Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-183/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

12. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 Abs. 1 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Hindernisse – Antrag auf Änderung von Daten betreffend das Geschlecht in Personenstandsregistern – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 4 Abs. 3 – Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Verpflichtung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats zu beachten – Unionsrechtskonforme Auslegung “

In der Rechtssache C‑43/24 [Shipova](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 18. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2024, in dem Verfahren

K. M. H.

gegen

Obshtina Stara Zagora

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von K. M. H., vertreten durch D. I. Lyubenova, Advokat, und A. Schuster, Avvocato,

–        der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte,

–        der estnischen Regierung, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Pimenta, M. J. Ramos und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 EUV, der Art. 8, 10 und 21 AEUV sowie von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K. M. H. und der Obshtina Stara Zagora (Gemeinde Stara Zagora, Bulgarien) über einen Antrag, durch Anordnung der Änderung des Vor-, Vaters- und Familiennamens von K. M. H. festzustellen, dass sie eine weibliche Person ist, und diese Änderung in ihre Geburtsurkunde einzutragen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 EU-Vertrag

3        Art. 9 EUV bestimmt:

„Die [Europäische] Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“

 AEU-Vertrag

4        Art. 8 AEUV lautet:

„Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“

5        Art. 21 Abs. 1 AEUV sieht vor:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

 Charta

6        Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta bestimmt:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

7        Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 3 der Charta sieht vor:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete] Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(im Folgenden: EMRK)] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

 Richtlinie 2004/38/EG

8        Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente.“

 Bulgarisches Recht

 Gesetz über das Personenstandsregister

9        Art. 9 Abs. 1 des Zakon za grazhdanskata registratsia (Gesetz über das Personenstandsregister) vom 27. Juli 1999 (DV Nr. 67 vom 27. Juli 1999) bestimmt:

„Der Name eines im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien geborenen bulgarischen Staatsbürgers besteht aus einem Vornamen, einem Vatersnamen und einem Familiennamen. Alle drei Teile des Namens werden in die Geburtsurkunde eingetragen.“

10      Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Gesetzes über das Personenstandsregister enthält die Geburtsurkunde den Namen des Neugeborenen, die persönliche Identifikationsnummer des Kindes (nur bei bulgarischen Staatsbürgern) sowie das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit.

 Gesetz über die bulgarischen Ausweisdokumente

11      Art. 9 Abs. 1 des Zakon za bulgarskite lichni dokumenti (Gesetz über die bulgarischen Ausweisdokumente, DV Nr. 93 vom 11. August 1998) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die bulgarischen Ausweisdokumente) sieht vor:

„Im Falle einer Änderung des Namens, der persönlichen Identifikationsnummer (persönliche Nummer/persönliche Ausländernummer), des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit oder einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung des Aussehens ist die Person verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen neue bulgarische Ausweisdokumente zu beantragen.“

12      In Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die bulgarischen Ausweisdokumente sind die Arten von Ausweisdokumenten aufgeführt. Dazu gehören insbesondere der Personalausweis, der Reisepass und der Führerschein.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13      K. M. H. wurde am 7. August 1990 in Bulgarien geboren. Sie ist in den Personenstandsregistern dieses Mitgliedstaats als männliche Person mit einem diesem Geschlecht entsprechenden, aus Vor‑, Vaters‑ und Familiennamen bestehenden Namen eingetragen. Ihr wurde auch eine persönliche Identifikationsnummer zugeteilt und ein Ausweisdokument ausgestellt, in denen sie als männlich gekennzeichnet wird.

14      Nach der Darstellung des Sachverhalts, den der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) – das vorlegende Gericht – festgestellt hat, hat sich K. M. H. jedoch seit ihrer Kindheit in Bezug auf ihr Erscheinungsbild, ihr Verhalten, ihre Wahrnehmung, ihre Emotionen und ihre Umgangsformen stets als Frau gefühlt.

15      Im Dezember 2014 konsultierte K. M. H. eine Psychologin, die zu dem Schluss kam, dass sie unter einer Geschlechtsdysphorie sowie einer sozialen und beziehungsbezogenen Dysphorie leide. Nach Rücksprache mit einem Spezialisten für Endokrinologie und Andrologie begann K. M. H. eine Hormontherapie in Italien, wo sie derzeit lebt, und ging eine dauerhafte familiäre Beziehung mit einem italienischen Staatsangehörigen ein.

16      Da sie täglich, insbesondere bei der Arbeitssuche, mit Unannehmlichkeiten und Problemen konfrontiert war, die durch die Diskrepanz zwischen ihrem Aussehen und Verhalten einerseits und dem in ihren Ausweispapieren angegebenen Geschlecht andererseits ausgelöst wurden, beantragte K. M. H. im Jahr 2017 beim Rayonen sad Stara Zagora (Rayongericht Stara Zagora, Bulgarien), festzustellen, dass sie eine weibliche Person ist, und zwar durch Anordnung der Änderung ihres Namens von K. M. H. (männlicher Vor‑, Vaters- und Familienname) in K. M. H. (weiblicher Vor‑, Vaters‑ und Familienname), und anzuordnen, diese Änderung in ihre Geburtsurkunde einzutragen.

17      Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die von K. M. H. vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften keine Möglichkeit vorsähen, den in einer Personenstandsurkunde festgestellten Sachverhalt auf der Grundlage psychologischer Erwägungen zu ändern. Diese ablehnende Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz vom Okrazhen sad Stara Zagora (Regionalgericht Stara Zagora, Bulgarien) bestätigt. Nach Auffassung dieses Gerichts sehen die bulgarischen Rechtsvorschriften vor, dass das Geschlecht bei der Geburt auf der Grundlage der primären Geschlechtsmerkmale eingetragen werde. Eine Geschlechtsänderung sei nur zulässig, wenn sie wegen einer körperlichen Veränderung erforderlich werde.

18      Der mit einem Rechtsmittel befasste Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) entschied, dass der Grundsatz der Achtung des Privat- und Familienlebens ungeachtet des Fehlens einer einschlägigen nationalen Regelung verlange, dass die Gerichte in jedem Einzelfall prüften, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Geschlechtsidentität einer Person, von denen eine rechtliche Änderung der Personenstandsangaben in der Geburtsurkunde dieser Person abhänge, erfüllt seien, damit im Hinblick auf Art. 8 EMRK das erforderliche angemessene Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Person hergestellt werden könne. Die Sache wurde daraufhin an den Okrazhen sad Stara Zagora (Regionalgericht Stara Zagora) zur Erhebung neuer Beweise bezüglich der medizinischen Lage von K. M. H. zurückverwiesen.

19      Mit Entscheidung vom 21. November 2019 wies der Okrazhen sad Stara Zagora (Regionalgericht Stara Zagora) die Klage von K. M. H. erneut mit der Begründung ab, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften kein Verfahren zur Änderung des Geschlechts auf der Grundlage der Selbstbestimmung der betroffenen Person vorsähen.

20      K. M. H. legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) – dem vorlegenden Gericht – ein.

21      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es an die Auslegungsentscheidung Nr. 2/20 der Vereinigten Zivilkammern des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) vom 20. Februar 2023 (im Folgenden: Auslegungsentscheidung) gebunden sei. Aus dieser Entscheidung gehe jedoch hervor, dass das in Bulgarien geltende materielle Recht keine Möglichkeit vorsehe, die Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur persönlichen Identifikationsnummer in den Personenstandsurkunden einer Person zu ändern, die angebe, transgender zu sein. Nach der Auslegungsentscheidung ergebe sich aus dem Unionsrecht nichts anderes, da die Regelung des Personenstands in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Die Auslegungsentscheidung beruhe u. a. auf einem Urteil des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht, Bulgarien) vom 26. Oktober 2021, in dem dieses Gericht festgestellt habe, dass sich der Begriff „Geschlecht“ im Sinne der bulgarischen Verfassung aufgrund der moralischen und/oder religiösen Regeln und Grundsätze, die Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen hätten, ausschließlich auf die biologische Bedeutung beziehe.

22      Das vorlegende Gericht äußert jedoch Zweifel an der Auslegung in der Auslegungsentscheidung, und zwar zunächst im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 9 EUV. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des nationalen Rechts, das die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete, auf intersexuelle Personen stelle nämlich eine solche Diskriminierung im Sinne dieser Artikel dar. Es könne auch eine Verletzung des Rechts bulgarischer Transgender-Personen auf ein faires Verfahren vorliegen, da gleiche oder ähnliche Fälle in anderen Mitgliedstaaten der Union unterschiedlich behandelt würden.

23      Sodann wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob das Verbot einer Änderung der Angaben in einer Geburtsurkunde nicht gegen die in den Art. 8 und 21 AEUV niedergelegten Grundsätze der Gleichheit der Unionsbürger und der Freizügigkeit, wie sie in Art. 7 der Charta verankert seien, verstoße, da die Betroffenen nicht den Nachweis ihrer Identität mit ihren Ausweisdokumenten führen könnten.

24      Schließlich vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, es sei Sache des Gerichtshofs, zu beurteilen, ob eine verbindliche Auslegung der bulgarischen Verfassung durch den Konsitutsionen sad (Verfassungsgericht), wonach der Begriff „Geschlecht“ nur in seiner biologischen Bedeutung zu verstehen sei, mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang stehe und ein rechtliches Hindernis für die Berücksichtigung der Geschlechtsidentität in Personenstandsurkunden darstellen könne.

25      Vor diesem Hintergrund hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen die in Art. 9 EUV sowie in den Art. 8 und 21 AEUV verankerten und in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK bekräftigten Grundsätze der Gleichheit der Unionsbürger und der Freizügigkeit einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die jegliche Möglichkeit einer Änderung des Eintrags betreffend das Geschlecht, den Namen und die Identifikationsnummer in den Personenstandsurkunden eines Antragstellers ausschließt, der angibt, eine Transgender-Person zu sein?

2.      Stehen die in Art. 9 EUV sowie in den Art. 8 und 21 AEUV verankerten Grundsätze der Gleichheit der Unionsbürger und der Freizügigkeit sowie das in Art. 10 AEUV aufgestellte Verbot von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK bekräftigt werden, sowie der Grundsatz eines wirksamen Rechtsbehelfs einer nationalen Rechtsprechung (vorliegend der Auslegungsentscheidung) entgegen, wonach das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union geltende objektive materielle Recht keine Möglichkeit vorsieht, in den Personenstandsurkunden eines Antragstellers, der angibt, eine Transgender-Person zu sein, das Geschlecht, den Namen und die Identifikationsnummer zu ändern, wodurch dieser in eine andere Lage versetzt wird als die, in der er sich in einem anderen Mitgliedstaat befände, nach dessen Rechtsprechung das Gegenteil gilt?

Ist eine nationale Rechtsprechung zulässig, die aufgrund religiöser Werte und Moralvorstellungen keine Änderung der Geschlechtsidentität erlaubt, es sei denn, diese ist aus medizinischen Gründen bei bestimmten – intersexuellen – Personen erforderlich?

Ist eine nationale Rechtsprechung zulässig, die eine Änderung des Geschlechts aufgrund religiöser Werte und Moralvorstellungen nur in bestimmten Fällen und für bestimmte (intersexuelle) Personen aus medizinischen Gründen erlaubt, jedoch nicht in anderen Fällen der Änderung der Geschlechtsidentität aus weiteren, anderen medizinischen Gründen?

3.      Gilt die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (durch die Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, sowie vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008) in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2004/38 und Art. 21 Abs. 1 AEUV anerkannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Union, den Personenstand einer Person anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellt wurde, auch in Bezug auf das Geschlecht als einen wesentlichen Bestandteil des Personenstandseintrags, und erfordert die in einem anderen Mitgliedstaat festgestellte Änderung des Geschlechts einer Person, die auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, den Eintrag dieser Änderung in die entsprechenden Register Bulgariens?

4.      Ist im Hinblick auf das aus der Charta und der EMRK herrührende Recht auf ein faires Verfahren eine verbindliche, durch ein Urteil des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) erfolgte Auslegung der Verfassung zulässig, wonach der Begriff „Geschlecht“ allein im biologischen Sinne zu verstehen ist? Ist diese Auslegung mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar, und kann sie ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung des Geschlechts in das Personenstandsregister darstellen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

26      Es steht fest, dass sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen kann, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C‑11/06 und C‑12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 31, sowie vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 41).

27      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass K. M. H. von ihrem in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankerten Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, da sie sich in Italien aufhält, wo sie eine dauerhafte familiäre Beziehung aufgebaut hat.

28      Demnach ist die Antwort auf die erste und die zweite Frage, die u. a. die Auslegung von Art. 21 AEUV betreffen, für das vorlegende Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich. Diese Fragen sind daher für zulässig zu erklären. Das Gleiche gilt für die vierte Frage, da sie die Konsequenzen betrifft, die aus einer etwaigen Unvereinbarkeit des nationalen Rechts in seiner Auslegung durch das Verfassungsgericht mit der Auslegung von Art. 21 AEUV durch den Gerichtshof zu ziehen sind.

29      Soweit die dritte Frage hingegen auf der Prämisse beruht, dass die Änderung des Geschlechts der betroffenen Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat dieser Person festgestellt worden sei, steht diese Frage offenbar in keinem Zusammenhang mit der Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits durch das vorlegende Gericht.

30      Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 42, und vom 1. Dezember 2022, DELID, C‑409/21, EU:C:2022:946, Rn. 37). Folglich ist die dritte Frage unzulässig.

 Zur ersten und zur zweiten Frage

 Vorbemerkungen

31      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Insoweit kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, C‑491/21, EU:C:2024:143, Rn. 23). Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45).

32      Insoweit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, den Gerichtshof um Auslegung von Art. 9 EUV, der Art. 8, 10 und 21 AEUV sowie von Art. 7 der Charta ersucht.

33      Wie oben in Rn. 27 festgestellt, steht im Ausgangsverfahren fest, dass K. M. H. in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Art. 21 AEUV Gebrauch gemacht hat. Sie kann sich daher auf die durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte berufen, gemäß seinem Abs. 1 vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Letztere sind in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen, die u. a. die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte und deren Beschränkungen festlegen soll (Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, C‑491/21, EU:C:2024:143, Rn. 27).

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, um ihnen die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, C‑491/21, EU:C:2024:143, Rn. 35).

35      Die von K. M. H. im Rahmen des Ausgangsverfahrens beantragte Änderung der Daten betreffend das Geschlecht würde jedoch gemäß Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die bulgarischen Ausweisdokumente dazu führen, dass K. M. H. neue bulgarische Ausweisdokumente beantragen müsste.

36      Somit ist, ohne dass über die Auslegung von Art. 9 EUV sowie der Art. 8 und 10 AEUV entschieden zu werden braucht, davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 21 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 im Licht von Art. 7 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor-, Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

37      Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Änderung des Vor‑, Vaters- und Familiennamens und der Geschlechtsidentität einer Person gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU‑Vertrags über das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 29, vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 52, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 53).

38      Die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, kann durch die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Änderung der Geschlechtsidentität anzuerkennen, die in Anwendung der dafür vorgesehenen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Unionsbürger dieses Recht ausgeübt hat, vorgenommen wurde, behindert werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Änderung mit einer Änderung des Nachnamens oder des Vornamens zusammenhängt oder nicht. Wie der Nachname oder der Vorname definiert nämlich das Geschlecht die Identität und den persönlichen Status einer Person. Daher können dem Angehörigen eines Mitgliedstaats aus der Weigerung, die Geschlechtsidentität, die er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben hat, zu ändern und anzuerkennen, schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 55).

39      Für einen Unionsbürger, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und der während seines Aufenthalts in diesem anderen Mitgliedstaat seinen Vornamen und seine Geschlechtsidentität geändert hat, besteht aufgrund der Tatsache, dass er zwei verschiedene Vornamen trägt und ihm zwei unterschiedliche Geschlechtsidentitäten zugewiesen werden, die konkrete Gefahr, dass er Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Ausweisdokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Daten ausräumen muss; dieser Umstand ist geeignet, die Ausübung des Rechts aus Art. 21 AEUV zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 28, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69 und 70, sowie vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im Gegensatz zur in der vorstehenden Randnummer genannten Sachlage besitzt K. M. H. keine Dokumente des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnt – d. h. der Italienischen Republik –, die Daten zu ihrer Geschlechtsidentität enthalten, die sich von den im Personenstandsregister des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt – d. h. der Republik Bulgarien –, angegebenen Daten unterscheiden.

41      Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht jedoch fest, dass K. M. H. die Zweifel ausräumen muss, die durch die Diskrepanz zwischen dem Eintrag ihres Geschlechts auf dem einzigen Personalausweis, den sie besitzt, und der von ihr gelebten Geschlechtsidentität geweckt werden.

42      Aus ihren schriftlichen Erklärungen geht nämlich hervor, dass der Umstand, dass in ihrem Personalausweis bzw. in den ihr ausgestellten Reisedokumenten eine männliche Identität angegeben ist, ihr jedes Mal erhebliche Unannehmlichkeiten bereitet, wenn sie sich beim Personal einer Fluggesellschaft, eines Hotelbetriebs, aber auch bei den Ordnungskräften, insbesondere beim Überschreiten einer Grenze, ausweisen muss.

43      Der Gerichtshof hat im Übrigen in dieser Hinsicht bereits mehrfach entschieden, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern, der normalerweise durch einen Reisepass oder einen Personalausweis erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 61, vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 43).

44      Eine Abweichung zwischen dem Erscheinungsbild einer Person und den in ihrem Personalausweis oder Reisepass enthaltenen Daten betreffend das Geschlecht ist somit geeignet, diese Person in die Lage zu versetzen, dass sie Zweifel an ihrer Identität sowie an der Echtheit des von ihr vorgelegten Ausweisdokuments oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Daten ausräumen muss, was geeignet ist, die Ausübung des Rechts aus Art. 21 AEUV zu behindern.

45      Eine Beschränkung der Freizügigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81, vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 41, sowie vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 55).

46      Im vorliegenden Fall hat sich die bulgarische Regierung auf das Vorbringen beschränkt, dass die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Das vorlegende Gericht hat auf eine nationale Rechtsprechung verwiesen, die sich auf die ausschließliche Anerkennung des Geschlechts in seinem biologischen Sinn sowie auf die moralischen bzw. religiösen Regeln und Grundsätze als Verhaltensregeln bezieht.

47      Insoweit fällt zwar die Ausstellung von Ausweisdokumenten wie Personalausweisen oder Reisepässen in die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, doch müssen diese Ausweisdokumente gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ausgestellt werden, damit diese Person von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, C‑491/21, EU:C:2024:143, Rn. 35).

48      Ferner stellt eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränkt wird, wenn sie durch einen im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt wird, eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, so dass sie mit den in der Charta verankerten Grundrechten und insbesondere mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einklang stehen muss (vgl. Urteil vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 55 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Wie aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervorgeht, haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 EMRK, wobei die letztgenannte Bestimmung einen Mindestschutzstandard darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 60, vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 63, und vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 64).

50      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schützt Art. 8 EMRK die Geschlechtsidentität einer Person als konstitutives Element und eine der intimsten Angelegenheiten ihres Privatlebens. Somit umfasst Art. 8 EMRK das Recht jedes Einzelnen, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzulegen, was das Recht von Transgender-Personen auf persönliche Entwicklung und auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie auf Achtung und Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität umfasst. Zu diesem Zweck erlegt Art. 8 EMRK den Staaten u. a. positive Verpflichtungen auf, was die Einrichtung wirksamer und zugänglicher Verfahren impliziert, die eine wirksame Achtung ihres Rechts auf Geschlechtsidentität gewährleisten, wobei die Anerkennung der Geschlechtsidentität einer Person nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass sich diese Person entgegen ihrem Wunsch einer Operation unterzieht. Zudem verfügen die Staaten angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechts in diesem Bereich nur über einen begrenzten Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und vom 13. März 2025, Deldits, C‑247/23, EU:C:2025:172, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

51      So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Staaten nach Art. 8 EMRK verpflichtet sind, ein klares und vorhersehbares Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität vorzusehen, das eine Änderung der Daten betreffend das Geschlecht und damit des Vor‑, Vaters- oder Familiennamens oder der Personenidentifikationsnummer in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

52      Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 91 und 92 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 9. Juli 2020, Y. T./Bulgarien (CE:ECHR:2020:0709JUD004170116), dessen Tragweite in diesem Punkt durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil des EGMR vom 4. Juli 2024, Y. T./Bulgarien (CE:ECHR:2024:0704JUD004170116, §§ 42 und 43), nicht berührt wurde, und aus dem Urteil des EGMR vom 27. September 2022, P. H./Bulgarien (CE:ECHR:2022:0927JUD004650920) –, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bulgarische Regelung als mit Art. 8 EMRK unvereinbar anzusehen ist.

53      Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine Transgender-Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, K. B., C‑117/01, EU:C:2004:7, Rn. 30 bis 34, vom 27. April 2006, Richards, C‑423/04, EU:C:2006:256, Rn. 31, und vom 4. Oktober 2024, Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:845, Rn. 60).

54      Würde nämlich eine Diskriminierung aufgrund des Unterschieds zwischen biologischem Geschlecht und Geschlechtsidentität toleriert, so liefe dies darauf hinaus, dass gegenüber einer Transgender-Person gegen die Achtung der Würde und der Freiheit verstoßen würde, auf die sie Anspruch hat und die der Gerichtshof schützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, P./S., C‑13/94, EU:C:1996:170, Rn. 22).

55      Daraus folgt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Änderung der Daten betreffend das Geschlecht eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht zulässt, auch gegen die Grundrechte verstößt, die Art. 7 der Charta Transgender-Personen garantiert. Sie ermöglicht es diesen Personen nicht, die ihnen durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte wirksam geltend zu machen.

56      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 21 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 im Licht von Art. 7 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor‑, Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt.

 Zur vierten Frage

57      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.

58      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es erforderlichenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4 und 5, vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30 und 31, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75, und vom 26. September 2024, Energotehnica, C‑792/22, EU:C:2024:788, Rn. 61).

59      Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn ein ordentliches Gericht an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 70 und 71, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 76, und vom 26. September 2024, Energotehnica, C‑792/22, EU:C:2024:788, Rn. 62).

60      Diese Verpflichtung besteht nämlich, da es nach gefestigter Rechtsprechung nicht zugelassen werden kann, dass nationale Rechtsvorschriften, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3, vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 61, und vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 70).

61      Im Übrigen lassen sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bulgarischen Rechtsvorschriften, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, offenbar im Einklang mit der vom Gerichtshof oben in Rn. 56 getroffenen Entscheidung auslegen. Aus den angeführten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Juli 2020, Y. T./Bulgarien (CE:ECHR:2020:0709JUD004170116, §§ 24 bis 30), und vom 27. September 2022, P. H./Bulgarien (CE:ECHR:2022:0927JUD004650920, § 6), geht nämlich hervor, dass vor dem Erlass der Auslegungsentscheidung eine Rechtsprechungslinie das bulgarische Recht dahin auslegte, dass es die Anerkennung der Neuzuweisung des Geschlechts zuließ.

62      In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, selbst wenn diese Rechtsprechung von einem höheren Gericht stammt. Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es die in Rede stehenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie vom Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinn ausgelegt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34).

63      Schließlich entfalten sowohl Art. 21 Abs. 1 AEUV als auch Art. 7 der Charta aus sich heraus Wirkung und müssen nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um den Einzelnen Rechte zu verleihen, die sie als solche geltend machen können. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung seines nationalen Rechts nicht in Betracht kommt, wäre es daher verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den den Einzelnen aus diesen Artikeln erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Artikel zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die betreffenden nationalen Bestimmungen unangewendet lässt (Urteil vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 76).

64      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.

 Kosten

65      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 21 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor, Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt.

2.      Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.


i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

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