Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-477/17

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. Januar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1-Bescheinigung – Art. 1 – Ausdehnung der A 1-Bescheinigung auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben – Rechtmäßiger Wohnsitz – Begriff“

In der Rechtssache C‑477/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) mit Entscheidung vom 4. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2017, in dem Verfahren

Raad van bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

gegen

D. Balandin,

I. Lukachenko,

Holiday on Ice Services BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Raad van bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch H. van der Most als Bevollmächtigten,

–        der Holiday on Ice Services BV, I. Lukachenko und D. Balandin, vertreten durch F. J. Webbink, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort, M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und J. Pavliš als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und C. David als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. 2010, L 344, S. 1).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Raad van bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsbank, Niederlande, im Folgenden: SVB) auf der einen Seite und Herrn D. Balandin, Herrn I. Lukachenko sowie der Holiday on Ice Services BV, vormals Stage Entertainment Touring Services BV (im Folgenden: HOI), auf der anderen Seite über die Weigerung der SVB, Herrn Balandin und Herrn Lukachenko als bei HOI angestellten Drittstaatsangehörigen eine Bescheinigung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1) (im Folgenden: A 1-Bescheinigung) auszustellen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1231/2010

3        Die Erwägungsgründe 6 bis 8, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1231/2010 lauten:

„(6)      Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1)] und die Verordnung … Nr. 987/2009 bringen sowohl für die Versicherten als auch für die Träger der sozialen Sicherheit eine beträchtliche Aktualisierung und Vereinfachung der Koordinierungsregelungen mit sich. Den Trägern sollen die aktualisierten Koordinierungsregelungen die schnellere und einfachere Verarbeitung der Daten ermöglichen, die sich auf die Ansprüche der Versicherten beziehen; ferner sollen sie die entsprechenden Verwaltungskosten senken.

(7)      Die Förderung eines hohen Maßes an sozialem Schutz und die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten zählen zu den Zielen der Union.

(8)      Um zu vermeiden, dass Arbeitgeber und staatliche Träger der sozialen Sicherheit mit rechtlich und verwaltungstechnisch komplexen Sachverhalten konfrontiert werden, die nur eine kleine Gruppe von Personen betreffen, ist es wichtig, dass die Vorteile der Modernisierung und Vereinfachung im Bereich der sozialen Sicherheit uneingeschränkt genutzt werden können, indem nur ein einziges Rechtsinstrument angewendet wird, das die Verordnung … Nr. 883/2004 und die Verordnung … Nr. 987/2009 miteinander kombiniert.

(10)      Die Anwendung der Verordnung … Nr. 883/2004 und der Verordnung … Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, darf diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Entsprechend sollte die Anwendung der Verordnung … Nr. 883/2004 und der Verordnung … Nr. 987/2009 das Recht der Mitgliedstaaten, die Erteilung einer Einreise‑, Aufenthalts‑, Niederlassungs- oder Arbeitserlaubnis für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem Unionsrecht zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, unberührt lassen.

(11)      Die Verordnung … Nr. 883/2004 und die Verordnung … Nr. 987/2009 sollten kraft der vorliegenden Verordnung nur Anwendung finden, wenn die betreffende Person bereits ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes sollte somit eine Voraussetzung für die Anwendung der genannten Verordnungen sein.“

4        Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Verordnung … Nr. 883/2004 und die Verordnung … Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.“

 Verordnung Nr. 883/2004

5        Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) lautet:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

j)      ‚Wohnort‘ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k)      ‚Aufenthalt‘ den vorübergehenden Aufenthalt.“

6        Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a)      den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b)      wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

i)      den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

ii)      den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder

iii)      den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder

iv)      den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.“

 Verordnung Nr. 987/2009

7        Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 987/2009 bestimmt:

„(1)      Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.

(2)      Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der [Verordnung Nr. 883/2004] und von Artikel 14 der [vorliegenden Verordnung] unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.“

8        Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“

 Richtlinie 2011/98

9        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1), sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚Drittstaatsarbeitnehmer‘ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf;

…“

10      Art. 3 („Geltungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für

b)      Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 [des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1)] besitzen, und

c)      Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden.

(2)       Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

i)      die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG [des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44)] sind;

(3)      Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen … die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten …

…“

11      In Art. 12 („Recht auf Gleichbehandlung“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf

e)      Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung … Nr. 883/2004;

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

b)      sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten;

…“

 Niederländisches Recht

12      Die beleidsregel van de Svb met betrekking tot de onderdanen van landen buiten de Europese Unie (SB2124) (Leitlinien der SVB für Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union [SB2124]) sehen vor:

„Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung [Nr. 883/2004] ist grundsätzlich auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, von Ländern des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] und der Schweiz beschränkt. Drittstaatsangehörige fallen nur dann in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie als Flüchtling oder in ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger oder Hinterbliebener anerkannt sind. Die Verordnung [Nr. 1231/2010] bestimmt jedoch, dass für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter die Verordnung [Nr. 883/2004] fallen, die letztgenannte Verordnung dennoch gilt, wenn diese Staatsangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und rechtmäßig innerhalb der Union zu- und abwandern.

Der Begriff ‚rechtmäßiger Aufenthalt‘ ist in der Verordnung [Nr. 1231/2010] nicht definiert. Die [SVB] geht von einem rechtmäßigen Aufenthalt in den Niederlanden aus, wenn dieser Aufenthalt rechtmäßig im Sinne von Art. 8 der [Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000)] ist, wobei die [SVB] allerdings nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgeht, wenn sich der Ausländer in Erwartung der Entscheidung über einen Antrag auf erstmalige Aufnahme in den Niederlanden aufhält.

Aus dem Titel, den Erwägungsgründen und den Bestimmungen der Verordnung [Nr. 1231/2010] ergibt sich, dass Drittstaatsangehörige das Aufenthaltswechselkriterium im Sinne [der beleidsregel van de Svb met betrekking tot de verplaatsingscriterium (SB2120) (Leitlinien der SVB für das Aufenthaltswechselkriterium [SB2120]) in gleicher Weise wie Gemeinschaftsangehörige erfüllen müssen.

…“

13      Nach den Leitlinien der SVB für das Aufenthaltswechselkriterium (SB2120) gilt die Verordnung Nr. 883/2004 für Personen, deren Situation Anknüpfungspunkte mit mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Sie kann weder für rein nationale Sachverhalte gelten noch für den Fall, dass die Situation der betreffenden Person ausschließlich Anknüpfungspunkte mit einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist.

14      Nach der beleidsregel van de Svb met betrekking tot de territoriale werkingssfeer (SB2135) (Leitlinien der SVB über den räumlichen Geltungsbereich [SB2135]) gilt die Verordnung Nr. 883/2004 grundsätzlich nur, wenn eine Person im Hoheitsgebiet der Europäischen Union wohnt und arbeitet. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass diese Verordnung Anwendung finden kann, wenn eine Person in den persönlichen Geltungsbereich fällt, aber außerhalb des Hoheitsgebiets der Union wohnt oder arbeitet.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15      Herr Balandin und Herr Lukachenko sind Drittstaatsangehörige, die bei HOI angestellt sind, einem Unternehmen mit Gesellschaftssitz in Amsterdam (Niederlande) und Geschäftssitz in Utrecht (Niederlande); sie organisiert jedes Jahr in den Monaten von Oktober bis Mai Eiskunstlaufvorstellungen in verschiedenen Ländern, u. a. einigen Mitgliedstaaten.

16      Alle Mitarbeiter von HOI befinden sich mehrere Wochen in den Niederlanden, um zur Vorbereitung der Vorstellungen zu trainieren. Ein Teil der Schlittschuhläufer absolviert anschließend in den Niederlanden eine Reihe von Auftritten, während die übrigen Läufer in verschiedenen Mitgliedstaaten, u. a. in Frankreich und Deutschland, Vorstellungen geben. Die Drittstaatsangehörigen halten sich während der Probezeiten und der etwaigen Auftritte allesamt rechtmäßig in den Niederlanden auf, da für sie erforderlichenfalls eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wird. Auch in den übrigen Mitgliedstaaten, in denen sie auftreten, halten sie sich auf der Grundlage eines „Schengen-Visums“ rechtmäßig auf.

17      Viele Jahre lang stellte die SVB für Drittstaatsangehörige, die bei HOI angestellt waren, A 1-Bescheinigungen aus, aus denen sich ergibt, dass auf die Angestellten die niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung finden und die Zahlung der Pflichtbeiträge ebenfalls in den Niederlanden erfolgt. Seit der Saison 2015/2016 lehnte es die SVB aber mit dem Argument, sie seien in der Vergangenheit zu Unrecht ausgegeben worden, ab, solche Bescheinigungen auszustellen. Sie wies die entsprechenden Anträge von HOI daher zurück.

18      Auch aufgrund einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen einstweiligen Anordnung des Voorzieningenrechter Amsterdam (für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter, Amsterdam, Niederlande) stellte die SVB A 1-Bescheinigungen mit Gültigkeit bis zum 1. Mai 2016 aus. Die Saison 2015/2016 endete jedoch am 22. Mai 2016, so dass in Bezug auf diese letzten Wochen des Monats Mai 2016 ein Rechtsstreit besteht. In einem Urteil vom 28. April 2016 vertrat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) u. a. unter Berufung auf den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens die Auffassung, dass die SVB A 1-Bescheinigungen für die letzten Wochen dieser Saison hätte ausstellen müssen. Die SVB legte beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

19      Dieses stellt fest, dass Herr Balandin und Herr Lukachenko nicht unmittelbar in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004, wie er in deren Art. 2 bestimmt werde, fielen, da sie weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats noch Staatenlose oder Flüchtlinge seien. Sie könnten in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung nur nach der Verordnung Nr. 1231/2010 kommen, die unter bestimmten Bedingungen den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt habe, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fielen.

20      Unstreitig sei, dass Herr Balandin und Herr Lukachenko nicht dauerhaft in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat lebten, sondern dass sie sich im Sinne von Art. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 883/2004 vorübergehend in der Union aufhielten und dort arbeiteten. Es sei daher unklar, ob nur Drittstaatsangehörige mit tatsächlichem Wohnort im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 oder auch Drittstaatsangehörige in der Situation von Herrn Balandin und Herrn Lukachenko dazu berechtigt seien, sich auf Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 zu berufen.

21      Das vorlegende Gericht hält nämlich die Anwendung dieser Vorschrift für problematisch, da Unterschiede zwischen ihren verschiedenen Sprachfassungen bestünden, indem der Begriff „rechtmäßiger Wohnsitz“ offenbar sowohl einer nicht notwendigerweise langfristigen Anwesenheit als auch einem Aufenthalt von einer gewissen Dauer entsprechen könne.

22      Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 dahin auszulegen, dass sich Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, die für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber vorübergehend in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, auf die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 (bzw. deren Titel II) berufen können?

 Zur Vorlagefrage

23      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 dahin auszulegen ist, dass sich Drittstaatsangehörige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten und dort für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeiten, für die Festlegung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sie unterliegen, auf die Koordinierungsregelungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 berufen können.

24      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 für Drittstaatsangehörige gelten, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Situation befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.

25      Die Verordnung Nr. 1231/2010 soll damit den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausdehnen, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen.

26      Wie aus ihrem siebten Erwägungsgrund hervorgeht, trägt die Verordnung Nr. 1231/2010 durch diese Ausdehnung zu dem von der Union verfolgten Ziel der Förderung eines hohen Maßes an sozialem Schutz bei, indem sie sicherstellt, dass Drittstaatsangehörigen – wie im sechsten und achten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebracht – die Vorteile der Modernisierung und Vereinfachung der Koordinierungsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit zugutekommen, die die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowohl für die Versicherten als auch für die Träger der sozialen Sicherheit mit sich bringen.

27      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen als Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 fallen, da sie weder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, noch Flüchtlinge oder Staatenlose. Darüber hinaus ist auch unstreitig, dass sich diese Personen nicht in einer Situation befinden, die ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft, da sie einen Teil ihrer Eiskunstlaufauftritte in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich der Niederlande absolvieren.

28      Daher sind diese Personen nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 offensichtlich berechtigt, sich auf die Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 zu berufen, wenn sie „ihren rechtmäßigen Wohnsitz“ im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.

29      Sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die, wie Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010, für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Brey, C‑140/12, EU:C:2013:565, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass die genaue Bedeutung des Begriffs „rechtmäßige[r] Wohnsitz“ im Sinne dieser Bestimmung wegen der Unterschiede zwischen ihren verschiedenen Sprachfassungen unklar sei. Auch wenn in der niederländischen Sprachfassung der Begriff „verblijven“ verwendet werde, was auf eine nicht notwendigerweise langfristige Anwesenheit hinzudeuten scheine, könnte die deutsche oder die englische Sprachfassung, die „rechtmäßige[r] Wohnsitz“ bzw. „legally resident“ verwende, so verstanden werden, dass damit ein Aufenthalt von einer gewissen Dauer gemeint sei.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen diese verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C‑442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 34 und die dort angeführt Rechtsprechung).

32      Was als Erstes den rechtlichen Kontext betrifft, in den die Verordnung Nr. 1231/2010 eingebunden ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie, wie bereits aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausdehnen soll, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in deren Genuss kommen. Soweit Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 den Begriff „Wohnort“ definiert, ist daher zunächst festzustellen, ob der Begriff „rechtmäßige[r] Wohnsitz“, in Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 dieselbe Bedeutung aufweist wie der Begriff „Wohnort“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 883/2004.

33      Nach Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Begriff „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Er unterscheidet sich von dem Begriff „Aufenthalt“, den Art. 1 Buchst. k dieser Verordnung als den vorübergehenden Aufenthalt definiert. Der Wohnort der betreffenden Person im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung ist daher Gegenstand einer Tatsachenbewertung, und seine Bestimmung erfolgt nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C‑255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Der Begriff „Wohnort“ im Sinne dieser Verordnung und der Begriff „rechtmäßiger Wohnsit[z]“ im Sinne der Verordnung Nr. 1231/2010 werden in diesen beiden Verordnungen jedoch nicht für dieselben Zwecke verwendet.

35      Die Verordnung Nr. 883/2004 soll nämlich, wie ihrem 15. Erwägungsgrund zu entnehmen ist, verhindern, dass die Betroffenen in Ermangelung einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht schutzlos bleiben, und ferner bezwecken, dass diese Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, um die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, I, C‑255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      In diesem Kontext ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Zweck der Unterscheidung zwischen dem Begriff „Wohnort“ und dem Begriff „Aufenthalt“, festzustellen, zu welchem Mitgliedstaat die Unionsbürger die engsten Bindungen haben und dessen Rechtsvorschriften sie daher unterliegen.

37      Dagegen soll, wie bereits in Rn. 25 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Verordnung Nr. 1231/2010 den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf Drittstaatsangehörige ausdehnen, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen.

38      In diesem Kontext ist, wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1231/2010 hervorgeht, der Begriff „rechtmäßige[r] Wohnsitz“ im Sinne dieser Verordnung Ausdruck der Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf Drittstaatsangehörige von der Vorbedingung abhängig zu machen, dass diese sich ordnungsgemäß im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten. Dieser Begriff ist daher von dem des „Wohnorts“ im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 zu unterscheiden.

39      Dies folgt auch aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1231/2010, nach dem die Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf Drittstaatsangehörige zum einen diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen darf, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen, und zum anderen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, die Erteilung einer Einreise‑, Aufenthalts- Niederlassungs- oder Arbeitserlaubnis gemäß dem Unionsrecht zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern.

40      Dass ein Kriterium gewählt wurde, das auf den rechtlichen Bedingungen für die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beruht, wird durch die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 1231/2010 bestätigt. Der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen (KOM[2007] 439 endg., S. 6), lässt sich entnehmen, dass die Drittstaatsangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats haben müssen und infolgedessen berechtigt sein müssen, sich dort vorübergehend oder dauernd aufzuhalten. Ferner wird in dieser Begründung ausgeführt, dass ein Drittstaatsangehöriger, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 berufen zu können, nicht unbedingt die Wohnsitzvoraussetzung erfüllen muss, sondern sich auch nur vorübergehend dort aufhalten kann, sofern seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses zweiten Staates dessen Rechtsvorschriften für die Einreise und den Aufenthalt entspricht.

41      Weder die Dauer der Anwesenheit der Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als solche noch der Umstand als solcher, dass sie den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in einem Drittland beibehalten, ist daher maßgebend, um zu bestimmen, ob sie im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 „ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ haben.

42      Diese Auslegung wird durch die Richtlinie 2011/98 bestätigt, die u. a. ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer einführt, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Wie sich nämlich aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst b und c, Abs. 2 Buchst. i und Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt, haben Drittstaatsarbeitnehmer, auch wenn sie nur vorübergehend in einem Mitgliedstaat arbeiten dürfen, grundsätzlich, was die Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 betrifft, einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

43      Es ist festzustellen, dass sich eine solche Auslegung zudem besser eignet, die Verwirklichung der oben in Rn. 26 dargelegten Zwecke zu gewährleisten.

44      Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen folgt, die im Ausgangsverfahren betroffenen Personen, die bei einem Unternehmen mit Gesellschaftssitz in den Niederlanden angestellt sind, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie auftreten, rechtmäßig aufhalten und arbeiten.

45      Daraus folgt, dass auf Drittstaatsangehörige in der Situation der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen für die Festlegung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften die Koordinierungsregelungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 Anwendung finden.

46      In Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004 u. a. Anknüpfungskriterien vorsieht, die für die Personen gelten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eines dieser Anknüpfungskriterien auf die im Ausgangsverfahren betroffenen Personen für die Festlegung, ob sie den niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegen, anwendbar ist. Sollte dies der Fall sein, bestätigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden, nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 durch Ausstellung einer A 1-Bescheinigung, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

47      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 dahin auszulegen ist, dass sich Drittstaatsangehörige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten und dort für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeiten, für die Festlegung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sie unterliegen, auf die Koordinierungsregelungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 berufen können, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, ist dahin auszulegen, dass sich Drittstaatsangehörige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten und dort für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeiten, für die Festlegung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sie unterliegen, auf die Koordinierungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 berufen können, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.

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