Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-233/26

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 19. März 2026(1)

Rechtssache C842/24

DNO Yemen AS

gegen

Petrolin Trading Limited,

Moe Oil & Gas Yemen Limited,

The Ministry of Oil and Minerals (of The Republic of Yemen),

Yemen Oil & Gas Corporation / The Yemen Company,

Dove Energy Limited, liquidiert

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen – Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen – Zurverfügungstellung von Geldern an öffentliche Einrichtungen, die nicht den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aber unter dem Einfluss von den Maßnahmen unterliegenden Personen stehen “






I.      Einleitung

1.        Restriktive Maßnahmen der Europäischen Union gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen nehmen im aktuellen geopolitischen Kontext einen zentralen Platz im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ein. Da sie normalerweise durch eine Verordnung umgesetzt werden, die der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlässt, sind diese Maßnahmen in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und für alle ihre Organe, einschließlich der nationalen Gerichte, bindend. Dies ist u. a. bei der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014(2) der Fall, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

2.        Das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 vorgesehene Verbot, bestimmten Personen, Einrichtungen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zählt zu den üblichen restriktiven Maßnahmen. Dieses Verbot kann sich auf vertragliche Verpflichtungen auswirken, einschließlich solcher, die Gegenstand eines Schiedsspruchs waren. Dies ist der Hintergrund des vorliegenden Falls.

3.        Im Rahmen einer Klage gegen einen Schiedsspruch mit der Begründung, dass die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs eine nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 verbotene Zurverfügungstellung von Geldern darstellen würde, legt die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, mit denen im Wesentlichen zum einen die Reichweite dieses Verbots und zum anderen das für die Anwendung dieses Verbots erforderliche Beweismaß sowie die Verteilung der Beweislast geklärt werden sollen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Völkerrecht

4.        Am 26. Februar 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner 7119. Sitzung die Resolution 2140(2014). In dieser heißt es:

Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Jemens,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltenden Probleme im politischen, Sicherheits‑, wirtschaftlichen und humanitären Bereich in Jemen, einschließlich der anhaltenden Gewalt,

feststellend, dass die Situation in Jemen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen[(3)],

11.      beschließt, dass alle Mitgliedstaaten für einen Anfangszeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution alle sich in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der … benannten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen stehen, unverzüglich einfrieren, und beschließt ferner, dass alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Staatsangehörigen oder Personen oder Einrichtungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets für die von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen;

…“

B.      Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 1352/2014

5.        Art. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014(4) bestimmt:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen“.(5)

6.        In Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen(6)] an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden …“

7.        Art. 11 der genannten Verordnung sieht vor:

„(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.“

8.        Die Liste in Anhang I dieser Verordnung entspricht der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932. In ihrer zeitlich auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung waren sechs natürliche Personen, die den Huthi angehörten oder mit ihnen verbündet waren, in diesen Listen aufgeführt. Später wurden nicht nur die Namen weiterer Personen(7), sondern auch die Huthi insgesamt auf diese Liste gesetzt(8).

2.      Sanktionsleitlinien

9.        In Nr. 55b der Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU(9) (im Folgenden: Sanktionsleitlinien)(10) heißt es:

„Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien … zu klären:

d)      sie hat das Recht, auf die juristische Person oder die Organisation aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person oder die Organisation unterliegt, es zulässt, dass sie solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;

e)      sie hat die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstaben d Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben …;

f)      sie hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person oder der Organisation zu verwenden;

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die juristische Person oder Organisation von der anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, sofern sich nicht im Einzelfall das Gegenteil beweisen lässt.“

10.      Nr. 55d der genannten Leitlinien bestimmt:

„Wurde die Eigentümerschaft oder Kontrolle anhand der vorgenannten Kriterien nachgewiesen, so gilt die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für nicht benannte juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Organisation stehen, im Grundsatz als indirekte Bereitstellung, sofern nicht im Einzelfall nach vernünftigem Ermessen mittels eines risikobasierten Ansatzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, einschließlich nachstehender Kriterien, festgestellt werden kann, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation verwendet werden oder ihr zugutekommen.

Zu berücksichtigen sind unter anderem folgende Kriterien:

a)      das Datum und die Art der vertraglichen Bindungen zwischen den betreffenden Organisationen (z. B. Verträge betreffend Verkauf, Kauf oder Vertrieb);

b)      die Relevanz des Tätigkeitsbereichs der nicht benannten Organisation für die benannte Organisation;

c)      die Eigenschaften der bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich ihrer möglichen praktischen Verwendung durch eine benannte Organisation und der Unkompliziertheit eines Transfers an eine benannte Organisation;

…“

11.      In Nr. 55e dieser Leitlinien heißt es:

„Zu beachten ist, dass die indirekte Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für benannte Personen oder Organisationen auch deren Bereitstellung für Personen oder Organisationen, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von benannten Organisationen stehen, umfassen kann.“

C.      Französisches Recht

12.      Nach Art. 1518 des Code de procédure civile (Zivilprozessordnung) „[kann] [e]in in Frankreich auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangener Schiedsspruch … nur mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden“.

13.      Nach Art. 1520 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist „[e]ine Nichtigkeitsklage … nur gegeben, wenn: … die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der internationalen öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspricht“.

14.      Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts obliegt es dem für die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Schiedsspruchs zuständigen Gericht, konkret zu prüfen, ob die Überführung eines Schiedsspruchs in die französische Rechtsordnung in qualifizierter Weise der internationalen öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspricht(11).

15.      Gemäß Art. 1527 Abs. 2 der Zivilprozessordnung „[wird] [e]in Schiedsspruch oder die darin enthaltenen Bestimmungen, die vom Gericht nicht beanstandet wurden, … durch die Abweisung einer Nichtigkeitsklage vollstreckbar“.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

16.      The Ministry of Oil and Minerals of the Republic of Yemen (Ministerium für Erdöl und Bergbau der Republik Jemen, im Folgenden: Ministerium) und die Yemen Oil and Gas Corporation (im Folgenden: YOGC), die vollständig im Eigentum des Staates Jemen steht, schlossen mit der DNO Yemen AS (im Folgenden: DNO), Petrolin Trading (im Folgenden: Petrolin), MOE Oil and Gas Yemen (im Folgenden: MOE) und Dove Energy Vereinbarungen über die Nutzung und Aufteilung der Erdöl- und ‑gasförderung, die eine Schiedsklausel enthielten.

17.      Im Laufe des Jahres 2014 erklärten DNO, Petrolin, MOE und Dove Energy, dass sie beabsichtigten, aus diesen Verträgen auszusteigen. Im Jahr 2015 leiteten das Ministerium und YOGC ein Schiedsverfahren vor der Internationalen Handelskammer ein, und mit dem am 15. Juli 2019 in Paris (Frankreich) verkündeten Schiedsspruch wurden DNO, Petrolin und MOE zur Zahlung von Schadensersatz an das Ministerium und YOGC verurteilt (im Folgenden: Schiedsspruch).

18.      DNO, Petrolin und MOE erhoben bei der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Klage und machten u. a. geltend, dass der Schiedsspruch der internationalen öffentlichen Ordnung widerspreche, da seine Vollstreckung die Gefahr berge, dass natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 (im Folgenden: benannte Personen) aufgeführt seien, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt würden.

19.      Im Laufe des Jahres 2014 verschärfte sich der Konflikt in Jemen zwischen der von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Regierung (im Folgenden: rechtmäßige Regierung) und den Huthi, nachdem Letztere die Hauptstadt Sanaa unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Jahr 2015 intervenierte eine internationale Koalition zur Unterstützung der rechtmäßigen Regierung, die ihren Sitz vorübergehend in Aden (Jemen) hat. Der Konflikt und die daraus resultierende „Zweiteilung“ der jemenitischen Wirtschaft und der jemenitischen Gesellschaft führten zur Etablierung paralleler Regierungsstrukturen: Die Huthi nutzen die bestehenden institutionellen Infrastrukturen in Sanaa(12), während sich die rechtmäßige Regierung auf den Aufbau neuer institutioneller Kapazitäten verlässt(13).

20.      Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 wies das Berufungsgericht Paris die Klage von DNO, Petrolin und MOE mit der Begründung ab, dass die ihm im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 obliegende Prüfung im Hinblick auf die Situation vorzunehmen sei, wie sie sich zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung darstelle, und auf ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien beruhen müsse, die darauf schließen ließen, dass ein Verstoß gegen diese Sanktionsregelung vorliege.

21.      Im vorliegenden Fall war das Berufungsgericht der Ansicht, dass für eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern nachgewiesen werden müsse, dass das Ministerium und YOGC tatsächlich „im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung“ der benannten Personen gehandelt und die Absicht hätten, Gelder zugunsten dieser Personen zu verwenden. Dabei stützte es sich auf die in Nr. 55b der Sanktionsleitlinien genannten Kriterien.

22.      Insoweit stellte das Berufungsgericht zum einen fest, dass die vorgelegten Beweise nicht die Annahme belegen könnten, dass das Ministerium als Vertreter der rechtmäßigen, von der internationalen Gemeinschaft anerkannten und von der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützten Regierung unter der Kontrolle oder auf Weisung der benannten Personen handele, wo doch der bewaffnete Konflikt in Jemen primär zwischen dieser Regierung und den Huthi bestehe.

23.      Zum anderen befand das Berufungsgericht, dass sich aus dem Vortrag im Rahmen der Verhandlungen zwar ergeben habe, dass die Kontrolle über YOGC sowohl von der rechtmäßigen Regierung als auch von den Huthi beansprucht worden sei – eine Situation, die im Ausgangsverfahren als „konkurrierender Einfluss“ bezeichnet worden sei –, dass aber keineswegs erwiesen sei, dass diese beiden Parteien gemeinschaftlich handelten und dass YOGC unter der Kontrolle der Huthi stehe. Das Gericht stützte sich insoweit auf ein Schreiben des Premierministers der rechtmäßigen Regierung vom 23. August 2015 an ausländische Mineralölgesellschaften, in dem dieser Letztere aufgefordert habe, nur mit Personen zu verhandeln, die dieser Regierung unterstünden, und erklärt habe, dass alle Entscheidungen, Ernennungen und Weisungen der Huthi-Milizen, die im Februar 2015 erlassen und an das Ministerium und die diesem Ministerium angeschlossenen Behörden und Einrichtungen gerichtet worden seien, als null und nichtig zu betrachten seien, dass sie nicht umgesetzt werden dürften und, schließlich, dass ausländische Wirtschaftsteilnehmer dem Staat geschuldete Zahlungen nicht leisten dürften, solange sie nicht über Ort und Zeit der Leistung informiert worden seien.

24.      Des Weiteren vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Tatsache, dass auf der offiziellen Website von YOGC, die gehackt worden sein könnte, der Name eines Huthi-Ministers genannt werde, und der Bericht der jemenitischen Nachrichtenagentur Saba über eine Sitzung in Anwesenheit des Huthi-Premierministers – in der der geschäftsführende Direktor von YOGC einen kurzen Bericht u. a. über das Programm zur Rationierung von Erdöl, Diesel und Haushaltsgas auf der Ebene des Sekretariats in der Hauptstadt und der unter der Kontrolle der Huthi stehenden Gouvernements abgegeben habe – nicht ausreichten, um eine Übernahme der Kontrolle über YOGC zu belegen.

25.      Schließlich stellte das Berufungsgericht fest, dass das Fehlen eines Links zur YOGC‑Website auf der offiziellen Website der rechtmäßigen Regierung (unter www.mom-ye.com) sowie die Tatsache, dass die YOGC‑Website den ehemaligen Regierungsdomainnamen (www.mom-gov.ye) nutze, der von den Huthi verwendet werde, die die ehemalige Regierungswebsite übernommen hätten, nicht die Tatsache in Frage stellten, dass die Kontrolle über YOGC auch von der rechtmäßigen Regierung beansprucht werde.

26.      Im März 2022 beantragte die Republik Jemen, vertreten durch das Ministerium, die Vollstreckung des Schiedsspruchs beim Bezirksgericht Oslo (Norwegen), das den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärte und DNO die Zahlung des fälligen Schadensersatzes aufgab. Diese Entscheidung wurde am 4. November 2023 rechtskräftig.

27.      Am 4. Dezember 2023 zahlte DNO den gemäß dem Schiedsspruch geschuldeten Nettobetrag an das Ministerium. Auf Anfrage von DNO bestätigte YOGC mit Schreiben vom 13. Dezember 2022, dass die Gesellschaft alle ihre Ansprüche aus diesem Schiedsspruch an das Ministerium abgetreten habe, und erklärte, nicht die Absicht zu haben, die bereits an das Ministerium gezahlten Beträge einzufordern.

28.      DNO bzw. Petrolin legten beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde bzw. Anschlusskassationsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein. Zur Begründung ihrer auf einen qualifizierten Verstoß gegen die internationale öffentliche Ordnung gestützten Beschwerden machten diese Gesellschaften im Wesentlichen geltend, dass das Berufungsgericht einen Fehler begangen habe, indem es sich zum einen darauf beschränkt habe, zu prüfen, ob YOGC im Eigentum oder unter der Kontrolle von benannten Personen stehe, und zum anderen nicht geprüft habe, ob durch die Vollstreckung des fraglichen Schiedsspruchs diesen Personen Gelder zur Verfügung gestellt würden oder ob die Gefahr bestehe, dass dies geschehe.

29.      In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Wendung „zur Verfügung gestellt werden“ in einem weiten Sinn zu verstehen sei(14), sowie auf den präventiven Zweck der restriktiven Maßnahmen(15).

30.      Zweitens betont das vorlegende Gericht, dass die zentrale Frage in der vorliegenden Rechtssache die Kriterien betreffe, anhand deren eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern zugunsten benannter Personen durch die im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs(16) erfolgte Zahlung von dem Ministerium und YOGC geschuldeten Beträgen festgestellt werden könne, wobei es sich bei den Letztgenannten nicht um benannte Einrichtungen handele. Im Übrigen werfe die Sachlage angesichts der unsicheren politischen Lage in Jemen Fragen der Beweislast auf.

31.      Unter diesen Umständen hat der Kassationsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 im Licht der Sanktionsleitlinien dahin auszulegen, dass unter der mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern die Zurverfügungstellung von Geldern an öffentliche Einrichtungen, die nicht den restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu verstehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass die diesen Maßnahmen unterliegenden Personen innerhalb dieser Einrichtungen einen Einfluss ausüben, der mit dem Einfluss der diesen Maßnahmen nicht unterliegenden rechtmäßigen Regierung konkurriert?

2.      Ist in dem Fall, dass der konkurrierende Einfluss feststeht, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen, dass für die Einrichtungen, denen die Gelder zur Verfügung gestellt werden, die Vermutung gilt, dass sie von den Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, kontrolliert werden? Falls diese Frage zu bejahen ist: Lässt diese Vermutung den Gegenbeweis zu? Ist in diesem Zusammenhang der Umstand von Bedeutung, dass die rechtmäßige Regierung, die den restriktiven Maßnahmen nicht unterliegt, mit den diesen Maßnahmen unterliegenden Personen nicht zusammenarbeitet?

3.      Genügt in dem Fall, dass sich anhand der dem nationalen Gericht vorgelegten Beweise nicht beurteilen lässt, ob innerhalb der Einrichtung, der die Gelder zur Verfügung gestellt werden, der bestimmende Einfluss durch die rechtmäßige Regierung oder durch die sanktionierten Personen ausgeübt wird, bereits ein begründetes Risiko, dass diese Gelder den sanktionierten Personen letztendlich ganz oder teilweise zur Verfügung stehen, damit die Sanktionen anwendbar sind?

32.      DNO, das Ministerium, die französische, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen und der niederländischen Regierung haben diese Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2025 teilgenommen.

IV.    Würdigung

A.      Zur ersten Vorlagefrage

1.      Vorbemerkungen

33.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass er die Zahlung von Geldern im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs an eine nicht benannte öffentliche Einrichtung erfasst, wenn nachgewiesen ist, dass innerhalb dieser Einrichtung ein konkurrierender Einfluss sowohl von benannten Personen als auch von einer nicht benannten Einrichtung ausgeübt wird.

34.      Zunächst ist anzumerken, dass diese Frage nicht ausdrücklich den Begriff „Kontrolle“ in dem Sinne betrifft, wie er im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen verstanden wird. Jedoch geht aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervor, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergeben. Denn Letzteres vertrat unter Berufung auf die Nrn. 55b und 55d  der Sanktionsleitlinien in Bezug auf den Begriff „Kontrolle“ die Auffassung, dass ein konkurrierender Einfluss(17) nicht unter Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 falle, da das relevante Kriterium im Sinne dieser Bestimmung im Wesentlichen das Vorliegen einer Kontrolle über den Empfänger der Gelder durch benannte Personen sei. Außerdem hat das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage ausdrücklich auf diese Leitlinien Bezug genommen.

35.      Im Rahmen der Prüfung dieser Frage werde ich daher zunächst einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung zur weiten Auslegung des Begriffs „unmittelbare und mittelbare Zurverfügungstellung“ geben. Anschließend werde ich im Zusammenhang mit diesem Begriff die Relevanz des Vorliegens – und des Fehlens – einer Kontrolle erläutern. Schließlich werde ich darlegen, dass selbst ohne Kontrolle das Bestehen eines konkurrierenden Einflusses ausreichen kann, um festzustellen, dass Gelder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 mittelbar zur Verfügung gestellt wurden.

2.      Unmittelbare oder mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern: ein weiter Begriff

36.      Aus dem Urteil Möllendorf ergibt sich, dass das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern besonders weit gefasst ist, wie es die Verwendung der Worte „weder direkt noch indirekt“ belegt. Desgleichen ist, wie vom vorlegenden Gericht betont, die Wendung „zur Verfügung gestellt werden“ in einem weiten Sinn zu verstehen, da sie sich nicht auf eine besondere rechtliche Qualifizierung bezieht, sondern jede Handlung erfasst, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit eine Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis in Bezug auf die betreffende Sache erlangen kann(18).

37.      In dem Fall, der dem Urteil Afrasiabi u. a. zugrunde lag, beschäftigte sich der Gerichtshof insbesondere mit dem Begriff „mittelbares Zurverfügungstellen“ im Rahmen der Lieferung und Aufstellung einer wirtschaftlichen Ressource bei einer nicht benannten Einrichtung, die von einer nicht benannten Person geleitet wurde, die jedoch zugunsten einer benannten Einrichtung tätig geworden war(19).

38.      Der Gerichtshof stellte insoweit zunächst fest(20), dass das Handeln im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer benannten Person ebenfalls ein Umstand ist, der die Aufnahme in eine Liste mit Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, rechtfertigt(21). Des Weiteren stellte er fest, dass derselbe Umstand auch für die Beurteilung des Verbots der mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern relevant ist(22). Schließlich erachtete  der Gerichtshof auch die Absicht, den betreffenden Vermögenswert zugunsten einer benannten Person zu nutzen,  als relevant(23).

39.      Ausweislich der Vorlageentscheidung hat auch das Berufungsgericht eben diese Umstände herangezogen(24). Nachdem es festgestellt hatte, dass sie nicht vorlägen, kam es zu dem Schluss, dass das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

40.      Allerdings können die im Urteil Afrasiabi u. a. angeführten Umstände meines Erachtens keine abschließende Liste von Umständen darstellen, aufgrund deren eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern festgestellt werden kann. Denn wie der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, handelt es sich um relevante Umstände. Jede andere Auslegung liefe dem weiten Verständnis des Begriffs „Zurverfügungstellung von Geldern“ zuwider.

41.      Diese weite Auslegung muss jedoch im Kontext der Notwendigkeit gesehen werden, die mit der Verordnung Nr. 1352/2014 verfolgten Ziele zu erreichen sowie die Wirksamkeit der darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten und die Gefahr einer Umgehung zu vermeiden(25).

42.      Insoweit ergibt sich aus der Präambel der Resolution 2140(2014) sowie aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1352/2014, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen darauf abzielen, der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region zu begegnen. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung enthält Anhang I der Verordnung eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden. Wie mit den restriktiven Maßnahmen der Union im Allgemeinen wird auch mit den hier in Rede stehenden Maßnahmen ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt, dass damit Handlungen dieser Art verhindert werden sollen(26).

43.      Folglich soll das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern verhindern, dass Gelder für die Begehung oder Unterstützung von Handlungen verwendet werden, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Jemen bedrohen(27). Eine Auslegung, nach der sich dieses Verbot ausschließlich auf Fälle der Inhaberschaft oder Kontrolle beschränkt, liefe diesem Ziel jedoch zuwider. Auch andere Konstellationen können unter dieses Verbot fallen.

44.      Die neuere Rechtsprechung scheint diesen Ansatz zu bestätigen. Erstens hat der Gerichtshof im Urteil SH klargestellt, dass Gelder nur dann als einer benannten Person mittelbar zur Verfügung gestellt betrachtet werden können, wenn sie insbesondere in Anbetracht rechtlicher oder finanzieller Bindungen, die zwischen dem Empfänger der Gelder und einer solchen Person bestehen, an diese Person weitergeleitet werden können oder diese Person die Verfügungsgewalt über diese Gelder hat(28).

45.      Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil E und F festgestellt, dass das weite Verständnis des Ausdrucks „bereitgestellt“ unabhängig davon gilt, ob zwischen der bereitstellenden Person und dem Empfänger Beziehungen bestehen(29). Es ist zwar zutreffend, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, die Frage gestellt hat, ob das Verbot der Bereitstellung den Fall erfasst, in dem ein nicht benanntes Mitglied einer benannten Einrichtung Gelder an diese benannte Einrichtung weiterleitet(30). Ich bin jedoch der Ansicht, dass sich eine solche grundsätzliche Feststellung des Gerichtshofs, damit sie mit dem weiten Verständnis dieses Verbots in Einklang steht, auf das Nichtbestehen einer formellen Beziehung zwischen der bereitstellenden Person und dem Empfänger erstrecken muss.

3.      Relevanz des Vorliegens einer Kontrolle

46.      Es scheint, dass sich das Berufungsgericht unter den vom Gerichtshof im Urteil Afrasiabi u. a. genannten Kriterien bei der Feststellung einer mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern im Licht der Nrn. 55b und 55d  der Sanktionsleitlinien insbesondere auf die Kontrolle gestützt hat, die von den benannten Personen über den Empfänger der Gelder ausgeübt wurde. Somit ist die Relevanz dieses Kriteriums zu klären.

47.      Gemäß Nr. 55d der Sanktionsleitlinien gilt, wenn die Kontrolle anhand der in Nr. 55b genannten Kriterien nachgewiesen wurde, die Bereitstellung von Geldern für nicht benannte Personen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person stehen, im Grundsatz als indirekte Bereitstellung an die benannte Person.

48.      Auch wenn die vorgenannten Leitlinien keine rechtsverbindliche Wirkung haben(31), bin ich dennoch der Meinung, dass auch Nr. 55e dieser Leitlinien berücksichtigt werden muss, die, wie DNO geltend gemacht hat, vom Berufungsgericht nicht angesprochen wurde.

49.      Gemäß dieser Nummer findet das Verbot der mittelbaren Bereitstellung von Geldern an benannte Personen auch dann Anwendung, wenn zwischen diesen benannten Personen und dem Empfänger der Gelder keine Eigentums- oder Kontrollbeziehung besteht(32).

50.      So kann im Wesentlichen bei Vorliegen einer Kontrolle davon ausgegangen werden, dass eine mittelbare Bereitstellung von Geldern vorliegt. Fehlt eine Kontrolle, muss diese Frage von Fall zu Fall beurteilt werden.

51.      Meiner Ansicht nach steht eine solche Auslegung im Einklang mit dem Urteil Afrasiabi u. a. im Sinne der in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge vorgenommenen Auslegung sowie mit der nachfolgenden in den Nrn. 44 und 45 der vorliegenden Schlussanträge genannten Rechtsprechung.

52.      Folglich kann ein nationales Gericht nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 allein deshalb nicht gilt, weil der unmittelbare Empfänger der Gelder nicht im Sinne von Nr. 55b der Sanktionsleitlinien von benannten Personen kontrolliert wird. Stattdessen muss es prüfen, ob die Gelder an solche Personen weitergeleitet werden können oder ob diese die Verfügungsgewalt über die Gelder haben(33). Diese Prüfung hängt von den Beweisen ab, die dem nationalen Gericht zur Verfügung stehen, wie die in den Nrn. 19 und 23 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge genannten.

4.      Konkurrierender Einfluss

53.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 vorgesehene Verbot die Zahlung von Geldern an eine nicht benannte Einrichtung erfassen kann, wenn nachgewiesen ist, dass benannte Personen einen Einfluss auf diese Einrichtung ausüben, der mit dem Einfluss einer nicht benannten Einrichtung konkurriert. Denn – wie die italienische und die niederländische Regierung sowie die Kommission im Wesentlichen geltend machen – dieses Verbot muss für alle Konstellationen gelten, die den benannten Personen den Zugang zu den fraglichen Geldern ermöglichen.

54.      Das Urteil Petropars Iran u. a./Rat(34), auf das sich die französische Regierung beruft, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. Denn in der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, ging es um den Fall, dass das Stammkapital einer Gesellschaft von einer benannten Einrichtung und einer nicht benannten Einrichtung gemeinsam gehalten wird. In diesem Kontext kam das Gericht zu dem Schluss, dass es nicht im Interesse der nicht benannten Anteilseigner war, dem benannten Anteilseigner zu helfen, Druck auf ihr gemeinsames Tochterunternehmen auszuüben, um die Wirkung der ausschließlich diesen betreffenden restriktiven Maßnahmen zu umgehen. Das Gericht hat des Weiteren festgestellt, dass in einem solchen Fall das Vorliegen einer gemeinsamen Kontrolle geeignet ist, die benannte Einrichtung daran zu hindern, Druck auf ihr Tochterunternehmen zur Umgehung der Wirkung der restriktiven Maßnahmen gegenüber ihr auszuüben(35).

55.      Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um das gemeinsame Halten des Gesellschaftskapitals von YOGC, sondern um einen faktischen Einfluss, der sowohl von den Huthi als auch von der rechtmäßigen Regierung in einem Bürgerkriegsumfeld beansprucht wird. Aufgrund dieses konkurrierenden Einflusses auf YOGC kann daher meines Erachtens nicht ausgeschlossen werden, dass Gelder an die Huthi geleitet werden oder dass die Huthi die Verfügungsgewalt über diese Gelder im Sinne des Urteils SH(36) haben, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

56.      Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass die Zahlung von Geldern im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs an eine Einrichtung, auf die sowohl benannte Personen als auch eine nicht benannte Einrichtung einen konkurrierenden Einfluss ausüben, unter diese Bestimmung fallen kann, wenn diese Gelder an diese Personen weitergeleitet werden können oder diese Personen die Verfügungsgewalt über die Gelder haben.

B.      Zur dritten Vorlagefrage

57.      Mit seiner dritten Vorlagefrage, die vor der zweiten zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass das begründete Risiko, dass Gelder, die im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs an eine nicht benannte Einrichtung gezahlt werden, ganz oder teilweise benannten Personen zugutekommen, die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbots auslöst.

58.      Es ist daran zu erinnern, dass diese Frage im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs gestellt wird, mit dem DNO, Petrolin und MOE zur Zahlung von Geldern an das Ministerium und YOGC verurteilt wurden. Außerdem wurde in diesem Schiedsspruch nicht geprüft, ob diese Zahlung in Widerspruch zur Verordnung Nr. 1352/2014 oder zur Resolution 2140(2014) stand. Es ist daher nicht Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob DNO, Petrolin und MOE die Gelder hätten zurückhalten müssen, sondern zu entscheiden, ob der genannte Schiedsspruch angesichts der ihm vorliegenden Beweise für nichtig zu erklären ist, da seine Vollstreckung der internationalen öffentlichen Ordnung widerspricht. Es ist daher aus der Perspektive des nationalen Gerichts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zu bestimmen, welches Beweismaß erforderlich ist, um davon ausgehen zu können, dass das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung findet.

59.      In der Tat kann das Beweismaß je nach dem Kontext einer solchen Beurteilung unterschiedlich sein. Ich halte es daher für sinnvoll, zwischen dem Beweismaß, das im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs wie im vorliegenden Fall erforderlich ist, dem Beweismaß, das für einen Wirtschaftsteilnehmer erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob ein Risiko besteht, dass eine Transaktion gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 verstößt, und dem Beweismaß, das für den Rat erforderlich ist, um restriktive Maßnahmen verhängen zu können, zu unterscheiden.

1.      Zu dem Grad der Gewissheit, der für einen Wirtschaftsteilnehmer erforderlich ist, um Gelder auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 zurückhalten zu können

60.      Aus Art. 18 der Verordnung Nr. 1352/2014 ergibt sich, dass der räumliche und persönliche Anwendungsbereich dieser Verordnung recht weit ist. Die Verordnung gilt im Gebiet der Union für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden(37).

61.      Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Anwendungsbereich fallen, sind somit verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 untersagt ist(38).

62.      In diesem Zusammenhang ist Art. 11 der Verordnung Nr. 1352/2014 zu berücksichtigen. Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt die Ablehnung der Bereitstellung von Geldern den guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln. Zudem müssen die Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 bei der Prüfung, die ihnen nach der genannten Verordnung obliegt, eine gewisse Sorgfalt an den Tag legen(39). Zum einen können sie für das Zurückhalten der Gelder nicht haftbar gemacht werden, „es sei denn, es ist nachgewiesen, dass [dieses Zurückhalten] auf Fahrlässigkeit beruht“. Zum anderen können die Wirtschaftsteilnehmer für die Zurverfügungstellung von Geldern, auch wenn sie nach der genannten Verordnung verboten ist, nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie gegen das Verbot verstoßen(40).

63.      Meines Erachtens ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung Nr. 1352/2014, dass der Grad der Gewissheit, der für einen Wirtschaftsteilnehmer erforderlich ist, um Gelder auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung zurückhalten zu können, recht gering ist, da die in gutem Glauben und nicht fahrlässig gewonnene Überzeugung, dass ein solches Zurückhalten im Einklang mit dieser Bestimmung steht, insoweit ausreichend ist. Darüber hinaus scheint mir diese Bestimmung gut zu einem „risikobasierten Ansatz“(41) zu passen, wonach im Fall von Unsicherheit der Zurückhaltung von Geldern der Vorzug zu geben ist.

2.      Zu dem für den Rat für die Entscheidung zur Aufnahme in eine Liste erforderlichen Beweismaß

64.      Da der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen unter die GASP fällt, erfordert er in einem ersten Schritt einen Beschluss des Rates, in dem der Standpunkt der Union zu diesen Maßnahmen bestimmt wird (Art. 29 EUV), und in einem zweiten Schritt einen Rechtsakt dieses Organs, der auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen wird(42). In diesem Rahmen erlässt der Rat in der Regel Verordnungen, die gegebenenfalls das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen vorsehen, die bestimmte Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen erfüllen, die mit den betreffenden Maßnahmen erreicht werden sollen, sowie das Verbot, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen(43).

65.      Gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV können Personen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind, unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erheben.

66.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt und stetig entschieden, dass im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gründe, auf denen die Entscheidung des Rates, den Namen einer Person in eine Liste mit Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen (im Folgenden: Entscheidung zur Aufnahme in eine Liste), beruht, das Unionsgericht sich vergewissern muss, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern erstreckt sich auf die Frage, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen – erwiesen sind(44).

67.      Bei dieser Beurteilung sind die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass die betreffende Person zumindest eines der vom Rat festgelegten Kriterien für die Benennung erfüllt. Des Weiteren ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind(45).

68.      Die Kommission argumentiert in ihren schriftlichen Erklärungen, dass dieselben Anforderungen „in vergleichbarer Weise“ vor einem nationalen Gericht gelten, wenn eine Person die Vollstreckung eines Schiedsspruchs mit der Begründung ablehnt, dass diese Vollstreckung eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern darstellen würde, die durch die Verordnung Nr. 1352/2014 untersagt sei. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, teile ich diese Auffassung nicht vollständig.

3.      Zu dem im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs bei einem nationalen Gericht erforderlichen Beweismaß

a)      Niedrigere Schwelle als die für den Rat erforderliche

69.      Erstens stellt – im Gegensatz zu einer Entscheidung zur Aufnahme in eine Liste – die Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs, der zur Zahlung von Geldern verurteilt, die benannten Personen indirekt zur Verfügung gestellt werden können, keine Maßnahme dar, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet(46). Sie führt auch nicht zu Stigmatisierung der betroffenen Person und Misstrauen in der Öffentlichkeit, die eine Entscheidung zur Aufnahme in eine Liste ihr gegenüber erweckt(47). Es geht nämlich nicht darum, das Ministerium oder YOGC in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufzunehmen. Diese Befugnis liegt ausschließlich beim Rat.

70.      Zweitens muss der Rat nach Art. 296 AEUV solche Entscheidungen mit einer Begründung versehen und den Grundsatz einer guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachten(48). Diese Bestimmungen sind für eine private Partei nicht bindend, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass die Zurverfügungstellung von Geldern durch die Verordnung Nr. 1352/2014 untersagt ist.

71.      Drittens sind die Instrumente, die einem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, nicht mit denen vergleichbar, die dem Rat zur Verfügung stehen, dem in diesem Bereich eine besondere Zuständigkeit zugewiesen wurde.

b)      Höhere Schwelle als die außerhalb eines Gerichtsverfahrens erforderliche

72.      Abgesehen davon bin ich auch der Ansicht, dass im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs, wie im vorliegenden Fall, der recht geringe Grad der Gewissheit, der von Art. 11 der Verordnung Nr. 1352/2014 gefordert wird, keine Anwendung findet.

73.      Erstens ist zu bedenken, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 auf einen solchen Fall möglicherweise die Nichtigerklärung eines vor dem Hintergrund der Parteiautonomie rechtmäßig ergangenen Schiedsspruchs bedeuten kann(49). Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens muss eine solche Nichtigerklärung auf das absolut Notwendige beschränkt werden(50).

74.      Zweitens verfügt das nationale Gericht, wie die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, über die von beiden Parteien vorgelegten Beweise, einschließlich derjenigen der Partei, deren potenzielle Verbindungen zu benannten Personen in Rede stehen. Das bedeutet notwendigerweise eine bessere Kenntnis der Umstände verglichen mit einer Situation, in der ein Wirtschaftsteilnehmer in Anwendung interner Due-Diligence-Verfahren(51) entscheiden muss, ob er Gelder zurückhalten soll.

c)      Reicht ein begründetes Risiko aus?

75.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Beweismaß, das erforderlich ist, damit ein nationales Gericht einen Schiedsspruch aufgrund des Verbots nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 für nichtig erklären kann, niedriger sein muss als dasjenige, das vor dem Unionsgericht im Rahmen der Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Aufnahme in eine Liste erforderlich ist. Dieses Beweismaß muss hingegen über demjenigen liegen, das außerhalb eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist. Es stellt sich somit die Frage, ob das Bestehen eines begründeten Risikos, dass die Gelder ganz oder teilweise benannten Personen zugutekommen, für die Anwendung des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots ausreicht.

76.      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass weder Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung unmittelbar regelt, welches Beweismaß erforderlich ist, damit das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern Anwendung findet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Frage notwendigerweise der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliegt(52). Ich bin nämlich der Ansicht, dass sich das für die Anwendung dieses Verbots erforderliche Beweismaß implizit aus den von der Union erlassenen Regelungen über restriktive Maßnahmen ergibt und daher auf der Grundlage des Unionsrechts bestimmt werden muss.

77.      Insoweit erfordern meines Erachtens das weite Verständnis des Begriffs „Zurverfügungstellung“, das ich im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage angesprochen habe, sowie die Natur der restriktiven Maßnahmen selbst und die Ziele, die ihren Erlass rechtfertigen, ein Beweismaß, das im Wesentlichen auf dem Bestehen eines begründeten Risikos beruht. Daraus folgt, dass ein solches Risiko untrennbar mit dem Begriff der „mittelbaren Zurverfügungstellung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 verbunden ist und daher integraler Bestandteil dieses Begriffs sein muss(53).

78.      Was erstens die Ziele betrifft, die angesichts der Lage in Jemen den Erlass restriktiver Maßnahmen rechtfertigen(54), erinnere ich insbesondere daran, dass das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 präventiven Charakter hat, da es verhindern soll, dass die betreffenden Gelder zur Unterstützung oder Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Jemen bedrohen.

79.      Dieses Ziel sowie die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1352/2014 zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern, gebieten es, das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden, sobald ein begründetes Risiko besteht, dass die Gelder ganz oder teilweise benannten Personen zugutekommen.

80.      Zweitens sind restriktive Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung Sicherungsmaßnahmen befristeter und reversibler Natur, da sie nicht darauf abzielen, die betreffenden Personen zu enteignen(55). Darüber hinaus kann die Bedeutung der Ziele, die mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind(56).

81.      Angesichts dieser Rechtsprechung bin ich der Ansicht, dass das Argument des Ministeriums und der französischen Regierung, dass die Nichtigerklärung des Schiedsspruchs dazu führen würde, dass die rechtmäßige, von der internationalen Gemeinschaft unterstützte Regierung die fraglichen Gelder nicht erhalten würde, nicht durchgreift.

82.      Denn die Anwendung des Verbots nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 ist in Bezug auf den Gegenstand der vertraglichen Streitigkeit zwischen u. a. DNO einerseits und dem Ministerium und YOGC andererseits neutral. Wie DNO in der mündlichen Verhandlung zu Recht festgestellt hat, ist das Ministerium in keiner Weise daran gehindert, allein ein neues Schiedsverfahren einzuleiten. Auch stünde der Zahlung von Geldern an YOGC nichts mehr entgegen, wenn das Risiko der mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern an benannte Personen nicht mehr bestünde oder diese Personen nicht mehr in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt wären(57).

83.      Drittens wird die Auslegung, dass das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 Anwendung findet, wenn ein begründetes Risiko besteht, dass die Gelder einer benannten Person zugutekommen, auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, die das weite Verständnis des Begriffs „Zurverfügungstellung von Geldern“ bestätigt.

84.      So stellte der Gerichtshof im Urteil SH fest, dass die Möglichkeit, dass die Gelder an eine benannte Person weitergleitet werden, von dem Verbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 erfasst ist(58).

85.      Darüber hinaus birgt allein die Tatsache, dass die Gelder unmittelbar oder mittelbar für eine benannte Person bereitgestellt werden, die Gefahr in sich, dass die Gelder für die Unterstützung von den Zielen der restriktiven Maßnahmen zuwiderlaufenden Aktivitäten zweckentfremdet werden, unabhängig von einem Beweis dafür, dass die Gelder von der fraglichen Organisation tatsächlich für solche Aktivitäten verwendet wurden(59).

86.      Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, die ein Kriterium für die Benennung erfüllt, die nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Das Einfrieren der Gelder dieser ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen ist somit erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden(60).

87.      Somit ergibt sich aus einer solchen Kontrolle oder einer solchen Eigentümerstellung eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Gelder, die den Einrichtungen zufließen, die der benannten Einrichtung gehören oder von ihr kontrolliert werden, Letzterer zugutekommen. Dieses Risiko rechtfertigt das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen, das in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1352/2014 vorgesehen ist.

88.      Die dritte Vorlagefrage basiert jedoch auf der Annahme, dass ein begründetes Risiko eines solchen Zugutekommens bereits erwiesen ist. In Anbetracht der in Nr. 86 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Rechtsprechung bin ich der Ansicht, dass das begründete Risiko, dass die einer nicht benannten Einrichtung zur Verfügung gestellten Gelder letztendlich ganz oder teilweise benannten Personen zugutekommen, ebenfalls für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 ausreichen muss.

89.      Darüber hinaus kann die Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts in einem Zivilverfahren zu gewährleisten, unter bestimmten Umständen eine gewisse Lockerung der Beweislastregeln mit sich bringen.

90.      Wie ich im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage ausführen werde, scheint diese Lockerung in Fällen einzugreifen, in denen es möglicherweise der klagenden Partei offensichtlich größte Schwierigkeiten bereitet, stichhaltige Beweise zu beschaffen, sofern es der beklagten Partei erlaubt ist, stichhaltige Beweise vorzulegen, um dem Anspruch der klagenden Partei entgegenzutreten(61).

91.      Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, dass alle Beweise, über die ein nationales Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass ein im Unionsrecht vorgesehenes Verbot Anwendung findet, wohl aus, damit es der anderen Partei obliegt, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass dies nicht der Fall ist(62). Meiner Ansicht nach entspricht ein solches Beweismaß im Wesentlichen dem begründeten Risiko, das Gegenstand der dritten Vorlagefrage ist.

92.      Des Weiteren ist anzumerken, dass mehrere Beteiligte argumentiert haben, dass ein bloßes hypothetisches und zukünftiges Risiko, dass die Gelder einer benannten Person zugutekommen, nicht ausreicht, um die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 zu rechtfertigen. Auch wenn ich diesen Ansatz grundsätzlich teile, bin ich indessen der Ansicht, dass der in der dritten Frage verwendete Begriff „begründet“ per se den Ausschluss bloßer Hypothesen ermöglicht, die nicht auf konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien beruhen, mit denen ein solches Risiko belegt werden kann. Jedenfalls ist es wichtig, dass das nationale Gericht die für diese nationale Beweisregelung charakteristischen Grundsätze nicht in einer Weise anwendet, die darauf hinausliefe, dass praktisch nicht stichhaltige oder unzureichende Beweise zugelassen würden(63).

93.      Ich schlage daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass das Bestehen eines begründeten Risikos, dass Gelder, die im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs an eine nicht benannte Einrichtung gezahlt werden, ganz oder teilweise benannten Personen zugutekommen, die Anwendung des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots auslöst.

C.      Zur zweiten Vorlagefrage

94.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs, mit dem eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz ausgesprochen wird, der Umstand, dass benannte Personen innerhalb einer nicht benannten öffentlichen Einrichtung einen Einfluss ausüben, der mit dem Einfluss einer nicht benannten Einrichtung konkurriert, die Vermutung rechtfertigt, dass diese Personen diese öffentliche Einrichtung kontrollieren. Für den Fall, dass dies bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht auch, ob eine solche Vermutung unwiderlegbar ist, u. a. im Hinblick auf die fehlende Zusammenarbeit zwischen dieser Einrichtung und diesen Personen.

1.      Keine Vermutung einer bestehenden Kontrolle

95.      Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff „unter Kontrolle stehende Gesellschaft“ im Bereich der restriktiven Maßnahmen nicht dieselbe Bedeutung hat wie im Gesellschaftsrecht bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit einer Gesellschaft, deren Entscheidungen rechtlich unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehen, im Geschäftsverkehr(64).

96.      Im Bereich der restriktiven Maßnahmen bezieht sich der Begriff „unter Kontrolle stehende Gesellschaft“ auf die Situation, in der die benannte Person oder Einrichtung in der Lage ist, auf die geschäftlichen Entscheidungen einer anderen Person oder Einrichtung, mit der sie Geschäftsbeziehungen unterhält, Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen diesen beiden Personen oder Einrichtungen weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen(65).

97.      In der Entscheidungspraxis des Rates konnten jedoch bestimmte „Situationen“ herausgearbeitet werden, in denen davon ausgegangen wird, dass ein Unternehmen kontrolliert wird, und die in einer (nicht abschließenden) Liste in Nr. 55b der Sanktionsleitlinien aufgeführt sind(66).

98.      Diese Situationen wurden im Wesentlichen auch durch einige einschlägige Verordnungen „kodifiziert“(67). Eine dieser Situationen liegt vor, wenn eine Person oder Einrichtung das Recht oder die faktische Macht hat, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, gilt die Kontrolle als nachgewiesen, sofern nicht im Einzelfall der Gegenbeweis erbracht wird(68).

99.      Es können zwar, wie aus der in Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge genannten Rechtsprechung hervorgeht, auch andere Situationen relevant sein, doch können diese nicht die Vermutung der bestehenden Kontrolle über die betreffende Einrichtung begründen. Erst recht können diese Situationen, wie in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, nicht die Vermutung begründen, dass Gelder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 einer benannten Person mittelbar zur Verfügung gestellt werden(69). Zu diesen anderen Situationen gehört meines Erachtens auch der konkurrierende Einfluss.

100. Daraus folgt, dass es Sache des Gerichts ist, das mit einer Klage gegen einen Schiedsspruch befasst ist, der zugunsten einer Einrichtung ergangen ist, auf die von benannten Personen ein konkurrierender Einfluss ausgeübt wird, eine Beurteilung vorzunehmen, die nicht auf allgemeinen Vermutungen beruht, sondern auf einer Prüfung der ihm vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit, die den Zusammenhang berücksichtigt, in dem diese Beweise stehen, um festzustellen, ob sie es ermöglichen, das Bestehen eines begründeten Risikos zu belegen, dass diesen Personen Gelder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

101. Um dem vorlegenden Gericht eine umfassend sachdienliche Antwort zu geben, muss jedoch noch die Verteilung der Beweislast im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens geklärt werden.

2.      Beweislastverteilung

102. Zur Erinnerung: Aus der Vorlageentscheidung sowie den Ausführungen der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass es im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs dem Gericht obliegt, konkret zu prüfen, ob die Überführung eines Schiedsspruchs in die französische Rechtsordnung in qualifizierter Weise der internationalen öffentlichen Ordnung widerspricht(70). Nach dem Vortrag der französischen Regierung ist es im Wesentlichen Sache der Partei, die sich auf einen solchen Widerspruch beruft, diesen zu beweisen (oder in qualifizierter Weise darzulegen). Somit würde, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, die Beweislast im vorliegenden Fall vollumfänglich bei der Person liegen, die einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 geltend macht(71).

103. Es ist allerdings festzustellen, dass eine solche Beweislast die Feststellung eines Verstoßes gegen das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 vorgesehene Verbot sowohl für das vorlegende Gericht als auch für den Kläger praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und somit die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen kann(72).

104. Denn die für den Nachweis oder den Ausschluss eines solchen Verstoßes relevanten Beweise sind für Dritte nur schwer zugänglich, insbesondere in einem Bürgerkriegskontext wie im vorliegenden Fall.

105. Der Gerichtshof hat diese Schwierigkeit bereits im Zusammenhang mit Entscheidungen zur Aufnahme in eine Liste, anerkannt, indem er festgestellt hat, dass dem Zusammenhang, in dem diese Maßnahmen stehen, und insbesondere der Schwierigkeit Rechnung getragen werden kann, in einem Staat, in dem Bürgerkrieg herrscht, präzisere Beweise zu erlangen(73).

106. Darüber hinaus muss sich die Beurteilung der Unionsbehörden nach der Rechtsprechung des Gerichts in Ermangelung von Ermittlungsbefugnissen in Drittstaaten faktisch auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder ähnliche Informationsquellen stützen. So können Presseartikel zum Zweck der Bestätigung bestimmter Umstände herangezogen werden, sofern sie hinsichtlich der darin beschriebenen Tatsachen hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind. Das Gericht hat auch festgestellt, dass es übertrieben und unverhältnismäßig wäre, vom Rat zu verlangen, dass er selbst vor Ort den Wahrheitsgehalt von Tatsachen überprüft, die von zahlreichen Medien verbreitet werden(74).

107. Meiner Ansicht nach müssen diese Erwägungen erst recht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs bei den nationalen Gerichten gelten.

108. Denn es obliegt den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten(75).

109. Im vorliegenden Fall erfordert dies auch die Berücksichtigung des Umstands, dass die in Rede stehenden Bestimmungen für die Rechtsordnung der Union wesentlich oder für die Erfüllung der Aufgaben der Union von grundlegender Bedeutung sind(76). Denn die Einhaltung dieser Art von Bestimmungen muss von den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs umfassend und wirksam kontrolliert werden(77).

110. Um die volle Wirksamkeit von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 zu gewährleisten, bin ich unter diesen Umständen der Auffassung, dass es im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs, in der die Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots geltend gemacht wird, und wenn alle Beweise, über die ein nationales Gericht(78) verfügt, darauf hindeuten, dass ein begründetes Risiko besteht, dass an eine nicht benannte Einrichtung gezahlte Gelder benannten Personen zugutekommen, den Beklagten – im vorliegenden Fall dem Ministerium und YOGC – obliegt, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass dieses Risiko nicht besteht(79).

111. Nach der dem Gerichtshof vorliegenden Akte betreffen die Beweise, über die die nationalen Gerichte verfügen, im Wesentlichen die Beanspruchung der Kontrolle über YOGC seitens der Huthi, die Nennung des Namens eines Huthi-Ministers auf der offiziellen Website dieses Unternehmens, die Tatsache, dass die Website die von den Huthi verwendete Domain („.ye“) nutzt, sowie die angebliche Teilnahme des Huthi-Premierministers an einer Sitzung von YOGC, über die eine jemenitische Nachrichtenagentur berichtet hat.

112. Im Licht der Rechtsprechung, auf die ich zuvor verwiesen habe(80), scheinen mir diese Beweise ausreichend zu sein, um auf das Bestehen eines begründeten Risikos hinzuweisen, dass an eine nicht benannte Einrichtung gezahlte Gelder benannten Personen zugutekommen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

113. Unter diesen Umständen und um die Wirksamkeit des Verbots der Zurverfügungstellung von Geldern zu gewährleisten, wird es Sache der Beklagten sein, dem vorlegenden Gericht Beweise dafür vorzulegen, dass dieses Risiko in der Praxis nicht besteht. Insoweit können sie u. a. darlegen, dass sie interne Verfahren zur Vermeidung dieses Risikos – wie z. B. Firewalls – eingerichtet haben, dass die Website von YOGC die Domain „.com“ verwendet oder auch, dass diese Website gehackt wurde. Wie aus Nr. 104 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, sind diese Parteien die einzigen, die möglicherweise über diese Art von Informationen verfügen.

114. Darüber hinaus kann die Tatsache, dass die rechtmäßige Regierung nicht mit den Huthi zusammenarbeitet, vom vorlegenden Gericht auch bei der Untersuchung der Beweiskraft jedes der ihm zur Verfügung stehenden Beweise berücksichtigt werden(81). Dennoch kann dieser Umstand meines Erachtens nicht entscheidend sein. Denn es ist nicht der Einfluss der Huthi auf das Ministerium, sondern ihr Einfluss auf YOGC, der die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 rechtfertigen kann. Es ist somit das Ausmaß des Einflusses des Ministeriums auf YOGC, das u. a. im Rahmen des Nachweises entscheidend sein wird, dass interne Verfahren eingeführt wurden, die sicherstellen, dass die Huthi keinen Zugriff auf die Gelder erhalten.

115. Zudem hat das Ministerium in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dass – da zum einen DNO ihm im Dezember 2023 den nach dem Schiedsspruch fälligen Betrag gezahlt habe und zum anderen YOGC im Jahr 2022 erklärt habe, alle ihre Ansprüche aus diesem Schiedsspruch an das Ministerium abgetreten zu haben und nicht die Absicht zu haben, die bereits an das Ministerium gezahlten Beträge einzufordern – im vorliegenden Fall nicht das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 bestanden habe.

116. Auch wenn diese Gesichtspunkte vom vorlegenden Gericht im Licht des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden können, können sie meines Erachtens im Rahmen des Nachweises, das ein solches Risiko nicht besteht, nicht entscheidend sein. Denn auch wenn der geschuldete Betrag an das Ministerium gezahlt wurde, bleibt es dabei, dass der Schiedsspruch auch zugunsten von YOGC ergangen ist. Außerdem könnte die Abtretung der in Rede stehenden Ansprüche rückgängig gemacht werden, da sie eine Rechtshandlung darstellt, die nur inter partes Wirkung entfaltet.

117. Außerdem macht das Ministerium geltend, dass eine Umkehr der Beweislast zulasten des Beklagten, sobald das Bestehen eines begründeten Risikos, dass an eine nicht benannte Einrichtung gezahlte Gelder benannten Personen zugutekommen, erwiesen sei, der Rechtsprechung zuwiderliefe, nach der es nicht Sache der betroffenen Person sei, den negativen Nachweis zu erbringen, dass die gegen sie vorliegenden Gründe nicht stichhaltig seien(82). Diese Ansicht teile ich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht.

118. Erstens ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung eine Entscheidung zur Aufnahme in eine Liste betrifft. Wie ich bereits dargelegt habe, unterliegt dieser Fall besonderen Anforderungen an die Beweisführung.

119. Zweitens ist, wie sich aus meiner Prüfung ergibt(83), diese Umkehr der Beweislast notwendig, um die Wirksamkeit des Verbots nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 zu gewährleisten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es normalerweise für die beklagte Partei einfacher ist, die relevanten Beweise zu beschaffen, um nachweisen zu können, dass kein begründetes Risiko besteht, dass an eine nicht benannte Einrichtung gezahlte Gelder benannten Personen zugutekommen. Es geht also darum, ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen zu finden, indem weder zu strenge Regeln, insbesondere was den genannten negativen Beweis betrifft, noch zu wenig strenge Regeln vorgesehen werden, deren Anwendung in der Praxis zu einer vollständigen Umkehrung der Beweislastverteilung führen würde(84).

120. Ich schlage daher vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs, in der die Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots geltend gemacht wird, die Tatsache, dass benannte Personen innerhalb einer nicht benannten öffentlichen Einrichtung einen Einfluss ausüben, der mit dem Einfluss einer nicht benannten Einrichtung konkurriert, nicht die Vermutung begründet, dass diese Personen diese öffentliche Einrichtung kontrollieren, wobei die nicht benannte Einrichtung im Rahmen dieser Nichtigkeitsklage, wenn alle Beweise, die dem nationalen Gericht zur Verfügung stehen, darauf hindeuten, dass ein begründetes Risiko besteht, dass an die nicht benannte Einrichtung gezahlte Gelder benannten Personen zugutekommen, rechtlich hinreichend nachweisen muss, dass dieses Risiko nicht besteht.

V.      Ergebnis

121. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Kassationsgerichthof (Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

ist dahin auszulegen, dass

–        die Zahlung von Geldern im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs an eine Einrichtung, auf die sowohl benannte Personen als auch eine nicht benannte Einrichtung einen konkurrierenden Einfluss ausüben, unter diese Bestimmung fallen kann, wenn diese Gelder an diese Personen weitergeleitet werden können oder diese Personen die Verfügungsgewalt über die Gelder haben;

–        das Bestehen eines begründeten Risikos, dass Gelder, die im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs an eine nicht benannte Einrichtung gezahlt werden, ganz oder teilweise benannten Personen zugutekommen, die Anwendung des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots auslöst;

–        im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs, in der die Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots geltend gemacht wird, die Tatsache, dass benannte Personen innerhalb einer nicht benannten öffentlichen Einrichtung einen Einfluss ausüben, der mit dem Einfluss einer nicht benannten Einrichtung konkurriert, nicht die Vermutung begründet, dass diese Personen diese öffentliche Einrichtung kontrollieren, wobei die nicht benannte Einrichtung im Rahmen dieser Nichtigkeitsklage, wenn alle Beweise, die dem nationalen Gericht zur Verfügung stehen, darauf hindeuten, dass ein begründetes Risiko besteht, dass an die nicht benannte Einrichtung gezahlte Gelder benannten Personen zugutekommen, rechtlich hinreichend nachweisen muss, dass dieses Risiko nicht besteht.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. 2014, L 365, S. 60).


3      Unterzeichnet in San Francisco (Vereinigte Staaten) am 26. Juni 1945.


4      Ausweislich ihrer Präambel wurde diese Verordnung auf der Grundlage von Art. 215 AEUV und des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. 2014, L 365, S. 147) erlassen.


5      Ein gleichlautendes Verbot findet sich in den meisten Verordnungen der Union zur Einführung restriktiver Maßnahmen. Die Auslegung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dazu vorgenommen hat, ist daher grundsätzlich für die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 relevant.


6      Vgl. Ziff. 19 der Resolution 2140(2014).


7      Vgl. Anhang I des Beschlusses 2014/932, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/2035 des Rates vom 24. Oktober 2022 (ABl. 2022, L 274I, S. 4), und Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2034 des Rates vom 24. Oktober 2022 (ABl. 2022, L 274I, S. 1).


8      Vgl. Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2022/420 des Rates vom 14. März 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. 2022, L 86, S. 4) und Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/419 des Rates vom 14. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. 2022, L 86, S. 1).


9      Vom Rat am 8. Dezember 2003 gebilligte Leitlinien (15579/03). Sie wurden am 4. Mai 2018 aktualisiert (5664/18). In den vorliegenden Schlussanträgen beziehe ich mich auf diese letztgenannte Fassung.


10      Der Wortlaut der Nrn. 55b bis 55e  dieser Leitlinien entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der Nrn. 64, 68 und 70 des Ratsdokuments „Vorbildliche Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ (im Folgenden: Dokument über vorbildliche Verfahren) in der Fassung vom 3. Juli 2024 (11623/24).


11      Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 17. Mai 2023 (Rechtsmittel Nr. 21-24.106, FR:CCASS:2023:C100324).


12      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass sich der Sitz von YOGC derzeit in Aden befindet. In ihren schriftlichen Erklärungen hat DNO jedoch angegeben, dass sich der Sitz von YOGC in Sanaa befinde. Außerdem hat das Ministerium in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Huthi eine „Spiegel“-Gesellschaft von YOGC gegründet hätten, die ihren Sitz in Sanaa habe.


13      Vgl. Dokument „Action Document for Supporting Pathways for Economic Recovery in Yemen“, Annex II to the Commission Implementing Decision on the financing of the special measure in favour of Yemen for 2023 („Aktionspapier zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung in Jemen“, Anhang II zum Durchführungsbeschluss der Kommission über die Finanzierung der Sondermaßnahme zugunsten des Jemen für 2023), S. 6.


14      Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus (C‑117/06, im Folgenden: Urteil Möllendorf, EU:C:2007:596, Rn. 51).


15      Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah (C‑340/20, im Folgenden: Urteil Bank Sepah, EU:C:2021:903, Rn. 53 und 54).


16      Klarzustellen ist, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht danach fragt, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs als solche eine „Zurverfügungstellung von Geldern“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 darstellt, und, falls ja, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Diese Frage ist jedoch Gegenstand der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Graudu sabiedrība (C‑701/25). Meine Antwortvorschläge in den vorliegenden Schlussanträgen greifen daher der vom Gerichtshof in dieser Rechtssache durchzuführenden Prüfung nicht vor. In jedem Fall wurden die im vorliegenden Sachverhalt in Rede stehenden Gelder bereits an das Ministerium überwiesen (siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge).


17      Siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.


18      Urteil Möllendorf (Rn. 50 und 51).


19      Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (C‑72/11, im Folgenden: Urteil Afrasiabi u. a., EU:C:2011:874, Rn. 50).


20      Unter Verweis u. a. auf die Resolution der Vereinten Nationen, die als Grundlage für den Erlass der in dieser Rechtssache in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gedient hatte.


21      Urteil Afrasiabi u. a. (Rn. 51).


22      Urteil Afrasiabi u. a. (Rn. 52).


23      Urteil Afrasiabi u. a. (Rn. 53). Genauer gesagt dürfen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), auf den im Urteil Afrasiabi u. a. verwiesen wird, Gelder den benannten Personen nicht „zugute kommen“. Auch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 bezieht sich auf Gelder, die den benannten Personen „zugutekommen“.


24      Siehe Nrn. 21 und 22 der vorliegenden Schlussanträge.


25      Vgl. entsprechend Urteil Bank Sepah (Rn. 56). Vgl. auch Urteil vom 12. März 2026, EM System (C‑84/24, EU:C:2026:181, Rn. 79), in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass restriktive Maßnahmen auf eine größtmögliche Gesamtheit von Personen, Gruppen oder Einrichtungen anzuwenden sind, um das Ziel dieser Maßnahmen zu erreichen und ihre Umgehung zu verhindern.


26      Vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Sepah (Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27      Vgl. entsprechend Urteil Bank Sepah (Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Urteil vom 17. Januar 2019, SH (C‑168/17, im Folgenden: Urteil SH, EU:C:2019:36, Rn. 62).


29      Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 68).


30      Vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 63).


31      Vgl. Urteil vom 18. September 2024, Kozitsyn/Rat (T‑607/22 und T‑731/22, EU:T:2024:635, Rn. 65). Zur nicht verbindlichen Wirkung der am 23. Januar 2026 aktualisierten Arbeitshilfe der Kommission betreffend ihren Leitfaden mit dem Titel „Frequently asked questions on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014“ („Häufig gestellte Fragen zur Durchführung der Verordnung Nr. 833/2014 und der Verordnung Nr. 269/2014“) vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Jemerak (C‑109/23, EU:C:2024:307, Nr. 69).


32      Vgl. in diesem Sinne auch Arbeitshilfe mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen zur Durchführung der Verordnung Nr. 833/2014 und der Verordnung Nr. 269/2014“, S. 29.


33      Vgl. Urteil SH (Rn. 62).


34      Urteil vom 5. Mai 2015 (T‑433/13, EU:T:2015:255).


35      Urteil vom 5. Mai 2015, Petropars Iran u. a./Rat (T‑433/13, EU:T:2015:255, Rn. 80).


36      Rn. 62 dieses Urteils.


37      Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Biondi in der Rechtssache Reibel (C‑802/24, EU:C:2026:110, Nr. 37).


38      Vgl. in diesem Sinne Urteil Möllendorf (Rn. 62). Vgl. auch Dokument über vorbildliche Verfahren, Nr. 33.


39      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Afrasiabi u. a. (C‑72/11, EU:C:2011:737, Nr. 92).


40      Vgl. in diesem Sinne Urteil Afrasiabi u. a. (Rn. 55 und 56).


41      Vgl. Dokument über vorbildliche Verfahren, Nr. 68.


42      Vgl. dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1352/2014.


43      Vgl. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 55, 88 und 89), und vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions (C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 45).


44      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46      Siehe Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48      Vgl. Urteil vom 12. März 2026, EM System (C‑84/24, EU:C:2026:181, Rn. 102).


49      Vgl. Urteile vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55), und vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing (C‑600/23, im Folgenden: Urteil Royal Football Club Seraing, EU:C:2025:617, Rn. 78 und 79).


50      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34), und Royal Football Club Seraing (Rn. 84).


51      Vgl. Dokument „Stellungnahme der Kommission zu Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates“, C(2021) 4223 final, S. 4.


52      Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2009, TMobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 46, 52 und 53).


53      Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2009, TMobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51 bis 53), sowie vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 33).


54      Siehe Nrn. 41 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge.


55      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Instrubel u. a. (C‑753/21 und C‑754/21, EU:C:2022:987, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


56      Vgl. Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. August 2025, Timchenko/Rat (C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 62).


57      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SH (C‑168/17, EU:C:2018:798, Nr. 53).


58      Urteil SH (Rn. 62).


59      Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 77).


60      Vgl. Urteile vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 58), vom 22. September 2016, NIOC u. a./Rat (C‑595/15 P, EU:C:2016:721, Rn. 89), und vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 110).


61      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran (C‑124/20, im Folgenden: Urteil Bank Melli Iran, EU:C:2021:1035, Rn. 65 bis 67) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in dieser Rechtssache (EU:C:2021:386, Nr. 95). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C‑621/15, EU:C:2017:484, Rn. 28 bis 32).


62      Vgl. Urteil Bank Melli Iran (Rn. 67).


63      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a. (C‑621/15, EU:C:2017:484, Rn. 34 und 35).


64      Vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 70).


65      Vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 71).


66      Siehe Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge.


67      Vgl. u. a. Art. 1 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) und Art. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6). In Bezug auf die letztgenannte Verordnung vgl. auch sechster Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2025/2037 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2025/2037).


68      Vgl. Sanktionsleitlinien, Nr. 55b am Ende. Vgl. auch Urteil vom 12. März 2026, EM System (C‑84/24, EU:C:2026:181, Rn. 88).


69      Vgl. e contrario, Nr. 55d der Sanktionsleitlinien.


70      Siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.


71      Vgl. entsprechend Urteil Bank Melli Iran (Rn. 64).


72      Vgl. entsprechend Urteil Bank Melli Iran (Rn. 65).


73      Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 46). Vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2020, Drex Technologies/Rat (C‑348/19 P, EU:C:2020:782, Rn. 89).


74      Urteil vom 6. November 2024, Karić/Rat (T‑520/22, EU:T:2024:774, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).


75      Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola (C‑253/00, EU:C:2002:497, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was den spezifischen Fall von Verordnungen zur Einführung restriktiver Maßnahmen betrifft, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Norkus in der Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24, EU:C:2025:672, Nr. 41).


76      Es ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall keine der Vorlagefragen auf den Charakter der von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen als Maßnahmen der öffentlichen Ordnung bezieht. Vielmehr ist dieser Punkt Gegenstand der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Reibel (C‑802/24) und Graudu sabiedrība (C‑701/25). Ich werde mich daher darauf beschränken, festzustellen, dass die Bedeutung der Ziele, die mit den von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen verfolgt werden, unbestreitbar zu sein scheint (vgl. entsprechend Urteil Royal Football Club Seraing, Rn. 87 bis 89, und Schlussanträge des Generalanwalts Biondi in der Rechtssache Reibel, C‑802/24, EU:C:2026:110, Nr. 63). Jedenfalls gehen alle an der vorliegenden Rechtssache beteiligten Parteien davon aus, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 Teil der öffentlichen Ordnung der Union ist. Außerdem ist diese Bestimmung Teil der französischen internationalen öffentlichen Ordnung. Vgl. zum Verhältnis zwischen der öffentlichen Ordnung der Union und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 39).


77      Vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Football Club Seraing (Rn. 82 und 85 bis 87). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Biondi in der Rechtssache Reibel (C‑802/24, EU:C:2026:110, Nr. 58).


78      Die Frage, ob das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine der Verfahrensparteien eine Person ist, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, ist Gegenstand der anhängigen Rechtssache Čiekuri-Shishki (C‑480/24). In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache schlägt Generalanwalt Norkus vor, diese Frage dahin zu beantworten, dass „das angerufene Gericht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte von Amts wegen prüfen muss, ob einer der Verfahrensbeteiligten zu den in Art. 2 oder Art. 11 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Personen gehört, und zu diesem Zweck alle ihm zustehenden Ermittlungsbefugnisse wahrzunehmen hat. Insbesondere ist es verpflichtet, bei den zuständigen Fachbehörden die erforderlichen Auskünfte einzuholen, um diese Prüfung vornehmen zu können“ (Schlussanträge des Generalanwalts Norkus in der Rechtssache Čiekuri-Shishki, C‑480/24, EU:C:2025:672, Nr. 60).


79      Vgl. entsprechend Urteil Bank Melli Iran (Rn. 67). Vgl. entsprechend auch Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C‑127/92, EU:C:1993:859, Rn. 14 und 18), und vom 31. Mai 1995, Royal Copenhagen (C‑400/93, EU:C:1995:155, Rn. 24 und 26).


80      Siehe Nrn. 105 und 106 der vorliegenden Schlussanträge.


81      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Afrasiabi u. a. (C‑72/11, EU:C:2011:737, Nr. 58).


82      Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121).


83      Siehe Nr. 104 der vorliegenden Schlussanträge.


84      Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands (C‑310/14, EU:C:2015:690, Rn. 29).

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