Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-275/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 26. März 2026(1)
Rechtssachen C‑531/24 und C‑895/24
An Taisce – The National Trust for Ireland u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Hohes Gericht, Irland])
„ Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete – Genehmigung einer Ausnahmeregelung des Ausbringens einer Menge Stickstoff aus Viehdung, die die vorgesehene Höchstmenge überschreitet – Richtlinie 2000/60/EG – Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Maßnahmenprogramm – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Überwachungsmaßnahmen – Sachwerte – Alternativen “
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Nitratrichtlinie
2. Ausnahmegenehmigung der Kommission
3. Habitatrichtlinie
4. Wasserrahmenrichtlinie
5. SUP-Richtlinie
B. Irisches Recht
III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
IV. Rechtliche Würdigung
A. Die Beurteilung nach der Wasserrahmenrichtlinie
1. Das Aktionsprogramm nach der Nitratrichtlinie im Regelungssystem der Wasserrahmenrichtlinie
2. Die Prüfung von Aktionsprogrammen nach der Nitratrichtlinie im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie
3. Die Ausnahmegenehmigung der Kommission
4. Zwischenergebnis
B. Die Prüfung von Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete
1. Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung
2. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung
3. Zwischenergebnis
C. Die Strategische Umweltprüfung
1. Erste bis vierte Frage der Rechtssache C531/24
2. Siebte Frage der Rechtssache C531/24 – Überwachungsmaßnahmen im Umweltbericht
a) Darstellung von Überwachungsmaßnahmen, die den Anforderungen von Art. 10 der SUP-Richtlinie genügen
b) Genauigkeit der Angaben zu den Überwachungsmaßnahmen
c) Reaktion auf unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
3. Achte Frage der Rechtssache C531/24 und erste Frage in der Rechtssache C895/24 – Sachwerte
4. Zweite Frage der Rechtssache C895/24 – Alternativenprüfung im Umweltbericht
D. Neunte Frage der Rechtssache C531/24 – Auswirkungen auf die Genehmigung der Ausbringung erhöhter Nitratmengen durch die Kommission
E. Aufrechterhaltung von Wirkungen
V. Ergebnis
I. Einleitung
1. Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenwirken der Nitratrichtlinie(2) mit der Habitatrichtlinie,(3) der Wasserrahmenrichtlinie(4) und der SUP-Richtlinie (SUP steht für strategische Umweltprüfung),(5) wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Ausnahmeregelung genehmigt, die es ermöglicht, mehr Dung auf landwirtschaftlichen Flächen auszubringen als in der Nitratrichtlinie vorgesehen? Darum geht es in den beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hohes Gericht, Irland).
2. Diese Ersuchen sollen die Anforderungen der Habitatrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der SUP-Richtlinie an die Umweltprüfung einer solchen Ausnahmeregelung aufklären, die im irischen Aktionsprogramm zur Regelung von Nitratemissionen in der Landwirtschaft enthalten ist. Darüber hinaus fragt der High Court (Hohes Gericht), ob die Beantwortung der Fragen zur Umweltprüfung die Gültigkeit der Genehmigung der Ausnahmeregelung durch die Kommission(6) in Frage stellt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Nitratrichtlinie
3. Art. 1 der Nitratrichtlinie definiert ihre Ziele:
„Diese Richtlinie hat zum Ziel,
– die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und
– weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“
4. Art. 2 Buchst. j der Nitratrichtlinie definiert, was unter einer Verunreinigung zu verstehen ist:
„direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden“.
5. Gemäß Art. 3 der Nitratrichtlinie weisen die Mitgliedstaaten bestimmte Flächen ihres Territoriums, die übermäßig mit Stickstoff belastet sind, wo das Risiko einer solchen Belastung besteht oder die durch Entwässerung in solche Flächen zu einer solchen Belastung beitragen könnten, als gefährdete Gebiete aus.
6. Art. 5 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für gefährdete Gebiete oder für das gesamte Staatsgebiet Aktionsprogramme festlegen:
„(1) Zur Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Art. 3 Abs. 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Art. 3 Abs. 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.
(2) Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.
(3) In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;
b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.
(4) Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:
a) die Maßnahmen nach Anhang III;
b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Art. 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.“
7. Der notwendige Inhalt der Aktionsprogramme ergibt sich aus den Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß Art. 4 der Nitratrichtlinie sowie aus besonderen Anforderungen nach Anhang III. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Nitratverunreinigungen zu verhindern, muss der Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 5 weiter reichende Maßnahmen vorsehen.
8. Anhang III Nr. 2 der Nitratrichtlinie regelt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Menge des ausgebrachten Dungs in ihre Aktionsprogramme aufnehmen müssen:
„Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.
Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch
a) …
b) können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Art. 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z. B.:
— lange Wachstumsphasen;
— Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;
— hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;
— Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.
Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabs. 2 Buchst. b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Art. 9 Abs. 2 genannten Regelungsverfahren prüft.“
2. Ausnahmegenehmigung der Kommission
9. Die Kommission erläuterte die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung in den Erwägungsgründen 17 und 23 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 wie folgt:
„(17) In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 11 bis 13 genannten Daten sollten die in diesem Beschluss festzusetzenden Auflagen gegenüber den mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 festgesetzten Auflagen verschärft werden. Die festzusetzenden Auflagen sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme sollten ausreichen[,] um zu gewährleisten, dass diese Ausnahmeregelung mit den rechtsverbindlichen Zielen der Wasserrahmenrichtlinie … im Einklang steht.
…
(23) Die Ausnahmeregelung dieses Beschlusses berührt nicht die Verpflichtungen Irlands zur Anwendung der [Habitatrichtlinie], einschließlich des [Urteils vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882)], insbesondere in Bezug auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der genannten Richtlinie.“
10. Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 genehmigt eine 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar übersteigende Düngung unter den in den Art. 4 bis 12 genannten Bedingungen.
11. Nach Art. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 müssen Grünlandwirte, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, jedes Jahr eine Genehmigung beantragen. Art. 5 erlaubt Genehmigungen für die Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr und verweist auf weitere Bedingungen dafür.
3. Habitatrichtlinie
12. Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie regelt den Schutz von Natura-2000-Gebieten:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
…“
4. Wasserrahmenrichtlinie
13. In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und ii der Wasserrahmenrichtlinie sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot in Bezug auf Oberflächengewässer niedergelegt. Buchst. c enthält eine Sonderregelung für Schutzgebiete:
„(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:
a) bei Oberflächengewässern:
i) [D]ie Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Abs. 6 und 7 und unbeschadet des Abs. 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Abs. 4 sowie der Anwendung der Abs. 5, 6 und 7 und unbeschadet des Abs. 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
iii) …
unbeschadet der in Art. 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;
…
c) bei Schutzgebieten:
Die Mitgliedstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normen und Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.“
14. Art. 5 der Wasserrahmenrichtlinie regelt die Erfassung des Zustands der Gewässer:
„(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit
— eine Analyse ihrer Merkmale,
— eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und
— eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
(2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.“
15. Art. 10 der Wasserrahmenrichtlinie legt einen kombinierten Ansatz für Einleitungen von Verunreinigungen aus Punktquellen und diffuse Quellen fest. Dieser schließt ausdrücklich die Festlegung von Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien sowie aufgrund der besten verfügbaren Umweltpraxis nach der Nitratrichtlinie ein. Art. 10 Abs. 3 sieht darüber hinaus die Möglichkeit strengerer Bedingungen vor:
„Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen … erforderlich …, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.“
16. Art. 11 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie sieht ein Maßnahmenprogramm vor, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen:
„(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Art. 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Art. 4 zu verwirklichen. …
(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält die ‚grundlegenden‘ Maßnahmen gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls ‚ergänzende‘ Maßnahmen.
(3) ‚Grundlegende Maßnahmen‘ sind die zu erfüllenden Mindestanforderungen und beinhalten
a) Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach Art. 10 und Anhang VI Teil A;
…“
(5) Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die gemäß Art. 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass
– den Gründen hierfür nachgegangen wird und
– die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert werden,
– die Überwachungsprogramme überprüft und gegebenenfalls angepasst werden,
– die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich der Erstellung strengerer Umweltqualitätsnormen nach den Verfahren des Anhangs V.
Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann der Mitgliedstaat feststellen, dass vorbehaltlich des Art. 4 Abs. 6 Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind.“
17. Gemäß Anhang VI Teil A Ziff. ix der Wasserrahmenrichtlinie ist die Nitratrichtlinie eine Regelung, welche die Grundlage für Maßnahmen bildet, die in die Maßnahmenprogramme nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Wasserrahmenrichtlinie aufzunehmen sind.
18. Anhang II Nr. 1.4 der Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert die Ermittlung von Belastungen:
„Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flussgebietseinheit unterliegen können; dies umfasst insbesondere die
…
Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
i) den Art. 3, 5 und 6 der [Nitratrichtlinie], …“
19. Die Konsequenzen der so ermittelten Informationen sind Gegenstand von Anhang II Nr. 1.5 der Wasserrahmenrichtlinie:
„Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert.
Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Art. 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.
Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Art. 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Art. 11 zu optimieren.“
5. SUP-Richtlinie
20. Die Ziele der SUP-Richtlinie ergeben sich insbesondere aus Art. 1:
„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“
21. Pläne und Programme werden durch Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie definiert:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,
– die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und
– die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“.
22. Die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung ist in Art. 3 der SUP-Richtlinie geregelt:
„(1) Die unter die Abs. 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 unterzogen.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,
a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der [UVP-Richtlinie(7)] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder
b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der … [Habitatrichtlinie(8)] für erforderlich erachtet wird.
…“
23. Art. 5 der SUP-Richtlinie betrifft den Inhalt der Umweltprüfung und die Berücksichtigung von Alternativen:
„(1) Ist eine Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben.
(2) Der Umweltbericht nach Abs. 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.
(3) …“
24. Art. 9 Abs. 1 der SUP-Richtlinie regelt den Inhalt der Entscheidung über den Plan oder das Programm:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach der Annahme eines Plans oder eines Programms dies den Behörden nach Art. 6 Abs. 3, der Öffentlichkeit und jedem gemäß Art. 7 konsultierten Mitgliedstaat bekanntgegeben wird und dass diesen Folgendes zugänglich gemacht wird:
a) der angenommene Plan oder das angenommene Programm;
b) eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der nach Art. 5 erstellte Umweltbericht, die nach Art. 6 abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse von nach Ar. 7 geführten Konsultationen gemäß Art. 8 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde; und
c) die Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß Art. 10 beschlossen wurden.“
25. Art. 10 Abs. 1 der SUP-Richtlinie regelt die Überwachung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen:
„Die Mitgliedstaaten überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.“
26. Die im Umweltbericht vorzulegenden Informationen sind in Anhang I der SUP-Richtlinie geregelt:
„Die Informationen, die gemäß Art. 5 Abs. 1 nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen
a) …
c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
d) sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß … [Habitatrichtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie] ausgewiesenen Gebiete;
e) die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;
f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen …, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren.
g) …
h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Art. 10;
j) …“
B. Irisches Recht
27. Nach Section 4 des Planning and Development Act 2000 und Art. 28 der European Communities (Birds and Natural Habitats) Regulations 2011 können landwirtschaftliche Aktivitäten untersagt werden, wenn sie Schutzgebiete nach der Habitat- oder der Vogelschutzrichtlinie beeinträchtigen könnten.
28. Das Ausbringen von Dung mit mehr als 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr wird vor allem in Art. 35 Abs. 1 der European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2022 (S. I. Nr. 113 von 2022) in der durch S. I. Nr. 393 von 2022 geänderten Fassung (im Folgenden: Regulations 2022) geregelt:
„Die Ausbringung von Viehdung auf Flächen eines Betriebs in einem beliebigen Jahr, die die in Art. 20 Abs. 1 genannte Menge überschreitet, gilt nicht als Verstoß gegen den genannten Unterartikel, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Der Inhaber des Betriebs hat für das betreffende Jahr beim Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Meeresangelegenheiten einen Antrag auf Genehmigung einer Abweichung von den Anforderungen des genannten Unterartikels gestellt;
(b) der Antrag nach Buchst. (a) ist in der vom Minister festgelegten Form und bis zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt ordnungsgemäß ausgefüllt;
(c) dem Antrag nach Buchst. (a) ist eine schriftliche Verpflichtung des Besitzers beigefügt, alle in Anlage 5 aufgeführten Bedingungen zu erfüllen, und
(d) alle in Anlage 5 aufgeführten Bedingungen werden vom Besitzer in Bezug auf den Betrieb erfüllt.“
29. Anlage 5 der Regulations 2022 begrenzt u. a. die Stickstoffmenge auf 250 kg.
30. Wenn der Antrag den Anforderungen nicht genügt, soll der Minister ihn nach Art. 35 Abs. 2 der Regulations 2022 ablehnen. Abs. 3 sieht vor, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb für das Folgejahr keine Genehmigung erhalten soll, wenn festgestellt wird, dass er im laufenden Jahr die Anforderungen nach den Art. 6 bis 9 der Kommissionsentscheidung nicht erfüllt.
III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen
31. Die Vorabentscheidungsersuchen stellen den Sachverhalt wie folgt dar.
32. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Nitratrichtlinie wendet Irland jeweils ein Nitrataktionsprogramm für sein gesamtes Staatsgebiet an.
33. Das Vorabentscheidungsersuchen führt Entscheidungen der Kommission seit dem Jahr 2007 an, die es Irland ermöglichen, im Rahmen seiner Nitrataktionsprogramme landwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, Dung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar auszubringen.(9) Die zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens letzte dieser Entscheidungen und das entsprechende Nitrataktionsprogramm für die Jahre 2022 bis 2025 sind der Gegenstand des Ausgangsverfahrens.
34. Gleichzeitig zitiert das Vorabentscheidungsersuchen Berichte der irischen Environmental Protection Agency (Umweltschutzamt, im Folgenden: EPA), wonach fast die Hälfte der Flüsse und Seen Irlands wegen zu hoher Phospor- und Stickstoffbelastungen einen nicht mehr zufriedenstellenden Zustand aufweist.(10)
35. Der Minister for Housing, Local Government and Heritage hat das streitgegenständliche Nitrataktionsprogramm einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Natura-2000-Gebiete unterzogen. Es gab aber keine vollständige Prüfung der Umweltauswirkungen der Nitrat freisetzenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die auf Basis der Ausnahmeregelung für die Ausbringung von Stickstoff durchgeführt werden sollten. Die Prüfungen konzentrierten sich ausschließlich auf die vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Aus den Quellen (insbesondere den EPA-Berichten und dem „Natura Impact Statement“ [im irischen Recht vorgesehene wissenschaftliche Stellungnahme zu den Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete] für den Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie für die irischen Gewässer in den Jahren 2022 bis 2027) geht jedoch eindeutig hervor, dass eine Prüfung der Umweltauswirkungen der zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten wahrscheinlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auch auf europäische Gebiete im Sinne der Habitatrichtlinie belegt hätte.
36. Nach dem genannten „Natura Impact Statement“ für den Bewirtschaftungsplan irischer Gewässer werde es von zentraler Bedeutung sein, alle Ausnahmeregelungen für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, die sich aus dem Nitrataktionsprogramm ergeben, auf ihre Verträglichkeit zu prüfen und dabei auch nachteilige kumulative Auswirkungen belastbar zu berücksichtigen. Von mehr als 130 000 landwirtschaftlichen Betrieben in Irland beantragen jährlich etwa 6 500 Landwirte die Anwendung der Ausnahmeregelung. Diese Antragsteller sind ganz überwiegend Milcherzeuger. Es werden keine individuellen Ausnahmen veröffentlicht, sondern lediglich aggregierte Daten zum Standort der betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe nach lokalem Wahlkreis. Für keine dieser Entscheidungen wurde in der Praxis eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt; auch ein praktikables System hierfür besteht nicht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Habitatrichtlinie werden insoweit in der Praxis nicht angewendet.
37. Außerdem hat der Minister for Housing, Local Government and Heritage das Nitrataktionsprogramm einer strategischen Umweltprüfung unterzogen, doch dabei die Alternativen nicht in der gleichen Detailtiefe geprüft wie das Programm selbst. Auch fehlt eine Prüfung des Nitrataktionsprogramms nach Maßgabe von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie und es gab keine vollständige Prüfung der Auswirkungen der zugrunde liegenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten.
38. Bei der strategischen Umweltprüfung wurden in den Umweltbericht keine vollständigen Einzelheiten der Überwachung aufgenommen. Der Umweltbericht enthielt keine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung nach Art. 10 der SUP-Richtlinie, die hinreichend detailliert gewesen wäre, um die Einhaltung von Art. 10 nachzuweisen. Er enthielt insbesondere keine Einzelheiten dazu, wie diese Überwachung stattfinden würde, wann sie erfolgen würde, wie sie angewendet würde und wie auf etwaig ermittelte unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen reagiert würde.
39. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Sachwerte wurden bei der strategischen Umweltprüfung geprüft und gegenüber ansonsten möglicherweise umweltfreundlicheren Optionen als vorrangig angesehen. Berücksichtigt und einbezogen wurden hier u. a. weiter reichende wirtschaftliche Belange, wie etwa Sachwerte, die umfassenden gesellschaftlichen Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen des Plans oder Projekts auf den landwirtschaftlichen Wirtschaftszweig und die Erzeugungsleistung und das Einkommen der Landwirte, die Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Wirtschaftszweigs Irlands, die Lebensmittelversorgungskette und die Beschäftigung eines erheblichen Teils der Bevölkerung.
40. Der Minister for Housing, Local Government and Heritage hat am 9. März 2022 das Fünfte Nitrataktionsprogramm 2022 bis 2025 genehmigt und die Good Agricultural Practice Regulations (S. I, Nr. 113) unterzeichnet. Die Kommission verlängerte am 29. April 2022 die für Irland zuvor zugelassene Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nr. 2 der Nitratrichtlinie. Daraufhin ergänzte der Minister am 28. Juli 2022 das Aktionsprogramm um entsprechende Regelungen (S. I, Nr. 393).
41. An Taisce hat am 31. Mai 2022 beim High Court (Hohes Gericht) Klage auf gerichtliche Überprüfung des Aktionsprogramms erhoben. Aus diesem Verfahren heraus richtet der High Court zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, die dieser als Rechtssachen C‑531/24 und C‑895/24 registriert und am 11. November 2025 miteinander verbunden hat.
42. Die Fragen in der Rechtssache C‑531/24 lauten:
1) Folgt aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie und/oder Art. 3 Abs. 1 der SUP-Richtlinie in ihrer Auslegung im Licht von Art. 3 Abs. 3 EUV und/oder Art. 11 und/oder Art. 191 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 37 der Charta der Grundrechte, dass die Prüfung eines nach diesen Richtlinien oder nach Maßgabe dieser Richtlinien zu prüfenden Aktionsprogramms gemäß Art. 5 der Nitratrichtlinie anhand der Umweltauswirkungen der nitratemittierenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die auf Basis von durch den Plan zugelassenen Ausnahmeregelungen durchgeführt werden, erfolgen muss, und gilt dies allgemein oder insofern, als das Fehlen strengerer Schutzmaßnahmen im Plan mittelbar zu diesen Auswirkungen beiträgt, und dass sie dagegen nicht ausschließlich anhand der Schutzmaßnahmen, die der Plan tatsächlich beinhaltet, erfolgen darf?
2) Falls die erste Frage allgemein zu verneinen ist: Folgt aus den angeführten Bestimmungen in dem Fall, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zur Prüfung durch ein Aktionsprogramm gemäß Art. 5 der Nitratrichtlinie zugelassener individueller Ausnahmeregelungen insoweit in der Praxis nicht angewendet werden, dass in der Praxis keine Prüfung durch den Plan zugelassener individueller Ausnahmeregelungen nach der Habitatrichtlinie im Hinblick auf die Auswirkungen durch diese Ausnahmeregelungen zugelassener nitratemittierender landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf europäische Gebiete stattfindet?
3) Folgt aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und/oder Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 5 Abs. 1 und/oder Art. 11 Abs. 2 der SUP-Richtlinie in ihrer Auslegung im Licht von Art. 3 Abs. 3 EUV und/oder Art. 11 und/oder Art. 191 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 37 der Charta der Grundrechte, dass die Prüfung eines Plans oder Programms, der/das unter diese Artikel fällt und Umweltauswirkungen auf einen Wasserkörper haben kann, sich nach Maßgabe von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie darauf erstrecken muss, ob der Plan/das Programm entweder einzeln oder in Verbindung mit anderen verbindlichen Maßnahmen des Mitgliedstaats streng genug ist, um sicherzustellen, dass er/es nicht zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers führt oder das Erreichen eines guten Zustands des Oberflächenwassers oder eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers bis zu dem in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Zeitpunkt gefährdet; und falls dies zu bejahen ist, folgt aus diesen Bestimmungen oder aus einer von ihnen, dass bei einer solchen Prüfung ausdrücklich und/oder in eindeutigem Wortlaut angegeben werden muss, ob die betreffenden Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie nach Annahme des Plans oder Programms erfüllt werden; und gilt dies allgemein oder im konkreten Fall der geplanten Annahme einer grundlegenden Maßnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere eines Nitrataktionsprogramms gemäß Art. 5 der Nitratrichtlinie (im Sinne von Anhang VI Teil A Ziff. ix der Wasserrahmenrichtlinie und des Verweises in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie)?
4) Falls die dritte Frage dahin zu beantworten ist, dass die Prüfung eines Plans oder Programms, der/das unter Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und/oder Art. 3 Abs. 1 der SUP-Richtlinie fällt und Umweltauswirkungen auf einen Wasserkörper haben kann, sich auf eine Prüfung nach Maßgabe von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie erstrecken muss, und die erste oder die zweite Frage dahin zu beantworten ist, dass die nach der SUP-Richtlinie vorzunehmende Prüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie sich auf die Prüfung der Umweltauswirkungen der nitratemittierenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten erstrecken muss, die auf Basis der durch den Plan zugelassenen Ausnahmeregelungen durchgeführt werden, und/oder insbesondere darauf, dass in einem Plan keine strengeren Bestimmungen vorgesehen werden, folgt dann aus Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie (und insbesondere aus dem Rechtsgrundsatz, wonach die Mitgliedstaaten, soweit nicht eine Ausnahmeregelung zugelassen ist, verpflichtet sind, die Genehmigung eines individuellen Projekts abzulehnen, soweit es zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers führen kann oder das Erreichen eines guten Zustands des Oberflächenwassers oder eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers bis zu dem in der Richtlinie festgelegten Zeitpunkt gefährdet) in seiner Auslegung im Licht von Art. 3 Abs. 3 EUV und/oder Art. 11 und/oder Art. 191 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 37 der Charta der Grundrechte, dass ein Mitgliedstaat die Annahme eines Plans auch dann ablehnen muss, wenn die konkreten Schutzmaßnahmen, die der Plan entweder einzeln oder in Verbindung mit anderen verbindlichen Maßnahmen des Mitgliedstaats vorsieht, nicht streng genug sind, um sicherzustellen, dass die nitratemittierenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die auf Basis von durch den Plan zugelassenen Ausnahmeregelungen durchgeführt werden, nicht zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers führen werden oder das Erreichen eines guten Zustands des Oberflächenwassers oder eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines solchen Oberflächenwasserkörpers bis zu dem in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Zeitpunkt nicht gefährden werden; und gilt dies allgemein oder im konkreten Fall der geplanten Annahme einer grundlegenden Maßnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere eines Nitrataktionsprogramms gemäß Art. 5 der Nitratrichtlinie (im Sinne von Anhang VI Teil A Ziff. ix der Wasserrahmenrichtlinie und des Verweises in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie)?
5) Falls die dritte und/oder die vierte Frage allgemein zu verneinen sind: Folgt aus den genannten Bestimmungen, wie ausgeführt, in dem Fall, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zur Prüfung durch ein Aktionsprogramm gemäß Art. 5 der Nitratrichtlinie zugelassener individueller Ausnahmeregelungen insoweit in der Praxis nicht angewendet werden, dass in der Praxis keine Prüfung durch den Plan zugelassener individueller Ausnahmeregelungen nach der Habitatrichtlinie (gleich ob nach Maßgabe von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie oder anderweitig) im Hinblick auf die Auswirkungen durch diese Ausnahmeregelungen zugelassener nitratemittierender landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf Wasserkörper in dem Mitgliedstaat stattfindet?
6) Folgt aus Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 EUV und/oder Art. 11 und/oder Art. 191 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 37 der Charta der Grundrechte, dass ein Plan oder ein Programm, insbesondere ein Nitrataktionsprogramm nach der Nitratrichtlinie, der/das geeignet ist, den Zustand eines relevanten Wasserkörpers in einem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen, von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nur dann angenommen werden kann, wenn die zuständige Behörde verpflichtet ist, sich zu vergewissern, dass zum einen die Annahme des Plans oder Programms weder geeignet ist, zu einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu führen, der von diesem Mitgliedstaat als „Typ“ eines Oberflächenwasserkörpers ermittelt worden ist oder hätte ermittelt werden müssen, noch geeignet ist, das Erreichen eines guten Zustands des Oberflächenwassers oder eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines solchen Oberflächenwasserkörpers zu gefährden, und zum anderen, dass die Annahme des Plans oder Programms mit den Maßnahmen vereinbar ist, die im Rahmen des gemäß Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie aufgestellten Programms nach dieser Richtlinie für die betreffende Flussgebietseinheit durchgeführt werden?
7) Folgt aus Art. 5 Abs. 1 und Anhang I Buchst. i der SUP-Richtlinie in ihrer Auslegung im Licht von Art. 3 Abs. 3 EUV und/oder Art. 11 und/oder Art. 191 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 37 der Charta der Grundrechte, dass der Umweltbericht selbst eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung nach Art. 10 der SUP-Richtlinie enthalten muss, die hinreichend detailliert ist, um die Einhaltung von Art. 10 nachzuweisen, insbesondere Einzelheiten dazu, wie diese Überwachung stattfinden wird, wann sie erfolgen und/oder wie die Überwachung angewendet werden und wie auf etwaig ermittelte unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen reagiert werden wird?
8) Ist von dem Begriff „Sachwerte“ in Anhang I Buchst. f der SUP-Richtlinie der Wert dieser Güter nicht umfasst, und/oder sind von diesem Begriff insbesondere im Fall der Prüfung eines Aktionsprogramms gemäß Art. 5 der Nitratrichtlinie die umfassenden gesellschaftlichen Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen des Plans oder Projekts auf den landwirtschaftlichen Wirtschaftszweig und die Erzeugungsleistung und das Einkommen der Landwirte, die Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Wirtschaftszweigs des betreffenden Mitgliedstaats, die Lebensmittelversorgungskette und die Beschäftigung eines erheblichen Teils der Bevölkerung nicht umfasst, und, falls dies zu bejahen ist, folgt aus der SUP-Richtlinie, dass die Berücksichtigung dieser Belange bei der Prüfung der Auswirkungen des Plans rechtswidrig ist?
9) Wenn aus Gründen einer oder mehrerer Antworten auf die erste bis achte Frage die Annahme des Nitrataktionsprogramms unter Verstoß gegen die Habitatrichtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie und/oder die SUP-Richtlinie erfolgt ist, hat dies zur Folge, dass der Beschluss 2022/696 der Kommission u. a. nach Art. 3 Abs. 3 EUV und/oder Art. 11 und/oder Art. 191 Abs. 2 AEUV und/oder Art. 37 der Charta der Grundrechte ungültig ist?
43. Die beiden zusätzlichen Fragen in der Rechtssache C‑895/24 lauten:
1) Folgt aus Art. 5 Abs. 1 und/oder Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Anhang I Buchst. f der SUP-Richtlinie, dass Sachwerte bei der Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht als der Faktor angesehen werden können, der gegenüber anderen Faktoren, einschließlich anderer Auswirkungen auf die Umwelt, letztlich vorrangig ist, und/oder dass die Option, die die Umwelt am wenigsten beeinträchtigt, als bevorzugtes Ergebnis dieser Prüfung gewählt werden muss?
2) Folgt aus Art. 5 Abs. 1 und/oder Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Anhang I Buchst. h der SUP-Richtlinie, dass Alternativen bei der Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie in vergleichbarer Weise zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind?
44. Zu beiden Rechtssachen haben sich An Taisce – The National Trust for Ireland, die Irish Creamery Milk Suppliers Association (ICMSA), Irland sowie die Europäische Kommission schriftlich geäußert, zur Rechtssache C‑531/24 außerdem Feirmeoirí Aontuithe na hÉireann Iontaobaithe Teoranta als Trustee for the Irish Farmers’ Association (IFA) sowie zur Rechtssache C‑895/24 Deutschland.
45. Am 11. Dezember 2025 führte der Gerichtshof eine mündliche Verhandlung zu beiden Rechtssachen durch, an der sich An Taisce, IFA, ICMSA, Irland und die Kommission beteiligt haben.
IV. Rechtliche Würdigung
46. Die Nitratrichtlinie soll die erforderlichen Instrumente bereitstellen, um den Schutz der Gewässer vor der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sicherzustellen.(11) Wie sich aus Art. 5 Abs. 1 der Nitratrichtlinie ergibt, sind die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele verpflichtet, Aktionsprogramme für die als insoweit gefährdet ausgewiesenen Gebiete auszuarbeiten und durchzuführen.(12) Sie können solche Programme aber auch wie Irland gemäß Art. 3 Abs. 5 auf ihr gesamtes Gebiet anwenden.
47. Diese Aktionsprogramme müssen nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und b bestimmte verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen enthalten, die in den Anhängen II und III der Richtlinie aufgeführt sind.(13) Im vorliegenden Fall wurden die meisten dieser Maßnahmen am 9. März 2022 erlassen. Sie sind nicht Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen und – soweit ersichtlich – des zugrunde liegenden innerstaatlichen Rechtsstreits. Insoweit werde ich die Umsetzung dieser Anforderungen und etwaige in diesem Zusammenhang notwendige Umweltprüfungen nicht weiter erörtern.
48. Nach Anhang III Nr. 2 der Nitratrichtlinie muss das Aktionsprogramm allerdings insbesondere sicherstellen, dass Landwirte pro Jahr und Hektar nur Dung ausbringen, der höchstens 170 kg Stickstoff enthält. Die Mitgliedstaaten können aber gemäß Anhang III Nr. 2 Buchst. b höhere Mengen zulassen, wenn damit die Ziele der Richtlinie nicht verletzt werden. Daher erlaubt Irland wie in früheren Aktionsprogrammen mit dem Fünften Nitrataktionsprogramm allen landwirtschaftlichen Betrieben, unter bestimmten Bedingungen bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszubringen. Allein diese Regelung, die erst am 28. Juli 2022 erlassen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen.
49. Die Vereinbarkeit einer solchen Ausnahmeregelung mit den Zielen der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nach Anhang III Nr. 2 Buchst. b der Nitratrichtlinie gegenüber der Kommission begründen. Die Kommission prüft diese Begründung und entscheidet über die Zulassung der erhöhten Stickstoffmenge.
50. Daneben sieht die Nitratrichtlinie keine weitere Beurteilung der Umweltauswirkungen der erhöhten Ausbringung von Stickstoff vor. Die beiden Vorabentscheidungsersuchen sollen allerdings klären, ob und in welchem Umfang eine solche Beurteilung aufgrund der Habitatrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der SUP-Richtlinie notwendig ist.
51. Tatsächlich verpflichtet die Wasserrahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, die Auswirkungen einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff auf Gewässer zu prüfen (dazu unter A). Obwohl dabei auch Auswirkungen auf das Grundwasser beurteilt werden müssen,(14) beschränke ich meine Ausführungen auf Oberflächengewässer, denn nur auf diese sind die Fragen des High Court (Hohes Gericht) ausgerichtet.
52. Die Prüfungspflicht nach der Wasserrahmenrichtlinie schließt auch nachteilige Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete ein, doch die Prüfungsbedingungen ergeben sich aus der Habitatrichtlinie (dazu unter B). Weitere Anforderungen an die Prüfung von Umweltauswirkungen und an die Beteiligung der Öffentlichkeit folgen aus der SUP-Richtlinie (dazu unter C). Schließlich ist zu erörtern, ob die bei der Prüfung der anderen Fragen möglicherweise feststellbaren Verletzungen des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung zu dieser Zulassung in Frage stellen (dazu unter D). Außerdem sind einige Anmerkungen geboten, ob das vorlegende Gericht die Wirkungen des Aktionsplans aufrechterhalten kann, falls es feststellen sollte, dass Irland ihn ganz oder zumindest teilweise unter Verletzung der genannten Regelungen erlassen hat (dazu unter E).
A. Die Beurteilung nach der Wasserrahmenrichtlinie
53. Zwar erwähnen die ersten sechs Fragen der Rechtssache C‑531/24 alle die Wasserrahmenrichtlinie, doch vor allem sollen die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Frage klären, ob Irland das Aktionsprogramm annehmen und insbesondere die Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen im Licht der Wasserrahmenrichtlinie zulassen durfte.
54. Mit der vierten Frage will der High Court (Hohes Gericht) erfahren, ob Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie der Annahme eines Aktionsprogramms entgegensteht, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii zu gewährleisten.
55. Diese Frage ist jedoch hypothetisch und daher unzulässig. Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass eine Prüfung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu dem Ergebnis führen würde, dass das Aktionsprogramm das Verbesserungsgebot von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Wasserrahmenrichtlinie verletzen würde.(15) Nach dem Vorabentscheidungsersuchen und insbesondere den Überlegungen des High Court (Hohes Gericht) zur dritten Frage gab es aber keine aussagekräftige Prüfung der Auswirkungen des Aktionsprogramms auf die Ziele von Art. 4 und ganz sicher keine ausdrückliche Bewertung in dieser Hinsicht.(16) Das hat zur Folge, dass auch die fünfte Frage teilweise hypothetisch ist, soweit sie an die vierte Frage anknüpft.
56. Zulässig sind dagegen die dritte und die sechste Frage, die darauf abzielen, ob die Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen daraufhin geprüft werden muss, ob sie mit den Zielen von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist, sowie die fünfte Frage, soweit sie an die dritte Frage anknüpft.
57. Ich werde daher nachfolgend zunächst die Rolle des Aktionsprogramms nach der Nitratrichtlinie bei der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie erläutern und anschließend die daraus folgenden Prüfungspflichten hinsichtlich der Zulassung der Ausbringung höherer Stickstoffmengen untersuchen. Abschließend ist auf die Bedeutung der Genehmigung dieser Zulassung durch die Kommission einzugehen.
1. Das Aktionsprogramm nach der Nitratrichtlinie im Regelungssystem der Wasserrahmenrichtlinie
58. Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a zielt die Wasserrahmenrichtlinie auf die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz insbesondere der Binnenoberflächengewässer ab. Dieser Rahmen bezweckt die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung, aber auch die Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme.(17)
59. Daher enthält Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Wasserrahmenrichtlinie zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Verpflichtungen. Zum einen führen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen „guten Zustand“ der Gewässer zu erreichen (Verbesserungsgebot).(18) Art. 4 Abs. 4 erlaubt den Mitgliedstaaten allerdings, die Fristen von Art. 4 Abs. 1 bis zum Jahr 2027 aufzuschieben.
60. Nach den Angaben der irischen EPA setzt ein guter ökologischer Zustand von Oberflächengewässern im Sinne von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie voraus, dass diese weniger als 8 mg/l NO3 aufweisen.(19) Der Grenzwert, an den die Nitratrichtlinie anknüpft ist dagegen mit 50 mg/l NO3 deutlich höher. Dabei handelt es sich nach Anhang I Abschnitt A Nr. 1 in Verbindung mit der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 75/440/EWG(20) um den Grenzwert für Wasser, aus dem Trinkwasser gewonnen wird, für das nach der Trinkwasserrichtlinie der gleiche Grenzwert gilt.(21) Dieser Unterschied zeigt, dass bestimmte Lebensräume und Arten gegenüber Nitrat deutlich empfindlicher sind als Menschen.(22)
61. Obwohl die Nitratrichtlinie somit einen deutlich höheren Grenzwert für Nitrat vorsieht, als er – möglicherweise – aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie geboten ist, sind Aktionsprogramme nach der Nitratrichtlinie im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie von Bedeutung. Denn jeder Mitgliedstaat muss gemäß Art. 11 Abs. 1 ein Maßnahmenprogramm festlegen, um die Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie zu verwirklichen. Nach Art. 11 Abs. 2 und 3 Buchst. a sowie Art. 10 und Anhang VI Teil A Ziff. ix der Wasserrahmenrichtlinie gehört die Umsetzung der Nitratrichtlinie zu den „grundlegenden Maßnahmen“, die in die Maßnahmenprogramme aufzunehmen sind. Daher sind die Aktionsprogramme ein Teil dieses Maßnahmenprogramms.
2. Die Prüfung von Aktionsprogrammen nach der Nitratrichtlinie im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie
62. Weil ein Aktionsprogramm nach der Nitratrichtlinie Teil des Maßnahmenprogramms nach der Wasserrahmenrichtlinie ist, müssen die Maßnahmen eines Aktionsprogramms und insbesondere die danach zugelassene landwirtschaftliche Ausbringung von Stickstoff darauf geprüft werden, ob sie mit den Zielen von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar sind. Insbesondere das Verschlechterungsverbot von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bleibt nach ständiger Rechtsprechung in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie verbindlich und gilt für „jeden Typ“ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers,(23) wie die Kommission zutreffend hervorhebt. Für das Verbesserungsgebot kann nichts anderes gelten.
63. Wie ICMSA und Irland zu Recht anmerken, handelt es sich dabei nicht um eine isolierte Prüfung des Aktionsprogramms oder der Zulassung erhöhter Stickstoffmengen. Vielmehr müssen sie als Bestandteile des Maßnahmenprogramms insgesamt geprüft werden. Gleichwohl müssen die Auswirkungen des Aktionsprogramms und insbesondere der Zulassung auf die Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie in vollem Umfang in diese Prüfung einfließen. Es muss daher erkennbar sein, welche Auswirkungen auf die Zulassung erhöhter Stickstoffmengen zurückgehen und wie die Prüfung zu diesem Ergebnis kam.
64. Die Notwendigkeit, die landwirtschaftliche Ausbringung von Stickstoff einzubeziehen, folgt im Übrigen auch aus den Informationen, die die Mitgliedstaaten nach den Art. 5 und 8 sowie den Anhängen II, V und VIII der Wasserrahmenrichtlinie ermitteln und gemäß Art. 11 Abs. 1 und 5 bei der Festlegung des Maßnahmenprogramms berücksichtigen müssen.
65. Art. 11 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie sieht ausdrücklich vor, dass das Maßnahmenprogramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Art. 5 festgelegt wird. Diese Analysen schließen nach Anhang II Nr. 1.4 u. a. die von landwirtschaftlichen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzungen durch diffuse Quellen ein. Anhang II Nr. 1.4 verweist dafür ausdrücklich auf die nach der Nitratrichtlinie zu erhebenden Informationen, also vor allem auf Informationen über Stickstoffeinträge, sowie auf die in Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführten Stoffe, wo Nitrat als Stoff, der zur Eutrophierung beiträgt, noch(24) in Nr. 11 aufgeführt ist.
66. Werden dabei Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Nr. 1.5 Abs. 3 der Wasserrahmenrichtlinie, soweit angezeigt, die Ausgestaltung der Maßnahmenprogramme nach Art. 11 optimieren.
67. Daneben verlangt Art. 11 Abs. 5 der Wasserrahmenrichtlinie, dass das Maßnahmenprogramm angepasst werden muss, wenn Überwachungsdaten zeigen, dass die Ziele von Art. 4 voraussichtlich nicht erreicht werden. Dann muss der Mitgliedstaat insbesondere den Gründen hierfür nachgehen, die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen prüfen sowie gegebenenfalls revidieren und erforderliche Zusatzmaßnahmen festlegen. Die Details dieser Überwachung sind in Art. 8 und Anhang V geregelt. Anhang V Nr. 1.3.3 sieht insbesondere Modalitäten einer Überwachung vor, mit der Gründe für die Verfehlung von Umweltzielen ermittelt werden sollen, um auf dieser Grundlage das Maßnahmenprogramm nach Art. 11 zu gestalten.
68. Im Rahmen eines Aktionsprogramms nach der Nitratrichtlinie darf ein Mitgliedstaat folglich die Ausbringung einer erhöhten Menge an Stickstoff nur zulassen, nachdem er, insbesondere auf der Grundlage der Art. 5 und 8 der Wasserrahmenrichtlinie, geprüft und festgestellt hat, dass dadurch die Ziele von deren Art. 4 nicht verletzt werden.
69. Es ist vorstellbar, die Prüfung der Zulassung erhöhter Stickstoffmengen dadurch zu minimieren, dass ein wirksames System der Gewährleistung der Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Zulassung durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe geschaffen wird. Prinzipiell müsste dieses System sicherstellen, dass diese Betriebe gemeinsam nur so viel Stickstoff ausbringen, dass unter Berücksichtigung aller anderen Stickstoffeinträge keine Verschlechterung des Zustands von Oberflächengewässern eintritt und die Erreichung eines guten Zustands nicht verhindert wird. Die fünfte Frage in der Rechtssache C‑531/24 beruht jedoch auf der Feststellung, dass kein solches System existiert. Folglich setzte die Zulassung eine vollständige Prüfung voraus.
70. Wenn ein Mitgliedstaat feststellen sollte, dass eine erhöhte Ausbringung von Stickstoff mit dem Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie unvereinbar ist, bedeutet das noch nicht zwangsläufig, dass diese Ausbringung nicht zulässig wäre. Vielmehr könnte sie erlaubt werden, wenn eine der in Art. 4 ebenfalls vorgesehenen Ausnahmen anwendbar wäre.(25)
71. Das Vorbringen Irlands, dass die Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie nicht allein mit dem Aktionsprogramm erreicht werden können, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es trifft offensichtlich zu, dass für die Ziele von Art. 4 auch andere Teile des Maßnahmenprogramms notwendig sind. Auch ist vorstellbar, bei zu hohen Nitrateinträgen im Rahmen des Maßnahmenprogramms vorrangig die Einträge aus anderen Quellen zu reduzieren. Gleichwohl muss ein Mitgliedstaat bei einer Gesamtbetrachtung des Maßnahmenprogramms gewährleisten, dass aufgrund aller vorgesehenen Maßnahmen nur so viel Nitrat ausgebracht wird, dass die Ziele von Art. 4 eingehalten werden. Das wiederum setzt insbesondere voraus, dass die Auswirkungen der Zulassung einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff im Rahmen eines Aktionsprogramms nach der Nitratrichtlinie identifiziert und berücksichtigt werden.
3. Die Ausnahmegenehmigung der Kommission
72. Zwar hat die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 die Zulassung der Ausbringung einer erhöhten Menge Stickstoff genehmigt und im 17. Erwägungsgrund aufgrund von Auflagen angenommen, dass diese Ausnahmegenehmigung mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Das ändert jedoch nichts an der Prüfungspflicht des Mitgliedstaats und führt auch nicht zwangsläufig zur Vereinbarkeit der genehmigten Maßnahmen mit der Wasserrahmenrichtlinie.
73. Die Wasserrahmenrichtlinie enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission eine Abweichung von ihren Zielen genehmigen könnte. Die Möglichkeiten einer Abweichung sind vielmehr abschließend in Art. 4 geregelt und liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission kann lediglich die Einhaltung dieser Regelungen kontrollieren und gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
74. Auch die Nitratrichtlinie und insbesondere die darin vorgesehene Möglichkeit der Zulassung erhöhter Stickstoffmengen können nicht als Ausnahme von den Zielen von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie verstanden werden. Zwar wäre eine Auslegung der Nitratrichtlinie als lex specialis zur Wasserrahmenrichtlinie methodisch vorstellbar, aber die letztgenannte Richtlinie strebt nach ihrem Art. 1 Buchst. c einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt an. Darüber hinaus soll nach Art. 4 Abs. 2 jeweils das weiter reichende Ziel gelten. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass ein guter Zustand von Oberflächengewässern nach der irischen EPA einen deutlich niedrigeren Grenzwert für Nitrat voraussetzt als in der Nitratrichtlinie vorgesehen.(26) Dieses ambitionierte Ziel der Wasserrahmenrichtlinie könnte nicht erreicht werden, wenn in bestimmten Bereichen der Wasserpolitik weiterhin ältere, weniger ambitionierte Ziele gelten würden.
75. Daher enthält die Wasserrahmenrichtlinie als lex posterior strengere Anforderungen, denen auch Maßnahmen auf der Grundlage der älteren Nitratrichtlinie gerecht werden müssen.
76. Hier kann dahinstehen, ob die Kontrollbefugnisse der Kommission nach Anhang III Nr. 2 Buchst. b der Nitratrichtlinie die strengeren Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie einschließen oder auf die Vorgaben der Nitratrichtlinie beschränkt sind. Denn diese Kontrolle beschränkt sich darauf, die Begründung des Mitgliedstaats zu prüfen. Vor Ort im Mitgliedstaat verfügt die Kommission dagegen nicht über eigene Ermittlungsbefugnisse oder Untersuchungsinstrumente zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie. Soweit die Kommission die Einhaltung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in diesem Verfahren prüft, muss der Mitgliedstaat diese Einhaltung daher in der Begründung dargelegt und folglich zunächst selbst geprüft haben.
77. Aus diesem Grund enthält der 17. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 lediglich eine Beurteilung der Zulassung der Ausbringung einer erhöhten Menge Stickstoff durch die Kommission. Der Durchführungsbeschluss kann jedoch nicht verbindlich feststellen, dass diese Zulassung mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist.
4. Zwischenergebnis
78. Somit bleibt festzuhalten, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Aktionsprogramms nach Art. 5 der Nitratrichtlinie die Ausbringung einer erhöhten Menge an Stickstoff nur zulassen darf, nachdem er, insbesondere auf der Grundlage der Art. 5 und 8 der Wasserrahmenrichtlinie, geprüft und festgestellt hat, dass dadurch die Ziele von Art. 4 dieser Richtlinie nicht verletzt werden. Auf diese Prüfung kann er jedoch verzichten, falls gewährleistet ist, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die einzelnen Betriebe geprüft wird. Wenn eine Prüfung zeigen sollte, dass eine erhöhte Ausbringung mit dem Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 unvereinbar ist, würden die Ziele von Art. 4 nur gewährleistet, wenn eine der dort ebenfalls vorgesehenen Ausnahmen anwendbar wäre.
B. Die Prüfung von Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete
79. Die Ziele von Art. 4 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie erschöpfen sich allerdings nicht in dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach Buchst. a. Wie die Kommission betont, sollen die Mitgliedstaaten vielmehr nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c im gleichen Zeitrahmen, also bis spätestens 2027,(27) auch bei Schutzgebieten alle Normen und Ziele erfüllen. Das gilt nach Art. 6 und Anhang IV Nr. 1 Buchst. v insbesondere für Natura-2000-Gebiete, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für den Gebietsschutz ist.(28)
80. Darin liegt ein weiteres Ziel, das die Maßnahmenprogramme nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie und folglich auch die Aktionsprogramme nach der Nitratrichtlinie erreichen sollen.(29) Mithin müssen die Mitgliedstaaten vor der Festlegung eines Aktionsprogramms auch seine Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete prüfen.
81. Die Maßstäbe dieser Prüfung ergeben sich aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie. Es ist also zunächst zu untersuchen, ob die Zulassung einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff in einem Aktionsprogramm nach der Nitratrichtlinie gemäß dieser Bestimmung einer Prüfung bedarf. Anschließend ist der Gegenstand dieser Prüfung zu präzisieren. Daher betreffen die ersten beiden Vorlagefragen der Rechtssache C‑531/24 die Verträglichkeitsprüfung der Zulassung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie. Das Gericht möchte erfahren, ob die Prüfung auf die in dem Aktionsprogramm vorgesehenen Schutzmaßnahmen beschränkt werden darf oder ob sie vielmehr die Auswirkungen erfassen muss, die Nitrat freisetzende landwirtschaftliche Aktivitäten verursachen, welche aufgrund dieses Programms zugelassen werden. Falls diese Prüfung grundsätzlich auf die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beschränkt werden darf, fragt das vorlegende Gericht weiter, ob sich an diesem Ergebnis etwas ändert, wenn die genannten landwirtschaftlichen Aktivitäten in der Praxis auch nicht auf der Ebene der einzelnen Betriebe der Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
82. Da die Beteiligten darüber streiten, ob ein Aktionsprogramm überhaupt einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unterzogen werden muss, werde ich zunächst diese Frage erörtern (dazu unter 1) und anschließend den Gegenstand dieser Prüfung (dazu unter 2).
1. Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung
83. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden einem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich der Ausnahmeregelung von Art. 6 Abs. 4 nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass ein Natura-2000-Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck sieht Art. 6 Abs. 3 Satz 1 vor, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Schutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern.
84. Die Zulassung einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff in einem Aktionsprogramm nach der Nitratrichtlinie steht weder unmittelbar mit der Verwaltung von Natura-2000-Gebieten in Verbindung noch ist sie hierfür nötig.
85. Die Zulassung ist aber keine Zustimmung zu einem Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie. Sie eröffnet lediglich einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe die Möglichkeit der Ausbringung einer erhöhten Menge von Stickstoff. Allenfalls die Nutzung dieser Möglichkeit durch einzelne Betriebe könnte als Projekt angesehen werden.(30)
86. Es könnte sich bei der Zulassung im Aktionsprogramm allerdings um einen Plan im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie handeln.
87. Da die Richtlinie den Begriff „Plan“ nicht definiert, liegt es zwar nahe, an spezifische Instrumente des innerstaatlichen Rechts zu denken, doch in Ermangelung eines Verweises darauf handelt es sich auch hier um einen autonom auszulegenden Begriff des Unionsrechts.(31)
88. Die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erlauben es theoretisch, dem Begriff „Plan“ mehr oder weniger unterschiedliche Bedeutungen zuzuschreiben. So kann damit im Französischen auch eine ebene Fläche bezeichnet werden und häufig meint man damit spezielle zeichnerische Darstellungen.
89. Aufgrund des Regelungszusammenhangs ist der Begriff des „Plans“ jedoch nach seiner abstrakteren Wortbedeutung dahin gehend zu verstehen, dass er bestimmte Ziele festhält und darlegt, wie sie erreicht werden sollen. Diese Auslegung erlaubt es grundsätzlich, im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie die Verträglichkeit eines Plans mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu prüfen oder ihm als Behörde nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 zuzustimmen.
90. Zwar kommt dem Begriff „Plan“ danach eine sehr weite Bedeutung zu, doch gerade deshalb erlaubt er es, das Ziel von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu erreichen. Denn diese Bestimmung soll Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten durch Pläne oder Projekte wirksam verhüten.(32) Diesem Ziel wäre nicht gedient, wenn der Begriff „Plan“ (oder auch der Begriff „Projekt“) so ausgelegt würde, dass bestimmte – in die Verantwortung des Menschen fallenden – Beeinträchtigungen nicht geprüft werden müssten. Diese Zielsetzung kommt auch darin zum Ausdruck, dass die meisten ursprünglichen Sprachfassungen der Bestimmung „alle“(33) Pläne und Projekte erfassen. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Begriffen „Plan“ und „Projekt“ ist dagegen zumindest für die Zwecke von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht notwendig, da mit beiden Begriffen die gleichen Rechtsfolgen verbunden sind.
91. Danach ist die generelle Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen durch landwirtschaftliche Betriebe ein Plan im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, denn sie enthält als Ziel die Ermöglichung einer solchen Praxis und als Mittel zur Erreichung dieses Ziels die entsprechende Erlaubnis.
92. Das weite Verständnis des Begriffs „Plan“ bedeutet aber nicht, dass zwangsläufig alle Maßnahmen, die Ziele sowie die Art und Weise enthalten, wie sie erreicht werden sollen, einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Einschränkungen der Prüfungspflicht ergeben sich vielmehr aus der Notwendigkeit einer hinreichend bestimmbaren Gebietsgefährdung sowie daraus, dass die Verträglichkeitsprüfung angemessen sein muss.
93. Erstens verlangt Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie eine Verträglichkeitsprüfung nur, wenn die Maßnahme ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, was der Gerichtshof als Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer solchen Beeinträchtigung versteht.(34) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes liegt eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr dann vor, wenn nicht anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die Erhaltungsziele des fraglichen Gebiets erheblich beeinträchtigt.(35) Diese Beurteilung ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen der vom Aktionsprogramm betroffenen Gebiete vorzunehmen.(36) Dementsprechend verlangte der Gerichtshof, bestimmte Landnutzungspläne nach dem Recht des Vereinigten Königreichs der Prüfung zu unterwerfen, weil sie die Genehmigung von Projekten und damit die betroffenen Schutzgebiete erheblich beeinflussen konnten.(37)
94. Übermäßige Stickstoffablagerungen aufgrund landwirtschaftlicher Düngung können Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen.(38) Maßgeblich dafür sind insbesondere die naturwissenschaftlichen Belastungsgrenzen der verschiedenen Lebensraumtypen, die sogenannten „critical loads“.(39) Die Kommission nennt beispielhaft Moor- und Feuchtlebensräume sowie die Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera), die bereits deutlich unterhalb des Grenzwerts der Nitratrichtlinie (50 mg/l) sehr empfindlich auf Nitrat reagieren. Wenn landwirtschaftliche Betriebe innerhalb oder in der Umgebung von Natura-2000-Gebieten eine erhöhte Menge Stickstoff auf ihren Flächen ausbringen dürfen, besteht folglich die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung solcher Gebiete.
95. Zweitens kann eine Verträglichkeitsprüfung nur sinnvoll durchgeführt werden, wenn die drohende Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten bereits hinreichend bestimmbar ist. Maßnahmen, die zwar eine abstrakte Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf Schutzgebiete begründen, aber noch nicht die Identifizierung bestimmter Auswirkungen auf einzelne Gebiete erlauben, können nicht auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten geprüft werden. Daher hat der Gerichtshof in einem Verfahren gegen Italien entschieden, dass Pläne von bloßen Vorüberlegungen der Verwaltung abzugrenzen sind und ein solches Maß an Präzision aufweisen müssen, dass eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist.(40)
96. Die Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen führt noch nicht zwangsläufig dazu, dass bestimmte Natura-2000-Gebiete durch übermäßige Stickstoffablagerungen beeinträchtigt werden. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung lässt sich erst feststellen, wenn bekannt ist, welche landwirtschaftlichen Betriebe die mit der Zulassung eröffnete Möglichkeit nutzen.
97. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Verträglichkeitsprüfung der Zulassung nicht möglich wäre. Vielmehr könnte man unterstellen, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe die durch die Zulassung eröffnete Möglichkeit auch voll nutzen und auf dieser Grundlage prüfen, ob Natura-2000-Gebiete beeinträchtigt würden.
98. Weil eine solche Prüfung zwar möglich, aber sehr aufwendig wäre, ist, drittens, die Einschränkung von Interesse, wonach die Verträglichkeitsprüfung „angemessen“ sein soll. Diese Qualifikation der Prüfung findet sich zwar nicht in allen ursprünglichen Sprachfassungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie,(41) aber zumindest durchgängig in ihrem zehnten Erwägungsgrund.
99. So wäre es nicht angemessen, wenn in mehrstufigen Genehmigungsverfahren bestimmte Fragen mehrfach geprüft würden, obwohl die Gefahr oder Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von Stufe zu Stufe unverändert bleibt.(42) Angemessen ist es aber auch, eine Prüfung möglichst frühzeitig durchzuführen, damit mögliche Beeinträchtigungen umfassend berücksichtigt werden können.(43) Es muss insbesondere verhindert werden, dass auf frühen Stufen der Planung bereits Entscheidungen getroffen werden, die zu Umweltbeeinträchtigungen bei der Durchführung von Projekten führen, aber später nicht mehr geändert werden können.(44)
100. Im vorliegenden Fall erscheint es auf den ersten Blick nicht angemessen, zu unterstellen, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe die Möglichkeit der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen nutzen, und auf dieser Grundlage eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine solche Prüfung wäre sehr aufwendig und aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Inanspruchnahme der Genehmigung auch nicht notwendig. Denn dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge nehmen „nur“ etwa 6 500 von mehr als 130 000 landwirtschaftlichen Betrieben die Ausnahmeregelung tatsächlich in Anspruch.
101. In der bloßen Möglichkeit der Ausbringung erhöhter Mengen liegt noch keine Entscheidung, die bei einer späteren Verträglichkeitsprüfung nicht mehr in Frage gestellt werden könnte. Vielmehr würde es ausreichen, lediglich die Betriebe, die mehr Stickstoff ausbringen wollen, einer Vorprüfung zu unterziehen, ob deshalb die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr besteht, dass Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden. Könnte dies, insbesondere aufgrund geografischer Gegebenheiten und der Erhaltungsziele von möglicherweise betroffenen Natura-2000-Gebieten, nicht ausgeschlossen werden, bedürfte es einer vollständigen Prüfung, die dazu führen könnte, dass die zuständigen Stellen die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung verweigern müssten.
102. Aufgrund der kumulativen Wirkung der Ausbringung von Stickstoff(45) ist es allerdings geboten, die Betriebe gemeinsam zu prüfen, deren Freisetzung von Stickstoff zu Ablagerungen in einem bestimmten Natura-2000-Gebiet führen kann. Andernfalls wäre zu befürchten, dass die zunächst geprüften Betriebe die akzeptable Stickstoffmenge erschöpfen und später geprüfte Betriebe leer ausgehen. Auch könnte bei parallelen, aber getrennten Prüfungen zu viel Stickstoff zugelassen werden.
103. Möglicherweise durfte Irland bei der erstmaligen Zulassung von erhöhten Stickstoffmengen aufgrund seiner Umsetzung der Habitatrichtlinie davon ausgehen, dass eine solche Prüfung der einzelnen Betriebe stattfinden werde. Die Erfahrungen mit früheren Aktionsprogrammen verbieten jedoch mittlerweile diese Annahme. Denn nach den Angaben des Vorabentscheidungsersuchens wurde die Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe noch nie einer Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 unterzogen. Auch das Fünfte irische Aktionsprogramm enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Bestimmung bzw. die irischen Umsetzungsregelungen bei der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen beachtet werden müssten. Dementsprechend hat Irland in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass bisher keine Prüfung auf Betriebsebene stattfinde, und angekündigt, dass die zuständigen Stellen daran arbeiten würden, künftig die Beachtung von Art. 6 Abs. 3 sicherzustellen.
104. Solange die irischen Behörden keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen haben, bringen jedoch landwirtschaftliche Betriebe aufgrund der im Aktionsprogramm ausgesprochenen Zulassung erhöhte Stickstoffmengen aus. Und mangels einer jeweils individuellen oder gruppierten Prüfung bestehen weiterhin vernünftige wissenschaftliche Zweifel, dass bei einer erhöhten Ausbringung Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten durch Stickstoffablagerungen ausgeschlossen sind.
105. Folglich darf die Regelung, die diese Ausbringung zulässt, nicht ohne eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angenommen werden.
106. Irland hebt zwar zutreffend hervor, dass ich bereits die Auffassung vertreten habe, aus der Nitratrichtlinie ergebe sich nicht, dass ein Aktionsprogramm zwangsläufig die Genehmigung von Projekten beeinflusst, die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen können.(46) Diese Überlegung beruhte jedoch offensichtlich ebenfalls noch auf der – im vorliegenden Fall durch das Vorabentscheidungsersuchen widerlegten – Annahme, dass die zuständigen innerstaatlichen Stellen die vom Aktionsprogramm erfassten Maßnahmen im Einzelfall gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie beurteilen.
107. Darüber hinaus unterscheidet sich ein Aktionsprogramm, das lediglich die Anforderungen der Nitratrichtlinie umsetzt – etwa indem es die dort vorgesehene Höchstmenge an auszubringendem Stickstoff festlegt –, von einer Ausnahmeregelung, die eine erhöhte Stickstoffmenge zulässt. Ersteres ist eine gesetzliche Begrenzung nachteiliger Umweltauswirkungen. Letzteres erlaubt Maßnahmen, die größere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben als gesetzlich vorgesehen.
108. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Ausbringung von Stickstoff im Rahmen der in der Nitratrichtlinie vorgesehenen Höchstmenge im Einzelfall eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich machen kann. Denn diese Höchstmenge wurde nicht im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Belastungsgrenzen der in den Schutzgebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten festgelegt.(47) Wenn diese Grenzen überschritten werden, besteht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten.
2. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung
109. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie dürfen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden einem Plan, hier dem Aktionsprogramm, nur zustimmen, wenn sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung festgestellt haben, dass kein Natura-2000-Gebiet als solches durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Diese Feststellung dürfen sie nach ständiger Rechtsprechung nur treffen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht jeder vernünftige Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass keine solche Beeinträchtigung eintreten wird.(48)
110. Die Verträglichkeitsprüfung darf daher nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet beabsichtigten Pläne oder Projekte auszuräumen.(49) Sie muss unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder des Projekts ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete beeinträchtigen könnten.(50)
111. Die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung des Aktionsprogramms beruht auf vernünftigen wissenschaftlichen Zweifeln, dass es aufgrund der erhöhten Ausbringung von Stickstoff keine Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten durch Stickstoffablagerungen geben wird.(51)
112. Somit muss die Verträglichkeitsprüfung darauf abzielen, diese Zweifel auszuräumen. Sie muss also untersuchen, ob die erhöhte Ausbringung von Nitrat zur Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten durch Nitratablagerungen führen wird.
3. Zwischenergebnis
113. Im Hinblick auf die Habitatrichtlinie ist auf die beiden ersten Fragen in der Rechtssache C‑531/24 folglich zu antworten, dass ein Aktionsprogramm nach Art. 5 der Nitratrichtlinie, das allen landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, erhöhte Nitratmengen auszubringen, im Rahmen der Festlegung des Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie und gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darauf zu untersuchen ist, ob jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass Natura-2000-Gebiete nicht als solche aufgrund dieser Ausbringung durch Stickstoffablagerungen beeinträchtigt werden. Auf diese Prüfung kann jedoch verzichtet werden, falls gewährleistet ist, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die einzelnen Betriebe gemäß Art. 6 Abs. 3 geprüft wird.
C. Die Strategische Umweltprüfung
114. Die erste bis vierte Frage sowie die siebte und die achte Frage der Rechtssache C‑531/24 und beide Fragen der Rechtssache C‑895/24 betreffen die Anwendung der SUP-Richtlinie. Die ersten vier Fragen der Rechtssache C‑531/24 zielen über die bereits angesprochenen Fragestellungen hinaus darauf ab, ob die Zulassung einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff im Rahmen des Aktionsprogramms Gegenstand einer strategischen Umweltprüfung sein musste, die insbesondere die Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete und auf die Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie einschloss (dazu unter 1). Mit der siebten Frage der Rechtssache C‑531/24 möchte der High Court (Hohes Gericht) herausfinden, wie die Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen zu behandeln sind (dazu unter 2). Die achte Frage der Rechtssache C‑531/24 und die erste Frage der Rechtssache C‑895/24 betreffen die Behandlung von Sachwerten (dazu unter 3). Die zweite Frage der Rechtssache C‑895/24 hat die Alternativenprüfung zum Gegenstand (dazu unter 4).
1. Erste bis vierte Frage der Rechtssache C‑531/24
115. Zunächst ist zur Beantwortung der ersten bis vierten Frage der Rechtssache C‑531/24 darzulegen, warum die Zulassung der Ausbringung einer erhöhten Stickstoffmenge eine strategische Umweltprüfung erfordert und dass darin auch die Auswirkungen auf die Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie und auf Natura-2000-Gebiete untersucht werden müssen.
116. Die Zulassung fällt unter die Definition von Plänen und Programmen in Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie, da sie von der irischen Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen wurde und aufgrund der Nitratrichtlinie erstellt werden musste.
117. Die Zulassung ist Teil des Aktionsprogramms nach der Nitratrichtlinie, welches insgesamt einer strategischen Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie bedarf, weil es einen Rahmen für Projekte nach der UVP-Richtlinie setzt.(52) Speziell für die Zulassung folgt eine Prüfungspflicht darüber hinaus aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, weil die Zulassung – wie bereits dargelegt(53) – zumindest im vorliegenden Fall(54) angesichts ihrer möglichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bedurfte.
118. Der Umweltbericht einer strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet nach Art. 5 Abs. 1 der SUP-Richtlinie insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat. Diese schließen nach Anhang I Buchst. d sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme ein. Dabei sind besonders die Probleme zu berücksichtigen, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete. Gemäß Buchst. e sind darüber hinaus die festgelegten Ziele des Umweltschutzes darzustellen, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden. Nach Buchst. f umfassen die vorzulegenden Informationen zudem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie insbesondere die biologische Vielfalt, Fauna, Flora und das Wasser.
119. Daher mussten die bereits erörterten Inhalte der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie(55) und der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie(56) Gegenstand des Umweltberichts sein. Falls diese Prüfungen fehlten, war der Umweltbericht unvollständig.
120. Dieser Umweltbericht musste zur Grundlage der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 der SUP-Richtlinie gemacht werden und gemäß Art. 8 waren der Bericht und die Stellungnahmen bei der Annahme der Ausnahmeregelung zu berücksichtigen. Auch diese Schritte wären mangelhaft gewesen, falls der Umweltbericht unvollständig war.
121. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zulassung einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff durch landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen eines Aktionsprogramms nach der Nitratrichtlinie einer Umweltprüfung gemäß der SUP-Richtlinie bedarf, in der die Auswirkungen dieser Zulassung auf die Ziele von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie und auf Natura-2000-Gebiete ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
2. Siebte Frage der Rechtssache C‑531/24 – Überwachungsmaßnahmen im Umweltbericht
122. Art. 10 Abs. 1 der SUP-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt überwachen, um u. a. frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Mit der siebten Frage der Rechtssache C‑531/24 möchte der High Court (Hohes Gericht) erfahren, ob der Umweltbericht eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung enthalten muss, die hinreichend detailliert ist, um die Einhaltung von Art. 10 nachzuweisen (dazu unter a), insbesondere Einzelheiten dazu, wie diese Überwachung stattfinden wird, wann sie erfolgen und/oder wie die Überwachung angewendet (dazu unter b) sowie wie auf etwaig ermittelte unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen reagiert werden wird (dazu unter c).
a) Darstellung von Überwachungsmaßnahmen, die den Anforderungen von Art. 10 der SUP-Richtlinie genügen
123. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der SUP-Richtlinie ist in Anhang I angegeben, welche Informationen im Umweltbericht vorzulegen sind. Diese Informationen schließen nach Anhang I Buchst. i eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Art. 10 ein.
124. Da Anhang I Buchst. i der SUP-Richtlinie nur die Darlegung der geplanten Überwachungsmaßnahmen verlangt, könnte man annehmen, dass der Umweltbericht keine Informationen zu diesem Punkt enthalten muss, falls (noch) keine Maßnahmen geplant sind.
125. Irland betont allerdings zutreffend, dass die in Anhang I der SUP-Richtlinie genannten Informationen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 und 3 vorzulegen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2 enthält der Umweltbericht die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können. Er muss dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß berücksichtigen, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.
126. Daher ist Irland zwar zuzustimmen, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum verfügen, welche Angaben sie im Umweltbericht zu Überwachungsmaßnahmen machen.
127. Art. 5 Abs. 2 der SUP-Richtlinie zeigt jedoch zugleich die Grenzen dieses Spielraums auf, deren Überwachung den innerstaatlichen Gerichten obliegt.(57) Der Bericht muss nämlich nicht mehr Informationen enthalten, als vernünftigerweise verlangt werden kann, aber er darf auch nicht weniger Informationen enthalten.
128. Es kann (und muss) aber vernünftigerweise verlangt werden, dass der Umweltbericht erst vorgelegt wird, nachdem die zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zur Beachtung von Art. 10 der SUP-Richtlinie geplant haben. Denn Art. 9 Abs. 1 Buchst. c sieht vor, dass mit der Annahme des Plans oder Programms die Überwachungsmaßnahmen nach Art. 10 beschlossen werden. Daher beruht Anhang I Buchst. i auf der Annahme, dass solche Maßnahmen geplant sind und sieht die Angabe dieser Informationen vor, obwohl es sich dabei streng genommen nicht um eine Ermittlung, Beschreibung oder Bewertung von Umweltauswirkungen handelt.
129. Bei dem vorliegenden Aktionsprogramm und der Zulassung der Ausbringung einer erhöhten Stickstoffmenge kommt hinzu, dass Irland sie nicht zum ersten, sondern bereits zum fünften Mal erlassen hat. Eigentlich hätten geeignete Überwachungsmaßnahmen daher bereits existieren müssen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Fortführung dieser Maßnahmen nicht im Umweltbericht dargelegt werden konnte.
130. Außerdem müssten auch Überwachungsmaßnahmen gemäß Art. 8 und Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie existieren, die gemäß Art. 10 Abs. 2 der SUP-Richtlinie für die Überwachung der Auswirkungen der vorliegenden Maßnahmen nutzbar gemacht werden können. Falls dies beabsichtigt war, hätte Irland auf diese Maßnahmen verweisen müssen.
131. Daher muss der Umweltbericht nach Art. 5 und Anhang I Buchst. i sowie Art. 10 der SUP-Richtlinie die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Aktionsprogramms und insbesondere der Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen darstellen.
b) Genauigkeit der Angaben zu den Überwachungsmaßnahmen
132. Der High Court (Hohes Gericht) möchte auch erfahren, in welchem Umfang diese Darstellung die Art und Weise der Überwachung einschließen muss.
133. Die Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen im Umweltbericht soll es ermöglichen, diese Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Art. 6 und 7 der SUP-Richtlinie zu diskutieren. Daher müssen die Angaben im Umweltbericht so detailliert sein, dass die Öffentlichkeit beurteilen kann, ob die geplanten Maßnahmen ausreichen, um den Anforderungen von Art. 10 zu genügen.
134. Art. 10 der SUP-Richtlinie verlangt, alle erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt zu überwachen, also alle Auswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung bereits ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
135. Im Ausgangsfall erscheint es offensichtlich, dass insbesondere die Auswirkungen der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen durch landwirtschaftliche Betriebe auf die Nitratmengen in Oberflächengewässern und Natura-2000-Gebieten einer Überwachung bedürfen.
136. Die Notwendigkeit der Überwachung von Natura-2000-Gebieten ist im Übrigen unabhängig davon, ob bei der generellen Zulassung der Ausbringung im Aktionsprogramm auf eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verzichtet werden kann, weil gewährleistet ist, dass die Ausbringung auf der Ebene der einzelnen Betriebe geprüft wird.(58) Der Umstand, dass es angemessener ist, diese Prüfung auf Betriebsebene durchzuführen, rechtfertigt es nämlich nicht, auf die Anwendung von Art. 10 der SUP-Richtlinie zu verzichten. Die danach erforderliche Überwachung ist vielmehr eine wichtige Kontrolle, ob die Prüfungen auf Betriebsebene zu den richtigen Ergebnissen geführt haben.
137. Folglich müssen die Überwachungsmaßnahmen im Umweltbericht so genau dargestellt werden, dass die Einhaltung von Art. 10 der SUP-Richtlinie beurteilt werden kann, was bei der Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen durch landwirtschaftliche Betriebe die Auswirkungen auf die Nitratmengen in Oberflächengewässern und Natura-2000-Gebieten einschließt.
c) Reaktion auf unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
138. Schließlich fragt der High Court (Hohes Gericht), ob im Umweltbericht auch dargelegt werden muss, wie auf etwaig ermittelte unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen reagiert werden wird.
139. Insofern ist der Kommission zuzustimmen, dass die SUP-Richtlinie dazu keine Anforderungen enthält. Art. 10 zielt nur darauf ab, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
140. Ob die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen ergreifen müssen, kann sich dagegen aus anderen Regelungen ergeben. Wie bereits dargelegt, müssen sie nach Art. 11 Abs. 5 der Wasserrahmenrichtlinie das Maßnahmenprogramm anpassen, wenn Überwachungsdaten zeigen, dass die Ziele von Art. 4 voraussichtlich nicht erreicht werden.(59) Daneben verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten in Natura-2000-Gebieten zu vermeiden.
141. Welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, kann allerdings nur im Licht dieser Auswirkungen entschieden werden. Häufig werden unterschiedliche Maßnahmen in Frage kommen, so dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten über ein Auswahlermessen verfügen.
142. Das ist auch möglich, falls in Oberflächengewässern oder Natura-2000-Gebieten höhere Nitratmengen auftreten als erwartet. Denn eine Reduzierung von Nitrateinträgen kann möglicherweise auch erreicht werden, indem der Mitgliedstaat Freisetzung von Nitrat durch andere Quellen als die Landwirtschaft reduziert.
143. Im Rahmen der Umweltprüfung muss somit die Reaktion auf unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nicht festgelegt werden.
3. Achte Frage der Rechtssache C‑531/24 und erste Frage in der Rechtssache C‑895/24 – Sachwerte
144. Die achte Frage der Rechtssache C‑531/24 und die erste Frage in der Rechtssache C‑895/24 betreffen die Berücksichtigung von „Sachwerten“ im Rahmen der Umweltprüfung. Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass in der Umweltprüfung die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirtschaft herangezogen wurde, um die Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen gegenüber umweltfreundlicheren Optionen vorzuziehen. An Taisce bezweifelt, dass das mit der SUP-Richtlinie vereinbar ist.
145. Der Ausgangspunkt der Auffassung von An Taisce trifft zu. Art. 5 und Anhang I Buchst. f der SUP-Richtlinie sehen zwar vor, dass der Umweltbericht die Auswirkungen auf Sachwerte ermittelt, beschreibt und bewertet. Doch damit sind nach der Einleitung von Anhang I Buchst. f Umweltauswirkungen gemeint, die Sachwerte berühren. Und im Zusammenhang mit der UVP-Richtlinie hat der Gerichtshof betont, dass nur diejenigen Auswirkungen auf Sachwerte berücksichtigt werden dürfen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können. Auswirkungen auf den Wert dieser Güter seien dagegen bei der Anwendung der UVP-Richtlinie ohne Bedeutung.(60)
146. Bei der Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen könnte man daher etwa daran denken, dass die Fischerei beeinträchtigt wird, wenn aufgrund dieser Praxis Gewässer eutrophiert werden. Denkbar wäre auch, dass etwaige Ertragssteigerungen aufgrund von Düngung als Umweltauswirkungen berücksichtigt werden.
147. Der Umstand, dass landwirtschaftliche Betriebe stickstoffhaltigen Dung ausbringen müssen, weil er bei der Tierhaltung anfällt,(61) so dass strengere Begrenzungen der Ausbringung eine Reduzierung des Viehbestands erfordern würden, ist dagegen keine Umweltauswirkung der Zulassung, sondern eine wirtschaftliche Folge einer etwaigen Begrenzung.
148. Daraus folgt allerdings nur, dass diese Erwägung nicht gemäß Art. 5 und Anhang I Buchst. f der SUP-Richtlinie im Umweltbericht ermittelt, beschrieben und bewertet werden muss.
149. Diese Bestimmungen verbieten es jedoch nicht, Erwägungen zur wirtschaftlichen Bedeutung der Landwirtschaft im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Es ist im Gegenteil sogar notwendig, sich dazu im Rahmen der Auswahl von Alternativen zu äußern, wenn solche Erwägungen zu den Gründen dafür zählen, dass bestimmte Maßnahmen anderen vorgezogen wurden.
150. Denn nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der SUP-Richtlinie muss der Öffentlichkeit und den beteiligten Behörden nach der Annahme eines Plans oder eines Programms eine zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht werden, die insbesondere darlegt, aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde.
151. Somit umfasst der Begriff „Sachwerte“ in Anhang I Buchst. f der SUP-Richtlinie nur Sachwerte, die von den Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms beeinflusst werden. Allerdings können die gesellschaftlichen Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen des Plans oder Projekts auf den landwirtschaftlichen Wirtschaftszweig und die Erzeugungsleistung und das Einkommen der Landwirte, die Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Wirtschaftszweigs des betreffenden Mitgliedstaats, die Lebensmittelversorgungskette und die Beschäftigung eines erheblichen Teils der Bevölkerung in der Umweltprüfung berücksichtigt werden, um gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie die Auswahl unter verschiedenen Alternativen zu begründen.
4. Zweite Frage der Rechtssache C‑895/24 – Alternativenprüfung im Umweltbericht
152. Die zweite Frage der Rechtssache C‑895/24 soll klären, ob Art. 5 Abs. 1 und/oder Art. 9 Abs. 1 Buchst. b sowie Anhang I Buchst. h der SUP-Richtlinie bewirken, dass für die Zwecke der Beurteilung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie Alternativen in vergleichbarer Weise ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen.
153. Ich werde bei der Beantwortung dieser Frage weitgehend auf meine Überlegungen in den Schlussanträgen in der Rechtssache Friends of the Irish Environment (Projet Ireland 2040)(62) zurückgreifen, mit denen sich der Gerichtshof in seinem Urteil in dieser Sache(63) nicht beschäftigt hat.
154. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der SUP-Richtlinie werden im Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.
155. Folglich müssen die vernünftigen Alternativen Gegenstand des Umweltberichts sein. Man könnte diese Bestimmung allerdings dahin gehend verstehen, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nur im Hinblick auf die bevorzugte Option zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Dafür spricht auch, dass die übrigen Bestimmungen der SUP-Richtlinie die Umweltprüfung des betreffenden Plans oder Programms zum Gegenstand haben und nicht die Prüfung der vernünftigen Alternativen.
156. Allerdings verlangt zumindest die niederländische Fassung von Art. 5 Abs. 1 der SUP-Richtlinie, dass auch die erheblichen Umweltauswirkungen der Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. In jedem Fall kann die in allen Sprachfassungen vorgesehene Bewertung der Alternativen auch ihre Umweltauswirkungen einschließen, was wiederum deren Ermittlung und Beschreibung voraussetzen würde.
157. Eine solche Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von Alternativen entspricht dem Ziel der SUP-Richtlinie. Sie soll nach dem vierten Erwägungsgrund sowie Art. 1 durch die Umweltprüfung dazu beitragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Eine Prüfung von Alternativen ohne Berücksichtigung ihrer Umweltauswirkungen widerspräche dieser Zielsetzung.
158. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen kommt der Berücksichtigung von Umwelterwägungen sogar besondere Bedeutung zu. Die SUP-Richtlinie wurde nämlich erlassen, weil im Rahmen der Projektgenehmigung nach der UVP-Richtlinie häufig entdeckt wurde, dass bereits Vorgaben existierten, die bestimmte Optionen ausschlossen, obwohl diese weniger nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hatten.(64) Die Umweltprüfung soll daher gewährleisten, dass solche Vorgaben nur erlassen werden, wenn man sich umweltfreundlicherer Alternativen zumindest bewusst ist.
159. Folglich müssen im Umweltbericht auch die Umweltauswirkungen der vernünftigen Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dafür nennt Art. 5 Abs. 1 der SUP-Richtlinie die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms als Orientierungspunkte. Alternativen, die die Ziele nicht erreichen können oder den geografischen Anwendungsbereich überschreiten, sind in der Regel nicht vernünftig und bedürfen keiner weiteren Prüfung.
160. Die zuständigen Stellen dürfen allerdings den Prüfungsrahmen auch nicht dadurch übermäßig einschränken, dass sie potenziell vernünftige Alternativen bereits durch die Definition der Ziele oder des geografischen Anwendungsbereichs ausschließen.
161. Dieser Gedanke ist auch in Art. 5 Abs. 2 der SUP-Richtlinie angelegt. Danach sollen die Stellung des Plans oder Programms im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Beispielsweise kann man sich bei einem Plan für die Errichtung einer Fernstraße fragen, ob eine Bahnverbindung als vernünftige Alternative untersucht werden muss. Diese Prüfung ist jedoch überflüssig, wenn die grundlegende Entscheidung für das Straßenbauprojekt aus einem übergeordneten Plan folgt, in dem die beiden Alternativen bereits verglichen wurden.
162. Was die Angaben zur Identifizierung vernünftiger Alternativen angeht, so präzisiert Anhang I Buchst. h der SUP-Richtlinie, dass die im Umweltbericht vorzulegenden Informationen lediglich eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen umfassen müssen. Die Darstellung muss zeigen, warum die geprüften Alternativen als vernünftig angesehen werden, andere Alternativen dagegen nicht, wie also die vernünftigen Alternativen ermittelt wurden.
163. Dieser Begriff der Kurzdarstellung bezieht sich aber nicht auf die Beschreibung und Bewertung der vernünftigen Alternativen. Man kann ihn daher nicht heranziehen, um den Umfang dieser Angaben einzuschränken. Art. 5 Abs. 2 der SUP-Richtlinie sieht vielmehr die Angaben vor, die unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstands und der aktuellen Prüfmethoden, des Inhalts und Detaillierungsgrads des Plans oder Programms sowie der weiteren in Nr. 161 genannten Gesichtspunkte vernünftigerweise verlangt werden können.
164. Eines der wichtigsten Kriterien für den Inhalt des Umweltberichts wird jedoch nicht ausdrücklich genannt: Die Darstellung der Umweltauswirkungen muss insbesondere zeigen, dass der angenommene Plan oder das Programm mit den anwendbaren substanziellen Anforderungen des Umweltrechts vereinbar ist.(65) Denn Umweltauswirkungen, die umweltrechtliche Bestimmungen verletzen, wären in jedem Fall erheblich.(66)
165. Entgegen der Befürchtung Irlands bedeutet das nicht, dass die Vereinbarkeit aller Alternativen mit allen denkbaren Umweltanforderungen geprüft werden müsste. Ausgangspunkt ist vielmehr die Prüfung der schließlich angenommenen Alternative auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Anforderungen.
166. Im vorliegenden Fall ist insofern insbesondere daran zu denken, ob die Zulassung erhöhter Stickstoffmengen mit der Nitratrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der Habitatrichtlinie vereinbar ist. Wenn die Zulassung jedoch auf eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie und/oder Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie gestützt werden sollte, so müssten die dort vorgesehenen Maßstäbe für die Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen angewendet werden. Zu Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten als solchen nur zugelassen werden kann, wenn – u. a. – keine Alternativlösung mit weniger Nachteilen für das betreffende Gebiet als solches existiert.(67)
167. Die SUP-Richtlinie enthält hingegen selbst keine substanziellen Kriterien für die Auswahl von Alternativen.(68) Sie verpflichtet die zuständigen Stellen daher nicht, die Option zu wählen, die die Umwelt am wenigsten beeinträchtigt. Wie bereits gesagt,(69) ist das Ziel der Umweltprüfung nur, dass die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen getroffen wird.
168. Soweit die Auswahl zwischen verschiedenen Alternativen nicht von substanziellen rechtlichen Anforderungen anderer Regelungen abhängt, sind daher bei der Bestimmung der Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, neben den Hinweisen nach Art. 5 Abs. 2 der SUP-Richtlinie vor allem zwei weitere Gesichtspunkte maßgeblich. Erstens müssen diese Angaben im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Argumente einen Vergleich zwischen der bevorzugten Option und den Alternativen ermöglichen. Und zweitens müssen die Angaben die Berücksichtigung der maßgeblichen Umweltbelange bei diesem Vergleich erlauben.
169. Wenn die Auswahl zwischen den Alternativen z. B. vor allem auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht, so müssen daher die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aller vernünftigen Alternativen zumindest soweit ermittelt und beschrieben werden, dass deutlich wird, in welchem Verhältnis die verschiedenen Optionen zueinander stehen. Daneben muss allerdings auch deutlich werden, ob wirtschaftliche Vorteile mit nachteiligen Umweltauswirkungen einhergehen, die bei anderen Optionen vermieden würden. Andernfalls könnten diese Umweltbelange bei der Auswahl zwischen den geprüften Alternativen nicht hinreichend berücksichtigt werden.
170. Diese Anforderungen schließen nicht aus, dass die Umweltprüfung der bevorzugten Option detaillierter ausfällt als die Umweltprüfung der anderen geprüften Alternativen – auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Vorteile der bevorzugten Option gegenüber den geprüften Alternativen auch unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen relativ deutlich überwiegen. In diesem Fall hätten detaillierte Angaben zu den geprüften Alternativen keine eigene Funktion, während die Angaben zu den Umweltauswirkungen der bevorzugten Option für die spätere Durchführung des Plans oder Programms wichtig sind.
171. Wenn die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen jedoch ähnliches Gewicht haben, wird es schwieriger, die Auswahlentscheidung zu begründen. In diesem Fall kann es notwendig werden, detailliertere Angaben zu den vernünftigen Alternativen im Umweltbericht zu machen, selbst wenn damit erheblicher Aufwand verbunden sein sollte. Dies gilt in besonderem Maß, wenn die Alternativenprüfung zugleich materiell-rechtlicher Natur ist, weil sie etwa der Anwendung einer Ausnahmebestimmung wie Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie oder Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie dient.
172. Auf die zweite Frage der Rechtssache C‑895/24 ist daher zu antworten, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der SUP-Richtlinie der Umweltbericht die Angaben zu den geprüften vernünftigen Alternativen zum angenommenen Plan oder Programm enthalten muss, die notwendig sind, um
– die Beachtung der Anforderungen anderer Regelungen an die Alternativenprüfung feststellen und
– die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung für den angenommenen Plan oder das angenommene Programm im Vergleich mit den geprüften Alternativen nachvollziehen zu können.
D. Neunte Frage der Rechtssache C‑531/24 – Auswirkungen auf die Genehmigung der Ausbringung erhöhter Nitratmengen durch die Kommission
173. Mit der neunten Frage in der Rechtssache C‑531/24 will der High Court (Hohes Gericht) erfahren, ob etwaige, im Zusammenhang mit den anderen Fragen festgestellte Verletzungen der Habitatrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und/oder der SUP-Richtlinie bewirken, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission ungültig ist.
174. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass diese Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht ist. Momentan stehen die in der Frage angesprochenen Verletzungen des Unionsrechts zwar als Möglichkeit im Raum, doch bislang wurden sie noch nicht festgestellt. Das vorlegende Gericht muss vielmehr noch im Licht der Antworten des Gerichtshofs auf die anderen Vorlagefragen und auf der Grundlage weiteren Vorbringens der Beteiligten prüfen, ob Irland tatsächlich die genannten Richtlinien verletzt hat.
175. Zwar hat Irland in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass unter Verletzung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bislang keine Verträglichkeitsprüfung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe durchgeführt wurde. Gleichzeitig hat dieser Mitgliedstaat jedoch vehement bestritten, dass die Zulassung dieser erhöhten Mengen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm geprüft werden müsse.
176. Folglich liegen die notwendigen Feststellungen zur Beantwortung der neunten Frage in der Rechtssache C‑531/24 bislang noch nicht vor.
177. Diese Frage ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt hypothetisch und folglich unzulässig.
178. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass An Taisce etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 im Wege eines Antrags auf interne Überprüfung nach Art. 10 der Aarhusverordnung(70) hätte geltend machen können.
E. Aufrechterhaltung von Wirkungen
179. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, Irland habe den Aktionsplan ganz oder teilweise unter Verletzung der vorliegend untersuchten Bestimmungen erlassen, schlagen einige Beteiligte vor, seine Wirkung aufrechtzuerhalten.
180. Grundsätzlich könnten die Mängel der verschiedenen Umweltprüfungen dazu führen, dass die auf ihrer Grundlage getroffene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden muss. Denn aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit müssen die Mitgliedstaaten die Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben.(71) Das hat der Gerichtshof für das völlige Fehlen einer gebotenen strategischen Umweltprüfung ausdrücklich festgestellt(72) und für Mängel einer strategischen Umweltprüfung zumindest implizit vorausgesetzt.(73)
181. Es erscheint auch ausgeschlossen, diese Rechtsfolge mit der Begründung zu vermeiden, dass die genannten Fehler das Ergebnis des Entscheidungsprozesses nachweislich nicht ändern konnten.(74) Denn nach den vorliegenden Informationen ist unwahrscheinlich, dass die Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen ohne Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie und zumindest einer der Ausnahmen von Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie zulässig wäre. Die dafür notwendigen überwiegenden Interessen können aber nicht für jeden landwirtschaftlichen Betrieb Irlands unterstellt werden, der sich auf die Zulassung berufen kann.
182. Da die Aussetzung oder Aufhebung einer innerstaatlichen Bestimmung, die gegen Unionsrecht verstößt, nachteilige Auswirkungen haben kann, hat der Gerichtshof allerdings Ausnahmen von der Regel zugelassen, dass unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassene innerstaatliche Maßnahmen aufgehoben werden müssen, was auch die Kommission in Erinnerung ruft. Nachdem er dafür zunächst vier Bedingungen aufgestellt hatte,(75) hat er diese im Urteil A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) – zu Recht – auf ihre Kernelemente reduziert: Die Aufrechterhaltung muss erstens notwendig sein, um ein zwingendes Interesse, etwa die fortdauernde Umsetzung eines Unionsrechtsakts zum Schutz der Umwelt(76) oder die Verhinderung einer signifikanten Beeinträchtigung der Energieversorgung des Mitgliedstaats,(77) zu gewährleisten. Daher darf sie zweitens insbesondere nicht länger dauern als notwendig, um Mängel einer Umweltprüfung durch Nachholung zu heilen.(78)
183. Nach diesen Kriterien gäbe es gute Gründe, die Wirkungen des Aktionsplans aufrechtzuerhalten. Seine Aufhebung würde ein rechtliches Vakuum schaffen, das mit der Pflicht Irlands unvereinbar wäre, die Maßnahmen zur Umsetzung der Nitratrichtlinie zu erlassen.(79) Alle im Aktionsplan enthaltenen Beschränkungen der Ausbringung von Nitrat durch landwirtschaftliche Betriebe würden bis auf Weiteres ersatzlos entfallen. Dadurch könnten auch die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und der Habitatrichtlinie beeinträchtigt werden.
184. Allerdings betreffen die Überlegungen dieses Schlussantrags nicht den Aktionsplan insgesamt, sondern allein die Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen. Diese Zulassung lässt sich vom Rest des Aktionsplans abtrennen, was sich auch daran zeigt, dass sie erst einige Monate nach den übrigen Regelungen erlassen wurde. Falls sie aufgehoben würde, würden die übrigen Einschränkungen der Ausbringung von Nitrat weiterhin gelten und die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr(80) würde wieder aufleben.
185. Soweit ersichtlich, stünden diesem Ergebnis allein wirtschaftliche Nachteile für landwirtschaftliche Betriebe entgegen, die die Ausnahme in Anspruch nehmen, um erhöhte Stickstoffmengen auszubringen. Diese Betriebe müssten entweder ihren Viehbestand reduzieren oder andere Abnehmer für den Dung finden, den sie nicht auf den bisher genutzten Flächen ausbringen könnten. Es erscheint zwar zweifelhaft, dass diesem Interesse ein so großes Gewicht zukäme wie dem bereits anerkannten Interesse an der Energieversorgung eines Mitgliedstaats,(81) doch letztlich müsste das innerstaatliche Gericht die Frage beurteilen, ob es ausreichen würde, um die vorübergehende Aufrechterhaltung der Zulassung zu rechtfertigen.
V. Ergebnis
186. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die beiden Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:
1) Im Rahmen eines Aktionsprogramms nach Art. 5 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen darf ein Mitgliedstaat die Ausbringung einer erhöhten Menge an Stickstoff in der Landwirtschaft nur zulassen, nachdem er, insbesondere auf der Grundlage der Art. 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geprüft und festgestellt hat, dass dadurch die Ziele von Art. 4 dieser Richtlinie nicht verletzt werden. Auf diese Prüfung kann er jedoch verzichten, falls gewährleistet ist, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die einzelnen Betriebe geprüft wird. Wenn eine Prüfung zeigen sollte, dass die erhöhte Ausbringung mit dem Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 unvereinbar ist, würden die Ziele von Art. 4 nur gewährleistet, wenn eine der dort ebenfalls vorgesehenen Ausnahmen anwendbar wäre.
2) Ein Aktionsprogramm nach Art. 5 der Richtlinie 91/676, das allen landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, erhöhte Nitratmengen auszubringen, ist im Rahmen der Festlegung des Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Richtlinie 2000/60 und gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen darauf zu untersuchen, ob jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass Natura-2000-Gebiete nicht als solche aufgrund dieser Ausbringung durch Stickstoffablagerungen beeinträchtigt werden. Auf diese Prüfung kann jedoch verzichtet werden, falls gewährleistet ist, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die einzelnen Betriebe gemäß Art. 6 Abs. 3 geprüft wird.
3) Die Zulassung einer erhöhten Ausbringung von Stickstoff durch landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen eines Aktionsprogramms nach der Richtlinie 91/676 bedarf einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, in der die Auswirkungen dieser Zulassung auf die Ziele von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und auf Natura-2000-Gebiete ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
4) Der Umweltbericht muss nach Art. 5 und Anhang I Buchst. i sowie Art. 10 der Richtlinie 2001/42 die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Aktionsprogramms und insbesondere der Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen darstellen. Die Überwachungsmaßnahmen müssen im Umweltbericht so genau dargestellt werden, dass die Einhaltung von Art. 10 dieser Richtlinie beurteilt werden kann, was bei der Zulassung der Ausbringung erhöhter Stickstoffmengen durch landwirtschaftliche Betriebe die Auswirkungen auf die Nitratmengen in Oberflächengewässern und Natura-2000-Gebieten einschließt. Im Rahmen der Umweltprüfung muss die Reaktion auf unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nicht festgelegt werden.
5) Der Begriff „Sachwerte“ in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42 umfasst nur Sachwerte, die von den Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms beeinflusst werden. Allerdings können die gesellschaftlichen Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen des Plans oder Projekts auf den landwirtschaftlichen Wirtschaftszweig und die Erzeugungsleistung und das Einkommen der Landwirte, die Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Wirtschaftszweigs des betreffenden Mitgliedstaats, die Lebensmittelversorgungskette und die Beschäftigung eines erheblichen Teils der Bevölkerung in der Umweltprüfung berücksichtigt werden, um gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie die Auswahl unter verschiedenen Alternativen zu begründen.
6) Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42 muss der Umweltbericht die Angaben zu den geprüften vernünftigen Alternativen zum angenommenen Plan oder Programm enthalten, die notwendig sind, um
– die Beachtung der Anforderungen anderer Regelungen an die Alternativenprüfung feststellen und
– die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung für den angenommenen Plan oder das angenommene Programm im Vergleich mit den geprüften Alternativen nachvollziehen zu können.
1 Originalsprache: Deutsch.
2 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. 1991, L 375, S.1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 311, S. 1) geänderten Fassung.
3 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.
4 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 311, S. 32) geänderten Fassung.
5 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).
6 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission vom 29. April 2022 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG (ABl. 2022, L 129, S. 37).
7 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. 2014, L 124, S. 1).
8 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.
9 Entscheidung 2007/697/EG der Kommission vom 22. Oktober 2007 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG (ABl. 2007, L 284, S. 27), Beschluss 2011/127/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG (ABl. 2011, L 51, S. 19), Durchführungsbeschluss 2014/112/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG (ABl. 2014, L 61, S. 7), Durchführungsbeschluss (EU) 2018/209 der Kommission vom 8. Februar 2018 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG (ABl. 2018, L 39, S. 5) und der streitgegenständliche Durchführungsbeschluss.
Die zeitliche Abfolge dieser Entscheidungen spricht dafür, dass Irland in Folge des Urteils vom 11. März 2004, Kommission/Irland (C‑396/01, EU:C:2004:136), das eine unzureichende Durchführung der Nitratrichtlinie feststellte, Ausnahmegenehmigung beantragt hat.
10 Water Quality Monitoring Report on Nitrogen and Phosphorus Concentrations in Irish Waters 2020 (Bericht über die Überwachung der Wasserqualität in Bezug auf Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen in den irischen Gewässern von 2020) und Water Quality 2020 Indicators Report (Bericht über Indikatoren der Wasserqualität von 2020).
11 Urteile vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande (C322/00, EU:C:2003:532, Rn. 41), und vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 25).
12 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 26).
13 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich (C237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 28).
14 Vgl. Urteil vom 20. November 2025, Kommission/Irland (Rahmenrichtlinie im Bereich der Wasserpolitik) (C‑204/24, EU:C:2025:912).
15 Vgl. etwa Rn. 46 und 47 des Vorabentscheidungsersuchens.
16 Rn. 67 und 96 des Vorabentscheidungsersuchens.
17 Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C461/13, EU:C:2015:433, Rn. 36), vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C‑535/18, EU:C:2020:391, Rn. 67), und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 36).
18 Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39), und vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C‑535/18, EU:C:2020:391, Rn. 68).
19 Water Quality in Ireland 2019 – 2024 (2025), S. 22 und 33.
20 Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. 1975, L 194, S. 26).
21 Heute Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 2020, L 455, S. 1).
22 Siehe auch nachfolgend, Nr. 94.
23 Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50), und vom 25. April 2024, Sweetman (C‑301/22, EU:C:2024:347, Rn. 54).
24 Das Parlament und der Rat haben sich jüngst geeinigt, Anhang VIII Nr. 11 der Wasserrahmenrichtlinie zu streichen (Ratsdokument 13706/25 vom 8. Oktober 2025, S. 121).
25 So für die Genehmigung von Infrastrukturprojekten Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50), und vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C‑535/18, EU:C:2020:391, Rn. 74).
26 Siehe oben, Nr. 60.
27 Siehe oben, Nr. 59.
28 Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 132).
29 In diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 134).
30 Vgl. Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 69 bis 72).
31 Vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11), vom 11. Juli 2006, Chacón Navas (C‑13/05, EU:C:2006:456, Rn. 40), und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51).
32 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 58), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 118), und vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 100).
33 Spanisch: „cualquier“, Dänisch „alle“, Griechisch: „κάθε“, Englisch: „any“, Französisch „tout“, Italienisch „qualsiasi“ und Niederländisch: „elk“. Nur die deutsche und portugiesische Fassung weisen kein solches Indefinitpronomen auf.
34 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 41 und 43), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 111), und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 119).
35 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44), vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 134), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (C‑254/19, EU:C:2020:680, Rn. 51).
36 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 48), vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 134), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 112).
37 Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑6/04, EU:C:2005:626, Rn. 55).
38 Vgl. Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 69 bis 72), sowie meine Schlussanträge in diesen Rechtssachen (C293/17 und C294/17, EU:C:2018:622, Nrn. 58 bis 64).
39 Dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:622, Nrn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Urteil vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien (Programmvereinbarungen und Arbeiten in Altamura) (C‑179/06, EU:C:2007:578, Rn. 41). Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 143).
41 Spanisch: „adecuada“, Griechisch „δεόντως“, Englisch: „appropriate“, Französisch: „appropriée“, Italienisch: „opportuna“, Niederländisch: „passende“ und Portugiesisch: „adequada“. Dieser Begriff fehlt in der dänischen und der deutschen Fassung von Art. 6 Abs. 3.
42 Vgl. auch Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der SUP-Richtlinie sowie Urteile vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a. (C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 62), vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 58), und vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 152).
43 Vgl. Art. 6 Abs. 2 der SUP-Richtlinie, Art. 6 Abs. 2 und 4 der UVP-Richtlinie und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. 2003, L 156, S. 17) sowie meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Comune di Corridonia u. a. (C‑196/16 und C‑197/16, EU:C:2017:249, Nr. 26). Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 143).
44 Vgl. zur SUP-Richtlinie Urteil vom 9. März 2023, An Bord Pleanála u. a. (Gelände der St Teresa’s Gardens) (C‑9/22, EU:C:2023:176, Rn. 57 und 58), und meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:120, Nr. 32) sowie in den Rechtssachen CFE und Terre wallonne (C‑43/18 und C‑321/18, EU:C:2019:56, Nr. 84).
45 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:622, Nrn. 41 bis 44).
46 Meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:120, Nr. 92).
47 Siehe oben, Nr. 94.
48 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 59), vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 120), und vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 38).
49 Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 100), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 139), vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. (C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 98), und vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 39).
50 Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54), vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113), und vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy (C‑721/21, EU:C:2023:477, Rn. 38).
51 Siehe oben, Nr. 94.
52 Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:355, Rn. 54).
53 Siehe oben, Nrn. 86 bis 105.
54 Siehe oben, Nrn. 103 und 104, zur Angemessenheit der Prüfung auf der Ebene der Zulassung.
55 Siehe oben, Nrn. 62 bis 70.
56 Siehe oben, Nrn. 109 bis 112.
57 Vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a. (C‑435/97, EU:C:1999:418, Rn. 71), und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C‑2/07, EU:C:2008:133, Rn. 38 und 39).
58 Siehe oben, Nrn. 100 bis 104.
59 Siehe oben, Nr. 67.
60 Urteil vom 14. März 2013, Leth (C‑420/11, EU:C:2013:166, Rn. 25 und 30).
61 Illustrativ Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C‑113/12, EU:C:2013:627).
62 Rechtssache C‑727/22, EU:C:2024:266, Nrn. 43 bis 67.
63 Urteil vom 4. Oktober 2024 (C‑727/22, EU:C:2024:825).
64 Urteil vom 9. März 2023, An Bord Pleanála u. a. (Gelände der St Teresa’s Gardens) (C‑9/22, EU:C:2023:176, Rn. 57 und 58), sowie meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:120, Nr. 32), jeweils mit weiteren Nachweisen.
65 Siehe in diesem Sinne zur UVP-Richtlinie Urteile vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C535/18, EU:C:2020:391, Rn. 81), und vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement (C‑463/20, EU:C:2022:121, Rn. 52).
66 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Mellor (C‑75/08, EU:C:2009:32, Nrn. 54 und 55) sowie Namur-Est Environnement (C‑463/20, EU:C:2021:868, Nr. 45) und in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Sdruzhenie „Za Zemyata – dostap do pravosadie“ u. a. (C‑375/21, EU:C:2023:173, Rn. 50).
67 Urteil vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a. (C‑411/19, EU:C:2020:580, Rn. 43).
68 Vgl. zur UVP-Richtlinie Urteil vom 14. März 2013, Leth (C‑420/11, EU:C:2013:166, Rn. 46).
69 Siehe oben, Nr. 157.
70 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1).
Einen solchen Antrag hat An Taisce gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/67 der Kommission vom 22. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/696 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (C/2025/9263) eingereicht (IR/2026/359859).
71 Urteile vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83).
72 Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43 und 44).
73 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C‑379/15, EU:C:2016:603, Rn. 25 bis 27 und 30 ff.).
74 So zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 53 und 54).
75 Urteile vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 63), und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C‑379/15, EU:C:2016:603, Rn. 43).
76 Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 90).
77 Urteile vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 179), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 92).
78 Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 94).
79 Urteil vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:355, Rn. 56).
80 Art. 20 der irischen European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2022.
81 Urteile vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 179), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 92).
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