Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-123/26
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 26. Februar 2026(1)
Rechtssache C‑840/24
Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)
gegen
TL
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 6 Abs. 1 – Ausnahme vom öffentlichen Verleihrecht – Vergütungsanspruch – Verwertungsgesellschaft – Richtlinie 2014/26/EU – Art. 11 Abs. 4 – Art. 12 Abs. 4 – Verwendung der Einnahmen aus Rechten, die von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden – Nationale Regelung, die die Förderung von kulturell bedeutenden Werken vorsieht “
Einleitung
1. Obwohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Art. 17 Abs. 2 den Schutz des geistigen Eigentums mit dem allgemeinen Eigentumsrecht verbindet, scheint es mir unbestreitbar, dass das geistige Eigentum eine besondere Rolle spielt, die sich von der des Eigentums an materiellen Gegenständen unterscheidet.
2. Dies gilt insbesondere für das durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte geschützte literarische und künstlerische Eigentum. Die Hauptfunktion dieses Eigentums und des dieses schützenden Rechts besteht darin, einen Beitrag zum künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffen zu leisten, das für das Funktionieren jeder menschlichen Gesellschaft unerlässlich ist. Und auch wenn dieser Beitrag in erster Linie darin besteht, den Urhebern und ausübenden Künstlern eine angemessene finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeiten zu sichern, indem ihnen ermöglicht wird, sich voll und ganz ihrer kreativen Tätigkeit zu widmen, sollte er sich nicht darauf beschränken, sondern auch allgemeinere Ziele im Sinne eines Beitrags zur kulturellen Entwicklung verfolgen.
3. Zentrale Bedeutung für das Funktionieren eines jeden Systems von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten kommt den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu, die als Vermittler zwischen den Schöpfern – den Rechtsinhabern – und den Verwertern ihrer Werke fungieren. Diese Organisationen vergeben Lizenzen für die Verwertung von Werken und anderen Schutzgegenständen und verteilen die daraus resultierenden Einnahmen an die Rechtsinhaber. Ihre Rolle geht jedoch noch weiter. Sie sind nämlich oftmals dazu berufen, verschiedene andere Aufgaben kultureller oder sozialer Art zu erfüllen, entsprechend der gesellschaftlichen Funktion des künstlerischen und literarischen Eigentums(2).
4. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob und inwieweit das Unionsrecht diesen Organisationen erlaubt, einen Teil der von ihnen eingezogenen Einnahmen, insbesondere bestimmte Kategorien von Einnahmen, für kulturelle Maßnahmen zu verwenden, die nicht nur den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, sondern auch anderen Personengruppen zugutekommen können.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
5. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(3) bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:
…
b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.“
6. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(4) sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.“
7. Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt(5) definiert den Ausdruck „Einnahmen aus den Rechten“ als „die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch“.
8. In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren, und diesen keine Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind.“
9. Art. 8 Abs. 5 Buchst. d der genannten Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliederhauptversammlung beschließt im Einklang mit den Vorschriften des Titel II Kapitel 2 mindestens über:
…
d) die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten.“
10. Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen.“
11. Art. 12 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2014/26 lautet:
„(2) Die Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
…
(4) Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.“
Deutsches Recht
12. Die Tätigkeit von Organisationen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wurde im deutschen Recht bis zum 1. Juni 2016 durch das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9. September 1965(6) geregelt und anschließend durch das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften vom 24. Mai 2016(7).
13. Nach diesen beiden Gesetzen in ihren auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen sind die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verpflichtet, die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) zu verteilen, die jegliche Willkür bei den Verteilungspraktiken ausschließen. Diese Organisationen waren auch dazu berufen, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern.
Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
14. Die Verwertungsgesellschaft Wort (im Folgenden: VG Wort) ist eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten an literarischen Werken in Deutschland. Die Satzung der VG Wort sah in ihren während des streitgegenständlichen Zeitraums, d. h. vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2019, geltenden Fassungen die Förderungsausschüttung an die Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH (im Folgenden: FFW), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einzige Gesellschafterin die VG Wort ist, vor. Zweck der FFW ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Diese Förderung erfolgt durch die Vergabe von Druckkostenzuschüssen für das Erscheinen wissenschaftlicher Werke und Fachwerke, von Zuschüssen für Forschungen, aus denen wissenschaftliche Werke oder Fachwerke hervorgehen sollen, sowie von Zuschüssen für sonstige Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Schrifttums und des Fachschrifttums, darunter Stipendien, die das Verfassen von Doktorarbeiten zum Thema Urheberrecht ermöglichen sollen. Nach Angaben der VG Wort wurde der Zuschuss an die FFW durch Abzüge von den Einnahmen finanziert, die im Rahmen des Ausgleichs für Privatkopien und der Vergütung für den öffentlichen Verleih von wissenschaftlichen und technischen Werken sowie Fachwerken eingezogen wurden; er belief sich im streitigen Zeitraum auf 0,51 % der von der VG Wort eingezogenen Einnahmen.
15. TL und OS, Urheber literarischer Werke, sind Mitglieder der VG Wort und haben mit dieser Wahrnehmungsverträge abgeschlossen. Im streitigen Zeitraum meldeten sie der VG Wort mehrere Werke und erhielten Ausschüttungen aus den von der VG Wort in der Sparte „Vervielfältigung von stehendem Text“ erzielten Einnahmen. Im Ausgangsverfahren macht TL sowohl eigene Ansprüche geltend als auch Ansprüche von OS, der seine Rechte an ihn abgetreten hat.
16. TL wendet sich dagegen, dass die VG Wort im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2019 die FFW an ihren Einnahmen beteiligte und dadurch die Anteile von TL und OS geschmälert habe. In der ersten Instanz beantragte TL, festzustellen, dass die VG Wort nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Ausschüttungen der auf ihre Werke entfallenden Anteile durch Zahlungen zur Finanzierung der FFW zu vermindern. Ferner verlangte TL Auskunft über die Höhe der an die FFW gezahlten Beträge.
17. Der Klage wurde in der ersten Instanz teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht erhielt die Entscheidung zugunsten von OS aufrecht und wies die Klage hinsichtlich TL vollständig ab(8). Es vertrat die Ansicht, dass die in den Wahrnehmungsverträgen enthaltenen Verteilungspläne der VG Wort Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten, deren Bestimmungen über die Ausschüttungen an die FFW nach nationalem Recht unwirksam seien, da sie gegen wesentliche Grundgedanken der Rechtsvorschriften über die Tätigkeit von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verstießen, indem danach Nichtberechtigte an den Ausschüttungen beteiligt würden.
18. Das mit der Revision befasste vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Ausschüttungen an die FFW im Hinblick auf die im geltenden nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur rechtmäßig sein könnten. Dies hänge jedoch davon ab, ob diese Verpflichtung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
19. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115 sowie mit Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 vereinbar, wenn nach einer Vorschrift des nationalen Rechts eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke fördern soll und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen?
2. Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 nur an Rechtsinhaber zulässig ist: Ist die Zulässigkeit der Erbringung solcher Leistungen davon abhängig, dass der Empfänger dieser Leistungen einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehat, oder reicht die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts aus? Setzt die Zulässigkeit solcher Leistungen das Bestehen eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft voraus?
20. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 10. Dezember 2024 beim Gerichtshof eingegangen. Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens, der deutschen und der österreichischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden. Dieselben Beteiligten sowie die französische Regierung sind in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 vertreten gewesen.
Würdigung
21. In der vorliegenden Rechtssache stellt das vorlegende Gericht zwei Fragen zur Vorabentscheidung. Da die zweite Vorlagefrage von der Antwort auf die erste Frage abhängig ist, werde ich diese Fragen in der Reihenfolge prüfen, in der sie gestellt wurden.
Zur ersten Vorlagefrage
22. Mit seiner ersten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 sowie von Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26. Obwohl das vorlegende Gericht diese Bestimmungen als auf gleicher Stufe stehend ansieht, regeln sie unterschiedliche Bereiche. Denn während die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2014/26 allgemein die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten betreffen, verleihen die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 den Urhebern spezielle Rechte, nämlich einen Ausgleichs- und einen Vergütungsanspruch, aufgrund bestimmter Nutzungen ihrer Werke.
23. Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht und wie auch die VG Wort in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, betrifft der Ausgangsrechtsstreit jedoch die Verwendung der von den fraglichen Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 erfassten Einnahmen durch diese Organisation. Mir scheint daher, dass das vorlegende Gericht in Wirklichkeit um Aufklärung hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2014/26 im Licht der Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2006/115 sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ersucht.
24. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, einen Teil der Einnahmen aus dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich und dem Vergütungsanspruch gemäß den beiden letztgenannten Bestimmungen für kulturelle Aktivitäten zu verwenden, die gegebenenfalls Personen zugutekommen können, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind. Diese Frage beruht auf der von den Parteien nicht bestrittenen Annahme, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen „kulturelle“ Leistungen oder „Bildungsleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2014/26 darstellen.
25. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Auslegung sowohl der Bestimmungen der Richtlinie 2014/26 als auch von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115. Bevor ich mit der Prüfung dieser Bestimmungen beginne, sind meines Erachtens einige allgemeine Bemerkungen erforderlich.
Vorbemerkungen
26. Wie ich bereits in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen erwähnt habe, beschränkt sich die Rolle der Organisationen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten entsprechend der besonderen Rolle des literarischen und künstlerischen Eigentums in der Gesellschaft nicht darauf, die Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten an die Inhaber zu verteilen. Traditionell hatten die Organisationen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auch andere Aufgaben, zunächst soziale (dies geht auf das Jahr 1897 zurück)(9), dann kulturelle und bildungsbezogene(10). Ihre Rolle kann daher nicht, wie es die Kläger des Ausgangsverfahrens zu tun scheinen, der eines Investmentfonds gleichgesetzt werden, dessen einziges Ziel es ist, Einnahmen zu generieren und diese entsprechend dem investierten Kapital an die Mitglieder zu verteilen. Die kollektive Wahrnehmung von Rechten an literarischem und künstlerischem Eigentum erfolgt im kollektiven Interesse nicht nur der Inhaber, sondern auch der Nutzer von Werken und der Öffentlichkeit.
27. Auf internationaler Ebene scheint ein Konsens darüber zu bestehen, dass soziale, kulturelle und Bildungsaktivitäten dadurch finanziert werden können, dass ein relativ kleiner Teil der Einnahmen, die die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aus der Verwertung von Urheberrechten erzielen, abgezogen wird. Eine Obergrenze von 10 % dieser Einnahmen wird meist als akzeptabel angesehen(11). Dieser Grenzwert bezieht sich jedoch auf die Abzüge von den Einnahmen aus der Verwertung der ausschließlichen Rechte. Bei Vergütungsansprüchen wie dem Ausgleich für Privatkopien oder der Vergütung für den öffentlichen Verleih scheint der Gestaltungsspielraum der nationalen Gesetzgeber oder der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung selbst größer zu sein(12).
28. Die von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung finanzierten Aktivitäten können unterschiedlicher Art sein und verschiedenen Personengruppen zugutekommen. Während soziale Maßnahmen wie Renten- oder Unterstützungsfonds in der Regel den Rechtsinhabern zugutekommen, die Mitglieder dieser Organisationen sind, kann dies bei kulturellen und Bildungsaktivitäten anders sein. Diese können nämlich nicht nur den Rechtsinhabern, sondern auch der breiten Öffentlichkeit oder besonderen Personengruppen zugutekommen, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, in dem es u. a. um Stipendien für junge Autoren, also potenzielle künftige Inhaber von Urheberrechten, geht.
29. Das Unionsrecht berücksichtigt diese kulturelle Dimension der Tätigkeit von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung. So heißt es im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26: „Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.“ Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie es diesen Organisationen erlauben, solche Leistungen zu erbringen.
Zu den Bestimmungen der Richtlinie 2014/26
30. Nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26 umfasst der Ausdruck „Einnahmen aus den Rechten“ alle von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch, wie etwa die Vergütung für den öffentlichen Verleih oder den Ausgleich für Privatkopien. Alle diese Einnahmen unterliegen daher grundsätzlich denselben Regeln.
31. Was die Verwendung dieser Einnahmen betrifft, sieht Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 vor, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden dürfen, „außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten … gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen“(13).
32. Diese Bestimmung ist keineswegs völlig klar. Die Unterscheidung zwischen dem Einbehalt oder der Verrechnung von Verwaltungskosten gemäß einem nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2014/26 gefassten Beschluss zum einen und der nach Art. 8 Abs. 5 allgemein zulässigen Verwendung von Einnahmen zum anderen könnte bedeuten, dass die einzigen Abzüge, die nach dieser Bestimmung gemacht werden dürfen, diejenigen zur Deckung der Kosten für die Verwaltung von Urheberrechten sind. Diese Auslegung wird im Übrigen, wie mir scheint, auch von der Kommission vertreten.
33. Eine solche Beschränkung ergibt sich jedoch keinesfalls aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2014/26, der auf „die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten“ abstellt, ohne den Zweck dieser Abzüge zu konkretisieren. Ich bin der Ansicht, dass wenn der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit der Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten zuzulassen, ausschließlich auf den Zweck der Deckung der Verwaltungskosten hätte beschränken wollen, dies in Art. 8 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2014/26 ausdrücklich vorgesehen wäre. Da eine solche ausdrückliche Beschränkung nicht vorliegt, gibt es keinen Grund, diese implizit aus Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie abzuleiten.
34. Diese Schlussfolgerung wird durch Art. 12 der Richtlinie 2014/26 gestützt, der speziell die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten betrifft. Art. 12 Abs. 4 sieht nämlich ausdrücklich vor, dass „soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen … durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten … finanziert werden“ können. Sollte Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie jedoch so ausgelegt werden, dass danach nur Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten zulässig sind, stünde er im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie.
35. Daher ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 meines Erachtens dahin auszulegen, dass Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten zur Finanzierung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen eine der Formen der Verwendung dieser Einnahmen darstellen, die gemäß Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie zugelassen werden können.
36. In Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 heißt es, dass die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten u. a. „im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 [dieser Bestimmung] genannten Leistungen“ angemessen sein müssen. Und Art. 12 Abs. 4 bezieht sich, wie ich bereits erwähnt habe, auf soziale, kulturelle und Bildungsleistungen.
37. Man könnte, wie die Kommission, aus der Formulierung „Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, … einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen“ ableiten, dass die letztgenannten Leistungen zwingend gegenüber den Rechtsinhabern erbracht werden müssen, um durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden zu können.
38. Wie ich soeben in Bezug auf Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 dargelegt habe, sind die Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht völlig eindeutig, sodass ich eine andere Auslegung von Art. 12 Abs. 2 und 4 für denkbar halte.
39. Die Leistungen, die „die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung“ ihrem Wesen nach „gegenüber den Rechtsinhabern erbringt“, sind nämlich die Leistungen der Rechtewahrnehmung, d. h., sie betreffen die Vergabe von Verwertungslizenzen sowie die Einziehung und Verteilung der daraus erzielten Einnahmen. Die in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 genannten Abzüge dienen hauptsächlich der Finanzierung dieser Leistungen der Rechtewahrnehmung. Dies gilt auch für soziale Leistungen, die die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung üblicherweise gegenüber ihren Mitgliedern erbringen.
40. Was hingegen die kulturellen und Bildungsleistungen betrifft, so können diese auch anderen Personengruppen als den Rechtsinhabern zugutekommen. Im Übrigen haben diese Leistungen oft mehrere Gruppen von – unmittelbaren und mittelbaren – Empfängern. Sie können zwar unmittelbar gegenüber der breiten Öffentlichkeit oder gegenüber Personen, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind, erbracht werden, doch jede Förderung von Kultur oder Bildung in diesem Bereich kommt in der Regel mittelbar auch den Rechtsinhabern zugute.
41. Keine Bestimmung der Richtlinie 2014/26 verlangt jedoch ausdrücklich, dass kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausschließlich unmittelbar gegenüber den Inhabern dieser Rechte erbracht werden müssen. Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt lediglich, dass diese Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien bereitgestellt werden müssen. Eine entsprechende Anforderung ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 6 der genannten Richtlinie, auf den sich die Kommission beruft. Denn zum einen betrifft diese Bestimmung nicht die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, sondern die Verwendung von nicht verteilbaren Beträgen, und zum anderen soll sie nicht den Entscheidungsspielraum der Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschränken, sondern denjenigen der Mitgliedstaaten. Was zudem den 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie betrifft, auf den sich die Kommission ebenfalls beruft, so kann ihm keine eigenständige Bedeutung zukommen, die von der der von mir soeben geprüften Art. 8 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie abweicht.
42. Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26(14) wiederum heißt es, dass dem Unionsgesetzgeber zufolge Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung „als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle [spielen], und … dies auch weiterhin tun [sollten], da sie … im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen“(15). Da das Ziel von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie allein darin besteht, sicherzustellen, dass die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten nicht die Höhe überschreiten, die unter Berücksichtigung der Leistungen, zu deren Finanzierung sie dienen, angemessen ist, sehe ich keinen Grund, aus dieser Bestimmung Schlussfolgerungen abzuleiten, die über dieses Ziel hinausgehen und der vom Gesetzgeber im vorgenannten dritten Erwägungsgrund klar zum Ausdruck gebrachten Absicht zuwiderlaufen.
43. Meines Erachtens hindern die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2014/26 eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung somit nicht daran, durch Abzüge von den Einnahmen aus den von ihr wahrgenommenen Rechten Leistungen, insbesondere kulturelle und Bildungsleistungen, zu finanzieren, die nicht nur unmittelbar gegenüber den Rechtsinhabern, sondern auch gegenüber anderen Personen erbracht werden. Selbstverständlich muss sich der Anteil der so verwendeten Mittel innerhalb angemessener Grenzen halten, was sich nicht nur unmittelbar aus Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, sondern auch aus dem in Art. 4 dieser Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass diese Organisationen im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln müssen. Was die Einnahmen aus dem Ausgleich für Privatkopien und der Vergütung für den öffentlichen Verleih betrifft, so ergibt sich eine Begrenzung der Höhe der Abzüge auch aus den Bestimmungen des Unionsrechts zu diesen beiden Kategorien von Einnahmen im Sinne ihrer durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung.
Zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29
44. Ich erinnere daran, dass nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine Ausnahme in Bezug auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten, nicht kommerziellen Gebrauch (sog. Privatkopien) vorsehen können, „unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten“.
45. Diese Ausnahme liegt darin begründet, dass moderne technische Mittel es der Öffentlichkeit ermöglichen, relativ einfach und zu geringen Kosten Werke und andere Schutzgegenstände für den eigenen Gebrauch oder den Gebrauch von Mitgliedern ihres privaten Umfelds zu vervielfältigen, ohne dass die Rechtsinhaber über wirksame Mittel verfügen, um eine solche Vervielfältigung zu kontrollieren oder zu verhindern. Auch wenn dieses Phänomen weniger als Verletzung der ausschließlichen Rechte, sondern eher als natürliche „Grenze“ dieser Rechte bezeichnet werden kann, da diese Rechte innerhalb der Privatsphäre der Öffentlichkeit keine Anwendung finden(16), ist es allgemein anerkannt, dass Privatkopien den Rechtsinhabern einen Schaden zufügen, der ausgeglichen werden muss. Da es in der Praxis jedoch unmöglich ist, diesen Ausgleich von der Öffentlichkeit zu erheben, wurde ein System entwickelt, bei dem zum einen der Ausgleich durch eine Abgabe finanziert wird, die von zwischengeschalteten Stellen – Verkäufern von Aufzeichnungsgeräten oder Anbietern von Vervielfältigungsdienstleistungen – erhoben wird, und zum anderen der Betrag des Ausgleichs über den Preis des Trägermaterials oder der Dienstleistungen wieder eingebracht werden kann. Ein solches System existierte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2001/29 bereits im innerstaatlichen Recht vieler Mitgliedstaaten.
46. Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist der Gerichtshof, der sich mehr auf die Erwägungsgründe der Richtlinie als auf den lakonischen Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung gestützt hat, einer ähnlichen Argumentation gefolgt.
47. Er hat nämlich festgestellt, dass der in dieser Bestimmung genannte gerechte Ausgleich den Rechtsinhabern den Schaden ersetzen soll, der ihnen durch Personen entsteht, die Vervielfältigungen im Rahmen der dort vorgesehenen Ausnahme vornehmen, und dass grundsätzlich diese Personen verpflichtet sind, den mit der Vervielfältigung verbundenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie diesen Ausgleich finanzieren(17). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die Personen, die die Vervielfältigungen tatsächlich vornehmen, zu verpflichten, den Ausgleich zu zahlen(18), den Mitgliedstaaten freisteht, ein System von Abgaben einzuführen, die bei den Verkäufern von Anlagen zur Vervielfältigung oder den Anbietern von Vervielfältigungsdienstleistungen erhoben werden, die diese Abgaben wiederum über den Preis für diese Anlagen oder die Dienstleistungen an die Nutzer weitergeben(19). Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass eine solche Abgabe nicht auf Anlagen oder Dienstleistungen erhoben werden darf, die zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien im Rahmen der Ausnahme erworben werden oder von juristischen Personen, die nicht in den Genuss dieser Ausnahme kommen können(20).
48. Was die Art und Weise der Auszahlung des gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber betrifft, hat der Gerichtshof angenommen, dass ein – sogar erheblicher – Teil dieses Ausgleichs den Rechtsinhabern mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen ausgezahlt werden kann, sofern diese Einrichtungen tatsächlich diesen Rechtsinhabern zugutekommen(21).
49. Der Zusammenhang, den der Gerichtshof damit zwischen der Abgabe für Privatkopien, dem Schaden, der den Rechtsinhabern durch die Ausnahme für Privatkopien entsteht, und dem gerechten Ausgleich hergestellt hat, scheint das – wenn auch als „weit“ eingestufte(22) – Ermessen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erheblich einzuschränken. Ich habe jedoch nicht den Eindruck, dass die Richtlinie 2014/26 insoweit etwas geändert hat, da sie nicht den Umfang der Rechte der Rechtsinhaber, sondern nur die Regeln betreffend die Tätigkeit der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung betrifft.
50. Es ist jedoch festzustellen, dass die Unmöglichkeit, die verschiedenen Beträge, die dabei eine Rolle spielen, genau zu berechnen, ein erheblicher Unsicherheitsfaktor in diesem System ist.
51. Zwar konnte man schon im „analogen“ Zeitalter, als die Abgabensysteme für Privatkopien in verschiedenen Ländern und auf internationaler Ebene eingeführt wurden, davon ausgehen, dass der größte Teil des damals für natürliche Personen verfügbaren Trägermaterials für die Vervielfältigung von Schutzgegenständen bestimmt war(23), es war jedoch schwierig, mit Bestimmtheit festzustellen, welche Gegenstände tatsächlich vervielfältigt worden waren. Die Zahlung dieser Abgabe musste daher auf der Grundlage von ungefähren Kriterien und pauschal erfolgen.
52. Im digitalen Umfeld enthält dasselbe Speichermedium, das oftmals in eine technische Anlage integriert ist, sowohl die vom Nutzer geschaffenen privaten Gegenstände als auch Schutzgegenstände, die rechtmäßig von den Inhabern erworben, im Rahmen der Ausnahme für Privatkopien vervielfältigt oder auch unrechtmäßig erworben worden sein können, ohne dass es möglich ist, mit Bestimmtheit festzustellen, in welchem Verhältnis diese verschiedenen Kategorien von Gegenständen die Speicherkapazität belegen. Dies hat der Gerichtshof im Übrigen ausdrücklich bestätigt, wobei er sich auf eine rechtliche Fiktion gestützt hat, nach der bei natürlichen Personen überlassenem Trägermaterial davon ausgegangen wird, dass dieses vollumfänglich für die Vervielfältigung von Schutzgegenständen im Rahmen der Ausnahme für Privatkopien genutzt wird(24), obwohl klar ist, dass dies in der Praxis bei Weitem nicht der Fall ist.
53. Die Berechnung des Schadens, der den Rechtsinhabern durch diese Ausnahme entsteht, und der Höhe der Abgabe, die erhoben werden muss, um diesen Schaden auszugleichen, ist daher zwangsläufig mit einem hohen Maß an Unsicherheit und Näherungswerten behaftet. Dasselbe gilt für die Verteilung der Einnahmen aus dieser Abgabe, da, wie der Gerichtshof selbst festgestellt hat, „in der Praxis nicht festgestellt werden kann, welches Werk von welchem Nutzer mit Hilfe welchen Trägermediums vervielfältigt wurde“(25).
54. Somit verfügen die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der vorgenannten Beträge über ein echtes Ermessen, da die Richtlinie 2001/29 lediglich verlangt, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme für Privatkopien erhalten und dass, wie im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie vorgesehen, ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denjenigen der Nutzer gesichert wird. Was unter „gerecht“ und „angemessen“ zu verstehen ist, liegt wiederum im Ermessen der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze wie Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit.
55. In diesem Rahmen scheint es mir durchaus möglich, dass ein relativ geringer Anteil der als Abgabe für Privatkopien erhobenen Beträge von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Finanzierung von kulturellen und Bildungsaktivitäten bereitgestellt wird, die gegebenenfalls Personen zugutekommen, die keine Rechtsinhaber sind, wobei sicherzustellen ist, dass die Rechtsinhaber tatsächlich einen gerechten Ausgleich für den Schaden erhalten, der als ihnen aufgrund der Ausnahme für Privatkopien entstanden gilt.
56. Diese Feststellung wird durch das Urteil Hewlett-Packard Belgium(26) nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine „Überkompensation“ des Schadens, der den Rechtsinhabern entstanden ist, mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unvereinbar ist. Tatsächlich ging es in diesem Urteil um einen besonderen Fall, in dem die Abgabe für Privatkopien in zwei Schritten erhoben wurde, nämlich vor dem Vervielfältigungsvorgang anhand der Geschwindigkeit, mit der das Gerät die Vervielfältigungen vornimmt, als auch nach dem Vervielfältigungsvorgang anhand der Zahl der vorgenommenen Vervielfältigungen. Die Argumentation des Gerichtshofs beruhte also zum einen auf der Annahme, dass diese Abgabe in voller Höhe an die Rechtsinhaber ausgezahlt wurde, und betraf zum anderen den besonderen Fall, dass die Zahl der vorgenommenen Vervielfältigungen und damit das Ausmaß des Schadens für die Rechtsinhaber bekannt war(27). Hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der in der Praxis nur bei Abgaben vorkommt, die auf Vervielfältigungsdienstleistungen erhoben werden. Wenn die Abgabe jedoch zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Vervielfältigungsgeräten an natürliche Personen erhoben wird, ist eine exakte Berechnung des Schadens auf der Grundlage der Zahl der vorgenommenen Vervielfältigungen nicht möglich. Die Erkenntnisse aus diesem Urteil sind daher nur von begrenzter Bedeutung.
57. Meiner Ansicht nach steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 daher der Verwendung eines angemessen begrenzten Teils der Abgabe für Privatkopien zur Finanzierung von kulturellen und Bildungsaktivitäten nicht entgegen, die Personen zugutekommen können, die keine Rechtsinhaber sind, sofern die Rechtsinhaber unmittelbar oder mittelbar einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme für Privatkopien erhalten.
Zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115
58. Ich erinnere daran, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des „öffentlichen Verleihwesens“ eine Ausnahme vom ausschließlichen Verleihrecht(28) vorzusehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten, die die Mitgliedstaaten entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festsetzen.
59. Diese Bestimmung weist nicht nur Ähnlichkeiten mit, sondern auch erhebliche Unterschiede zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 auf.
60. Zum einen kann die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen, wie der Gerichtshof zu bestätigen Gelegenheit hatte(29), ebenso wie die Ausnahme für Privatkopien den Rechtsinhabern einen Schaden verursachen, für den die fragliche Vergütung die Rechtsinhaber entschädigen soll, ähnlich dem gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29(30).
61. Zum anderen sind es nicht die Nutzer, die diesen Schaden verursachen, sondern die öffentlichen Einrichtungen, die das Verleihen von Schutzgegenständen im Rahmen dieser Ausnahme anbieten. Es obliegt daher diesen Einrichtungen, die den Rechtsinhabern zustehende Vergütung zu zahlen(31). Da nicht vorgeschrieben ist, dass diese Vergütung „angemessen“ sein muss, muss sie nicht zwingend den wirtschaftlichen Wert des betreffenden geschützten Gegenstands berücksichtigen und kann viel niedriger sein als die angemessene Vergütung, die in anderen Bestimmungen der Richtlinie 2006/115 vorgesehen ist(32). Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten daher einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung im Rahmen der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen ein(33).
62. Die einzigen Beschränkungen dieses Beurteilungsspielraums betreffen die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe dieser Vergütung zu berücksichtigen sind, nämlich das Ausmaß des Schadens für die Rechtsinhaber, der sich in der Zahl der Gegenstände, die durch die betreffende Verleiheinrichtung angeboten werden, und der Zahl der bei dieser Verleiheinrichtung eingetragenen Entleiher konkretisiert(34). Außerdem muss diese Vergütung den Rechtsinhabern ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, sodass ihr Betrag nicht nur symbolisch sein darf(35). Die Entscheidung über die „angemessene“ Höhe dieses Einkommens liegt bei den Mitgliedstaaten.
63. Entsprechend den Feststellungen zum gerechten Ausgleich für Privatkopien spricht meines Erachtens nichts dagegen, dass die Vergütung für das öffentliche Verleihen an die Rechtsinhaber mittelbar über soziale oder kulturelle Einrichtungen ausgeschüttet wird, die zu ihren Gunsten eingerichtet wurden(36).
64. Daraus folgt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen noch größer ist als bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Privatkopien. Daher ist es ihnen erst recht erlaubt, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu gestatten, einen Teil dieser Vergütung zur Finanzierung von kulturellen oder Bildungsaktivitäten zu verwenden, die gegebenenfalls Personen zugutekommen können, die keine Rechtsinhaber sind.
65. Ich bin daher der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 der Verwendung eines Teils der Vergütung im Rahmen der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen zur Finanzierung solcher Aktivitäten nicht entgegensteht, sofern die Rechtsinhaber für dieses Verleihen eine angemessene Vergütung erhalten.
Vorschlag zur Beantwortung
66. Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, einen Teil der Einnahmen aus dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich und dem Vergütungsanspruch gemäß den beiden letztgenannten Bestimmungen für kulturelle Aktivitäten zu verwenden, die gegebenenfalls Personen zugutekommen können, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind, nicht entgegenstehen, sofern die Rechtsinhaber unmittelbar oder mittelbar einen solchen gerechten Ausgleich und eine solche angemessene Vergütung erhalten.
Zur zweiten Vorlagefrage
67. Die zweite Vorlagefrage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die erste Frage dahingehend beantwortet, dass Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, einen Teil der Einnahmen aus dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich und dem Vergütungsanspruch gemäß den beiden letztgenannten Bestimmungen für kulturelle Aktivitäten zu verwenden, die gegebenenfalls Personen zugutekommen können, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind. Sollte der Gerichtshof jedoch meinem Vorschlag zur Beantwortung der ersten Frage folgen, wäre eine Beantwortung der zweiten Frage nicht notwendig. Ich werde sie dennoch der Vollständigkeit halber kurz prüfen.
68. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich und dem Vergütungsanspruch gemäß den beiden letztgenannten Bestimmungen finanziert werden, nur Rechtsinhabern zugutekommen dürfen, die einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehaben oder einen Wahrnehmungsvertrag mit der betreffenden Organisation geschlossen haben. Mit „gegenwärtigem Vergütungsanspruch“ scheint das vorlegende Gericht das Recht auf Beteiligung an der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten zu meinen, d. h., dass die Schutzgegenstände, die im Eigentum dieser Rechtsinhaber stehen, solche Einnahmen generiert haben.
69. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass sich die vorgenannte Beschränkung der möglichen Verwendung der fraglichen Einnahmen aus der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 oder aus der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, die gegebenenfalls auch entsprechend auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 angewandt würde, ergibt.
70. Allerdings ist sowohl in diesen Bestimmungen als auch in der fraglichen Rechtsprechung nur allgemein von „Rechtsinhabern“ die Rede, ohne dass dies weiter präzisiert wird. Meiner Ansicht nach wäre es daher ungerechtfertigt, daraus zusätzliche Anforderungen in Bezug auf das Bestehen eines gegenwärtigen Vergütungsanspruchs oder die vertragliche Beziehung dieser Rechtsinhaber zu der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung abzuleiten.
71. Dies gilt umso mehr für das Recht auf einen gerechten Ausgleich für Privatkopien oder auf eine Vergütung für den öffentlichen Verleih. Denn die Wahrnehmung solcher Rechte wird typischerweise gesetzlich bestimmten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, ohne dass eine vertragliche Beziehung zwischen diesen Organisationen und den Rechtsinhabern erforderlich ist. Somit sollen alle Inhaber solcher Rechte an den Einnahmen aus diesen Rechten beteiligt werden.
72. Im Übrigen erhalten nicht alle Rechtsinhaber dauerhaft Einnahmen aus ihren Rechten. Jedoch fällt der Nutzen aus von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten kulturellen Leistungen zeitlich nicht unbedingt mit dem Erhalt solcher Einnahmen zusammen. Es wäre daher sowohl ungerecht als auch praktisch unmöglich, Ersteres von Letzterem abhängig zu machen.
73. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung haben jedoch je nach Art der Schutzgegenstände oder der Kategorien der Rechte definierte Tätigkeitsbereiche, wie es in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 ausdrücklich heißt. Wenn also die fraglichen Bestimmungen dieser Richtlinie auf Rechtsinhaber abstellen, sind nach aller Logik die Inhaber von Rechten gemeint, deren Wahrnehmung in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Organisation fällt.
74. Das Gleiche sollte meines Erachtens auch für die Verwendung von Einnahmen aus Rechten zur Finanzierung von sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen gelten. Wenn der Nutzen aus diesen Leistungen auf Rechtsinhaber beschränkt werden soll, sollten diese Rechtsinhaber diejenigen sein, deren Rechtewahrnehmung in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Einrichtung fällt. Denn wenn beispielsweise eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Rechten an literarischen Werken die Einnahmen aus diesen Rechten zugunsten der Inhaber von Rechten an Musikwerken verwenden würde, wäre dies gleichbedeutend mit ihrer Verwendung zugunsten von Personen, die keine Rechtsinhaber sind, und die Beschränkung verlöre ihren Sinn.
75. Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage nicht folgen, wäre daher auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen sind, dass die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich und dem Vergütungsanspruch gemäß den beiden letztgenannten Bestimmungen finanziert werden, jedem Inhaber von Rechten zugutekommen können, deren Wahrnehmung in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Organisation fällt.
Ergebnis
76. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
sind dahin auszulegen, dass
sie der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, einen Teil der Einnahmen aus dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich und dem Vergütungsanspruch gemäß den beiden letztgenannten Bestimmungen für kulturelle Aktivitäten zu verwenden, die gegebenenfalls Personen zugutekommen können, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind, nicht entgegenstehen, sofern die Rechtsinhaber unmittelbar oder mittelbar einen gerechten Ausgleich und eine angemessene Vergütung erhalten.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Vgl. hierzu u. a. Gervais, D., The Cultural Role(s) of Collective Management Organizations, European Intellectual Property Review, 2018, Nr. 6, S. 349 bis 356 und die dort angeführte Literatur.
3 ABl. 2001, L 167, S. 10.
4 ABl. 2006, L 376, S. 28.
5 ABl. 2014, L 84, S. 72.
6 BGBl. 1965 I, S. 1294.
7 BGBl. 2016 I, S. 1190.
8 Nachdem festgestellt wurde, dass keine Abzüge von den TL zustehenden Einkünften vorgenommen wurden.
9 Vgl. Melichar, F., Deductions Made by Collecting Societies for Social and Cultural Purposes in the Light of International Copyright Law, International Review of Industrial Property and Copyright Law, 1991, Nr. 1, S. 47.
10 In einem anderen Zusammenhang ist festzustellen, dass diese Organisationen oftmals auch an der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen beteiligt sind.
11 Vgl. u. a. Ficsor M., Collective Management of Copyright and Related Rights, WIPO Publication Nr. 855E/22, Genf, 2022, S. 225 und 226.
12 Ficsor, M., Collective Management of Copyright and Related Rights, a. a. O., S. 228.
13 Art. 8 Abs. 5 führt die Beschlüsse auf, die der Mitgliederhauptversammlung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vorbehalten sind.
14 Siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.
15 Hervorhebung nur hier.
16 Vgl. u. a. Vivant, M. und Bruguière, J.‑M., Droit d'auteur et droits voisins, Dalloz, Paris, 2016, S. 548 ff.
17 Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, im Folgenden: Amazon-Urteil, EU:C:2013:515, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Im Übrigen ist festzustellen, dass es sich im Fall einer solchen Zahlung nicht mehr um einen Ausgleich im Rahmen einer Ausnahme, sondern im Rahmen einer entgeltlichen Nutzung der Schutzgegenstände handeln würde. Der Grund für die Existenz der Ausnahme für Privatkopien liegt nämlich in der Schwierigkeit der Rechtsinhaber, die Nutzung von Schutzgegenständen innerhalb der Privatsphäre der Öffentlichkeit zu kontrollieren und dafür eine Vergütung zu erhalten.
19 Amazon-Urteil (Rn. 24 und 25).
20 Amazon-Urteil (Rn. 28).
21 Amazon-Urteil (Rn. 49 bis 55).
22 Amazon-Urteil (Rn. 20).
23 Aufgrund der wenigen anderweitigen Möglichkeiten, sie zu nutzen.
24 Vgl. in diesem Sinne Amazon-Urteil (Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Amazon-Urteil (Rn. 51).
26 Urteil vom 12. November 2015 (C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 85 und 86). Zur Erinnerung: Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sieht die sog. Reprografie-Ausnahme vor, die ebenfalls einen gerechten Ausgleich erfordert.
27 Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 84).
28 Der Begriff „Verleihen“ wird in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115 definiert als „zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung [von Gegenständen], die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird“.
29 In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61), die durch die Richtlinie 2006/115 aufgehoben und ersetzt wurde.
30 Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA (C‑271/10, im Folgenden: VEWA-Urteil, EU:C:2011:442, Rn. 29).
31 VEWA-Urteil (Rn. 23).
32 VEWA-Urteil (Rn. 33).
33 VEWA-Urteil (Rn. 36).
34 VEWA-Urteil (Rn. 37 bis 39).
35 VEWA-Urteil (Rn. 34).
36 Siehe Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge.
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