Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-313/17

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. Januar 2019(*)

„Rechtsmittel – Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts – Zulässigkeit – Verfahren der Anpassung der Klageschrift – Erfordernis, die Klagegründe und Argumente anzupassen – Restriktive Maßnahmen gegenüber der Arabischen Republik Syrien – Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers“

In der Rechtssache C‑313/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Mai 2017,

George Haswani, wohnhaft in Yabroud (Syrien), Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat,

Rechtmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Sikora-Kalėda und S. Kyriakopoulou als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Havas und R. Tricot als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, E. Regan und S. Rodin,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2018

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr George Haswani die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T‑231/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:200), soweit damit sein Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom 27. Mai 2016) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Art. 86 („Anpassung der Klageschrift“) der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner auf den Rechtsstreit im ersten Rechtszug anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verfahrensordnung des Gerichts) heißt es:

„(1)      Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

(2)      Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

(3)      Der Anpassungsschriftsatz muss enthalten:

a)      die angepassten Anträge;

b)      erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente;

c)      erforderlichenfalls die mit der Anpassung der Anträge in Zusammenhang stehenden Beweise und Beweisangebote.

(4)      Dem Anpassungsschriftsatz ist der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.

(5)      Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits, Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Der Rechtsmittelführer ist Unternehmer, syrischer Staatsangehöriger, Gründer und Miteigentümer der Öl- und Gasgesellschaft HESCO.

4        Mit zwei Rechtsakten vom 6. März 2015 (im Folgenden: Rechtsakte vom 6. März 2015) wurde sein Name auf die Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) gesetzt, ebenso wie auf diejenige in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1), und zwar aus folgenden Gründen:

„Bekannter syrischer Geschäftsmann, Miteigentümer der ‚HESCO Engineering and Construction Company‘, eines großen Ingenieur- und Bauunternehmens in Syrien. Er hat enge Verbindungen zum syrischen Regime.

Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem großen russischen Erdölunternehmen.“

5        Am 5. Mai 2015 erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 6. März 2015.

6        Am 28. Mai 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/837 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 132, S. 82), mit dem der Beschluss 2013/255 bis 1. Juni 2016 verlängert und Anhang I dieses Beschlusses geändert wurde. Am gleichen Tag erließ der Rat auch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 132, S. 3), die Anhang II dieser Verordnung Nr. 36/2012 änderte.

7        Mit Schriftsatz, der am 23. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, passte der Rechtsmittelführer die Klageschrift mit dem Ziel der Nichtigerklärung auch des Beschlusses 2015/837 und der Durchführungsverordnung 2015/828 an.

8        Am 12. Oktober 2015 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2015/1836 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2015, L 266, S. 75) und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1828 zur Änderung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2015, L 266, S. 1), die Anhang II der genannten Verordnung änderte (im Folgenden: Rechtsakte vom 12. Oktober 2015).

9        Die Änderungen betrafen bei Art. 28 Abs. 2 des Beschlusses 2013/255 und Art. 15 Abs. 1a der Verordnung Nr. 36/2012 u. a. die Kriterien für die Aufnahme in die beigefügten Listen. Insbesondere wurden die Kriterien der Verantwortlichkeit für die Repression bzw. der Verbindung zum Regime durch eine Liste von Personen ergänzt, die in sieben Kategorien, u. a. „führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind“, fallen.

10      Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte der Rat dem Rechtsmittelführer seine Absicht mit, ihn auf den fraglichen Listen zu belassen, und informierte ihn über die Änderung der ihn betreffenden Begründung. Der Rechtsmittelführer antwortete dem Rat über seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12. Mai 2016.

11      Mit den Rechtsakten vom 27. Mai 2016 nahm der Rat den Namen des Rechtsmittelführers mit der folgenden Begründung in die Anhänge dieser Rechtsakte auf:

„Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

George Haswani hat enge Verbindungen zum syrischen Regime. Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem großen russischen Erdölunternehmen.“

12      Mit Schriftsatz, der am 7. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, beantragte der Rechtsmittelführer die Anpassung seiner Klageschrift mit dem Ziel der Nichtigerklärung auch der Rechtsakte vom 27. Mai 2016 (im Folgenden: zweiter Anpassungsschriftsatz oder zweiter Anpassungsantrag).

13      Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 legte der Rat seine Erklärungen zum zweiten Anpassungsschriftsatz vor; er hielt diesen für lückenhaft und ungenau.

14      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht insbesondere den zweiten Anpassungsantrag als unzulässig zurück, weil der Rechtsmittelführer im zweiten Anpassungsschriftsatz gemäß Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts die angepassten Klagegründe und Argumente zur Stützung der Nichtigkeitsanträge hätte angeben müssen.

15      Deshalb hat das Gericht in den Rn. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, soweit sich der rechtliche Rahmen für die restriktiven Maßnahmen oder die Kriterien für die Aufnahme in die Listen geändert hätten, der Rechtsmittelführer seine Klagegründe und Argumente hätte anpassen müssen, um dieser Änderung Rechnung zu tragen, und dass dieses Erfordernis im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da im zweiten Anpassungsantrag lediglich die Ausdehnung der Anträge der Klageschrift beantragt worden sei, ohne Anführung anderer Erklärungen oder neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens, insbesondere der Einführung neuer Aufnahmekriterien.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

16      Herr Haswani beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der zweite Anpassungsantrag für unzulässig erklärt wird;

–        dementsprechend die Streichung des Namens von „Herrn George Haswani“ in den den Rechtsakten vom 27. Mai 2016 beigefügten Anhängen anzuordnen;

–        die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 für nichtig zu erklären;

–        den Rat der Europäischen Union zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen;

–        dem Rat die Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof und die gesamten Kosten für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

17      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Europäische Kommission, Streithelferin im ersten Rechtszug, hat gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, in der sie sich den Schlussfolgerungen des Rates anschließt und beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

19      Mit seinen Rechtsmittelgründen, die zusammen zu prüfen sind, macht Herr Haswani im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in seinem Urteil drei Rechtsfehler begangen, indem es den zweiten Anpassungsantrag aus den in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Gründen für unzulässig erklärt habe.

 Vorbringen der Parteien

20      Herr Haswani wirft dem Gericht einen ersten Rechtsfehler dahin vor, dass es gegen Art. 86 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe. Nach diesen Bestimmungen habe der Kanzler des Gerichts den Kläger, wenn dieser seinem Antrag keine Abschrift des die beantragte Anpassung rechtfertigenden Rechtsakts beigefügt habe, ausdrücklich aufzufordern, den Mangel dieses Antrags innerhalb zuvor festgelegter Fristen zu beheben; andernfalls könne er vom Gericht nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Wenn die fehlende Vorlage des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts nicht von Amts wegen die Unzulässigkeit eines Anpassungsantrags zur Folge habe, müsse dies deshalb erst recht für die Nichtvorlage angepasster Klagegründe gelten.

21      Das angefochtene Urteil sei mit einem zweiten Rechtsfehler behaftet, da das Gericht angenommen habe, es könne die im zweiten Anpassungsschriftsatz des Rechtsmittelführers gestellten Anträge als unzulässig zurückweisen, ohne auch nur zu prüfen, ob der Kanzler eine Aufforderung zur Mängelbehebung an ihn gerichtet habe.

22      Der dritte vom Gericht begangene Rechtsfehler betreffe die Nichtbeachtung des eingeschobenen Satzteils „erforderlichenfalls“ in Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, aus dem sich ergebe, dass es nicht notwendig sei, angepasste Klagegründe und Argumente vorzubringen, da sich die Kriterien für die Aufnahme in die Listen zwischen den zunächst angefochtenen Rechtsakten und den mit dem Anpassungsantrag der Klageschrift hinzugefügten Rechtsakten geändert hätten.

23      In diesem Zusammenhang beanstandet Herr Haswani zwar nicht, dass durch die Rechtsakte vom 12. Oktober 2015 die Anzahl der Personen, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sein könnten, größer geworden sei, meint aber, es sei „offensichtlich“, dass die Gründe für die Maßnahmen gegen ihn im Jahr 2016 abgesehen von geringfügigen Formulierungsunterschieden im Wesentlichen die gleichen seien wie die für die Maßnahmen im Jahr 2015. Das Gericht habe selbst angenommen, dass diese Gründe nicht belegt seien, da kein vom Rat vorgelegtes Dokument hinreichend beweiskräftig sei; es handele sich dabei um ungenaue Presseartikel oder um Auszüge aus Internetseiten. Nach Auffassung von Herrn Haswani konnte er daher nicht verpflichtet sein, zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Anpassungsantrags angepasste Klagegründe vorzubringen, da dies „überflüssig“ gewesen sei.

24      Der Rat hat Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels, mit dem die Vorschriften des Unionsrechts, gegen die verstoßen worden sei, nicht hinreichend genau angegeben würden, und führt aus, der geltend gemachte zweite Rechtsfehler sei nicht hinreichend belegt.

25      Darüber hinaus hält der Rat das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet. Er verweist auf die Argumentation, die er im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Anpassungsschriftsatzes erfolgreich vorgebracht habe.

26      Diese Argumentation besteht darin, die Anforderungen an die Gründe der Klageschrift, der zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts eine, wenn auch nur kurze, Darstellung der geltend gemachten Klagegründe hinzuzufügen sei, auf den Anpassungsantrag zu übertragen.

27      Der Rat trägt vor, was für den hier in Rede stehenden Anpassungsantrag entschieden worden sei, sei ständige Praxis des Gerichts, das bereits einen anderen Anpassungsantrag in gleicher Weise zurückgewiesen habe (Urteil vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat, T‑341/14, EU:T:2016:47, Rn. 71 bis 73).

28      Der Rat stützt sich auf die Schlussanträge der Generalanwältin in der dem Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 33), zugrunde liegenden Rechtssache und führt aus, die aus dem eingeschobenen Satzteil „erforderlichenfalls“ in Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts folgende Regel sei individuell auf den Einzelfall anzuwenden und erfordere, dass das Gericht hinsichtlich der Notwendigkeit, angepasste Klagegründe und Argumente vorzubringen, eine Sachprüfung vornehme. Diese Auslegung ergebe sich daraus, dass formale Anforderungen wie diejenige in Art. 86 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts dazu da seien, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens zu gewährleisten und es dem Gericht zu ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, und nicht „um ihrer selbst willen“ gälten. Das Gericht habe hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum.

29      Die Kommission ist mit der gleichen Argumentationsweise als Streithelferin zur Unterstützung der schriftlichen Erklärungen des Rates beigetreten. Sie besteht vor allem auf dem „besonders lückenhaften“ Charakter des zweiten Anpassungsschriftsatzes. Wenn ein Schriftsatz „derartig lückenhaft“ sei, hindere das Gericht nichts daran, den Anpassungsantrag, dessen Begründetheit zu beurteilen es nicht die Möglichkeit gehabt habe, für unzulässig zu erklären.

 Würdigung durch den Gerichtshof

30      Zunächst sind die vom Rat und von der Kommission vorgetragenen Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels zurückzuweisen. Aus diesem geht nämlich eindeutig hervor, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht mit seinen Rechtsmittelgründen vorwirft, gegen Art. 86 Abs. 4 und 5 seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, als es in den Rn. 39 bis 47 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der zweite Anpassungsantrag zurückzuweisen sei, da er keine angepassten Klagegründe und Argumente enthalte. Diese Gründe werfen somit eine Rechtsfrage auf, die dem Gerichtshof mit einem Rechtsmittel zur Prüfung vorgelegt werden kann.

31      Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts regelt die Voraussetzungen, unter denen der Kläger als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit der Anträge seine Klageschrift anpassen kann, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beim Gericht beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18).

32      Insbesondere ergibt sich aus Art. 86 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts, dass der Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift erforderlichenfalls gegenüber denen der Klageschrift angepasste Klagegründe und Argumente enthalten muss.

33      Die Verwendung des eingeschobenen Satzteils „erforderlichenfalls“ im Wortlaut dieser Bestimmung deutet unmissverständlich darauf hin, dass dem Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift nur dann ihrerseits angepasste Klagegründe und Argumente hinzuzufügen sind, wenn sich dies als notwendig erweist.

34      Diese Schlussfolgerung wird im Licht der Ziele von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt.

35      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar durchaus gerechtfertigt ist, an eine Klageanpassung gewisse formale Anforderungen zu stellen, dass jedoch solche Anforderungen nicht um ihrer selbst willen gelten, sondern dazu da sind, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten (Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 23).

36      Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde es dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege und der Prozessökonomie zuwiderlaufen, von einem Kläger, der seine Anträge angepasst hat, zu verlangen, dass er in einem Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift Klagegründe und Argumente wiederholt, die mit denen identisch sind, auf die er seine Anträge gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt gestützt hat.

37      Deshalb kann, wenn ein mit der Anpassung der Klageschrift angefochtener späterer Rechtsakt im Wesentlichen derselbe ist wie ein ursprünglich angefochtener Rechtsakt oder sich nur durch rein formale Unterschiede von diesem unterscheidet, nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger dadurch, dass er seinem Anpassungsantrag keine ihrerseits angepassten Klagegründe und Argumente hinzugefügt hat, zwar implizit, aber eindeutig an die Klagegründe und Argumente seiner Klageschrift halten wollte.

38      In einem solchen Fall hat das Gericht, wenn es die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift prüft, festzustellen, ob der mit der Anpassung der Klageschrift angefochtene Rechtsakt gegenüber dem mit der Klageschrift angefochtenen Rechtsakt so wesentliche Unterschiede aufweist, dass sie eine Anpassung der Klagegründe und Argumente, auf die die Klageschrift gestützt wurde, notwendig machten.

39      Wenn das Gericht nach dieser Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger dem Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift zu Unrecht keine ihrerseits angepassten Klagegründe und Argumente hinzugefügt habe, ist es entgegen dem Vorbringen von Herrn Haswani auf der Grundlage von Art. 86 Abs. 6 seiner Verfahrensordnung befugt, diesen Schriftsatz wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift in dessen Abs. 3 Buchst. b ebenso wie wegen jeder Nichtbeachtung einer Vorschrift in diesem Artikel für unzulässig zu erklären.

40      Im Rahmen der genannten Prüfung ist das Gericht nicht verpflichtet, den Kläger zuvor aufzufordern, den Mangel der Nichtvorlage angepasster Klagegründe und Argumente zu beheben. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 48 bis 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat nämlich der Kläger, der das Initiativrecht für einen Prozess hat und den Umfang des Streitgegenstands insbesondere durch seine Anträge und die von ihm vorgebrachten Klagegründe im Rahmen des Anpassungsantrags wie im Rahmen der Klageschrift festlegt, zu beurteilen, ob es notwendig ist, die Klagegründe und Argumente der Klageschrift anzupassen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 86 und 87).

41      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar mit Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat (C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 22 bis 27), beanstandet, dass das Gericht dem Rechtsmittelführer nicht zuvor Gelegenheit gegeben hat, den Mangel eines Anpassungsantrags aufgrund Nichtvorlage des in Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts geforderten gesonderten Schriftsatzes zu beheben, dies geschah jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles, dort eine Mehrdeutigkeit der Sprachfassung der Verfahrensordnung des Gerichts, die der vom Kläger gewählten Verfahrenssprache entsprach.

42      In der Rechtssache, die dem im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels angefochtenen Urteil zugrunde liegt, hat das Gericht für seine Schlussfolgerung, dass Herr Haswani seinem Antrag auf Anpassung der Klageschrift angepasste Klagegründe und Argumente hätte hinzufügen müssen, in den Rn. 41 bis 47 seines Urteils lediglich festgestellt, dass sich der rechtliche Rahmen der restriktiven Maßnahmen, insbesondere die Gründe für die Aufnahme der betroffenen Personen in die fraglichen Listen, seit der Einreichung der ursprünglichen Klageschrift geändert habe und die im zweiten Anpassungsschriftsatz angefochtenen Rechtsakte u. a. diese Änderung berücksichtigten, ohne zu klären, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen den individuellen Gründen, die Herrn Haswani in den mit der Klageschrift angefochtenen Rechtsakten, d. h. den Rechtsakten vom 6. März 2015 und der Durchführungsverordnung 2015/828, entgegengehalten wurden, und denen, die ihm in den im zweiten Anpassungsschriftsatz angefochtenen Rechtsakten, d. h. den Rechtsakten vom 27. Mai 2016 im Licht der Rechtsakte vom 12. Oktober 2015, entgegengehalten wurden, bestand.

43      Damit hat das Gericht nicht die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Prüfung vorgenommen.

44      Demnach ist Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

 Zur Klage vor dem Gericht

45      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

46      Da das Gericht den zweiten Antrag auf Anpassung der Klageschrift ohne die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Prüfung und ohne Anhörung der Parteien hierzu als unzulässig zurückgewiesen hat, hält der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif.

 Kosten

47      Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200), wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.

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Referenzen

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