Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-225/17

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

31. Januar 2019(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht der Europäischen Union – Änderung der Kriterien für die Aufnahme in eine Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden – Erneute Aufnahme – Beweise, die sich auf die Zeit vor der ersten Aufnahme beziehen – Tatsachen, die vor der ersten Aufnahme bekannt waren – Rechtskraft – Umfang – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Grundsatz ne bis in idem – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑225/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2017,

Islamic Republic of Iran Shipping Lines mit Sitz in Teheran (Iran),

Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) mit Sitz in Teheran,

Khazar Shipping Lines mit Sitz in Anzali Free Zone (Iran),

IRISL Europe GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Qeshm Marine Services & Engineering Co., vormals IRISL Marine Services and Engineering Co., mit Sitz in Qeshm (Iran),

Irano Misr Shipping Co. mit Sitz in Alexandria (Ägypten),

Safiran Payam Darya Shipping Lines mit Sitz in Teheran,

Marine Information Technology Development Co., vormals Shipping Computer Services Co., mit Sitz in Teheran,

Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir, mit Sitz in Teheran,

Hoopad Darya Shipping Agency, vormals South Way Shipping Agency Co. Ltd, mit Sitz in Teheran,

Valfajr 8th Shipping Line Co. mit Sitz in Teheran,

Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, und M. Taher, Solicitor,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Kneale und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug (T‑87/14),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), die Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), die Khazar Shipping Lines, die IRISL Europe GmbH, die Qeshm Marine Services & Engineering Co. (vormals IRISL Marine Services and Engineering Co.), die Irano Misr Shipping Co., die Safiran Payam Darya Shipping Lines, die Marine Information Technology Development Co. (vormals Shipping Computer Services Co.), die Rahbaran Omid Darya Ship Management Co. (auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir), die Hoopad Darya Shipping Agency (vormals South Way Shipping Agency Co. Ltd) und die Valfajr 8th Shipping Line Co. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑14/14 und T‑87/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:102), mit dem das Gericht ihre Anträge zurückgewiesen hat, die

–        in der Rechtssache T‑14/14 auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 46) sowie der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: streitige Handlungen vom Oktober 2013), und

–        in der Rechtssache T‑87/14 (ABl. 2013, L 316, S. 1) auf die Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 und auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 46) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: streitige Handlungen vom November 2013), gerichtet waren.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 23. Dezember 2006 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1737 (2006) an. Nach deren Ziff. 7 darf die Islamische Republik Iran die mit ihren proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zusammenhängenden Güter und Technologien nicht ausführen.

3        Am 24. März 2007 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 1747 (2007) an. Nach deren Ziff. 5 darf die Islamische Republik Iran keine Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial aus ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, sei es auf direktem oder indirektem Weg, liefern, verkaufen oder transferieren.

4        Am 9. Juni 2010 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 1929 (2010) an, durch die der Geltungsbereich der mit den vorgenannten Resolutionen verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wurde und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt wurden.

5        Der Europäische Rat begrüßte am 17. Juni 2010 die Annahme der Resolution 1929 (2010) und ersuchte den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Resolution vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch die Islamische Republik Iran zur Unterstützung ihrer Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden können (im Folgenden: Erklärung vom 17. Juni 2010). Diese Maßnahmen sollten sich auf den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, darunter IRISL und ihre Tochtergesellschaften, und Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie konzentrieren. Es war ebenfalls vorgesehen, die Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten insbesondere auf die Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden zu erstrecken.

6        Am 26. Juli 2010 wurde der Beschluss 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39, berichtigt im ABl. 2010, L 197, S. 19) erlassen, in dessen Erwägungsgründen 4, 5, 7 und 8 es heißt:

„(4)      Der Sicherheitsrat … hat am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) angenommen …

(5)      Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 … den Rat ersucht, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) [des Sicherheitsrats] vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen.

(7)      Die Resolution 1929 (2010) weitet die mit der Resolution 1737 (2006) verhängten finanziellen Restriktionen und Reisebeschränkungen auf weitere Personen und Einrichtungen aus, einschließlich auf Personen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen [von IRISL].

(8)      Gemäß der [Erklärung vom 17. Juni 201] sollten die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat …, benannt werden, und darüber hinaus auf weitere Personen und Einrichtungen Anwendung finden …“

7        Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses sah das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von „Personen und Einrichtungen“ vor, „die an den … nuklearen Tätigkeiten Irans … beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen … oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen … [von IRISL] und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt.“

8        Die Namen der Rechtsmittelführerinnen wurden in den Anhang II dieses Beschlusses aufgenommen. Begründet wurde dies für IRISL u. a. damit, dass sie „an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran [beteiligt war]. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des [Sicherheitsrats] gemeldet wurden. …“ Die Begründung für die übrigen Rechtsmittelführerinnen lautete, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stünden oder in ihrem Namen handelten.

9        Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates zur Durchführung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25) wurden ebenfalls am 26. Juli 2010 die Namen der Rechtsmittelführerinnen aus im Wesentlichen mit den in der vorstehenden Randnummer angeführten identischen Gründen der Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) hinzugefügt.

10      Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) sah in Art. 16 Abs. 2 Buchst. d das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen waren, für die festgestellt wurde, dass sie „juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle [von IRISL] stehen“, sind. Dieses Aufnahmekriterium wurde im Wesentlichen in Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) übernommen.

11      Die Namen der Rechtsmittelführerinnen verblieben aus im Wesentlichen mit den in Rn. 8 des vorliegenden Urteils angeführten identischen Gründen immer wieder in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012.

12      Mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, im Folgenden: Urteil vom 16. September 2013, EU:T:2013:453), erklärte das Gericht Anhang II des Beschlusses 2010/413, den Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrafen. Zur Begründung führte es aus, dass der Rat seine Behauptung, IRISL sei einer bereits benannten Person oder Einrichtung bei der Verletzung von Resolutionen des Sicherheitsrats behilflich gewesen, nicht rechtlich hinreichend begründet habe. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass IRISL für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt habe, indem sie dreimal unter Verstoß gegen das Rüstungsgüterembargo militärische Güter befördert habe.

13      Der Rat erließ am 10. Oktober 2013 den Beschluss 2013/497. Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses sollten die Kriterien für die Benennung im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern, die Personen und Einrichtungen betreffen, die bereits benannten Personen und Einrichtungen Hilfe dabei geleistet haben, die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats oder des Beschlusses 2010/413 zu umgehen bzw. gegen diese zu verstoßen, angepasst werden, um Personen und Einrichtungen zu erfassen, die selbst gegen die genannten Bestimmungen verstoßen haben bzw. diese umgangen haben.

14      Mit diesem Beschluss wurde der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 wie folgt geändert:

„… Personen und Einrichtungen, die an den … nuklearen Tätigkeiten Irans … beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen …, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates … oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen … [von IRISL] und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die [in deren] Namen … handeln oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für … [IRISL] oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt.“

15      Ebenfalls am 10. Oktober 2013 erließ der Rat die Verordnung Nr. 971/2013, um den Beschluss 2013/497 in der Europäischen Union umzusetzen. Mit dieser Verordnung wurde der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 267/2012 wie folgt geändert:

„… In Anhang IX sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie …:

b)      natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die diese Verordnung, den Beschluss [2010/413] oder die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des [Sicherheitsrats] umgangen oder verletzt haben oder einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei einer solchen Umgehung oder Verletzung behilflich waren;

e)      juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle [von IRISL] stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in ihrem Namen handeln, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für [IRISL] oder für Einrichtungen erbringen, die in [deren] Eigentum oder unter [deren] Kontrolle stehen oder in [deren] Namen handeln.“

16      Mit den streitigen Handlungen vom November 2013 nahm der Rat die Namen der Rechtsmittelführerinnen erneut in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden (im Folgenden: streitige Listen), auf.

17      Die Gründe für die Aufnahme von IRISL in diese Listen waren identisch und lauteten:

„IRISL war an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen Nummer 5 der Resolution 1747 (2007) des [Sicherheitsrats] beteiligt. Dem Iran-Sanktionsausschuss des [Sicherheitsrats] sind im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden.“

18      Die erneute Aufnahme der übrigen Rechtsmittelführerinnen in diese Listen wurde bei HDSL, Safiran Payam Darya Shipping Lines und Hoopad Darya Shipping Agency damit begründet, dass sie „im Namen der IRISL“ handelten, bei Khazar Shipping Lines, IRISL Europe und Valfajr 8th Shipping Line, dass sie „im Eigentum der IRISL“ stünden, bei Qeshm Marine Services & Engineering und Marine Information Technology Development, dass sie „von IRISL kontrolliert“ würden, bei Irano Misr Shipping, dass sie „wesentliche Dienstleistungen für die IRISL“ erbringe und bei Rahbaran Omid Darya Ship Management, dass sie „im Namen der IRISL“ handele und „ihr wesentliche Dienstleistungen“ erbringe.

19      Am 18. Oktober 2015 erließ der Rat zur Umsetzung des mit der Islamischen Republik Iran vereinbarten gemeinsamen umfassenden Aktionsplans zur iranischen Nuklearfrage vom 14. Juli 2015 zum einen den Beschluss (GASP) 2015/1863 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 274, S. 174), mit dem die Anwendung der im Beschluss 2013/685 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegenüber den Rechtsmittelführerinnen ausgesetzt wurde, und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2015, L 274, S. 161), mit der ihre Namen von der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen wurden.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20      Mit Klageschriften, die am 6. Januar und 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T‑14/14 Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und in der Rechtssache T‑87/14 auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 sowie auf Erklärung der Unanwendbarkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gemäß Art. 277 AEUV. Das Gericht verband diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung.

21      Im angefochtenen Urteil entschied das Gericht über die Klage in der Rechtssache T‑87/14, nachdem es die Klage in der Rechtssache T‑14/14 abgewiesen hatte. In den Rn. 53 bis 105 des angefochtenen Urteils wies es zunächst alle Klagegründe zurück, mit denen die Rechtsmittelführerinnen ihre Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 untermauert hatten. Diese Klagegründe waren erstens auf eine fehlende Rechtsgrundlage, zweitens auf eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Grundsatzes ne bis in idem und des Grundsatzes der Rechtskraft, drittens auf einen Ermessensmissbrauch, viertens auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und fünftens auf eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung ihres Ansehens gestützt.

22      In den Rn. 106 bis 211 des angefochtenen Urteils wies das Gericht sodann alle Klagegründe zurück, mit denen die Rechtsmittelführerinnen ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 untermauert hatten. Diese Klagegründe waren erstens auf eine fehlende Rechtsgrundlage, zweitens auf offensichtliche Beurteilungsfehler seitens des Rates, drittens auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, viertens auf eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Rechtskraft sowie des Grundsatzes ne bis in idem und des Diskriminierungsverbots und fünftens auf eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung ihres Ansehens, sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestützt.

23      Folglich wies das Gericht die Klage in den Rechtssachen T‑14/14 und T‑87/14 insgesamt ab.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

24      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

–        dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

25      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

–        hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und selbst endgültig in der Sache entscheidet, die Nichtigkeitsklage abzuweisen und den Antrag auf Erklärung der Unanwendbarkeit zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

26      Die Europäische Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

 Vorbringen der Parteien

27      Der Rat wendet die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ein und führt zur Begründung aus, die Rechtsmittelführerinnen hätten kein Interesse an einer Entscheidung darüber, da die gegen sie ergriffenen restriktiven Maßnahmen durch den Beschluss 2015/1863 und die Durchführungsverordnung 2015/1862 aufgehoben worden seien und sein Beschluss, sie mit den streitigen Handlungen vom November 2013 erneut in die streitigen Listen aufzunehmen, ihr Ansehen nicht beschädige. Insbesondere beziehe sich die Begründung für die Wiederaufnahme auf einen öffentlichen Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats für das Jahr 2009.

28      Die Kommission fügt hinzu, dass das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären sei, da die Rechtsmittelführerinnen in Wahrheit eine Überprüfung der vom Gericht entschiedenen Rechtssache durch den Gerichtshof begehrten. Die Rechtsmittelführerinnen beschränkten sich weitgehend darauf, die Gründe und Argumente zu wiederholen, die sie vor dem Gericht vorgetragen hätten, ohne sich auf Rechtsfragen zu beschränken. Dies gelte insbesondere für ihren sechsten Rechtsmittelgrund.

29      Die Rechtsmittelführerinnen halten das Rechtsmittel für zulässig. Sie tragen vor, dass sie sehr wohl ein Interesse daran hätten, die Rechtswidrigkeit ab initio der gegen sie ergriffenen restriktiven Maßnahmen anerkennen zu lassen, ihr Ansehen wiederherzustellen, das von der Union selbst geschädigt worden sei, und gegebenenfalls eine Schadensersatzklage zu erheben. Außerdem gingen die Rechtsfehler des Gerichts, die zur Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils führen müssten, klar aus ihrer Rechtsmittelschrift hervor.

 Würdigung durch den Gerichtshof

30      Als Erstes ist zum Rechtsschutzinteresse darauf hinzuweisen, dass dessen Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 29).

32      Demnach haben die Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf die Weiterverfolgung der Nichtigerklärung ihrer erneuten Aufnahme in die streitigen Listen zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils, obwohl gemäß dem Beschluss 2015/1863 und der Durchführungsverordnung 2015/1862 das Einfrieren ihrer Vermögenswerte aufgrund der erneuten Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 ausgesetzt und ihre Namen von der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen wurden. Auch die bloße Tatsache, dass eine solche Aufnahme auf einem öffentlichen Bericht einer internationalen Einrichtung wie dem Sicherheitsrat beruht, stellt nicht das – zumindest immaterielle – Interesse der betroffenen Person oder Einrichtung in Frage, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union zu verfolgen, der allein schon ihrem Ansehen schaden oder einen bereits bestehenden Schaden noch verschlimmern könnte.

33      Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit greift daher nicht durch.

34      Soweit als Zweites die Kommission die Unzulässigkeit des Rechtsmittels einwendet, weil die Rechtsmittelführerinnen nur eine Überprüfung der bereits vor dem Gericht vorgetragenen Klagegründe und Argumente begehrten, ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 20).

35      Im vorliegenden Fall werden im Rechtsmittel bei einer Gesamtbetrachtung die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Gründe, aus denen sie nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler enthalten, hinreichend präzise angegeben, und es wird entgegen dem, was die Kommission nahegelegt hat, nicht nur Vorbringen wiederholt oder wiedergegeben, so dass es dem Gerichtshof möglich ist, seine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen.

36      Demnach ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen, soweit sie sich gegen das Rechtsmittel insgesamt richtet.

37      Diese Feststellung greift jedoch in keiner Weise der Prüfung der Zulässigkeit einzelner, jeweils für sich genommener Rechtsmittelgründe vor (Urteile vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 34, und vom 4. Mai 2017, RFA International/Kommission, C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337, Rn. 20).

 Zur Begründetheit

38      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf neun Gründe.

39      Mit den ersten fünf Gründen werden Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Klagegründe gerügt, die für die Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 in der Rechtssache T‑87/14 angeführt worden waren. Mit diesen Handlungen hatte der Rat die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, geändert.

40      Mit den letzten vier Rechtsmittelgründen wird die Prüfung der in der Rechtssache T‑87/14 vorgetragenen Gründe für die Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 durch das Gericht gerügt. Mit diesen Handlungen hatte der Rat die Namen der Rechtsmittelführerinnen erneut in die streitigen Listen aufgenommen, und zwar für IRISL auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/497 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 971/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Kriterium des Verstoßes gegen die Resolution 1747 [2007]) und für die übrigen Rechtsmittelführerinnen auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/497 geänderten Fassung und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 971/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Kriterium der Verbindung zu IRISL).

41      Als Erstes sind der zweite und der achte Rechtsmittelgrund zusammen mit den dritten Teilen des ersten und des sechsten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, mit denen Rechtsfehler in Bezug auf die Folgen des Urteils vom 16. September 2013 gerügt werden, als Zweites der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, es sei auf das Argument, der Rat habe keinen objektiven Grund und keine Rechtfertigung für die Änderung der Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, durch die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 geliefert, nicht eingegangen worden, als Drittes der vierte und der siebte Rechtsmittelgrund, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, als Viertes der dritte, der fünfte und der neunte Rechtsmittelgrund zusammen mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte sowie ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der Verneinung eines Ermessensmissbrauchs durch den Rat gerügt wird, und als Letztes der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem Rechtsfehler des Gerichts gerügt werden, weil es nicht festgestellt habe, dass der Rat mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe.

 Zum zweiten und zum achten Rechtsmittelgrund und zu den dritten Teilen des ersten und des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

42      Mit dem zweiten und dem achten Rechtsmittelgrund sowie den dritten Teilen des ersten und des sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rat im Anschluss an das rechtskräftige Urteil vom 16. September 2013 die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 habe erlassen können, ohne den Grundsatz der Rechtskraft, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, den Grundsatz ne bis in idem oder das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu verletzen. Die einzige Begründung für die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 sei eine Umgehung dieses Urteils.

43      Die genannten Grundsätze stünden dem entgegen, dass der Rat die Aufnahmekriterien für ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen umformuliere, ohne dass sich der Sachverhalt geändert habe oder neue Beweise vorlägen und obwohl im Urteil vom 16. September 2013 festgestellt worden sei, dass zwischen dem in Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) vorgesehenen Verbot der Beförderung von Rüstungsgütern und der nuklearen Proliferation kein Zusammenhang bestehe, und das Aufnahmekriterium für die mit IRISL verbundenen Einrichtungen zurückgewiesen worden sei. Die erneute Aufnahme von IRISL sei auf dieselben Behauptungen zu angeblichen Verstößen gegen die Resolution 1747 (2007) im Jahr 2009 gestützt wie diejenigen, auf deren Grundlage ihre mit dem Urteil vom 16. September 2013 für nichtig erklärte ursprüngliche Aufnahme erfolgt sei. Das Gericht habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass diese Vorkommnisse hinreichend aktuell gewesen seien.

44      Zudem verleihe die Möglichkeit, eine Person oder Einrichtung erneut in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufzunehmen, nachdem eine erste Aufnahme für nichtig erklärt worden sei, dem Rat keine absolute und unbegrenzte Befugnis zur erneuten Aufnahme wegen desselben, aber anders beschriebenen Sachverhalts. Die Rn. 186 bis 189 des angefochtenen Urteils seien daher fehlerhaft. Eine andere Auslegung „verewige“ den Rechtsstreit nur und nähme dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf seinen Sinn.

45      Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

46      Zunächst ist festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile, sobald sie unanfechtbar geworden sind, Rechtskraft erlangen. Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 70).

47      Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft außerdem lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, sowie vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C‑350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37), wie sich aus Rn. 184 des angefochtenen Urteils ergibt.

48      Im vorliegenden Fall hatte das Gericht, worauf es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, im Urteil vom 16. September 2013 die ursprüngliche Aufnahme von IRISL für nichtig erklärt, nachdem es in den Rn. 38 und 39 dieses Urteils die Begründung für diese Aufnahme, sie sei einer benannten Person oder Einrichtung bei einem Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats behilflich gewesen, als unzureichend eingestuft und in den Rn. 58 und 66 festgestellt hatte, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass IRISL, indem sie dreimal unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) militärische Güter befördert habe, für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt habe. Damit hat das Gericht jedoch weder die drei Vorkommnisse noch die Beweise dafür in Frage gestellt.

49      Das Gericht hat hingegen, wie ebenfalls zu Recht aus den Rn. 80, 186 und 187 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Urteil vom 16. September 2013 weder zur Gültigkeit der Aufnahmekriterien Stellung genommen, auf deren Grundlage die ursprüngliche Aufnahme von IRISL erfolgte und die sich auf die Bereitstellung von Unterstützung für die nukleare Proliferation und die Hilfe für eine benannte Person oder Einrichtung beim Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrates bezogen, noch hat es folgerichtig etwas zu der Frage ausgeführt, ob die Aufnahme von IRISL auf der Grundlage des Kriteriums des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) gerechtfertigt war.

50      Hinsichtlich der anderen Rechtsmittelführerinnen ergibt sich zutreffend aus Rn. 188 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, ohne die Rechtmäßigkeit der Kriterien zu prüfen, auf deren Grundlage sie in die Listen aufgenommen wurden, und ohne zu prüfen, ob sie diese Kriterien erfüllten, lediglich festgestellt hat, dass der Umstand, dass sie im Eigentum von IRISL oder unter ihrer Kontrolle stünden oder in ihrem Namen handelten, nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertige, da IRISL selbst nicht wirksam in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren würden, aufgenommen worden sei.

51      Wie die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 16. September 2013, auf die in den Rn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils eingegangen worden ist und die nach der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Rechtskraft erwachsen, nicht zu entnehmen, dass der Rat im Rahmen der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Urteil vom 16. September 2013 nachzukommen, nicht hätte entscheiden können, die bestehenden Aufnahmekriterien, auf deren Grundlage die Rechtsmittelführerinnen ursprünglich aufgenommen worden waren, beizubehalten oder sie – in seiner Rolle als Gesetzgeber – anzupassen, um mittels der Verstärkung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel das Ziel zu verfolgen, Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearproliferationsprogramm einstellen muss.

52      Wie das Gericht in Rn. 186 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, war die erneute Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen insoweit auf ein anderes Kriterium gestützt als diejenigen, auf deren Grundlage sie durch die mit dem Urteil vom 16. September 2013 für nichtig erklärten Beschlüsse in die Listen aufgenommen wurde, und damit auf eine andere rechtliche Grundlage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 74).

53      Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtswidrigkeit von Handlungen, mit denen eine Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit daraus ergibt, dass die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern, den Rat nicht daran hindern konnte, nach einer erneuten Prüfung der Situation der betroffenen Person oder Einrichtung neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 45 und 56, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 73 und 82).

54      Wie aus den Rn. 132 und 186 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellte entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die erneute Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen auf der Grundlage eines anderen Kriteriums als derjenigen, auf deren Grundlage sie bis zur Verkündung des Urteils vom 16. September 2013 in den Listen geführt wurde, schon für sich allein einen neuen Gesichtspunkt für die Situation der übrigen Rechtsmittelführerinnen dar.

55      Demnach hat das Gericht in den Rn. 90 und 189 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Rechtskraft des Urteils vom 16. September 2013 dem Erlass der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 nicht entgegengestanden hat.

56      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im Urteil vom 16. September 2013 festgestellt, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) und der nuklearen Proliferation gebe, beruht auf einem falschen Verständnis dieses Urteils. Denn das Gericht hat sich, wie Rn. 49 des Urteils zu entnehmen ist, darauf beschränkt, das Aufnahmekriterium der Unterstützung der nuklearen Proliferation auszulegen und es im Rahmen der Rechtssache, mit der es befasst war, anzuwenden, indem es u. a. ausgeführt hat, dass die Verbote nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) und Ziff. 7 der Resolution 1737 (2006) unterschiedlich seien und nicht unter allen Umständen zwangsläufig die gleichen Güter und Technologien umfassten. Es hat in Rn. 52 des genannten Urteils in tatsächlicher Hinsicht weiter ausgeführt, dass sich aus den ihm vorgelegten Schriftstücken keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die von den in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Vorkommnissen erfassten Güter zugleich unter das in Ziff. 7 der Resolution 1737 (2006) vorgesehene Verbot im Zusammenhang mit proliferationsrelevanten Gütern fielen.

57      Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie aus Rn. 191 des angefochtenen Urteils hervorgeht, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C‑350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C‑628/16, EU:C:2018:84, Rn. 46).

58      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen konnte das Urteil vom 16. September 2013 bei ihnen keine begründeten Erwartungen dahin wecken, dass der Rat nach diesem Urteil die anwendbaren Aufnahmekriterien nicht ändern könnte oder unter Beachtung dieses Urteils einen Beschluss über die erneute Aufnahme in die streitigen Listen für die Zukunft fassen könnte. Es konnte dies umso weniger, wie sich aus den Rn. 193 und 194 des angefochtenen Urteils ergibt, als das Gericht in den Rn. 64 und 82 des Urteils vom 16. September 2013 entschieden hatte, dass der Rat die anwendbare Regelung in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber anpassen könne, um weitere Fälle vorzusehen, in denen restriktive Maßnahmen angenommen werden könnten, und dass der Rat über einen Zeitraum von zwei Monaten und zehn Tagen verfüge, um die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerinnen erlasse. Aus diesen Gründen und da die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Rechtsmittelschrift kein klares zusätzliches Argument für eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch das Gericht vorbringen, kann eine solche Verletzung auch nicht festgestellt werden.

59      Zum in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem genügt der Hinweis, dass restriktive Maßnahmen präventiven Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 132). Somit kann dieser Grundsatz, der sich auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen wegen einer Straftat bezieht, für die eine Person bereits durch ein rechtskräftiges Strafurteil freigesprochen oder verurteilt wurde, nicht angeführt werden, um die Gültigkeit solcher Maßnahmen in Abrede zu stellen.

60      Folglich hat das Gericht in den Rn. 90, 196 und 199 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Rat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt habe.

61      Schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt, weil es nicht festgestellt habe, dass der Rat ohne neue Tatsachen oder Beweise die Aufnahmekriterien für ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen nicht hätte ändern dürfen.

62      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Bestimmung der sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet wird. Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Rat jedoch nicht daran hindern, eine Person oder Einrichtung auf der Grundlage anderer Aufnahmegründe als derjenigen, auf denen die erstmalige Aufnahme beruhte, oder auf der Grundlage desselben Aufnahmegrundes, der auf andere Beweise gestützt wird, erneut in die Listen von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufzunehmen. Mit diesem Grundsatz soll nämlich sichergestellt werden, dass eine beschwerende Maßnahme vor Gericht angefochten werden kann, nicht aber, dass eine neue beschwerende Maßnahme, die auf andere Gründe oder Beweise gestützt wird, nicht ergehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 53 und 54). Daher und in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils stand dieser Grundsatz dem Erlass der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 nicht entgegen.

63      Nach alledem sind der zweite und der achte Rechtsmittelgrund sowie die dritten Teile des ersten und des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

64      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die von ihnen vor ihm erhobene Rüge nicht geprüft, wonach der Rat keinen objektiven Grund und keine Rechtfertigung dafür geliefert habe, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, durch die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 geändert worden seien.

65      Der Rat vertritt, unterstützt durch die Kommission, die Auffassung, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

66      Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend machen, das Gericht sei nicht auf ihr Argument eingegangen, dass die Aufnahmekriterien nicht angemessen begründet worden seien, genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 65 bis 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, warum die Kriterien seiner Meinung nach als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen seien. Das Gericht hat sich somit zu diesem Argument geäußert.

67      Soweit der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes dahin zu verstehen ist, dass dem Gericht damit vorgeworfen werden soll, nicht von Amts wegen festgestellt zu haben, dass eine formelle Begründung der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 fehle, mit denen der Rat die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, geändert hat, ist Folgendes anzumerken.

68      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50).

69      Die Begründung muss jedoch der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 und 140, sowie vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 24).

70      Als Erstes ist festzustellen, dass im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/497 ausgeführt ist, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, die Personen und Einrichtungen betreffen, die bereits benannten Personen und Einrichtungen Hilfe dabei geleistet haben, die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates oder des Beschlusses 2010/413 zu umgehen bzw. gegen diese zu verstoßen, angepasst werden sollen, um Personen und Einrichtungen zu erfassen, die selbst gegen die genannten Bestimmungen verstoßen haben bzw. diese umgangen haben. Diese Begründung ist im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 971/2013 im Kern übernommen worden.

71      Die Rechtfertigung für die Annahme des Kriteriums eines Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007), auf dessen Grundlage die erneute Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen erfolgte, geht somit klar aus dem Wortlaut der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 hervor. Wie das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, sind zudem die allgemeinen Regeln der Union, die den Erlass restriktiver Maßnahmen vorsehen, anhand von Wortlaut und Ziel der Resolutionen des Sicherheitsrats auszulegen, die sie umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 297, sowie vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 104).

72      Als Zweites ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in den Erwägungsgründen 1 und 3 des Beschlusses 2013/497 auf den Beschluss 2010/413 verwiesen wird, der mit ihm geändert wird und bereits in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b vorsah, dass die Gelder von Personen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen oder in ihrem Namen handeln, eingefroren werden.

73      Ebenso verweist die Verordnung Nr. 971/2013 nicht nur auf diese Beschlüsse, sondern auch auf die Verordnung Nr. 267/2012, die mit ihr geändert wird, darunter Art. 23 Abs. 2 Buchst. e, der ebenfalls bereits das Einfrieren der Gelder solcher Personen und Einrichtungen vorsah. Die Verordnung Nr. 267/2012 hat die Verordnung Nr. 961/2010 ersetzt, die der Umsetzung des Beschlusses 2010/413 diente und in Art. 16 das Einfrieren der Gelder von Personen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen, vorsah.

74      Des Weiteren wird in den Erwägungsgründen 4 und 5 des Beschlusses 2010/413 auf die Annahme der Resolution 1929 (2010) durch den Sicherheitsrat und die Erklärung vom 17. Juni 2010 verwiesen, mit der der Europäische Rat den Rat ausdrücklich ersucht hat, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen Maßnahmen sowie „Begleitmaßnahmen“ zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten sich auf den iranischen Verkehrssektor einschließlich „IRISL und ihrer Tochtergesellschaften“ konzentrieren.

75      Ferner ist in den Erwägungsgründen 7 und 8 des Beschlusses 2010/413 ausgeführt, dass die Resolution 1929 (2010) die mit der Resolution 1737 (2006) verhängten finanziellen Restriktionen und Reisebeschränkungen auf Einrichtungen von IRISL ausgeweitet hat und dass gemäß der Erklärung vom 17. Juni 2010 das Einfrieren von Geldern auf weitere Personen und Einrichtungen Anwendung finden sollte, die vom Sicherheitsrat nach denselben Kriterien benannt werden. Auch in der Verordnung Nr. 961/2010 wurde auf den Beschluss 2010/413, auf die Resolution 1929 (2010) und auf die Erklärung vom 17. Juni 2010 Bezug genommen.

76      Vor diesem Hintergrund geht die Rechtfertigung dafür, dass der Rat mit dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 961/2010 Bestimmungen erlassen hat, die das Einfrieren der Gelder von Tochtergesellschaften von IRISL und im weiteren Sinne von mit ihr in Verbindung stehenden Personen und Einrichtungen vorsehen, um die Wirksamkeit der gegen sie ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen und somit zu verhindern, dass die Maßnahmen mit deren Hilfe unterlaufen werden, vor dem Hintergrund des historischen Kontexts dieser Rechtsakte und sämtlicher Vorschriften zur Regelung der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran klar, verständlich und eindeutig aus diesen Rechtsakten hervor.

77      Aufgrund dieses ihnen bekannten Kontexts und der Gesamtheit der Vorschriften konnten die Rechtsmittelführerinnen die Gründe für diese Bestimmungen verstehen und konnte das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen.

78      Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass in den streitigen Handlungen vom Oktober 2013 die Aufrechterhaltung des Aufnahmekriteriums im Hinblick auf das Einfrieren der Gelder der Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen oder in ihrem Namen handeln, sowie seine Ausdehnung auf die Einrichtungen, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für IRISL erbringen, rechtlich hinreichend begründet ist.

79      Nach alledem ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es nicht von Amts wegen festgestellt hat, dass eine Begründung für die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 fehle.

80      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten und zum siebten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Parteien

81      Mit dem vierten und dem siebten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass ihre Verteidigungsrechte beim Erlass der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 gewahrt worden seien. Die Rechtsmittelführerinnen machen als Erstes geltend, das Kriterium der Verbindung zu IRISL sei, da es diese ausdrücklich benenne, als ein persönliches Kriterium anzusehen, so dass der Rat sie von den von ihm beabsichtigten Änderungen habe unterrichten und ihnen eine Stellungnahme habe zugestehen müssen. Als Zweites rügen sie, dass der Rat die Stellungnahme von IRISL nicht berücksichtigt habe, bevor er über ihre erneute Aufnahme in die Listen entschieden habe, und dass er sie selbst erneut in die streitigen Listen aufgenommen habe, bevor er auf ihre Stellungnahme reagiert habe und ihnen die Dokumente zur Rechtfertigung der erneuten Aufnahme ausgehändigt habe.

82      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, verneint die Begründetheit des vierten und des siebten Rechtsmittelgrundes.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

83      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass bei restriktiven Maßnahmen mit individueller Geltung es die Achtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz u. a. erfordert, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die ihr vorliegenden, diese Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilt (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Im vorliegenden Fall stellen die Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht in Abrede, dass es sich bei dem Kriterium der Verbindung zu IRISL, das sich aus den streitigen Handlungen vom Oktober 2013 ergibt, um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelt, wie das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, da in ihm objektiv und abstrakt eine Kategorie von Personen und Einrichtungen benannt wird, bei denen es sich nicht um IRISL selbst handelt und auf die restriktive Maßnahmen anwendbar sein können. Sie stellen auch nicht in Abrede, dass die anderen Rechtsmittelführerinnen als IRISL von diesem Kriterium nicht individuell betroffen sind.

85      Daher musste der Rat die ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht den anderen Rechtsmittelführerinnen als IRISL übermitteln, bevor er das Kriterium der Verbindung zu IRISL anwandte.

86      Was IRISL selbst anbelangt, ist festzustellen, dass dieses Kriterium nicht als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen gegen sie dienen kann, so dass der von ihr angeführte persönliche Charakter den Rat nicht zur Anwendung der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verpflichtet. Jedenfalls sah schon die Regelung, die vor den streitigen Handlungen vom Oktober 2013 galt, ein solches auf sie anwendbares persönliches Kriterium vor, so dass die fehlende Information über die betreffende Änderung ihr keinen Schaden zugefügt und ihr insbesondere nicht jede Möglichkeit genommen hat, sich an den Rat zu wenden, um – gegebenenfalls nach Verkündung des Urteils vom 16. September 2013 – ihren Standpunkt zum individuellen Charakter dieses Kriteriums zu vertreten.

87      Somit ergibt sich, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen beim Erlass der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 nicht verletzt wurden.

88      Als Zweites ist zu der Frage, ob dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in den Rn. 173 bis 181 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen bei ihrer erneuten Aufnahme in die streitigen Listen nicht verletzt habe, darauf hinzuweisen, dass im Fall eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern, auf dessen Grundlage der Name einer Person oder Einrichtung auf einer Liste von Personen oder Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, verbleibt, grundsätzlich im Voraus die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 32).

89      Wurden dem Betroffenen hinreichend genaue Informationen mitgeteilt, die es ihm erlauben, zu den vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu allen in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 92, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 66).

90      Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht, vor dem Erlass von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen bereits von diesen Maßnahmen erfasste Personen oder Einrichtungen aufrechterhalten werden, gehört zu werden, zu wahren, wenn der Rat diesen Personen oder Einrichtungen neue Beweismittel entgegengehalten hat, und nicht, wenn eine solche Aufrechterhaltung auf dieselben Gründe gestützt wird wie diejenigen, die dem Erlass des ursprünglichen Rechtsakts über die Verhängung der betreffenden restriktiven Maßnahmen zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 63, sowie vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 67).

91      Wie die Generalanwältin in Nr. 190 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, ist im vorliegenden Fall der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob der Rat das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör gewahrt hat, der Zeitpunkt, zu dem er sie erneut in die streitigen Listen aufgenommen hat, also der 26. November 2013. Wie sich aber aus den Rn. 173 bis 175 des angefochtenen Urteils ergibt, hat der Rat den Rechtsmittelführerinnen die Gründe für die von ihm geplante erneute Aufnahme mit Schreiben vom 22. bzw. 30. Oktober 2013 mitgeteilt. Diese beruhten auf den gleichen Tatumständen und waren im Wesentlichen mit denjenigen identisch, die in den 2010 erlassenen Beschlüssen über die ursprüngliche Aufnahme standen, so dass es sich um Informationen handelte, die ihnen bereits bekannt waren. Ferner ist den Rn. 176 bis 180 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass die Rechtsmittelführerinnen vor Erlass der streitigen Handlungen vom November 2013 mit Schreiben vom 15. bzw. 19. November 2013 Stellung zu diesen Informationen nahmen, worauf der Rat am 27. November 2013 antwortete und ihnen die Schriftstücke aus seiner Akte übermittelte.

92      Wie die Generalanwältin in Nr. 193 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Rat entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen überdies nicht verpflichtet, vor dem Erlass geplanter restriktiver Maßnahmen auf Stellungnahmen der betroffenen Person oder Einrichtung zu antworten. Die Übersendung einer solchen Antwort gehört nämlich, wenn die Betroffenen gehört wurden, vielmehr zur Begründung des Rechtsakts, mit dem diese Maßnahmen beschlossen werden, als zur Wahrung der Verteidigungsrechte.

93      Das Gericht hat somit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen beim Erlass der streitigen Handlungen vom November 2013 nicht verletzt habe.

94      Daher sind der vierte und der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten, fünften und neunten Rechtsmittelgrund sowie zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

95      Mit ihrem dritten, fünften und neunten Rechtsmittelgrund sowie mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Teil ihres sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zum einen in den Rn. 63, 71, 74 und 76 des angefochtenen Urteils unzutreffend angenommen, dass die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gerechtfertigt seien und zum Ziel der Bekämpfung der nuklearen Proliferation in Iran in einem angemessenen Verhältnis stünden, und zum anderen in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils, dass der Erlass dieser Handlungen, die, wie sie meinen, nach dem Urteil vom 16. September 2013 nicht mit diesem Ziel im Einklang gestanden hätten, keinen Ermessensmissbrauch des Rates darstelle. Das Gericht habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten habe, dass die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 ihre Grundrechte, insbesondere ihr Recht auf Eigentum und das Recht auf Wahrung ihres Ansehens, nicht in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise verletzten.

96      Die Rechtsmittelführerinnen tragen erstens vor, das Kriterium des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) sei nicht geeignet und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung der nuklearen Proliferation in Iran, da zwischen der nach Ziff. 5 dieser Resolution verbotenen Beförderung von Rüstungsgütern, den Tätigkeiten der betroffenen Einrichtung und der nuklearen Proliferation kein Zusammenhang bestehe. Gleiches gelte für das Kriterium der Verbindung zu IRISL, denn die Aufnahme einer Tochtergesellschaft in eine Liste der Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Muttergesellschaft an der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen sei.

97      Zweitens sei die Argumentation des Gerichts widersprüchlich. Es habe die Rechtmäßigkeit dieser Kriterien bestätigt, ohne zu erläutern, inwieweit sie geeignet seien und zum genannten Ziel in einem angemessenen Verhältnis stünden, und gleichzeitig in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils – zu Unrecht – entschieden, dass diese Kriterien nicht voraussetzten, dass eine Verbindung zwischen den Rechtsmittelführerinnen und der nuklearen Proliferation bestehe, und dem Rat nicht geböten, eine solche Verbindung nachzuweisen. Damit habe das Gericht diese Kriterien zu weit ausgelegt.

98      Das Gericht habe auch nicht geprüft, inwiefern ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen dabei helfe, das verfolgte Ziel zu erreichen und Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, obwohl IRISL entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil weder im Eigentum noch unter der Kontrolle der iranischen Regierung stehe. Drittens habe das Kriterium der Verbindung zu IRISL, da IRISL darin erneut ausdrücklich benannt werde, diese in den Augen der Welt als eine Einrichtung dargestellt, die Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstelle, was zu schwerwiegenden Folgen für ihr Ansehen und ihre Geschäftstätigkeit geführt habe.

99      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen. 

–       Würdigung durch den Gerichtshof

100    Im Rahmen des dritten, fünften und neunten Rechtsmittelgrundes sowie des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen als Erstes geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum und ihres Rechts auf Achtung ihres Ansehens, zu der die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 führen könnten, verhältnismäßig sei und dass auch die Formulierung des Kriteriums des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) und des Kriteriums der Verbindung zu IRISL den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Es habe sich dabei auf die gleiche Argumentation gestützt.

101    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

102    Wie das Gericht in den Rn. 204 und 205 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gilt das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht folglich nicht schrankenlos. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 76).

103    Zur gerichtlichen Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof, worauf auch das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen in Bereichen zuerkannt, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss. Er hat daraus geschlossen, dass eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Was das Ziel anbelangt, das der Rat mit dem Erlass der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013, mit denen der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 geändert wurden, verfolgt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Beschluss und diese Verordnung das Ziel haben, die nukleare Proliferation zu verhindern und auf diese Weise Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, die betreffenden Aktivitäten zu beenden. Dieses Ziel, das in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fällt, ist rechtmäßig (Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Sodann ist hinsichtlich der Geeignetheit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und November 2013 zur Erreichung dieses Ziels in Bezug auf das Kriterium des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) festzustellen, dass dieser Resolution, wie der Rat geltend macht, zu entnehmen ist, dass nach Ansicht des Sicherheitsrats das in Ziff. 5 der Resolution vorgesehene Verbot der Beförderung von Rüstungsgütern aus dem Iran gewährleisten soll, dass das iranische Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient, und die Einführung sensibler Technologien durch den Iran zur Unterstützung seiner Nuklear- und Trägerraketenprogramme verhindern soll.

106    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 76 und 77 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, können der iranischen Regierung die Erlöse aus dem Rüstungsgüterhandel unmittelbar oder mittelbar Ressourcen oder Mittel verschiedener Art liefern, die ihr eine Weiterverfolgung der Tätigkeiten der nuklearen Proliferation ermöglichen, und dafür zweckentfremdet werden.

107    Unter diesen Umständen erlaubt das Kriterium des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007), die Verhaltensweisen von Personen und Einrichtungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die Tätigkeiten der nuklearen Proliferation in Iran fördern, auch dann zu erfassen, wenn diese keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zur nuklearen Proliferation haben und nicht in diese Tätigkeiten verwickelt sind, wie das Gericht zutreffend in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Dieses Kriterium erscheint daher zur Erreichung des in Rn. 104 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels geeignet.

108    Was die Erforderlichkeit dieses Kriteriums betrifft, lässt entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen der Umstand, dass es mit ihm möglich ist, Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zu erlassen, wenn keine Verbindung zwischen den betroffenen Personen oder Einrichtungen und der nuklearen Proliferation besteht, nicht darauf schließen, dass diese Maßnahmen über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das genannte Ziel zu erreichen. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Aufnahmekriterium wie das der Unterstützung der iranischen Regierung, mit dem eigene Tätigkeiten der betroffenen Person oder Einrichtung erfasst werden können, die als solche keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zur nuklearen Proliferation aufweisen, aber dennoch zu ihr beitragen können, ungeeignet wäre und über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C‑600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 78). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die große Zahl der Resolutionen des Sicherheitsrats sowie die verschiedenen Maßnahmen der Union, die eine nach der anderen verabschiedet werden, der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Spektrum der restriktiven Maßnahmen zu erweitern, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll.

109    Zur Tragweite des Kriteriums der Verbindung zu IRISL ist festzustellen, dass es zu einem rechtlichen Rahmen gehört, der klar durch die Ziele begrenzt wird, die mit der Regelung über restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran verfolgt werden.

110    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass, wenn die Gelder einer die iranische Regierung unterstützenden Einrichtung eingefroren werden, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen, so dass das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen ist, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, NIOC u. a./Rat, C‑595/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:721, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Mit diesem Kriterium wird somit auf objektive Weise ein eng begrenzter Kreis von Personen und Einrichtungen festgelegt, die aufgrund ihrer Verbindungen zu IRISL das Unterlaufen der gegen IRISL gerichteten restriktiven Maßnahmen erleichtern könnten und folglich das in Rn. 104 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, die nukleare Proliferation zu verhindern und somit Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, untergraben könnten, und zwar unabhängig davon, ob diese Personen und Einrichtungen an Tätigkeiten der nuklearen Proliferation beteiligt sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dieses Kriterium offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

112    In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 106 bis 111 des vorliegenden Urteils ist außerdem das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, wonach das Gericht seine Argumentation habe widersprüchlich werden lassen, indem es angenommen habe, dass das Kriterium des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) und das Kriterium der Verbindung zu IRISL, obwohl sie gerechtfertigt seien und in einem angemessenen Verhältnis zum genannten Ziel stünden, es nicht erforderten, dass eine Verbindung zwischen der betroffenen Person oder Einrichtung und der nuklearen Proliferation nachzuweisen sei. Mit diesen Ausführungen hat das Gericht die beiden Kriterien nicht übermäßig weit ausgelegt und seine Argumentation ist auch nicht widersprüchlich.

113    Dem Gericht ist ferner in Bezug auf die geltend gemachte Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Rat nicht behaupte, die Rechtsmittelführerinnen seien selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt, so dass sie nicht persönlich mit Verhaltensweisen in Verbindung gebracht würden, die eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellten, und die Beeinträchtigung ihres Ansehens sei zwangsläufig geringer, als wenn ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen auf einen solchen Grund gestützt worden wäre. Auch das Kriterium der Verbindung zu IRISL bringt nicht zum Ausdruck, dass IRISL persönlich an der nuklearen Proliferation beteiligt wäre. Somit ist nicht ersichtlich, dass diese Beeinträchtigung angesichts der überragenden Bedeutung des in Rn. 104 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels und der Notwendigkeit, die Personen und Einrichtungen über die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme von Personen und Einrichtungen in die Listen der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, klar und präzise zu definieren, im vorliegenden Fall also die Verbindungen zu IRISL, die als solche, sobald sie festgestellt sind, eine solche Aufnahme rechtfertigen, offensichtlich über das Erforderliche hinausgeht.

114    Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei in den Rn. 71, 73, 75 bis 77, 103 und 208 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass das Kriterium des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) und das Kriterium der Verbindung zu IRISL als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu betrachten seien und die Beschränkungen des Eigentumsrechts und die Beeinträchtigung des Ansehens nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen zu stehen schienen.

115    Als Zweites ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass der Rat durch den Erlass der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 einen Ermessensmissbrauch begangen hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135), worauf das Gericht zu Recht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

116    Wie sich aus den Rn. 46 bis 63 und 101 bis 114 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Urteil vom 16. September 2013 dem Erlass dieser Rechtshandlungen nicht entgegenstand. Diese sind mit dem legitimen Ziel, die nukleare Proliferation zu verhindern und damit Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation beendet, vereinbar, so dass es den auf einen Ermessensmissbrauch gestützten Klagegrund zu Recht zurückgewiesen hat.

117    Demnach sind der dritte, der fünfte und der neunte Rechtsmittelgrund sowie der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

118    Im Rahmen des ersten Teils ihres sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen als Erstes geltend, das Gericht habe zu Unrecht keine offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates bei der erneuten Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen festgestellt. Die Begründung des Gerichts in den Rn. 117 und 131 des angefochtenen Urteils, die sich auf die Feststellung tatsächlicher Verstöße gegen die Resolution 1747 (2007) aus dem Jahr 2009 stütze, sei sachlich unrichtig. Der Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats für das Jahr 2009, auf den sich der Rat gestützt habe, lasse nicht erkennen, dass IRISL gegen diese Resolution verstoßen habe. Das Gericht habe zudem in den Rn. 120 und 124 des angefochtenen Urteils den Beweisen und insbesondere den Zeugenaussagen, die die Rechtsmittelführerinnen vorgelegt hätten, um zu belegen, dass IRISL an dem Verstoß gegen die Resolution 1747 (2007) nicht beteiligt gewesen sei, nicht ausreichend Gewicht beigemessen.

119    Die Rechtsmittelführerinnen tragen als Zweites vor, das Gericht habe es in den Rn. 136 bis 165 des angefochtenen Urteils unterlassen, Fehler des Rates bei der Tatsachenwürdigung festzustellen, als es entschieden habe, dass die erneute Aufnahme der anderen Rechtsmittelführerinnen als IRISL auf der Grundlage des Kriteriums der Verbindung zu IRISL gerechtfertigt sei. So habe sich das Gericht hinsichtlich Khazar Shipping Lines, IRISL Europe und Valfajr 8th Shipping Line auf die Feststellung beschränkt, dass ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen gerechtfertigt sei, weil sie im Eigentum der IRISL stünden. Der Rat habe aber weder die Höhe der Beteiligung noch die Wahrscheinlichkeit dafür geprüft, dass Druck auf sie ausgeübt werde, um die Beschränkungen gegenüber IRISL zu umgehen. In Bezug auf Qeshm Marine Services & Engineering und Marine Information Technology Development habe das Gericht nur darauf hingewiesen, dass es sich um Tochtergesellschaften von IRISL handele. Außerdem habe das Gericht fälschlich angenommen, dass HDSL und Safiran Payam Darya Shipping Lines im Namen von IRISL handelten, weil sie als tatsächlich Begünstigte einige ihrer Schiffe übernommen hätten. Hinsichtlich Irano Misr Shipping habe der Rat nicht die Dienstleistungen benannt, die sie erbringe, und nicht erläutert, inwiefern diese wesentlich seien.

120    Nach Ansicht des Rates und der Kommission ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

121    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 7. April 2016, Akhras/Rat, C‑193/15 P, EU:C:2016:219, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Soweit die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall geltend machen, dass die erneute Aufnahme von IRISL auf der Grundlage des Kriteriums des Verstoßes gegen die Resolution 1747 (2007) im Hinblick auf den vom Rat angeführten Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats für das Jahr 2009 und die Zeugenaussagen, die sie vorgelegt hätten, nicht gerechtfertigt gewesen sei, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof in Wirklichkeit um eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweise und des diesen beizumessenden Wertes ersuchen, ohne deren Verfälschung zu behaupten, was im Stadium des Rechtsmittels nicht zulässig ist. Aus denselben Gründen ist ihr Vorbringen zu den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 136 bis 165 des angefochtenen Urteils unzulässig, die sich darauf beziehen, dass Khazar Shipping Lines, IRISL Europe und Valfajr 8th Shipping Line im Eigentum und Qeshm Marine Services & Engineering und Marine Information Technology Development unter der Kontrolle von IRISL stünden, dass HDSL und Safiran Payam Darya Shipping Lines in ihrem Namen handelten und Irano Misr Shipping ihr wesentliche Dienstleistungen erbringe.

123    Der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

124    Da sämtliche Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

125    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

126    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

127    Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates aufzuerlegen.

128    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Islamic Republic of Iran Shipping Lines, die Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), die Khazar Shipping Lines, die IRISL Europe GmbH, die Qeshm Marine Services & Engineering Co., die Irano Misr Shipping Co., die Safiran Payam Darya Shipping Lines, die Marine Information Technology Development Co., die Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., die Hoopad Darya Shipping Agency und die Valfajr 8th Shipping Line Co. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.

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