Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-310/26

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE VON GENERALANWALT

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 16. April 2026(1)

Rechtssache C295/25

Lima BV

gegen

Vlaams Gewest

(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Belgien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Produkten – Verordnung (EU) 2018/848 – Art. 7 Buchst. a, b und c – Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 – Verwendung bestimmter Produkte und Stoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln – Als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum, die von Natur aus reich an Calciumcarbonat ist – Nichtzulassung “






I.      Einleitung

1.        Kann die Verwendung einer ökologischen/biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verboten sein?

2.        Das ist der offenkundige Widerspruch, mit dem der Gerichtshof durch den Raad van State (Staatsrat, Belgien) befasst wurde, der sich fragt, ob es möglich ist, ein als ökologisch/biologisch zertifiziertes und aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der von Natur aus calciumcarbonatreichen Alge Lithothamnium calcareum gewonnenes Pulver in einem pflanzlichen ökologischen/biologischen Getränk auf der Basis von Reis oder Hafer zu verwenden, obwohl die Verwendung von Calcium in Lebensmitteln nicht unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist und die Verwendung von Calciumcarbonat in der ökologischen/biologischen Produktion zu Zwecken der Calcium-Anreicherung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848(2) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 geänderten Fassung(3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165(4) verboten ist.

3.        Der Gerichtshof hat sich bereits zum Verbot der Anreicherung von pflanzlichen Getränken mit Calcium durch die Verwendung solcher Sedimente der nichtökologischen/nichtbiologischen Alge Lithothamnium calcareum geäußert(5) und dabei auf die Verordnungen (EG) Nrn. 834/2007(6) und 889/2008(7) verwiesen. Allerdings ist die Frage des vorlegenden Gerichts neu, da die auf Lebensmittelzusatzstoffe anwendbare Regelung durch die Verordnung 2018/848 geändert wurde, die die Verordnung Nr. 834/2007 aufgehoben hat, und im vorliegenden Fall die betreffenden Sedimente aus der als ökologisch/biologisch zertifizierten Alge Lithothamnium calcareum stammen.

4.        Ich werde dem Gerichtshof als Antwort vorschlagen, dass diese neue Regelung der Lebensmittelzusatzstoffe, unter die nach meiner Auffassung das aus der Alge Lithothamnium calcareum gewonnene Pulver fällt, unabhängig davon gilt, ob die Zutat ökologisch/biologisch ist, und dass folglich die Verwendung dieses Pulvers, selbst wenn es als ökologisch/biologisch zertifiziert ist, zum Zweck der Anreicherung mit Calcium in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zulässig ist, da sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist.

II.    Unionsrecht

A.      Verordnung (EG) Nr. 178/2002

5.        Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(8) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ,Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu ,Lebensmitteln‘ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werde. …“

B.      Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

6.        Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008(9) sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen …:

a)      ‚Lebensmittelzusatzstoff‘: ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;

Folgende Stoffe gelten nicht als Lebensmittelzusatzstoffe:

ii)      Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;

b)      ,Verarbeitungshilfsstoff‘: ein Stoff, der:

i)      nicht als Lebensmittel verzehrt wird;

ii)      bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und

iii)      unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.“

C.      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

7.        Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011(10) bestimmt:

„[Es] bezeichnet der Ausdruck:

f)      ,Zutat‘ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als ,Zutaten‘“.

D.      Verordnung 2018/848

8.        In den Erwägungsgründen 6, 20, 51, 52 und 63 der Verordnung 2018/848 heißt es:

„(6)       Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der [Europäischen] Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(20)      Da die Verwendung von externen Produktionsmitteln in der ökologischen/biologischen Produktion beschränkt werden sollte, sollten bestimmte Ziele festgelegt werden, für die Erzeugnisse und Stoffe häufig in der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Sofern sie üblicherweise für diese Ziele verwendet werden, sollte der Einsatz von Erzeugnissen oder Stoffen nur erlaubt werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen sind. Eine solche Zulassung sollte indes nur solange gelten, wie die Verwendung von solchen externen Produktionsmitteln in der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion nicht nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht, das sich auf Unionsrecht stützt, untersagt ist. …

(51)      Ökologische/Biologische [Lebensmittel] erzeugende Unternehmer sollten angemessene Verfahren anwenden, die sich auf die systematische Identifizierung kritischer Punkte im Verarbeitungsprozess stützen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen. Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mit Hilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

(52)      Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel … festgelegt werden. Insbesondere sollten solche Lebensmittel überwiegend aus Zutaten ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus anderen Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, hergestellt werden, mit der eingeschränkten Möglichkeit, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden. Außerdem sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, bei der Produktion verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel … verwendet werden dürfen.

(63)      Die Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[(11)] fallen, bei Düngemitteln, Bodenverbesserern, Nährstoffen, nichtökologischen/nichtbiologischen Bestandteilen der Tierernährung unterschiedlichen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sollte in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen als Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe sowie bei der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollte der mögliche Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien festgelegt werden.“

9.        Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von ihnen stammende Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind:

b)      verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.“

10.      In Art. 3 dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1)      ,ökologische/biologische Produktion‘: Anwendung … von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

2)      ,ökologisches/biologisches Erzeugnis‘: ein aus ökologischer/biologischer Produktion stammendes Erzeugnis, …. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse.

45)      ,Lebensmittel‘: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung [Nr. 178/2002];

51)      ,Zutat‘: Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung [Nr. 1169/2011] oder, für andere Erzeugnisse als Lebensmittel, alle bei der Herstellung oder Aufbereitung der Erzeugnisse verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis noch vorhanden sind;

 …

61)      ,Lebensmittelzusatzstoff‘: ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung [Nr. 1333/2008];

65)      ,Verarbeitungshilfsstoff‘: ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1333/2008] für Lebensmittel …;

…“

11.      Kapitel II („Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion“) Art. 7 der Verordnung 2018/848 sieht vor:

„Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

a)      die Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprung

b)      die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c)      der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

…“

12.      Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Für die in Artikel 24 und 25 sowie in Anhang II genannten Zwecke und Verwendungen dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur gemäß diesen Bestimmungen zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften und gegebenenfalls nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht auch für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion zugelassen ist.“

13.      Art. 16 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil IV … enthalten sind.

(2)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

b)      Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und den Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen;

…“

14.      Art. 24 Abs. 2, 4 und 9 der Verordnung 2018/848 bestimmt:

„(2)      … [D]ie [Europäische] Kommission [kann] bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als [Lebensmittel] verwendet wird, für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

a)      als Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

b)      als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln;

c)      als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten.

(4)      Die Zulassung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln oder von Hefe, die als [Lebensmittel] verwendet wird, unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

b)      ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund von Unionsrecht festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;

c)      sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse oder Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind;

d)      die ökologische/biologische Zutat ist nicht in ausreichender Menge erhältlich.

9.      Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung der Erzeugnisse und Stoffe gemäß Absätzen 1 und 2, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, und zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen.

…“

15.      Nach Anhang II Teil III Nr. 2.2.1 dieser Verordnung gilt das Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile unter gewissen, in dieser Nummer festgelegten Voraussetzungen als ökologische/biologische Produktion.

16.      Anhang II Teil IV Nr. 2 („Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel“) dieser Verordnung bestimmt:

„…

2.2.1.      Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln … dürfen nur gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 verwendet werden.

2.2.2.      Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden:

f)      Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur:

i)      soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr ,unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist‘ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden; oder

ii)      im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

–        in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) [Nr. 609/2013(12)], soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden, oder

–        in Erzeugnissen nach der Richtlinie [2006/125/EG(13)], soweit ihre Verwendung nach vorgenannter Richtlinie zugelassen ist.

…“

E.      Durchführungsverordnung 2021/1165

17.      Der 14. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2021/1165 lautet:

„In Anbetracht der Zusammensetzung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs können bestimmte Verwendungen in verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen oder Erzeugnissen und Stoffen gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung [2018/848] entsprechen. Diese Verwendungen setzen eine spezielle Zulassung gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2 der Verordnung [2018/848] voraus und solche Verwendungen sollten nicht im Wege einer Zulassung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen werden.“

18.      Art. 6 dieser Durchführungsverordnung sieht vor:

„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung [2018/848] dürfen nur die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung [Nr. 1333/2008], und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.“

19.      Der ab dem 1. Januar 2024 geltende(14) Art. 7 dieser Durchführungsverordnung bestimmt:

„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [2018/848] dürfen nur die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Absatz 1 lässt die detaillierten Vorschriften in Anhang II Teil IV Abschnitt 2 der Verordnung [2018/848] für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel unberührt. Insbesondere gilt Absatz 1 nicht für nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die als Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung [2018/848] verwendet werden.“

20.      Anhang V Teil A („Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung [2018/848]“) dieser Durchführungsverordnung enthält in Abschnitt A1 eine Tabelle, in der u. a. die folgende Zeile enthalten ist:

Code

Bezeichnung

Ökogische/biologische Lebensmittel, denen sie zugefügt werden dürfen 

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

E 170

Calciumcarbonat 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs 

Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

21.      Die Lima BV ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die darauf spezialisiert ist, ökologische/biologische pflanzliche Lebensmittel zu vertreiben, u. a. zwei ökologische/biologische Reis- bzw. Hafergetränke, deren wichtigster Bestandteil die Alge Lithothamnium calcareum ist, die aus einer zertifizierten ökologischen/biologischen Sammlung von Wildalgen stammt.

22.      In ihrer Zertifizierungsentscheidung vom 13. April 2023 stellte eine Kontrollstelle fest, dass in Bezug auf Lithothamnium Algen (Lithothamnium sp. Algae) von einem aus der Verkalkung der Alge stammenden marinen Produkt (Maerl-Bänke) unterschieden werden müssten und nur die erstgenannten Algen als „landwirtschaftliches Produkt“ bezeichnet werden könnten. Der Verwendungszweck der Zutat habe Vorrang vor ihrer ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Qualität. Schließlich stelle die Zugabe von calciumreichen Lithothamnium-Rückständen eine Anreicherung biologischer Produkte dar, die Anhang II Teil IV Nr. 2.2 der Verordnung 2018/848 widerspreche, so dass Lima „nicht-konforme Produkte als Bioprodukte kennzeichnet und vermarktet“, was eine Maßnahme der „Abmahnung“ rechtfertige.

23.      Nach der Bestätigung dieser Entscheidung am 5. Mai 2023 durch die Kontrollstelle legte Lima beim Departement Landbouw en Visserij (Departement für Landwirtschaft und Fischerei) der Vlaamse Overheid (Flämische Behörde, Belgien) eine Verwaltungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung ein. In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2023 stellte der Leiter der Stelle Einkommensunterstützung des Departements für Landwirtschaft und Fischerei fest, dass die Zugabe von Pulver aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum nicht erlaubt sei, da sie der Calciumanreicherung diene. Er kam zu dem Schluss, dass die gegen Lima verhängte „Abmahnung“ beibehalten werden müsse, so dass nur Getränke, die bereits vor dem 1. Januar 2024 produziert worden seien, weiterhin unter Bezugnahme auf eine ökologische/biologische Produktionsweise vermarktet werden dürften.

24.      Gegenstand des Rechtstreits vor dem Raad van State (Staatsrat), bei dem Lima Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben hatte, war die Frage, welche Rechtsvorschriften auf das Pulver aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der zertifizierten ökologischen/biologischen Alge Lithothamnium calcareum anwendbar sind und jene der Auslegung des Urteils Natumi.

25.      Zum einen ist nach der Ansicht von Lima dieses Pulver als eine ökologische/biologische Zutat einzustufen. Diese Eigenschaft reiche für sich genommen aus, damit seine Zugabe, unabhängig von seinem Nährwertprofil, gemäß Art. 7 Buchst. a der Verordnung 2018/848 in einem verarbeiteten ökologischen/biologischen Bio-Lebensmittel erlaubt sei. Nach Auffassung der Flämischen Behörde muss dieses Pulver, selbst wenn es als ökologisch/biologisch zertifiziert ist, den für Mineralstoffe geltenden Vorschriften unterliegen, wonach gemäß Art. 7 Buchst. b und Anhang II Teil IV Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2 Buchst. f dieser Verordnung sowie Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung 2021/1165 die Zugabe von Calciumcarbonat allein zum Zweck der Calciumanreicherung nicht zulässig ist.

26.      Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Natumi entschieden, dass die Verordnung Nr. 889/2008(15) nach zutreffender Auslegung der Verwendung eines aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers als nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 dieser Verordnung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie ökologischen/biologischen Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium entgegensteht.

27.      Die Parteien sind sich über die Folgen dieses Urteils unter der Geltung der neuen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften uneins.

28.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob diese Rechtsprechung schlicht und einfach entsprechend angewendet werden kann, da sich der Gerichtshof im Urteil Natumi zu einem nichtökologischen/nichtbiologischen Pulver geäußert habe, das aus gereinigten, getrockneten und gemahlen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen werde, wohingegen im vorliegenden Fall das für das Pulver verwendete Lithothamnium calcareum als ökologisch/biologisch zertifiziert sei. Darüber hinaus ist dieses Gericht der Ansicht, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften weiterentwickelt worden seien, insbesondere durch Art. 24 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung 2018/848, der eine neue Bedingung für die Zulassung von in der ökologischen/biologischen Produktion verwendeten Produkten und Stoffen hinzufüge, nämlich dass die ökologische/biologische Zutat nicht in ausreichender Menge verfügbar sein dürfe. Dieses Gericht fügt hinzu, dass die Liste der Algen, die als nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs einem verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmittel zugesetzt werden dürften, auf zwei Einträge reduziert worden sei (Arame-Alge und Hijiki-Alge)(16). In dem von der Kommission am 30. November 2023 veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Dokument „Frequently asked questions on organic rules“ (Häufig gestellte Fragen zu Rechtsvorschriften über organische Stoffe)(17), werde festgestellt, dass der Hauptbestandteil von Lithothamnium calcareum Calciumcarbonat sei, ein Mineral, dessen Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion daher gemäß Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 der Verordnung 2018/848 eine Genehmigung erfordere, und dass seine Hauptfunktion bei verarbeiteten Lebensmitteln in der Zugabe von Calcium bestehe.

29.      Unter diesen Bedingungen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Art. 7 Buchst. b und c dieser Verordnung dahin auszulegen, dass als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, die von Natur aus reich an Calciumcarbonat ist, bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr unter Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung fällt und folglich verboten ist, da die Verwendung von Calcium in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr nicht unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist?

30.      Lima, die Flämische Behörde, die italienische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV.    Würdigung

31.      Gemäß der Frage des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob es eine Beschränkung für die Verwendung von ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln im Sinne von Art. 7 Buchst. b und c der Verordnung 2018/848 gibt, wonach gemäß den spezifischen, für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln geltenden Grundsätzen einerseits die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle zu beschränken ist, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient, und andererseits auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren verzichtet werden muss, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Produkts irreführend sein könnten. Oder reicht es aus, dass eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch ist, damit sie in der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden kann, da nach Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung ein weiterer spezifischer Grundsatz bei der Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln darin besteht, ökologische/biologische Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen?

32.      Die Rechtsprechung hat bereits Grundsätze in Bezug auf pflanzliche Getränke aufgestellt. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bezeichnung „Milch“ und die ausschließlich für Milcherzeugnisse vorbehaltenen Bezeichnungen rechtmäßig nicht zur Bezeichnung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden dürfen, wobei die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, keine Auswirkungen auf dieses Verbot hat(18).

33.      Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, die Zusammensetzung ihrer Produkte festzulegen und zu entscheiden, unter welcher Bezeichnung sie diese in Verkehr bringen wollen. Wollen sie diese Produkte als Nahrungsergänzungsmittel(19), mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben(20) oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung(21) in Verkehr bringen, müssen sie die Verpflichtungen erfüllen, die nach der anwendbaren Unionsregelung in diesem Bereich vorgesehen sind, was zu einem Verbot des Inverkehrbringens als Produkt aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft führen kann. Das Unionsrecht garantiert nicht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer seine Produkte mit allen Bezeichnungen, die er als für ihre Vermarktung vorteilhaft ansieht, in Verkehr bringen kann(22).

34.      Der Gerichtshof hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, Herbaria Kräuterparadies II, bestätigt(23) – in Fortsetzung des Urteils vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies(24) –, dass das betreffende Getränk, das als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet wird und aus einer Mischung von Fruchtsäften und Kräuterextrakten aus biologischer Herstellung besteht, dem nichtpflanzliche Vitamine und Eisen(II)-Gluconat zugesetzt wurden, die Bezeichnung „biologisch“ nicht tragen darf, da es die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f(25) dieser Verordnung(26) nicht erfüllt.

35.      Im Urteil Natumi, auf das sich beide Parteien des Ausgangsverfahrens berufen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verwendung eines aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Getränken auf Soja- und Reisbasis zum Zweck ihrer Calciumanreicherung als nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 in der durch die Durchführungsverordnung 2018/1584 geänderten Fassung nach dieser Verordnung nicht zulässig ist.

36.      Der Gerichtshof hat zwar festgestellt, dass die Alge Lithothamnium calcareum nicht in den Bestimmungen aufgeführt ist, die für die Zugabe von Mineralstoffen bei der Herstellung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln gelten(27), und dass sie „zunächst nicht als Mineralstoff im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann“(28), doch hat er hinzugefügt, dass andere Bestimmungen(29) in Verbindung mit den letztgenannten Bestimmungen den Zusatz von Calcium bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reis- und Sojagetränken zu deren Anreicherung mit Calcium verbieten(30). Er hat ausgeführt, dass das Unternehmen, das diese Getränke herstellt, ausdrücklich eingeräumt hatte, dass es diese Alge wegen ihres hohen Calciumgehalts verwende(31), und daraus den Schluss gezogen, dass die Verwendung dieses von Natur aus mit einem hohen Calciumgehalt versehenen Pulvers als nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 in der durch die Durchführungsverordnung 2018/1584 geänderten Fassung darauf hinausliefe, dass das Verbot der Verwendung von Calciumcarbonat zur Anreicherung mit Calcium umgangen würde(32).

37.      In der für die Herstellung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln geltenden Verordnung 2018/848 wird klargestellt, wie die für nichtbiologische/nichtökologische Lebensmittel landwirtschaftlichen Ursprungs geltenden Regelungen mit den Regelungen in Verbindung stehen, die auf Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe anwendbar sind, unter Berücksichtigung der in Art. 7 dieser Verordnung festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, nämlich insbesondere die Herstellung aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Zutaten und die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen.

38.      Ich neige zu der Auffassung, dass die bloße Verwendung einer als „ökologische/biologische Zutat“ im Sinne des in Art. 7 Buchst. a der Verordnung 2018/848 festgelegten Grundsatzes bezeichneten Zutat nicht ausreicht, um deren Verwendung in beliebiger Weise zu erlauben. Art. 7 Buchst. b dieser Verordnung legt nämlich fest, dass die „Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen … sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient“, zu beschränken ist. Ein Lebensmittelzusatzstoff, auch wenn er eine ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs ist, muss somit unter Berücksichtigung seiner Verwendung (wesentlicher technologischer Bedarf oder besonderer ernährungsbezogener Zweck) beurteilt werden.

39.      Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Zutat“ in Art. 3 Nr. 51 der Verordnung 2018/848 unter Verweisung auf die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehene Definition definiert ist. Nach dieser letztgenannten Bestimmung ist eine Zutat „[jeder] Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie [jeder] Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt“. Daraus folgt, dass Lebensmittelzusatzstoffe Teil der Zutaten sind und dass die Einstufung des aus der Alge Lithothamnium calcareum hergestellten Pulvers als „nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ durch das Urteil Natumi nicht ausschließt, dass es auch als „Lebensmittelzusatzstoff“ im Sinne der Verordnung 2018/848 eingestuft werden kann.

40.      Was die „Lebensmittelzusatzstoffe“ betrifft, so werden sie in Art. 3 Nr. 61 dieser Verordnung mittels Verweis auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1333/2008 definiert als „ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können“.

41.      Es ist unbestreitbar, dass das Pulver aus der Alge Lithothamnium calcareum und das überwiegend daraus bestehende Calciumcarbonat nicht als Nahrungsmittel an sich konsumiert, sondern absichtlich hinzugefügt werden und zu einem Bestandteil des Endgetränks werden  (33). An dieser Stelle meiner Erwägungen lasse ich die Frage nach dem Nährwert oder der technologischen Funktion dieses Pulvers beiseite.

42.      Allerdings sieht diese Definition von Lebensmittelzusatzstoffen Ausnahmen vor. So werden nicht als Lebensmittelzusatzstoffe betrachtet: „Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben“(34). Diese Ausnahme beinhaltet zwei Bedingungen: Es handelt sich um ein Lebensmittel und es wird wegen seiner aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften verwendet.

43.      Es ist daher zum einen festzustellen, ob das im Ausgangsverfahren streitige Pulver als „Lebensmittel“ eingestuft werden kann. Lebensmittel (oder Nahrungsmittel) werden in Art. 3 Nr. 45 der Verordnung 2018/848 unter Verweisung auf Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 definiert als „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“. In Art. 2 Abs. 2 wird klargestellt, dass „[z]u ,Lebensmitteln‘ … auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser – [zählen], die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden“. Diese Definition lässt die Feststellung zu, dass das betreffende Pulver ein Lebensmittel ist, da es absichtlich als Bestandteil in Lebensmitteln verwendet wird. Die erste Bedingung der in der vorstehenden Nummer dieser Schlussfolgerungen erwähnten Ausnahme ist damit erfüllt.

44.      Zum anderen muss dieses Pulver, um die zweite Bedingung dieser Ausnahme zu erfüllen, auch aufgrund ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften verwendet werden. Der ähnliche – nicht definierte – Begriff „besondere Ernährungszwecke“ in Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848 wird in einem der auf die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel anwendbaren Grundsätze herangezogen, auf dessen Grundlage Lebensmittelzusatzstoffe in solchen Lebensmitteln verwendet werden dürfen (das andere – alternative – Ziel ist das wesentliche technologische Erfordernis)(35).

45.      Die gesamte Zweideutigkeit des vorliegenden Falls und der auf die Verwendung des im Ausgangsverfahren streitigen Pulvers anwendbaren Vorschriften ist in diesen einander ähnelnden Begriffen zu sehen. So ist beispielsweise ein Lebensmittelzusatzstoff, der zu besonderen Ernährungszwecken verwendet wird, in der ökologischen/biologischen Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln zulässig. Außerdem handelt es sich bei einem Stoff, der ein Lebensmittel ist, das aufgrund seiner aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften verwendet wird, nicht um einen Lebensmittelzusatzstoff, so dass er ohne Einschränkung verwendet werden kann. Es ist daher festzustellen, welche Funktion dieses Pulver hat.

46.      Lima beansprucht die Verwendung des Pulvers der Alge Lithothamnium calcareum, um ihre Getränke mit Calcium anzureichern, und beschränkt sich dabei auf die Angabe, dass es sich um eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs handele. Dieses Unternehmen macht zudem geltend, dass der Gerichtshof im Urteil Natumi das Pulver, das in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Verfahren streitig gewesen sei, nur als „nichtökogische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ und nicht als „mineralisch“ eingestuft habe und dass daher die ökologische/biologische Version dieser Zutat zugelassen werden müsse.

47.      Jedoch lässt die Verordnung 2018/848 nach meiner Einschätzung keine Auslegung zu, die zu einen solchen Schluss führt.

48.      Zum Ersten findet sich in dieser Verordnung der einzige Bezug auf eine ernährungsbezogene Wirkung von Lebensmitteln in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. ii betreffend die Verwendung von „Mineralstoffe[n] (einschließlich Spurenelemente[n]), Vitamine[n], Aminosäuren und Mikronährstoffe[n] … im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden.“ Es werden hier nur bestimmte Produkte erwähnt, die unter die Verordnung Nr. 609/2013 bzw. unter die Richtlinie 2006/125 fallen. Es spricht meines Erachtens viel dafür, dass es sich bei dieser sehr spezifischen (für Säuglinge und Kinder vorgesehenen) Art von Lebensmitteln um die in Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848 erwähnten Stoffe handelt, soweit dort der Grundsatz aufgestellt wird, dass die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen nur bei Vorliegen besonderer Ernährungszwecke zugelassen ist.

49.      Die anderen Hinweise auf eine ernährungsbezogene oder nährstoffbezogene Wirkung in der Verordnung 2018/848 betreffen die Tierhaltung(36) und die Pflanzenproduktion(37). Ich betrachte die Verbindung zwischen all diesen ernährungsbezogenen oder nährstoffbezogenen Zielsetzungen in ökologischer/biologischer Hinsicht als das Ergebnis des Umstands, dass sie sich auf Fälle beziehen, bei denen das Subjekt (Säugling, Baby, Nutztier) oder das Objekt (Boden, Pflanze) nicht in der Lage ist, selbst für eine ausgewogene Ernährung zu sorgen.

50.      Zum Zweiten hat die ökologische/biologische oder nichtökologische/nichtbiologische Beschaffenheit des Zusatzstoffes keinen Einfluss auf die Verwendung von Calciumcarbonat. Denn im Anhang V Teil A Abschnitt A1 der Durchführungsverordnung 2021/1165 ist nicht festgelegt, dass dieses Produkt – im Gegensatz zu anderen Zusatzstoffen – ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammen muss(38). In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 889/2008 enthielt die Tabelle der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang VIII Teil A keinen Hinweis auf die ökologische/biologische Herkunft. Diese Anforderung des Rückgriffs auf diese aus der ökologischen/biologischen Produktion stammenden Zusatzstoffe tauchte erst mit der Durchführungsverordnung 2019/2164 auf, durch die die betreffende Tabelle ersetzt wurde. Diese Entwicklung spiegelt sich in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung 2018/848 wider, der vorsieht, dass die Zulassung der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zusatzstoffen auf mehreren Grundsätzen beruht, darunter jener, dass die ökologische/biologische Zutat nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Folglich muss im anderen Fall, wenn von einer solchen Verfügbarkeit auszugehen ist, der Zusatzstoff aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Lebensmittelzusatzstoffe können daher entweder aus ökologischer/biologischer oder nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.

51.      Meines Erachtens werden diese Erwägungen durch die Fassung von Art. 7 der Durchführungsverordnung 2021/1165 bestätigt, wonach eine nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutat, wenn diese als Lebensmittelzusatzstoff verwendet wird, dessen Regelungen unterliegt. Auch wenn das Inkrafttreten dieses Artikels auf den 1. Januar 2024 verschoben wurde(39), ist die neue Regelung klar: Die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften bestimmt sich anhand des Zwecks der Verwendung einer nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs.

52.      Zum Dritten vertrete ich die Ansicht, dass Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2018/848 zwei unterschiedliche Systeme für nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe begründet. Wie ich jedoch gerade dargelegt habe, gilt das System der Lebensmittelzusatzstoffe sowohl für ökologische/biologische als auch für nichtökologische/nichtbiologische Zutaten. Folglich ist es nicht die ökologische/biologische Eigenschaft der Zutat, die gegebenenfalls zu einer Nichtanwendung der für Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Regelung führt(40).

53.      Denn Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung 2018/848 bestimmt, dass „die Kommission bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln … für folgende Zwecke zulassen [kann] und … alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf[nimmt]: … als Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe; … [oder] als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln“.

54.      In Anhang V Teil A Abschnitt A1 („Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger“) der Durchführungsverordnung 2021/1165 ist Calciumcarbonat unter Angabe der folgenden speziellen Bedingung aufgeführt: „Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden“. Im Sinne dieser Verordnung gilt Calciumcarbonat somit als Lebensmittelzusatzstoff, der weder zum Färben noch zur Calcium-Anreicherung verwendet werden darf. Bei diesen unzulässigen Verwendungszwecken handelt es sich also um technologische Zweckbestimmungen, da Calciumcarbonat andernfalls bei diesen Verwendungen nicht als „Lebensmittelzusatzstoff“ eingestuft worden wäre. Umgekehrt enthält die Erwähnung von Calciumcarbonat in der Liste der Verarbeitungshilfsstoffe (Anhang V Teil A Abschnitt A2 dieser Durchführungsverordnung) keine spezifische Bedingung oder Begrenzung.

55.      Es ist zu beachten, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2025/973(41) die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe (Abschnitt A1) und die Liste der Verarbeitungshilfsstoffe (Abschnitt A2) von Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung 2021/1165 unter Berücksichtigung des Umstands zusammengeführt hat, dass „[j]e nach technologischer Funktion im Enderzeugnis … bestimmte Erzeugnisse, die als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind, stattdessen als Lebensmittelzusatzstoffe klassifiziert werden [sollten] und bestimmte andere Erzeugnisse … gemäß ihrer Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe klassifiziert werden [sollten]“(42).

56.      Im 18. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2025/973 wird ferner klargestellt, dass „[in] diesem zusammengefassten Verzeichnis … die besondere Bedingung, dass der Zusatzstoff ,Calciumcarbonat‘ nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden darf, gestrichen werden [sollte], da die [Vorschriften] in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 Buchstaben c[(43)], d[(44)] und f der Verordnung [2018/848] diese Bedingung bereits enthalten“(45).

57.      Zu Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f der Verordnung 2018/848 ist festzustellen, dass dort unter diesen Produkten und Stoffen erwähnt werden: „Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur … soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr ,unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist‘ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden“. Weder im Vorabentscheidungsersuchen noch in den Erklärungen der Parteien findet sich ein Hinweis auf eine Regelung, nach der die Zugabe von Calcium in die im Ausgangsverfahren streitigen Lebensmittel, nämlich Reis- und Hafergetränke, verpflichtend ist, damit diese vermarktet werden können(46).

58.      Darüber hinaus stützt sich die Kommission auf diese Bestimmung, wenn sie feststellt, dass die Verwendung von Calciumcarbonat bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln verboten sei(47), und dabei von ihrer Befugnis nach Art. 54 der Verordnung 2018/848 zum Erlass delegierter Rechtsakte Gebrauch macht, um „Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und den Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen“, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung zu ändern.

59.      Daher bin ich der Auffassung, dass das im Ausgangsverfahren streitige Pulver, das überwiegend aus Calciumcarbonat besteht, als Lebensmittelzusatzstoff einzustufen ist, dessen Verwendung bei der Herstellung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln verboten ist, soweit es ausschließlich dazu verwendet wird, das pflanzliche Getränk mit Calcium anzureichern, obwohl dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht unmittelbar vorgeschrieben ist.

V.      Ergebnis

60.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Raad van State (Staatsrat, Belgien) wie folgt zu beantworten:

Art. 24 Abs. 2 Buchst. a sowie Anhang II Teil IV Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848

sind dahin auszulegen, dass

das bei der Verarbeitung von Lebensmitteln zur Anreicherung mit Calcium verwendete ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver, das aus gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wird, die von Natur aus reich an Calciumcarbonat ist, verboten ist, da Calciumcarbonat zu diesem Zweck nicht verwendet werden darf und die Verwendung von Calcium in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr nicht unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. 2018, L 150, S. 1).


3      Delegierte Verordnung der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. 2022, L 98, S. 1), im Folgenden: Verordnung 2018/848.


4      Durchführungsverordnung der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. 2021, L 253, S. 13).


5      Vgl. Urteil vom 29. April 2021, Natumi (C‑815/19, im Folgenden: Urteil Natumi, EU:C:2021:336).


6      Verordnung des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1).


7      Verordnung der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 61), im Folgenden Verordnung Nr. 889/2008. Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung 2021/1165 aufgehoben.


8      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).


9      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. 2008, L 354, S. 16).


10      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).


11      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).


12      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. 2013, L 181, S. 35).


13      Richtlinie der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. 2006, L 339, S. 16).


14      Vgl. Art. 13 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/1165.


15      In der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 264, S. 1) geänderten Fassung.


16      Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung 2021/1165.


17      Dieses Dokument ist verfügbar unter der folgenden Internet-Adresse: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/organics-glance_de. Die letzte Aktualisierung erfolgte am 26. Januar 2026.


18      Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, TofuTown.com (C‑422/16, EU:C:2017:458, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteilstenor).


19      Im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 311, S. 1).


20      Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9) und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2012, L 136, S. 1).


21      Im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. 2009, L 124, S. 21) und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. 2009, L 269, S. 9).


22      Vgl. Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies (C‑137/13, EU:C:2014:2335, Rn. 46).


23      C‑240/23, EU:C:2024:852.


24      C‑137/13, EU:C:2014:2335.


25      Die Abfassung dieser Nr. 2.2.2 Buchst. f wurde unmittelbar vom Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies (C‑137/13, EU:C:2014:2335), inspiriert.


26      Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Herbaria Kräuterparadies II (C‑240/23, EU:C:2024:852, Rn. 85 und Urteilstenor).


27      Vgl. Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 889/2008.


28      Vgl. Urteil Natumi (Rn. 47).


29      Vgl. Art. 19 Abs. 2 Buchst. b und Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007.


30      Vgl. Urteil Natumi (Rn. 67).


31      Vgl. Urteil Natumi (Rn. 68).


32      Vgl. Urteil Natumi (Rn. 69).


33      Letztgenannter Punkt kann nicht dazu führen, dass diese Produkte als „Verarbeitungshilfsstoffe“ eingestuft werden, die nur als Rückstände im Endprodukt verbleiben dürfen, ohne Gesundheitsrisiken und ohne technologische Wirkungen auf dieses Produkt. Vgl. Definition in Art. 3 Nr. 65 der Verordnung 2018/848, der auf jene in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1333/2008 verweist.


34      Vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Ziff. ii der Verordnung Nr. 1333/2008.


35      Vgl. Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.


36      Der Ausdruck „Ernährungszwecke“ wird in Art. 8 Buchst. b verwendet; der Ausdruck „Nährstoffbedarf“ ist in Anhang II Teil II Nr. 1.4.1 Buchst. b und Teil III Nr. 3.1.3.1 Buchst. a enthalten, der Ausdruck „Ernährungsverhalten“ wird in Anhang II Teil II Punkt 1.4.1 Buchst. d und der Ausdruck „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ in Anhang II Teil II Nr. 1.5.2.3 verwendet, und der Ausdruck „Nährwertzusammensetzung“ ist in Anhang II Teil III Punkt 3.1.3.1 Buchst. b Ziff. ii und der Ausdruck „Ernährungsbedarf“ in Anhang II Teil III Nr. 3.1.3.2 Buchst. a enthalten.


37      Der Ausdruck „Nährstoffe“ wird in Art. 24 Abs. 1 Buchst. b, in Art. 31 sowie in Anhang II Teil I Nrn. 1.2 und 1.9.6 verwendet; der Ausdruck „besondere Ernährungsbedürfnisse der Pflanzen“ ist in Art. 24 Abs. 3 Buchst. d, der Ausdruck „Nährstoffreserven“ in Anhang II Teil I Nr. 1.3 Buchst. a und der Ausdruck „Nährstoffbedarf“ in Anhang II Teil I Nr. 1.9.3 enthalten.


38      Lecithine, Extrakte aus Rosmarin, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Gummi arabicum, Tarakernmehl, Gellan, Glycerin, Bienenwachs, Carnaubawachs und Erythrit.


39      Vgl. Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge.


40      Vgl. Nrn. 50 und 51 der vorliegenden Schlussanträge.


41      Durchführungsverordnung der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L, 2025/973).


42      Vgl. 17. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2025/973.


43      In Bezug auf Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen.


44      In Bezug auf das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres in Verkehr zu bringen.


45      Diese Formulierung stellt klar, dass sowohl die Färbung als auch die Calciumanreicherung mit Calciumcarbonat verboten sind.


46      Vgl. entsprechend Urteil Natumi (Rn. 66).


47      Vgl. unter den in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen häufig gestellten Fragen zu Rechtsvorschriften über organische Stoffe die Antwort auf Frage 12 in Abschnitt 4.5 (S. 113 und 114) betreffend die Möglichkeit, Lithothamnium calcareum in der ökologischen/biologischen Lebensmittelproduktion zu verwenden: „Nein. Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f der Verordnung [2018/848] ist hier relevant … Der Hauptbestandteil von Lithothamnium calcareum ist Calciumcarbonat, und seine Hauptfunktion in verarbeiteten Lebensmitteln besteht in der Bereitstellung von Calcium. Folglich erfordert die Verwendung von Calciumcarbonat, da dieses ein Mineralstoff ist, in der ökologischen/biologischen Produktion eine Genehmigung gemäß Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 der Verordnung [2018/848]“ (freie Übersetzung).

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