Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-232/26
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
19. März 2026(*)
„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Unternehmenszusammenschluss – Deutsche Strom- und Gasmärkte – Erwerb der Sparten Verteilung und Vertrieb der RWE AG durch die E.ON SE – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 vereinbar erklärt wird “
In den verbundenen Rechtssachen C‑178/24 P und C‑179/24 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. März 2024,
Mainova AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Schalast (C‑178/24 P),
enercity AG mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Schalast (C‑179/24 P),
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch M. Jakobs und G. Meessen als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte F. Haus, J. Mädler und V. Urban,
Beklagte im ersten Rechtszug,
E.ON SE mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Barth, D.‑J. dos Santos Goncalves, A. Fuchs und C. Grave,
RWE AG mit Sitz in Essen, vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und J. Siegmund sowie Rechtsanwältin M. von Armansperg,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter E. Regan und D. Gratsias,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Mainova AG (C‑178/24 P) und die enercity AG (C‑179/24 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission (T‑64/21, im Folgenden: Urteil T‑64/21, EU:T:2023:843), und des Urteils des Gerichts vom 20. Dezember 2023, enercity/Kommission (T‑65/21, im Folgenden: Urteil T‑65/21, EU:T:2023:844) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/Innogy) (ABl. 2020, C 379, S. 16, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1, berichtigt in ABl. L, 2024/90828 vom 20. Dezember 2024) lautet:
„Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, dass er Vorgänge erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle an den beteiligten Unternehmen und damit an der Marktstruktur führen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten daher auch alle Gemeinschaftsunternehmen einbezogen werden, die auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Ferner sollten Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden.“
3 Art. 3 („Definition des Zusammenschlusses“) der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:
„(1) Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass
a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass
b) eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.
(2) Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
(3) Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,
a) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder
b) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben.
(4) Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dar.
…“
4 In Art. 4 („Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder“) der Verordnung Nr. 139/2004 heißt es:
„(1) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der [Europäischen] Kommission anzumelden.
…
(3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt, so veröffentlicht sie die Tatsache der Anmeldung unter Angabe der Namen der beteiligten Unternehmen, ihres Herkunftslands, der Art des Zusammenschlusses sowie der betroffenen Wirtschaftszweige. …
…“
5 Art. 5 („Berechnung des Umsatzes“) dieser Verordnung bestimmt:
„…
(2) Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, … aufseiten des Veräußerers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Unterabsatz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden hingegen als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet.
…“
6 Art. 6 („Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 sieht vor:
„Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.
a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben[,] und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. Diese Verfahren werden unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 abgeschlossen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben.“
7 Art. 8 („Entscheidungsbefugnisse der Kommission“) der Verordnung Nr. 139/2004 bestimmt:
„(1) Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
(2) Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.
Die Kommission kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.
Durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, gelten auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt.
(3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht oder – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] nicht entspricht, so erlässt sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.
(4) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss
a) bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist oder
b) unter Verstoß gegen eine Bedingung vollzogen wurde, unter der eine Entscheidung gemäß Absatz 2 ergangen ist, in der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss bei Nichteinhaltung der Bedingung das Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen würde oder – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – die Kriterien des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] nicht erfüllen würde,
kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
– Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögensgegenstände, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen. Ist es nicht möglich, den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses dadurch wiederherzustellen, dass der Zusammenschluss rückgängig gemacht wird, so kann die Kommission jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
– Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihrer Entscheidung ergreifen.
…“
8 Art. 21 („Anwendung dieser Verordnung und Zuständigkeit“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikel 3 gilt ausschließlich diese Verordnung; die Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 [des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln (101 und 102 AEUV) niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1)], (EWG) Nr. 1017/68 des Rates [vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn‑, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. 1968, L 175, S. 1)], (EWG) Nr. 4056/86 [des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des [EWG‑]Vertrags auf den Seeverkehr (ABl. 1986, L 378, S. 4)] und (EWG) Nr. 3975/87 [des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. 1987, L 374, S. 1)] gelten nicht, außer für Gemeinschaftsunternehmen, die keine gemeinschaftsweite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 25 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 2 bis 23 des Urteils T‑65/21 dargestellt worden. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens kann sie wie folgt zusammengefasst werden.
Kontext des Zusammenschlusses
10 Die E.ON SE ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette tätig war, u. a. in den Bereichen Stromerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung, im Stromgroß- und ‑einzelhandel sowie in energiebezogenen Bereichen (wie Verbrauchsmessung und Elektromobilität). E.ON ist in mehreren Mitgliedstaaten tätig.
11 Die innogy SE (im Folgenden: Innogy), eine Tochtergesellschaft der RWE AG, an der diese mehrheitlich beteiligt ist, ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die zu diesem Zeitpunkt auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette, der Erzeugung und Verteilung, dem Einzelhandel und in energiebezogenen Bereichen wie Verbrauchsmessung oder Elektromobilität tätig war. Innogy ist in mehreren Mitgliedstaaten tätig.
12 Bei den zwei Rechtsmittelführerinnen handelt es sich um ein regionales bzw. ein kommunales Unternehmen deutschen Rechts zur Energieerzeugung und ‑versorgung in Deutschland.
13 Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Zusammenschluss fügt sich ein in den Rahmen eines komplexen Austauschs von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON, der von den beiden beteiligten Unternehmen am 11. und 12. März 2018 angekündigt wurde (im Folgenden: Gesamttransaktion). Dieser Austausch bestand in einer ersten Transaktion, mit der RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben möchte. Die zweite Transaktion – der vorliegend in Rede stehende Zusammenschluss – besteht darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten Innogy erwirbt. Schließlich sieht ein dritter Zusammenschluss vor, dass RWE eine Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON erwirbt.
14 Mit Schreiben vom 22. Juni und 24. Juli 2018 teilten die Rechtsmittelführerinnen der Kommission mit, dass sie an dem den ersten und den zweiten Zusammenschluss betreffenden Verfahren beteiligt werden wollten. Sie nutzten diese Gelegenheit außerdem, um der Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der beiden Zusammenschlüsse mitzuteilen.
15 Am 28. September und am 3. Oktober 2018 fand eine Besprechung zwischen jeder der beiden Rechtsmittelführerinnen und der Kommission statt. Im Anschluss an diese Besprechungen ersuchte die Kommission die Rechtsmittelführerinnen um zusätzliche Stellungnahmen.
16 Der erste Zusammenschluss wurde am 22. Januar 2019 bei der Kommission angemeldet (im Folgenden: Zusammenschluss M.8871). In Bezug auf diese erste Transaktion erließ die Kommission den Beschluss C(2019) 1711 final vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets).
17 Der dritte Zusammenschluss wurde beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet, das ihn mit Bescheid vom 26. Februar 2019 genehmigte (Sache B8‑28/19, im Folgenden: Zusammenschluss B8‑28/19).
Verwaltungsverfahren
18 Am 31. Januar 2019 ging bei der Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 ein, mit dem E.ON im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Kundenlösungen sowie bestimmte Stromerzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten Innogy erwerben wollte.
19 Im Rahmen ihrer Prüfung dieses Zusammenschlusses führte die Kommission eine erste Marktbefragung unter den Wettbewerbern der am Zusammenschluss Beteiligten durch (im Folgenden: erste Marktbefragung) und übermittelte daher bestimmten Unternehmen, darunter den Rechtsmittelführerinnen, am 1. Februar 2019 einen Fragebogen, den diese am 13. Februar 2019 beantworteten.
20 Am 8. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 die vorherige Anmeldung dieses Zusammenschlusses (Sache M.8870 – E.ON/Innogy) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 50, S. 13, im Folgenden: Zusammenschluss M.8870).
21 Der Zusammenschluss umfasst zwei Schritte. Der erste Schritt besteht aus dem vollständigen Erwerb von Innogy durch E.ON. Der zweite Schritt besteht darin, dass E.ON sich zum einen vom Großteil von Innogys Geschäftsbereich Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, von elf von Innogy betriebenen Gasspeicheranlagen in der Tschechischen Republik und in Deutschland sowie von der Beteiligung von Innogy an der Kärntner Energieholding Beteiligungs GmbH in Höhe von 49 % trennt und zum anderen diese Vermögenswerte auf RWE überträgt.
22 Mit Beschluss vom 7. März 2019 stellte die Kommission fest, dass der Zusammenschluss M.8870 Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) gebe. Sie beschloss daher, das Verfahren der eingehenden Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 einzuleiten.
23 Am 18. März 2019 veröffentlichte die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 102, S. 2).
24 Am 15. April und am 7. Juni 2019 übermittelten beide Rechtsmittelführerinnen eine weiter gehende Stellungnahme an die Kommission.
25 Bei einer „Zusammenkunft zur Bestandsaufnahme“ am 27. Mai 2019 informierte die Kommission die am Zusammenschluss Beteiligten über die vorläufigen Ergebnisse der Marktuntersuchung und über den Umfang ihrer vorläufigen Bedenken.
26 Um die von der Kommission bei dieser Zusammenkunft festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, legte E.ON am 20. Juni 2019 gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 ein Angebot für Verpflichtungszusagen vor.
27 Die Kommission führte eine zweite Marktbefragung durch, die sich auf die von E.ON angebotenen Verpflichtungszusagen bezog, und übermittelte daher einigen Unternehmen am 21. Juni 2019 zwei Fragebögen, von denen einer die für den Heizstrommarkt angebotenen Verpflichtungszusagen und der andere diejenigen für den Markt für Elektromobilität betraf. Die Rechtsmittelführerinnen beantworteten diese Fragebögen am 28. Juni 2019.
28 E.ON legte am 3. Juli 2019 ihre endgültigen Verpflichtungszusagen vor.
Streitiger Beschluss
29 Da die Kommission der Ansicht war, dass die von E.ON vorgelegten Zusagen ausreichten, um die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses M.8870 mit dem Binnenmarkt auszuräumen, übersandte sie E.ON keine Mitteilung der Beschwerdepunkte und erließ den streitigen Beschluss. Mit diesem Beschluss, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2020, C 379, S. 16), erklärte die Kommission den Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile
30 Mit zwei Klageschriften, die am 29. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
31 Sie stützten ihre Klagen auf vier im Wesentlichen identische Klagegründe, und zwar erstens auf eine fehlerhafte Aufspaltung der Analyse der Gesamttransaktion, zweitens auf offensichtliche Beurteilungsfehler, drittens auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und viertens auf einen Missbrauch von Befugnissen.
32 Mit den angefochtenen Urteilen wies das Gericht die Klagen ab.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
33 Mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 1. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Rechtsmittelführerinnen die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt.
34 Mit Entscheidung vom 8. April 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien die Verbindung der vorliegenden Rechtsmittel angeordnet.
35 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, jeweils soweit sie betroffen sind, mit gleichem Wortlaut,
– die angefochtenen Urteile aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären,
– hilfsweise, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und
– der Kommission die Kosten einschließlich der durch die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
36 Die Kommission, E.ON und RWE beantragen,
– die Rechtsmittel zurückzuweisen und
– den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zu den Rechtsmitteln
37 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf fünf gleichlautende Rechtsmittelgründe, mit denen sie im Wesentlichen eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ (erster Rechtsmittelgrund), einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV (zweiter Rechtsmittelgrund), eine fehlerhafte Würdigung der Datengrundlage (dritter Rechtsmittelgrund), eine fehlerhafte Würdigung der Marktdefinition im Stromeinzelhandel (vierter Rechtsmittelgrund) und eine fehlerhafte Würdigung des potenziellen Wettbewerbsdrucks (fünfter Rechtsmittelgrund) rügen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
38 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auftrennung der Verfahren rechtmäßig erfolgt sei, da kein „einziger Zusammenschluss“ im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 vorgelegen habe. Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergebe sich, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, wenn ein oder mehrere Unternehmen über ein oder mehrere andere Unternehmen Kontrolle erwürben und die Erwerbsvorgänge eng miteinander verknüpft seien. Im vorliegenden Fall hätten die verschiedenen Zusammenschlüsse einen einzigen Zusammenschluss gebildet und hätten daher gemeinsam von der Kommission geprüft werden müssen.
39 Das Bestehen einer rechtlichen und tatsächlichen Abhängigkeit der einzelnen Zusammenschlüsse voneinander sei sowohl von den am Zusammenschluss Beteiligten als auch von der Kommission bestätigt worden.
40 Entgegen der Entscheidung des Gerichts setze ein einziger Zusammenschluss daher nicht voraus, dass Erwerberidentität zwischen den erwerbenden Unternehmen bestehe. Aus dem Urteil vom 23. Dezember 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T‑282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109), ergebe sich dieses Erfordernis jedenfalls nicht. Die Erwerberidentität sei nur für die Prüfung gestaffelter Transaktionen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 maßgeblich.
41 Im Übrigen dürfe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1, berichtigt in ABl. 2009, C 43, S. 10) nicht gegen höherrangiges Recht wie die Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen. Bestünden diesbezüglich Zweifel, könne diese Mitteilung nicht angewandt werden.
42 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
43 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der im Wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 94 bis 112 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 92 bis 110 des Urteils T‑65/21 betrifft, rügen die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ durch das Gericht. Sie tragen vor, ein einziger Zusammenschluss könne aus mehreren Vorgängen bestehen, durch die verschiedene Unternehmen die Kontrolle über verschiedene andere Unternehmen erwürben.
44 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C‑136/04, EU:C:2005:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, anders als die Rechtsmittelführerinnen im Kern vorbringen, nicht zur Annahme einer Definition des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ führen, die mit Art. 3 der Verordnung unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 110).
45 Sodann ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge für die Zwecke der Kontrolle von Zusammenschlüssen nur dann einen einzigen Zusammenschluss darstellen können, wenn sie neben ihrer notwendigen Abhängigkeit voneinander dazu führen, dass die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen oder die gemeinsame Kontrolle über zwei oder mehr Unternehmen einem oder mehreren anderen Unternehmen übertragen wird (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 111).
46 Ferner ist zu Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 darauf hinzuweisen, dass er nur regelt, wann mehrere Erwerbsvorgänge bei der Berechnung des Umsatzes als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden. Er enthält hingegen keine Definition des Begriffs „Zusammenschluss“ selbst (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 113)
47 Schließlich genügt hinsichtlich der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerinnen durch ihre Bezugnahme auf diese Mitteilung nicht darlegen, inwiefern das Gericht bei der Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ einen Rechtsfehler begangen haben soll. Im Übrigen basieren die Erwägungen des Gerichts in dieser Hinsicht nicht auf dieser Mitteilung, die in den angefochtenen Urteilen keine Erwähnung findet.
48 In Rn. 94 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 92 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung daher zu Recht geschlossen, dass zwei oder mehr Erwerbsvorgänge nur dann als ein einziger Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden können, wenn sie voneinander abhängig sind, so dass die einen nicht ohne die anderen durchgeführt werden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird.
49 In den Rn. 95 bis 102 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 93 bis 100 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht die Voraussetzung betreffend das Ergebnis geprüft.
50 In diesem Zusammenhang hat es zum Zusammenschluss M.8870 einerseits und zu den Zusammenschlüssen M.8871 und B8‑28/19 andererseits festgestellt, dass die erwerbenden Unternehmen – E.ON bzw. RWE – nicht die gleichen seien, ebenso wenig wie die erworbenen Unternehmen, nämlich Innogy im Fall des Zusammenschlusses M.8870, bestimmte Vermögenswerte von E.ON im Fall des Zusammenschlusses M.8871 und das Unternehmen E.ON im Fall des Zusammenschlusses B8‑28/19.
51 Zu den Zusammenschlüssen M.8871 und B8‑28/19 hat das Gericht außerdem festgestellt, dass das erwerbende Unternehmen – RWE – zwar in beiden Fällen dasselbe sei, jedoch unterschiedliche Unternehmen erworben würden, nämlich bestimmte Vermögenswerte von E.ON im Rahmen des Zusammenschlusses M.8871 bzw. eine Minderheitsbeteiligung an E.ON im Rahmen des Zusammenschlusses B8‑28/19. Die Kombination aus dem Erwerb von Vermögenswerten von E.ON und dem Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an E.ON führe jedoch nicht dazu, dass RWE die Kontrolle über E.ON erwerbe. Indem E.ON seine Vermögenswerte auf RWE übertrage, gebe es nämlich keine Verbindung mehr zu diesen, so dass RWE vermittels dieser Vermögenswerte keinen bestimmenden Einfluss auf E.ON ausüben könne.
52 Das Gericht hat daraus richtig geschlossen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Ergebnis dieser drei Zusammenschlüsse darin bestehen soll, dass dasselbe oder dieselben Unternehmen die Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben. Abgesehen von der absichtlich von RWE und E.ON geschaffenen gegenseitigen Abhängigkeit besteht, wie vom Gericht festgestellt, keine funktionelle Verbindung zwischen den Zusammenschlüssen M.8870, M.8871 und B8‑28/19, da die Gesamttransaktion keine Transaktion ist, bei der mehrere Zwischentransaktionen getätigt werden, um die Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen durch dasselbe oder dieselben Unternehmen zu erlangen.
53 Das Gericht hat das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach RWE, weil sie im Rahmen des Zusammenschlusses M.8870 von E.ON bestimmte Stromerzeugungsanlagen von Innogy erwerbe, letztlich in allen drei Zusammenschlüssen das erwerbende Unternehmen sei. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Erzeugungsanlagen von Innogy zwar auf E.ON übertragen worden seien, dies aber nur vorübergehenden Charakter gehabt habe, da eine Zerschlagung von Innogy zu kompliziert gewesen wäre, und die Anlagen im Rahmen der zweiten Phase des Austauschs von Vermögenswerten an RWE rückübertragen worden seien. Damit hat das Gericht die Beurteilung der Kommission bestätigt, wonach im Hinblick auf diese Vermögenswerte keine dauerhafte Veränderung der Kontrolle stattgefunden habe, so dass RWE nicht als erwerbendes Unternehmen dieser Vermögenswerte betrachtet werden könne.
54 Außerdem hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf eine frühere Entscheidung der Kommission zurückgewiesen, wonach diese im vorliegenden Fall ihre frühere Entscheidungspraxis nicht beachtet habe. Es hat ausgeführt, dass der Sachverhalt im Fall der angeführten früheren Entscheidung ein anderer gewesen sei, da in dieser früheren Sache nach Abschluss der in Rede stehenden Zusammenschlüsse das gleiche Unternehmen die Kontrolle gehabt habe und damit Erwerberin gewesen sei, wohingegen RWE im vorliegenden Fall nicht in Bezug auf alle Teile der Gesamttransaktion als erwerbendes Unternehmen betrachtet werden könne.
55 Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht in den Rn. 102 und 111 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 100 und 109 des Urteils T‑65/21 zu Recht entschieden, dass die Gesamttransaktion die Voraussetzung betreffend das Ergebnis nicht erfüllt.
56 Im weiteren Verlauf der angefochtenen Urteile hat das Gericht zusätzliche Feststellungen in Bezug auf diese Schlussfolgerung getroffen. In den Rn. 105 und 106 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 103 und 104 des Urteils T‑65/21 hat es ausgeführt, dass mit dem Begriff „einziger Zusammenschluss“ das Ziel verfolgt werde, die gemeinsame Prüfung von Transaktionen zu ermöglichen, die letztlich auf dasselbe Ergebnis abzielten, nämlich den Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen durch ein oder mehrere Unternehmen. Wie vom Gericht in Rn. 107 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 105 des Urteils T‑65/21 festgestellt, sei dies im vorliegenden Fall jedoch nicht so, da mehrere verschiedene Unternehmen die Kontrolle über unterschiedliche Vermögenswerte erwürben, so dass bei jedem erwerbenden Unternehmen eine separate Zusammenlegung von Ressourcen erfolge und jeder einzelne Kontrollerwerb andere Auswirkungen auf den Markt habe. Gemäß Rn. 108 des Urteils T‑64/21 sowie Rn. 106 des Urteils T‑65/21 habe die Kommission, wenn zwei Zusammenschlüsse einen Zusammenhang aufwiesen, der es ermögliche, die wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Markt jedes dieser Zusammenschlüsse vorherzusehen, dies bei ihrer Gesamtbeurteilung des relevanten Sachverhalts, die für jeden dieser Zusammenschlüsse vorgenommen werde, zu berücksichtigen. In Rn. 109 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 107 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass sich daraus ergebe, dass das Argument der Rechtsmittelführerinnen, wonach die Kommission die Auswirkungen der Zusammenschlüsse B8‑28/19 und M.8871 im Rahmen ihrer Prüfung des Zusammenschlusses M.8870 nicht berücksichtigt habe, ins Leere gehe, soweit dadurch nachgewiesen werden solle, dass die Kommission diese drei Zusammenschlüsse als einzigen Zusammenschluss hätte behandeln müssen. Ebenso hat das Gericht in Rn. 110 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 108 des Urteils T‑65/21 im Wesentlichen ergänzt, dass angesichts der Gesamtbetrachtung, die die Kommission im Fall eines Austauschs von Vermögenswerten vornehmen müsse, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, dass die Ziele der Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht erreicht werden könnten, wenn bei derartigen Austauschen pauschal getrennte Zusammenschlüsse angenommen würden.
57 Da diese Erwägungen des Gerichts zur Bedeutung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ und zur Handhabung dieses Begriffs im vorliegenden Fall nicht mit einem Rechtsfehler behaftet sind, ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil
– Vorbringen der Parteien
58 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Zusammenschluss B8‑28/19, der dritte Teil der Gesamttransaktion, nicht von der Kommission zu prüfen gewesen sei, weil es sich dabei nicht um einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 handele. Das Gericht habe insoweit die Prüfkompetenz nach dieser Bestimmung sowie den Umstand verkannt, dass das Investor-Relationship-Agreement (Vereinbarung über die Beziehungen zwischen den Investoren, im Folgenden: IRA) nicht geeignet sei, die Kontrolle von RWE über E.ON auszuschließen.
59 Ein Erwerbsvorgang, der selbst keinen Tatbestand der Zusammenschlusskontrolle darstelle, sei als Teil eines einzigen Zusammenschlusses nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 anzusehen, wenn er gleichzeitig mit einem anderen Zusammenschluss vereinbart worden sei, der einen Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung darstelle, und diese zwei Zusammenschlüsse juristisch und wirtschaftlich eng verknüpft seien.
60 Im vorliegenden Fall hätte der dritte Teil der Gesamttransaktion sogar unter der Annahme, dass er selbst keine Kontrolle vermittle – was die Rechtsmittelführerinnen beanstanden, da er RWE Kontrolle über E.ON vermittle –, zusammen mit dem ersten und dem zweiten Teil dieser Transaktion geprüft werden müssen. Das IRA sei insoweit nicht geeignet, eine solche Kontrolle auszuschließen. Eine rechtsfehlerfreie Würdigung der Vorschriften zu Stimmbindungsverträgen nach dem deutschen Recht hätte ergeben, dass das IRA unwirksam sei und infolgedessen eine steuernde Einflussnahme von RWE auf E.ON anzunehmen sei.
61 Das Gericht habe insoweit das im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Unwirksamkeit des IRA nach deutschem Recht, wonach Stimmrechtsbegrenzungen für börsennotierte Aktiengesellschaften wie E.ON nicht zulässig seien, ignoriert. Im Übrigen sei geltend gemacht worden, dass die geschäftsbezogenen Regelungen in Ziff. 5.3.2 und Ziff. 6.1 des IRA belegten, dass das Verhalten von RWE und E.ON koordiniert werden sollte und E.ON von dem Branchenwissen von RWE profitieren solle. Auch diesen Umstand habe das Gericht in seiner Würdigung außen vorgelassen.
62 Stattdessen habe das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Vorlage des IRA mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass er im Rahmen ihrer Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen gestellt worden sei. Hierbei habe das Gericht verkannt, dass das IRA im streitigen Beschluss nicht genannt werde und auch sonst keine Informationen zum Zweck und Inhalt des IRA bekannt gewesen seien.
63 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
64 Mit dem vorliegenden Teil, der die Rn. 88 bis 92 des Urteils T‑64/21 sowie die Rn. 86 bis 90 des Urteils T‑65/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht festgestellt zu haben, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit hätte äußern und infolgedessen den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE am Kapital von E.ON, d. h. den Zusammenschluss B8‑28/19, förmlich in das den Zusammenschluss M.8870 betreffende Verfahren hätte einbeziehen müssen.
65 In Rn. 91 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 89 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der bei ihm erhobenen Klagen formal der streitige Beschluss sei, mit dem der Zusammenschluss M.8870 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei, und dass in diesem Beschluss, auch wenn er eine Fußnote enthalte, in der ausgeführt werde, dass die Kommission die Auswirkungen der von RWE an E.ON erworbenen Minderheitsbeteiligung im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlusses M.8871 geprüft habe, nicht ausdrücklich über diese Frage befunden worden sei und in weiterer Folge auch nicht über die Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt. Die Rechtsmittelführerinnen könnten sich daher nicht auf den Klagegrund einer fehlerhaften Aufspaltung der Gesamttransaktion berufen, um beim Gericht die Entscheidung über eine Zuständigkeitsfrage zu beantragen, die von der Kommission in dem dort tatsächlich angefochtenen Beschluss nicht behandelt worden sei.
66 Das Gericht hat ferner hervorgehoben, dass es den Rechtsmittelführerinnen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass der Zusammenschluss B8‑28/19 gemeinschaftsweite Bedeutung haben könne, oblegen hätte, eine Beschwerde an die Kommission zu richten (Rn. 92 des Urteils T‑64/21 und Rn. 90 des Urteils T‑65/21), woraufhin diese über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz hätte entscheiden müssen.
67 Als Erstes ist zu der Rüge, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht festgestellt habe, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss zu ihrer Zuständigkeit für die Kontrolle des Zusammenschlusses B8‑28/19 hätte äußern müssen, darauf hinzuweisen, dass das durch die Verordnung Nr. 139/2004 geschaffene System der Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß ihrem Art. 4 die Pflicht der Wirtschaftsteilnehmer umfasst, ihre Zusammenschlüsse bei der Kommission anzumelden, sowie das Verbot, die Zusammenschlüsse zu vollziehen, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. In diesem Rahmen beginnt die Kommission unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung, die zum Erlass eines Beschlusses führt, wonach der angemeldete Zusammenschluss nicht unter die Verordnung fällt, keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt oder Anlass zu solchen Bedenken gibt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung), mit der Folge, dass im letztgenannten Fall ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wird, das zu einem Beschluss führt, mit dem der angemeldete Zusammenschluss für vereinbar (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung) oder unvereinbar (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung) mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, oder, im Fall eines Zusammenschlusses, der bereits vollzogen wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist oder unter Verstoß gegen eine Bedingung vollzogen wurde, zu einem Beschluss, mit dem angeordnet wird, den Zusammenschluss rückgängig zu machen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung) (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 90).
68 Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission einen Zusammenschluss, der unter Verstoß gegen die Pflicht aus Art. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht bei ihr angemeldet wurde, nicht prüfen und gegebenenfalls für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären darf. Wird jedoch eine Beschwerde an sie gerichtet, mit der gerügt wird, dass ein Sachverhalt vorliege, der einen unter diese Verordnung fallenden Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung darstelle, muss sich die Kommission zu ihrer Zuständigkeit für die Überprüfung dieses Sachverhalts äußern und gegebenenfalls klären, ob es sich um einen solchen Zusammenschluss handelt, der mangels Anmeldung rechtswidrig ist, und ob in einem solchen Fall gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Geldbußen festzusetzen sind (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 91).
69 Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der der Kontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegende Zusammenschluss B8‑28/19 nicht bei der Kommission angemeldet worden war. Somit hat die Kommission zwar in der zur Rn. 393 des streitigen Beschlusses gehörenden Fn. 417 den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an E.ON durch RWE gebührend berücksichtigt, um festzustellen, dass der Umstand, dass hinsichtlich der Minderheitsbeteiligung bei der Prüfung des Zusammenschlusses M.8871 keine wettbewerblichen Bedenken bestanden hätten, im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss M.8870 noch bedeutender sei; über ihre eigene Zuständigkeit für den Zusammenschluss B8‑28/19 hatte sie mangels einer Beschwerde jedoch nicht von Amts wegen zu befinden.
70 Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wonach sich die Kommission im streitigen Beschluss zum Zusammenschluss B8‑28/19 hätte äußern müssen, zurückgewiesen hat.
71 Zudem hat das Gericht in den Rn. 376 und 377 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 374 und 375 des Urteils T‑65/21 die Beurteilungen der Kommission zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON erwähnt und überprüft.
72 Was als Zweites die Rüge betrifft, dass das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Vorlage des IRA – das aufgrund seiner Unwirksamkeit gemäß deutschem Recht den Kontrollerwerb von RWE über E.ON im Rahmen des Zusammenschlusses B8‑28/19 nicht ausschließen könne – zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Gericht in Rn. 398 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 396 des Urteils T‑65/21 festgestellte Unzulässigkeitsgrund, der im Wesentlichen darauf beruht, dass nicht erläutert worden sei, warum der Antrag auf Vorlage des IRA von den Rechtsmittelführerinnen verspätet, nämlich erst im Rahmen der Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen, gestellt worden sei, obwohl sie schon in ihren vorherigen Schriftsätzen vor dem Gericht auf das IRA Bezug genommen hätten, vor dem Gerichtshof nicht beanstandet wird.
73 Jedenfalls können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission, C‑650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 86).
74 Die vom Gericht in den Rn. 88 bis 92 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 86 bis 90 des Urteils T‑65/21 dargelegten Gründe reichen jedoch aus, um die Zurückweisung des ersten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen der Kommission u. a. vorwarfen, den Zusammenschluss B8‑28/19 nicht geprüft zu haben, durch das Gericht in diesen Urteilen zu rechtfertigen.
75 Da es den Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht gelungen ist, im Rahmen der von ihnen zur Stützung des vorliegenden Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge darzutun, dass die genannten Randnummern der angefochtenen Urteile mit einem Rechtsfehler behaftet sind, ist diese Rüge zurückzuweisen.
76 Als Drittes ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass es im Wesentlichen Sache der Kommission und des Gerichts gewesen wäre, den Einstieg von RWE bei E.ON in Höhe von 16,67 % zu prüfen, auch wenn dieser isoliert betrachtet keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstelle, bereits oben in Rn. 72 festgestellt worden, dass die Kommission diesen Erwerb einer Minderheitsbeteiligung beurteilt hat, was das Gericht in den angefochtenen Urteilen gebührend erwähnt und überprüft hat.
77 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
78 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV
Vorbringen der Parteien
79 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 368 bis 371 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 366 bis 369 des Urteils T‑65/21 davon ausgegangen sei, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses nur ein Zusammenschluss und nicht ein Kartell im Sinne von Art. 101 AEUV sei. Dieser Fehler beruhe auf einer falschen Würdigung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004.
80 E.ON und RWE hätten eine Demarkationsabsprache getroffen, durch die sie eine Aufteilung von Geschäftsfeldern vereinbart hätten, was eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. c AEUV darstelle. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 stehe der Prüfung gemäß Art. 101 AEUV durch die Kommission gerade nicht entgegen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 2023, Towercast (C‑449/21 P, EU:C:2023:207), festgehalten habe, beantworte Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 nicht die Frage, ob die Bestimmungen des Primärrechts und insbesondere Art. 101 und 102 AEUV auf einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 anwendbar blieben. Der Gerichtshof, der in diesem Zusammenhang dem Standpunkt der Generalanwältin Kokott gefolgt sei, habe im Gegenteil die Ansicht vertreten, dass wettbewerbsschädliche Auswirkungen im Sinne von Art. 101 und 102 AEUV im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle von Zusammenschlüssen als lex specialis zu prüfen seien. Die tatbestandliche Prüfung von Art. 101 und 102 AEUV sei dann Bestandteil der Prüfung der Zusammenschlüsse. Begründet sei dies dadurch, dass die Verordnung Nr. 139/2004 der Umsetzung dieser Bestimmungen diene.
81 Die Kommission hätte daher die Demarkationsabrede im in Rede stehenden Verfahren zur Kontrolle der Zusammenschlüsse vor dem Hintergrund von Art. 101 AEUV prüfen müssen. Eine parallele oder nachträgliche Prüfung sei im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Verbot der Doppelprüfung nicht möglich.
82 Schließlich sei eine von dem Zusammenschlussvorhaben getrennte Prüfung der Demarkationsabrede ausgeschlossen, da diese mit dem Zusammenschlussvorhaben wesensidentisch sei.
83 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
84 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in Rn. 368 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 366 des Urteils T‑65/21 ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, RWE und E.ON hätten durch die Gesamttransaktion die Stufen der Wertschöpfungskette auf dem deutschen Strommarkt untereinander aufgeteilt, was eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung darstelle, und sodann in Rn. 370 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 368 des Urteils T‑65/21 darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 139/2004, wie sich aus ihrem Art. 21 Abs. 1 ergebe, allein für Zusammenschlüsse im Sinne ihres Art. 3 gelte, auf die die Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich nicht anwendbar sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt (C‑248/16, im Folgenden: Urteil Austria Asphalt, EU:C:2017:643), hat das Gericht hinzugefügt, die letztgenannte Verordnung bleibe jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellten, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen könnten und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterlägen.
85 In Rn. 371 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 369 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht weiter ausgeführt, es sei unstreitig, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses ein Zusammenschluss sei. In dieser Randnummer ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, dass das auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht seiner Erwägungen in Rn. 370 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 368 des Urteils T‑65/21 ins Leere gehe.
86 Die Kritik der Rechtsmittelführerinnen an dieser Beurteilung beruht auf einem Fehlverständnis der angefochtenen Urteile.
87 In Rn. 371 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 369 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf die Vereinbarungen zwischen RWE und E.ON für die Zwecke des Zusammenschlusses M.8871 nicht ausgeschlossen.
88 In diesen Randnummern hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass Gegenstand des streitigen Beschlusses die Prüfung eines bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlusses sei, so dass die Beachtung von Art. 101 AEUV von der Kommission mittels der Verordnung Nr. 139/2004, die zur präventiven Kontrolle von Zusammenschlüssen anhand der Art. 101 und 102 AEUV diene (vgl. in diesem Sinne Urteil Austria Asphalt, Rn. 30 und 31), und nicht mittels der die Kontrolle von Vereinbarungen, Beschlüssen, abgestimmten Verhaltensweisen und Fällen einer beherrschenden Stellung im Sinne der genannten Vertragsbestimmungen betreffenden Verordnung Nr. 1/2003 habe geprüft werden müssen und zutreffend geprüft worden sei.
89 Damit hat das Gericht nicht gegen die anwendbare Regelung verstoßen und es hat in Rn. 370 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 368 des Urteils T‑65/21 zu Recht auf die Rechtsprechung zu dieser Regelung in den Rn. 32 und 33 des Urteils Austria Asphalt Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 56).
90 Die Beurteilung des Gerichts wird auch nicht durch das von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Urteil vom 16. März 2023, Towercast (C‑449/21 P, EU:C:2023:207), in Frage gestellt. In dieser Rechtssache war der betreffende Zusammenschluss, der die in Art. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 festgelegten Schwellenwerte nicht überschritt, nicht angemeldet worden, so dass diese Verordnung, anders als bei dem hier in Rede stehenden Zusammenschluss, nicht herangezogen worden war und die in ihrem Art. 21 Abs. 1 vorgesehene Sperrwirkung keine Anwendung finden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 57).
91 Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, RWE und E.ON hätten sich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs geeinigt, ist darauf hinzuweisen, dass solche Umstände zwar im Anschluss an eine Beschwerde Gegenstand einer Untersuchung der Kommission nach der Verordnung Nr. 1/2003 hätten sein können oder gegebenenfalls sein könnten, aber nicht unter die von der Kommission im streitigen Beschluss gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 vorgenommene strukturelle Prüfung des Zusammenschlusses und die anschließende Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses durch das Gericht fallen konnten (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 58).
92 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet ist
Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung der Datengrundlage
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
93 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht die Aussagekraft der ersten Marktbefragung falsch bewertet habe. Eine korrekte Bewertung der Umstände der Durchführung dieser Marktbefragung (kurze Antwortzeit, Verwendung der englischen Sprache und Komplexität des Fragebogens) hätte ergeben, dass den Ergebnissen dieser Befragung nur eingeschränkte Aussagekraft über die konkreten Marktverhältnisse zukomme.
94 Die Beurteilung des Gerichts, wonach im Hinblick auf die technischen und zeitlichen Umstände nicht erwartet werden könne, dass die Kommission die Ergebnisse der ersten Marktbefragung in den streitigen Beschluss mitaufnehme, überzeuge ebenfalls nicht, da es ausgereicht hätte, die Antworten auf die Fragen zu veröffentlichen, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen werde, und der Volltext dieses Beschlusses erst über ein Jahr nach dem Beschluss zur Genehmigung des Zusammenschlusses M.8870 veröffentlicht worden sei.
95 Insoweit sei eine Veröffentlichung und damit Kontrolle der Ergebnisse der ersten Marktbefragung unerlässlich, umso mehr, als berechtigte Zweifel an der korrekten Wiedergabe dieser Ergebnisse im streitigen Beschluss bestünden. Bestimmte Abschnitte dieses Beschlusses, in denen wesentlich auf die erste Marktbefragung Bezug genommen werde, seien widersprüchlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssten die Überlegungen des Organs in der Begründung des Rechtsakts klar zum Ausdruck gebracht werden. Ferner müsse die Begründung folgerichtig sein und dürfe keine inneren Widersprüche aufweisen.
96 Das Gericht komme fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass der Stichprobenrahmen der ersten Marktbefragung angemessen gewesen sei. Hierfür führe das Gericht in den Rn. 161 ff. des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 159 ff. des Urteils T‑65/21 eine Kalkulation aus, die weder im Hinblick auf die Berechnungsgrößen noch auf das Ergebnis nachvollziehbar sei; im Übrigen verweise das Gericht für seine Berechnung auf keine Quelle. Es habe seine Entscheidung somit unzulänglich begründet.
97 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
98 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 158 bis 176 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 156 bis 174 des Urteils T‑65/21 bei der Beurteilung der Maßgeblichkeit der ersten von der Kommission durchgeführten Marktbefragung einen Fehler begangen. Hätte das Gericht die Umstände, unter denen diese Befragung durchgeführt worden sei, korrekt beurteilt, wäre ersichtlich geworden, dass ihre Ergebnisse nur begrenzte Informationen über die konkreten Bedingungen auf dem Markt lieferten.
99 Zu der dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren obliegenden Kontrolle ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
100 Überdies ist der Gerichtshof nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht die von ihm festgestellten Tatsachen gestützt hat, da es allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Es ist auch allein Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob diese Beweise ausreichen oder der Ergänzung bedürfen (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
101 In Bezug auf das Kriterium der dem Gericht obliegenden Kontrolle des streitigen Beschlusses ist darauf hinzuweisen, dass die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004, anknüpfend an die Entscheidung des Gerichtshofs im Kontext der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1), der Kommission insbesondere bei komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen. Daher muss die Kontrolle der Ausübung einer solchen, für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen Befugnis durch die Unionsgerichte unter Berücksichtigung des den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegenden Spielraums erfolgen (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Hinzuzufügen ist, dass das Gericht im Rahmen der Kontrolle, die es in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausübt, die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen darf. Folglich erstreckt sich die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Verordnung Nr. 139/2004 eingeräumten Ermessens vornimmt, auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die materielle Richtigkeit des Sachverhalts sowie das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Ermessensmissbrauchs (Urteil vom 26. Juni 2025, EVH u. a./Kommission, C‑464/23 P, C‑465/23 P, C‑467/23 P, C‑468/23 P und C‑470/23 P, EU:C:2025:478, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
103 In den Rn. 158 bis 170 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 156 bis 168 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, dass die erste Marktbefragung angesichts der Umstände ihrer Durchführung keine schlüssigen Ergebnisse habe liefern könne, Stichproben der befragten Akteure (Rn. 158 bis 163 des Urteils T‑64/21 und Rn. 156 bis 161 des Urteils T‑65/21), den Umstand, dass der Fragebogen in englischer Sprache abgefasst war (Rn. 164 bis 168 des Urteils T‑64/21 und Rn. 162 bis 166 des Urteils T‑65/21), sowie den Grad der Komplexität dieses Fragebogens und die Frist für seine Beantwortung (Rn. 169 und 170 des Urteils T‑64/21 sowie Rn. 167 und 168 des Urteils T‑65/21) berücksichtigt. Es hat festgestellt, dass die herangezogene Stichprobe im Hinblick sowohl auf das abgedeckte Spektrum als auch ihre Größe repräsentativ sei, dass der Fragebogen an Unternehmen in fünf verschiedenen Ländern übermittelt worden sei, dass einer Beantwortung auf Deutsch oder in einer anderen Sprache nichts entgegengestanden habe und dass in Bezug auf die Anzahl der Fragen und die Frist für die Beantwortung sowohl die Notwendigkeit zu berücksichtigen sei, die Durchführung einer vollständigen Befragung mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen, als auch der Umstand, dass 161 Unternehmen auf die Befragung geantwortet hätten, und schließlich, dass die Beantwortungsfrist aus Gründen der Sprache habe verlängert werden können. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kritik der Rechtsmittelführerinnen an der ersten Marktbefragung angesichts der Umstände ihrer Durchführung nicht begründet sei.
104 Das Gericht hat dadurch eine Würdigung der Zuverlässigkeit der Beweise vorgenommen. Die Rechtsmittelführerinnen machen im Zusammenhang mit dieser Würdigung jedoch weder eine Verfälschung von Beweisen noch einen Rechtsfehler des Gerichts geltend.
105 Die Kritik der Rechtsmittelführerinnen an den Rn. 171 bis 176 des Urteils T‑64/21 sowie an den Rn. 169 bis 174 des Urteils T‑65/21, in denen das Gericht ihre Rüge, dass der streitige Beschluss nicht genügend Informationen zur ersten Marktbefragung enthalten habe, aus zeitlichen Erwägungen zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerinnen beziehen sich nämlich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses über ein Jahr nach dessen Erlass, um zu argumentieren, dass der Hinweis auf das Beschleunigungsgebot im Zusammenhang mit der Erstellung der Volltextentscheidung nicht überzeugend sei. Da die angenommene Fassung des streitigen Beschlusses jedoch nicht von der veröffentlichen Fassung abweichen darf, ist das Beschleunigungsgebot im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses zu beurteilen, wie es das Gericht getan hat.
106 Außerdem war die Veröffentlichung der Ergebnisse der ersten Marktbefragung im streitigen Beschluss zur Rechtmäßigkeitskontrolle dieses Beschlusses nicht unerlässlich. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass – wie vom Gericht in Rn. 172 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 170 des Urteils T‑65/21 festgestellt – die Anforderungen, die an die Präzision der Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, in Bezug auf die tatsächlichen Möglichkeiten sowie die technischen und zeitlichen Bedingungen, unter denen die Entscheidung zu ergehen hat, verhältnismäßig sein müssen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167). Außerdem hätten die Rechtsmittelführerinnen, wie vom Gericht in Rn. 175 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 173 des Urteils T‑65/21 dargelegt, beim Gericht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme beantragen können, um die Kommission zu veranlassen, punktuell diese Art von Informationen präzise zu bestimmten konkreten Fragen zu liefern, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Wie vom Gericht in diesen Randnummern festgestellt, haben sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern sich damit begnügt, allgemein und nicht spezifisch die Genauigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die erste Marktbefragung zu beanstanden.
107 Was das Vorbringen betrifft, dass bestimmte Randnummern des streitigen Beschlusses Widersprüche enthielten, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Rüge, die sich insbesondere auf die Rn. 76 des streitigen Beschlusses bezieht, Kritik am Beschluss geübt wird, ohne dass in irgendeiner Weise ein Rechtsfehler des Gerichts in den angefochtenen Urteilen geltend gemacht wird. Die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Beschlusses erlassene Urteil beanstandet wird, sondern der Beschluss, dessen Nichtigerklärung vor dem Gericht beantragt wurde, sind jedoch nicht zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, TUIfly/Kommission, C‑763/21 P, EU:C:2023:528, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rüge ist daher unzulässig.
108 Das Vorbringen, dass das Gericht in den Rn. 161 und 162 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 159 und 160 des Urteils T‑65/21 seine Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, da es eine Kalkulation der korrekten Stichprobengröße ausgeführt habe, die weder im Hinblick auf die verwendeten Berechnungsgrößen noch auf das Ergebnis nachvollziehbar sei, ist zurückzuweisen. Wie von der Kommission und den Streithelferinnen im ersten Rechtszug ausgeführt, ist die statistische Formel zur Berechnung einer Stichprobe nämlich allgemein bekannt und im Internet leicht zugänglich. Die Berechnung anhand dieser Formel auf der Grundlage der in Rn. 162 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 160 des Urteils T‑65/21 angeführten Zahlen führt zu den in diesen Randnummern der Urteile genannten Ergebnissen. Die Begründung des Gerichts reicht folglich aus, damit die Rechtsmittelführerinnen seine Argumentation nachvollziehen können.
109 Vor diesem Hintergrund haben die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan, dass das Gericht, indem es nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kommission die Ergebnisse der ersten Marktbefragung im streitigen Beschluss detaillierter hätte darstellen müssen, als dies der Fall gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen hat.
110 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
Zum zweiten Teil
– Vorbringen der Parteien
111 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es davon ausgegangen sei, dass das vom Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH (BET) erstellte Gutachten vom 13. Januar 2021 (im Folgenden: BET-Gutachten) im Unterschied zur neuen, von der LBD Beratungsgesellschaft mbH durchgeführten Studie vom 25. Januar 2021 (im Folgenden: neue LBD-Studie) nicht den Beweisanforderungen entspreche, da es Daten enthalte, die nach dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses veröffentlicht worden seien. Das Gericht habe die Daten aus dem BET-Gutachten bei der Bewertung möglicher Beurteilungsfehler der Kommission daher zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
112 Der Monitoringbericht der Bundesnetzagentur (Deutschland) und des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2019 befasse sich im Wesentlichen mit den Marktentwicklungen im Jahr 2018. Die Inhalte, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des BET-Gutachtens gestützt hätten, bezögen sich damit ausschließlich auf Stichtage vor dem Erlass des streitigen Beschlusses. Diese Daten hätten der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses zur Verfügung gestanden. Als Kartellbehörde verfüge die Kommission über Ermittlungsbefugnisse und somit über einen umfangreichen Zugang zu Daten, und zwar unabhängig von der Veröffentlichung der Monitoringberichte. Im Übrigen sei die Kommission während der Prüfung des Zusammenschlusses mit dem Bundeskartellamt in Kontakt gestanden, das Zugriff auf diese Daten gehabt habe.
113 Die anderen Daten aus Stellungnahmen und Entscheidungen, die im BET-Gutachten enthalten und von den Rechtsmittelführerinnen verwendet worden seien, seien ebenfalls vor Erlass des streitigen Beschlusses öffentlich einsehbar gewesen.
114 Die Auffassung des Gerichts, dass die Inhalte des BET-Gutachtens aufgrund einer falschen Datengrundlage nicht verwendet werden könnten, sei daher falsch. Das Gericht habe die auf dem BET-Gutachten und der neuen LBD-Studie basierenden Argumente somit zu Unrecht zurückgewiesen oder außer Acht gelassen, obwohl diese Argumente, die teilweise auf den gleichen Daten beruhten, wie sie von den am Zusammenschluss Beteiligten vorgelegt worden seien, deutlich die negativen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb aufzeigten. Da die Kommission diese offensichtlichen Widersprüche nicht berücksichtigt habe, habe sie die zur Verfügung stehenden Daten nicht korrekt gewürdigt.
115 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
116 Mit diesem Teil, der die Rn. 148 bis 152 des Urteils T‑64/21 sowie die Rn. 146 bis 150 des Urteils T‑65/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, das BET-Gutachten, das sie im Verfahren erster Instanz vorgelegt hätten, als nicht beweiskräftig erachtet zu haben, da es Daten enthalte, die nach Erlass des streitigen Beschlusses veröffentlicht worden seien. Die in diesem Gutachten enthaltenen Daten bezögen sich jedoch auf Daten, die aus der Zeit vor dem Erlass des streitigen Beschlusses stammten. Das Gericht habe diese Daten bei seiner Prüfung möglicher Beurteilungsfehler der Kommission daher zu Unrecht außer Acht gelassen. Außerdem habe die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses über diese Daten verfügt.
117 Das Gericht hat in Rn. 148 des Urteils T‑64/21 und in Rn. 146 des Urteils T‑65/21 festgestellt, dass sich aus dem BET-Gutachten ergebe, dass ein großer Teil der zu seiner Erstellung verwendeten Daten von Ende 2019 und aus dem Jahr 2020 und somit aus einer Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses stamme. Es hat daraus abgeleitet, dass die Verwendung dieser Daten zumindest zum Teil einen Versuch der Rechtsmittelführerinnen darstelle, vor dem Gericht den tatsächlichen Rahmen zu ändern, der der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses zur Verfügung gestanden habe, so dass folglich Einschlägigkeit und Beweiswert der in diesem Gutachten enthaltenen Analysen selbst unter der Annahme, dass sie zulässig seien, bestenfalls beschränkt seien (Rn. 150 des Urteils T‑64/21 und Rn. 148 des Urteils T‑65/21). Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Gutachten keine Daten anführe, deren Berücksichtigung die Kommission unterlassen hätte, und dass es den Rechtsmittelführerinnen mittels dieses Gutachtens nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Kommission bestimmte Daten nicht berücksichtigt habe (Rn. 152 des Urteils T‑64/21 und Rn. 150 des Urteils T‑65/21).
118 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission anhand der Informationen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vorhanden waren und der Kommission zur Verfügung standen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7, sowie vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 85). Im vorliegenden Fall stellen die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung des Gerichts, wonach das BET-Gutachten weitgehend auf Daten beruhe, die aus der Zeit nach Erlass des streitigen Beschlusses stammten, nicht in Abrede.
119 Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen, dass das Gericht, das allein für die Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweise zuständig ist, mit der Feststellung, dass der Beweiswert der im BET-Gutachten enthaltenen Analysen bestenfalls beschränkt sei, einen Rechtsfehler begangen habe.
120 Was außerdem die Daten aus der Zeit vor dem Erlass des streitigen Beschlusses betrifft, die in diesem Gutachten enthalten sind und zu denen die Kommission den Rechtsmittelführerinnen zufolge vor dem Erlass dieses Beschlusses auf andere Arten Zugang hätte erlangen können, begnügen sich die Rechtsmittelführerinnen mit unbegründeten Ausführungen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Gericht dadurch, dass es im Wesentlichen festgestellt hat, dass das von den Rechtsmittelführerinnen in erster Instanz vorgelegte BET-Gutachten keine Daten anführe, die zu berücksichtigen die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses schuldhaft unterlassen hätte, einen Rechtsfehler begangen hat.
121 Schließlich ist im Hinblick auf die Verweise der Rechtsmittelführerinnen auf die neue LBD-Studie festzuhalten, dass das Gericht die Daten aus dieser Studie nicht zurückgewiesen hat, da es in Rn. 151 des Urteils T‑64/21 und in Rn. 149 des Urteils T‑65/21 festgestellt hat, dass der Großteil dieser Daten aus den Jahren vor Erlass des streitigen Beschlusses stamme und es in dieser Randnummer auch darauf hingewiesen hat, dass die Kommission in diesem Beschluss mehrfach auf die ihr vorliegende ältere Fassung dieser Studie verwiesen habe. Das Gericht hat das auf die neue LBD-Studie gestützte Vorbringen somit nicht zu Unrecht zurückgewiesen oder außer Acht gelassen; vielmehr hat es im Wesentlichen festgestellt, dass die Kommission diese Studie in Bezug auf die Aspekte, die die Zeit vor Erlass des streitigen Beschlusses beträfen, ausreichend berücksichtigt habe. Insoweit beruht diese Rüge also auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Urteile. Im Übrigen ist diese Rüge, soweit die Rechtsmittelführerinnen der Kommission zur Last legen, die verfügbaren Daten nicht korrekt gewürdigt zu haben, gemäß der in Rn. 99 dieses Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.
122 Gemäß den vorstehenden Erwägungen ist dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung der Marktdefinition im Stromeinzelhandel
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
123 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass in den angefochtenen Urteilen zu Unrecht die Feststellung der Kommission bestätigt werde, wonach die Lieferung von Energie im Rahmen der Grundversorgung bzw. im Rahmen von Sonderverträgen nicht Teil eines einheitlichen Produktmarktes sei, da zwischen den beiden Arten von Versorgern (im Folgenden: Grundversorger bzw. Versorger von Sondervertragskunden) kein Wettbewerbsdruck bestehe.
124 Eine sachlich korrekte Ermittlung der Marktgegebenheiten hätte ergeben, dass Grundversorger und Versorger von Sondervertragskunden zueinander im Wettbewerb stünden. Entgegen der irrigen Annahme des Gerichts erfolgten Vertragswechsel nicht ausschließlich von Grundversorgern zu Versorgern von Sondervertragskunden, sondern auch von Versorgern von Sondervertragskunden zu Grundversorgern, was durch die Zahlen, auf die sich die Kommission stütze, nicht widerlegt werde.
125 Dem Wettbewerb zwischen Grundversorgern und Versorgern von Sondervertragskunden stehe zudem nicht entgegen, dass die Kunden insgesamt träge seien.
126 Die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für diese zwei Arten von Versorgern wirkten sich nicht auf die Definition des Produktmarktes aus.
127 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
128 Mit diesem Teil, der im Wesentlichen die Rn. 185 bis 219 des Urteils T‑64/21 und die Rn. 183 bis 217 des Urteils T‑65/21 betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Feststellung der Kommission, wonach Grundversorger und Versorger von Sondervertragskunden keinem einheitlichen Produktmarkt angehörten, da sie nicht zueinander in Wettbewerb stünden, zu Unrecht bestätigt.
129 In diesen Randnummern hat das Gericht die Definition geprüft, auf die sich die Kommission in Bezug auf die Märkte für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden (Rn. 52 bis 62 bzw. 130 bis 132 des streitigen Beschlusses) gestützt hat, und auf deren Grundlage sie die Unterscheidung zweier Produktmärkte – für Grundversorgungsverträge bzw. für Sonderverträge – für angemessen erachtete.
130 Das Gericht hat in Rn. 190 des Urteils T‑64/21 und in Rn. 188 des Urteils T‑65/21 festgestellt, dass die Kommission diese Unterscheidung deshalb vorgenommen habe, weil die Nachfrage nicht substituierbar sei, da die Sondervertragstarife die Grundversorgungstarife sachlich nicht einschränkten, so dass folglich die zwei Arten von Verträgen zwei verschiedene Märkte darstellten.
131 In Rn. 191 des Urteils T‑64/21 und in Rn. 189 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission einen großen Teil ihrer Analyse auf die Verbraucherträgheit gestützt habe, die sich dadurch auszeichne, dass nach der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes in Deutschland ein großer Teil der kleinen Kunden trotz neuer, konkurrenzfähigerer Angebote dem herkömmlichen Versorger treu geblieben sei. In Rn. 192 des Urteils T‑64/21 und in Rn. 190 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht festgehalten, dass die Kommission angemerkt habe, dass im Jahr 2017 trotz der stetig sinkenden Zahl an Grundversorgungsverträgen und trotz allgemein günstigerer Bedingungen für Sonderverträge 28 % der Haushaltskunden weiterhin über Grundversorgungsverträge verfügten.
132 In den Rn. 193 und 194 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 191 und 192 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht zum Argument, dass die Trägheit alle Kundengruppen betreffe, angemerkt, dass Kunden mit Sonderverträgen zumindest einmal den Vertrag gewechselt hätten und dass die Kommission in Bezug auf Kunden mit Grundversorgungsverträgen basierend auf einem Bericht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ausgeführt habe, dass die geringe Ersparnis, die sich der Grundversorgungskunde vom Wechsel des Versorgers erwarte, das mangelnde Vertrauen in neue Versorger, die angenommene Komplexität des Vertragswechsels und die Zufriedenheit mit dem aktuellen Versorger die wichtigsten Faktoren der Vorbehalte der Verbraucher gegenüber Vertragswechseln darstellten.
133 In den Rn. 195 und 196 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 193 und 194 des Urteils T‑65/21 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission eine gewisse Trägheit der Kunden mit Grundversorgungsverträgen aufgezeigt habe und dass sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums darauf hinweisen könne, dass es nach wie vor viele Grundversorgungsverträge gebe, was darauf hindeute, dass ein separater Produktmarkt bestehe.
134 In den Rn. 197 bis 199 des Urteils T‑64/21 und in den Rn. 195 bis 197 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht zur Rüge der Rechtsmittelführerinnen, dass der „small but significant non-transitory increase of price“-Test (kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung), auch SSNIP-Test genannt, der die Frage beantworten solle, inwieweit eine Preiserhöhung im Bereich von 5 % bis 10 % Grundversorgungskunden zu einem Umstieg auf Sonderverträge bewegen würde, bestätige, dass die Trägheit alle Kundengruppen betreffe, ausgeführt, dass gemäß den Ausführungen der Kommission in Rn. 60 des streitigen Beschlusses fast 70 % der Wettbewerber, die auf die erste Marktbefragung geantwortet hätten, angegeben hätten, dass die Zunahme von Wechseln von Grundversorgungsverträgen zu Sonderverträgen aufgrund einer solchen Preiserhöhung wahrscheinlich geringfügig oder vernachlässigbar wäre. Das Gericht sieht dies als Bestätigung, dass Verbraucher mit Grundversorgungsverträgen träge seien.
135 Nach dem Hinweis, dass es Sache der Kommission sei, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichten, und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten, wobei bestimmte Umstände privilegiert und andere außer Acht gelassen werden könnten, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Antworten der Mehrheit der Marktteilnehmer auf die erste Marktbefragung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (Rn. 201 und 202 des Urteils T‑64/21 sowie Rn. 199 und 200 des Urteils T‑65/21).
136 In den Rn. 203 bis 205 des Urteils T‑64/21 und in den Rn. 201 bis 203 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, dass nicht nur Wechsel von der Grundversorgung zu Sonderverträgen stattfänden, sondern auch umgekehrt, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Sondervertragskunden bereits einen Versorgerwechsel hinter sich haben müssten und folglich nun einen vorteilhafteren Tarif hätten, so dass nicht geltend gemacht werden könne, dass die von der Kommission in Bezug auf Grundversorgungskunden festgestellte Trägheit mit der Situation von Sondervertragskunden vergleichbar sei.
137 Zum Vorbringen, dass es zwischen der Grundversorgung und Sonderverträgen keinen signifikanten Preisunterschied gebe, hat das Gericht angesichts der Prüfung der speziell für die Grundversorgung geltenden regulatorischen Beschränkungen durch die Kommission sowie der internen Dokumente von E.ON und RWE entschieden, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass sich die Tarifpolitik für Grundversorgungs- bzw. Sondertarife unterscheide (Rn. 206 bis 208 des Urteils T‑64/21 und Rn. 204 bis 206 des Urteils T‑65/21).
138 In Rn. 209 des Urteils T‑64/21 und in Rn. 207 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass der Ansatz der Kommission, bei der Beurteilung der Preisunterschiede zwischen Grundverträgen und Sonderverträgen sämtliche Kunden zu berücksichtigen, statt nur auf den Durchschnittskunden mit einem jährlichen Verbrauch von 3 500 kWh abzustellen, sowie Nettopreise ohne Steuern oder andere verpflichtende Abgaben zu verwenden, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle, sondern im Gegenteil eine genauere Erfassung der Wettbewerbssituation ermögliche.
139 Das Argument, wonach der Umstand, dass aus regulatorischer Sicht Grundversorger jeweils das Unternehmen sei, das die meisten Haushaltskunden in einem bestimmten Gebiet beliefere, bewirke, dass Grundversorger ein erhebliches Interesse daran hätten, neben Grundvertragskunden auch Sondervertragskunden zu gewinnen und zu halten, was der Annahme getrennter Märkte entgegenstehe, hat das Gericht in Rn. 211 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 209 des Urteils T‑65/21 zurückgewiesen. Es hat nämlich im Wesentlichen zunächst die Ansicht vertreten, dass die auf die Grundversorgung anwendbaren regulatorischen Unterschiede auf einen Unterschied aus Angebotssicht hindeuteten, und dass die Kommission aus Nachfragesicht – ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen – habe feststellen können, dass Kunden mit Grundversorgungsverträgen, die trotz günstigerer Konditionen von Sonderverträgen ihren Vertrag nicht wechselten, träge seien. Dass Grundversorger ein gewisses Interesse daran hätten, im Hinblick auf Sonderverträge kompetitiv zu sein, um ihre Stellung beizubehalten, bedeute im Übrigen nicht, dass die Grundversorgungsverträge Wettbewerbsdruck auf die Sonderverträge ausübten und umgekehrt. Erstens gebe es nämlich bedeutende regulatorische Unterschiede zwischen diesen Verträgen, zweitens sähen sich Sondervertragskunden eher nach anderen, noch vorteilhafteren Sonderverträgen bei anderen Versorgern um und drittens sei ein möglicher Wettbewerbsdruck auf die Sonderverträge nicht auf die Konditionen der Grundverträge zurückzuführen, sondern auf das Bestreben des Grundversorgers, seine Stellung beizubehalten.
140 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei, wobei es darauf hingewiesen hat, dass bei der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt eine Partei gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden könne, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abwichen; die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission könne nämlich nur aufgrund von Fehlern der Kommission in der zu prüfenden Entscheidung erfolgen, und weder die Kommission noch das Gericht seien durch Feststellungen in einer früheren Entscheidung gebunden (Rn. 212 bis 217 des Urteils T‑64/21, Rn. 210 bis 215 des Urteils T‑65/21).
141 Auf der Grundlage dieser Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass die Kommission bei der Definition des Produktmarktes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
142 Mit ihrem Vorbringen zur angeblich fehlerhaften Ermittlung der Marktgegebenheiten, zur Trägheit der Verbraucher und zur angeblich fehlenden Relevanz der unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für Grundversorger und Versorger von Sondervertragskunden für die Marktdefinition möchten die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof erreichen. Ein solches Vorbringen ist gemäß der in den Rn. 99 und 101 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung unzulässig.
143 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil
– Vorbringen der Parteien
144 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auf die geografische Definition des Marktes auswirkten. Es stünden nämlich nur die Versorger zueinander in Wettbewerb, die auf dem gleichen lokalen Markt tätig seien und für die die gleichen Rahmenbedingungen gälten. Die Auswahl der Versorger sei auf Preisvergleichsportalen im Internet dadurch lokal beschränkt, dass Kunden vorab ihre Postleitzahl angeben müssten, um die verfügbaren Tarife einsehen zu können. Hiervon zu unterscheiden sei die Expansionsmöglichkeit, die aufgrund niedriger Marktzutrittsschranken keinen großen Aufwand erfordere. Dies bedeute allerdings nicht, dass aus einer bundesweiten Tätigkeit einzelner Anbieter, die diese Expansionsmöglichkeit genutzt hätten, auf einen bundesweiten Markt zu schließen sei. Den Kunden stünden in ihrem lokalen Gebiet nicht sämtliche im Bundesgebiet existierenden Tarife zur Verfügung. Sie deckten ihren Bedarf ausschließlich in einem engen Einzugsgebiet. In den angefochtenen Urteilen seien Widersprüche und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission unbeachtet geblieben. Diese offensichtlichen Fehler in der Bewertung des Wettbewerbs zwischen Grundversorgern und Versorgern von Sondervertragskunden habe zu einer falschen Definition des Marktes und mithin zu einer fehlerhaften Ermittlung der Marktanteile geführt. Eine richtige Marktdefinition hätte ergeben, dass die Märkte lokal und einheitlich für Grundversorger und Versorger von Sondervertragskunden zu definieren seien. Eine solche Definition hätte bestätigt, dass E.ON in einer Vielzahl lokaler Märkte einen erheblichen Marktanteil aufweise und mangels ausreichenden Wettbewerbs durch andere Marktteilnehmer keinem Wettbewerbsdruck unterliege.
145 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
146 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 4. Oktober 2024, thyssenkrupp/Kommission, C‑581/22 P, EU:C:2024:821, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
147 Ein Rechtsmittel oder ein Rechtsmittelgrund, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das bzw. der auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das bzw. der keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten, ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, thyssenkrupp/Kommission, C‑581/22 P, EU:C:2024:821, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
148 Mit diesem Teil führen die Rechtsmittelführerinnen aus, dass es sich beim geografischen Markt um einen lokalen und nicht um einen nationalen Markt handele, und machen insoweit verschiedene Erwägungen geltend, ohne dabei auf eine bestimmte Randnummer der angefochtenen Urteile Bezug zu nehmen.
149 Außerdem begründen sie ihre Kritik einer falschen Definition des geografischen Marktes insbesondere mit einem Verweis auf ihren Standpunkt zur angeblich falschen Definition der Produktmärkte durch die Kommission, die Rückwirkungen auf die Definition des geografischen Marktes habe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Definition des Produktmarktes betreffende erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen wurde.
150 Aus dem restlichen Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich schließlich, dass ihr Ziel nicht in der Feststellung eines Rechtsfehlers des Gerichts durch den Gerichtshof besteht, sondern darin, eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof zu erreichen.
151 Vor diesem Hintergrund ist dieser Teil sowohl angesichts der in den Rn. 148 und 149 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen an die Genauigkeit von Rechtsmittelgründen und ‑argumenten als auch angesichts der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.
152 Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung des potenziellen Wettbewerbsdrucks
Vorbringen der Parteien
153 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht außer Acht gelassen habe, dass zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten ein potenzieller Wettbewerb bestanden habe und dass sich dieser zu jeder Zeit in tatsächlichen Wettbewerb hätte umwandeln können. Das Gericht sei somit irrig davon ausgegangen, dass die am Zusammenschluss Beteiligten keine engen Wettbewerberinnen gewesen seien.
154 Das Gericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass sich für E.ON die Anreize für mögliche schädigende Verhaltensweisen wie Preiskampfstrategien durch den Zusammenschluss drastisch verstärkt hätten. Ohne den potenziellen Wettbewerbsdruck von RWE und Innogy sei E.ON in ihrem Wettbewerbsverhalten frei. Dies sei den am Zusammenschluss Beteiligten bewusst gewesen, weshalb sie ihre Geschäftsaktivitäten in der Vergangenheit örtlich so konzentriert hätten, dass sie kaum im Wettbewerb zueinander gestanden hätten.
155 Hinzu komme, dass Innogy neben ihrer Marktposition und Finanzkraft vor allem aufgrund ihrer „grünen“ Strategie ein wichtiger Wettbewerber gewesen sei. Kein anderer Wettbewerber habe so intensiv für nachhaltigen Strom geworben wie Innogy. Der Wegfall von Innogy sei als Wegfall einer wichtigen Wettbewerbskraft zu betrachten.
156 Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
157 Mit diesem Rechtsmittelgrund, der die Rn. 280 ff. des Urteils T‑64/21 sowie die Rn. 278 ff. des Urteils T‑65/21 betrifft, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, außer Acht gelassen zu haben, dass zwischen den am Zusammenschluss Beteiligten ein potenzieller Wettbewerb bestanden habe und dass sich dieser zu jeder Zeit in tatsächlichen Wettbewerb hätte umwandeln können. Das Gericht sei somit irrig davon ausgegangen, dass die am Zusammenschluss Beteiligten keine engen Wettbewerberinnen gewesen seien.
158 In Rn. 281 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 279 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Rüge, dass die Kommission die Wettbewerbssituation auf dem Einzelhandelsmarkt für Energielieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen der Grundversorgung nicht zutreffend beurteilt habe, ausgeführt, dass die Kommission in den Rn. 269 bis 271 des streitigen Beschlusses zum angeblich engen Wettbewerbsverhältnis von E.ON und Innogy festgestellt habe, dass die am Zusammenschluss Beteiligten selten die größten Wettbewerberinnen seien, dass E.ON Innogy nur in einem Fall als zweitgrößte Versorgerin eines Gebiets betrachtet habe und dass in Gebieten, in denen eine der am Zusammenschluss Beteiligten Grundversorgerin sei, die andere grundsätzlich nur einen kleinen Kundenanteil habe, nämlich 5 % oder weniger.
159 Die Rechtsmittelführerinnen legen nicht dar, inwiefern diese im Rahmen der beschränkten Kontrolle der Beurteilungen der Kommission durch das Gericht erfolgten Beurteilungen mit einem Rechtsfehler behaftet seien oder eine Tatsachenverfälschung darstellten.
160 Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 274 bis 283 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 272 bis 281 des Urteils T‑65/21 allgemeiner festgestellt, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon habe ausgehen können, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für Strom- und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen der Grundversorgung nicht erheblich behindere.
161 In den Rn. 284 bis 301 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 282 bis 299 des Urteils T‑65/21 hat es festgestellt, dass die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte für Strom‑ und Gaslieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden im Rahmen von Sonderverträgen ausreichend untersucht und dabei keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
162 In Rn. 302 des Urteils T‑64/21 sowie in Rn. 300 des Urteils T‑65/21 hat das Gericht das Argument zurückgewiesen, dass die Kommission die Auswirkungen des Wegfalls des Wettbewerbs zwischen E.ON und Innogy sowie den Umstand, dass die Wettbewerber von E.ON durch die Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON diskriminiert und benachteiligt würden, nicht ausreichend gewürdigt habe.
163 Schließlich hat es in den Rn. 303 bis 307 des Urteils T‑64/21 sowie in den Rn. 301 bis 305 des Urteils T‑65/21 das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, dass die Kommission die Finanzkraft von E.ON infolge des Zusammenschlusses und die daraus möglicherweise folgenden Verdrängungseffekte nicht ausreichend berücksichtigt habe.
164 Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit unter dem Deckmantel eines Rechtsfehlers nicht die genaue und ausführliche Feststellung eines solchen Fehlers erreichen möchten, sondern vielmehr ihre Position zum Stand des Wettbewerbs auf den in Rede stehenden Märkten darlegen und den Gerichtshof dazu veranlassen möchten, eine andere Beurteilung vorzunehmen als das Gericht, was von seiner Kontrolle im Rahmen eines Rechtsmittels nicht umfasst ist.
165 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
Ergebnis
166 Da alle zur Stützung der vorliegenden Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind diese Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
167 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet). Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission, von E.ON und RWE neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, von E.ON und von RWE aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Mainova AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑178/24 P entstandenen Kosten.
3. Die enercity AG trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG in der Rechtssache C‑179/24 P entstandenen Kosten.
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Passer |
Regan |
Gratsias |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2026.
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Der Kanzler |
Der Kammerpräsident |
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A. Calot Escobar |
J. Passer |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 101 AEUV 10x (nicht zugeordnet)
- Art. 101 und 102 AEUV 8x (nicht zugeordnet)
- Art. 256 AEUV 1x (nicht zugeordnet)