Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-268/26

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 26. März 2026(1)

Rechtssache C592/24

Agenzia delle Entrate

gegen

Société Générale S.A.,

SG Factoring SpA,

SG Leasing SpA,

Fraer Leasing SpA,

SG Equipment Finance Italy SpA

(Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien])

„ Vorabentscheidungsersuchen – Grundfreiheiten – Niederlassungsfreiheit – Körperschaftsteuer – Gruppenbesteuerung – Horizontale und vertikale Integration – Betriebsstätte einer ausländischen Muttergesellschaft – Zuordnung der beherrschten Beteiligungen zum Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Muttergesellschaft – Gruppenbesteuerung mittels einer ‚nicht beherrschenden‘ Betriebsstätte – Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität – Einhaltung einer innerstaatlichen Antragsfrist bei einer möglicherweise unionsrechtswidrig nicht möglichen Gruppenbesteuerung “






I.      Einleitung

1.        In diesem Verfahren ist der Gerichtshof aufgerufen, zu klären, ob die Grundfreiheiten lediglich eine Benachteiligung des grenzüberschreitenden Falls verbieten oder darüber hinaus eine Bevorzugung des grenzüberschreitenden Falls (unbefristete Option zu einer Gruppenbesteuerung, ohne dass die Anteile der kontrollierten Gesellschaften auch der Steuerhoheit des Staates der Steuergruppe unterliegen) verlangen.

2.        Hier versucht ein französisches Unternehmen, jenseits der nationalen Antragsfrist (rückwirkend) eine grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung zu erreichen. Unter Berufung auf Unionsrecht sollen die Zinszahlungen an die französische Muttergesellschaft, die kein Teil der Gruppe ist, genauso behandelt werden, wie Zinszahlungen an eine in Italien ansässige Muttergesellschaft, die Teil einer solchen Gruppe ist.

3.        Es existiert zwar eine italienische Betriebsstätte der französischen Muttergesellschaft (die grundsätzlich für eine vertikale Integration nach italienischem Recht ausreichen würde), aber dieser wurden die Anteile an den beherrschten italienischen Tochtergesellschaften nicht zugeordnet. Damit unterliegt die Wertsteigerung dieser Anteile nicht der italienischen Besteuerungshoheit. Wohl deswegen lässt Italien in den Streitjahren keine Gruppenbesteuerung über eine einfache Betriebsstätte der französischen Muttergesellschaft zu.  Eine Gruppenbesteuerung ist darüber hinaus in Italien nur unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Antragsfrist, mithin nicht rückwirkend möglich.

4.        Zu klären ist mithin hier zum einen, ob die Verweigerung der Vorteile einer Gruppenbesteuerung im vorliegenden Fall gegen die Grundfreiheiten verstößt, und, wenn dies bejaht wird, zum anderen, ob diese Gruppenbesteuerung dann nachträglich und ohne Einhaltung der eigentlich vorgesehenen Antragsfrist kraft Unionsrecht in Anspruch genommen werden kann.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

5.        Den unionsrechtlichen Rahmen bildet die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach den Art. 49 und 54 AEUV.

B.      Italienisches Recht

6.        Im italienischen Recht enthält das Decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 917 (Approvazione del testo unico delle imposte sui redditi) (Dekret Nr. 917 des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Billigung des Einheitstextes über die Einkommensteuern, im Folgenden: TUIR), eine Art Zinsschranke.

7.        Art. 96 Abs. 5bis TUIR regelt:

„Zinsaufwendungen, die die in Abs. 5 Satz 1 genannten Steuerpflichtigen tragen, können bis zu 96 % ihres Betrags von der Bemessungsgrundlage der genannten Steuer abgesetzt werden. Im Rahmen der nationalen Steuerkonsolidierung nach den Art. 117 bis 129 ist der Gesamtbetrag der Zinsaufwendungen, die bei den im vorstehenden Satz genannten Körperschaften, die an der Steuerkonsolidierung beteiligt sind, zugunsten anderer Beteiligter anfallen, in voller Höhe bis zum Gesamtbetrag der Zinsaufwendungen abzugsfähig, die von den beteiligten Körperschaften zugunsten von Körperschaften anfallen, die nicht an der Steuerkonsolidierung beteiligt sind. Die Muttergesellschaft oder der Organträger zieht bei der Erklärung nach Art. 122 die im vorstehenden Satz genannten Zinsaufwendungen in voller Höhe ab, indem sie die entsprechende Minderung durch Abzug von der algebraischen Summe des Gesamtnettoeinkommens der beteiligten Steuerpflichtigen vornimmt“.

8.        Art. 117 TUIR in der auf die betreffenden Steuerjahre anwendbaren Fassung sieht vor:

„1. Die Muttergesellschaft oder der Organträger und jede Tochtergesellschaft, die zu den unter Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Körperschaften gehört, zwischen denen das die Voraussetzungen von Art. 120 erfüllende Kontrollverhältnis im Sinne von Art. 2359 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs besteht, dürfen die Option der Gruppenbesteuerung gemeinsam ausüben.

2.      Die in Art. 73 Abs. 1 Buchst. d genannten Körperschaften können die in Abs. 1 enthaltene Option nur als Muttergesellschaft ausüben, sofern

a)      sie in Ländern ansässig sind, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht;

b)      sie im Staatsgebiet eine nach Art. 55 definierte Unternehmenstätigkeit durch eine nach Art. 162 definierte Betriebsstätte ausüben, deren Vermögen die Beteiligung an jeder kontrollierten Gesellschaft umfasst.

3.      Sofern die in Art. 1 angeführte Voraussetzung der Kontrolle erfüllt ist, hat die Option eine Dauer von drei Geschäftsjahren und ist unwiderruflich.

Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, treten die in Art. 124 genannten Folgen ein“.

III. Das Ausgangsverfahren

9.        Die Société Générale S.A., eine Gesellschaft französischen Rechts (im Folgenden: Muttergesellschaft), verfügt über eine Betriebsstätte in Italien (SG Milano, im Folgenden: italienische Betriebsstätte). Offenbar waren mehrere italienische Tochtergesellschaften über diese Betriebsstätte an der italienischen Steuerkonsolidierung (im Folgenden: Gruppenbesteuerung) beteiligt. Dies war möglich, wenn und weil sich die Beteiligungen an diesen kontrollierten Tochtergesellschaften im Vermögen der italienischen Betriebsstätte (und nicht im Vermögen der in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft) befanden.

10.      Vier weitere italienische Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft (die SG Factoring SpA, die SG Leasing SpA, die Fraer Leasing SpA und die SG Equipment Finance Italy SpA – im Folgenden: klagende Tochtergesellschaften) waren an der Gruppenbesteuerung nicht beteiligt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Ihre Beteiligungen waren offenbar dem Vermögen der Muttergesellschaft in Frankreich, jedenfalls nicht dem Vermögen der in Italien belegenen Betriebsstätte der Muttergesellschaft, zugeordnet.

11.      Die klagenden Tochtergesellschaften zahlten aber in Italien Zinsen an die französische Muttergesellschaft (in Gestalt der italienischen Betriebsstätte) und zogen – da sie nicht an der nationalen Steuerkonsolidierung mit der Niederlassung beteiligt waren – bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer gemäß Art. 96 Abs. 5bis TUIR von den Zinsaufwendungen nur 96 % ihres Betrages ab.

12.      Am 19. Juni 2015 stellte die Muttergesellschaft bei der Agenzia delle Entrate (Agentur für Einnahmen, im Folgenden: Finanzverwaltung, Italien) drei Anträge auf Erstattung der Körperschaftsteuer für die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012, die von den klagenden Tochtergesellschaften zu viel gezahlt worden sei, weil die restlichen 4 % der angefallenen Zinsaufwendungen nicht von ihren Einkünften abgezogen werden konnten. Die beantragte Erstattung belief sich für die betreffenden Steuerjahre auf 215 156 Euro, 476 878 Euro bzw. 301 275 Euro.

13.      Am 28. Dezember 2016 stellte die Finanzverwaltung der Muttergesellschaft drei abschlägige Bescheide für jedes der betreffenden Steuerjahre zu, da sie der Ansicht war, dass die in Art. 117 Abs. 2 TUIR genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung der klagenden Tochtergesellschaften in die Gruppenbesteuerung nicht erfüllt seien, weil die Betriebsstätte der Muttergesellschaft die Beteiligungen an den klagenden Tochtergesellschaften nicht in ihr Vermögen aufgenommen habe.

14.      Gegen die Bescheide reichte die Muttergesellschaft bei der Commissione Tributaria Provinciale di Milano (Provinzfinanzkommission der Provinz Mailand, Italien) erfolglos Klage ein. Die mit dem von der Muttergesellschaft gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel befasste Commissione Tributaria Regionale della Lombardia (Regionale Finanzkommission der Lombardei, Italien) hat mit ihrem Urteil Nr. 4061/06/2019 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) hingegen den Anträgen stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, angefochten. Die Muttergesellschaft und die klagenden Tochtergesellschaften haben ein Anschlussrechtsmittel eingelegt.

15.      Laut Finanzverwaltung liegen zum einen die Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung nicht vor. Zum anderen tritt eine Gruppenbesteuerung nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Antrag in Kraft. Ein solcher Antrag ist aber fristgebunden und war hier – nach Ablauf der Frist – nicht mehr möglich.

16.      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Niederlassungsfreiheit verletzt sein könnte, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen wird, in einer Gruppenbesteuerung Zinsaufwendungen durch Gesellschaften absetzen zu lassen, deren Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, und diese Möglichkeit dagegen Gesellschaften mit einer im Inland ansässigen gemeinsamen Muttergesellschaft eingeräumt wird. Darüber hinaus fragt es sich, ob ein Antrag zur Gruppenbesteuerung auch in einer Situation erforderlich ist, in der diese Möglichkeit – mangels Vorliegens der Voraussetzungen – nicht vorgesehen war.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17.      Vor diesem Hintergrund hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen vorgelegt:

1.      Stehen die Art. 49 und 54 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache SCA Holding (C‑39/13, C‑40/13, C‑41/13) einer nationalen Regelung entgegen, die bestimmte Gesellschaften allein deshalb daran hindert, im Rahmen der nationalen Steuerkonsolidierung eine günstigere Regelung zur Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen in Anspruch zu nehmen, weil die gemeinsame Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und somit diese nationale Steuerkonsolidierung nicht auf sie anwendbar ist, während diese Gesellschaften diese günstigere Absetzbarkeitsregelung hätten in Anspruch nehmen können, wenn ihre Muttergesellschaft in Italien ansässig gewesen wäre oder die Beteiligungen an diesen Gesellschaften der Betriebsstätte der gebietsfremden Muttergesellschaft zugerechnet worden wären?

2.      Stehen die Art. 49 und 54 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache SCA Holding (C‑39/13, C‑40/13, C‑41/13) einer nationalen Regelung entgegen, die nur eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften und eine horizontale steuerliche Integration zwischen Tochtergesellschaften einer gebietsfremden Gesellschaft zulässt, aber eine steuerliche Integration zwischen Tochtergesellschaften und gebietsfremden Muttergesellschaften ausschließt?

3.      Stehen die Art. 49 und 54 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil SCA Holding (C‑39/13, C‑40/13, C‑41/13) und im Licht der im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Mai 2020 in der Rechtssache B u. a. (C‑749/18) aufgestellten Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass die Nichtausübung der Option der Steuerkonsolidierung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Option nicht zulässig war, dazu führen kann, dass anschließend der Zugang zu den mit der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts verbundenen Wirkungen (wiedergutmachende Wirkung durch Erstattung) und daher der Zugang zur Nichtanwendung der gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden nationalen Regelung verhindert wird?

18.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Société Générale (zusammen mit SG Factoring, SG Leasing und Fraer Leasing), die Republik Italien und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung abgesehen.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Zu den Vorlagefragen

19.      Die drei Fragen betreffen zum Teil (erste und zweite Frage) das materielle Steuerrecht und zum Teil (dritte Frage) das Steuerverfahrensrecht. Die erste und die zweite Frage beziehen sich bei präziser Betrachtung auf die alles entscheidende Frage, ob die Grundfreiheiten eine grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung verlangen. Sie können gemeinsam beantwortet werden, selbst wenn in den betreffenden Streitjahren in Italien entgegen der Fragestellung noch keine rein horizontale Gruppenbesteuerung zwischen Tochtergesellschaften einer ausländischen Muttergesellschaft vorgesehen, sondern offenbar erst 2015 eingeführt worden war. Der in den beiden Fragen ausdrücklich genannten Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache SCA Holding(2) kann für eine bejahende Antwort jedoch kein Anhaltspunkt entnommen werden (unter B.).

20.      Die dritte Frage bezieht sich hingegen auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, sollten die Grundfreiheiten hier eine Gruppenbesteuerung verlangen. Da die inländische Gruppenbesteuerung an einen Antrag innerhalb einer Frist gebunden war, stellt sich die Frage, ob das Unionsrecht eine rückwirkende und antragslose Gruppenbesteuerung verlangt, wenn eine solche bislang (möglicherweise unionsrechtswidrig) nicht vorgesehen war. Das vom vorlegenden Gericht angesprochene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache B u. a.(3) betraf genau diesen Fall und hat dies dort verneint (unter C.).

B.      Gruppenbesteuerung mit im Ausland ansässiger Muttergesellschaft

1.      Zur Betriebsstätte als unselbständiger Teil einer Muttergesellschaft

21.      Mit den ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV der italienischen Gruppenbesteuerungsregelung entgegensteht, weil diese eine Gruppenbesteuerung mit einer im Ausland ansässigen (im Folgenden: ausländische) Muttergesellschaft nicht zulässt, während dies möglich sei, wenn es eine im Inland ansässige (im Folgenden: inländische) Muttergesellschaft gibt. Diese Frage ist bei genauer Betrachtung irreführend, denn Italien lässt eine Gruppenbesteuerung mit einer ausländischen Muttergesellschaft zu.

22.      Wie sich nämlich aus dem zweiten Teil der ersten Frage selbst ergibt, ist eine Gruppenbesteuerung mit einer ausländischen Muttergesellschaft mittels einer inländischen Betriebsstätte möglich. Eine Betriebsstätte ist aber kein selbständiger Teil oder gar eine eigene Rechtsperson, sondern lediglich ein unselbständiger Teil einer Rechtsperson – hier der ausländischen Muttergesellschaft. Daher sind z. B. Verträge mit einer Betriebsstätte nicht möglich. Vertragspartner ist allein die entsprechende Rechtsperson, mithin die Muttergesellschaft. Lediglich für steuerrechtliche Zwecke (insbesondere im internationalen Ertragsteuerrecht) wird eine Betriebsstätte wie eine eigenständige Gesellschaft behandelt, da das Besteuerungsrecht der Gewinne einer Betriebsstätte (vgl. Art. 7 OECD-MA) dem Staat der Betriebsstätte zugewiesen ist.

23.      Um zu diesem Zweck die Gewinne der Muttergesellschaft zwischen den betreffenden Ländern, mithin zwischen dem Stammhaus in dem einen Land und der Betriebsstätte in einem anderen Land, abgrenzen zu können, werden Leistungsflüsse zwischen ihnen wie zwischen zwei Rechtspersonen fingiert und auch die jeweiligen Betriebsvermögen voneinander separiert. Wertsteigerungen im Betriebsvermögen einer Betriebsstätte besteuert in der Regel der Staat der Betriebsstätte, Wertsteigerungen im Betriebsvermögen des Stammhauses der Staat des Stammhauses.

24.      Folglich erlaubt die italienische Regelung eine Gruppenbesteuerung mit einer ausländischen Muttergesellschaft, sofern diese vergleichbar zu einer inländischen Muttergesellschaft auch in die Steuerhoheit Italiens fällt. Das ist der Fall, wenn der inländischen Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft auch die Anteile an den beherrschten Gruppenmitgliedern zugeordnet sind, mithin im Betriebsvermögen der Betriebsstätte liegen (hier als „qualifizierte Betriebsstätte“ bezeichnet). Dann ist eine solch qualifizierte Betriebsstätte auch mit einer inländischen Muttergesellschaft vergleichbar, denn in deren Betriebsvermögen liegen normalerweise auch die Beteiligungen der beherrschten inländischen Tochtergesellschaften.

25.      Insofern unterscheidet die italienische Regelung – anders als offenbar die Kommission meint – nicht danach, ob die Muttergesellschaft im In- oder Ausland ansässig ist, sondern danach, ob die ausländische Muttergesellschaft über eine qualifizierte Betriebsstätte im Inland (vergleichbar zu einer inländischen Muttergesellschaft) verfügt und daher der vergleichbaren italienischen Besteuerungshoheit (d. h. in Bezug auf die beherrschten Beteiligungen) unterliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die beherrschten Beteiligungen einer anderen Steuerhoheit unterliegen, mithin nicht dem Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte (hier als „einfache Betriebsstätte“ bezeichnet) zugeordnet sind.

26.      Da die Anteile an den klagenden Tochtergesellschaften hier nicht dem Betriebsvermögen der italienischen Betriebsstätte zugeordnet sind, kann Italien nicht die Wertsteigerungen der „beherrschten“ Beteiligungen besteuern. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie im Betriebsvermögen der französischen Muttergesellschaft liegen und dann im Staat der Muttergesellschaft (hier Frankreich) besteuert werden.

27.      Mithin gehen die beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts bei genauer Betrachtung dahin, ob die Niederlassungsfreiheit eine (vertikale) Gruppenbesteuerung im Inland auch dann gebietet, wenn das Besteuerungsrecht bezüglich der Wertsteigerungen der im Ausland gehaltenen Beteiligungen mangels einer qualifizierten Betriebsstätte nur im Ausland besteht.

28.      Der Sinn und Zweck einer Gruppenbesteuerung besteht darin, im Ergebnis mehrere selbständige Steuerpflichtige zu einem einzigen Steuerpflichtigen zusammenzufassen, um die Gewinne und Verluste konsolidieren zu können. Eine solche Konsolidierung würde automatisch eintreten, wenn der Steuerpflichtige nicht als Konzern mit beherrschten Tochtergesellschaften, sondern als Einzelunternehmen (gegebenenfalls mit mehreren Betriebsstätten) organisiert wäre. Folglich dient eine solche Gruppenbesteuerung auch der Wahrung der Rechtsformneutralität und damit der Organisationsneutralität eines Steuerpflichtigen (Grundrechtsträger).

29.      Diese Konsolidierung kann dabei aber bei dem derzeitigen Stand der Harmonisierung im Ertragsteuerrecht nur in einem Mitgliedstaat stattfinden. Andernfalls würde man dem Steuerpflichtigen die Wahl geben, welche Gewinne und Verluste er in welchem Mitgliedstaat besteuern möchte.(4) Dies würde auch aggressiven Steuergestaltungen Tür und Tor öffnen. Eine Gruppenbesteuerung ist folglich auf einen Mitgliedstaat beschränkt.(5) Daher begrenzt selbst der Unionsgesetzgeber in dem deutlich stärker harmonisierten Mehrwertsteuerrecht die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung (d. h. die Behandlung als einen Steuerpflichtigen) auf den jeweiligen Mitgliedstaat (vgl. Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(6)).

30.      Eine Betriebsstätte, als unselbständiger Teil, kann dabei die Funktion einer beherrschenden Muttergesellschaft für eine vertikale Integration in dem Mitgliedstaat übernehmen. Voraussetzung ist aber, dass sie – vergleichbar zu einer inländischen Muttergesellschaft – die ausländische Muttergesellschaft im Inland repräsentiert (mittels einer qualifizierten Betriebsstätte). Daran fehlt es aber, wenn die Beteiligungen nicht der Betriebsstätte, sondern dem Stammhaus in einem anderen Staat zugeordnet sind. Dass – wie in Italien geschehen – Zahlungen an eine einfache Betriebsstätte wie Zahlungen an fremde Dritte behandelt werden, ist mithin steuerrechtlich konsequent.

2.      Zur fehlenden Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit im konkreten Fall

31.      Aus der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV folgte keine Erweiterung der Rechtsfolgen einer Gruppenbesteuerung über das jeweilige Steuerterritorium hinaus (mithin eine grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung).

32.      Die Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt, umfasst für diese die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen Angehörigen. Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben.(7)

33.      Bei Gesellschaften dient ihr Sitz im Sinne von Art. 54 AEUV ebenso wie bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit dazu, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen. Könnte der Ansässigkeitsmitgliedstaat nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert. Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt.(8)

34.      Die italienische Gruppenbesteuerung hat zur Folge, dass bei Zinszahlungen an eine andere Gesellschaft der Gruppe das eigentlich vorgesehene Zinsabzugsverbot in Höhe von 4 % (d. h. das Verbot, den betrieblich veranlassten Zinsaufwand in voller Höhe geltend zu machen) nicht (bzw. nur eingeschränkt) eingreift. Dies verschafft den Gesellschaften einer solchen Gruppe einen Vorteil im Vergleich zu Zinszahlungen an Dritte (d. h. außerhalb einer Gruppe).

a)      Vergleichsgruppe

35.      Darin liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese ist aber nicht, wie das vorlegende Gericht meint, zwischen Gruppen mit ausländischen Muttergesellschaften und Gruppen mit inländischen Muttergesellschaften zu sehen. Sie erfolgt nur zwischen Gruppen, bei denen die Anteile an den beherrschten Tochtergesellschaften bei einer inländischen (Mutter‑) Gesellschaft oder einer qualifizierten inländischen Betriebsstätte (mithin im Inland) liegen, und Gruppen, bei denen die Anteile der beherrschten Tochtergesellschaften nicht im Inland liegen und bei denen die Zahlungen nicht horizontal (innerhalb der Gruppe), sondern vertikal an die ausländische Muttergesellschaft (gegebenenfalls über eine einfache inländische Betriebsstätte) erfolgen.

36.      Mit anderen Worten werden Zahlungen an nicht beherrschende inländische Steuerpflichtige anders behandelt als Zahlungen an beherrschende inländische Steuerpflichtige. Die Zinsabzugsbeschränkung bei Zahlungen an nicht beherrschende Steuerpflichtige stellt dabei schon keine Ungleichbehandlung (und damit erst recht keine Diskriminierung) dar, da sie unabhängig davon eingreift, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Ohne Beherrschung gibt es per se keine Gruppenbesteuerung.

37.      Die Zinsabzugsbeschränkung bei Zahlungen an einen beherrschenden Steuerpflichtigen differenziert ebenfalls nicht danach, wo dieser ansässig ist, sondern danach, ob der Empfänger und die beherrschten Beteiligungen insoweit vollständig der Steuerhoheit des Staates der Gruppenbesteuerung unterliegen. Denn – wie oben ausgeführt – würde die Zinsabzugsbeschränkung bei Zahlungen an eine Muttergesellschaft im Ausland auch dann entfallen, wenn diese Zahlungen über eine inländische Betriebsstätte erfolgen, in deren Betriebsvermögen die Beteiligungen des Zahlenden liegen (qualifizierte Betriebsstätte).

38.      Die entscheidende Vergleichsgruppe zu dem vorliegenden Fall (Zahlung einer inländischen Tochtergesellschaft an eine einfache inländische Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft) ist damit eine inländische Tochtergesellschaft, die eine Zahlung an eine inländische Muttergesellschaft tätigt, wobei die Anteile an der Tochtergesellschaft nicht dem inländischen Betriebsvermögen der Muttergesellschaft (sondern z. B. einer im Ausland belegenen Betriebsstätte der Muttergesellschaft) zugeordnet sind. Wenn in diesem Fall eine Gruppenbesteuerung in Italien möglich wäre und damit die Zinsabzugsbeschränkung entfallen würde, dann läge in der Tat eine Ungleichbehandlung bezogen auf den Sitz der Muttergesellschaft vor, die auch nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ist aber aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht ersichtlich, eher unwahrscheinlich und kann letztendlich nur vom vorlegenden Gericht geprüft werden.

39.      Unterstellt, eine solche Ungleichbehandlung erfolgt nicht, dann benachteiligen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen grenzüberschreitende Sachverhalte nicht steuerrechtlich gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten. Sie stellen somit keine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar.(9)

b)      Vergleichbarkeit

40.      Die Benachteiligung von Zinszahlungen an eine beherrschende Muttergesellschaft im Ausland im Vergleich zu einer Zinszahlung an eine beherrschende Muttergesellschaft im Inland ist hingegen unionsrechtlich unbedenklich. Eine solche Beschränkung ist nämlich zulässig, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht.(10) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen.(11)

41.      Das Entfallen der Abzugsbeschränkung der Zinszahlungen innerhalb einer Steuergruppe resultiert letztendlich aus dem Gedanken, dass mehrere Steuerpflichtige wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden. Daher führen Zinszahlungen innerhalb einer Steuergruppe weder zu Zinseinnahmen noch zu Zinsausgaben, da sie die Steuergruppe nie verlassen. Ein einziger Steuerpflichtiger im Inland unterliegt aber auch mit seinem gesamten inländischen Betriebsvermögen der Steuerhoheit des jeweiligen Staates, hier der von Italien.

42.      Die Zahlungen erfolgten vorliegend hingegen an einen Steuerpflichtigen im Inland (die einfache Betriebsstätte), der keine Verknüpfung zu den zahlenden Tochtergesellschaften aufweisen kann, weil die Beteiligungen nicht in seinem Betriebsvermögen, sondern (wohl) im Betriebsvermögen der ausländischen Muttergesellschaft liegen. Damit ist eine solche Konstruktion nicht mit einem einzigen Steuerpflichtigen (oder einer Gruppe, bei der die beherrschten Beteiligungen auch in die italienische Steuerhoheit fallen) vergleichbar. Die Konstellation ist vielmehr mit der Zahlung an einen anderen Steuerpflichtigen vergleichbar, der die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ebenfalls nicht hält und daher mit diesen auch keine Gruppe bilden kann. Mangels Vergleichbarkeit ist die unterschiedliche Behandlung mithin zulässig.

c)      Rechtfertigung

43.      Sie wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, um die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Dürften die Gesellschaften nämlich selbst entscheiden, ob ihre Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde.(12) Das Gleiche gilt nach zutreffender Ansicht des Gerichtshofs(13) ausdrücklich auch für eine Regelung der steuerlichen Integration (Gruppenbesteuerung), wie sie hier in Rede steht. Wie Italien zutreffend betont, ist die Zuordnung der Anteile zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstäte eine freie Wahl der Muttergesellschaft.

44.      Das Erfordernis, dass die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Muttergesellschaft – um in eine Steuergruppe einbezogen werden zu können – auch die Anteile der beherrschten Beteiligungen in ihrem Betriebsvermögen halten muss, stellt sicher, dass die ausländische Muttergesellschaft nicht frei entscheidet, wo die Gewinne bei einem Verkauf der Beteiligungen zu besteuern sind. Andernfalls würde die Beteiligung wohl immer einer Betriebsstätte in einem Niedrigsteuerland zugeordnet und gleichwohl die Vorteile der Gruppenbesteuerung in einem Hochsteuerland wahrgenommen werden. Mit einer Behandlung wie ein einziger Steuerpflichtiger im Inland – dieser hätte eine solche Wahl nämlich nicht – hätte das aber wenig zu tun.

45.      Vielmehr würde diese Konstellation bessergestellt als der entsprechende inländische Fall, bei dem die Wertsteigerung der beherrschten Beteiligung der italienischen Steuerhoheit unterfällt. Eine Begünstigung grenzüberschreitender Tätigkeiten (noch dazu in Gestalt eines „Rosinenpickens“) ist aber nicht das Ziel der Grundfreiheiten.(14) Eine Steuerregelung, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wäre folglich auch durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren.

46.      Da die betreffende Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, ist diese Regelung auch verhältnismäßig. Der insoweit denkbare Einwand, dass die Zinsabzugsbeschränkung bei Zahlungen an eine inländische Betriebsstätte der Muttergesellschaft unverhältnismäßig sei, da die Zinszahlungen ja im Inland besteuert werden, kann dabei keinen Erfolg haben. Die Zinsabzugsbeschränkung greift ebenfalls bei Zinszahlungen an andere Steuerpflichtige im Inland, auch wenn diese die Zinseinnahmen voll versteuern. Die Besteuerung der Zinsen (im Inland) hat mithin keinerlei Einfluss auf die Zinsabzugsbeschränkung.

47.      Damit rechtfertigt die lediglich begrenzte Steuerhoheit im Inland den Ausschluss einer einfachen inländischen Betriebsstätte, die nicht die Beteiligungen der „beherrschten“ Tochtergesellschaften hält, aus einer sogenannten vertikalen Integration und damit auch das Eingreifen der Zinsabzugsbeschränkung bei einer Zahlung an eine solche einfache inländische Betriebsstätte. Die unionsrechtlich gebotene horizontale Integration (dazu unten, Nrn. 52 ff.) der klagenden Tochtergesellschaften untereinander – die in Italien erst 2015 umgesetzt wurde – bleibt davon unberührt, würde sich aber hier, wie auch Italien betont, nur bei Zinszahlungen zwischen den Tochtergesellschaften auswirken.

3.      Zur bisherigen, hier nicht einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen einer Gruppenbesteuerung

48.      Sowohl das vorlegende Gericht, die Kommission als auch Société Générale berufen sich für ihre gegenteilige Ansicht auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit nationalen Gruppenbesteuerungssystemen. Damit wird meines Erachtens aber der Inhalt dieser Entscheidungen verkannt.

49.      Dass der Gerichtshof bereits eine Zusammenfassung aller von einer ausländischen Muttergesellschaft beherrschten Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat vom Unionsrecht für geboten hält, wenn diese Folge bei einer inländischen Muttergesellschaft auch eintritt,(15) ist dabei zutreffend, hilft hier aber – entgegen der Ansicht der Kommission – nicht weiter. Denn auch wenn alle Tochtergesellschaften Teil der gleichen Steuergruppe wären (sogenannte horizontale Integration), würden die Zahlungen hier – anders als in den vom Gerichtshof entschiedenen Fällen – nicht an einen anderen Teil der gleichen Steuergruppe erfolgen, da hier die Zinsen nicht an andere Tochtergesellschaften gezahlt wurden.

50.      Die Zahlung erfolgt vorliegend vielmehr juristisch gesehen an die beherrschende gebietsfremde Muttergesellschaft, so dass die Zahlungen eine (horizontale) Steuergruppe ebenfalls verlassen hätten und mithin auch außerhalb der Steuergruppe erfolgt wären. Eine Konsolidierung wäre dann ebenfalls nicht möglich. Damit würde die Rechtsfolge der Steuergruppe – Zusammenfassung aller Tochtergesellschaften zu einem einzigen Steuerpflichtigen – hier kein anderes Ergebnis zeitigen.

51.      Insbesondere führt die vom vorlegenden Gericht angeführte Entscheidung in der Rechtssache SCA Holding nicht zu einer grenzüberschreitenden Gruppenbesteuerung. Vielmehr wurde die Gruppenbesteuerung aus unionsrechtlichen Gründen auf die inländischen Enkelgesellschaften über eine ebenfalls inländische Muttergesellschaft erstreckt.(16) Der die Enkelgesellschaften beherrschende Teil der Steuergruppe war damit im Inland ansässig und unterlag somit der vollen Steuerhoheit.(17) Es ging mithin um die Konsolidierung der Ergebnisse im Inland. Aus dieser Entscheidung folgt jedoch nicht, dass Zahlungen der Enkelgesellschaften an die im Ausland ansässige Tochtergesellschaft als Zahlungen im Rahmen der inländischen Gruppenbesteuerung zu betrachten wären.

52.      Des Weiteren erstreckte der Gerichtshof in derselben Entscheidung die Gruppenbesteuerung auf gebietsansässige Tochtergesellschaften, die über eine gebietsfremde Muttergesellschaft verbunden waren (sogenannte horizontale Integration).(18) Wieder ging es also um eine Konsolidierung der Ergebnisse der inländischen Tochtergesellschaften untereinander und nicht um die Konsolidierung mit den Ergebnissen der im Ausland ansässigen Muttergesellschaft. Aus dieser Entscheidung folgt daher ebenfalls nicht, dass Zahlungen der Tochtergesellschaften an die im Ausland ansässige Muttergesellschaft als Zahlungen im Rahmen der inländischen Gruppenbesteuerungen anzusehen wären. Denn wie ich bereits damals in meinen Schlussanträgen ausgeführt habe,(19) sollte dort die steuerliche Einheit allein zwischen Steuerpflichtigen gebildet werden, die der vollen inländischen Besteuerung unterlagen.

53.      Ebenso führt die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtsache B u. a.(20) zu keinem anderen Ergebnis. Auch dort ging es „lediglich“ um die Gruppenbesteuerung von inländischen Gesellschaften und den von ihnen beherrschten (und in ihrem Betriebsvermögen gehaltenen) Beteiligungen im Inland. Dass Zahlungen an die gebietsfremde Muttergesellschaft in die Gruppenbesteuerung einzubeziehen gewesen wären, wurde dort ebenfalls nicht entschieden. Im Gegenteil betonte der Gerichtshof, dass es nur um eine horizontale Einbeziehung aller gebietsansässigen Tochtergesellschaften ging.(21)

54.      Wenn ich die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs richtig verstehe, dann hätten die Grundfreiheiten im vorliegenden Fall eine Einbeziehung der Zahlung von Zinsen an eine andere klagende Tochtergesellschaft in eine italienische Gruppenbesteuerung (sogenannte horizontale Integration) verlangt. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da es nicht um die Zahlungen der Tochtergesellschaften untereinander geht. Mithin ist die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs hier nicht einschlägig.

55.      Der Gerichtshof hat folglich zu Recht noch nie entschieden, dass auch Zahlungen an eine ausländische Muttergesellschaft von der Gruppenbesteuerung (mithin der Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen) zu erfassen sind (sogenannte vertikale Integration über eine Betriebsstätte), wenn der inländischen Betriebsstätte die beherrschten Beteiligungen nicht zugeordnet sind (d. h im Fall einer einfachen Betriebsstätte).

4.      Ergebnis

56.      Folglich ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Art. 49 und 54 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die bestimmte Gesellschaften allein deshalb daran hindert, im Rahmen der nationalen Gruppenbesteuerung eine günstigere Regelung zur Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen in Anspruch zu nehmen, weil die gemeinsame Muttergesellschaft (einschließlich der von ihr beherrschten Beteiligungen) nicht der inländischen Steuerhoheit unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaften diese günstigere Regelung hätten in Anspruch nehmen können, wenn die Beteiligungen an diesen Gesellschaften einer inländischen Muttergesellschaft oder der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Muttergesellschaft zugerechnet worden wären und somit der inländischen Steuerhoheit unterlegen hätten.

C.      Hilfsweise: steuerverfahrensrechtliche Anforderungen an eine Gruppenbesteuerung (dritte Frage)

57.      Hilfsweise, sollte der Gerichtshof demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Niederlassungsfreiheit nicht nur eine horizontale Integration zwischen den Tochtergesellschaften untereinander, sondern auch eine vertikale Integration der Tochtergesellschaften mit einer einfachen Betriebsstätte (d. h. einer Betriebsstätte, die nicht auch die Beteiligungen der Tochtergesellschaften hält) einer ausländischen Muttergesellschaft verlange, stellt sich die Frage nach der verfahrensrechtlichen Umsetzung.

58.      Das nationale Recht sieht in den hier maßgeblichen Besteuerungszeiträumen keine kraft Gesetzes eintretende Gruppenbesteuerung vor. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Für die nach nationalem Recht mögliche Gruppenbesteuerung muss ein entsprechender Antrag vor Ablauf einer gewissen Frist – die dem Gerichtshof nicht mitgeteilt wurde – gestellt werden, und dieser ist für drei Jahre bindend. Ohne einen solchen fristgerechten Antrag könnte auch im rein inländischen Fall keine Gruppenbesteuerung zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine Ungleichbehandlung vor, wenn eine (rückwirkende) Gruppenbesteuerung abgelehnt wird, weil es an einem fristgerechten Antrag fehlt. Ohne Ungleichbehandlung kommen die Grundfreiheiten im Steuerrecht jedoch nicht zur Anwendung.(22)

59.      Daher ist die Frage, ob den klagenden Gesellschaften des Ausgangsverfahrens unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Überschreitung der Frist für die Beantragung der Gruppenbesteuerung entgegengehalten werden kann, allein – anders als Société Générale meint – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu prüfen, die für Anträge gelten, mit denen die Ausübung eines dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechts sichergestellt werden soll.(23)

60.      In Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die im italienischen Recht vorgesehene Frist für die Beantragung der steuerlichen Integration gegen diesen Grundsatz verstoßen würde.

61.      Hinsichtlich des Effektivitätsgrundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in jedem konkreten Fall für den wirksamen Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte verantwortlich sind. Insbesondere erfordert dieser Grundsatz, dass die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.(24)

62.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens.(25)

63.      Dabei hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat.(26) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist daher eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich.(27)

64.      Das Unionsrecht verwehrt es einer nationalen Behörde nur dann, sich auf den Ablauf einer Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.(28)

65.      Dabei hat der Gerichtshof festgestellt, dass es dem Grundsatz der Effektivität widerspräche, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte.(29) Dies betraf aber Ausnahmefälle, bei denen besondere finanzielle oder rechtliche Risiken durch den Gerichtshof angenommen wurden.

66.      Zwar war nach den im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften sowie der italienischen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis für die Steuerjahre 2010 bis 2012 eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft mit den Tochtergesellschaften nicht zulässig, wenn der Betriebsstätte nicht die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zugeordnet waren. Ein entsprechender Antrag für die klagenden Gesellschaften des Ausgangsverfahrens war jedoch – wie auch die Kommission zutreffend vorträgt – nicht mit finanziellen oder rechtlichen Risiken verbunden, die mit denen vergleichbar wären, die in diesen Ausnahmefällen(30) in Rede standen. Die Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache B u. a.(31) kann dabei fast vollständig übertragen werden.

67.      Die Entscheidung, hier den sogenannten Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, war nicht schwieriger zu treffen als die, später eine Gruppenbesteuerung (rückwirkend) einzuklagen. Die klagenden Gesellschaften hatten jederzeit die Möglichkeit, die Gruppenbesteuerung in derselben Frist wie alle anderen auch zu beantragen und sich dabei auf die (hier hilfsweise unterstellte) Unvereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu berufen. Dass im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Unionsrecht zu übermäßigen Schwierigkeiten geführt hätte oder einem global agierenden Konzern mit Sitz in Frankreich nicht zugemutet werden konnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

68.      Außergewöhnliche Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen und die die oben erwähnte ältere Rechtsprechung wohl im Auge hatte (wie z. B. Geldstrafen und nicht erstattungsfähige Vorauszahlungen(32) oder die schwächere Position des Arbeitnehmers im Konflikt mit dem Arbeitgeber,(33) nicht aber die „Gefahr“ eines Vorabentscheidungsverfahrens(34)), sind hier weder vorgetragen noch erkennbar.

69.      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über ein System der steuerlichen Integration, nach denen ein Antrag auf Inanspruchnahme einer solchen Integration nur innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden kann, nicht entgegenstehen.

VI.    Ergebnis

70.      Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) zu antworten:

1.      Art. 49 und 54 AEUV stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bestimmte Gesellschaften daran hindert, im Rahmen einer Gruppenbesteuerung eine günstigere Regelung zur Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen in Anspruch zu nehmen, weil die gemeinsame Muttergesellschaft (einschließlich der von ihr beherrschten Beteiligungen) nicht der inländischen Steuerhoheit unterliegt. Dies gilt im Lichte der Entscheidung in der Rechtssache SCA Holding (C‑39/13, C‑40/13, C‑41/13) auch dann, wenn diese günstigere Absetzbarkeitsregelung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Beteiligungen an diesen Gesellschaften einer inländischen Muttergesellschaft oder einer inländischen Betriebsstätte der gebietsfremden Muttergesellschaft zuzurechnen sind und somit auch der inländischen Steuerhoheit unterliegen.

2.      Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität stehen einer Gruppenbesteuerung, die nur auf Antrag innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden kann, nicht entgegen.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758).


3      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370).


4      In diesem Sinne die ständige Rechtsprechung. Siehe Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 und 30), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, EU:C:2008:278, Rn. 32), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 46).


5      So auch Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 27), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 43), vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 27 ff.), und vom 27. November 2008, Papillon (C‑418/07, EU:C:2008:659, Rn. 39).


6      Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 (ABl. 2006, L 347, S. 1). Dieser lautet in seinem Satz 1 wie folgt: „(Es) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln“ (Hervorhebungen nur hier).


7      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 21), und vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C‑80/12, EU:C:2014:200, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


8      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 22), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 45), vom 26. Juni 2008, Burda (C‑284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77), und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C‑374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43).


9      Für den Umkehrschluss siehe: Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 31), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 48), und vom 27. November 2008, Papillon (C‑418/07, EU:C:2008:659, Rn. 32).


10      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 32), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C‑650/16, EU:C:2018:424, Rn. 20), und Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).


11      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 33), vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22).


12      Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, EU:C:2008:278, Rn. 32), und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 46).


13      So ausdrücklich Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 30).


14      So völlig zutreffend Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C‑337/08, EU:C:2010:89, Rn. 32).


15      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 27).


16      Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 43).


17      Insofern wurden auch die Wertsteigerungen der Anteile der (mittelbar) beherrschten Enkelgesellschaften (mittelbar) bei der Muttergesellschaft, mithin im Inland erfasst.


18      Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 51).


19      Siehe meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen u. a. (C‑39/13 bis C‑41/13, EU:C:2014:104, Nr. 45).


20      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370).


21      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 36).


22      Zur dogmatischen Begründung siehe ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Google Ireland (C‑482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 35 ff.).


23      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 63), vgl. in diesem Sinne: Urteile vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22), und vom 21. Dezember 2016, TDC (C‑327/15, EU:C:2016:974, Rn. 89 ff.).


24      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 65), und vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services (C‑500/16, EU:C:2017:996, Rn. 41).


25      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 66), vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 49), und vom 22. Februar 2018, INEOS Köln (C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44).


26      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 67), vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C‑89/10 und C‑96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36), und vom 15. April 2010, Barth (C‑542/08, EU:C:2010:193, Rn. 29).


27      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 67), und vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C‑89/10 und C‑96/10, EU:C:2011:555, Rn. 47).


28      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 68), vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C‑89/10 und C‑96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51), und vom 15. April 2010, Barth (C‑542/08, EU:C:2010:193, Rn. 33).


29      Urteile vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn.69), vom 25. November 2010, Fuß (C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 77), vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C‑445/06, EU:C:2009:178, Rn. 62), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C‑397/98 und C‑410/98, EU:C:2001:134, Rn. 104 bis 106).


30      Siehe dazu Urteile vom 25. November 2010, Fuß (C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81), und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C‑397/98 und C‑410/98, EU:C:2001:134, Rn. 104).


31      Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. (Vertikale und horizontale steuerliche Integration) (C‑749/18, EU:C:2020:370, Rn. 55 ff.).


32      So im Urteil vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C‑397/98 und C‑410/98, EU:C:2001:134, Rn. 104).


33      So Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C‑429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und 81).


34      So ausdrücklich Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C‑445/06, EU:C:2009:178, Rn. 65).

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