      Ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte beruht die zweite Frage auf der Prämisse, dass in Irland der Flüchtlingsbeauftragte nach den in der Dublin‑III-Verordnung definierten Kriterien den zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, während für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel der Minister für Justiz und Gleichberechtigung zuständig ist.

63      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Kern wissen möchte, ob die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien und für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel dieselbe nationale Behörde zuständig ist.

64      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das den Mitgliedstaaten durch Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung verliehene Ermessen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein integraler Bestandteil der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats ist. Die von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Vorschrift getroffene Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, zu prüfen oder nicht zu prüfen, stellt somit eine Durchführung des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Sodann ist festzustellen, dass die Dublin‑III-Verordnung allerdings keine Vorschrift enthält, aus der hervorginge, welche Behörde dazu ermächtigt ist, eine Entscheidung nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats oder gemäß der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel zu treffen. Ebenso wenig ist in der Dublin‑III-Verordnung geregelt, ob ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Anwendung solcher Kriterien und diejenige für die Anwendung dieser Ermessensklausel derselben Behörde übertragen muss.

66      Hingegen sieht Art. 35 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung „zuständigen Behörden“ sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mitteilt.

67      Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist erstens zu entnehmen, dass es Sache eines Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, welche nationalen Behörden für die Anwendung der Dublin‑III-Verordnung zuständig sind. Zweitens impliziert der in diesem Art. 35 enthaltene Ausdruck „die … zuständigen Behörden“, dass es einem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeit für die Anwendung der in dieser Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und diejenige für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen „Ermessensklausel“ verschiedenen Behörden zu übertragen.

68      Diese Beurteilung wird auch durch andere Bestimmungen der Dublin‑III-Verordnung wie Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und 4 oder Art. 21 Abs. 3 gestützt, in denen die Ausdrücke „seine zuständigen Behörden“, „den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats“, „den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats“ oder auch „die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats“ verwendet wurden.

69      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie nicht verlangt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien und für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel dieselbe nationale Behörde zuständig ist.

 Zur dritten Frage

70      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen.

71      Angesichts dessen, dass bereits aus den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Ausübung der den Mitgliedstaaten durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung eröffnete Befugnis an keine besondere Bedingung geknüpft ist und es grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen, ist festzustellen, dass auch Erwägungen des Kindeswohls einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten können, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen und einen Antrag, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen.

72      Folglich ist Art. 6 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen.

 Zur vierten Frage

73      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen.

74      Nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung hat die Person, die internationalen Schutz beantragt, das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

75      Dieser Artikel sieht also nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vor, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen.

76      Zudem legt das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz und insbesondere einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das dem mit der Dublin‑III-Verordnung eingeführten Verfahren zugrunde liegt und in deren fünftem Erwägungsgrund dargelegt wird, nahe, keine weiteren Rechtsbehelfe vorzusehen.

77      Zwar ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

78      Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden.

79      Folglich ist Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen, wovon die Möglichkeit unberührt bleibt, diese Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten.

80      Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist im Übrigen – soweit die vorgelegten Fragen mit der Mitteilung des nach den Kriterien der Dublin‑III-Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, zusammenhängen – darauf hinzuweisen, dass diese Mitteilung, wie sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in diesem Mitgliedstaat bewirkt und dass folglich das Unionsrecht – wozu das Gemeinsame Europäische Asylsystem sowie das gegenseitige Vertrauen und die Vermutung, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte achten, gehören – in diesem Mitgliedstaat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft bleibt.

81      Zu ergänzen ist auch, dass die Überstellung eines Antragstellers an einen solchen Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erfolgen darf, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund dieser Mitteilung tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65).

82      In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine solche Mitteilung für sich genommen nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass sie den Betroffenen einer solchen Gefahr aussetzt.

83      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, darunter die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 – nämlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung – sowie aus der EMRK, und dass diese Staaten einander folglich Vertrauen entgegenbringen dürfen, was die Wahrung dieser Grundrechte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78); im Übrigen sind all diese Staaten, wie in den Rn. 3 bis 5 des vorliegenden Urteils dargelegt, Vertragsparteien sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 als auch der EMRK.

84      Zweitens wurde in Bezug auf die Grundrechte, die einer internationalen Schutz beantragenden Person zuerkannt sind, zum einen in Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑III-Verordnung die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Bestehen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragsteller im als zuständig bestimmten Staat im Sinne dieser Verordnung kodifiziert; zum anderen sind die Mitgliedstaaten, wie sich aus den Erwägungsgründen 32 und 39 der Dublin‑III-Verordnung ergibt, bei deren Anwendung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und an Art. 4 der Charta gebunden (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 63). Da Art. 4 der Charta Art. 3 EMRK entspricht, hat das in ersterer Bestimmung vorgesehene Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67).

85      Drittens ist angesichts dessen, dass die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 83 des vorliegenden Urteils dargelegt, Vertragsparteien der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 sowie der EMRK – zwei internationale Abkommen, auf denen das Gemeinsame Europäische Asylsystem basiert – sind, die Fortdauer der Beteiligung eines Mitgliedstaats an diesen Abkommen und diesem Protokoll nicht von seiner Zugehörigkeit zur Union abhängig. Folglich hat die Entscheidung eines Mitgliedstaats, aus der Union auszutreten, keine Auswirkung auf seine Pflichten, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie Art. 3 EMRK einzuhalten.

86      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er nicht dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen, wovon die Möglichkeit unberührt bleibt, diese Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten.

 Zur fünften Frage

87      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen.

88      Es ist festzustellen, dass dies nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung eindeutig der Fall ist. Danach ist die Situation des Kindes nur dann unabhängig von derjenigen seiner Eltern zu behandeln, wenn eine Prüfung im Verbund mit den Eltern nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient.

89      Diese Feststellung steht im Einklang mit den Erwägungsgründen 14 bis 16 sowie u. a. mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 der Dublin‑III-Verordnung. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Achtung des Familienlebens, spezieller die Wahrung der Einheit des Familienverbundes, grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient.

90      Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen.

 Kosten

91      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein als „zuständig“ im Sinne dieser Verordnung bestimmter Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, in Anwendung der in diesem Art. 17 Abs. 1 vorgesehenen Ermessensklausel den fraglichen Schutzantrag selbst zu prüfen.

2.      Die Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass sie nicht verlangt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien und für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel dieselbe nationale Behörde zuständig ist.

3.      Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen.

4.      Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen, wovon die Möglichkeit unberührt bleibt, diese Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten.

5.      Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.

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