Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-144/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

5. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/98/EU – Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern, die im Besitz einer kombinierten Erlaubnis sind – Art. 12 – Recht auf Gleichbehandlung – Drittstaatsangehöriger – Aufenthaltsberechtigung aus familiären Gründen – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Art. 3 – Begriff ‚Zweige der sozialen Sicherheit‘ – Art. 70 – Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen – Sozialbeihilfe für bedürftige ältere Menschen – Voraussetzungen für die Gewährung – Ausschluss von Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sind “

In der Rechtssache C‑151/24 [Luevi](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2024, in dem Verfahren

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

V. M.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch P. Ciacci, M. Massa, C. Pulli und M. Sferrazza, Avvocati,

–        von V. M., vertreten durch A. Guariso und R. Randellini, Avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux, B.‑R. Killmann und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen V. M., einer albanischen Staatsangehörigen, die sich in Italien aufhält, und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für soziale Sicherheit [INPS], Italien) wegen dessen Weigerung, ihr eine Geldleistung zu gewähren, die Personen über 65 Jahren (seit dem 1. Januar 2019 über 67 Jahren) vorbehalten ist, die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2011/98

3        In den Erwägungsgründen 2, 19, 20, 24 und 26 der Richtlinie 2011/98 heißt es:

„(2)      Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere anerkannt, dass eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Insbesondere erklärte er in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen. …

(19)      In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Ungleichheit zwischen Unionsbürgern und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu verringern und den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der Zuwanderung zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, um insbesondere festzulegen, in welchen Bereichen solche Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteil werden soll. Solche Bestimmungen sollen gleiche Mindestbedingungen innerhalb der Union schaffen, und sie sollen anerkennen, dass solche Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur Wirtschaft der Union leisten, und sie sollen den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund der möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Nach der Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie sollte ein ‚Drittstaatsarbeitnehmer‘ – unbeschadet der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses in anderen Vorschriften des Unionsrechts – jeder Drittstaatsangehörige sein, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, der sich dort rechtmäßig aufhält und der im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf.

(20)      Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest ein gemeinsames Bündel gleicher Rechte wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den in dieser Richtlinie geregelten Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in einem [Mitgliedstaat] zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts gewährt wurde, einschließlich der Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, die gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [(ABl. 2003, L 251, S. 12)] in dem Mitgliedstaat zugelassen werden …

(24)      Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [(ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1)] definiert. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit sollten auch für Arbeitnehmer, die direkt aus einem Drittstaat in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, gelten. Allerdings sollte diese Richtlinie Drittstaatsarbeitnehmern nicht mehr Rechte verleihen, als das bestehende Unionsrecht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in grenzüberschreitenden Fällen bereits vorsieht. Des Weiteren sollten mit dieser Richtlinie keine Rechte in Situationen gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wie beispielsweise in Bezug auf Familienangehörige, die sich in einem Drittstaat aufhalten. Mit dieser Richtlinie sollten Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, oder in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten.

(26)      Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2011/98 sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie bestimmt

b)      ein auf dem Grundsatz der Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wurde.

…“

5        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Drittstaatsangehöriger‘ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;

b)      ‚Drittstaatsarbeitnehmer‘ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf;

c)      ‚kombinierte Erlaubnis‘ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;

…“

6        Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/98 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für

a)      Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen,

b)      Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 [des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1)] besitzen, und

c)      Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden.“

7        Art. 12 („Recht auf Gleichbehandlung“) der Richtlinie 2011/98 bestimmt:

„(1)      Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf

e)      Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung [Nr. 883/2004];

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

b)      sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten;

(3)      Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung des gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels oder des zu anderen als zu Zwecken der Arbeitsaufnahme ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat unberührt.

…“

 Verordnung Nr. 883/2004

8        Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) lautet:

„Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.“

9        Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a)      Leistungen bei Krankheit;

b)      Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

c)      Leistungen bei Invalidität;

d)      Leistungen bei Alter;

e)      Leistungen an Hinterbliebene;

f)      Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g)      Sterbegeld;

h)      Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i)      Vorruhestandsleistungen;

j)      Familienleistungen.

(3)      Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.

(5)      Diese Verordnung gilt nicht für

a)      soziale und medizinische Fürsorge …

…“

10      Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“

11      Titel III Kapitel 9 („Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 enthält Art. 70, der lautet:

„(1)      Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

(2)      Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘ die Leistungen:

a)      die dazu bestimmt sind:

i)      einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,

oder

ii)      allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,

und

b)      deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten,

und

c)      die in Anhang X aufgeführt sind.

(3)      Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen.

(4)      Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.“

12      In Bezug auf Italien nennt Anhang X Buchst. g der Verordnung Nr. 883/2004 die in der Legge n. 335 – Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare (Gesetz Nr. 335 – Reform des gesetzlichen und des Zusatzrentensystems) vom 8. August 1995 (GURI Nr. 190 vom 16. August 1995, Supplemento ordinario Nr. 101; im Folgenden: Gesetz Nr. 335/1995) vorgesehene Sozialbeihilfe als besondere beitragsunabhängige Geldleistung.

 Richtlinie 2004/38/EG

13      Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) lautet:

„(1)      Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2)      Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“

 Italienisches Recht

 Gesetz Nr. 335/1995

14      Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 bestimmt, dass italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die das 65. Lebensjahr (seit dem 1. Januar 2019 das 67. Lebensjahr) erreicht haben und die Einkommensvoraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllen, anstelle der Sozialrente mit Zuschlägen eine Sozialbeihilfe erhalten. Verfügt die betreffende Person über eigene Einkünfte, wird die Sozialbeihilfe grundsätzlich zu einem ermäßigten Satz bis zum gesetzlich vorgesehenen Nettojahresbetrag gewährt. Spätere Einkommenserhöhungen über die Höchstgrenze hinaus führen zur Aussetzung der Sozialbeihilfe.

 Gesetz Nr. 388/2000

15      Art. 80 Abs. 19 der Legge n. 388 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2001) (Gesetz Nr. 388 mit Bestimmungen zur Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts [Haushaltsgesetz 2001]) vom 23. Dezember 2000 (GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 2000, Supplemento ordinario Nr. 219; im Folgenden: Gesetz Nr. 388/2000) bestimmt, dass die Sozialbeihilfe und die wirtschaftlichen Leistungen, die subjektive Rechte darstellen, unter den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gewährt werden, denen Drittstaatsangehörige gleichgestellt werden, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis sind.

 Gesetzesdekret Nr. 112 vom 25. Juni 2008

16      Gemäß Art. 20 Abs. 10 des Decreto-legge n. 112 – Disposizioni urgenti per lo sviluppo economico, la semplificazione, la competitività, la stabilizzazione della finanza pubblica e la perequazione tributaria (Gesetzesdekret Nr. 112 – Eilbestimmungen für die wirtschaftliche Entwicklung, die Vereinfachung, die Wettbewerbsfähigkeit, die Stabilisierung der öffentlichen Finanzen sowie den steuerlichen Ausgleich) vom 25. Juni 2008 (GURI Nr. 147 vom 25. Juni 2008, Supplemento ordinario Nr. 152), das mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 133/2008 in ein Gesetz umgewandelt wurde, muss der Antragsteller, wenn er Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, für den Bezug der oben in Rn. 14 genannten Sozialbeihilfe im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sein und sich mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im nationalen Hoheitsgebiet aufgehalten haben.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17      V. M. ist eine albanische Staatsangehörige, die im Jahr 2006 zum Zweck einer Familienzusammenführung in das italienische Hoheitsgebiet eingereist ist. Sie ist Inhaberin einer aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, die sie auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Italien berechtigt. Das INPS verweigerte ihr die in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 vorgesehene Sozialbeihilfe mit der Begründung, dass sie nicht wie in Art. 80 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 388/2000 vorgesehen über eine Aufenthaltserlaubnis der Union für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfüge.

18      Nachdem ihre Klage gegen diese ablehnende Entscheidung des INPS im ersten Rechtszug abgewiesen worden war, legte V. M. Berufung bei der Corte d’appello di Firenze (Berufungsgericht Florenz, Italien) ein, die ihrer Berufung stattgab.

19      Das INPS rief die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) an. Da Letztere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. 80 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 388/2000 hatte, legte sie mit Beschluss vom 8. März 2023 der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, Fragen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit zur Vorabentscheidung vor.

20      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 vorgesehene Sozialbeihilfe die Merkmale einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung aufweise, d. h.:

–        dass es sich um eine Geldleistung handele, die auf Antrag Personen über 65 Jahren (seit dem 1. Januar 2019 Personen über 67 Jahren) gewährt werde, die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befänden, da sie über kein Einkommen oder über ein Einkommen unterhalb der jedes Jahr gesetzlich festgelegten Schwelle für den Höchstbetrag der Sozialbeihilfe verfügten;

–        dass die Sozialbeihilfe „ausschließlich Sozialhilfe“ sei, da sie ausschließlich die aus der Bedürftigkeit resultierende Notlage beheben solle, in der sich Personen befänden, die nicht über angemessene wirtschaftliche Ressourcen verfügten und deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters abnehme, und dass sie unabhängig vom aktuellen oder früheren Arbeitnehmerstatus des Begünstigten gewährt werde, und

–        dass die Finanzierung der Sozialbeihilfe durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben sichergestellt werde.

21      Außerdem werde die Leistung nicht nur italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im italienischen Hoheitsgebiet gewährt, sondern nach Art. 80 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 388/2000 auch Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union seien.

22      In seinem Urteil Nr. 50 vom 15. März 2019 habe das vorlegende Gericht entschieden, dass es im Ermessen des Gesetzgebers stehe, einem bedürftigen Drittstaatsangehörigen nur dann eine Geldleistung zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Integration in die Gesellschaft die gleiche Unterstützung verdiene wie ein italienischer Staatsangehöriger. Vor diesem Hintergrund kam es zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis nach Art. 80 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 388/2000, wonach der Bezug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sozialbeihilfe für Drittstaatsangehörige davon abhänge, dass diese über eine Aufenthaltserlaubnis der Union für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügten, weder diskriminierend noch offensichtlich unangemessen sei.

23      Das vorlegende Gericht wirft allerdings die Frage auf, ob das in Art. 80 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 388/2000 vorgesehene Erfordernis gegen den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit verstößt.

24      Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Erfordernisses führt das vorlegende Gericht aus, dass es ihm obliege, festzustellen, ob die in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 vorgesehene Sozialbeihilfe zu den Leistungen der sozialen Sicherheit gehöre, hinsichtlich deren Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer zum Zweck der Beschäftigung erteilten oder zumindest zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltserlaubnis seien, gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 ein Recht auf Gleichbehandlung hätten.

25      Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber zur Bestimmung des Geltungsbereichs von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit verwiesen habe.

26      Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sozialbeihilfe um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 handele, die nicht im engeren Sinne unter den Begriff „Zweige der sozialen Sicherheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung falle.

27      Erstens bestimme Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98, für welche Leistungen der Gleichbehandlungsregel entsprochen werden müsse, danach, ob sie einem der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmten Zweige zugeordnet seien.

28      Zweitens sei Art. 12 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/98 nur auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die in Italien arbeiteten oder gearbeitet hätten.

29      Drittens sei die Verordnung Nr. 883/2004 zwar nach ihrem Art. 3 Abs. 3 auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen anwendbar; daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass auch für den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 eine solche Ausweitung gelte. Die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen deckten die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Risiken nämlich nur ergänzend, hilfs- oder ersatzweise ab, aber nicht unmittelbar.

30      Viertens weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 11. November 2014, Dano, C‑333/13 (EU:C:2014:2358), und vom 15. September 2015, Alimanovic, C‑67/14 (EU:C:2015:597), darauf hin, dass dem Gerichtshof zufolge der Grundsatz der Gleichbehandlung den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht verwehre, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die nicht Arbeitnehmer seien, besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nicht zu gewähren. Die Mitgliedstaaten könnten aber nicht verpflichtet werden, auf Drittstaatsangehörige weniger strenge Vorschriften anzuwenden als diejenigen, die für Unionsbürger gälten.

31      Vor diesem Hintergrund hat die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 als Konkretisierung des Schutzes des in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die Sozialbeihilfe nach Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 in seinen Anwendungsbereich fällt und somit das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die diese Sozialbeihilfe, die Ausländern unter der Bedingung, dass sie im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sind, bereits gewährt wird, nicht auch auf Ausländer im Besitz einer kombinierten Erlaubnis im Sinne dieser Richtlinie ausweitet?

 Zur Vorlagefrage

32      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 im Licht von Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar ist, und ob er daher einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gewährung einer solchen Leistung in Form einer Sozialbeihilfe für Personen über 65 Jahren (seit dem 1. Januar 2019 über 67 Jahren), die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden und deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters eingeschränkt ist, an die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung der Union vorliegt.

33      Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 haben Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Richtlinie ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung Nr. 883/2004. Diese Bestimmungen sind im Licht von Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta zu verstehen, der Leistungen der sozialen Sicherheit betrifft.

34      Da nach Art. 80 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 388/2000 die Gewährung der in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 vorgesehenen Sozialbeihilfe in Bezug auf italienische Staatsangehörige nur einem Wohnsitzerfordernis unterliegt, für Drittstaatsangehörige hingegen davon abhängt, dass diese im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis der Union für langfristig Aufenthaltsberechtigte sind, ist zu prüfen, ob die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehene Gleichbehandlungsregel auf eine Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie auf eine Leistung in Form der Sozialbeihilfe Anwendung findet, so dass deren Gewährung nicht an eine solche Voraussetzung des langfristigen Aufenthalts geknüpft werden dürfte.

 Zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/98

35      Nach der Rechtsprechung gilt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2011/98 sowohl für Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden, als auch für Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung Nr. 1030/2002 besitzen (Urteil vom 2. September 2021, INPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C‑350/20, EU:C:2021:659, Rn. 48).

36      Somit verlangt der Wortlaut dieser Bestimmung keineswegs, dass der betreffende Drittstaatsangehörige tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet haben muss, um in den Genuss der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gleichbehandlung zu kommen.

37      Diese Feststellung wird zum einen durch den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/98 bestätigt, wonach diese „eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen“ soll, wobei nicht angegeben wird, dass diese dort tatsächlich eine Arbeit ausüben oder ausgeübt haben müssen.

38      Zum anderen stellt der 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die Gleichbehandlung der Drittstaatsangehörigen mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig vom ursprünglichen Zweck bzw. Grund für ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gewährleistet werden muss. Unter den Begünstigten der Gleichbehandlung werden in diesem Erwägungsgrund die Familienangehörigen des Drittstaatsarbeitnehmers genannt, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Rechts auf Familienzusammenführung zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde.

39      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich V. M. zum Zweck einer Familienzusammenführung in Italien aufhält und im Besitz einer aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren ist, die es ihr auch erlaubt, in Italien zu arbeiten.

40      Daher fällt eine Person, die sich in der Situation der Beklagten des Ausgangsverfahrens befindet, in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98.

 Zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98

41      Zur Beantwortung der Vorlagefrage, mit der geklärt werden soll, ob eine Sozialleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sozialbeihilfe in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 fällt, sind bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C‑21/23, EU:C:2024:846, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 ergibt sich, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch einen Verweis auf die „Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung [Nr. 883/2004]“ bestimmt wird.

43      Insoweit folgt aus der Rechtsprechung, dass die fragliche Leistung gemäß dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/98 eine Leistung sein muss, die unter einen der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit fällt, damit für sie die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehene Gleichbehandlung gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, INPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C‑350/20, EU:C:2021:659, Rn. 51).

44      Nach Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gilt Letztere für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen bei Invalidität, Leistungen bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen.

45      Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 gilt Letztere „auch“ für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Art. 70 dieser Verordnung.

46      Daher ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sozialbeihilfe eine Leistung ist, die unter einen der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit fällt, oder ob es sich um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 dieser Verordnung handelt.

47      Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung dann als „Leistung der sozialen Sicherheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a., C‑462/20, EU:C:2021:894, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Was insbesondere die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Leistungen bei Alter betrifft, so zeichnen sich diese im Wesentlichen dadurch aus, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen sollen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C‑361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere eine Leistung, die als Zulage ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, die aus genau den gleichen Mitteln wie die Alters- und Hinterbliebenenrenten finanziert wird, und die die Altersrente ergänzt, um es den Empfängern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, indem ihnen ein zusätzlicher Betrag gewährt wird, der es ihnen gegebenenfalls ermöglicht, Urlaub zu machen, als „Leistung bei Alter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C‑361/13, EU:C:2015:601, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 vorgesehene Sozialbeihilfe nicht ausschließlich den Empfängern einer Altersrente gewährt wird, sondern die aus der Bedürftigkeit resultierende Notlage beheben soll, in der sich Personen befinden, die nicht über angemessene wirtschaftliche Ressourcen verfügen und deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters abnimmt. Folglich stellt eine solche Sozialbeihilfe keine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung dar. Insoweit ist klarzustellen, dass eine solche Sozialbeihilfe auch nicht in den Anwendungsbereich der Abs. 1 und 2 von Art. 34 der Charta fällt, die Leistungen der sozialen Sicherheit betreffen.

51      Darüber hinaus ergibt sich aus der Systematik der Verordnung Nr. 883/2004, dass sich der Begriff „Leistung der sozialen Sicherheit“ und der Begriff „besondere beitragsunabhängige Leistung“ gegenseitig ausschließen und dass eine Leistung, die die Voraussetzungen einer Leistung der sozialen Sicherheit erfüllt, nicht als besondere beitragsunabhängige Leistung angesehen werden kann und umgekehrt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse, C‑286/03, EU:C:2006:125, Rn. 36).

52      Zweitens werden nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 Leistungen als „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“ eingestuft, die zunächst dazu bestimmt sind, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Um als „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“ zu gelten, muss die Finanzierung der betreffenden Leistung sodann ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgen und darf deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Zudem sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten. Schließlich muss die betreffende Leistung in Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführt sein.

53      Hier vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sozialbeihilfe unter den Begriff „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 falle. In der Tat dient die Sozialbeihilfe der Sicherung des Lebensunterhalts von Personen, die ihn nicht selbst bestreiten könnten, und wird beitragsunabhängig durch Steuermittel finanziert. Da die Sozialbeihilfe außerdem in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt ist, erfüllt sie folglich die in Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen.

54      Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass eine solche Sozialbeihilfe auch unter den Begriff „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, da sich dieser Begriff auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C‑67/14, EU:C:2015:597, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Somit hat das vorlegende Gericht die in Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 335/1995 vorgesehene Sozialbeihilfe zu Recht als „besondere beitragsunabhängige Geldleistung“ im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft.

56      Da Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 vorsieht, dass Letztere „auch“ für diese Art von Leistungen gilt, ist zu prüfen, ob diese Leistungen gleichwohl in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 fallen, der sich ausschließlich auf „Zweige der sozialen Sicherheit“ bezieht.

57      Erstens verweist Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 dem Wortlaut nach zur Bestimmung seines Anwendungsbereichs gerade auf die „Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung [Nr. 883/2004]“.

58      Zwar gilt die Verordnung Nr. 883/2004 nach dem Wortlaut ihres Art. 3 Abs. 3 „auch“ für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, doch legt diese Bestimmung ausschließlich den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fest, unbeschadet der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/98, wie er sich aus deren Art. 12 Abs. 1 Buchst. e ergibt.

59      Was zweitens die systematische Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der sozialen Sicherheit und die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach der Verordnung Nr. 883/2004 unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

60      Was zunächst das Wohnorterfordernis für die Gewährung dieser Leistungen betrifft, sieht Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 zwar die „Exportierbarkeit“ von Leistungen der sozialen Sicherheit vor, die unter bestimmten Voraussetzungen von einem Mitgliedstaat auch dann zu gewähren sind, wenn der Berechtigte nicht in dessen Hoheitsgebiet wohnt, doch bestimmt Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung, dass die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden.

61      Sodann beruht dieser regulatorische Unterschied auf den verschiedenen Merkmalen, die diese beiden Arten von Leistungen aufweisen.

62      Zum einen hängt nämlich die Finanzierung der Leistungen der sozialen Sicherheit von den Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ab, wohingegen die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben finanziert werden.

63      Zum anderen hat der Gerichtshof, wie sich aus der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung ergibt, wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden kann, wenn sie den Begünstigten unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.

64      Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden hingegen unabhängig von Beschäftigungszeiten, die von den Begünstigten geleistet wurden, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem die Begünstigten wohnen, wie dies in Art. 70 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehen ist.

65      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, hat sich der Unionsgesetzgeber, indem er den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2011/98 verankerten Rechts auf Gleichbehandlung eingeschränkt hat, ausdrücklich dafür entschieden, dieses Recht nicht auf Leistungen zu erstrecken, die nicht als Leistungen „der sozialen Sicherheit“ im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden können. Die oben in den Rn. 62 bis 64 dargelegten unterschiedlichen Merkmale dieser beiden Arten von Leistungen rechtfertigen es, dass zwar die Leistungen der sozialen Sicherheit in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 fallen, dies aber bei besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nicht der Fall ist.

66      Die Mitgliedstaaten sind daher in Bezug auf die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nicht verpflichtet, den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, und können daher beschließen, die Gewährung solcher Leistungen an Drittstaatsangehörige von der Erfüllung eines anderen Kriteriums als des für ihre Staatsangehörigen geltenden Kriteriums abhängig zu machen, wie z. B. des Kriteriums der Integration, dessen Erfüllung durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis der Union für langfristig Aufenthaltsberechtigte belegt wird.

67      Schließlich gewährleistet eine solche Auslegung die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsstellungen, die Drittstaatsangehörigen nach dem Unionsrecht entsprechend dem Grad ihrer Integration im Aufnahmemitgliedstaat zuerkannt werden.

68      Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) entspricht nämlich der höchsten Integrationsstufe für Drittstaatsangehörige und rechtfertigt es, ihnen die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats insbesondere in Bezug auf die soziale Sicherheit, die Sozialhilfe und den Sozialschutz zu gewährleisten (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 46).

69      Damit dem Kriterium der Aufenthaltsdauer und den sich daraus ergebenden Folgen für den Integrationsgrad von Drittstaatsangehörigen gebührend Rechnung getragen wird, kann Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, die, wie oben in Rn. 54 ausgeführt, auch den Charakter einer Sozialhilfeleistung hat, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig zu machen.

70      Drittens wird die oben in Rn. 66 vorgenommene Auslegung durch die mit der Richtlinie 2011/98 verfolgten Ziele bestätigt.

71      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, wie sich aus ihrem 19. Erwägungsgrund ergibt, gleiche Mindestbedingungen innerhalb der Union schaffen soll, indem sie festlegt, in welchen Bereichen Arbeitnehmern aus Drittstaaten die Inländergleichbehandlung zuteilwerden soll.

72      Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber die Bereiche, in denen der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehene Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist, ausdrücklich und abschließend festgelegt.

73      Zum anderen muss nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/98 „die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen … und [sollte] eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein …, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen“.

74      Im Hinblick auf das Ziel, die Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen mit denen der Unionsbürger in Einklang zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 es den Mitgliedstaaten gestattet, den Bezug von Sozialhilfeleistungen von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass Unionsbürger über ein Recht auf Daueraufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, das nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in ihrem Hoheitsgebiet erworben wurde.

75      Was den Zugang zu solchen Leistungen betrifft, kann ein Unionsbürger nämlich nur dann verlangen, die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zu genießen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Demnach hätte eine Anwendung des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatzes, die dazu führen würde, dass das in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehene Erfordernis bezüglich der Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen für die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, die auch den Charakter einer Sozialhilfeleistung hat, entfiele, zur Folge, dass Drittstaatsangehörigen eine günstigere Behandlung gewährt würde als Unionsbürgern.

77      Eine solche Folge ginge aber über das im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/98 genannte Ziel hinaus, Drittstaatsangehörigen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuzuerkennen.

78      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 im Licht von Art. 12 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nicht auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar ist und daher einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung einer solchen Leistung in Form einer Sozialbeihilfe für Personen über 65 Jahren (seit dem 1. Januar 2019 über 67 Jahren), die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden und deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alter eingeschränkt ist, an die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung der Union vorliegt.

 Kosten

79      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,

ist dahin auszulegen, dass

er nicht auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne von Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung anwendbar ist und daher einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung einer solchen Leistung in Form einer Sozialbeihilfe für Personen über 65 Jahren (seit dem 1. Januar 2019 über 67 Jahren), die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden und deren Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters eingeschränkt ist, an die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung der Union vorliegt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.


i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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