Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-117/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 26. Februar 2026(1)
Rechtssachen C‑496/23 P und C‑497/23 P
Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd
gegen
Europäische Kommission
„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Datenmarkt – Verwaltungsverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 18 Abs. 3 – Beschluss über ein Auskunftsverlangen – Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte – Verhältnismäßigkeit – Recht auf Achtung des Privatlebens – Virtueller Datenraum – Grundsatz der guten Verwaltung – Berufsgeheimnis “
Einleitung
1. Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Meta Platforms Ireland Ltd (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission (T‑452/20, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2023:277), und Meta Platforms Ireland/Kommission (T‑451/20, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2023:276), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2) abgewiesen hat, die die Übermittlung interner Dokumente der Rechtsmittelführerin betrafen, die sich im Besitz von Verantwortlichen der Rechtsmittelführerin befanden, über mehrere Jahre erstellt worden waren und auf der Grundlage von in den streitigen Beschlüssen angegebenen Suchbegriffen identifiziert wurden (im Folgenden: streitige Beschlüsse)(3).
2. Die vorliegenden Rechtsmittel geben dem Gerichtshof Anlass, zu präzisieren, in welchem Umfang die Kommission befugt ist, mittels elektronischer Suchen auf der Grundlage einer Kombination von Suchbegriffen von Unternehmen Auskünfte zu verlangen, einschließlich vertraulicher persönlicher Informationen oder vertraulicher Geschäftsinformationen.
Rechtlicher Rahmen
3. In Art. 18 („Auskunftsverlangen“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es:
„(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
(2) Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.
(3) Wenn die Kommission durch Entscheidung … Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof [der Europäischen Union] gegen die Entscheidung Klage zu erheben.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Urteile
4. Im Anschluss an zwei erste Runden von Auskunftsverlangen, auf die die Rechtsmittelführerin in mehreren Etappen geantwortet hatte(4), erließ die Kommission am 4. Mai 2020 die beiden ursprünglichen Facebook Marketplace- und Facebook Data-Beschlüsse, mit denen sie die Rechtsmittelführerin aufforderte, ihr die verlangten Auskünfte zu erteilen, und für den Fall, dass die Auskünfte nicht vollständig und richtig erteilt würden, ein Zwangsgeld androhte(5).
5. Am 15. Juli 2020 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klagen gegen diese Beschlüsse und stellte mit gesonderten Schriftsätzen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, woraufhin der Präsident des Gerichts, nachdem er die Aussetzung der Vollziehung dieser Beschlüsse bis zum Erlass der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlüsse angeordnet hatte, mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2020 u. a. die Aussetzung des Vollzugs der ursprünglichen Facebook Marketplace- und Facebook Data-Beschlüsse anordnete, soweit die darin formulierte Verpflichtung Dokumente erfasste, die keine Verbindung zu den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin aufwiesen und sensible personenbezogene Daten enthielten (im Folgenden: geschützte Dokumente), solange das in diesen Beschlüssen dargelegte Verfahren des virtuellen Datenraums nicht eingerichtet wurde(6).
6. Am 11. Dezember 2020 erließ die Kommission die Facebook Marketplace- und Facebook Data-Änderungsbeschlüsse, die neben der Aufforderung der Rechtsmittelführerin zur Erteilung der verlangten Auskünfte unter Androhung eines Zwangsgelds auch das in den Beschlüssen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehene Verfahren des virtuellen Datenraums für die Vorlage der geschützten Dokumente umfassten.
7. Am 8. Februar 2021 passte die Rechtsmittelführerin ihre Klageschriften auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um dem Erlass dieser Beschlüsse Rechnung zu tragen.
8. Mit den angefochtenen Urteilen wies das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerin insgesamt ab und wies damit die drei von ihr angeführten Klagegründe zurück, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens einen Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003, die Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Ermessensmissbrauch, sowie drittens Verstöße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf eine gute Verwaltung geltend gemacht hatte.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
9. Am 3. August 2023 hat die Rechtsmittelführerin Rechtsmittel gegen die angefochtenen Urteile eingelegt. Sie beantragt zunächst, die angefochtenen Urteile aufzuheben, sodann, die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssachen an das Gericht zurückzuverweisen, und schließlich, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
10. Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
11. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
Würdigung
12. Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie im Wesentlichen geltend macht, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es erstens entschieden habe, dass bestimmte Suchbegriffe mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit vereinbar seien, zweitens die unterlassene globale Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit durch die Kommission nicht beanstandet habe, und drittens entschieden habe, dass die Kommission Dokumente, die sowohl personenbezogene als auch mit den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin in Zusammenhang stehende Informationen enthielten (im Folgenden: gemischte Dokumente), verlangen konnte, ohne Garantien oder Filter für die personenbezogenen Informationen vorzusehen(7).
Vorbemerkungen
13. Als Erstes erinnere ich daran, dass Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission erlaubt, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung zu verlangen, dass sie zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte erteilen(8). Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung sieht u. a. vor, dass die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte angibt und die Frist für die Erteilung der Auskünfte festlegt.
14. Konkret bedeutet die Pflicht, den Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben, die einen für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskünfte entscheidenden Aspekt darstellt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission den Gegenstand ihrer Untersuchung und somit die mutmaßliche Verletzung der Wettbewerbsregeln in ihrem Auskunftsverlangen konkret nennen muss. Die Kommission braucht jedoch weder dem Adressaten eines solchen Verlangens alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, sofern sie klar angibt, welchem Verdacht sie nachzugehen beabsichtigt(9).
15. Insofern darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können(10). Allerdings ist es in Anbetracht der weiten Untersuchungsbefugnis, die ihr die Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt hat, ihre Sache, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union vorliegt(11).
16. Als Zweites weise ich darauf hin, dass die Kontrolle, die die Unionsgerichte über die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens durch die Kommission ausüben, anhand des darin angegebenen Zwecks zu beurteilen ist, d. h. den Verdachtsmomenten für eine Zuwiderhandlung, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt. Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass diese Auskünfte ihr bei der Prüfung, ob diese Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können(12).
17. Konkret soll der Gerichtshof zum einen im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit beurteilen, ob der Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und den verlangten Informationen eng genug ist, um das Auskunftsverlangen der Kommission zu rechtfertigen, und zum anderen muss er anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes feststellen, ob der einem Unternehmen abverlangte Aufwand im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und nicht übermäßig ist(13). Insbesondere sind zu diesem Zweck auf der einen Seite das öffentliche Interesse, das die Untersuchung der Kommission rechtfertigt, und die Notwendigkeit, dass dieses Organ Informationen erhält, die es ihm ermöglichen, die ihm durch den AEU-Vertrag übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und auf der anderen Seite der Arbeitsaufwand, der einem Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen entsteht, gegeneinander abzuwägen(14).
18. Als Drittes und Letztes weise ich darauf hin, dass die Tatsachenwürdigung keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden(15), was der Rechtsmittelführer nachweisen muss, indem er genau angibt, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegt, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben(16).
19. Im Licht dieser Rechtsprechung werde ich die Begründetheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin prüfen.
Zum jeweils ersten Rechtsmittelgrund: Beurteilung der Erforderlichkeit der von der Kommission mit den streitigen Beschlüssen verlangten Auskünfte
20. Mit dem jeweils ersten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel(17) wird geltend gemacht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die in den angefochtenen Urteilen genannten Suchbegriffe als mit dem in Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit vereinbar angesehen habe(18). Diese Rechtsmittelgründe bestehen aus drei bzw. vier Teilen(19).
Zur Relevanz der von der Kommission verwendeten Suchbegriffe
21. Mit dem ersten und zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P sowie dem ersten und dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass alle Dokumente, die die in der Rechtsmittelschrift als „zur Alltagssprache gehörend“ identifizierten Suchbegriffe enthielten, als für die Untersuchungen, die zum Erlass der streitigen Beschlüsse geführt hätten (im Folgenden: streitige Untersuchungen) erforderlich erachtet werden könnten(20).
22. In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht im Wesentlichen den in dem Auskunftsverlangen genannten Zweck geprüft, d. h. mutmaßliche Zuwiderhandlungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigte(21), und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission in Anbetracht der von ihr angeführten und von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Umstände, als sie von der Rechtsmittelführerin die Vorlage der sich aus der Anwendung der geprüften Suchbegriffe ergebenden Dokumente verlangte, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass diese Auskünfte ihr bei der Prüfung, ob die genannten Verhaltensweisen tatsächlich vorliegen, nützlich sein könnten(22). Das Gericht hat ferner ausgeschlossen, dass die geprüften Suchbegriffe aufgrund der hohen Zahl der durch die Anwendung dieser Begriffe identifizierten Dokumente mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit unvereinbar sein könnten(23).
23. Insoweit weise ich vorab darauf hin, dass die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens keine Rechtsfrage im Sinne der in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Rechtsprechung darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsmittelführerin vorgetragen – geschweige denn nachgewiesen – hätte, dass das Gericht die Tatsachen oder Beweise verfälscht habe, als es festgestellt hat, dass zum einen die Suchbegriffe von der Kommission unter Berücksichtigung der Informationen festgelegt worden seien, über die sie verfügt habe, und die im Zusammenhang mit den vermuteten Zuwiderhandlungen stünden, die Gegenstand der streitigen Untersuchung seien, und zum anderen die bloße Tatsache, dass die Anwendung der geprüften Suchbegriffe zur Identifizierung zahlreicher irrelevanter Dokumente führe, die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse nicht in Frage stelle.
24. Jedenfalls halte ich es, obschon das Vorbringen der Rechtsmittelführerin allein auf dieser Grundlage als unzulässig zurückgewiesen werden könnte, für zweckmäßig, seine Begründetheit zu prüfen, um dem Gerichtshof Klarheit zu verschaffen.
25. Was als Erstes die Erforderlichkeit der geprüften Suchbegriffe anbelangt, weise ich darauf hin, dass zwar, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, nach der in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine bloße Beziehung zwischen einem Schriftstück und der vermuteten Zuwiderhandlung nicht genügen würde, um die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens festzustellen, sich aus dieser Rechtsprechung jedoch auch ergibt, dass eine solche Beziehung nachgewiesen ist, wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Schriftstücke, die den in Rede stehenden Suchbegriffen entsprechen, ihr bei der Prüfung, ob die vermutete Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein können, worauf das Gericht im vorliegenden Fall hingewiesen hat und was die Rechtsmittelführerin nicht beanstandet hat(24).
26. Als Zweites stelle ich fest, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen darauf stützt, dass die Suchbegriffe aufgrund ihrer Allgemeinheit zwangsläufig zur Identifizierung einer erheblichen Zahl von Dokumenten führten, die für die streitigen Untersuchungen irrelevant seien, was sie für mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar hält(25).
27. Insoweit weise ich erstens darauf hin, dass es, damit ein Auskunftsverlangen, das auf Suchbegriffen basiert, die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Kriterien erfüllt, nicht erforderlich ist, dass alle identifizierten Dokumente – auch nicht eine erhebliche Anzahl von ihnen – sich als für die Zwecke der Untersuchung nützlich erweisen(26). Im Gegenteil genügt der Umstand, dass bestimmte oder sogar die Mehrheit der identifizierten Dokumente sich möglicherweise als für die Untersuchung irrelevant erweisen, für sich genommen nicht für die Annahme, dass die in Rede stehenden Suchbegriffe keinen Zusammenhang mit der von der Kommission vermuteten Zuwiderhandlung aufweisen(27). Die Prüfung der Erforderlichkeit (und der Verhältnismäßigkeit) des Auskunftsverlangens kann nämlich nicht auf einem rein quantitativen oder statistischen Kriterium beruhen(28).
28. Zweitens ist angesichts der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge getroffenen Feststellung das auf konkrete Beispiele gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach bestimmte von der Kommission verwendete Suchbegriffe zu einer Reihe für die Untersuchung irrelevanter Dokumente geführt hätten(29), als ins Leere gehend zurückzuweisen; diese Feststellung wird von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten, genügt jedoch nicht, um die Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen(30).
29. Drittens vermag der Umstand, dass die Kommission spezifischere oder verhältnismäßigere Suchbegriffe (oder Kombinationen von Suchbegriffen) hätte verwenden können, oder auch ihre Auskunftsverlangen so hätte formulieren können, dass sie bei vernünftiger Betrachtung relevante Dokumente zielgerichtet erfassen, oder dass sie Filter oder andere Garantien hätte vorsehen können, dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. In Anbetracht der in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich Sache der Kommission, ihre Untersuchungsmethoden festzulegen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Indizien zu entscheiden, wie sie für ihre Untersuchung nützliche Informationen erhält. Unabhängig von der Möglichkeit, Auskunftsverlangen stärker einzuschränken, ist, wenn festgestellt wird, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die verlangten Informationen ihr bei der Untersuchung der vermuteten Zuwiderhandlung nützlich sein könnten, ihr Auskunftsverlangen daher nicht zu beanstanden(31).
30. Ebenso weise ich darauf hin, dass in den angefochtenen Urteilen, wie von der Kommission geltend gemacht und von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandet, auf die Garantien eingegangen wird, die zunächst gemäß den Änderungsbeschlüssen(32), sodann aufgrund der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses(33) und schließlich im Rahmen der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant sowie gemäß den bewährten Vorgehensweisen der Kommission(34) auf das Auskunftsverlangen Anwendung finden.
31. Im Ergebnis ist es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von der Kommission verwendeten Suchbegriffe nicht geeignet waren, für die Untersuchung relevante Dokumente hervorzubringen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung darstellt. Diese Begriffe erfüllen mithin die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Voraussetzungen, ungeachtet der Tatsache, dass sie eine große Zahl für die Untersuchung irrelevanter Dokumente generieren können, was nicht genügt, um das oben genannte Ergebnis in Frage zu stellen(35).
32. Folglich schlage ich vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beider Rechtsmittel sowie den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.
Zum Begründungsmangel hinsichtlich der Notwendigkeit, den Umfang des Auskunftsverlangens zu beschränken
33. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben, als es das Vorbringen, die Kommission hätte den Umfang ihres Auskunftsverlangens beschränken müssen, zurückgewiesen hat(36).
34. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin scheint mir Rn. 136 des zweiten angefochtenen Urteils nicht entscheidend zu sein. Die Begründung des Gerichts wird nämlich in den Rn. 137 und 138 dieses Urteils dargelegt, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass die Kommission den Umfang ihres Auskunftsverlangens hätte einschränken müssen, da dieses zum einen bereits auf zwei Verwahrer beschränkt gewesen sei und der Zeitraum dem von der Untersuchung umfassten entsprochen habe, und die Kommission zum anderen zum Zeitpunkt des Facebook-Data-Beschlusses vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die verlangten Auskünfte für die Untersuchung nützlich sein könnten(37).
35. Folglich schlage ich vor, den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Fehlen von Garantien, die den für Nachprüfungen vorgesehenen gleichwertig sind
36. Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P und dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den angefochtenen Urteilen ihr Vorbringen zurückgewiesen zu haben, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen habe, indem sie die Vorlage von Dokumenten verlangt habe, ohne Filter oder Garantien einzurichten, die denjenigen, die Unternehmen im Rahmen der Nachprüfungen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 gewährt würden, zumindest gleichwertig seien(38).
37. In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über ein Auskunftsverlangen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses anhand des Rechtsrahmens zu überprüfen, der für Beschlüsse gelte, die nach Maßgabe anderer Rechtsgrundlagen erlassen würden, wie etwa Nachprüfungsbeschlüsse. Es hat auch die Garantien genannt, die es für ein auf Suchbegriffen basierendes Auskunftsverlangen wie das des vorliegenden Falles als angemessen erachtet(39).
38. Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Angemessenheit der vom Gericht angeführten Garantien(40) nicht, und ihr gelingt auch nicht der Nachweis, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden hat, nicht verpflichtet zu sein, zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall angewandten Garantien den bei Nachprüfungen vorgesehenen gleichwertig seien.
39. Zwischen einem Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 und einer Nachprüfung auf der Grundlage von Art. 20 dieser Verordnung bestehen nämlich erhebliche Unterschiede. Bei Durchführung einer Nachprüfung, die der Natur der Sache nach als eingriffsintensiver zu betrachten ist als ein Auskunftsverlangen(41), kommen den betroffenen Unternehmen zwar bestimmte Verfahrensgarantien zugute(42), jedoch sind diese Garantien nicht notwendigerweise mit den auf ein Auskunftsverlangen anwendbaren Garantien identisch.
40. Insbesondere verfügt der Adressat im Rahmen eines auf Suchbegriffen basierenden Auskunftsverlangens über ausreichend Zeit, um die identifizierten Dokumente zu erfassen und sie mit Hilfe seiner Anwälte zu prüfen, bevor er sie der Kommission übermittelt(43). Diesem Auskunftsverlangen gehen im Allgemeinen informelle Kontakte zwischen der Kommission und dem Unternehmen, an das sich das Auskunftsverlangen richtet, oder seinen externen Anwälten voraus(44). Die Kommission kann darüber hinaus für bestimmte sensible Dokumente zusätzliche Garantien einrichten, etwa das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren des virtuellen Datenraums, oder vorsehen, dass diese Dokumente in einer bereinigten Form übermittelt werden, in der die Namen der betroffenen Personen und jegliche Angaben, die deren Identifizierung ermöglichen könnten, unkenntlich gemacht sind. Ferner kann der Adressat zwischen der Zustellung des Auskunftsverlangens und dem Ende der Frist für die Übermittlung der Dokumente das Auskunftsverlangen beim Gericht anfechten und rechtzeitig vorläufige Maßnahmen beantragen, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Schließlich kann das Unternehmen, gegen das sich die Untersuchung richtet, nicht nur die Übermittlung von Dokumenten, die durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sind, verweigern, sondern auch einen mit Gründen versehenen Antrag auf Rückgabe irrelevanter Dokumente an die Kommission richten und die Entscheidung im Fall der Verweigerung anfechten.
41. Folglich schlage ich vor, den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P sowie den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P als unbegründet zurückzuweisen und folglich den jeweils ersten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Zum jeweils zweiten Rechtsmittelgrund: globale Prüfung des Grundsatzes der Erforderlichkeit
42. Mit dem jeweils zweiten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel(45) wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, zwei Rechtsfehler begangen zu haben, indem es davon ausgegangen sei, dass zum einen eine globale Prüfung der Frage, ob die Kommission den Grundsatz der Erforderlichkeit eingehalten habe, falls überhaupt möglich, nicht angezeigt sei, ohne die Durchführbarkeit einer solchen Prüfung in irgendeiner Art zu begründen(46), und dass zum anderen nur die von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich beanstandeten Suchbegriffe vom Gericht daraufhin geprüft werden könnten, ob der Grundsatz der Erforderlichkeit beachtet worden sei. In der Rechtssache C‑497/23 P wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht als dritten Rechtsfehler auch vor, die Erforderlichkeit bestimmter in der erstinstanzlichen Klageschrift genannten Suchbegriffe nicht geprüft zu haben.
43. In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass eine globale Prüfung der Frage, ob die Kommission den Grundsatz der Erforderlichkeit eingehalten habe, falls überhaupt möglich, nicht angezeigt sei, und dass nur die von der Rechtsmittelführerin ausdrücklich beanstandeten Suchbegriffe vom Gericht daraufhin geprüft werden könnten, ob der Grundsatz der Erforderlichkeit beachtet worden sei(47).
44. Hierzu weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin nur einige wenige der von der Kommission verwendeten Suchbegriffe beanstandet hat, d. h. ca. 130 bzw. 250 aus beiden Runden, die fast 590 bzw. 2 500 Kombinationen ergeben haben(48). Es erscheint mir jedoch schwer vertretbar, dass das Gericht auf der Grundlage dieser wenigen Begriffe die von der Rechtsmittelführerin geforderte globale Prüfung der Erforderlichkeit hätte vornehmen können(49). Mit anderen Worten ließe sich, selbst wenn die wenigen von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Suchbegriffe als zu allgemein oder nicht hinreichend zielgerichtet betrachtet würden, was vorliegend nicht der Fall ist(50), nicht vermuten, dass sämtliche Begriffe, einschließlich der nicht beanstandeten, gleich zu beurteilen gewesen wären(51).
45. Dieses Ergebnis wird nicht durch die von der Rechtsmittelführerin hervorgehobene Tatsache in Frage gestellt, dass die Kommission die ausnahmslose Offenlegung aller Dokumente im Besitz von fünf bzw. drei Verwahrern sowie ihren Vorgängern und Nachfolgern über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren verlangt hatte, die mittels Suchen anhand einer bestimmten Anzahl angeblich alltäglicher oder weit verbreiteter Begriffe identifiziert wurden. Soweit die Kommission nämlich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die auf den geprüften Suchbegriffen beruhenden Auskünfte ihr bei Prüfung, ob die verfolgte Zuwiderhandlung tatsächlich vorliege, nützlich sein könnten(52), scheinen sich mir die (überdies begrenzte) Anzahl der Verwahrer sowie der maßgebliche Zeitraum (der nicht außer Verhältnis zur durchschnittlichen Dauer von Untersuchungen im Bereich des Wettbewerbsrechts steht) unter Berücksichtigung der eingerichteten Garantien, insbesondere des Verfahrens des virtuellen Datenraums, nicht auf die Erforderlichkeit des Verlangens auszuwirken(53).
46. Was ferner das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe im zweiten angefochtenen Urteil die Erforderlichkeit bestimmter Suchbegriffe nicht geprüft(54), scheint sich mir aus der erstinstanzlichen Klageschrift zu ergeben, dass die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht hat, dass die Suchbegriffe zu allgemein und nicht zielgerichtet seien, sondern lediglich hervorgehoben hat, dass sie bestimmte irrelevante Dokumente identifizierten, was im Licht meiner Analyse in den Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge nicht genügen kann, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Urteile in Frage zu stellen.
47. Folglich schlage ich vor, den jeweils zweiten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Zum jeweils dritten Rechtsmittelgrund: Behandlung der gemischten Dokumente
48. Mit dem jeweils dritten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel(55) macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Kommission gemischte Dokumente anfordern könne, ohne Garantien oder Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Informationen vorzusehen(56). Diese Rechtsmittelgründe bestehen aus drei Teilen(57).
49. Vorab weise ich darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission notwendig und ihrer Tätigkeit inhärent ist, wenn sie die Aufgaben wahrnimmt, die ihr als für die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union zuständige Behörde übertragen sind. In dieser Hinsicht sieht Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EU-DSVO vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Organ oder der Einrichtung der Union übertragen wurde(58).
Zur Beschränkung der Würdigung des Gerichts auf Art. 9 DSGVO und Art. 10 EU-DSVO
50. Mit dem ersten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Ausschluss der gemischten Dokumente vom virtuellen Datenraum für erforderlich und verhältnismäßig gehalten, seine Prüfung auf die beispielhaft genannten gemischten Dokumente und auf die bloße Frage beschränkt habe, ob diese Dokumente unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO fallende „sensible“ personenbezogene Daten enthielten, und indem es befunden habe, dass sie keine solchen Daten enthielten(59), ohne seine Prüfung auf die angebliche Verletzung der in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerten Grundrechte auf Schutz des Privatlebens zu erstrecken(60).
51. In den angefochtenen Urteilen hat das Gericht, um festzustellen, ob die angefochtenen Beschlüsse mit Art. 7 der Charta vereinbar sind, geprüft, ob diese Beschlüsse die Voraussetzungen nach Art. 52 Abs. 1 der Charta erfüllen, darunter die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben(61). Zu diesem Zweck hat das Gericht die Erforderlichkeit des Eingriffs insbesondere mit Blick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von Dokumenten vom Verfahren des virtuellen Datenraums geprüft(62). Im Anschluss an die Feststellung, dass die Frage, ob ein Dokument, das sensible personenbezogene Daten enthalte, eine Verbindung zu den kommerziellen Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin aufweise, von der Rechtsmittelführerin zu beurteilen sei, hat das Gericht ausgeschlossen, dass die in der Klageschrift genannten Dokumente sensible personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO enthielten, bevor es ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht allein aus dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ableiten könne, dass die Vorlage nicht im virtuellen Datenraum geprüfter Dokumente sowohl ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletze als auch jenes der betroffenen Personen(63).
52. In dieser Hinsicht weise ich zunächst darauf hin, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht angenommen hat, dass mit Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO eine „abschließende Regelung zum Schutz der Rechte auf Achtung des Privatlebens“ geschaffen worden sei, sondern lediglich, dass diese Bestimmungen für die Beurteilung der Frage relevant seien, ob die angefochtenen Beschlüsse dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta genügten(64).
53. Sodann erinnere ich daran, dass das Gericht geprüft hat, ob die in den Klageschriften beispielhaft genannten gemischten Dokumente sensible personenbezogene Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO enthielten, und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Dokumente nicht dem Verfahren des virtuellen Datenraums gemäß den Beschlüssen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu unterwerfen seien(65), was von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer beiden Rechtsmittel nicht beanstandet wurde(66).
54. Schließlich bedeutet der Umstand, dass ein Dokument keine unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO fallenden sensiblen personenbezogenen Daten enthält und nicht dem Verfahren des virtuellen Datenraums unterliegt, meines Erachtens nicht, dass dieses Dokument keinen angemessenen Schutz genießt(67). Außerdem scheint mir, auch wenn dies in den Beschlüssen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich dargelegt wird, das Verfahren des virtuellen Datenraums nur für die Dokumente gerechtfertigt zu sein, die nach der DSGVO und der EU-DSVO grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürften, also für Dokumente, die sensible personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnungen enthalten. Es ist hingegen unvermeidlich, dass die Kommission trotz der „höchst intimen und privaten Natur personenbezogener Informationen“, die die gemischten Dokumente laut der Rechtsmittelführerin enthalten, Zugang zu diesen Dokumenten erhält, soweit davon auszugehen ist, dass diese Dokumente auch für die Untersuchung nützliche Informationen enthalten, und unter der Voraussetzung, dass ihre Verarbeitung unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erfolgt(68).
55. Dieses Ergebnis vermögen weder das Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten)(69) noch die beiden Schlussanträge der Generalanwältin Medina in den verbundenen Rechtssachen Imagens Médicas Integradas u. a.(70), auf die sich die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, in Frage zu stellen. Zum einen scheinen mir nämlich die aus diesem Urteil – das die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Straftaten auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zuzugreifen, außer in hinreichend begründeten Eilfällen von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig macht – gewonnenen Erkenntnisse nicht auf Untersuchungen im Bereich des Wettbewerbsrechts übertragbar zu sein(71). Zum anderen bestätigen die genannten Schlussanträge die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von E‑Mails zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane und Mitarbeitern eines Unternehmens auf der Grundlage eines im Rahmen einer Untersuchung wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergangenen Nachprüfungsbeschlusses, da dieser Beschluss insbesondere gewährleistet, dass die Erhebung personenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen, selbst wenn es sich dabei um einen Nebenaspekt bei der Suche nach Geschäftsinformationen handelt, auf das für den Gegenstand der Untersuchung unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und ausschließlich den Zwecken der Untersuchung dienen(72).
56. Folglich schlage ich vor, den ersten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Vorliegen gemischter Dokumente, die geschützte Daten enthalten
57. Mit dem zweiten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium angewandt habe, als es ausgeschlossen habe, dass die in den angefochtenen Urteilen geprüften gemischten Dokumente möglicherweise durch Art. 7 der Charta sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte personenbezogene Informationen enthalten hätten(73).
58. Das Gericht hat in den angefochtenen Urteilen zwar nicht die Auffassung vertreten, dass die geprüften Dokumente keine personenbezogenen Daten im Sinne der von der Rechtsmittelführerin genannten Bestimmungen enthielten. Es war jedoch der Ansicht, dass diese Dokumente keine sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO enthielten und dass sie aus diesem Grund vom Verfahren des virtuellen Datenraums ausgeschlossen waren.
59. Ferner erscheint es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin offensichtlich, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung, die gemischten Dokumente zu übermitteln, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellte (oder zumindest darstellen konnte), was das Gericht dazu veranlasst hat, zu prüfen, ob die streitigen Beschlüsse mit Art. 7 der Charta vereinbar waren und die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen erfüllten(74).
60. Daher schlage ich vor, den zweiten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Fehlen von Garantien in Bezug auf die gemischten Dokumente
61. Mit dem dritten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die streitigen Beschlüsse keine angemessenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Informationen böten, die in den in den Rn. 181 bis 183 bzw. 229 bis 237 der angefochtenen Urteile geprüften Dokumenten enthalten seien, und dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens weder verhältnismäßig noch zu irgendeinem legitimen Zweck erforderlich sei(75).
62. In dieser Hinsicht erinnere ich daran, dass sich zum einen der Umstand, dass die Kommission das Verfahren des virtuellen Datenraums in größerem Umfang hätte anwenden können (oder dass das Gericht ihr eine solche weiter gehende Anwendung dieses Verfahrens hätte auferlegen können), nicht auf die Angemessenheit des Schutzes auswirkt, der gemischten Dokumente zukommt(76), und zum anderen der Umstand, dass bestimmte, wenn nicht sogar die Mehrheit der auf der Grundlage des Auskunftsverlangens der Kommission identifizierten Dokumente sich als für die streitigen Untersuchungen irrelevant erweisen können, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieses Auskunftsverlangens unberührt lässt(77).
63. Folglich schlage ich vor, den dritten Teil des jeweils dritten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und daher den jeweils dritten Rechtsmittelgrund der beiden Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Ergebnis
64. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, beide Rechtsmittel zurückzuweisen.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
3 Es handelt sich zum einen um den Beschluss C(2020) 3013 vom 4. Mai 2020 (Sache AT.40684 – Facebook Marketplace) (im Folgenden: ursprünglicher Facebook Marketplace-Beschluss) in der durch den Beschluss C(2020) 9229 vom 11. Dezember 2020 geänderten Fassung (im Folgenden: Facebook Marketplace-Änderungsbeschluss) (im Folgenden zusammen: Facebook Marketplace-Beschluss) und zum anderen um den Beschluss C(2020) 3011 vom 4. Mai 2020 (Sache AT.40628 – Datenbezogene Praktiken von Facebook) (im Folgenden: ursprünglicher Facebook Data-Beschluss) in der durch den Beschluss C(2020) 9231 vom 11. Dezember 2020 geänderten Fassung (im Folgenden Facebook Data-Änderungsbeschluss) (im Folgenden zusammen: Facebook Data-Beschluss).
4 Diese Auskunftsverlangen haben zum Erlass zweier separater Beschlüsse nach Art. 18 Abs. 3 bzw. nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geführt. Der erste Beschluss enthielt mehr als 100 Fragen zu verschiedenen Aspekten der Tätigkeiten und des Produktangebots der Rechtsmittelführerin, während der zweite Beschluss 83 Fragen betreffend Facebook Marketplace, soziale Netzwerke und Anbieter von Online-Kleinanzeigen enthielt.
5 Am selben Tag übersandte der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission der Rechtsmittelführerin Schreiben, in denen er ein gesondertes Verfahren für die Vorlage von Unterlagen vorschlug, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nur personenbezogene Informationen enthielten, die nichts mit ihren kommerziellen Tätigkeiten zu tun hätten. Er führte außerdem aus, dass diese Dokumente erst nach einer Prüfung in einem „virtuellen Datenraum“ zu den Akten genommen würden.
6 Beschlüsse Facebook Ireland/Kommission (T‑451/20 R, EU:T:2020:515 und T‑452/20 R, EU:T:2020:516) (im Folgenden zusammen: Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Mittels des Verfahrens des virtuellen Datenraums, das auf dem in der vorstehenden Fußnote der vorliegenden Schlussanträge genannten Vorschlag des Generaldirektors der GD Wettbewerb beruhte, identifizierte die Rechtsmittelführerin die Dokumente mit den betroffenen Daten, die der Kommission auf einem gesonderten elektronischen Speichermedium übermittelt und sodann in einen virtuellen Datenraum eingestellt wurden, der nur für eine möglichst begrenzte Zahl von Mitgliedern des für die Untersuchung zuständigen Teams bei (virtueller oder körperlicher) Anwesenheit einer entsprechenden Anzahl von Anwälten der Rechtsmittelführerin zugänglich war. Die mit der Untersuchung betrauten Teammitglieder prüften die in Rede stehenden Dokumente und wählten sie aus, wobei sie den Anwälten der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit gaben, zu den Dokumenten Stellung zu nehmen, bevor die für relevant erachteten Dokumente zu den Akten genommen wurden. Herrschte Uneinigkeit über die Einstufung eines Dokuments, hatten die Anwälte der Rechtsmittelführerin das Recht, zu erläutern, warum sie nicht einverstanden waren, und wenn die Uneinigkeit fortbestand, konnte die Rechtsmittelführerin bei dem in der GD Wettbewerb der Kommission für Information, Kommunikation und Medien zuständigen Direktor einen Schiedsspruch beantragen.
7 Im Unterschied zu den in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge genannten geschützten Dokumenten unterliegen die gemischten Dokumente nicht dem Verfahren des virtuellen Datenraums.
8 Laut dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sollte die Kommission die Befugnis haben, im gesamten Bereich der Union die Auskünfte zu verlangen, die notwendig sind, um gemäß den Art. 101 und 102 AEUV verbotene Verhaltensweisen aufzudecken.
9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Kommission geltend macht, gilt dies umso mehr, wenn das Auskunftsverlangen wie im vorliegenden Fall in einem frühen Verfahrensstadium gestellt wird, da von der Kommission nicht verlangt werden kann, im Stadium des Abschnitts der Voruntersuchung außer den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, denen sie nachzugehen beabsichtigt, auch die Indizien anzugeben, d. h. die Gesichtspunkte, aufgrund deren sie die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Art. 101 und 102 AEUV in Betracht zieht, weil eine solche Verpflichtung das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T‑296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37).
10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 23).
11 Folglich kann die Kommission, selbst wenn ihr bereits Indizien oder gar Beweise für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung vorliegen, es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte zu verlangen, die es ihr ermöglichen, den Umfang der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der beteiligten Unternehmen besser zu bestimmen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, im Folgenden: Urteil Qualcomm, EU:C:2021:76, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Vgl. Urteil Qualcomm (Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere hat der Gerichtshof auf Rn. 21 des Urteils vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission (C‑36/92 P, EU:C:1994:205) Bezug genommen, die auf Nr. 21 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache SEP/Kommission (C‑36/92 P, EU:C:1993:928) verweist, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine bloße Beziehung zwischen einem Schriftstück und der vermuteten Zuwiderhandlung nicht genüge, um ein Verlangen nach Vorlage des Schriftstücks zu rechtfertigen; vielmehr müsse die Beziehung dergestalt sein, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Verlangens vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass das Schriftstück ihr bei der Prüfung, ob die vermutete Zuwiderhandlung tatsächlich vorgelegen habe, nützen würde.
13 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Buzzi Unicem/Kommission (C‑267/14 P, EU:C:2015:696, Nr. 48).
14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Buzzi Unicem/Kommission (C‑267/14 P, EU:C:2015:696, Nr. 100). Insbesondere hinsichtlich des öffentlichen Interesses wurde ausgeführt, dass die Kommission, je stärker eine mutmaßliche Zuwiderhandlung den Wettbewerb schädige, umso eher von einem Unternehmen Bemühungen dahin erwarten dürfen sollte, in Erfüllung seiner Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Hinsichtlich des entstehenden Arbeitsaufwands hieß es, dass je größer der Arbeitsaufwand sei, der die Aufmerksamkeit der Mitarbeiter des Unternehmens von ihren normalen betrieblichen Aufgaben ablenke und zusätzliche Kosten verursache, das Auskunftsverlangen umso eher als übermäßig anzusehen sein könne.
15 Gemäß Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist er, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (vgl. u. a. Urteil Qualcomm, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Außerdem muss sich diese Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteil Qualcomm, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich genügt ein Rechtsmittel, das nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, nicht den Erfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Qualcomm, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Diese Rechtsmittelgründe entsprechen dem zweiten Unterpunkt des ersten Teils des ersten Klagegrundes der Klage in erster Instanz in der Rechtssache C‑496/23 P bzw. dem zweiten Unterpunkt des ersten Teils des zweiten Klagegrundes der Klage in erster Instanz in der Rechtssache C‑497/23 P.
18 Vgl. Rn. 87 bis 108 bzw. 132 bis 155 der angefochtenen Urteile.
19 Diese Teile beziehen sich im Wesentlichen auf die fehlende Relevanz der von der Kommission verwendeten Suchbegriffe (erster und zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P sowie erster und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P), auf einen Begründungsmangel hinsichtlich des Bestehens anderer, verhältnismäßigerer Suchoptionen (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P) sowie auf den Umstand, dass das Gericht Garantien, die mit denjenigen, die für Nachprüfungen gälten, vergleichbar seien, nicht als auch auf Auskunftsverlangen anwendbar erachtet habe (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P und vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P).
20 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beider Rechtssachen wird geltend gemacht, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die Suchbegriffe ihr bei der Prüfung, ob das verfolgte Verhalten tatsächlich gesetzt worden sei, nützlich sein könnten, während mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑496/23 P und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑497/23 P geltend gemacht wird, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass Dokumente erst als für die Untersuchung irrelevant betrachtet werden könnten, nachdem die Suchbegriffe auf die Datenbanken der Rechtsmittelführerin angewandt worden seien. Konkret macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in den Rn. 92 bis 95, 99 und 103 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 134, 138, 140, 143 und 146 des zweiten angefochtenen Urteils im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit bereits insoweit beachtet worden sei, als die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die Suchbegriffe ihr bei der Prüfung, ob das von der Kommission in den streitigen Beschlüssen vorgeworfene Verhalten vorgelegen habe, nützlich sein könnten. Das Gericht habe nicht (oder jedenfalls nicht hinreichend) berücksichtigt, dass die von der Kommission gewählten unangemessen allgemeinen Suchbegriffe bei einer Anwendung auf alle Dokumente der Adressaten über den gesamten relevanten Zeitraum zwangsläufig dazu führen würden, dass hauptsächlich Dokumente erfasst würden, die keinen Bezug zu den streitigen Untersuchungen hätten (darunter viele, die sensible personenbezogene Daten oder vertrauliche Geschäftsdaten enthielten), wobei die Kommission bereits im Vorhinein gewusst habe, dass ihre Herangehensweise zwangsläufig solche Ergebnisse hervorbringen würde.
21 Vgl. Rn. 89 bis 97 des ersten angefochtenen Urteils, die auf die Erwägungsgründe 1 und 2 des Facebook-Marketplace-Beschlusses verweisen, sowie die Rn. 134 bis 147 des zweiten angefochtenen Urteils, die auf den vierten Erwägungsgrund, Ziff. i und iii, des Facebook-Data-Beschlusses verweisen. Konkret hat das Gericht im ersten angefochtenen Urteil im Wesentlichen beschrieben, wie laut der Kommission die geprüften Suchbegriffe mit der Facebook-Marketplace-Untersuchung zusammenhingen (vgl. insbesondere Rn. 89 dieses Urteils zu den Begriffen „marketplace + advertising“, „marketplace & grow*“, „marketplace + insight*“, „marketplace + advantage“ und „marketplace + looked at“, „marketplace + quality“ und „commerce + advantage“ sowie Rn. 93 zum Begriff „commerce + awareness“). In gleicher Weise hat das Gericht im zweiten angefochtenen Urteil näher ausgeführt, wie die in Rede stehenden Suchbegriffe mit der Facebook-Data-Untersuchung zusammenhingen (vgl. insbesondere Rn. 134 dieses Urteils zum Begriff „big question“ und die Rn. 139 bis 147 dieses Urteils zu den Begriffen „for free“, „shut* down“ und „not good for us“).
22 Vgl. Rn. 92, 95 und 96 des ersten angefochtenen Urteils sowie Rn. 138 des zweiten angefochtenen Urteils (auf die auch die Rn. 140, 143 und 146 des zweiten angefochtenen Urteils verweisen).
23 Vgl. Rn. 99 bzw. 154 der angefochtenen Urteile, in denen das Gericht insbesondere klargestellt hat, dass allein die Tatsache, dass die Anwendung von Suchbegriffen dazu führe, dass zahlreiche Dokumente identifiziert würden, von denen sich einige später als für die streitigen Untersuchungen irrelevant erwiesen, für sich genommen nicht ausreiche, um davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Suchbegriffe keinerlei Zusammenhang mit der von der Kommission vermuteten Zuwiderhandlung aufwiesen.
24 Im Gegenteil erkennt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen an, dass das in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Feststellung der Erforderlichkeit des Auskunftsersuchens angewandte Kriterium darin besteht, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr die Auskünfte bei der Prüfung, ob die vermutete Zuwiderhandlung vorliegt, nützlich sein können, und nicht darin, dass sämtliche Schriftstücke, die mit diesem Auskunftsverlangen zusammenhängen, für die streitigen Untersuchungen erforderlich sind.
25 Ferner habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen (Rn. 99 bzw. 150 der angefochtenen Urteile), indem es entschieden habe, dass die Dokumente erst als für die Untersuchung irrelevant betrachtet werden könnten, nachdem die Suchbegriffe auf die Datenbanken der Rechtsmittelführerin angewandt worden seien.
26 Im Übrigen ergibt sich aus den angefochtenen Urteilen entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht, dass das Gericht der Auffassung gewesen wäre, dass zu vermuten sei, dass alle Dokumente, die die von der Kommission verwendeten Suchbegriffe enthielten, für die streitigen Untersuchungen erforderlich seien. Wie von der Kommission ausgeführt, beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin fälschlicherweise auf der Annahme, dass ein Auskunftsverlangen, das auf Suchbegriffen basiert, lediglich dann dem in Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Erfordernis der Erforderlichkeit genüge, wenn zu erwarten sei, dass alle identifizierten Dokumente (oder zumindest die Mehrheit oder jedenfalls eine bestimmte Anzahl davon) sich als für die von der Kommission durchgeführte Untersuchung nützlich erwiesen.
27 Vgl. Rn. 99 des ersten angefochtenen Urteils. Wie die Kommission geltend macht, ist der Umstand, dass bestimmte, oder sogar die Mehrheit der identifizierten Dokumente sich ex post als für die streitigen Untersuchungen nutzlos erweisen könnten, ein normaler Bestandteil jeder Untersuchung. Ein anderer Ansatz würde die Befugnisse einer mit der Untersuchung betrauten Behörde unangemessen einschränken. Zum Beispiel hat der Gerichtshof, wie von der Kommission dargelegt, im Zusammenhang mit Auskünften zu Zwecken steuerlicher Ermittlungen im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 359, S. 1) geänderten Fassung, entschieden, dass der Ausdruck „voraussichtlich erhebliche Informationen“ es der ersuchenden Behörde ermöglichen soll, alle Informationen zu verlangen und zu erlangen, von denen sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sie sich für ihre Untersuchung als erheblich erweisen werden, mit der einzigen Einschränkung, dass diese Behörde nicht um Informationen ersucht, die für die betreffende Ermittlung völlig unerheblich sind, wobei das nationale Gericht festzustellen hat, dass den fraglichen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 110 bis 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass der Umstand, dass einige voraussichtlich erhebliche Informationen, die Gegenstand eines Auskunftsverlangens sind, sich letztlich als für die Untersuchung nicht erheblich erweisen, die Rechtmäßigkeit dieses Auskunftsverlangens unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Rn. 121 bis 123 dieses Urteils).
28 Im Übrigen hat die Rechtsmittelführerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung geantwortet, dass sie es nicht für möglich halte, ein quantitatives Kriterium zu definieren, anhand dessen sich bestimmen lasse, ob ein Auskunftsverlangen verhältnismäßig sei.
29 Anhand dieser Beispiele versucht die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑496/23 P nachzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission drei Studien identifiziert hat, die den Begriff „insight“ enthielten, nicht bedeute, dass jedes Dokument aus einem Zeitraum von fünf Jahren, das die Begriffe „marketplace + insight*“ enthalte, unabhängig von seinem Gegenstand oder seinem Datum ihr helfen könnte, zu ermitteln, ob das verfolgte Verhalten vorliege, und dass die Verwendung anderer Suchbegriffe (und zwar „commerce + advantage“ und „commerce + awareness“) ebenfalls zu einer großen Zahl für die Untersuchung irrelevanter Dokumente geführt habe. In der Rechtssache C‑497/23 P macht sie geltend, dass das Gericht zum einen den Suchbegriff „big question“ zu Unrecht als erforderlich erachtet habe, da die beiden Verwahrer Personen des öffentlichen Lebens seien, die innerhalb des Unternehmens der Rechtsmittelführerin sehr wichtige Funktionen innehätten, so dass die Suche nach diesem Begriff in allen ihren Dokumenten über einen Zeitraum mehrerer Jahre unweigerlich zur Identifizierung einer großen Zahl irrelevanter Dokumente führe (Rn. 137 des zweiten angefochtenen Urteils), und es zum anderen die Beweise übergangen habe, die schon vor der Durchführung einer Suche belegten, dass der Suchbegriff „big question“ zur Erfassung einer großen Anzahl von Dokumenten führen werde.
30 Ferner erfordert, wie in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, die Abwägung des öffentlichen Interesses, das die Untersuchung der Kommission rechtfertigt, und der Notwendigkeit, dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, die ihr durch den AEU-Vertrag übertragenen Aufgaben zu erfüllen, gegen den Arbeitsaufwand, der einem Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen entsteht, eine Würdigung etwaiger Schwierigkeiten der Rechtsmittelführerin aufgrund einer übermäßigen Zahl vorzulegender Dokumente, wobei die Rechtsmittelführerin keine derartige Schwierigkeiten aufgezeigt hat.
31 Im Übrigen macht die Rechtsmittelführerin nicht geltend, dass die Verwendung von Suchbegriffen an sich rechtswidrig wäre, und erkennt an, dass der Umstand, dass die Verwendung solcher Begriffe zwangsläufig zu für die Untersuchung irrelevanten Dokumenten führen könne, einen Zusammenhang zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nicht ausschließt.
32 Vgl. Rn. 159 bzw. 217 der angefochtenen Urteile. Die Änderungsbeschlüsse sehen insbesondere vor, dass die geschützten Dokumente in einer um die Namen der betroffenen Personen und jegliche Angaben, die deren Identifizierung ermöglichen könnten, bereinigten Form im Wege eines virtuellen Datenraums übermittelt werden können, der nur für eine möglichst begrenzte Zahl von Mitgliedern des für die Untersuchung zuständigen Teams bei (virtueller oder körperlicher) Anwesenheit einer entsprechenden Anzahl von Anwälten der Rechtsmittelführerin zugänglich ist.
33 Vgl. Rn. 200 bzw. 255 der angefochtenen Urteile. Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission unterliegen allgemein strengen Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die es ihnen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst untersagen, vertrauliche Informationen, die sie in Beantwortung eines Auskunftsverlangens erhalten haben, preiszugeben, sowie sie zu anderen Zwecken als denjenigen zu verwerten, zu denen sie erhalten wurden.
34 Vgl. Rn. 107 bzw. 154 der angefochtenen Urteile. Das Unternehmen, gegen das sich die Untersuchung richtet, hat die Möglichkeit, die Übermittlung von Dokumenten zu verweigern, die durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sind. Darüber hinaus kann es auch einen mit Gründen versehenen Antrag auf Rückgabe als irrelevant identifizierter Dokumente an die Kommission richten; einen solchen Antrag hätte die Kommission zu prüfen und gegebenenfalls hätte sie die irrelevanten Dokumente gemäß der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. 2011, C 308, S. 6) zurückzugeben.
35 Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge. Was im Übrigen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin anbelangt, das Gericht sei in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils ohne Weiteres dem Vorbringen der Kommission gefolgt und habe weder das Argument geprüft, dass die von der Kommission angegebenen Suchbegriffe zwangsläufig zur Identifizierung einer erheblichen Zahl für die Untersuchung irrelevanter Dokumente führe, noch eine Erläuterung hierzu gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht, wie aus Rn. 90 dieses Urteils hervorgeht, auf die Feststellung beschränkt hat, dass der Vortrag der Kommission zur Relevanz der geprüften Suchbegriffe von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten worden sei. Was ferner das Vorbringen anbelangt, dass die in Rn. 89 des ersten angefochtenen Urteils zusammengefassten und in erster Instanz von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Ausführungen der Kommission erst im Stadium der Klagebeantwortung erfolgt seien, genügt der Hinweis, dass die Kommission im Rahmen eines Beschlusses über ein Auskunftsverlangen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zwar verpflichtet ist, den Gegenstand ihrer Untersuchung und somit die mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln konkret zu nennen, jedoch weder dem Adressaten eines Beschlusses über ein Auskunftsverlangen alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln braucht, noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen muss, sofern sie klar angibt, welchem Verdacht sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne die in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs).
36 Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit auf Rn. 136 des zweiten angefochtenen Urteils sowie auf die Rn. 140, 143 und 146 dieses Urteils, die sich auf einen Verweis auf Rn. 136 dieses Urteils beschränkten.
37 Ferner verweisen die Rn. 140, 143 und 146 des zweiten angefochtenen Urteils ausdrücklich auf die Rn. 137 und 138 dieses Urteils. Soweit die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung geltend macht, dass die Rn. 137 und 138 dieses Urteils nicht erläutern würden, inwiefern sie nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass die Kommission ihr Auskunftsverlangen auf E‑Mails hätte beschränken müssen, die sich auf die ursprüngliche E‑Mail bezögen oder mit ihr in Zusammenhang stünden, oder auch dass sie ihr Verlangen anderweitig erheblich hätte einschränken müssen, ist im Übrigen festzustellen, dass dieses Vorbringen unzulässig ist, da es einen neuen Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin darstellt, die überdies keinen Begründungsmangel zu rügen beabsichtigt, sondern vielmehr die materielle Rechtmäßigkeit dieser Begründung. Jedenfalls kann dieses Vorbringen aus den gleichen Erwägungen zurückgewiesen werden wie das in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Vorbringen.
38 Vgl. Rn. 105 bzw. 106 sowie 152 bzw. 153 der angefochtenen Urteile.
39 Vgl. Rn. 107 bzw. 154 der angefochtenen Urteile.
40 Siehe Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.
41 Im Rahmen dieser Nachprüfungen erscheinen die Beamten der Kommission unangekündigt in den Geschäftsräumen des Unternehmens und können eine große Zahl womöglich relevanter Dokumente erhalten, mitunter bis hin zur Anfertigung von Kopien aller Festplatten der Computer bestimmter Beschäftigter des geprüften Unternehmens.
42 Zur Veranschaulichung: Dokumente, die nicht beruflicher Art sind, sind von der Untersuchung der Kommission ausgenommen und Unternehmen, bei denen eine Nachprüfung durchgeführt wird, können rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen (vgl. insbesondere die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Ferner haben die Anwälte des Unternehmens, wie in den Rn. 107 bzw. 154 der angefochtenen Urteile ausgeführt, die Möglichkeit, die Übermittlung von Dokumenten, die durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sind, zu verweigern, ohne auf das Verfahren des versiegelten Umschlags zurückgreifen zu müssen, das in der aus dem Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287, Rn. 83 und 84) hervorgegangenen Rechtsprechung vorgesehen ist.
44 Das betroffene Unternehmen oder seine externen Anwälte können insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsverlangens und der Auswahl der Suchbegriffe im Vorfeld mit der Kommission Rücksprache halten sowie bei dieser auch eine Verlängerung der Beantwortungsfrist oder die nachträgliche Änderung des Beschlusses beantragen.
45 Diese Rechtsmittelgründe entsprechen dem ersten Unterpunkt des ersten Teils der ersten Klagegründe der beiden Klagen in erster Instanz, der in den Rn. 71 bis 86 bzw. 116 bis 131 der angefochtenen Urteile geprüft wurde.
46 Sie weist insbesondere darauf hin, dass es im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die (gemäß den Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts) auf 50 Seiten begrenzt sei, unmöglich sei, für jeden einzelnen Suchbegriff nachzuweisen, dass er zur Erteilung nutzloser und irrelevanter Auskünfte führe.
47 Vgl. Rn. 75 bis 79 bzw. 120 bis 124 der angefochtenen Urteile. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass der Umstand, dass bestimmte Suchbegriffe womöglich zu vage seien, nichts daran ändere, dass andere Suchbegriffe hinreichend genau oder zielgerichtet sein könnten, und nur zu einer teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse führen könne.
48 Im Übrigen hat sich die Rechtsmittelführerin mit dem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils ihrer ersten und zweiten Klagegründe in erster Instanz im Wesentlichen darauf beschränkt, geltend zu machen, dass der ursprüngliche Beschluss gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße, soweit er die Vorlage zahlreicher für die streitigen Untersuchungen irrelevanter Dokumente verlange. Der zweite Teil des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem gerügt wird, dass keine globale Prüfung vorgenommen worden sei, stellt lediglich eine Weiterentwicklung dieses Vorbringens als Reaktion auf die Rn. 71 bis 79 bzw. 116 bis 124 der angefochtenen Urteile unter der Überschrift „Zur Tragweite des Vorbringens der Klägerin und zur Identifizierung der beanstandeten Suchbegriffe“ dar, die keine Antwort auf bestimmte Rügen darstellen, sondern eine Art Prämisse für die Antwort des Gerichts auf den ersten Teil der ersten und zweiten Klagegründe.
49 Die Rechtsmittelführerin bringt im Wesentlichen zwar vor, dass es zulässig sein müsse, die Rechtmäßigkeit des von der Kommission gewählten Ansatzes insgesamt zu beanstanden und nicht lediglich die Rechtmäßigkeit spezifischer Suchbegriffe, jedoch erkenne ich nicht, wie die Rechtmäßigkeit eines solchen globalen Ansatzes allein auf der Grundlage spezifisch beanstandeter Suchbegriffe in Frage gestellt werden könnte, umso mehr, als die Kommission, wie das Gericht ausgeführt hat, zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die den in Rede stehenden Suchbegriffen entsprechenden Dokumente ihr bei der Prüfung, ob die verfolgte Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt, nützlich sein könnten (siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge). Meines Erachtens könnte der Fall nur anders liegen, wenn die Kommission nachweislich vernünftigerweise hätte vorhersehen können, dass die verwendeten Suchbegriffe kein für die streitigen Untersuchungen nützliches Ergebnis hervorbringen würden.
50 Wie sich aus der Prüfung des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes der vorliegenden Rechtsmittel ergibt, hat die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen, dass das Gericht mit der Zurückweisung dieser Klagegründe in Bezug auf die von ihr beanstandeten Suchbegriffe einen Rechtsfehler begangen hat.
51 Im Übrigen ist es, wie die Kommission angemerkt hat, plausibel, dass die Rechtsmittelführerin sich für die Beanstandung der Suchbegriffe entschieden hat, die sie als die allgemeinsten und am wenigsten zielgerichteten Suchbegriffe angesehen hat. Was schließlich die von der Rechtsmittelführerin angeführte Hürde in Form der in Rn. 105 der zeitlich anwendbaren Fassung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (die Rn. 156 der aktuell geltenden Fassung entspricht) für Nichtigkeitsklagen vorgesehenen Begrenzung der Seitenzahl betrifft, ist festzustellen, dass diese Begrenzung nicht absolut gilt, da Rn. 106 dieser Bestimmungen (Rn. 157 der aktuell geltenden Fassung) eine Überschreitung dieser Obergrenze in Fällen erlaubt, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplex sind.
52 Siehe Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.
53 Im Übrigen macht die Rechtsmittelführerin nicht geltend, dass das Auskunftsverlangen ihr eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung auferlegt habe (siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge).
54 Konkret handelt es sich um die in den Fn. 95, 97 und 99 der erstinstanzlichen Klageschrift genannten Suchbegriffe.
55 Diese Rechtsmittelgründe entsprechen jeweils einem Unterpunkt des ersten Teils des zweiten bzw. dritten Klagegrundes in erster Instanz.
56 Vgl. Rn. 177 bis 185 bzw. 224 bis 239 der angefochtenen Urteile.
57 Mit dem ersten dieser Teile wird die Beschränkung der Würdigung des Gerichts auf Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2, im Folgenden: DSGVO) und Art. 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) (im Folgenden: EU-DSVO) gerügt, mit dem zweiten Teil wird das Vorliegen gemischter Dokumente geltend gemacht, die geschützte Daten enthielten, und mit dem dritten Teil wird das Fehlen von Garantien hinsichtlich der gemischten Dokumente gerügt.
58 Ferner ist, wie vom Gericht in Rn. 200 bzw. 255 der angefochtenen Urteile ausgeführt, anzumerken, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission gemäß Art. 339 AEUV und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 strengen Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen und an Art. 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gebunden sind, der sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen zu enthalten, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
59 Vgl. Rn. 180 bis 183 bzw. 228 bis 232 der angefochtenen Urteile.
60 Genauer gesagt führt sie mit ihren fünf Argumenten zum einen (erstes und zweites Argument) aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass mit Art. 9 Abs. 1 DSGVO und Art. 10 Abs. 1 EU-DSVO eine abschließende Regelung zum Schutz der Rechte auf Achtung des Privatlebens geschaffen worden sei, noch dafür, dass die DSGVO oder die EU-DSVO gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eine Beschränkung der Tragweite der durch die Charta geschützten Rechte auf Achtung des Privatlebens zum Ziel hätten, und zum anderen (drittes bis fünftes Argument), dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und jene des Gerichtshofs zeigten, dass sich der Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens über die besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO hinaus erstrecke und dass sich die Einhaltung der Vorschriften über die Datenverarbeitung vom Schutz der Grundrechte unterscheide.
61 Das Gericht hat erstens das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Privatleben (Rn. 137 bis 147 bzw. 184 bis 194 der angefochtenen Urteile), zweitens die Verfolgung von von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen (Rn. 148 bis 151 bzw. 195 bis 198 der angefochtenen Urteile), drittens die Achtung des Wesensgehalts des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Rn. 152 bzw. 199 der angefochtenen Urteile) und viertens die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben (Rn. 153 bis 196 bzw. 200 bis 251 der angefochtenen Urteile) geprüft. Ferner hat es fünftens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Unangemessenheit oder Unzulänglichkeit des Berufsgeheimnisses zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Privatlebens der von den streitigen Untersuchungen betroffenen Personen und ihrer personenbezogenen Daten (Rn. 197 bis 209 bzw. 252 bis 264 der angefochtenen Urteile) geprüft.
62 Konkret hat das Gericht, was die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anbelangt, als Erstes die Geeignetheit des Eingriffs (Rn. 155 bzw. 202 der angefochtenen Urteile), als Zweites seine Erforderlichkeit im Hinblick auf i) das unzureichende Schutzniveau im Verfahren des virtuellen Datenraums (Rn. 157 bis 176 bzw. 204 bis 223 der angefochtenen Urteile), ii) den Ausschluss bestimmter Kategorien von Dokumenten vom Verfahren des virtuellen Datenraums (Rn. 177 bis 185 bzw. 224 bis 239 der angefochtenen Urteile) und iii) die angeblich unverhältnismäßige Belastung durch diesen virtuellen Datenraum (Rn. 186 bis 190 bzw. 240 bis 244 der angefochtenen Urteile) sowie als Drittes die angeblich fehlende Abwägung zwischen den Erfordernissen der Untersuchung und dem Schutz der Rechte der Rechtsmittelführerin (Rn. 191 bis 196 bzw. 245 bis 251 der angefochtenen Urteile) geprüft.
63 Vgl. Rn. 179 bis 184 bzw. 226 bis 238 der angefochtenen Urteile.
64 Vgl. Rn. 166 bzw. 213 der angefochtenen Urteile.
65 Vgl. Rn. 180 bis 183 bzw. 228 bis 237 der angefochtenen Urteile.
66 Im Übrigen hat die Rechtsmittelführerin gegen diese Beschlüsse, mit denen das Verfahren des virtuellen Datenraums eingerichtet wurde, keine Klage erhoben.
67 Vgl. Rn. 184 bzw. 238 der angefochtenen Urteile. Dagegen geht die Rechtsmittelführerin von der Prämisse aus, dass einem Dokument, wenn es nicht in den virtuellen Datenraum eingestellt wird, im Hinblick auf die Achtung des Privatlebens kein angemessener Schutz zukommt, ohne dass sie die Würdigung des Gerichts (Rn. 197 bis 210 bzw. 252 bis 264 der angefochtenen Urteile) beanstanden (oder gar widerlegen) würde, wonach auch die gemischten Dokumente unter dem Aspekt der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die gemäß Art. 339 AEUV und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 für Bedienstete der Kommission gilt, einen angemessenen Schutz genießen.
68 Im Übrigen ist, soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass diese Dokumente „für die Untersuchung vollkommen irrelevant“ seien, selbst unter der Annahme, dass dies nachgewiesen wurde, daran zu erinnern, dass gemäß der Würdigung des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes der beiden Rechtsmittel der Umstand, dass sich bestimmte oder sogar die Mehrheit der identifizierten Dokumente möglicherweise als für die streitigen Untersuchungen irrelevant erweisen, nicht genügt, um darzutun, dass die streitigen Beschlüsse mit Rechtsfehlern behaftet sind (vgl. insbesondere Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge). Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der Begriff „Privatleben“ sei weiter als der Begriff „sensible personenbezogene Daten“ und umfasse bestimmte Büro- oder Geschäftsräume oder berufliche oder kommerzielle Tätigkeiten, was nicht ausschließt, dass die verlangten Auskünfte (soweit sie Informationen beruflicher oder kommerzieller Art enthalten, die mit dem Gegenstand der streitigen Untersuchungen zusammenhängen) Gegenstand einer Prüfung durch die Bediensteten der Kommission in Wahrnehmung ihrer Aufgaben sein können.
69 C‑548/21, EU:C:2024:830.
70 C‑258/23 bis C‑260/23, EU:C:2024:537 und EU:C:2025:814.
71 In dieser Hinsicht schließe ich mich der Würdigung an, die die Generalanwältin Medina in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Imagens Médicas Integradas u. a. (C‑258/23 bis C‑260/23, EU:C:2025:814, Nr. 39 bis 44) vorgenommen hat.
72 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Medina in den verbundenen Rechtssachen Imagens Médicas Integradas u. a. (C‑258/23 bis C‑260/23, EU:C:2025:814, Nr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). In dieser Nummer hat die Generalanwältin auch ausgeführt, dass, wenn die Untersuchung mit Hilfe von Software für digitale Nachforschungen durchgeführt wird, das Indexierungsverfahren, das der Suche nach für die Untersuchung relevanten Geschäftsinformationen vorausgeht, durch die Verwendung von Schlüsselwörtern erfolgen muss, die unter Berücksichtigung des vorab festgelegten Untersuchungsgegenstands streng definiert wurden.
73 Vgl. Rn. 180 bis 183 bzw. 228 bis 237 der angefochtenen Urteile.
74 Vgl. Rn. 136 bzw. 183 der angefochtenen Urteile sowie die in den Rn. 137 bis 210 bzw. 176 bis 265 dieser Urteile vorgenommene Analyse.
75 Insbesondere macht sie geltend, dass zum einen die gemischten Dokumente nicht dem Verfahren des virtuellen Datenraums unterworfen gewesen seien, das für die in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten einen gewissen Schutz geboten hätte, und zum anderen, dass die Mehrheit der Dokumente, die den von der Kommission verwendeten Suchbegriffen entsprächen, Fragen beträfe, die für die streitigen Untersuchungen irrelevant seien.
76 Im Übrigen beanstandet die Rechtsmittelführerin die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Unangemessenheit oder Unzulänglichkeit des Berufsgeheimnisses nicht (vgl. Rn. 197 bis 209 bzw. 252 bis 264 der angefochtenen Urteile sowie Fn. 58 der vorliegenden Schlussanträge).
77 Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.
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