Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-302/26
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
16. April 2026(*)
„ Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Verordnung (EU) 2017/1939 – Europäische Staatsanwaltschaft – Art. 42 Abs. 1 – Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten – Gerichtliche Kontrolle durch die nationalen Gerichte – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit – Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union – Art. 86 Abs. 2 und 3 AEUV – Ausübung der Strafverfolgung vor den nationalen Gerichten – Ermächtigung des Unionsgesetzgebers zur Festlegung der Regeln für die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft – Nicht zugelassene Abweichung von Art. 263 AEUV – Fehlen – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – Verstoß – Fehlen – Unzuständigkeit des Gerichts “
In der Rechtssache C‑328/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. April 2024,
Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși, wohnhaft in Bukarest (Rumänien), vertreten durch A. Şandru, Avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Staatsanwaltschaft, vertreten durch L. De Matteis, E. Farhat und F.‑R. Radu als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch K. Cieslar und C. Ionescu Dima als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2024, Mincu Pătrașcu Brâncuși/Europäische Staatsanwaltschaft (T‑385/23, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:143), mit dem das Gericht seine Klage, die darauf gerichtet war, den Beschluss der Zehnten Ständigen Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) vom 8. Dezember 2022 über die Erhebung der Anklage gegen ihn (im Folgenden: streitiger Beschluss) sowie die darauffolgenden Handlungen für nichtig zu erklären und die gegen die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1) verstoßenden Bestimmungen der Geschäftsordnung der EUStA für unanwendbar zu erklären, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 In den Erwägungsgründen 30, 31, 36, 83 und 85 bis 89 der Verordnung 2017/1939 heißt es:
„(30) Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei gemäß dieser Verordnung bzw. in Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gemäß nationalem Recht handeln. …
(31) Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten gelten bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung über alle verfügbaren Rechtshandlungen oder Rechtsbehelfe, bis hierüber rechtskräftig entschieden ist.
…
(36) Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und Strafverfolgungspraxis gewährleistet wird. Sie sollten Entscheidungen auf der Grundlage eines vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Entscheidungsentwurfs treffen. …
…
(83) Gemäß dieser Verordnung muss die EUStA insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] verankert sind, achten. …
…
(85) Für die Tätigkeit der EUStA sollten die Verteidigungsrechte gelten, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind … Allen Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen die die EUStA ein Ermittlungsverfahren einleitet, sollten diese Rechte ebenso wie die in nationalem Recht vorgesehenen Rechte auf Beantragung der Bestellung von Sachverständigen oder der Anhörung von Zeugen oder der sonstigen Erhebung von Beweisen durch die EUStA für die Verteidigung zugutekommen.
(86) Nach Artikel 86 Absatz 3 AEUV kann der Unionsgesetzgeber die Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der EUStA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen. Diese dem Unionsgesetzgeber gewährte Befugnis spiegelt die besondere Art der Aufgaben und Struktur der EUStA wider, die sich von der aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine besondere Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert.
(87) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die EUStA vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Handlungen, die die EUStA im Laufe ihrer Ermittlungen vornimmt, stehen in engem Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung und entfalten somit Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In vielen Fällen werden die Handlungen von nationalen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der EUStA ausgeführt, in einigen Fällen nach Einholung der Genehmigung eines nationalen Gerichts.
Daher sollten Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA, die vor Anklageerhebung vorgenommen werden und Rechtswirkung gegenüber Dritten (diese Kategorie umfasst den Verdächtigen, das Opfer und andere betroffene Personen, deren Rechte durch solche Verfahrenshandlungen beeinträchtigt werden könnten) entfalten, der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte unterliegen. Verfahrenshandlungen, die die Wahl des Mitgliedstaats betreffen, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen – wobei dieser Mitgliedstaat nach den in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien bestimmt wird –, haben Rechtswirkung gegenüber Dritten und sollten daher der gerichtlichen Kontrolle durch die einzelstaatlichen Gerichte spätestens im Hauptverfahren unterliegen.
…
(88) Die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten sollte der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte unterliegen. Diesbezüglich sollte für wirksame Rechtsbehelfe im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV gesorgt werden. …
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung durch nationale Gerichte kann auf der Grundlage des Unionsrechts – einschließlich dieser Verordnung – bzw. auf der Grundlage nationalen Rechts erfolgen, das dann anwendbar ist, wenn ein Gegenstand nicht in dieser Verordnung geregelt ist. …
…
(89) Die Bestimmung dieser Verordnung über die gerichtliche Kontrolle ändert nicht die Befugnisse des Gerichtshofs, verwaltungsrechtliche Entscheidungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überprüfen, d. h. Entscheidungen, die sie nicht in Ausübung ihrer Aufgaben der Ermittlung, Verfolgung oder Anklageerhebung getroffen hat. Diese Verordnung berührt ferner nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Rat [der Europäischen Union] oder die [Europäische] Kommission, Klage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 263 Absatz 2 AEUV und Artikel 265 Absatz 1 AEUV oder wegen Vertragsverletzung gemäß den Artikeln 258 und 259 AEUV zu erheben.“
3 In Art. 4 („Aufgaben“) dieser Verordnung heißt es:
„Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union … begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.“
4 In Art. 8 („Aufbau der EUStA“) der Verordnung heißt es:
„(1) Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt.
(2) Die EUStA gliedert sich in eine zentrale Ebene und in eine dezentrale Ebene.
(3) Die zentrale Ebene besteht aus der zentralen Dienststelle am Sitz der EUStA. Die zentrale Dienststelle setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen.
(4) Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.
…“
5 Art. 10 („Die Ständigen Kammern“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung bestimmt:
„(1) Den Vorsitz der Ständigen Kammern führt der Europäische Generalstaatsanwalt oder einer der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts oder ein gemäß der Geschäftsordnung der EUStA zum Vorsitzenden benannter Europäischer Staatsanwalt. Neben dem Vorsitzenden gehören den Ständigen Kammern zwei ständige Mitglieder an. Die Anzahl der Ständigen Kammern und ihre Zusammensetzung sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Kammern tragen den funktionalen Bedürfnissen der EUStA angemessen Rechnung und werden gemäß der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt.
…
(2) Die Ständigen Kammern überwachen und leiten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten geführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen. …
(3) Gemäß den Bedingungen und Verfahren dieser Verordnung, gegebenenfalls nach Prüfung des vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Entscheidungsentwurfs, treffen die Ständigen Kammern Entscheidungen bezüglich
a) der Anklageerhebung …;
b) der Einstellung eines Verfahrens …;
…“
6 Art. 13 („Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte“) Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 lautet:
„Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte handeln im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben neben und vorbehaltlich der ihnen übertragenen besonderen Befugnisse und des ihnen zuerkannten besonderen Status und nach Maßgabe dieser Verordnung in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind für die von ihnen eingeleiteten, für die ihnen zugewiesenen oder für die durch Wahrnehmung ihres Evokationsrechts von ihnen übernommenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte folgen der Leitung und befolgen die Weisungen der für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind ferner für die Anklageerhebung zuständig und haben insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß dem nationalen Recht einzulegen.“
7 Art. 28 („Führung der Ermittlungen“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen entweder selbst treffen oder die zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats dazu anweisen. Diese Behörden stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass alle Weisungen befolgt werden, und treffen die ihnen zugewiesenen Maßnahmen. …“
8 Art. 30 („Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen“) Abs. 5 der Verordnung stellt klar, dass sich die Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen nach dem geltenden nationalen Recht richten.
9 Art. 31 („Grenzüberschreitende Ermittlungen“) Abs. 3 der Verordnung bestimmt:
„Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich, so ist sie von dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht seines Mitgliedstaats einzuholen.
…“
10 Art. 36 („Strafverfolgung vor nationalen Gerichten“) der Verordnung 2017/1939 legt die Modalitäten fest, nach denen die Ständige Kammer auf der Grundlage eines vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt unterbreiteten Beschlussentwurfs beschließt, Anklage zu erheben. Nach Abs. 5 dieses Artikels wird, sobald darüber entschieden ist, in welchem Mitgliedstaat die Anklageerhebung erfolgen soll, das in diesem Mitgliedstaat zuständige nationale Gericht nach Maßgabe des nationalen Rechts bestimmt.
11 Art. 37 („Beweismittel“) Abs. 2 der Verordnung lautet:
„Die Befugnis des Prozessgerichts, die vom Angeklagten oder von den Staatsanwälten der EUStA beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen, wird von dieser Verordnung nicht berührt.“
12 Art. 41 („Umfang der Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Tätigkeiten der EUStA werden in vollem Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten Verdächtiger und Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, durchgeführt.
(2) Jeder Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren der EUStA hat mindestens die im Unionsrecht … vorgesehenen Verfahrensrechte …
…
(3) Unbeschadet der in diesem Kapitel genannten Rechte haben Verdächtige und Beschuldigte sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte alle Verfahrensrechte, die ihnen das geltende nationale Recht zuerkennt …“
13 Art. 42 („Gerichtliche Kontrolle“) der Verordnung sieht vor:
„(1) Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten unterliegen im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte. Gleiches gilt, wenn es die EUStA unterlässt, eine Verfahrenshandlung mit Rechtswirkung gegenüber Dritten vorzunehmen, obwohl sie nach dieser Verordnung dazu rechtlich verpflichtet wäre.
(2) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV über Folgendes:
a) die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der EUStA, sofern einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird;
b) die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung;
c) die Auslegung der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung in Bezug auf etwaige Zuständigkeitskonflikte zwischen der EUStA und den zuständigen nationalen Behörden.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen die Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, im Einklang mit Artikel 263 Absatz 4 AEUV der Kontrolle durch den Gerichtshof.
(4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen gegenüber der EUStA ist im Einklang mit Artikel 268 AEUV der Gerichtshof zuständig.
(5) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsklauseln in Verträgen, die von der EUStA geschlossen wurden, ist im Einklang mit Artikel 272 AEUV der Gerichtshof zuständig.
(6) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten ist im Einklang mit Artikel 270 AEUV der Gerichtshof zuständig.
(7) In Bezug auf die Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts oder der Europäischen Staatsanwälte ist … der Gerichtshof zuständig.
(8) Dieser Artikel gilt unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit Artikel 263 Absatz 4 AEUV von Entscheidungen der EUStA, die die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel VIII berühren, und von Entscheidungen der EUStA, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, wie etwa Entscheidungen der EUStA über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten oder Entscheidungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
14 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die in den Rn. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses dargelegt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
15 Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 ordnete die EUStA die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an, in dessen Rahmen der Rechtsmittelführer, Herr Mincu Pătrașcu Brâncuși, am 25. Mai 2022 den Status eines Beschuldigten erhielt.
16 Mit dem streitigen Beschluss ordnete die Zehnte Ständige Kammer der EUStA zum einen an, gegen den Rechtsmittelführer und weitere Beschuldigte vor dem Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Anklage zu erheben, und zum anderen, das Verfahren in Bezug auf bestimmte Verdächtige mangels relevanter Beweise einzustellen.
17 Mit Anklageschrift vom 19. Dezember 2022 wurde gegen den Rechtsmittelführer Anklage erhoben wegen einer Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß Art. 367 Abs. 1 und 2 des rumänischen Strafgesetzbuchs sowie wegen Teilnahme an einer Straftat der Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Dokumente, die die unrechtmäßige Erlangung oder Einbehaltung von Geldern oder Vermögenswerten aus dem Haushalt der Europäischen Union zur Folge haben, gemäß Art. 48 dieses Gesetzbuchs in Verbindung mit Art. 181 Abs. 1 und 3 der Legea nr. 78/2000 pentru prevenirea, descoperirea și sancționarea faptelor de corupție (Gesetz Nr. 78/2000 über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten) vom 8. Mai 2000 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 219 vom 18. Mai 2000), unter Anwendung von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 des genannten Gesetzbuchs.
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
18 Mit Klageschrift, die am 7. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer auf der Grundlage von Art. 263 AEUV eine Klage, mit der er zum einen beantragte, den streitigen Beschluss und die darauffolgenden Handlungen für nichtig zu erklären, und zum anderen, auf der Grundlage von Art. 277 AEUV, die Bestimmungen der Geschäftsordnung der EUStA, die gegen die Verordnung 2017/1939 verstoßen, für unanwendbar zu erklären.
19 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. September 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die EUStA gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit, mit der sie beantragte, die Klage als unzulässig abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
20 Wie aus Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, entschied das Gericht gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung, über diese Einrede der Unzulässigkeit zu beschließen, ohne das Verfahren fortzusetzen.
21 In Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, die EUStA habe im Rahmen dieser Einrede der Unzulässigkeit drei Unzulässigkeitsgründe geltend gemacht. Sie habe erstens vorgebracht, das Gericht sei für die Entscheidung über den gegen den streitigen Beschluss gerichteten Nichtigkeitsantrag nicht zuständig, da Art. 263 AEUV auf ihre Verfahrenshandlungen nicht anwendbar sei. Zweitens habe sie geltend gemacht, der Rechtsmittelführer sei nicht klagebefugt. Drittens habe sie vorgebracht, dass, da die Klage unzulässig sei, die vom Rechtsmittelführer gemäß Art. 277 AEUV erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei.
22 In den Rn. 10 bis 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Argumente dargelegt, die die EUStA zur Stützung ihres ersten Unzulässigkeitsgrundes vorbrachte. Mit diesem Vorbringen habe diese Einrichtung im Wesentlichen geltend gemacht, dass der streitige Beschluss eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 sei, auf die Art. 263 AEUV nicht anwendbar sei und deren gerichtliche Kontrolle in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und nicht in die des Gerichts falle.
23 In den Rn. 16 bis 20 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht das Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit der EUStA zusammenfassend dargestellt. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers genügt Art. 42 der Verordnung 2017/1939, da er von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Kontrolle der Handlungen der Union abweiche, nicht den in Art. 47 der Charta vorgesehenen Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und beeinträchtigte die in Art. 19 EUV geregelte Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge der Union zu sichern und die Achtung der Autonomie des Rechtssystems der Union zu gewährleisten. Dieser Art. 42 müsse daher im Licht der anderen Regeln und Grundsätze der Union im Bereich der Rechtsprechung ausgelegt werden, die dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren Rechnung trügen, so dass seine Klage zulässig sei.
24 Das Gericht war, wie es in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, der Auffassung, dass der vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Mechanismus zur Gewährleistung der Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA ein Mechanismus sui generis sei.
25 Insoweit hat es in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 u. a. bestimme, dass Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterlägen.
26 Außerdem hat es in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass dieser Art. 42 in den Abs. 3 und 8 die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 263 AEUV ausdrücklich nur für Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens vorsehe, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten würden, sowie für Entscheidungen der EUStA, die die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel VIII der Verordnung 2017/1939 berührten, für Entscheidungen der EUStA, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handele, wie etwa Entscheidungen über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, für Entscheidungen gemäß Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts und für sonstige administrative Entscheidungen.
27 In Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der streitige Beschluss, soweit er den Rechtsmittelführer betreffe, eine Verfahrenshandlung der EUStA darstelle, die nicht unter die in Art. 42 Abs. 3 und 8 der Verordnung 2017/1939 genannten Entscheidungen falle, da die EUStA mit diesem Beschluss den Fall zur Anklage gebracht habe.
28 Zum Vorbringen des Rechtsmittelführers, das Gericht müsse sich auf der Grundlage einer Auslegung dieses Artikels für zuständig erklären, die darauf abziele, den Anforderungen u. a. des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu genügen und die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu beeinträchtigen, hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich sei, wenn sie mit dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift vereinbar sei, und dass selbst der Grundsatz der Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen dürfe.
29 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1939 eindeutig ergebe, dass diese Vorschrift den nationalen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten übertrage, abgesehen von den in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und der Behandlung bestimmter Entscheidungen der EUStA nach Abs. 8 dieses Art. 42, und dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Handlungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts sowie über die Auslegung und die Gültigkeit der Bestimmungen dieser Verordnung entscheiden könne. In Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass der Rechtsmittelführer eine Auslegung contra legem von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 vorschlage, der daher nicht gefolgt werden könne.
30 Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass, selbst wenn der Rechtsmittelführer auch beabsichtigt haben sollte, den streitigen Beschluss dadurch anzufechten, dass er im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit die Gültigkeit von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 im Hinblick auf Art. 19 EUV in Frage stelle, eine solche Anfechtung wegen der Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage nicht zulässig sein könne.
31 In den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Beschlusses schließlich hat das Gericht zu den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz festgestellt, dass der Gerichtshof, wie sich aus Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 ergebe, nach Art. 267 AEUV u. a. für die Entscheidung über Fragen der Auslegung und der Gültigkeit der Verfahrenshandlungen der EUStA und der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung, zuständig sei. Da der Rechtsmittelführer die Verfahrenshandlungen der EUStA grundsätzlich vor den zuständigen nationalen Gerichten anfechten und in diesem Zusammenhang die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend machen könne, sei es, sollte das nationale Gericht den Gerichtshof anrufen, dessen Sache, über die Gültigkeit von Art. 42 dieser Verordnung und gegebenenfalls über die Gültigkeit der Geschäftsordnung der EUStA zu entscheiden.
32 Nach alledem hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses dem ersten Unzulässigkeitsgrund der EUStA stattgegeben und folglich die Klage wegen Unzuständigkeit mit der Erwägung abgewiesen, dass es im Übrigen nicht erforderlich sei, über die Anträge bezüglich der Bestimmungen der Geschäftsordnung der EUStA zu entscheiden, die den Rechtsstreit in der Sache beträfen.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
33 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2024 ist das Europäische Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der EUStA zugelassen worden.
34 Der Rechtsmittelführer beantragt,
– das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
– den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.
35 Die EUStA, unterstützt durch das Parlament, beantragt,
– das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;
– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
36 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel in erster Linie auf einen Rechtsmittelgrund, mit dem er einen Rechtsfehler geltend macht, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es seine Klage abgewiesen habe, ohne sein Vorbringen zu prüfen, mit dem er geltend gemacht habe, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939 nicht den in Art. 47 der Charta vorgesehenen Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren genüge und die in Art. 19 EUV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 AEUV und Art. 263 AEUV geregelte Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtige. Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer einen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er im Wesentlichen die Weigerung des Gerichts rügt, die Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Klage in Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der von der EUStA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und der Entscheidung über die Begründetheit seiner Klage dem Endurteil vorzubehalten.
Zur Zulässigkeit
37 Die EUStA, unterstützt durch das Parlament, macht in erster Linie geltend, das Rechtsmittel sei als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelführer bringe keine spezifischen Argumente zur Bezeichnung des Rechtsfehlers vor, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein solle, und beschränke sich, ohne die Bestimmungen zu bezeichnen, gegen die das Gericht verstoßen haben solle, darauf, diesem vorzuwerfen, die Gültigkeit von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 nicht geprüft zu haben, und darauf, seine Klagegründe bezüglich der Unvereinbarkeit dieses Artikels mit dem Primärrecht der Union zu wiederholen.
38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls kann das Rechtsmittel oder der entsprechende Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Aeris Invest/Kommission und SRB, C‑535/22 P, EU:C:2024:819, Rn. 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, wiederholt oder wörtlich wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Aeris Invest/Kommission und SRB, C‑535/22 P, EU:C:2024:819, Rn. 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Aeris Invest/Kommission und SRB, C‑535/22 P, EU:C:2024:819, Rn. 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Rechtsmittelführer entgegen dem Vorbringen der EUStA mit seinem Rechtsmittel den angeblichen Rechtsfehler, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, klar und genau bezeichnet hat, indem er geltend gemacht hat, das Gericht habe es unterlassen, sein Vorbringen zu prüfen, mit dem seiner Ansicht nach dargetan werde, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939 gegen das Primärrecht der Union verstoße.
42 Zum anderen kann sich der Rechtsmittelführer, da das Gericht die Klage mit der Feststellung abgewiesen hat, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939 der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verfahrenshandlung der EUStA bei ihm entgegenstehe, auf die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Argumente stützen, die er im ersten Rechtszug vorbrachte, um darzutun, dass diese Feststellung rechtsfehlerhaft sei.
43 Das Rechtsmittel ist folglich zulässig.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
44 Der Rechtsmittelführer weist zunächst darauf hin, dass er vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939 nicht den in Art. 47 der Charta vorgesehenen Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren genüge und die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtige, gemäß Art. 19 EUV in der Auslegung durch den Gerichtshof in Rn. 282 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi und El Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge der Union zu sichern und die Achtung der Autonomie des Rechtssystems der Union zu gewährleisten.
45 Zum einen weist er insoweit darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 86 Abs. 3 AEUV für die Verordnung 2017/1939 die Möglichkeit vorsehe, die „Regeln für die … gerichtliche Kontrolle“ der Verfahrenshandlungen der EUStA festzulegen, ohne ausdrücklich auf die Möglichkeit Bezug zu nehmen, von den Regeln der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 263 AEUV abzuweichen, im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags, die ausdrücklich eine „Abweichung“ von den Art. 258 und 259 AEUV vorsähen. In Ermangelung einer solchen Rechtsgrundlage könne ein nachrangiger Rechtsakt wie diese Verordnung somit nicht von dieser durch Vorschriften des Primärrechts der Union begründeten Zuständigkeit abweichen. Insoweit sei das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48, 57 und 60), einschlägig, da es sich auf eine Situation beziehe, die der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden entspreche. Der Rechtsmittelführer verweist außerdem auf das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), und das Gutachten 1/20 (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV [Modernisierter Vertrag über die Energiecharta]) vom 16. Juni 2022 (EU:C:2022:485).
46 Zum anderen macht er in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 47 der Charta geltend, dass die nationalen Gerichte nicht über die Sachkenntnis und die Zuständigkeit verfügten, Rechtsakte der Union wie die Verordnung 2017/1939 oder die Geschäftsordnung der EUStA für ungültig zu erklären, so dass, wenn die Verfahrenshandlungen dieser Einrichtung nach dem Unionsrecht erlassen würden, deren gerichtliche Kontrolle in die Zuständigkeit der Unionsgerichte fallen müsse. Der Vorabentscheidungsmechanismus genüge den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf indessen nicht. Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, den Gerichtshof anzurufen, sei nämlich nicht durchsetzbar, so dass ein hohes Risiko bestehe, dass das Unionsrecht nicht oder fehlerhaft angewandt werde, zumal die betreffenden nationalen Gerichte nicht mit dem Unionsrecht vertraut seien.
47 Im angefochtenen Beschluss habe das Gericht die Nichtigkeitsklage aber ausgehend von der Prämisse abgewiesen, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939 mit dem Primärrecht der Union vereinbar sei, ohne diese Prämisse ausdrücklich zu begründen und insbesondere ohne die in den Rn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegten Argumente zu prüfen, mit denen diese Prämisse in Frage gestellt werde. Es habe sich daher zu Unrecht für die Entscheidung über die Klage für unzuständig erklärt.
48 Die EUStA, unterstützt durch das Parlament, macht erstens unter Berufung auf Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 angesichts der Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage nicht habe erörtert werden können. Außerdem habe das Gericht zutreffend und detailliert die Gründe dargelegt, aus denen die Auslegung und die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV nicht geprüft werden könnten, da die Gültigkeit dieses Art. 42 nur im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV geprüft werden könne.
49 Zweitens macht die EUStA geltend, dass die vom Rechtsmittelführer vorgeschlagene Auslegung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 zu einem eklatanten Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 und 3 AEUV führen würde, indem ein im AEU-Vertrag nicht vorgesehener Rechtsbehelf vor den Unionsgerichten geschaffen würde und diese zulasten der Zuständigkeit der nationalen Gerichte in eine allgemeine Gerichtsbarkeit für die gerichtliche Kontrolle in den Fällen, die in die Zuständigkeit der EUStA fielen, umgewandelt würden.
50 Drittens verstoße Art. 42 der Verordnung 2017/1939 gegen keine der vom Rechtsmittelführer angeführten Vorschriften des Primärrechts der Union, und gemäß Art. 86 Abs. 3 AEUV – und wie sich aus dem 86. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 ergebe – stelle dieser Art. 42 eine lex specialis zu Art. 263 AEUV dar.
51 Viertens bringt die EUStA vor, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939, der auf mehreren rechtlichen Säulen, die den Zugang zur Justiz und die Verteidigungsrechte gewährleisteten, beruhe, gewährleisten solle, dass sämtliche Aspekte der Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlungen der EUStA überprüft würden, und einen wirksamen Rechtsbehelf in allen Situationen biete, in denen diese Handlungen gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht verstießen. Insbesondere gewährleiste Abs. 1 dieses Art. 42 einen wirksamen Rechtsbehelf, da die nationalen Gerichte zum einen am besten in der Lage seien, die gerichtliche Kontrolle dieser Handlungen wahrzunehmen, und zum anderen allein für die Anwendung sowohl des nationalen Rechts als auch des Unionsrechts zuständig seien. Außerdem verlange dieser Art. 42 in Abs. 2 Buchst. a, wenn eine Verfahrenshandlung der EUStA gegen das Unionsrecht zu verstoßen scheine, gemäß den in Rn. 15 des Urteils vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452), aufgestellten Regeln, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Beurteilung der Gültigkeit dieser Handlung ersuchten.
52 Fünftens sei der Umstand, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA der gerichtlichen Kontrolle durch die nationalen Gerichte unterlägen, eine unmittelbare Folge des Umstands, dass nach Art. 86 AEUV und Art. 36 der Verordnung 2017/1939 Fälle, die Gegenstand von Ermittlungen der EUStA seien, vor den nationalen Gerichten verfolgt würden. Die vom Rechtsmittelführer angeführte Rechtsprechung sei insoweit nicht anwendbar, da die Rechtsbehelfe im vorliegenden Fall in dieser Verordnung auf der Grundlage des AEU-Vertrags und nicht in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
53 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Unionsgerichte, auch von Amts wegen, zu prüfen, ob sie für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig sind, da diese Frage eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 19, und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie aus den Rn. 25 bis 32 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Klage gegen eine Verfahrenshandlung der EUStA im Sinne von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 festgestellt, ohne die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente zu prüfen, mit denen dargetan werden sollte, dass dieser Artikel gegen das Primärrecht der Union verstoße, da er von der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Kontrolle der Handlungen der Union abweiche.
55 Zum einen hat das Gericht nämlich in den Rn. 25 bis 28 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die vom Rechtsmittelführer mit seiner Klage vertretene Auslegung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939, wonach es sich insbesondere für zuständig erklären müsse, um den Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu genügen und die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu beeinträchtigen, eine Auslegung contra legem dieses Artikels darstelle. Insoweit hat es ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut der Abs. 1 und 2 dieses Art. 42 eindeutig ergebe, dass diese Verordnung den nationalen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Verfahrenshandlungen der EUStA übertrage, abgesehen von den in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und der Behandlung bestimmter Entscheidungen der EUStA nach Abs. 8 dieses Artikels, und dass der Gerichtshof nur im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Handlungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts sowie über die Auslegung oder Gültigkeit der Bestimmungen dieser Verordnung entscheide.
56 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass, selbst wenn der Rechtsmittelführer beabsichtigt haben sollte, im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit die Gültigkeit von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 im Hinblick auf Art. 19 EUV in Frage zu stellen, eine solche Anfechtung wegen seiner Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Klage nicht zugelassen werden könne.
57 Des Weiteren hat das Gericht zwar in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Beschlusses ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dadurch erfüllt seien, dass der Rechtsmittelführer die Rechtswidrigkeit von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 im Rahmen einer Klage vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen könne, und der Gerichtshof u. a. über die Gültigkeit dieses Art. 42 entscheiden könne, wenn er von diesen Gerichten auf der Grundlage von dessen Abs. 2 angerufen würde, jedoch hat es nicht zu der Frage Stellung genommen, ob mit diesem Artikel die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Kontrolle der Handlungen der Union gewahrt bleibt.
58 Hierzu ist festzustellen, dass sich das Gericht nicht für die Entscheidung über eine Klage für unzuständig erklären kann, ohne zuvor die Stichhaltigkeit sämtlicher vor ihm geltend gemachter Argumente geprüft zu haben, mit denen gerade seine diesbezügliche Zuständigkeit dargetan werden soll.
59 Was konkret Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses anbelangt, ist festzustellen, dass die ständige Rechtsprechung, wonach die Unzulässigkeit der Klage zur Unzulässigkeit der zur Stützung dieser Klage erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Credito Fondiario/SRB, C‑69/19 P, EU:C:2020:178, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), es dem Gericht naturgemäß nicht gestatten kann, sich für die Prüfung eines Vorbringens, mit dem die Gültigkeit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts im Hinblick auf das Primärrecht der Union in Frage gestellt werden soll, mit der Begründung für unzuständig zu erklären, dass es für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig sei, wenn es sich gerade auf diese Bestimmung stützt, um seine Unzuständigkeit festzustellen.
60 Aus der Rechtsprechung folgt somit, dass das Gericht, wenn es mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts befasst ist, die den Beschluss einer Einrichtung der Union, der vor ihm angefochten wird, jeder gerichtlichen Kontrolle entzieht, und diese Einrede damit begründet wird, dass diese Bestimmung mit Art. 263 AEUV unvereinbar sei, zu prüfen hat, ob diese Einrede der Rechtswidrigkeit begründet ist, und sich gegebenenfalls für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für zuständig zu erklären hat, um eine wirksame gerichtliche Kontrolle dieses Beschlusses zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 65, 72, 85 und 86).
61 Aus den Erwägungen in den Rn. 55 bis 60 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über die Klage gegen eine Verfahrenshandlung der EUStA im Sinne von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 festgestellt hat, ohne zu prüfen, ob das Primärrecht der Union dieser Feststellung entgegensteht.
62 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils oder eines Beschlusses des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Entscheidungsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C‑313/19 P, EU:C:2020:869, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Dies ist hier der Fall.
64 Insoweit ist, was als Erstes das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, Art. 42 der Verordnung 2017/1939 beeinträchtige die in Art. 19 EUV und Art. 263 AEUV vorgesehenen Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union, darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, der Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Rechtsordnung und des Gerichtssystems der Union wachen, wobei es Sache des Gerichtshofs ist, die Autonomie der damit durch die Verträge geschaffenen Unionsrechtsordnung zu wahren (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C: 2011:123, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
65 In diesem Rahmen ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen. Das nationale Gericht erfüllt nämlich in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe, die beiden gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C: 2011:123, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Zudem hat der AEU-Vertrag gemäß Art. 19 Abs. 3 EUV mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C: 2013:625, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Somit sind natürliche oder juristische Personen, die Handlungen der Union mit allgemeiner Geltung wegen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unmittelbar anfechten können, dagegen geschützt, dass solche Handlungen auf sie angewandt werden. Obliegt die Durchführung dieser Handlungen den Unionsorganen, können diese Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit der betreffenden allgemeinen Handlungen berufen. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, um der besonderen Art der Aufgaben und der Struktur der EUStA Rechnung zu tragen, die sich, wie im 86. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 dargelegt wird, von der aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet, der Unionsgesetzgeber nach Art. 86 Abs. 3 AEUV spezielle Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der EUStA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen kann (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 48).
69 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Unionsgesetzgeber diese Zuständigkeit mit der Verabschiedung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 wahrgenommen, dessen Abs. 1 vorsieht, dass Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 49).
70 Der hohe Grad der Integration dieser Einrichtung der Union in die strafprozessualen Systeme der Mitgliedstaaten, in deren Rahmen sie ihre Befugnisse wahrnimmt, rechtfertigt es nämlich, wie aus dem ersten Absatz des 87. Erwägungsgrundes der Verordnung 2017/1939 hervorgeht, dass im Hinblick auf die in Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verfahrenshandlungen die nationalen Gerichte zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 74).
71 Indessen sind in den Abs. 2 bis 8 von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 diejenigen Fälle aufgeführt, in denen die gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der EUStA in die Zuständigkeit der Unionsgerichte fällt. Insbesondere ist es nach Abs. 2 Buchst. a und b dieses Artikels Sache des Gerichtshofs, im Wege der Vorabentscheidung über Fragen der Gültigkeit der Verfahrenshandlungen dieser Einrichtung, die einem Gericht eines Mitgliedstaats unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt werden, sowie über die Auslegung und die Gültigkeit „der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung“, zu entscheiden. Außerdem fallen die in Abs. 3 dieses Artikels genannten Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens, sofern sie unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, auf der einen Seite und Entscheidungen, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen und „administrative Entscheidungen“ der EUStA im Sinne von Abs. 8 dieses Artikels auf der anderen Seite in den Anwendungsbereich von Art. 263 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 55 bis 57).
72 Es ist jedoch festzustellen, dass die mit Art. 42 der Verordnung 2017/1939 vorgenommene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und den Unionsgerichten entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keineswegs eine nicht zugelassene Abweichung von der ausschließlichen Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gemäß Art. 263 AEUV darstellt.
73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, indem er der gerichtlichen Kontrolle durch die nationalen Gerichte nur die Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten – mit Ausnahme der Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens – unterwirft und in den übrigen Fällen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des AEU-Vertrags, die diese Zuständigkeit regeln und auf die in den einschlägigen Absätzen dieses Art. 42 verweisen wird, vorsieht, nicht die Grenzen der Ermächtigung überschritten hat, die ihm durch Art. 86 Abs. 3 AEUV ausdrücklich übertragen worden ist, um, gemäß dessen Wortlaut, „die Regeln … für die gerichtliche Kontrolle der von der [EUStA] bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen“ festzulegen.
74 Insbesondere bedeutet das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in diesem Wortlaut von Art. 86 Abs. 3 AEUV auf eine Abweichung von den in Art. 263 AEUV vorgesehenen Regeln der Zuständigkeit der Unionsgerichte, auf das sich der Rechtsmittelführer beruft, entgegen dessen Vorbringen nicht, dass dieser Wortlaut den Unionsgesetzgeber nur ermächtigen würde, besondere Bedingungen und Modalitäten für Klagen natürlicher und juristischer Personen gegen die Verfahrenshandlungen der EUStA festzulegen, nicht aber, diese Klagen der Zuständigkeit dieser Gerichte zu entziehen.
75 So geht zum einen aus Art. 86 Abs. 2 AEUV hervor, dass die EUStA für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, zuständig ist und bei diesen Straftaten vor diesen Gerichten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Zum anderen ist es nach Art. 86 Abs. 1 und 3 AEUV Sache des Unionsgesetzgebers, nicht nur die Regeln für die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen dieser Einrichtung festzulegen, sondern, allgemeiner, diese zu errichten und ihre Satzung, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln festzulegen.
76 In Anbetracht der besonderen Natur der der EUStA durch den AEU-Vertrag übertragenen Aufgaben, die auf eine Verurteilung der Täter und Teilnehmer von Straftaten, bezüglich deren die EUStA die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnimmt, durch die zuständigen nationalen Gerichte abzielen, und des Umfangs der Befugnisse, die dem Unionsgesetzgeber durch diesen Vertrag zur Festlegung des institutionellen und verfahrensbezogenen Rahmens, in dem die EUStA diese Aufgaben wahrnimmt, übertragen werden, ist die Wendung „Regeln … für die gerichtliche Kontrolle der von der [EUStA] … vorgenommenen Prozesshandlungen“ in Art. 86 Abs. 3 EUV folglich dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Einführung der besonderen Bedingungen und Modalitäten für Klagen gegen diese Verfahrenshandlungen, sondern gegebenenfalls auch die Festlegung spezifischer Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit umfassen kann.
77 Die Frage, ob die gerichtliche Kontrolle dieser Verfahrenshandlungen in die Zuständigkeit der Unionsgerichte oder die der nationalen Gerichte fallen muss, steht nämlich in engem Zusammenhang mit der Aufteilung der Zuständigkeiten, die in diesem Bereich zwischen den Behörden der Union und den nationalen Behörden durch den Rechtsakt des abgeleiteten Rechts vorgenommen wird, der gemäß Art. 86 Abs. 3 AEUV die Satzung der EUStA, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die für sie geltenden Verfahrensregeln festlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 In dem durch die Verordnung 2017/1939 geschaffenen institutionellen und verfahrensbezogenen Rahmen werden, wie im Wesentlichen im ersten Absatz des 87. Erwägungsgrundes dieser Verordnung hervorgehoben wird, die Rechtswirkungen der Verfahrenshandlungen der EUStA gegenüber Dritten aber weitgehend durch das nationale Recht bestimmt, das auf diese Handlungen anwendbar ist, einschließlich grenzüberschreitender Ermittlungen, die in den Art. 31 bis 33 dieser Verordnung geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 47 bis 54).
79 Erstens handeln die Delegierten Europäischen Staatsanwälte nämlich nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 unter der Überwachung und Leitung der Ständigen Kammern im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben vorbehaltlich der ihnen übertragenen besonderen Befugnisse und des ihnen durch diese Verordnung zuerkannten besonderen Status in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte.
80 Zweitens kann nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht entweder die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen selbst treffen oder die zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats damit betrauen, wobei sich die Verfahren und Modalitäten für die Durchführung all dieser Maßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 5 dieser Verordnung nach dem geltenden nationalen Recht richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 47). Insbesondere kann, wie sich aus Art. 31 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 im Licht des ersten Absatzes ihres 87. Erwägungsgrundes ergibt, für die Durchführung dieser Maßnahmen nach diesem Recht die Genehmigung eines nationalen Gerichts erforderlich sein.
81 Drittens betreibt die Ständige Kammer gemäß Art. 86 Abs. 2 AEUV und unter den in Art. 36 der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen Voraussetzungen gegebenenfalls die Strafverfolgung vor den nationalen Gerichten, indem sie einen Beschluss zur Anklageerhebung wie den streitigen Beschluss erlässt, gegebenenfalls nachdem sie das zuständige nationale Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts bestimmt hat.
82 Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurteilung der Wirkungen einer Verfahrenshandlung der EUStA auf die Rechte derjenigen Personen, gegen die sich Ermittlungen richten, in einem gewissen Maß von den nationalen Verfahrensvorschriften sowie vom spezifischen Kontext der strafrechtlichen Ermittlungen abhängt, in deren Rahmen diese Einrichtung diese Handlung vorgenommen hat, so dass die nationalen Gerichte, die zur Durchführung der in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle zuständig sind, sich am besten für deren Durchführung eignen. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Bestimmung im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Art. 47 und 48 der Charta auszulegen ist, ohne jedoch den Verfahrensmodalitäten der von den nationalen Gerichten vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle vorzugreifen, die in Form einer inzidenten Kontrolle erfolgen kann, die namentlich durch das für das Urteil zuständige Strafgericht vorgenommen werden kann, sofern diese Verfahrensmodalitäten ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 73 und 80).
83 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA einen Schritt in einem Strafverfahren darstellen, an dessen Ende die endgültige Entscheidungsbefugnis ausschließlich dem zuständigen nationalen Gericht zusteht, das gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 über die Befugnis verfügt, die u. a. von der EUStA auf der Grundlage solcher Handlungen beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen.
84 Nach alledem stellt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für eine solche gerichtliche Kontrolle keine nicht zugelassene Abweichung von Art. 263 AEUV dar.
85 Wie die EUStA und das Parlament im Wesentlichen geltend gemacht haben, werden diese Erwägungen durch die Abs. 2 bis 8 von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 bestätigt, wonach die gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der EUStA, abgesehen von den in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen, in die Zuständigkeit der Unionsgerichte fällt.
86 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV und wie in Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 vorgesehen zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Gültigkeit der Verfahrenshandlungen der EUStA, sofern die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird, und über die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung, entscheidet.
87 Ebenso übt das Gericht nach Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2017/1939 im Einklang mit Art. 263 Abs. 4 AEUV eine gerichtliche Kontrolle in Bezug auf Entscheidungen der EUStA, die die Rechte der betroffenen Person im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten berühren, Entscheidungen, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, und sonstigen administrativen Entscheidungen aus.
88 Schließlich fällt gemäß Abs. 3 von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 und abweichend von Abs. 1 dieses Artikels die Kontrolle der Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens in die Zuständigkeit der Unionsgerichte, sofern sie unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden.
89 Was insbesondere Art. 42 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 anbelangt, bestätigt die darin vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA, dass dieser Art. 42 die Aufteilung der Zuständigkeiten in diesem Bereich zwischen den nationalen Gerichten und den Unionsgerichten widerspiegelt.
90 Im Fall eines Einstellungsbeschlusses wird sich das zuständige nationale Prozessgericht nämlich naturgemäß nicht zu den Strafverfolgungsmaßnahmen äußern, die die EUStA eingeleitet hat und auf die sie dann verzichtet hat. Somit liegt in diesem Fall die endgültige Entscheidungsbefugnis nicht bei diesem nationalen Gericht, sondern bei einer Einrichtung der Union, im vorliegenden Fall der EUStA. Die Unionsgerichte können jedoch nur dann über eine Klage gegen einen solchen Beschluss entscheiden, wenn dieser unmittelbar auf das Unionsrecht gestützt ist, da sie grundsätzlich nicht für die Prüfung und Auslegung des nationalen Verfahrensrechts im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 43).
91 Nach alledem hat der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er den nationalen Gerichten die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten übertragen hat, die in Art. 19 EUV und Art. 263 AEUV vorgesehenen Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht beeinträchtigt.
92 Diese Feststellung wird durch die Urteile vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), und vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48, 57 und 60), sowie das Gutachten 1/20 (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV [Modernisierter Vertrag über die Energiecharta]) vom 16. Juni 2022 (EU:C:2022:485), die der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Vorbringens anführt, nicht in Frage gestellt.
93 Zum einen bezieht sich die in den Rn. 48 und 57 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), genannte Situation auf die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters, gemäß Art. 263 AEUV inzident zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Europäischen Zentralbank durch etwaige Mängel beeinträchtigt wird, die der Rechtmäßigkeit der von der Zentralbank eines Mitgliedstaats zur Vorbereitung dieses Beschlusses ergriffenen Handlungen anhaften. Diese Situation ist daher nicht mit der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfahrenshandlung der EUStA vergleichbar, die, wie in Rn. 83 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einen Schritt in einem Strafverfahren darstellt, an dessen Ende die endgültige Entscheidungsbefugnis ausschließlich dem zuständigen nationalen Gericht zusteht.
94 Zum anderen sind das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158), und das Gutachten 1/20 [Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV (Modernisierter Vertrag über die Energiecharta)] vom 16. Juni 2022 (EU:C:2022:485) im vorliegenden Fall offensichtlich unerheblich, da sie sich auf die in einer von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkunft vorgesehene Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten – die die Auslegung des Unionsrechts betreffen können – zu einer Einrichtung, die nicht Teil des Gerichtssystems der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), bzw. auf die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/20 [Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV (Modernisierter Vertrag über die Energiecharta)] vom 16. Juni 2022, EU:C:2022:485, Rn. 48) beziehen.
95 Als Zweites ist, was das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, mit dem eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird, festzustellen, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist, da der Unionsgesetzgeber, wie in Rn. 91 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dadurch, dass er den nationalen Gerichten die Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten übertragen hat, die in Art. 19 EUV und Art. 263 AEUV vorgesehenen Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht beeinträchtigt hat.
96 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann Art. 47 der Charta keine Zuständigkeit des Gerichtshofs begründen, wenn die Verträge sie ausschließen. Diese Vorschrift zielt auch nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Jedenfalls ist festzustellen, dass Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz wahrt.
98 Zum einen ist diese Bestimmung, wie der Gerichtshof entschieden hat, in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung 2017/1939 und im Licht von deren Erwägungsgründen 83 und 85 bis 87 dahin auszulegen, dass die gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten es ermöglicht, zu gewährleisten, dass die EUStA die Grundrechte der Personen achtet, denen gegenüber diese Verfahrenshandlungen eine solche Wirkung entfalten, und es insbesondere ermöglicht, zu kontrollieren, ob diese Einrichtung gemäß den Art. 47 und 48 der Charta ein faires Verfahren sicherstellt und die Verteidigungsrechte der Verdächtigen und Beschuldigten beachtet. Außerdem ist bei der Auslegung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 deren 88. Erwägungsgrund zu berücksichtigen, wonach, was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen durch die nationalen Gerichte anbelangt, die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV für wirksame Rechtsbehelfe sorgen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C: 2025:255, Rn. 70 und 78).
99 Zum anderen ist Abs. 1 von Art. 42 der Verordnung 2017/1939, wie die EUStA und das Parlament im Wesentlichen geltend machen und wie in den Rn. 85 bis 90 des vorliegenden Urteils dargelegt, im Licht des Gesamtzusammenhangs dieses Art. 42, in den er sich einfügt, und von dessen Systematik zu sehen.
100 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 voll und ganz mit dem durch den AEU-Vertrag geschaffenen vollständigen System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union gewährleisten soll, in Einklang steht, da er u. a. mit Abs. 2 dieses Art. 42 in Zusammenhang steht, wonach der Vorabentscheidungsmechanismus auf die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA anwendbar ist, wodurch gewährleistet ist, dass alle Fragen, die die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, einschließlich der Verfahrenshandlungen der EUStA, die vor dem zuständigen nationalen Gericht angefochten werden, sowie dieser Verordnung, vom Gerichtshof gemäß der ihm insoweit durch Art. 267 AEUV übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit geprüft werden können.
101 Nach alledem ist das Gericht für die Entscheidung über die Klage gegen den streitigen Beschluss nicht zuständig. Folglich hat der in den Rn. 58 und 61 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler keine Auswirkungen auf die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses. Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
102 Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Weigerung des Gerichts, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorzubehalten, rechtsfehlerhaft sei. Zum einen steht seiner Ansicht nach die Einrede der Unzulässigkeit nämlich in einem engen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Begründetheit dieser Klage, da das Gericht zunächst in der Sache über die Natur und die Wirkungen des streitigen Beschlusses entscheiden müsse, bevor es entscheide, ob dieser Beschluss eine Handlung, die dem Rechtsmittelführer gegenüber Wirkungen entfalte, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sei. Zum anderen stehe die Frage der Zulässigkeit dieser Klage im Zusammenhang mit einer neuen und grundlegenden Frage, die die Unionsrechtsordnung betreffe.
103 Die EUStA, unterstützt durch das Parlament, tritt diesem Vorbringen entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
104 Zum einen ist festzustellen, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 22 bis 32 des vorliegenden Urteils ergibt, die Klage abgewiesen hat, indem es nur den ersten von der EUStA erhobenen Unzulässigkeitsgrund geprüft hat, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Gericht für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses nicht zuständig sei.
105 In Anbetracht der in den Rn. 53 bis 101 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ist jedoch festzustellen, dass die Frage der Zuständigkeit des Gerichts nicht mit der Entscheidung über die Begründetheit der Klage zusammenhängt, da die einzige Frage, die es in Anbetracht des Vorbringens des Rechtsmittelführers gegen diesen Unzulässigkeitsgrund zu entscheiden hatte, die Frage war, ob Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939, soweit er den nationalen Gerichten eine ausschließliche Zuständigkeit für die Kontrolle der unter diese Bestimmung fallenden Verfahrenshandlungen zuweist, gegen das Primärrecht der Union verstößt. Da das Gericht diesem Unzulässigkeitsgrund stattgegeben hat, brauchte es daher auf die Frage, ob der streitige Beschluss Rechtswirkungen gegenüber dem Rechtsmittelführer erzeugte, nicht einzugehen, was es im Übrigen nicht getan hat.
106 Zum anderen kann das Gericht nicht nach Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung verpflichtet sein, die Prüfung einer auf der Grundlage von Art. 130 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung erhobenen Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, weil mit dieser Einrede angeblich eine neue und grundlegende Frage zur Rechtsordnung der Union aufgeworfen wird.
107 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund und mithin das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
108 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
109 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittel Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
110 Da im vorliegenden Fall die EUStA beantragt hat, Herrn Mincu Pătrașcu Brâncuși die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er neben seinen eigenen Kosten die Kosten der EUStA zu tragen.
111 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
112 Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass das Parlament seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Constantin Mincu Pătrașcu Brâncuși trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Staatsanwaltschaft.
3. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Rumänisch.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 86 Abs. 2 und 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 263 AEUV 6x (nicht zugeordnet)
- Artikel 86 Absatz 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 86 Absatz 2 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 263 Absatz 2 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 265 Absatz 1 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 263 Absatz 4 AEUV 2x (nicht zugeordnet)
- Artikel 268 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 272 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 270 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 263 AEUV 13x (nicht zugeordnet)
- Art. 277 AEUV 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 EUV 5x (nicht zugeordnet)
- Art. 267 AEUV 5x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 Abs. 3 AEUV 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 EUV 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 Abs. 3 AEUV 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 258 und 259 AEUV 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 218 Abs. 11 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 Abs. 2 und 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 Abs. 1 EUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 19 Abs. 3 EUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 263 Abs. 4 AEUV 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 Abs. 2 AEUV 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 Abs. 1 und 3 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 86 Abs. 3 EUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 218 Abs. 11 AEUV 4x (nicht zugeordnet)