Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-329/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

23. April 2026(*)

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vergütung – Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder – Anhang VII Art. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Voraussetzungen für die Gewährung – Entziehung der Zulage – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gemäß Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Aufhebungsklage – Art. 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Verfälschung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Handlung zum Zeitpunkt ihres Erlasses – Rückwirkung eines Urteils eines nationalen Gerichts – Rechtskraft “

In der Rechtssache C‑882/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Dezember 2024,

AL, vertreten durch R. Crăciun, Avocate,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und L. Hohenecker als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2025

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt AL die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2024, AL/Kommission (T‑50/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:220), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2021 abgewiesen hat, mit der die Rückforderung bestimmter als Zulagen für seine Mutter und drei unterhaltsberechtigte Kinder gezahlter Beträge angeordnet wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„2      Der Kläger [war] seit dem 1. Dezember 2007 Beamter im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

3      Nachdem der Kläger dies beantragt hatte, wurden ihm zwischen 2009 und 2019 verschiedene Zulagen gewährt, da seine Mutter und drei weitere Personen unterhaltsberechtigten Kindern im Sinne von Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gleichgestellt wurden.

4      Am 13. Mai 2019 erließ der Rat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Statuts den Beschluss (EU) 2019/792 zur Beauftragung der Europäischen Kommission – des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) – mit der Ausübung bestimmter der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragenen Befugnisse (ABl. 2019, L 129, S. 3).

5      Am 22. Juli 2020 wurde der Kläger vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber informiert, dass gegen ihn Ende 2016 eine Untersuchung wegen eines möglichen Betrugs im Zusammenhang mit seiner Erklärung über die Zusammensetzung seiner Familie und den Bedingungen, unter denen er die entsprechenden Familienzulagen erhalten hatte, und zu den Anspruchsvoraussetzungen für diese Familienzulagen eingeleitet worden war.

6      Im Dezember 2020 teilte das OLAF dem Kläger mit, dass die oben in Rn. 5 genannte Untersuchung abgeschlossen worden sei. Außerdem übermittelte das OLAF dem Kläger und dem Generalsekretariat des Rates den Abschlussbericht der den Kläger betreffenden Untersuchung sowie zwei Empfehlungen. Die erste Empfehlung betraf die Rückforderung von Beträgen, die nach Ansicht des OLAF dem Kläger im Rahmen der Zulagen zu Unrecht gezahlt worden waren, und die zweite betraf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

7      Am 10. Februar 2021 beschloss die Anstellungsbehörde des Rates gemäß Anhang IX Art. 3 des Statuts, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten.

8      Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission dem Kläger mit, dass gemäß den Empfehlungen des OLAF die zu Unrecht erhaltenen Beträge, die ohne Zinsen einem Gesamtbetrag von 142 824,71 Euro entsprächen, zurückgefordert würden und dass er die Möglichkeit habe, zu dieser Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Bekanntgabe Stellung zu nehmen. Am 19. März 2021 übermittelte der Kläger eine Stellungnahme an das PMO.

9      Mit Entscheidung vom 22. März 2021 teilte das PMO dem Kläger mit, dass unter Berücksichtigung des Abschlussberichts des OLAF und nach Prüfung der Stellungnahme des Klägers entschieden worden sei, das Schreiben vom 3. März 2021 umzusetzen und die entsprechende Einziehungsanordnung gemäß Art. 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge zu erlassen. Insbesondere wurde die Rückforderung der folgenden ihm gezahlten Zulagen angeordnet:

–        in Bezug auf die Mutter des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015, wie in der Entscheidung vom 22. März 2021 festgelegt, soweit sie nicht einem unterhaltsberechtigten Kind im Sinne von Anhang VII Art. 2 Abs. 4 des Beamtenstatuts habe gleichgestellt werden können und der Kläger die Verwaltung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 des Beamtenstatuts bewusst getäuscht habe, indem er bei der Beantragung der betreffenden Zulage sein Militärruhegehalt nicht angegeben habe;

–        in Bezug auf die beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers (im Folgenden: A und B), deren Onkel er durch Heirat sei und die bei ihm als Pflegekinder untergebracht gewesen seien, für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2013 bzw. vom 1. August 2010 bis 31. März 2013, wie in der Entscheidung vom 22. März 2021 festgelegt, aufgrund des rechtlichen Erlöschens des Pflegschaftsverhältnisses in Anbetracht der Entscheidung der rumänischen Kinderschutzbehörden vom 30. Januar 2013, mit der die Maßnahmen zur Unterbringung als Pflegekinder des Klägers beendet worden seien [(im Folgenden: nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung)]. Außerdem habe der Kläger die Verwaltung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 des Statuts in Bezug auf das Ende des Unterbringungszeitraums der beiden Kinder bewusst getäuscht;

–        in Bezug auf die Adoptivtochter des Klägers (im Folgenden: C), für die er am 16. April 2019 einen Adoptionsbeschluss eines rumänischen Gerichts erwirkt habe, hinsichtlich des Zeitraums vom 1. März 2019 bis 31. Januar 2021 und hinsichtlich der Einstellung der Zahlungen von Zulagen ab dem 1. Februar 2021, wie in der Entscheidung vom 22. März 2021 festgelegt, da der Kläger keine Nachweise für den tatsächlichen Unterhalt von C vorgelegt habe.

10      Am 22. Juni 2021 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 22. März 2021 Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

11      Am 27. September 2021 verhängte die Anstellungsbehörde des Rates nach Abschluss des Disziplinarverfahrens die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gemäß Anhang IX Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Statuts gegen den Kläger.

12      Am 22. Oktober 2021 erließ der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit der Kommission die [streitige Entscheidung].

13      Mit dieser wies der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit der Kommission die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 22. März 2021 teilweise zurück und hielt daran fest, dass die Zahlung der Familienzulagen, die er für C erhalten habe, einzustellen und die Rückforderung mehrerer erhaltener Familienzulagen anzuordnen sei. Der Beschwerde wurde jedoch in Bezug auf die Zulagen stattgegeben, die der Kläger in der Zeit vom 1. August 2010 bis 29. Januar 2013 für A und B erhalten hatte.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 21. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer AL die in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannte Aufhebungsklage.

4        Zur Stützung seiner Klage machte der Rechtsmittelführer fünf Klagegründe geltend, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Art. 4, 5, 9 und 10 des Beschlusses des Rates vom 29. April 2004 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen im Bereich der unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen (im Folgenden: ADB), zweitens einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Zulage, die für seine einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Mutter gezahlt wurde, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, viertens einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die für A und B gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie fünftens einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die für C gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder rügte.

5        Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

 Anträge der Parteien

6        Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung vom 22. März 2021 teilweise zurückgewiesen wurde, und

–        der Kommission ihre eigenen Kosten sowie seine Kosten aufzuerlegen.

7        Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

8        Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen er erstens eine fehlerhafte Anwendung der ADB, zweitens eine Verfälschung der Tatsachen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parallelität der Formen und drittens eine fehlende gerichtliche Kontrolle rügt.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

9        Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils in seinen Ausführungen zum ersten Klagegrund die ADB falsch angewandt, indem es entschieden habe, dass die Belastung, die der Rechtsmittelführer für den Unterhalt seiner Mutter getragen habe, so zu berechnen sei, dass nicht nur deren Einkünfte und der Mietwert der ihr gehörenden Immobilie abgezogen würden, sondern auch der Beitrag einer anderen Person zu ihrem Unterhalt und die Einkünfte, die der Rechtsmittelführer aus seinem Militärruhegehalt bezogen habe. Die beiden letztgenannten Abzüge müssten nämlich nicht nach Art. 5 Abs. 1 der ADB, der sich strikt auf den Abzug der Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person beziehe, vorgenommen werden, sondern nach Art. 9 der ADB. Dieser Fehler habe das Gericht dazu veranlasst, die fehlerhafte Berechnung der Verwaltung zu bestätigen.

10      Diese Berechnung müsse auch berichtigt werden, um der Entscheidung vom 29. Mai 2024 Rechnung zu tragen, mit der das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) die Mutter des Rechtsmittelführers zur Rückzahlung ihres Ruhegehalts für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 1. Mai 2023 verurteilt habe. Folglich hätte der Betrag in Höhe dieses Ruhegehalts nicht von der Belastung abgezogen werden dürfen, die der Rechtsmittelführer für den Unterhalt seiner Mutter getragen habe.

11      Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

12      Als Erstes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, davon ausgegangen zu sein, dass die Kommission Art. 5 Abs. 1 der ADB korrekt angewandt habe, indem sie von der Unterhaltslast in Bezug auf seine Mutter den Beitrag einer anderen Person zu ihrem Unterhalt und die vom Rechtsmittelführer erhaltene Militärrente abgezogen habe, obwohl diese Beträge nach Art. 9 der ADB hätten abgezogen werden müssen.

13      Aus Rn. 50 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass diese Rüge unbegründet ist. Das Gericht hat nämlich in dieser Randnummer ausdrücklich festgestellt, dass der Beitrag einer anderen Person zum Unterhalt der Mutter des Rechtsmittelführers von der Kommission gemäß Art. 6 der ADB abgezogen worden sei und dass die anderen Nettoeinkünfte des Rechtsmittelführers, nämlich sein Militärruhegehalt, gemäß Art. 9 der ADB abgezogen worden seien.

14      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und jegliche Tatsachenwürdigung ausschließt, sofern die Tatsachen nicht verfälscht wurden, und dass die Feststellung einer Verfälschung die Erhebung neuer Beweise ausschließt, die vor dem Gericht nicht vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 60, und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 76).

15      Daraus folgt, dass sich der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Rechtsmittels nicht auf das Urteil des Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) vom 29. Mai 2024 berufen kann, das nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ergangen ist.

16      Wenn dieses Urteil, mit dem die Mutter des Rechtsmittelführers seinen Ausführungen nach zur Rückzahlung ihres Ruhegehalts für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 1. Mai 2023 verurteilt wurde, jedoch rückwirkend die Einkünfte dieser unterhaltsberechtigten Person verändert hat, kann es einen neuen Umstand darstellen, der geeignet ist, die Berechnung der Zulagen zu ändern, die dem Rechtsmittelführer für die Unterhaltslast in Bezug auf seine Mutter im oben genannten Zeitraum zustehen. Es obliegt dem Rechtsmittelführer, sich zur Stützung eines Antrags auf Überprüfung der streitigen Entscheidung auf diesen neuen Umstand zu berufen, wenn er sich dazu berechtigt hält.

17      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

18      Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Ausführungen des Gerichts zum vierten Klagegrund in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils seien mit drei Rechtsfehlern behaftet. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst somit drei Teile.

19      Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht das Urteil des Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) vom 16. Mai 2022 (im Folgenden: Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022) nicht berücksichtigt habe, obwohl seiner Erwiderung eine Abschrift als Anlage beigefügt gewesen sei. Indem das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „eine Klage vor den rumänischen Gerichten gegen die Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung in der Pflegefamilie anhängig ist“, habe es die Tatsachen verfälscht, da es nicht ignorieren könne, dass das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) mit dem genannten Urteil das Verfahren beendet und die „absolute Nichtigkeit“ der nationalen Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung ausgesprochen habe.

20      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung seit Januar 2013 Rechtswirkungen entfaltet habe. Das Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 habe nämlich die absolute Nichtigkeit dieser Entscheidung ex tunc festgestellt. Außerdem habe dieses Gericht entschieden, dass die Unterbringung in einer Pflegefamilie für A am 13. Mai 2014 und für B am 28. Juli 2013 mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen beendet worden sei.

21      Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Parallelität der Formen verkannt, indem es in Rn. 101 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass es unerheblich sei, ob die Zulage für den Unterhalt von A und B auf der Grundlage konsularischer Dokumente oder der Unterbringungsentscheidung vom 28. Juli 2010 gewährt worden sei. Da diese Zulage auf der Grundlage konsularischer Erklärungen gewährt und verlängert worden sei, hätte sie nur auf der Grundlage konsularischer Dokumente und nicht auf der Grundlage der nationalen Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung entzogen werden können.

22      Die Kommission weist erstens darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen sei. Dabei seien nur die Umstände zu berücksichtigen, die die Kommission während des Verwaltungsverfahrens habe kennen können. Folglich habe das Gericht das Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022, das nach der streitigen Entscheidung ergangen sei, zu Recht nicht berücksichtigt. Da das Gericht, wie es seine Pflicht gewesen sei, auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung, den 22. Oktober 2021, abgestellt habe, habe es die Tatsachen nicht verfälscht, indem es in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass eine Klage vor den rumänischen Gerichten gegen die Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung anhängig sei.

23      Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht auch keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung ab Januar 2013 Rechtswirkungen entfaltet habe, da diese nationale Entscheidung am 22. Oktober 2021, dem Datum der streitigen Entscheidung, noch nicht für nichtig erklärt worden sei.

24      Drittens sei Rn. 101 des angefochtenen Urteils nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Der Rechtsmittelführer untermauere seine Bezugnahme auf den Grundsatz der Parallelität der Formen in keiner Weise. Jedenfalls rechtfertige die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung die Rückforderung der nach Erlass dieser Entscheidung für die Fürsorge der beiden Kinder zu Unrecht gezahlten Zulagen, unabhängig von den für die Rückforderung verwendeten Dokumenten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

25      Mit dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe den Sachverhalt des Rechtsstreits verfälscht, indem es in Rn. 100 des angefochtenen Urteils das Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022, von dem er dem Gericht als Anlage zu seiner Erwiderung eine Abschrift übermittelt habe, nicht berücksichtigt habe.

26      Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coating u. a., C‑71/23 P und C‑82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 66). Die Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf (Urteil vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coating u. a., C‑71/23 P und C‑82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 67).

27      Mit dem Urteil vom 16. Mai 2022, das der Rechtsmittelführer seiner Erwiderung beim Gericht als Anlage beifügte, erklärte das Regionalgericht Bukarest die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung rechtskräftig für nichtig.

28      Das Gericht hat jedoch erstens in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „eine Klage vor den rumänischen Gerichten gegen die [nationale] Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung in der Pflegefamilie anhängig ist“, obwohl ihm offensichtlich nicht unbekannt sein konnte, dass diese Entscheidung aufgehoben worden war, da das Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 im Verfahren vorgelegt worden war.

29      Zweitens hat das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese Entscheidung „tatsächlich ab Januar 2013 Rechtswirkungen erzeugte“, obwohl offensichtlich war, dass die Entscheidung infolge des Urteils des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 dahin anzusehen war, dass sie nie Rechtswirkungen erzeugt hatte.

30      Nach alledem ist die Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits in Rn. 100 des angefochtenen Urteils offensichtlich fehlerhaft.

31      Die Kommission macht jedoch geltend, das Gericht habe sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu Recht auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen und habe daher ein später ergangenes Urteil nicht berücksichtigen müssen.

32      Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen (Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7, vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 26, sowie vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB, C‑541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 327).

33      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 55 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann jedoch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 keinen zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung vorhandenen Umstand darstelle, ohne die Rückwirkung dieses Urteils zu verkennen.

34      Indem dieses Urteil die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung ex tunc für nichtig erklärt hat, hat es diese Entscheidung nämlich von Anfang an aus der Rechtsordnung entfernt und die frühere Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor dem Erlass der Entscheidung bestand, nämlich die Unterbringung von A und B als Pflegekinder beim Rechtsmittelführer.

35      Folglich hat das Gericht die Rechtsstellung der Kinder A und B gegenüber AL zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung dadurch verfälscht, dass es entschieden hat, dass die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung Rechtswirkungen erzeugt habe, indem sie die Unterbringung von A und B beendet habe, obwohl diese Entscheidung durch das Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 für nichtig erklärt worden sei.

36      Soweit die Kommission auch geltend macht, dass das Gericht nur die Umstände hätte berücksichtigen dürfen, die ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hätten bekannt sein können, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche grundsätzliche Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt.

37      Dieser hat vielmehr klargestellt, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle in bestimmten Fällen auf sämtliche von den Klägern vorgebrachte Umstände erstrecken kann, unabhängig davon, ob sie aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung stammen und ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Diese Lösung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zum einen soll nämlich, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, das in Art. 91 des Statuts vorgesehene Vorverfahren eine gütliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern und nicht den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig begrenzen, solange die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12, und vom 29. Januar 2026, PB/CRU [Entscheidung über die Nichtneueinstufung], C‑727/23 P, EU:C:2026:58, Rn. 50).

39      Zum anderen ermöglicht es die Beschwerde, wie der Generalanwalt in den Nrn. 70 und 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Verwaltung im Zusammenhang mit Art. 85 des Statuts u. a., Klarstellungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels zu erlangen und so einen Rechtsstreit zu vermeiden. Zu verlangen, dass der Rechtsmittelführer die Verwaltung erneut anruft, um sich vor dem Gericht auf ein Urteil berufen zu können, mit dem Tatsachen festgestellt werden, die zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung vorlagen, würde diesem Ziel zuwiderlaufen.

40      Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

41      Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 101 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Parallelität der Formen verkannt zu haben, indem es entschieden habe, dass die Anstellungsbehörde zu Recht die Zulage für den Unterhalt von A und B auf der Grundlage der nationalen Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung habe entziehen können, obwohl diese Zulage von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage konsularischer Unterlagen gewährt und verlängert worden sei.

42      Anhang VII Art. 2 Abs. 1 des Statuts macht jedoch den Bezug der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nur von einer materiellen Voraussetzung abhängig, nämlich davon, dass ein oder mehrere Kinder tatsächlich unterhalten werden, und verlangt nicht, dass die Entscheidung über die Gewährung dieser Zulage auf der Grundlage bestimmter Dokumente getroffen wird. Folglich unterliegt auch der Erlass der Entscheidung über die Entziehung dieser Zulage nicht einem solchen Erfordernis.

43      Daher hat das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der für den Unterhalt von A und B gezahlten Zulagen unerheblich ist, auf welcher Grundlage diese Zulagen gewährt worden sind.

44      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45      Der Rechtsmittelführer macht geltend, Rn. 120 des angefochtenen Urteils zeige, dass das Gericht keine unparteiische und wirksame gerichtliche Kontrolle der von ihm für das Vorliegen seiner Ausgaben für den Unterhalt von C vorgelegten Beweise ausgeübt habe.

46      Zum Nachweis dieses Unterhalts habe der Rechtsmittelführer der Anstellungsbehörde im Verwaltungsverfahren alle seine Kontoauszüge übermittelt, um die vorgenommenen Überweisungen zu beweisen, sowie die Kontoauszüge von C, in denen die Überweisungen aufgeführt seien, die sie von ihm erhalten habe. Während dieses Verfahrens habe die Anstellungsbehörde jedoch die vollständige Offenlegung des Bankkontos von C verlangt, um festzustellen, ob die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder ausschließlich und tatsächlich für den Unterhalt dieses Kindes verwendet worden sei. Der Rechtsmittelführer sei diesem Verlangen jedoch nicht nachgekommen, da C, die volljährig geworden sei, der Offenlegung dieser Informationen nicht zugestimmt habe.

47      Um die Zweifel der Anstellungsbehörde hinsichtlich der fehlenden Verwendung durch C auf eigene Rechnung oder der etwaigen Rücküberweisung der Zulagen auf das Konto des Rechtsmittelführers durch C auszuräumen, habe dieser, nachdem er die Zustimmung von C eingeholt habe, seiner Klageschrift die verlangten Kontoauszüge beigefügt. Daraus ergebe sich eindeutig, dass C die Zulagen für sich selbst verwendet habe und dass keine Überweisung von ihrem Konto auf das Konto des Rechtsmittelführers erfolgt sei.

48      Das Gericht habe indes in Rn. 120 des angefochtenen Urteils entschieden, dass „die Kontoauszüge von C keinen hinreichenden Beweis für den tatsächlichen Unterhalt von C durch den Kläger darstellen“, ohne diese Feststellung zu untermauern oder anzugeben, was einen hinreichenden Beweis für das Vorliegen dieses Unterhalts darstelle.

49      Der Rechtsmittelführer weist darauf hin, dass die durch das Gericht ausgeübte gerichtliche Kontrolle von unter das Statut fallenden Verwaltungsakten das Ermessen der Organe der Europäischen Union mit dem Schutz der Rechte der Bediensteten in Einklang bringen müsse, indem sichergestellt werde, dass Einzelpersonen betreffende Entscheidungen ordnungsgemäß begründet und verhältnismäßig seien.

50      Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

51      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die vom Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der zusätzlichen Beweise für seinen tatsächlichen Unterhalt von C, die er als Anlage zu seiner Klageschrift vorgelegt hatte. Die unzureichende Begründung dieser Würdigung zeige, dass das Gericht keine unparteiische und wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Beweise ausgeübt habe.

52      Das Gericht hat in dieser Randnummer entschieden, dass „in Anbetracht der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifel die Kontoauszüge von C keinen hinreichenden Beweis für den tatsächlichen Unterhalt von C durch den Kläger darstellen“.

53      Aus dieser Begründung lässt sich schwerlich nachvollziehen, wie die von der Kommission in der streitigen Entscheidung geäußerten Zweifel, obwohl ihr die fraglichen Kontoauszüge noch nicht bekannt waren, den Beweiswert dieser Unterlagen in Frage stellen können.

54      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die in Rn. 120 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung des Beweiswerts der Kontoauszüge von C nur ergänzend vorgenommen hat, wie die Verwendung des Wortes „jedenfalls“ am Anfang dieser Randnummer ausdrücklich hervorhebt. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Gericht bereits in Rn. 119 des angefochtenen Urteils zu den streitigen Kontoauszügen von C Stellung genommen hat.

55      In dieser Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht seine Weigerung, die im Lauf des Verfahrens vorgelegten Kontoauszüge von C zu berücksichtigen, mit anderen als den in Rn. 120 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen gerechtfertigt.

56      In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelführer es im Verwaltungsverfahren abgelehnt habe, die Kontoauszüge vorzulegen, die er seiner Klage beigefügt habe. Die Verwaltung habe sich nämlich zum einen auf die ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen stützen müssen, um den tatsächlichen Unterhalt zu beurteilen und eine Entscheidung über die in Rede stehende Zulage zu treffen, und sie habe zum anderen vom Rechtsmittelführer, der verpflichtet gewesen sei, den tatsächlichen Unterhalt von C nachzuweisen, zusätzliche Informationen anfordern können.

57      Außerdem ist zu der mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandeten Randnummer des angefochtenen Urteils darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 54).

58      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden jedoch weder die Beurteilungen in Rn. 119 des angefochtenen Urteils noch ihre Begründung beanstandet. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund dahin zu verstehen, dass er sich nur auf Rn. 120 des angefochtenen Urteils bezieht.

59      Daher reicht das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht aus, um darzutun, dass das Gericht keine unparteiische und wirksame gerichtliche Kontrolle der der Klageschrift beigefügten zusätzlichen Beweise für den tatsächlichen Unterhalt von C ausgeübt habe oder dass es seine Zurückweisung dieser Beweise unzureichend begründet habe.

60      Folglich geht dieses Vorbringen ins Leere, so dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

61      Nach alledem ist nur dem ersten und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Da sich diese beiden Teile gegen die Ausführungen des Gerichts zum vierten Klagegrund richten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den vierten Klagegrund zurückgewiesen hat, und das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

 Zur Klage vor dem Gericht

62      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

63      Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist, vom Gerichtshof endgültig zu entscheiden.

64      Wie sich aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils ergibt, stellt die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils durch den Gerichtshof dieses Urteil nur insoweit in Frage, als damit der vierte Klagegrund zurückgewiesen wurde. Folglich ist der Gegenstand des Rechtsstreits, der nach der Aufhebung noch beim Gerichtshof anhängig ist, auf die Anfechtung der streitigen Entscheidung in diesem vierten Klagegrund beschränkt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX, C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 138 und 139).

65      Mit dem vierten, in seiner Erwiderung ergänzten Klagegrund macht der Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass die Kommission angesichts des Urteils des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022, mit dem die nationale Entscheidung über die Beendigung der Unterbringung, mit der die rumänischen Kinderschutzbehörden die Maßnahme der Unterbringung der Kinder A und B bei ihm beendet hätten, für nichtig erklärt worden sei, von ihm nicht die Erstattung der Zulagen habe verlangen können, die er für die Fürsorge für A für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 und für die Fürsorge für B für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2013 erhalten habe.

66      Erstens wurde in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass gemäß dem Urteil des Regionalgerichts Bukarest vom 16. Mai 2022 davon auszugehen ist, dass die Kinder A und B nach dem 30. Januar 2013 als Pflegekinder beim Rechtsmittelführer verblieben.

67      Zweitens geht aus diesem rechtskräftigen Urteil hervor, dass die Unterbringung als Pflegekind beim Rechtsmittelführer für A am 13. Mai 2014 und für B am 28. Juli 2013 endete.

68      Daher war die Kommission nicht berechtigt, die Rückforderung der Familienzulagen anzuordnen, die dem Rechtsmittelführer für die Fürsorge für A vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 und für die Fürsorge für B vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2013 gezahlt wurden.

69      Die streitige Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.

 Kosten

70      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

71      Art. 138 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 84 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, bestimmt:

„(1)      Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

(2)      Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten.

(3)      Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.“

72      Da im vorliegenden Fall AL beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese teilweise unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, die AL durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2024, AL/Kommission (T50/22, EU:T:2024:220), wird aufgehoben, soweit damit der vierte Klagegrund zurückgewiesen wird.

2.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit damit die Rückforderung der Familienzulagen angeordnet wird, die AL für die Fürsorge für A vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 und für die Fürsorge für B vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2013 gezahlt wurden.

4.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die AL durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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