Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-119/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 26. Februar 2026(1)
Rechtssache C‑809/24
Trenitalia SpA
gegen
Regione Liguria
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Regionaler öffentlicher Schienenverkehrsdienst – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Keine Gewährung eines angemessenen Gewinns für den Betreiber eines öffentlichen Dienstes – Öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit kurzer Laufzeit – Gänzlich entfallendes Risiko für diesen Betreiber – Art. 6 – Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 – Verpflichtung zur getrennten Rechnungslegung “
Einleitung
1. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) den Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße(2).
2. Insbesondere ist der Gerichtshof zum ersten Mal mit der Frage von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite befasst, ob die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags verpflichtet sind, in die Gegenleistung für den Betreiber, der mit der Erfüllung der in diesem Vertrag vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt ist, einen Betrag als „angemessenen Gewinn“ einzubeziehen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3. Art. 1 („Zweck und Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt:
„Zweck dieser Verordnung ist es, festzulegen, wie die zuständigen Behörden unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte.
Hierzu wird in dieser Verordnung festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.“
4. Art. 3 („Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor:
„Gewährt eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so erfolgt dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“
5. Art. 5 („Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge“) Abs. 6 der Verordnung Nr. 1370/2007 bestimmt:
„Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr – mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen – direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist.“
6. Art. 6 („Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor:
„Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten den Bestimmungen des Artikels 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 direkt vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.“
7. Im Anhang („Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen“) der Verordnung Nr. 1370/2007 heißt es:
„1. Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 oder 6 oder Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift sind nach den Regeln dieses Anhangs zu berechnen.
2. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor:
Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind,
abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird,
abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden,
zuzüglich eines angemessenen Gewinns,
ergeben den finanziellen Nettoeffekt.
…
5. Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
– Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften umgelegt.
…
6. Unter angemessenem Gewinn ist eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist.
7. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung
– einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und
– der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität.“
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
8. Am 10. März 2010 unterzeichneten die Regione Liguria (Region Ligurien, Italien) und Trenitalia im Rahmen einer Direktvergabe einen Vertrag über die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn für die Jahre 2009 bis 2014 (im Folgenden: Vertrag 2009‑2014), der um sechs Jahre verlängerbar war.
9. Nach Ablauf dieses Vertrags lehnte die Region Ligurien den von Trenitalia unterbreiteten Verlängerungsvorschlag mit der Begründung ab, dass die für die Modernisierung der Schienenfahrzeuge vorgesehenen Investitionen unzureichend seien. Aus Sicht der Region Ligurien war diese Modernisierung eine wesentliche Voraussetzung für den Abschluss eines neuen Sechsjahresvertrags und ein entscheidender Faktor für die Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes.
10. Um den unterbrechungsfreien Betrieb der im Vertrag 2009‑2014 geregelten öffentlichen Verkehrsdienste zu gewährleisten, schlossen die Region Ligurien und Trenitalia am 10. Dezember 2016 ebenfalls im Rahmen einer Direktvergabe einen dreijährigen „Überbrückungsvertrag“ (im Folgenden: Vertrag 2015‑2017) für den Übergangszeitraum zwischen dem Ablauf des Vertrags 2009‑2014 und der Vergabe eines neuen Dienstleistungsauftrags mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem Jahr 2018.
11. Der Vertrag 2015‑2017 enthielt dieselben Vertragsbedingungen wie der Vertrag 2009‑2014, aber eine andere Methode für die Bestimmung der Trenitalia gewährten Gegenleistung, die in einer Dreijahresaufstellung im Anhang zu diesem Vertrag festgelegt war. Dieses Dokument sah vor, dass das Gesamtnettoergebnis, berechnet als algebraische Summe der Ergebnisse jedes Jahres, null betragen musste, wodurch das wirtschaftlich-finanzielle Gleichgewicht (Einnahmen = Kosten + finanzielle Aufwendungen) und die vollständige Deckung der Trenitalia im gesamten Dreijahreszeitraum entstandenen Kosten sichergestellt wurden. Somit musste jede Kostensenkung oder Einnahmesteigerung zwangsläufig zu einer Verringerung der von der Region Ligurien gezahlten öffentlichen Gegenleistung führen, um das wirtschaftlich-finanzielle Gleichgewicht (Gesamtnettoergebnis gleich null) zu gewährleisten.
12. Im Jahr 2018 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der in die Berechnung des Gesamtnettoergebnisses für den Zeitraum 2015‑2017 einzubeziehenden Posten. Insbesondere lehnte die Region Ligurien die Berücksichtigung einer Nettokapitalrendite zugunsten von Trenitalia ab.
13. Am 25. Mai 2021 wurde die Deliberazione della Giunta regionale n° 444/2021 (Beschluss Nr. 444/2021 der Regionalregierung, im Folgenden: Beschluss Nr. 444/2021) verabschiedet, die ohne Berücksichtigung der Nettokapitalrendite den Kontensaldo für den Zeitraum 2015‑2017 auf 10 702 543,18 Euro festlegte. Nach Abzug eines von der Region Ligurien noch geschuldeten Betrags in Höhe von 3 955 613,73 Euro verpflichtete dieser Beschluss Trenitalia zur Zahlung eines Betrags von 6 746 929,45 Euro mit der Begründung, dass das Unternehmen nicht berechtigt sei, den positiven Saldo des Zeitraums 2015‑2017 einzubehalten, da es nicht das Risiko eines möglichen negativen Saldos trage.
14. Trenitalia focht die Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 444/2021 vor dem Tribunale Amministrativo Regionale per la Liguria (Regionales Verwaltungsgericht Ligurien, Italien) an. Dieses Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2022 mit der Begründung ab, dass der Verzicht auf einen angemessenen Gewinn seitens Trenitalia dadurch gerechtfertigt sei, dass erstens der Vertrag 2015‑2017 vorübergehender Natur sei, zweitens Trenitalia nicht das Risiko möglicher Verluste trage und drittens eine neue Direktvergabe der betreffenden Verkehrsdienste für einen Zeitraum von 15 Jahren erfolge.
15. Das betreffende Verwaltungsgericht stellte ferner fest, dass die von Trenitalia erzielten Mehreinnahmen aus dem Betrieb des kommerziellen Dienstes „Cinque Terre Express“ stammten, und verwarf die Auslegung, wonach Trenitalia das Recht habe, diese Mehreinnahmen zu behalten, da dies bedeuten würde, dass als Gegenleistung für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gezahlte Ausgleichszahlungen zur Subventionierung hochrentabler kommerzieller Tätigkeiten verwendet würden.
16. Trenitalia hat gegen dieses Urteil beim Consiglio di Stato (Staatsrat), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt.
17. Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass der Vertrag 2015‑2017 Trenitalia die vollständige Kostendeckung garantiere, ohne ihr jedoch einen Anspruch auf einen angemessenen Gewinn zu gewähren. Daher müsse eine Kostensenkung oder eine Einnahmesteigerung im Vergleich zu den ursprünglichen Schätzungen zu einer Reduzierung der von der Region Ligurien zu zahlenden Gegenleistung führen, um am Ende des Dreijahreszeitraums, wie im Vertrag vereinbart, ein wirtschaftlich-finanzielles Gleichgewicht zu erzielen.
18. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Vertrag 2015‑2017 mit der Verordnung Nr. 1370/2007 vereinbar ist, da er zum einen den Verzicht auf einen angemessenen Gewinn seitens des Betreibers von Verkehrsdiensten vorsehe und zum anderen keine getrennte Rechnungslegung der Kosten und Einnahmen für den teilweise kommerziellen Dienst „Cinque Terre Express“ vorschreibe.
19. Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Stehen die Verordnung Nr. 1370/2007 – insbesondere der zweite Teil des 27. Erwägungsgrundes, Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und die Nrn. 2 bis 6 des Anhangs der Verordnung – sowie die in den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 14, 93 und 106) aufgestellten Grundsätze und Zielsetzungen des Unionsrechts mit der Folge der Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln einem Dienstleistungsvertrag wie dem hier in Rede stehenden entgegen, mit dem ein Wirtschaftsteilnehmer im Gegenzug dafür, dass Risiken zu seinen Lasten gänzlich entfallen, freiwillig und bewusst auf einen angemessenen Gewinn verzichtet, wenn dieser Verzicht einen begrenzten Zeitraum (von drei Jahren) betrifft und in der Erwartung der Direktvergabe eines anschließenden Dienstleistungsvertrags für die gemäß Art. 5 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1370/2007 zulässige Höchstlaufzeit erfolgt?
2. Stehen bei Bejahung der ersten Vorlagefrage die Verordnung Nr. 1370/2007 – insbesondere der erste Teil des 27. Erwägungsgrundes, der 28. Erwägungsgrund, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Nr. 5 des Anhangs der Verordnung – sowie die in den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags (insbesondere Art. 14, 93 und 106) aufgestellten Grundsätze und Zielsetzungen des Unionsrechts mit der Folge der Unwirksamkeit und Undurchsetzbarkeit des entsprechenden Teils der Vereinbarung einem Dienstleistungsvertrag wie dem hier in Rede stehenden entgegen, der für einen Dienst, der teilweise gewerblichen Charakter besitzt, soweit er durch erhöhte Tarife gekennzeichnet ist, keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen vorsieht, um das Risiko übermäßiger Ausgleichsleistungen zu vermeiden?
20. Schriftliche Erklärungen haben Trenitalia, die Region Ligurien und die Europäische Kommission eingereicht. Dieselben Parteien haben ihre mündlichen Stellungnahmen während der Anhörung am 27. November 2025 vorgetragen.
Würdigung
Zur ersten Frage
21. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag sämtliche ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung(3).
22. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1370/2007, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, sowohl auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen als auch jener über die gemeinsame Verkehrspolitik erlassen wurde.
23. Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1370/2007 weist darauf hin, dass diese Verordnung das Ziel verfolgt, die Ungleichheiten zwischen den Verkehrsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen. Wie aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, kommt zu diesem Ziel das Ziel hinzu, durch einen regulierten Wettbewerb die Erbringung von Personenverkehrsdiensten von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u. a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte(4).
24. So wird in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschließliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben.
25. Der Ausdruck „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ ist in Art. 2 Buchst. g der Verordnung definiert als „jede[r] Vorteil, insbesondere finanzieller Art, der mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln während des Zeitraums der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder in Verbindung mit diesem Zeitraum gewährt wird“.
26. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 muss jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag unabhängig von den Vergabemodalitäten den Anforderungen von Art. 4 der Verordnung entsprechen. Wird der Auftrag wie im vorliegenden Fall direkt vergeben, unterliegt jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung.
27. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 sieht vor, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zum einen gemäß Buchst. b Ziff. i zuvor in objektiver und transparenter Weise die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, aufzustellen sind, und zum anderen gemäß Buchst. c dieser Vorschrift die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, festzulegen sind. Diese Kosten können insbesondere Personalkosten, Energiekosten, Infrastrukturkosten, Wartungs- und Instandsetzungskosten für Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, das Rollmaterial und für den Betrieb der Personenverkehrsdienste erforderliche Anlagen sowie die Fixkosten und eine angemessene Kapitalrendite umfassen.
28. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass die zuständigen Behörden im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über einen Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung des Mechanismus für den Ausgleich an den Betreiber eines öffentlichen Dienstes verfügen(5). Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 sowie in Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 enthaltene Anforderung, eine übermäßige Ausgleichszahlung zu vermeiden, streng begrenzt(6). Bei der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden(7). Der angemessene Gewinn wird in Nr. 6 des Anhangs definiert als „eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite …, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist“.
29. Mit anderen Worten müssen öffentliche Dienstleistungsaufträge einen Mechanismus vorsehen, der gewährleistet, dass die Ausgleichsleistung den Höchstbetrag des finanziellen Nettoeffekts nicht übersteigt, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, wie aus dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1370/2007 hervorgeht(8).
30. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 schreibt daher vor, dass bei der Berechnung solcher finanziellen Auswirkungen ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen ist, wenn dieser im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen ist.
31. Die Auslegung, nach der ein angemessener Gewinn nur insoweit Gegenstand der Vorschriften der Verordnung Nr. 1370/2007 ist, als ein solcher Gewinn im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen ist, wird durch zwei Umstände aus dem Kontext bestätigt.
32. Erstens sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1370/2007 vor, dass die Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen und deren Aufteilung in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen festzulegen ist, insbesondere „eine angemessene Kapitalrendite“ (oder, mit anderen Worten, einen angemessenen Gewinn) „umfassen [können]“. Diese Formulierung zeigt, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Kosten bestimmen wollte, die zwingend im öffentlichen Dienstleistungsauftrag aufgeführt werden müssen.
33. Zweitens enthält Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 eine Formel, nach der die Höhe des finanziellen Nettoeffekts den entstandenen Kosten entspricht, abzüglich der Einnahmen aus der Erbringung der öffentlichen Dienste und der potenziellen Einnahmen aus Netzeffekten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Gemäß dieser Bestimmung „geht“ die zuständige Behörde „nach [diesem] Modell vor“ („shall be guided by the following scheme“ in der englischen Sprachfassung, „se guiará por el siguiente esquema“ in der spanischen bzw. „deve tomar como referencial as seguintes regras“ in der portugiesischen Sprachfassung). Meines Erachtens erklärt sich die Verwendung dieses Verbs gerade dadurch, dass der finanzielle Nettoeffekt, auf dessen Grundlage die maximale Ausgleichsleistung berechnet wird, die potenziellen Einnahmen aus Netzeffekten, sofern vorhanden, und einen angemessenen Gewinn, sofern dies im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgesehen ist, umfasst(9).
34. Daher lässt sich aus den bisher untersuchten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1370/2007 keine Verpflichtung für die zuständigen Behörden ableiten, dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung zu gewähren, die einen angemessenen Gewinn beinhaltet.
35. Entgegen den von Trenitalia sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausführungen können auch Art. 1 Abs. 1 und Nr. 7 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit ihrem 27. Erwägungsgrund nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den zuständigen Behörden eine solche Verpflichtung auferlegen.
36. Ich möchte den Inhalt dieser Bestimmungen in Erinnerung rufen. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 legt das Ziel fest, „die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte“(10). Gemäß dem 27. Erwägungsgrund derselben Verordnung sollte eine zuständige Behörde, wenn sie die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren beabsichtigt, auch detaillierte Bestimmungen einhalten, mit denen die Angemessenheit der Ausgleichsleistung gewährleistet wird und die der angestrebten Effizienz und Qualität der Dienste Rechnung tragen. In Nr. 7 des Anhangs wird klargestellt, dass das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität geben muss.
37. In ihren Leitlinien von 2014(11) zu der für den vorliegenden Sachverhalt zeitlich anwendbaren Fassung der Verordnung Nr. 1370/2007 hat die Kommission in Abschnitt 2.4.8 angegeben, dass gemäß Art. 1 und Nr. 7 des Anhangs die Vorschriften dieser Verordnung „nicht nur darauf ab[zielen], potenzielle übermäßige Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu verhindern, sondern sie sollen auch gewährleisten, dass die Erbringung der in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegten öffentlichen Dienstleistungen finanziell tragfähig ist, damit eine hohe Dienstleistungsqualität erreicht und aufrechterhalten werden kann“. Daraus folgt nach Ansicht der Kommission, dass „[f]ür die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung … ein angemessener Ausgleich gewährt werden [sollte], damit die Eigenmittel des Betreibers im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht langfristig aufgezehrt werden, wodurch eine effiziente Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung von hochwertigen Personenverkehrsdiensten … verhindert würde[n]“(12). Denn „bei Nichtzahlung einer angemessenen Ausgleichsleistung [besteht für die zuständige Behörde] die Gefahr, dass … bei einer Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Betreiber in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gerät, und/oder dass die Gesamtleistung und Qualität der erbrachten öffentlichen Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit zurückgehen“(13).
38. Daraus lässt sich Folgendes ableiten.
39. Art. 1 und Nr. 7 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 legen keinen Mindestbetrag für die Ausgleichsleistung fest(14) und verpflichten die zuständigen Behörden nicht ausdrücklich, höhere Ausgleichsleistungen als der finanzielle Nettoeffekt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu gewähren und damit einen angemessenen Gewinn einzubeziehen. Sie können daher nicht so verstanden werden, dass sie den zuständigen Behörden eine grundsätzliche Verpflichtung auferlegen, den Betreibern eines öffentlichen Dienstes einen solchen Gewinn zuzugestehen.
40. Allerdings stellen diese Bestimmungen eine allgemeine Beschränkung der Vertragsfreiheit der zuständigen Behörden dar. Genauer gesagt wird der Beurteilungsspielraum, über den diese Behörden bei der Festlegung der Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung verfügen, auch durch das Ziel begrenzt, die Erbringung eines effizienten und finanziell tragfähigen Personenbeförderungsdienstes zu gewährleisten, um ein hohes Qualitätsniveau dieses Dienstes zu erreichen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil DOBELES entschieden hat, dürfen die zuständigen nationalen Behörden den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Erbringern von Verkehrsdiensten keine Bedingungen etwa zu den Modalitäten der Ausgleichsleistung auferlegen, die überzogen oder unangemessen wären(15). Dies wäre insbesondere bei einer Vertragsklausel über Modalitäten der Fall, die diesem Betreiber offensichtlich keine ausreichend hohe Ausgleichsleistung sichern und somit die Aufrechterhaltung der Erbringung öffentlicher Dienste von ausreichender Qualität auf lange Sicht gefährden würde.
41. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns und damit der Kapitalrendite dazu führen kann, dass ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes eine offensichtlich unzureichende Ausgleichsleistung erhält. In einem solchen Fall würde es sich um eine „überzogene oder unangemessene“ Bedingung im Sinne des vorstehenden Absatzes handeln, die mit der Verordnung Nr. 1370/2007 unvereinbar ist(16).
42. Eine solche Beurteilung, die dem vorlegenden Gericht obliegt, fällt unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(17). Um zu prüfen, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, müssen alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag, d. h. dem Vertrag 2015‑2017, berücksichtigt werden. Ich denke dabei insbesondere an die beiden von diesem Gericht angeführten Aspekte, nämlich die vorübergehende Natur dieses Vertrags und das Entfallen jeglichen wirtschaftlichen und finanziellen Risikos für Trenitalia bei der Erbringung des öffentlichen Dienstes, der Gegenstand dieses Vertrags ist.
43. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, halte ich es für erforderlich, einige Überlegungen insbesondere zu diesen beiden Aspekten anzustellen.
44. In Bezug auf den ersten Aspekt möchte ich vor allem darauf hinweisen, dass dieser Vertrag in einer Situation geschlossen wurde, in der die Region Ligurien ihn für notwendig erachtete, um den unterbrechungsfreien Betrieb der betreffenden öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Schiene zu gewährleisten. Seine begrenzte Laufzeit (drei Jahre) erklärte sich somit dadurch, dass eine Übergangssituation geregelt werden musste, bevor ein nachfolgender Vertrag mit einer erheblich längeren Laufzeit geschlossen werden konnte. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Bedingungen eines Vertrags mit kurzer Laufzeit in der Regel weniger negative Auswirkungen auf die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Dienstes haben als die eines Vertrags mit langer Laufzeit.
45. In Bezug auf den zweiten Aspekt muss meines Erachtens die Höhe der Ausgleichsleistung nach Maßgabe des Risikos variieren, das der Erbringer des öffentlichen Dienstes zu tragen bereit ist, um die finanzielle Tragfähigkeit eines öffentlichen Dienstes zu gewährleisten(18). Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen anmerkt, könnte die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns gegen die Verordnung Nr. 1370/2007 verstoßen, wenn der betreffende Betreiber mit erheblichen Investitions- oder Betriebsrisiken konfrontiert ist. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass im Vertrag 2015‑2017 keine Investitionsverpflichtung für Trenitalia vorgesehen war, da die Investitionen zur Modernisierung der Schienenfahrzeuge auf den nachfolgenden Vertrag verschoben wurden. Zudem sahen die Vertragsbestimmungen eine vollständige Absicherung der Betriebsrisiken vor, die die Erbringung des betreffenden öffentlichen Dienstes durch Trenitalia hätten gefährden können. Gemäß dem in Rede stehenden Vertrag war dieses Unternehmen somit offenbar vor jeglichem Risiko im Zusammenhang mit der Erbringung des öffentlichen Dienstes geschützt.
46. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass ein Mechanismus zur Gewährung der Ausgleichsleistung, der wie im vorliegenden Fall auf der vollständigen Deckung der Kosten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes beruht, nicht geeignet ist, einen Anreiz für eine wirtschaftliche Geschäftsführung des öffentlichen Dienstes zu geben, wie es Nr. 7 erster Gedankenstrich des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 verlangt. Wie die Kommission in Abschnitt 2.4.3 ihrer Leitlinien von 2014 dargelegt hat, „[bieten] Ausgleichsregelungen, durch die lediglich die tatsächlich entstehenden Kosten abgedeckt werden, dem Verkehrsunternehmen kaum Anreize …, die Kosten einzudämmen oder mit der Zeit effizienter zu werden“, und sie „sollten daher auf Fälle beschränkt werden, in denen große Unsicherheit bezüglich der Kosten herrscht und es gilt, den Dienstleistungserbringer in einem hohen Maß vor dieser Unsicherheit zu schützen“. Dieser Aspekt ist zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, muss jedoch vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass die zuständige Behörde entschieden hat, einerseits einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen, der die Deckung der gesamten tatsächlichen Kosten des jeweiligen Betreibers vorsieht, um den angebotenen Dienst aufrechtzuerhalten, und andererseits ein Verfahren zur Direktvergabe eines Vertrags mit einer Laufzeit von 15 Jahren an denselben Betreiber durchzuführen.
47. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen ist, dass sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Zur zweiten Frage
48. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 und Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags entgegenstehen, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren(19).
49. Diese Frage wird nur für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht wird, d. h. für den Fall, dass die Behörde gemäß der Verordnung Nr. 1370/2007 verpflichtet ist, dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen angemessenen Gewinn zu gewähren. Wie oben erläutert, trifft dies meines Erachtens nicht zu. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, diese zweite Frage nicht zu beantworten. Für den Fall, dass der Gerichtshof meine Auffassung jedoch nicht teilt, werde ich im Folgenden inhaltlich auf die Frage eingehen.
50. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Trenitalia durch den in dieser Frage angesprochenen Dienst mit der Bezeichnung „Cinque Terre Express“ höhere Einnahmen aus Fahrpreisen erzielen konnte als im Rahmen des regulären öffentlichen Verkehrsdienstes, da für Touristen erhöhte Tarife gelten.
51. Im Ausgangsverfahren machte Trenitalia geltend, dass sie berechtigt sei, die aus der Erbringung dieses Dienstes erzielten Mehreinnahmen als angemessenen Gewinn einzubehalten. Die Region Ligurien widersprach dieser Auffassung mit der Begründung, dass die von Trenitalia vertretene Rechtsauslegung bedeute, dass das Unternehmen die als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erhaltenen Ausgleichsleistungen zur Subventionierung einer kommerziellen Tätigkeit, nämlich der Erbringung des Dienstes „Cinque Terre Express“, verwende.
52. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 muss jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 6 dieser Verordnung direkt vergeben wurde, den Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung entsprechen. Das Ausgangsverfahren betrifft ausdrücklich die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Schienenverkehrsdienste.
53. Zur Erinnerung: Gemäß Nr. 5 Satz 1 dieses Anhangs muss, wenn „ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus[führt], … die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste zur Erhöhung der Transparenz und zur Vermeidung von Quersubventionen getrennt erfolgen“. Dazu heißt es in Abschnitt 2.4.4 der Leitlinien von 2014, dass das Ziel einer solchen Verpflichtung zur getrennten Rechnungslegung darin bestehe, zu verhindern, dass die Ausgleichsleistung, die der Erbringer eines öffentlichen Dienstes erhalte, dazu verwendet werde, seine Wettbewerbsposition im Bereich seiner kommerziellen Tätigkeiten zu stärken, was einer Quersubventionierung dieser Tätigkeiten gleichkäme.
54. Die Verordnung Nr. 1370/2007 verlangt also eine buchhalterische Trennung zwischen Verkehrsdienstleistungen, für die wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine Ausgleichsleistung gezahlt wird, und denen, für die keine gezahlt wird(20).
55. Wie aus der Definition des Begriffs „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ in Art. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 1370/2007 hervorgeht(21), unterliegen die in diesem Vertrag enthaltenen Dienstleistungen den darin vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.
56. Daraus folgt meines Erachtens, dass der im Vertrag 2015‑2017 ausdrücklich vorgesehene Schienenverkehrsdienst „Cinque Terre Express“ unter die „Dienste, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen“ im Sinne von Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 fällt. Die Verpflichtung zur getrennten Rechnungslegung gilt daher unter den Umständen des Ausgangsverfahrens meines Erachtens nicht.
57. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schienenverkehrsdienst „Cinque Terre Express“ aufgrund der im Vertrag 2015‑2017 vorgesehenen Möglichkeit, von Touristen einen erhöhten Tarif zu erheben, wirtschaftlich rentabel ist. Aus Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 geht nämlich keineswegs hervor, dass die wirtschaftliche Rentabilität einer der „Dienste, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen“, die Verpflichtung nach sich zieht, die Kosten und Einnahmen des betreffenden Verkehrsdienstes buchhalterisch getrennt zu behandeln. Ferner ist entsprechend den schriftlichen Erklärungen von Trenitalia zu betonen, dass gemäß Abschnitt 2.2.5 der Leitlinien von 2014 durch den geografischen Anwendungsbereich öffentlicher Dienstleistungsaufträge die zuständigen Behörden in der Lage sein sollten, sich lokale, regionale und subnationale Netzeffekte öffentlicher Verkehrsdienste zu Nutze zu machen. Zu diesem Zweck sieht der Abschnitt ausdrücklich die Möglichkeit einer kostenwirksamen Bereitstellung solcher Dienste durch Quersubventionierung zwischen rentablen Diensten und anderen defizitären Diensten, die unter denselben öffentlichen Dienstleistungsauftrag fallen, vor.
58. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags nicht entgegensteht, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren.
Ergebnis
59. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu antworten:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
ist dahin auszulegen, dass
sie dem Abschluss eines Vertrags über Schienenverkehrsdienste nicht entgegensteht, der angesichts des für den mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragten Betreiber entfallenden Risikos vorsieht, dass der diesem Betreiber zustehende Ausgleichsbetrag alle ihm entstandenen Kosten abdeckt, ohne jedoch einen angemessenen Gewinn einzubeziehen, und zwar für einen Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen, langfristigen Vertrags über dieselbe gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, sofern die Nichtgewährung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer unzureichenden Ausgleichsleistung führt, die die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Aufrechterhaltung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichender Qualität verhindert, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung
ist dahin auszulegen, dass
er dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags nicht entgegensteht, der keine getrennte Rechnungslegung über die Kosten und Einnahmen eines unter diesen Vertrag fallenden Verkehrsdienstes vorsieht, dessen Tarifbedingungen die wirtschaftliche Rentabilität garantieren.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).
3 Neben einer Reihe von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1370/2007 führt das vorlegende Gericht in seiner Frage die Art. 14, 93 und 106 AEUV an, ohne jedoch darzulegen, weshalb es diese Artikel im vorliegenden Fall für maßgeblich hält. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die Frage umformulieren und diese Bestimmungen auslassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die ihm vorgelegten Fragen umformulieren und gegebenenfalls seine Auslegung auf die relevanten Bestimmungen unter denjenigen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, beschränken kann (vgl. Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 77, in dem der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts umformuliert).
4 Vgl. auch Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia (C‑614/20, EU:C:2022:641, Rn. 67 bis 69).
5 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a. (C‑421/22, im Folgenden: Urteil DOBELES, EU:C:2023:1028, Rn. 42).
6 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2024, Obshtina Pomorie (C‑390/22, EU:C:2024:75, Rn. 39).
7 Diese Bestimmung kodifiziert die dritte Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wird (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 92). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 die Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, die gemäß dieser Verordnung gezahlt wird, mit dem Binnenmarkt vereinbar und daher von der in Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) vorgesehenen Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung freigestellt ist.
8 Laut dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1370/2007 können „[d]iese Ausgleichsleistungen … unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 73 des Vertrags mit dem Vertrag vereinbar sein. Zum einen müssen sie gewährt werden, um die Erbringung von Diensten sicherzustellen, die Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne des Vertrags sind. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, darf die Ausgleichsleistung zum anderen nicht den Betrag übersteigen, der notwendig ist, um die Nettokosten zu decken, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei den dabei erzielten Einnahmen sowie einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist.“
9 Der Wortlaut der italienischen Sprachfassung („segue il seguente schema“) könnte hingegen den Eindruck erwecken, dass dieses Modell für die zuständigen Behörden verbindlich ist. Diese sprachliche Lösung scheint jedoch in den anderen Sprachversionen, die ich verstehe, nicht übernommen worden zu sein.
10 Hervorhebung nur hier.
11 Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. 2014, C 92, S. 1, im Folgenden: Leitlinien von 2014). In Abschnitt 1 dieses Textes („Einleitung“) heißt es, dass die Kommission „[i]n vorliegender Mitteilung … ihr Verständnis einiger Bestimmungen der Verordnung, die auf bewährten Verfahren beruhen, [erläutert,] um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, den größtmöglichen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen.“
12 Hervorhebung nur hier.
13 Hervorhebung nur hier.
14 Vgl. Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (COM[2013] 0028 – C7‑0024/2013 – 2013/0028[COD]), Dokument A7‑0034/2014 vom 16. Januar 2014, Änderungsanträge 10 und 40, verfügbar unter der Adresse https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-7-2014-0034_DE.html#_section5.
15 Urteil DOBELES (Rn. 54).
16 Dabei ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums, der ihnen durch eine Verordnung eingeräumt wird, von diesem Beurteilungsspielraum innerhalb der Grenzen der Bestimmungen dieser Verordnung Gebrauch machen, um nicht gegen deren Inhalt und Ziele zu verstoßen (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1370/2007 das Urteil vom 25. Januar 2024, Obshtina Pomorie, C‑390/22, EU:C:2024:75, Rn. 40).
17 Dieser Grundsatz ist zwar nur in der konsolidierten Fassung der Verordnung Nr. 1370/2007 verankert und nicht in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung. Es handelt sich jedoch um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der unabhängig von seiner formellen Verankerung in einem abgeleiteten Rechtsakt anzuwenden ist.
18 Urteil DOBELES (Rn. 55).
19 Entsprechend der in Fn. 3 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Frage umzuformulieren und die Erwägungsgründe 27 und 28 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 auszulassen.
20 Vgl. Urteil vom 28. Juni 2017, Kommission/Deutschland (C‑482/14, EU:C:2017:499, Rn. 127 bis 129), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1370/2007 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung nicht ergibt, dass „die Erbringer von Schienenpersonenverkehrsdiensten, die Leistungen, für die Ausgleichsleistungen wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gezahlt werden, und zugleich andere Leistungen erbringen, verpflichtet wären, in ihrem Jahresabschluss die Zuwendungen, die sie für ihre gemeinwirtschaftliche Tätigkeit erhalten, individuell, nach Verträgen getrennt auszuweisen“. Vielmehr erlegen diese Bestimmungen nach Ansicht des Gerichtshofs den genannten Betreibern lediglich „eine Pflicht zur buchhalterischen Trennung ihrer verschiedenen Geschäftsbereiche auf“.
21 Gemäß dieser Bestimmung handelt es sich dabei um „einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen“.
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