Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-194/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 12. März 2026(1)
Rechtssache C‑482/24 P
Global 8 Airlines
gegen
Europäische Kommission
„ Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 3d und 3e – Verbot für nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen – Ablehnung eines Flugplans – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlung “
1. Dieses Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 29. April 2024, Global 8 Airlines/Kommission(2) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Nichtigkeitsklage der Global 8 Airlines LLC gegen einen ihr am 20. März 2023 zur Kenntnis gelangten Beschluss der Europäischen Kommission betreffend die Aufnahme von zwei dieser Gesellschaft gehörenden Flugzeugen in eine Liste von Luftfahrzeugen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014(3) dem Verbot unterliegen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen, als unzulässig abgewiesen.
3. Das Gericht hat, der Kommission folgend, die Nichtigkeitsklage im Wesentlichen mit folgender Begründung als unzulässig angesehen: a) Das Flugverbot nach Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014(4) sei nicht der Kommission zuzurechnen, und b) der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Liste der dem Flugverbot unterliegenden Luftfahrzeuge(5) könne nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die in den Rn. 2 bis 17 des angefochtenen Beschlusses dargestellt wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
– Global 8 Airlines, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kirgisischen Rechts, ist eine im Handelsregister der Kirgisischen Republik eingetragene gewerbliche Fluggesellschaft, und aus dem Handelsregister geht hervor, dass sie im Eigentum einer natürlichen Person steht und von einer anderen natürlichen Person geführt wird, die beide lettische Staatsangehörige sind.
– Der Verwaltungsrat von Global 8 Airlines genehmigte am 9. September 2022 und am 20. Februar 2023 den Erwerb von zwei Flugzeugen von einer russischen Gesellschaft, deren Anteilseigner russische Staatsangehörige sind.
– Die beiden Luftfahrzeuge wurden am 12. September 2022 bzw. am 9. März 2023 im Namen von Global 8 Airlines in Kirgisistan eingetragen. Eines davon hat zahlreiche Flüge von Russland in Länder der Union durchgeführt.
– Am 24. Februar 2023 legte Global 8 Airlines der Europäischen Organisation für Flugsicherung (im Folgenden: Eurocontrol) den Flugplan für eines der Luftfahrzeuge(6) für die Strecke von Augsburg (Deutschland) nach Budapest (Ungarn) vor. Der Flugplan wurde noch am selben Tag durch eine automatisierte Nachricht abgelehnt.
– Am 15. März 2023 wandte sich Global 8 Airlines per E‑Mail an Eurocontrol, um Erläuterungen zu der automatisierten Nachricht vom 24. Februar 2023 zu erhalten.
– Am 20. März 2023 teilte Eurocontrol Global 8 Airlines mit, dass das Luftfahrzeug EX‑88012 auf einer Liste von Luftfahrzeugen stehe, die dem Verbot nach der Verordnung Nr. 833/2014 unterlägen, und forderte die Fluggesellschaft auf, sich an eine von der Generaldirektion Mobilität und Verkehr (im Folgenden: DG MOVE) verwaltete funktionelle Mailbox der Kommission zu wenden, falls sie die Streichung des Luftfahrzeugs von dieser Liste beantragen wolle.
– Am 21. März 2023 wandte sich Global 8 Airlines per E‑Mail an die funktionelle Mailbox der Kommission, um ihren Standpunkt klarzustellen und im Wesentlichen zu erreichen, dass ihre Situation nochmals überprüft werde, insbesondere im Hinblick auf die Aufhebung des Flugverbots, die Streichung der Flugzeuge von der Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 und die Übermittlung sie betreffender aktualisierter Informationen an Eurocontrol. Das Unternehmen bat außerdem darum, gegebenenfalls über die für die Bearbeitung seines Antrags auf Überprüfung zuständige nationale Behörde informiert zu werden.
– Am 28. März 2023 teilte der Betreiber der funktionellen Mailbox (ein Bediensteter der DG MOVE) Global 8 Airlines mit, dass beide Luftfahrzeuge in der Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 aufgeführt seien und dass das Flugverbot aufrechterhalten werden müsse.
– Nachdem Global 8 Airlines zusätzliche Informationen über ihre Situation mitgeteilt hatte, teilte ihr der Bedienstete der DG MOVE am 25. April 2023 mit, dass es keinen Grund gebe, der die Rücknahme des Flugverbots rechtfertige.
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
5. Am 22. Mai 2023 erhob Global 8 Airlines beim Gericht gemäß Art. 263 AEUV Klage auf „Nichtigerklärung des ihr am 20. März 2023 zur Kenntnis gelangten Beschlusses der [Kommission] über die Aufnahme von zwei [ihr] gehörenden … [Flugzeugen] in [die] Liste [nach der Verordnung Nr. 833/2014]“(7).
6. Die Kommission erhob eine Einrede der Unzulässigkeit, die sie auf folgende Gründe stützte:
– Der streitige Beschluss existiere nicht, jedenfalls könne er nicht genau identifiziert werden.
– Der streitige Beschluss könne unmöglich Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, weil es sich gegebenenfalls um eine vorläufige Maßnahme handele, die keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber Global 8 Airlines entfalte.
– Der Rechtsakt, durch den Global 8 Airlines geschädigt worden sei, sei den Mitgliedstaaten zuzurechnen.
– Es werde der falsche Rechtsakt vor einem unzuständigen Gericht angefochten.
– Die Klage sei verspätet.
– Die Klage sei angesichts der gegen Luftfahrtunternehmen, die in das Register der Kirgisischen Republik eingetragen seien, aus Sicherheitsgründen ergangenen allgemeinen Untersagung des Betriebs in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006(8) gegenstandslos.
7. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen.
8. Es hat die Auffassung vertreten, das Flugverbot sei nicht der Kommission zuzurechnen, da die Umsetzung und die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der Union in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fielen (einschließlich u. a. der von Eurocontrol im Namen der Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnis, Flugpläne abzulehnen). Die Kommission habe lediglich eine unterstützende Funktion, da sie die Informationen sammele, die erforderlich seien, um den Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Aufgabe zu ermöglichen, was der Zweck der Erstellung der in Rede stehenden Liste sei.
9. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die verbindlichen Rechtswirkungen, die sich auf die Rechtsstellung von Global 8 Airlines auswirkten, letztlich aus dem Flugverbot nach Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 ergäben, jedenfalls aber nicht aus der Aufnahme der Luftfahrzeuge in die in Rede stehende Liste.
III. Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof
10. Das von Global 8 Airlines eingelegte Rechtsmittel ist am 9. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
11. Global 8 Airlines beantragt, den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
12. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als insgesamt unbegründet abzuweisen und Global 8 Airlines die Kosten aufzuerlegen.
13. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2024 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen worden.
14. Die deutsche Regierung beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und Global 8 Airlines die Kosten aufzuerlegen.
15. An der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 haben Global 8 Airlines, die deutsche Regierung und die Kommission teilgenommen.
IV. Würdigung
A. Zulässigkeit des Rechtsmittels
16. Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, hält das Rechtsmittel für unzulässig.
1. Vorbringen
17. Die Kommission macht geltend, Global 8 Airlines gebe nicht genau an, welche Rechtsfehler dem Gericht unterlaufen sein sollen, und strebe in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der unzulässigen Klage durch das Gericht an.
18. Die Kommission trägt vor,
– das Rechtsmittel enthalte kein rechtliches Argument dafür, dass die DG MOVE einen verbindlichen Rechtsakt erlassen habe, der eine Überprüfung in der Sache durch das Gericht rechtfertigen würde. Vielmehr beschränke sich das Rechtsmittel darauf, die Anerkennung der von der Kommission zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente als Rechtsfehler zu bezeichnen;
– aus dem Rechtsmittel gehe nicht klar hervor, ob die Feststellung des Gerichts in Frage gestellt werde, dass sich die Rechtswirkungen des Flugverbots unmittelbar aus Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 ergäben, oder ob bestritten werde, dass die Flugpläne von Eurocontrol im Namen der Mitgliedstaaten verarbeitet würden;
– Global 8 Airlines scheine geltend zu machen, dass der vom Gericht begangene Fehler in der Feststellung bestehe, dass der streitige Beschluss keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalte, die ihre Situation beeinträchtigten. In ihrem Rechtsmittel erläutere sie jedoch nicht, wieso diese Schlussfolgerung fehlerhaft sei, sondern beschränke sich auf das Vorbringen, dass die DG MOVE den endgültigen Beschluss über die Situation der Luftfahrzeuge treffe. Global 8 Airlines wiederhole in ihrem Rechtsmittel die Argumente aus ihren Erklärungen zur von der Kommission im ersten Rechtszug erhobenen Einrede der Unzulässigkeit;
– Global 8 Airlines scheine anzudeuten, dass das Gericht irrtümlich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Flugplans anstelle der in Rede stehenden Liste geprüft habe, verweise aber nicht auf konkrete Passagen der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zeigten, dass dies tatsächlich so gewesen sei.
19. In ihrer Erwiderung trägt Global 8 Airlines vor:
– Die genauen Rechtsmittelgründe seien zweifellos implizit in der Rechtsmittelschrift enthalten.
– Der materielle Rechtsmittelgrund ergebe sich mit hinreichender Klarheit aus dem Wortlaut und dem Kontext des Rechtsmittels. Er bestehe darin, dass der Antrag von Global 8 Airlines vor dem Gericht nicht, wie das Gericht gemeint habe, darin bestanden habe, bloß eine Ablehnung des Flugplans anzufechten, sondern darin, die Aufnahme der Luftfahrzeuge in die in Rede stehende Liste durch die Kommission anzufechten.
– Der verfahrensrechtliche Klagegrund stütze sich im Grunde darauf, dass das Gericht bei der Würdigung der im Verfahren vorgelegten Beweismittel voreingenommen gewesen sei.
2. Würdigung
20. Obwohl Global 8 Airlines die Gründe, auf die sie ihr Rechtsmittel stützt, nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Klarheit darstellt, halte ich es für zulässig.
21. Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht aus der Lektüre der Rechtsmittelschrift ohne Weiteres hervor, dass Global 8 Airlines dem Gericht vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es sich über den Gegenstand ihres Antrags geirrt habe. Dieser Gegenstand sei nicht die (von Eurocontrol mitgeteilte) Ablehnung des Flugplans gewesen, sondern die Aufnahme von zwei ihr gehörenden Flugzeugen in die in Rede stehende Liste.
22. Darüber hinaus hat Global 8 Airlines mit hinreichender Genauigkeit auf die Randnummern des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in denen die Gründe dargelegt sind, aus denen das Gericht den Rechtsakt, gegen den sich die Nichtigkeitsklage richtete, nicht richtig bestimmt haben soll.
23. Im Übrigen „[kann] nach ständiger Rechtsprechung jeder Umstand, der die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage betrifft, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellen …, den der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels von Amts wegen prüfen muss“(9).
24. Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Beschluss Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsakts geschaffen, der den Global 8 Airlines entstandenen Schaden verursacht hat, und insbesondere hinsichtlich des Systems zur Umsetzung der Verordnung Nr. 833/2014 und der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und von Eurocontrol.
25. Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof, wenn sich dies als letztes Mittel und im Interesse der Gewährleistung der Unversehrtheit des Unionsrechts bei Handlungen oder Bestimmungen, die einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sind, als erforderlich erweisen sollte, von Amts wegen über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage entscheiden könnte.
B. Zur Begründetheit
1. Vorbringen der Beteiligten
26. Global 8 Airlines macht geltend, das Gericht habe drei Fehler begangen:
– erstens bei der Bestimmung der angefochtenen Handlung, bei der es sich nicht um die Ablehnung des Flugplans, sondern um die Aufnahme von zwei ihr gehörenden Flugzeugen in die Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 gehandelt habe;
– zweitens durch eine fehlerhafte Würdigung der Systematik der Verordnung Nr. 833/2014. Das Gericht habe den Begriff des Luftfahrzeugs im Sinne von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014, der eine Beurteilung erfordere, mit dem Begriff der Erbringung von Luftverkehrsdiensten durch Eurocontrol (Art. 3e dieser Verordnung) verwechselt. Die Rolle von Eurocontrol als Netzmanager sei bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Eigentums oder der Kontrolle an den in Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 genannten Luftfahrzeugen lediglich nebensächlich;
– drittens durch eine falsche Auslegung des Unionsrechts, wie es in der Praxis von allen beteiligten Akteuren angewendet werde. Den endgültigen Beschluss über den genauen Status eines Luftfahrzeugs treffe die DG MOVE, während sich die Mitgliedstaaten und Eurocontrol darauf beschränkten, diesen endgültigen Beschluss im Rahmen ihrer Befugnisse umzusetzen.
27. Die Kommission macht geltend, dass die Aufnahme von Luftfahrzeugen in die Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 keiner Rechtmäßigkeitskontrolle unterliege, da das Flugverbot nach Art. 3d dieser Verordnung unmittelbar anwendbar sei. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, deren Umsetzung durch Eurocontrol im Namen der Mitgliedstaaten erfolge.
28. Das Gericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufnahme der Luftfahrzeuge von Global 8 Airlines in die Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 keinen Rechtsakt darstelle, der verbindliche Rechtswirkungen entfalte. Solche Rechtswirkungen ergäben sich ausschließlich aus der Ablehnung der Flugpläne durch Eurocontrol.
29. Selbst wenn man annähme, dass die Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen müsse und dass die DG MOVE über die Situation der Luftfahrzeuge entscheide, wirke sich die Nichtigerklärung dieses Beschlusses rechtlich nicht auf Global 8 Airlines aus. Aus einer solchen Nichtigerklärung ergebe sich nicht automatisch die Ungültigkeit der Durchführungsentscheidungen der Mitgliedstaaten und der Ablehnung des Flugplans durch Eurocontrol.
30. Die deutsche Regierung schließt sich im Wesentlichen dem Standpunkt der Kommission an. Im Unterschied zu Letzterer ist sie jedoch der Ansicht, Global 8 Airlines habe das Flugverbot anfechten müssen und Beklagte müsse Eurocontrol sein, die Organisation, der nach Art. 3e der Verordnung Nr. 833/2014 die Befugnis zukomme, Flugpläne abzulehnen, die gegen das Verbot von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 verstießen.
31. Daraus folgt nach Ansicht der deutschen Regierung, dass Global 8 Airlines ein Verfahren gegen Eurocontrol vor den Gerichten des Sitzes dieser Organisation (Belgien) hätte einleiten müssen, so dass der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet sei.
2. Würdigung
32. Angesichts der Vorgeschichte des Rechtsstreits scheint mir klar zu sein, dass der ursprüngliche Antrag von Global 8 Airlines in der E‑Mail an die Kommission vom 21. März 2023 formuliert wurde, in der es insbesondere um die Streichung der Luftfahrzeuge von der Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 ging.
33. Der Grund für diese E‑Mail war wiederum eine andere E‑Mail (vom 20. März 2023), in der Eurocontrol die Gründe darlegte, aus denen sie den Flugplan eines dieser beiden Luftfahrzeuge abgelehnt hatte.
34. In der E‑Mail von Eurocontrol an Global 8 Airlines heißt es: „Nach Prüfung der Liste der ‚verbotenen‘ Flüge kann ich bestätigen, dass die nachstehend angegebene Registrierungsnummer den Beschränkungen unterliegt, die sich aus der [dem Netzmanager] von der [Kommission] vorgelegten Sanktionsliste ergeben. Wenn Sie der Ansicht sind, dass konkret dieses Flugzeug von der Liste gestrichen werden sollte, wenden Sie sich bitte an MOVE‑[email protected].“(10)
35. Auf Ersuchen des Gerichtshofs hat die Kommission einen nicht vertraulichen Auszug aus der in Rede stehenden Liste vorgelegt, der folgende Informationen zur Aufnahme der Luftfahrzeuge von Global 8 Airlines enthält: „22.2.2023: Entscheidung der Europäischen Kommission, das Luftfahrzeug auf der Grundlage der von den deutschen Behörden während der Inspektion gesammelten Beweise und anderer Beweismittel in die bestätigte Liste aufzunehmen; Global 8 Airlines … erbringt Dienstleistungen für Fluggäste, Flüge von Russland über Minsk in die EU; innerhalb Russlands, innerhalb der EU. Dieser Betrieb verstößt ebenfalls gegen die Bestimmungen der ‚Sicherheitsliste‘ …“(11)
36. Aus dem Vorstehenden ergibt sich meines Erachtens Folgendes:
– Es gab eine Liste von Luftfahrzeugen, in die die Global 8 Airlines gehörenden Luftfahrzeuge durch einen „Beschluss der Europäischen Kommission“ aufgenommen worden waren.
– Global 8 Airlines beantragte, ihre Luftfahrzeuge von dieser Liste zu streichen.
– Nach Ablehnung ihres Antrags focht Global 8 Airlines vor dem Gericht „den [Beschluss] der [Kommission] betreffend die Aufnahme von zwei … [Flugzeugen] in die … [Liste]“ an(12).
37. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird mit den soeben hervorgehobenen Feststellungen eingeleitet. Insoweit
– hat das Gericht bestätigt, dass es „dafür zuständig ist, wie von der Klägerin beantragt, die Rechtmäßigkeit des [streitigen] Beschlusses zu überprüfen, da es sich um einen von der Kommission erlassenen Rechtsakt handelt, der keine Empfehlung oder Stellungnahme ist“(13);
– hat das Gericht betont, dass „der Antrag auf Nichtigerklärung einen angeblichen Beschluss der Kommission betrifft, auf den sich die E‑Mail von Eurocontrol vom 20. März 2023 bezieht“(14). Es handelt sich somit um den Beschluss, die Flugzeuge von Global 8 Airlines in die Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014 aufzunehmen;
– „[d]aher ist“, so hat das Gericht anschließend festgestellt, „zu prüfen, ob dieser Rechtsakt … als Rechtsakt angesehen werden kann, der die Klägerin geschädigt hat“.
38. Im Anschluss zeigt sich jedoch ein Bruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der zu dem von Global 8 Airlines gerügten Fehler bei der Bestimmung des Rechtsakts führt, dessen Nichtigerklärung im ersten Rechtszug beantragt wurde.
39. Das Gericht stellt nämlich im Rahmen der Zusammenfassung des Vorbringens von Global 8 Airlines fest, dass diese „im Wesentlichen davon ausgeht, dass die Kommission in Bezug auf die Luftfahrzeuge als Urheberin des Flugverbots nach Art. 3d [der Verordnung Nr. 833/2014] angesehen werden kann, weil die Kommission die Flugzeuge in die Liste aufgenommen hat, während sich die Mitgliedstaaten und Eurocontrol darauf beschränken, diese Liste umzusetzen“(15).
40. Nach Ansicht des Gerichts „kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da der rechtliche Kontext, in den sich die Verarbeitung der Flugpläne einfügt, und die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und der Kommission in diesem Verfahren es nicht zulassen, den [streitigen] Beschluss als Rechtsakt einzustufen, der verbindliche Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin erzeugen soll“(16).
41. Hiervon ausgehend, konzentriert sich das Gericht auf den „rechtlichen Kontext der Verarbeitung der Flugpläne“ und die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und der Kommission, was zu folgender Auslegung von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 führt:
– Die in dieser Vorschrift enthaltenen Bestimmungen sind allgemeiner Natur und müssen von den zuständigen nationalen Behörden umgesetzt werden(17).
– Die zuständigen nationalen Behörden müssen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 einhalten, indem sie gegebenenfalls Einzelmaßnahmen zu seiner Umsetzung erlassen(18); insbesondere im Rahmen der Verarbeitung von Flugplänen(19).
42. Aus dem Vorstehenden folgt nach Ansicht des Gerichts, dass „ein Flugverbot nach Art. 3d keinen der Kommission zurechenbaren Rechtsakt darstellt“(20).
43. Mit dieser Schlussfolgerung vollzieht sich meines Erachtens der Austausch des Gegenstands der Klage von Global 8 Airlines vor dem Gericht, die nicht die Nichtigerklärung des Flugverbots für eines ihrer Luftfahrzeuge betraf, sondern vielmehr die Streichung dieses und eines weiteren Luftfahrzeugs derselben Gesellschaft von der in Rede stehenden Liste.
44. Bei der Prüfung der Rechtsnatur der in Rede stehenden Liste kommt das Gericht zu folgenden Ergebnissen:
– Die Liste „ist nicht mehr als eine Sammlung von Informationen aus verschiedenen Quellen“(21), das Ergebnis eines Koordinierungsmechanismus, der von der DG MOVE und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemeinsam mit den Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, um die Umsetzung von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 zu erleichtern(22).
– Der Zweck, zu dem die Liste auf der Grundlage des bereitgestellten Informationsflusses von denjenigen, die sie erarbeiten, erstellt wird, besteht darin, dass die Mitgliedstaaten koordinierte Entscheidungen über die Verarbeitung der einzelnen von den Betreibern vorgelegten Flugpläne treffen(23).
– An der Erstellung der Liste sind die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten beteiligt(24).
45. Nach diesen Ausführungen schließt das Gericht mit einer Feststellung, die mir etwas unklar erscheint, nämlich: „Die Erstellung der Liste … ist nicht Bestandteil eines angeblich von der Kommission oder in ihrem Namen getroffenen Beschlusses.“(25)
46. Wenn ich den Sinn dieser Feststellung richtig verstehe, möchte das Gericht sagen, dass der Beschluss, die Liste zu erstellen, nicht von der Kommission getroffen wird. In Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses bestätigt das Gericht jedoch, dass die Erstellung der Liste das Ergebnis eines Mechanismus sei, der u. a. von der Kommission zur Koordinierung bestimmter Informationsflüsse eingeführt worden sei.
47. Richtig wäre es folglich, zu sagen, dass „die Erstellung der Liste Bestandteil eines u. a. von der Kommission erlassenen Beschlusses ist“.
48. Die wirklich entscheidende Frage ist allerdings nicht bloß, wer beschlossen hat, dass es die Liste geben soll, sondern wer beschlossen hat, dass die Flugzeuge von Global 8 Airlines in die Liste aufgenommen werden. Dies und nichts anderes war Gegenstand des Antrags dieser Gesellschaft auf Nichtigerklärung.
49. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission nach Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 nicht dafür zuständig gewesen sei, ein Flugverbot zu verhängen. Diese Zuständigkeit liege bei den Mitgliedstaaten, in deren Namen Eurocontrol sie ausübe. Die Kommission beschränke sich darauf, Informationen zu sammeln und die Liste auf der Grundlage der Entscheidungen der nationalen Behörden zu verbreiten(26).
50. Es stimmt zwar, wie das Gericht feststellt, dass das Flugverbot in Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 und nicht durch die Kommission festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten beschränken sich ihrerseits darauf, Einzelmaßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen(27).
51. All dies kann für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits außer Betracht bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass zwei Flugzeuge von Global 8 Airlines in eine Liste aufgenommen wurden, in der, wie das Gericht ausführt, „die Luftfahrzeuge aufgeführt sind, für die das Flugverbot nach Art. 3d gelten könnte, damit die Mitgliedstaaten koordinierte Entscheidungen über die Verarbeitung der einzelnen von den Betreibern vorgelegten Flugpläne treffen“(28).
52. Nachdem also feststeht, dass es die Mitgliedstaaten sind, die für jeden Einzelfall entscheiden, welche Luftfahrzeuge dem Flugverbot nach Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 unterliegen, tun die Mitgliedstaaten dies auf der Grundlage der in Rede stehenden Liste, an deren Erstellung die Kommission beteiligt ist.
53. Demzufolge ermöglicht die Aufnahme in diese Liste den zuständigen nationalen Behörden, den Flugplan eines darin aufgeführten Luftfahrzeugs abzulehnen.
54. Mit ihrem Antrag auf Streichung ihrer Flugzeuge von der in Rede stehenden Liste wendet sich Global 8 Airlines nicht gegen ein bestimmtes Flugverbot; sie greift auch nicht die Verordnung Nr. 833/2014 an, in Bezug auf die sie in ihrer Rechtsmittelschrift behauptet, sie habe „in keinster Weise gegen [das Unionsrecht] verstoßen“(29). Gegenstand der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht war, wie schon gesagt, die Aufnahme der Luftfahrzeuge in eine Liste, die eine (spätere) Entscheidung der zuständigen Behörden zur Folge hatte, mit der die Genehmigung des Flugplans der Luftfahrzeuge verweigert wurde.
55. Unabhängig von der Rechtsnatur und der rechtlichen Bedeutung der in Rede stehenden Liste steht fest, dass die darin aufgeführten Luftfahrzeuge „dem Flugverbot nach Art. 3d [der Verordnung Nr. 833/2014] unterliegen [könnten]“(30).
56. In ihrer Antwort auf die Aufforderung des Gerichtshofs, den streitigen Beschluss oder gegebenenfalls die in Rede stehende Liste vorzulegen, betont die Kommission, dass „es sich bei dieser ‚Liste‘ nicht um einen Beschluss, sondern um eine Excel-Datei handelt, die auf der Grundlage eines koordinierten Vorgehens zwischen der [EASA], den Dienststellen der [Kommission] (DG MOVE) und den Behörden der Mitgliedstaaten erstellt wurde“(31).
57. Offenkundig ist nicht die Liste ein Beschluss, sondern die Aufnahme eines Luftfahrzeugs in die Liste, und ein Luftfahrzeug kann nur dann in der Liste aufgeführt sein, wenn jemand dies so beschlossen hat.
58. Die Kommission räumt ein, dass es die EASA und die DG MOVE seien, die die in Rede stehende Liste erstellten(32), und dass die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Informationen regelmäßig aktualisieren und Änderungen verlangen könnten, wobei davon ausgegangen werde, dass sie ihr stillschweigend zustimmten, wenn keine Reaktion erfolge(33).
59. Die Kommission trägt außerdem vor, dass der Eintrag in der in Rede stehenden Liste, der lautet „22.2.2023: Beschluss der Europäischen Kommission, das Luftfahrzeug auf der Grundlage der von den deutschen Behörden während der Inspektion gesammelten Beweise und anderer Beweismittel in die bestätigte Liste aufzunehmen“, nicht auf das Vorliegen eines verbindlichen Rechtsakts der Kommission oder auf einen formellen Akt der Genehmigung der Eintragung hindeute.
60. Die Kommission macht geltend, der Ausdruck „Beschluss der Kommission“ bedeute lediglich, dass nach Ansicht der für die Koordinierung der Liste zuständigen Beamten der Kommission und der EASA „sämtliche (einschließlich der von den deutschen Behörden übermittelten) Beweise darauf hindeuteten, dass hinreichende Gründe für die Aufnahme des Luftfahrzeugs in die Liste vorlagen“(34).
61. Gleichwohl steht unabhängig davon, dass die Aufnahme in die Liste einer Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegt, die eine Berichtigung beantragen können, fest, dass es die DG MOVE und die EASA sind, die „die Liste zusammenstellen“ und daher beschließen, Luftfahrzeuge in die Liste aufzunehmen, bei denen „hinreichende Gründe“ vorliegen, um sich für eine Aufnahme in die Liste zu entscheiden.
62. Die Erstellung der Liste ist somit das Ergebnis eines Beschlusses, den die Kommission auf der Grundlage der Bewertung von Informationen trifft, die aus einer Vielzahl von Quellen stammen.
63. Die Beurteilung, ob die verfügbaren Informationen sich zum Nachweis des Vorliegens von Gründen eignen, die die Aufnahme von Luftfahrzeugen in die Liste rechtfertigen, ist nur denjenigen zuzurechnen, die „die Liste zusammenstellen“, d. h. im vorliegenden Fall der Kommission. Das ist die Bedeutung des Ausdrucks „Beschluss der Europäischen Kommission“ in der in Rede stehenden Liste.
64. Wie bereits dargelegt, richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen die Aufnahme der Luftfahrzeuge von Global 8 Airlines in die in Rede stehende Liste. Mit dieser Klage wollte die Gesellschaft, die Eigentümerin der Luftfahrzeuge ist, das Vorliegen der „hinreichenden Gründe“ bestreiten, die nach Ansicht der Kommission die Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hatten.
65. Meines Erachtens ließ sich daher der Rechtsakt, gegen den sich die Nichtigkeitsklage richtete, ohne größere Schwierigkeiten bestimmen: Die Aufnahme der Luftfahrzeuge in die in Rede stehende Liste beruht unmittelbar auf einem von der Kommission nach Bewertung der verfügbaren Informationen erlassenen Beschluss.
66. Die Aufnahme der Luftfahrzeuge in die Liste – die, wie schon gesagt, die Kommission beschlossen hat – eröffnet die Möglichkeit der (späteren) Verhängung eines Flugverbots(35).
67. Obwohl ein solches Flugverbot von Eurocontrol im Namen der Mitgliedstaaten beschlossen wird, ist seine Grundlage einzig und allein die Aufnahme des Luftfahrzeugs in die Liste, die der Kommission zuzurechnen ist(36). Es war die Kommission, die beschlossen hat, es in die Liste aufzunehmen, und diesen Beschluss wollte Global 8 Airlines vor dem Gericht anfechten.
68. Global 8 Airlines hat stets geltend gemacht, dass die Entscheidung, die Luftfahrzeuge in die in Rede stehende Liste aufzunehmen, ihre Rechte und Interessen beeinträchtige: Aus dieser Aufnahme folge die Möglichkeit, dass Fluggenehmigungen für ihre Luftfahrzeuge verweigert würden. Das Gericht ist hingegen zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Beschluss keine Rechtswirkungen entfalte.
69. Meines Erachtens hat das Gericht die Rechtswirkungen des von der Kommission erlassenen Beschlusses zu Unrecht verneint.
70. Wie ich bereits ausgeführt habe, bezog sich der Antrag von Global 8 Airlines auf Nichtigerklärung nicht auf die konkrete Ablehnung des Flugplans für eines ihrer Luftfahrzeuge, sondern auf die Aufnahme ihrer beiden Luftfahrzeuge in die Rede stehende Liste. Meines Erachtens kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass diese Aufnahme (ob nun inhaltlich richtig oder falsch)(37) keine Rechtswirkungen entfaltet.
71. Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 enthält das Verbot für Luftfahrzeuge, die von russischen Gesellschaften betrieben werden, in Russland registriert sind oder nicht in Russland registriert sind, aber sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
72. Die Umsetzung dieses Verbots erfordert logischerweise, dass die zuständigen Behörden die vom Verbot betroffenen Fluggesellschaften ermitteln, damit die entsprechenden Entscheidungen in Bezug auf deren Luftfahrzeuge getroffen werden. Dies ist der erste Schritt in einer Reihe aufeinanderfolgender Rechtsakte, die den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Eurocontrol (die die Flugpläne annimmt oder ablehnt) obliegen.
73. Die Ermittlung der Fluggesellschaften, deren Flugpläne später abgelehnt werden können, ist ein Rechtsakt, der eigenes Gewicht hat und unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet. Die Mitgliedstaaten und Eurocontrol stützen sich auf diesen Rechtsakt, wenn sie sich mit den einzelnen, von den Eigentümern der Luftfahrzeuge beantragten Flugplänen befassen, und gehen dabei davon aus, dass sie diese nur aufgrund der Einsichtnahme in die in Rede stehende Liste ablehnen können, an die sie sich halten müssen, solange die Kommission sie nicht berichtigt.
74. Aus diesem Grund forderte Eurocontrol, nachdem sie bestätigt hatte, dass das Luftfahrzeug EX‑88012 in der in Rede stehenden Liste aufgeführt war, Global 8 Airlines auf, sich an die Kommission zu wenden, „falls sie die Streichung des betreffenden Luftfahrzeugs von dieser Liste beantragen wolle“(38).
75. Die in Rede stehende Liste erlangt daher in diesem Zusammenhang insofern eine relevante rechtliche Bedeutung(39), als sie den subjektiven Anwendungsbereich von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 bestimmt. Durch die Konkretisierung des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, auf die Luftfahrzeuge bestimmter Fluggesellschaften (im vorliegenden Fall Global 8 Airlines) beeinträchtigt der in der Liste zum Ausdruck kommende Beschluss die Interessen dieser Fluggesellschaften, was sich eindeutig auf ihre Rechtslage auswirkt.
76. Die vorstehenden Erwägungen veranlassen mich, vorzuschlagen, dem Rechtsmittel stattzugeben.
C. Endgültige Entscheidung des Rechtsstreits
77. Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf und kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
78. Meines Erachtens ist der Rechtsstreit nicht zur endgültigen Entscheidung durch den Gerichtshof reif.
79. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, die Flugzeuge von Global 8 Airlines in die in Rede stehende Liste aufzunehmen, ist erstens zu prüfen, ob die genannte Gesellschaft zur Anfechtung dieses Beschlusses befugt ist. Sofern die Klagebefugnis von Global 8 Airlines bejaht wird, ist zu prüfen, ob die Kommission für diesen Beschluss zuständig war(40), was auf eine Prüfung des mit der EASA und den Mitgliedstaaten zur Steuerung des Informationsflusses, aus dem sich die Liste speist, eingerichteten Koordinierungsmechanismus sowie der Rolle, die der Kommission in diesem Zusammenhang zukommt, hinausläuft. Schließlich und gegebenenfalls wird zu klären sein, ob die Aufnahme in die Liste in der Sache mit Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 vereinbar war.
80. All dies sind Fragen, die der Gerichtshof in dieser Instanz nicht beantworten kann, da sie eine kontradiktorische Prüfung normativer und tatsächlicher Gesichtspunkte voraussetzen, zu denen sich das Gericht nicht geäußert hat, da es der von der Kommission ursprünglich erhobenen Einrede der Unzulässigkeit gefolgt ist(41).
D. Kosten
81. Gemäß Art. 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die Kommission auf Antrag von Global 8 Airlines zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen; die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
V. Ergebnis
82. In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor,
– dem Rechtsmittel stattzugeben;
– den Beschluss des Gerichts vom 29. April 2024 in der Rechtssache T‑277/23, Global 8 Airlines/Kommission (EU:T:2024:285), aufzuheben;
– die Rechtssache zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
– der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen;
– festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten trägt.
1 Originalsprache: Spanisch.
2 Rechtssache T‑277/23 (EU:T:2024:285).
3 Verordnung des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 (ABl. 2022, L 57, S. 1) geänderten Fassung.
4 Art. 3d Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 lautet wie folgt: „Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen.“
5 Im Folgenden: in Rede stehende Liste oder Liste nach der Verordnung Nr. 833/2014.
6 Es handelte sich um das Luftfahrzeug mit der Registrierungsnummer EX‑88012.
7 Rn. 1 des angefochtenen Beschlusses.
8 Verordnung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. 2006, L 283, S. 27).
9 Statt aller Urteil vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB (C‑750/21 P, EU:C:2024:124, Rn. 32), unter Anführung der Urteile vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission (C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 21 bis 23), und vom 6. Juli 2023, Julien/Rat (C‑285/22 P, EU:C:2023:551, Rn. 45).
10 Hervorhebung nur hier.
11 Rn. 21 der Antwort der Kommission; Hervorhebung nur hier.
12 Rn. 1 des angefochtenen Beschlusses.
13 Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses.
14 Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses.
15 Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses. Hervorhebung nur hier.
16 Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses.
17 Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses.
18 Ebd.
19 Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses.
20 Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses.
21 Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses.
22 Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses.
23 Ebd.
24 Ebd.
25 Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses.
26 Rn. 47 und 48 des angefochtenen Beschlusses.
27 Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses.
28 Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses; Hervorhebung nur hier.
29 Nr. 3.4 der Rechtsmittelschrift. Dieses Vorbringen hat Global 8 Airlines in der mündlichen Verhandlung wiederholt.
30 Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses.
31 Rn. 2 der Antwort der Kommission auf die Aufforderung des Gerichtshofs; Fettdruck im Original.
32 Ebd., Rn. 16.
33 Ebd., Rn. 17.
34 Ebd., Rn. 21.
35 Mit den Worten des angefochtenen Beschlusses liegt der Zweck der Informationsflüsse, die mittels des von der DG MOVE, der EASA und den Mitgliedstaaten geschaffenen Mechanismus koordiniert werden, darin, „eine Liste der Luftfahrzeuge zu erstellen, die dem Flugverbot unterliegen könnten“ (Rn. 45; Hervorhebung nur hier).
36 Die Aufnahme in die Liste, die Berichtigung oder Änderung der Liste – gegebenenfalls auch die Streichung von der Liste – liegen einzig und allein in den Händen der Kommission. Aus deren Antwort auf die Aufforderung des Gerichtshofs (Rn. 21) geht hervor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten „die Berichtigung der Eintragung beantragen [können], wenn sie Fehler enthält oder Zweifel an den Schlussfolgerungen der Bediensteten der Kommission bestehen“ (Hervorhebung nur hier). Diese Aussage bestätigt, dass die Aufnahme in die Liste das Ergebnis einer begründeten Bewertung des Beschlusses über diese Aufnahme ist.
37 Dies ist eine Frage, die das Gericht in seiner endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit zu klären haben wird, wie ich im Folgenden vorschlage. In ihrer Nichtigkeitsklage hat Global 8 Airlines im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 nicht vorgelegen hätten, da a) sie eine im Eigentum und unter der Führung von Unionsbürgern ohne weitere Staatsangehörigkeit stehende Gesellschaft des Privatrechts mit Sitz in der Kirgisischen Republik gewesen sei und b) die Luftfahrzeuge nicht unter der Kontrolle russischer Personen oder Organisationen gestanden hätten.
38 Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses.
39 In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses heißt es, dass die Kommission nach Ansicht von Global 8 Airlines mit der Erstellung der Liste einen verbindlichen Mechanismus zur Durchführung einer einheitlichen Beurteilung des Eigentums an und der Kontrolle von Luftfahrzeugen auf Unionsebene einführe, um die wirksame Umsetzung des in Art. 3d der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Flugverbots in die Praxis sicherzustellen. Die Kommission könne daher als Urheberin eines Beschlusses angesehen werden, der von den Mitgliedstaaten und Eurocontrol lediglich durchgeführt werde.
40 Der Umstand, dass die Kommission den streitigen Beschluss de facto getroffen hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie dafür zuständig war.
41 Wobei ich die Möglichkeit nicht ausschließe, dass diese Erörterung unmöglich sein könnte, wenn der von der Kommission vor dem Gericht erhobenen Rüge der Verspätung der Nichtigkeitsklage stattzugeben wäre.
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