Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-149/18

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

31. Januar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) – Art. 16 und 27 – Eingriffsnormen – Richtlinie 2009/103/EG – Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung – Art. 28“

In der Rechtssache C‑149/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2018, in dem Verfahren

Agostinho da Silva Martins

gegen

Dekra Claims Services Portugal SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Lacerda, L. Medeiros und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 16 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40, im Folgenden: Rom‑II-Verordnung) sowie von Art. 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Agostinho da Silva Martins und der Versicherungsgesellschaft Dekra Claims Services Portugal SA über die Bestimmung des auf eine Schadenersatzverpflichtung aus einem Autounfall in Spanien anwendbaren Rechts.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rom‑II-Verordnung

3        Der siebte Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung lautet:

„Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen … (Brüssel I) und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“

4        Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Rom‑II-Verordnung bestimmt:

„(1)       Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

(2)       Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.

(3)       Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“

5        Art. 15 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) dieser Verordnung sieht vor:

„Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

h)      die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Vorschriften über die Verjährung und die Rechtsverluste, einschließlich der Vorschriften über den Beginn, die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfristen und der Fristen für den Rechtsverlust.“

6        Art. 16 („Eingriffsnormen“) der Verordnung lautet:

„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.“

7        Art. 27 („Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten“) der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.“

 Übereinkommen von Rom

8        Art. 7 („Zwingende Vorschriften“) des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom) sieht vor:

„(1)       Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieses Übereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden.

(2)       Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.“

 Rom‑I-Verordnung

9        Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) ersetzte das Übereinkommen von Rom. Art. 9 („Eingriffsnormen“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung lautet wie folgt:

„(1)       Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

(2)       Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.“

 Richtlinie 2009/103

10      Art. 28 („Innerstaatliche Rechtsvorschriften“) der Richtlinie 2009/103 sieht vor:

„(1)       Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

(2)       Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

 Portugiesisches Recht

11      Art. 11 des Decreto-Lei Nr. 291/2007 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 291/2007) vom 21. August 2007 bestimmt:

„1.       Die in Art. 4 vorgesehene Haftpflichtversicherung deckt:

a)      die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht bei Unfällen auf portugiesischem Hoheitsgebiet;

b)      die Schadenersatzpflicht bei Unfällen auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten, deren nationale Versicherungsbüros dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros beigetreten sind, nach dem auf den Unfall anzuwendenden Recht, an dessen Stelle bei Unfällen im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] das portugiesische Recht tritt, sofern es eine höhere Deckung vorsieht;

c)      bei Unfällen auf einer Strecke im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b nur Schäden von in Mitgliedstaaten sowie in Staaten, deren nationale Versicherungsbüros dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros beigetreten sind, ansässigen Personen, und zwar nach portugiesischem Recht.

2.      Die in Art. 4 vorgesehene Haftpflichtversicherung deckt die Schäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, wenn und soweit das Gesetz, das auf die aus dem Autounfall resultierende Haftpflicht anwendbar ist, den Ersatz dieser Schäden vorsieht.“

12      Art. 498 („Verjährung“) des Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor:

„1.      Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt, auch wenn ihm die haftende Person und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind, unbeschadet der allgemeinen Verjährung im Fall des Ablaufs der betreffenden Frist seit dem schädigenden Ereignis.

2.      Der Rückgriffsanspruch zwischen den Haftenden verjährt ebenfalls nach einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erfüllung.

3.      Stellt die rechtswidrige Handlung eine Straftat dar, für die gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, so findet diese Frist Anwendung.

4.      Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs bewirkt nicht die Verjährung einer etwaigen Eigentumsklage oder Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Am 20. August 2015 ereignete sich in Spanien ein Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen, von denen das eine in Portugal zugelassen war und von seinem Eigentümer Herrn da Silva Martins gelenkt wurde und das andere in Spanien zugelassen und bei der Versicherungsgesellschaft Segur Caixa versichert war, die in Portugal von der Dekra Claims Services Portugal vertreten wird.

14      Das Fahrzeug von Herrn da Silva Martins wurde von hinten durch die Vorderseite des in Spanien zugelassenen Fahrzeugs gerammt und konnte aufgrund der Beschädigungen nicht mehr fahren. Somit musste dieses Fahrzeug nach Portugal abgeschleppt werden, wo es repariert wurde.

15      Die Reparaturkosten für das Fahrzeug von Herrn da Silva Martins wurden zunächst von der Versicherungsgesellschaft Axa Portugal, nunmehr Ageas Portugal, im Rahmen der Deckung eigener Fahrzeugschäden übernommen. Da der Lenker des in Spanien zugelassenen Fahrzeugs allein für den Unfall verantwortlich war, ersetzte sein Versicherer, die Segur Caixa, der Axa Portugal diese Kosten.

16      Im Ausgangsverfahren begehrt Herr da Silva Martins den Ersatz der mittelbaren Schäden aus dem Unfall.

17      Seiner Ansicht nach ist auf den Ausgangsrechtsstreit portugiesisches Recht anwendbar, insbesondere Art. 498 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der Schäden aus einem Schadensereignis vorsehe. Da sich der Unfall am 20. August 2015 ereignet habe, sei die am 11. November 2016 vorgenommene Einleitung des Verfahrens somit fristgerecht erfolgt.

18      Die Segur Caixa macht hingegen geltend, dass auf das Schadenersatzbegehren des Klägers im Ausgangsverfahren spanisches Recht anwendbar sei, das für die Klage auf Ersatz der Schäden aus einem Schadensereignis eine einjährige Verjährungsfrist vorsehe. Diese Klage sei somit außerhalb der Frist erhoben worden.

19      Das erstinstanzliche Gericht gab der von der Segur Caixa erhobenen Einrede der Verjährung statt.

20      Herr da Silva Martins legte gegen das Urteil dieses Gerichts Berufung ein, in der er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Verjährungsfrist nach portugiesischem Recht anzuwenden.

21      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts gelangt im Lichte der Rom‑II-Verordnung das spanische Recht mit seiner einjährigen Verjährungsfrist zur Anwendung. Da allerdings auch die Anwendung der Richtlinie 2009/103 und der in Portugal geltenden Regelung über das Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherungssystem, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehe, nicht ausgeschlossen sei, stelle sich insbesondere die Frage, ob den portugiesischen Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzten und bestimmten, dass das portugiesische Recht an die Stelle des Rechts des Vertragsstaats des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich der Unfall ereignet habe, trete, „sofern es eine höhere Deckung vorsieht“, zwingender Charakter im Sinne von Art. 16 der Rom‑II-Verordnung zukomme.

22      Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist der in Portugal geltenden Regelung als zwingender abweichender Regelung im Sinne von Art. 16 der Rom‑II‑Verordnung Vorrang einzuräumen?

2.      Kann diese Regelung als Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verstanden werden, die eine Kollisionsnorm im Sinne des Art. 27 der Rom‑II‑Verordnung enthält?

3.      Kann davon ausgegangen werden, dass auf einen portugiesischen Staatsangehörigen, der in Spanien einen Verkehrsunfall erlitten hat, im Sinne von Art. 28 der Richtlinie 2009/103 die Verjährungsregelung des Art. 498 Abs. 3 des portugiesischen Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

23      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

24      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zum einen aus Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung hervorgeht, dass auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

25      Zum anderen bestimmt Art. 15 Buchst. h dieser Verordnung, dass das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht insbesondere für die Vorschriften über die Verjährung und die Rechtsverluste maßgebend ist.

26      Allerdings erlaubt Art. 16 der Rom‑II-Verordnung die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

27      Während der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Eingriffsnormen“ im Kontext dieser Verordnung nicht definiert wird, definiert Art. 9 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung die Eingriffsnorm als zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

28      Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Verordnungen Rom I und Rom II (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43) für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom‑II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom‑I-Verordnung verwendet, die „Eingriffsnormen“ im Sinne des Art. 16 der Rom‑II-Verordnung der Definition der „Eingriffsnormen“ nach Art. 9 der Rom‑I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des letzteren Begriffs auch für die „Eingriffsnormen“ des Art. 16 der Rom‑II-Verordnung gilt.

29      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Rom festgestellt hat, dass die Ausnahme aufgrund des Bestehens einer „zwingenden Vorschrift“ im Sinne des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).

30      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Prüfung des „zwingenden“ Charakters der nationalen Vorschriften, die es anstelle des ausdrücklich von den Vertragsparteien gewählten Rechts anzuwenden gedenkt, nicht nur den genauen Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auch deren allgemeine Systematik sowie sämtliche Umstände, unter denen diese Vorschriften erlassen wurden, berücksichtigen, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass es sich insoweit um zwingende Vorschriften handelt, als der nationale Gesetzgeber sie offenbar erlassen hat, um ein von dem betroffenen Mitgliedstaat als wesentlich angesehenes Interesse zu schützen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 50).

31      Entsprechend ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht bei der Bestimmung, ob eine „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 16 der Rom‑II-Verordnung vorliegt, auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift festzustellen hat, ob ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.

32      Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. b des Decreto-Lei Nr. 291/2007 bestimmt, dass bei Unfällen auf dem Hoheitsgebiet von Vertragsstaaten des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum das portugiesische Recht an die Stelle der Schadenersatzpflicht nach dem auf den Unfall anzuwendenden Recht tritt, sofern es eine höhere Deckung vorsieht. Gemäß Art. 498 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der Schäden aus einem Schadensereignis drei Jahre, während das nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gemäß Art. 4 der Rom‑II-Verordnung in diesem Fall anwendbare spanische Recht eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht.

33      Obwohl es dem Gerichtshof nicht obliegt, die in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen im Lichte der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die innerstaatlichen Verjährungsvorschriften trotz ihrer Unterschiedlichkeit durch Art. 15 Buchst. h der Rom‑II-Verordnung ausdrücklich der allgemeinen Regelung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts unterworfen werden und keine andere unionsrechtliche Norm spezifische Anforderungen in Bezug auf die Verjährung einer Klage wie der im Ausgangsverfahren aufstellt.

34      Unter diesen Umständen würde, wie die Europäische Kommission ausführt, die Anwendung einer anderen Verjährungsfrist als der des als anwendbar bestimmten Rechts auf die Klage auf Ersatz der Schäden aus einem Schadensereignis das Vorliegen von besonders wichtigen Gründen wie etwa einer offensichtlichen Beeinträchtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei Anwendung des nach Art. 4 der Rom‑II-Verordnung als anwendbar bestimmten Rechts erfordern.

35      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, nicht als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift fest, dass ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

36      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103 in der in innerstaatliches Recht umgesetzten Form eine Vorschrift des Unionsrechts im Sinne dieses Art. 27 darstellt, die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthält.

37      Gemäß diesem Art. 27 berührt die Rom‑II-Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

38      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Wortlaut noch den Zielen der Richtlinie 2009/103 entnehmen lässt, dass mit dieser Richtlinie Kollisionsnormen festgelegt werden sollen (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40).

39      Diese Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen zum Schutz des Geschädigten eines Verkehrsunfalls und des Halters des an diesem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs zu verpflichten (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 39).

40      Zum anderen ist festzustellen, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103 zwar im Einklang mit seinem Ziel des Schutzes von Geschädigten von durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen tatsächlich den Erlass von für diese Geschädigten günstigeren Regelungen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen ermöglicht, diese Bestimmung jedoch ausschließlich die Umsetzungsgesetzgebung eines Mitgliedstaats betrifft und sich nicht auf die Frage bezieht, ob diese günstigeren Regelungen in einem bestimmten Fall gegenüber den Regelungen anderer Mitgliedstaaten vorrangig zur Anwendung gelangen.

41      Somit erfolgt in einem solchen Fall die Beurteilung der innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften erst, nachdem in einem ersten Schritt nach den Vorschriften der Rom‑II-Verordnung das anwendbare Recht bestimmt wurde.

42      Somit ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 27 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103 in der in innerstaatliches Recht umgesetzten Form keine Vorschrift des Unionsrechts im Sinne dieses Art. 27 darstellt, die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthält.

 Kosten

43      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, nicht als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift fest, dass ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.

2.      Art. 27 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der in innerstaatliches Recht umgesetzten Form keine Vorschrift des Unionsrechts im Sinne dieses Art. 27 darstellt, die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthält.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.

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Referenzen

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