Entscheidung vom Europäischer Gerichtshof - C-288/26
Vorläufige Fassung
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS (Überprüfungskammer)
26. März 2026(*)
„ Überprüfung “
In der Rechtssache C‑167/26 RX
betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 4. März 2026 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Überprüfungskammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Überprüfungskammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi
folgende
Entscheidung
1 Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Februar 2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (T‑689/24, EU:T:2026:113), mit dem dieses über das Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) entschieden hat.
2 Mit diesem Urteil hat das Gericht in Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts für Recht erkannt, dass „Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [(ABl. 2006, L 347, S. 1)] sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit … dahin auszulegen [sind], dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat“.
3 Aus Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 3 AEUV ergibt sich, dass die Entscheidungen des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden können, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
4 Nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs kann der Erste Generalanwalt, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
5 Gemäß Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet die mit einem solchen Überprüfungsvorschlag befasste Überprüfungskammer, ob die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist. In der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, sind nur die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.
6 Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (T‑689/24, EU:T:2026:113), zu überprüfen ist.
7 Die Frage, auf die sich die Überprüfung bezieht, ist in Nr. 2 des Tenors der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof (Überprüfungskammer):
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Februar 2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (T‑689/24, EU:T:2026:113), ist zu überprüfen.
2. Die Überprüfung bezieht sich auf die Frage, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Februar 2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (T‑689/24, EU:T:2026:113), insbesondere in Anbetracht der Urteile vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C‑152/02, EU:C:2004:268), und vom 12. März 2026, Aptiv Services Hungary (C‑521/24, EU:C:2026:191), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht für Recht erkannt hat, dass
Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, beim Gerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu dieser Frage einzureichen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.
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