Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-160/26
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
5. März 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b – Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Möglichkeit, die Entscheidungsfrist von sechs Monaten im Fall einer großen Zahl gleichzeitig gestellter Anträge auf internationalen Schutz zu verlängern – Aufeinanderfolgende Verlängerungsentscheidungen – Voraussetzungen und Grenzen – Art. 4 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen ausgestattet ist “
In der Rechtssache C‑489/24 [Safita](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 10. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2024, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
gegen
X
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von X, vertreten durch V. M. Oliana, Advocate, und die Sachverständige S. Rafi,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azema, A. Baeckelmans, F. Blanc und M. Debieuvre als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) und X, einem syrischen Staatsangehörigen, wegen des Versäumnisses dieser Behörde, innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über seinen Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte zu entscheiden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 3 und 18 der Richtlinie 2013/32 heißt es:
„(3) Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954])] in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
…
(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.“
4 Art. 4 („Zuständige Behörden“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt.“
5 Art. 31 („Prüfungsverfahren“) sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.
Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird.
Die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn
…
b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;
…
Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten.
…
(5) Die Mitgliedstaaten schließen das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betreffende Antragsteller für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann,
a) über die Verzögerung informiert wird und
b) auf sein Ersuchen hin über die Gründe für die Verzögerung und über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.
…“
Niederländisches Recht
Ausländergesetz 2000
6 Art. 42 der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes [Ausländergesetz 2000]) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) sieht vor:
„(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 28 oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 33 wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen.
…
(4) Die Frist nach Abs. 1 kann um höchstens neun Monate verlängert werden, wenn
…
b. eine große Anzahl von Ausländern gleichzeitig einen Antrag stellt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; …
…“
WBV 2022/22
7 Am 21. September 2022 erließ der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit den Besluit houdende wijziging van de Vreemdelingencirculaire 2000 (Verordnung zur Änderung des Ausländerrunderlasses 2000, im Folgenden: WBV 2022/22), der am 27. September 2022 in Kraft trat.
8 Mit dem WBV 2022/22 wurde der Vreemdelingencirculaire 2000 (Ausländerrunderlass 2000) u. a. dahin geändert, dass die im Ausländergesetz 2000 vorgesehene Frist für die Prüfung von Asylanträgen verlängert wurde. Hiernach sah dieser Erlass Folgendes vor:
„…
2.13 Erlass der Entscheidung
Entscheidungsfrist
Der [Immigratie- en Naturalisatiedienst (Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst, Niederlande) (im Folgenden: IND)] entscheidet über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung. Diese Frist kann auf der Grundlage von Art. 42 [des Ausländergesetzes 2000] verlängert werden.
Ab dem Inkrafttreten des WBV 2022/22 macht der IND von der in Art. 42 Abs. 4 Buchst. b [des Ausländergesetzes 2000] vorgesehenen Befugnis Gebrauch, die Frist in Asylsachen um neun Monate zu verlängern. Das bedeutet, dass der IND die gesetzliche Entscheidungsfrist im Hinblick auf alle Anträge auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte um neun Monate verlängert, sofern die gesetzliche Frist für die Entscheidung über einen Antrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WBV 2022/22 noch nicht abgelaufen ist. Diese Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt für alle Anträge, die bis zum 1. Januar 2023 gestellt werden.
…“
WBV 2023/3
9 Am 26. Januar 2023 erließ der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit den Besluit houdende wijziging van de Vreemdelingencirculaire 2000 (Verordnung zur Änderung des Ausländerrunderlasses 2000, im Folgenden: WBV 2023/3), mit dem der Ausländerrunderlass 2000 erneut wie folgt geändert wurde:
„…
2.13 Erlass der Entscheidung
Der IND entscheidet über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung. Diese Frist kann auf der Grundlage von Art. 42 [des Ausländergesetzes 2000] verlängert werden.
…
Ab der Veröffentlichung des WBV 2023/3 gilt die Verlängerung der Entscheidungsfrist um neun Monate auch für Asylanträge, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2024 gestellt werden.
…“
WBV 2023/26
10 Am 27. Dezember 2023 erließ der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit den Besluit houdende wijziging van de Vreemdelingencirculaire 2000 (Verordnung zur Änderung des Ausländerrunderlasses 2000, im Folgenden: WBV 2023/26), mit dem der Ausländerrunderlass 2000 noch einmal wie folgt geändert wurde:
„…
2.13 Erlass der Entscheidung
Der IND entscheidet über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung. Diese Frist kann auf der Grundlage von Art. 42 [des Ausländergesetzes 2000] verlängert werden.
…
Ab der Veröffentlichung des WBV 2023/26 gilt die Verlängerung der Entscheidungsfrist um neun Monate auch für Asylanträge, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Januar 2025 gestellt werden.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Am 17. Februar 2023 stellte X einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden.
12 Am 23. August 2023 forderte X den Staatssekretär für Justiz und Sicherheit zum Handeln auf, da dieser innerhalb der in Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes 2000 vorgesehenen Sechsmonatsfrist keine Entscheidung getroffen hatte.
13 Da der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit in den zwei Wochen, die auf diese Aufforderung folgten, nicht reagierte, erhob X Klage bei der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande).
14 Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 erklärte dieses Gericht die Klage für unzulässig, soweit damit gerügt wurde, dass innerhalb der Frist keine Entscheidung ergangen sei, da die für den Antrag geltende Entscheidungsfrist von sechs Monaten infolge des Erlasses des WBV 2023/3 ordnungsgemäß um neun Monate verlängert worden sei. Es entschied jedoch, dass die Dauer dieser Verlängerung auf neun Monate nach dem Inkrafttreten des WBV 2022/22 begrenzt gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der WBV 2023/3 und die darin vorgesehene Fristverlängerung keine Anwendung auf Asylanträge finde, die nach dem 26. Juni 2023 gestellt worden seien.
15 Gegen dieses Urteil legte der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit Berufung beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, ein. X legte Anschlussberufung gegen das Urteil ein.
16 Vor dem vorlegenden Gericht macht der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit geltend, die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) habe zu Unrecht angenommen, dass der WBV 2023/3 erstens gegen Art. 31 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 verstoße, soweit es um Asylanträge gehe, die nach dem 26. Juni 2023, d. h. neun Monate nach dem Inkrafttreten des WBV 2022/22, gestellt worden seien, und die aufeinanderfolgenden Verlängerungen zweitens im Licht von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 zeitlich begrenzt werden müssten. Der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit ist der Ansicht, er könne auch dann von der Befugnis Gebrauch machen, die Entscheidungsfrist um neun Monate zu verlängern, wenn er dies bereits zuvor getan habe, solange der Zustrom von Asylbewerbern so groß sei, dass die verlängerte Frist für eine angemessene und vollständige Bearbeitung der Asylanträge erforderlich sei. Er weist auf einen Anstieg der Zahl der Asylanträge hin, der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 zu beobachten sei, und macht geltend, dass er sich trotz der zur Verkürzung der Bearbeitungszeit von Asylanträgen und zur Erhöhung der Zahl der ergangenen Entscheidungen getroffenen Maßnahmen nach wie vor mit Verzögerungen bei der Bearbeitung dieser Anträge konfrontiert sehe.
17 X stützt seine Anschlussberufung darauf, dass die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) zu Unrecht entschieden habe, dass Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 in der Situation Anwendung finden könne, mit der sich der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit angeblich konfrontiert sehe. Ein allmählicher Anstieg der Zahl der Asylanträge falle nämlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Folglich sei sowohl die mit dem WBV 2022/22 als auch die mit dem WBV 2023/3 vorgenommene Verlängerung der Entscheidungsfrist rechtswidrig.
18 Obwohl das Vorabentscheidungsersuchen, mit dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof zuvor befasst habe und das zum Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir (C‑662/23, EU:C:2025:326), geführt hat, die Auslegung derselben Bestimmungen des Unionsrechts betroffen habe, erachtet es dieses Gericht für erforderlich, dem Gerichtshof ergänzende Fragen vorzulegen, um zu klären, ob der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit befugt gewesen sei, die Frist für den Erlass von Entscheidungen über Asylanträge mit dem WBV 2023/3 erneut zu verlängern.
19 Insbesondere möchte es wissen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat – u. a. im Licht seiner Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, sicherzustellen, dass die zuständige Behörde für die Bearbeitung von Asylanträgen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt – mehrmals nacheinander von der in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen kann, die Entscheidungsfrist für die Bearbeitung von Asylanträgen zu verlängern. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Umstände, die zur Verlängerung der Entscheidungsfrist durch den WBV 2022/22 und den WBV 2023/3 geführt hätten, in absehbarer Zukunft nicht ändern dürften und dass der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit in der Zwischenzeit mit dem WBV 2023/26 eine dritte Verlängerungsentscheidung erlassen habe.
20 Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Kann Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 von der Asylbehörde mehrmals nacheinander angewandt werden?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
a. Unter welchen Voraussetzungen darf die Asylbehörde Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 mehrmals nacheinander anwenden, und ist die Gesamtdauer des Zeitraums, für den die Asylbehörde diese Bestimmung mehrmals nacheinander anwenden darf, begrenzt?
b. Inwieweit kann oder muss das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Asylbehörde die Entscheidungsfrist im Anschluss an eine frühere Verlängerungsentscheidung verlängern durfte, den Anstieg der Zahl der Asylanträge, auch im Vergleich zu dem Zeitraum vor der früheren Verlängerungsentscheidung, und die von der Asylbehörde unternommenen Anstrengungen zur Erhöhung der rückständigen Entscheidungskapazität berücksichtigen, um – im Licht von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 – eine angemessene und vollständige Prüfung der Asylanträge sicherzustellen?
Zu den Vorlagefragen
21 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, um höchstens neun Monate zu verlängern und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
22 Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz um höchstens neun Monate verlängern können, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von sechs Monaten abzuschließen.
23 Somit hängt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dieser Bestimmung zu verlängern, davon ab, dass drei eng miteinander verknüpfte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass Anträge auf einen solchen Schutz „gleichzeitig“ gestellt werden, zweitens, dass solche Anträge von „einer großen Anzahl“ von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt werden, und drittens, dass es dann für die Behörden des Mitgliedstaats „in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen“. Diese miteinander verbundenen Voraussetzungen sind zusammen auszulegen (Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 33).
24 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Richtlinie um neun Monate verlängern kann, wenn die Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist, was eine Situation ausschließt, die durch einen allmählichen Anstieg der Zahl dieser Anträge über einen langen Zeitraum gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 49).
25 Im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 es einem Mitgliedstaat erlaubt, mehrmals nacheinander zu beschließen, die Frist für das Prüfungsverfahren zu verlängern, sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 11. Dezember 2025, GKV-Spitzenverband, C‑743/23, EU:C:2025:954, Rn. 41).
26 Insoweit lässt der Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 als solcher keine Aussage darüber zu, ob ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die für das Prüfungsverfahren geltende Frist zu verlängern, wenn die drei in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
27 Was den Kontext betrifft, in dem diese Bestimmung steht, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 sicherzustellen, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Außerdem geht aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Darüber hinaus sieht Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 4 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die vorgeschriebenen Fristen in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten können, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten. In jedem Fall schließen die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie das Prüfungsverfahren innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.
28 Ferner ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 zu berücksichtigen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Behörde, die sie zur angemessenen Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz benennen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 40).
29 Im Hinblick auf das Ziel, das mit der Richtlinie 2013/32 verfolgt wird, geht aus ihren Erwägungsgründen 3 und 18 hervor, dass sie ein gemeinsames Europäisches Asylsystem schaffen soll, in dem über Anträge auf internationalen Schutz nach der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich entschieden werden sollte; dabei bleibt die Möglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie unberührt, die in ihrem Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 vorgesehene Sechsmonatsfrist zu verlängern, um auf besondere Situationen zu reagieren, die eine längere Prüfungsfrist rechtfertigen, um eine solche angemessene und vollständige Prüfung gewährleisten zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 43 und 44).
30 Somit ergibt sich sowohl aus dem Kontext, in dem Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 steht, als auch aus dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, dass keine Gründe dafür bestehen, von vornherein auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, zu verlängern, sofern die drei in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren der Prüfung eines konkreten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.
31 Wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, würde eine Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32, die es einem Mitgliedstaat erlauben würde, diese Frist zu verlängern, wenn die Zahl dieser Anträge über einen längeren Zeitraum allmählich zunimmt, jedoch das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel gefährden.
32 Ferner ist es, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz über einen langen Zeitraum beständig hoch bleibt, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Asylbehörde angemessen auszustatten, um es ihr entsprechend der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 zu ermöglichen, solche Anträge unter Einhaltung dieser Richtlinie zu bearbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 55).
33 Daher kann ein Mitgliedstaat zwar mehrmals nacheinander beschließen, die geltende Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, zu verlängern, jedoch darf die Gesamtdauer dieser aufeinanderfolgenden Verlängerungen nicht über die Zeit hinausgehen, die ein Mitgliedstaat benötigt, um der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 nachzukommen, der Asylbehörde mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese wieder in der Lage ist, Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist zu bearbeiten. Die benötigte Zeit ist danach zu bemessen, wie viel Zeit erforderlich ist, um Personal einzustellen und auszubilden, das in der Lage ist, die eingegangenen Anträge auf internationalen Schutz in angemessener und vollständiger Weise zu bearbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 48).
34 Somit kann der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er die für das Prüfungsverfahren geltende Frist ein erstes Mal auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 verlängert hat, zur erneuten Verlängerung dieser Frist nur dann von dieser Befugnis Gebrauch machen, um insbesondere einem – wenn auch nicht bedeutenden – Anstieg der Zahl der Asylanträge im Vergleich zu dem Zeitraum, auf den sich die vorangehende Verlängerungsentscheidung bezieht, Rechnung zu tragen, wenn er unter ordnungsgemäßer Begründung seiner Entscheidung hierzu anhand konkreter Gesichtspunkte nachweisen kann, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Asylanträgen nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Asylbehörde – u. a. durch die Einstellung und Ausbildung kompetenten Personals – mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Sechsmonatsfrist angemessen und vollständig bearbeiten kann.
35 Darüber hinaus sind die betroffenen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32 zum einen von der Asylbehörde über den Umstand zu informieren, dass der Mitgliedstaat, dem sie untersteht, beschlossen hat, die Frist für das Verfahren der Prüfung ihrer Anträge zu verlängern; zum anderen sind ihnen auf Antrag alle Informationen über die Gründe für diese Verlängerung und über die Frist zu erteilen, innerhalb deren über ihre Anträge entschieden werden kann.
36 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, zu verlängern, sofern er zum einen nachweisen kann, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um seiner Verpflichtung nachzukommen, die Asylbehörde mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz in angemessener und vollständiger Weise bearbeiten kann, und zum anderen, dass die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Verlängerungen weder über die Zeit hinausgeht, die der Mitgliedstaat benötigt, um der genannten Verpflichtung nachzukommen, noch über die maximale Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Stellung eines konkreten Antrags auf internationalen Schutz.
Kosten
37 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
ein Mitgliedstaat mehrmals nacheinander beschließen kann, die Frist für das Verfahren der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die an ihn gerichtet sind, zu verlängern, sofern er zum einen nachweisen kann, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, um seiner Verpflichtung nachzukommen, die Asylbehörde mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz in angemessener und vollständiger Weise bearbeiten kann, und zum anderen, dass die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Verlängerungen weder über die Zeit hinausgeht, die der Mitgliedstaat benötigt, um der genannten Verpflichtung nachzukommen, noch über die maximale Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Stellung eines konkreten Antrags auf internationalen Schutz.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)