Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-340/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

23. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Art. 9 Abs. 5 – Einstweilige Maßnahmen – Keine Einleitung eines Verfahrens, das zu einer Sachentscheidung führt – Nationale Rechtsvorschrift, nach der einstweilige Maßnahmen, mit denen die Wirkungen einer Sachentscheidung vorweggenommen werden, erhalten bleiben “

In der Rechtssache C‑132/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 10. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

M.M. Ristorazione Srl

gegen

Villa Ramazzini Srl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der M.M. Ristorazione Srl, vertreten durch B. Pasanisi, Avvocato,

–        der Villa Ramazzini Srl, vertreten durch M. Machetta, Avvocato,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, im Beistand von F. Montanaro, Avvocato dello Stato, und I. Fresu, Procuratore dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Hanje und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Biz, J. Samnadda und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der M.M. Ristorazione Srl und der Villa Ramazzini Srl, Inhaberin der Bildmarke „Mò Mò“, wegen des Antrags von M.M. Ristorazione, eine einstweilige Anordnung für unwirksam zu erklären, mit der ihr untersagt wird, das Kennzeichen „Mò Mò Pizza, Sapori e Salute“ sowie jedes andere die Marke „Mò Mò“ enthaltende Kennzeichen zu benutzen.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986‑1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt (ABl. 1994, L 336, S. 1, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen). Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens sind die Mitglieder der WTO, zu denen alle Mitgliedstaaten der Union sowie die Union selbst gehören.

4        Art. 50 dieses Übereinkommens, der zu dessen Teil III gehört, bestimmt:

„(1)      Die Gerichte sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen,

a)      um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, dass Waren, einschließlich eingeführter Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Vertriebswege gelangen;

b)      um einschlägige Beweise hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung zu sichern.

(2)      Die Gerichte sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

(6)      Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 ergriffene einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.

…“

 Unionsrecht

5        In den Erwägungsgründen 4, 5 und 22 der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„(4)      Auf internationaler Ebene sind alle Mitgliedstaaten – wie auch die [Europäische] Gemeinschaft selbst in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, – an das [TRIPS-Übereinkommen] … gebunden.

(5)      Das TRIPS-Übereinkommen enthält vornehmlich Bestimmungen über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die gemeinsame, international gültige Normen sind und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Diese Richtlinie sollte die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen aufgrund des TRIPS-Übereinkommens unberührt lassen.

(22)      Ferner sind einstweilige Maßnahmen unabdingbar, die unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Maßnahme mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sowie vorbehaltlich der Sicherheiten, die erforderlich sind, um dem Antragsgegner im Falle eines ungerechtfertigten Antrags den entstandenen Schaden und etwaige Unkosten zu ersetzen, die unverzügliche Beendigung der Verletzung [der Rechte des geistigen Eigentums] ermöglichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss. Diese Maßnahmen sind vor allem dann gerechtfertigt, wenn jegliche Verzögerung nachweislich einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums mit sich bringen würde.“

6        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 sieht vor:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

7        Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

8        Art. 9 („Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers

a)      gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, berichtigt in ABl. 2002, L 6, S. 71)];

b)      die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(2)      Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.

(3)      Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(5)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist – die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet – bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

…“

 Italienisches Recht

 CPI

9        Art. 131 („Einstweilige Anordnung“) des Decreto legislativo n. 30 – Codice della proprietà industriale [(im Folgenden: CPI)], a norma dell’articolo 15 della legge 12 dicembre 2002, n. 273 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 30 – Gesetzbuch über das geistige Eigentum gemäß Art. 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002, Nr. 273) vom 10. Februar 2005 (GURI Nr. 52 vom 4. März 2005, Supplemento Ordinario Nr. 28) sieht in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung vor:

„(1)      Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann gegen jede drohende Verletzung seines Rechts und gegen die Fortsetzung oder die Wiederholung andauernder Verletzungen eine einstweilige Verfügung beantragen. Insbesondere kann er gemäß den die Sicherungsverfahren betreffenden Bestimmungen des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung, im Folgenden: CPC) eine einstweilige Verfügung gegen die Herstellung, Vermarktung und Benutzung der nachgeahmten Waren sowie einen Beschluss über die Rücknahme dieser Produkte vom Markt gegen jede Person beantragen, die solche Produkte besitzt oder anderweitig Zugang zu diesen hat.

Die Verfügung und der Beschluss über die Rücknahme dieser Produkte können aus denselben Gründen gegen jede Person beantragt werden, deren Dienstleistungen für die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts benutzt werden.

(2)      Das Gericht kann beim Erlass der Verfügung einen Betrag festsetzen, der für jeden später festgestellten Fall des Verstoßes oder der Nichtbeachtung und für jeden Fall des Verzugs bei der Ausführung der Verfügung zu entrichten ist.“

10      Art. 132 („Vorwegnahme der Sicherung und Verhältnis zwischen dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und dem der Hauptsache“) CPI bestimmt:

„(1)      Die in den Art. 126, 128, 129, 131 und 133 genannten Maßnahmen können auch während des Patent- oder des Eintragungsverfahrens erlassen werden, sofern die Anmeldung der Öffentlichkeit oder den Personen, denen diese mitgeteilt wurde, zugänglich gemacht wurde.

(2)      Legt das Gericht, das die einstweilige Maßnahme erlässt, keine Frist dafür fest, wann die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache veranlassen müssen, so hat diese Veranlassung binnen 20 Werktagen oder, falls diese Frist länger sein sollte, binnen 31 Kalendertagen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, wenn er in der mündlichen Verhandlung ergeht, andernfalls mit dessen Zustellung. Werden gleichzeitig oder hilfsweise zur Beschreibung ergänzende einstweilige Maßnahmen zu dieser beantragt, wird der Beschluss des zuständigen Gerichts, das auch über diese ergänzenden Maßnahmen entscheidet, für die Fristberechnung berücksichtigt.

(3)      Wird das Verfahren in der Hauptsache nicht binnen der in Abs. 2 vorgesehen Ausschlussfrist veranlasst oder nach seiner Veranlassung abgeschlossen, wird die einstweilige Maßnahme unwirksam.

(4)      Abs. 3 findet weder Anwendung auf gemäß Art. 700 [CPC] getroffene Sofortmaßnahmen noch auf sonstige einstweilige Maßnahmen, die geeignet sind, die Wirkungen der Sachentscheidung vorwegzunehmen [(im Folgenden: vorwegnehmende Maßnahmen)]. In diesem Fall kann jede Partei das Verfahren in der Hauptsache veranlassen.

…“

 CPC

11      Art. 700 CPC bestimmt:

„In anderen als den in den vorstehenden Abschnitten dieses Kapitels geregelten Fällen, kann jede Person, die berechtigten Grund zu der Besorgnis hat, dass ihrem Recht während der zur Geltendmachung im ordentlichen Verfahren erforderlichen Zeit ein unmittelbar bevorstehender und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, das Gericht anrufen, damit es Sofortmaßnahmen erlässt, die es den Umständen entsprechend für angemessen hält, um die Wirkungen der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu sichern.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12      Villa Ramazzini ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das Inhaberin der Bildmarke „Mò Mò“ ist.

13      M.M. Ristorazione ist ein Unternehmen, das seinen Sitz ebenfalls in Italien hat und das Kennzeichen „Mò Mò Pizza, Sapori e Salute“ benutzt.

14      Mit einstweiliger Anordnung vom 22. März 2018 gab das Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) einem Antrag von Villa Ramazzini auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Insbesondere untersagte dieses Gericht M.M. Ristorazione die Benutzung des Zeichens „Mò Mò Pizza, Sapori e Salute“ sowie jedes anderen die Marke „Mò Mò“ enthaltenden Kennzeichens, ordnete die Entfernung des Zeichens in den Geschäftsräumen von M.M. Ristorazione an und verhängte gegen dieses Unternehmen ein Zwangsgeld für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Verfügung ab dem Tag ihrer Zustellung in vollstreckbarer Ausfertigung.

15      M.M. Ristorazione beantragte beim Tribunale di Roma (Gericht Rom), die einstweilige Anordnung vom 22. März 2018 für unwirksam zu erklären. Diese Gesellschaft machte geltend, dass die Anordnung nach Art. 132 Abs. 3 CPI und Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 wirkungslos geworden sei, weil Villa Ramazzini kein Verfahren in der Hauptsache veranlasst habe, um ihr Recht feststellen zu lassen.

16      Mit einem Urteil vom 8. Juli 2020 wies das Tribunale di Roma (Gericht Rom) diesen Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 4 CPI zurück, der vorsieht, dass die Sanktion der Verwirkung der einstweiligen Maßnahme wegen der nicht rechtzeitigen Veranlassung eines Verfahrens in der Hauptsache keine Anwendung auf vorwegnehmende Maßnahmen wie die findet, um die es sich bei der gegen M.M. Ristorazione ergangenen Unterlassungsverfügung handele. Art. 9 der Richtlinie 2004/48 betrifft nach Auffassung des Tribunale di Roma ausschließlich die ihrem Wesen nach einstweiligen Maßnahmen, nicht aber diejenigen, die geeignet sind, die Wirkungen der Hauptsache vorwegzunehmen.

17      M.M. Ristorazione legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) ein, die das im ersten Rechtszug ergangene Urteil bestätigte. Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass die Anordnung nicht unter Art. 131 CPI falle, und führte dann aus, dass diese Maßnahmen, wenn sie rechtskräftig geworden seien, als solche das Recht der Antragstellerin endgültig schützen könnten. Insoweit seien diese Maßnahmen von denen von Art. 9 der Richtlinie 2004/48 zu unterscheiden, die sich dadurch auszeichneten, dass durch sie ein tatsächlicher Zustand gewahrt werden solle, damit die Entscheidung in der Hauptsache künftig ihre Wirkung entfalten könne. Durch die Regelung der vorwegnehmenden Maßnahmen solle der in Art. 3 dieser Richtlinie verankerte Grundsatz der Verfahrensökonomie gewahrt werden.

18      M.M. Ristorazione legte Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. Das Unternehmen stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 2004/48 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 132 CPI. Nach Auffassung von M.M. Ristorazione erfasst dieser Art. 9 vorwegnehmende Maßnahmen wie etwa die Anordnungen zur Verhinderung oder zur Beendigung von Verletzungen. Zudem stehe Art. 3 dieser Richtlinie dem nicht entgegen, dass vorwegnehmende Maßnahmen wirkungslos werden könnten.

19      Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass zwar Art. 132 Abs. 3 CPI die allgemeine Regel formuliere, dass die einstweilige Maßnahme außer Kraft trete, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht binnen der Ausschlussfrist veranlasst werde, doch sehe Art. 132 Abs. 4 CPI vor, dass diese Regel nicht auf Sofortmaßnahmen im Sinne von Art. 700 CPC und auf andere einstweilige Maßnahmen anwendbar sei, mit denen die Wirkung der Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden könne, wobei jede Partei zur Veranlassung eines Verfahrens in der Hauptsache berechtigt sei.

20      Weiter ergebe sich aus Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48, dass die einstweiligen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 dieses Artikels auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben werden oder auf die eine oder andere Weise ihre Wirkung verlieren müssten, wenn der Antragsteller nicht binnen einer angemessenen Frist ein Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, eingeleitet habe.

21      Das vorlegende Gericht präzisiert, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 zu den vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Rechtsinstrumenten gehörten, die es ermöglichten, die Gefahr, dass der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Maßnahmen einen Schaden erleide, insgesamt zu verringern und ihn damit zu schützen.

22      Zu den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 aufgeführten Maßnahmen gehöre auch die einstweilige Verfügung, die mit der Unterlassungsverfügung im Sinne von Art. 131 Abs. 1 CPI und der Aufforderung zur Zahlung eines Zwangsgelds zusammenfalle, was der Festsetzung eines „Betrag[s], … der für jeden später festgestellten Fall des Verstoßes oder der Nichtbeachtung und für jeden Fall des Verzugs bei der Ausführung der Verfügung zu entrichten ist“, im Sinne von Art. 131 Abs. 2 CPI entspreche.

23      Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass sich auf nationaler Ebene weder aus der Rechtsprechung noch aus der Lehre eine eindeutige Antwort auf die Frage herleiten lasse, ob Art. 132 Abs. 4 CPI die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 verletze.

24      Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass er der in Art. 132 Abs. 4 CPI enthaltenen nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach die in Art. 132 Abs. 3 CPI für den Fall, dass innerhalb einer Ausschlussfrist kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird, enthaltene Regelung des Außerkrafttretens der Sicherungsmaßnahme nicht auf gemäß Art. 700 CPC erlassene einstweilige Verfügungen und auf andere Sicherungsmaßnahmen anwendbar ist, die geeignet sind, die Wirkungen des Urteils in der Hauptsache vorwegzunehmen, wobei in diesen Fällen aber jede der Parteien das vorgenannte Hauptsacheverfahren einleiten kann?

 Zur Vorlagefrage

25      Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach bestimmte einstweilige Maßnahmen aufrechterhalten werden können, etwa solche, die geeignet sind, die Wirkungen einer Sachentscheidung vorwegzunehmen, obwohl der Antragsteller binnen der in diesem Art. 9 Abs. 5 vorgesehenen Frist kein Verfahren, das zu einer solchen Entscheidung führt, eingeleitet hat und der Antragsgegner die Aufhebung dieser einstweiligen Maßnahmen oder die Beendigung ihrer Wirkungen auf andere Weise beantragt.

26      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das TRIPS-Übereinkommen wesentlicher Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, für die Union verbindlich ist und somit Vorrang vor den Akten des abgeleiteten Unionsrechts hat, da Letztere so weit wie möglich im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Insoweit weisen die Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2004/48 darauf hin, dass diese Richtlinie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem TRIPS-Übereinkommen, an das sowohl alle Mitgliedstaaten als auch die Union als solche gebunden sind, unberührt lassen sollte. Im Übrigen spiegelt Art. 9 dieser Richtlinie den Wortlaut von Art. 50 des Übereinkommens wider. Folglich muss die Richtlinie so weit wie möglich entsprechend den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union ausgelegt werden.

28      Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juni 2025, CeramTec, C‑17/24, EU:C:2025:455, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Erstens stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer vom zuständigen Gericht festgelegten Frist oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, binnen einer Frist von höchstens 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, bei diesem Gericht ein Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

30      Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 sind zunächst die einstweiligen Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie betroffen. Durch diese Maßnahmen in einer einstweiligen Anordnung soll u. a. eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums verhindert sowie einstweilig und gegebenenfalls, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, unter Verhängung eines Zwangsgelds die Fortsetzung der angeblichen Verletzungen dieses Rechts untersagt oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten geknüpft werden, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen.

31      Sodann sind die einstweiligen Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 betroffen, also diejenigen Maßnahmen, mit denen die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, angeordnet wird, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

32      Schließlich geht es um die einstweiligen Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48, mit denen die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte angeordnet werden kann.

33      Damit deckt der Wortlaut von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 ein weites Spektrum einstweiliger Maßnahmen ab und schließt solche, durch die die Sachentscheidung vorweggenommen werden könnte, nicht aus.

34      Zweitens ergibt sich aus dem Kontext, in dem Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 steht, dass es Gegenstand dieser Vorschrift ist, dem Antragsgegner, der Adressat einer einstweiligen Maßnahme ist, das Recht zu verleihen, diese Maßnahme zu beenden, wenn sich zeigt, dass der Antragsteller den Rechtsstreit nicht innerhalb der gesetzten Frist durch die Einleitung eines Verfahrens fortsetzt, das zu einer Sachentscheidung führt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schieving-Nijstad u. a., C‑89/99, EU:C:2001:438, Rn. 42).

35      Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 schreibt den Mitgliedstaaten nämlich nicht vor, dass sie ein automatisches Erlöschen der Wirkungen der entsprechenden einstweiligen Maßnahmen aufgrund des Ablaufs der Frist vorsehen, die dem Antragsteller für die Einleitung eines Verfahrens, das zu einer Sachentscheidung führt, gesetzt wird, denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass hierfür ein Antrag des Antragsgegners erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schieving-Nijstad u. a., C‑89/99, EU:C:2001:438, Rn. 60).

36      Außerdem bestimmt Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2004/48, dass die einstweiligen Maßnahmen auch dann nur auf Antrag des Antragstellers geändert werden können, wenn sie ohne eine Anhörung desselben erlassen wurden.

37      Drittens ist in Bezug auf die Ziele und den Zweck der Richtlinie 2004/48 festzustellen, dass mit dieser diejenigen Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums geregelt werden sollen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung dieser Rechte erforderlich sind, u. a. fair und gerecht sein.

38      Darüber hinaus müssen diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Diese Bestimmung verpflichtet somit die Mitgliedstaaten und letztlich die nationalen Gerichte, Garantien dafür zu bieten, dass insbesondere die in Art. 9 der Richtlinie 2004/48 genannten Maßnahmen und Verfahren nicht missbräuchlich verwendet werden (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Außerdem soll mit dem Ziel, das Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 verfolgt und das auch dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, sichergestellt werden, dass die betreffenden einstweiligen Maßnahmen nicht endlos in Kraft bleiben, ohne dass eine Sachentscheidung ergeht. Durch Art. 9 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 soll die unverhältnismäßige oder missbräuchliche Anwendung einstweiliger Maßnahmen verhindert und die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden werden, indem dem Antragsgegner die Möglichkeit garantiert wird, die Aufhebung dieser Maßnahmen zu beantragen, falls der Antragsteller kein Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

40      Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48, der keine Ausnahme von der mit ihm aufgestellten Regel vorsieht, stellt somit eine der Sicherheiten zugunsten des Antragsgegners dar, die der Unionsgesetzgeber als Gegenstück zu den von ihm vorgesehenen schnellen und wirksamen einstweiligen Maßnahmen, durch die die Interessen des Antragsgegners beeinträchtigt werden, für erforderlich hielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 43 bis 48).

41      Die Aufrechterhaltung bestimmter einstweiliger Maßnahmen, ohne dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens, das zu einer Sachentscheidung führt, verpflichtet ist, kann dazu führen, dass der Antragsgegner ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle in der Sache weiterhin von einer einstweiligen Maßnahme betroffen ist, die im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens gerechtfertigt erscheint, sich aber später als ungerechtfertigt erweisen könnte, und bei der Anwendung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums das mit Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 verfolgte Ziel sowie den in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinträchtigen.

42      Im Übrigen kann dem vom vorlegenden Gericht angeführten Grundsatz der Verfahrensökonomie kein Vorrang gegenüber den ausdrücklichen Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts eingeräumt werden, die die Einführung von Garantien zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorschreiben, wie sie in den Art. 3 und 9 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 50 des TRIPS‑Übereinkommens sowie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

43      Schließlich kann Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, wonach diese Richtlinie unbeschadet etwaiger Instrumente u. a. in den nationalen Rechtsvorschriften Anwendung findet, sofern diese Instrumente für die Rechtsinhaber günstiger sind (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Aufrechterhaltung bestimmter einstweiliger Maßnahmen erlaubt, ohne dass der Antragsteller, der sich auf ein Recht des geistigen Eigentums beruft, zur Einleitung eines Verfahrens, das zu einer Sachentscheidung führt, verpflichtet wäre. Selbst wenn eine nationale Regelung, die eine solche Aufrechterhaltung vorsieht, für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums günstiger sein könnte, hat der Unionsgesetzgeber nämlich in den Art. 3 und 9 dieser Richtlinie die Anwendungsvoraussetzungen für einstweilige Maßnahmen in einer mit Art. 50 des TRIPS-Übereinkommens vereinbaren Art und Weise festgelegt und gleichzeitig darauf geachtet, dass ein Gleichgewicht zwischen den Rechten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte sichergestellt ist. Solche Anwendungsvoraussetzungen fallen nämlich nicht unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.

44      Viertens führt das vorlegende Gericht aus, dass es sich nach Auffassung eines Teils der Lehre bei den in Art. 132 Abs. 4 CPI vorgesehenen vorwegnehmenden Maßnahmen nicht um einstweilige Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 handele. Diese würden nämlich – anders als einstweilige Maßnahme im engeren Sinne – als Maßnahmen angesehen, durch die die Rechte des geistigen Eigentums ebenso geschützt würden wie durch eine endgültige Entscheidung. Indem sie die Sachentscheidung vorwegnähmen, stellten sie atypische einstweilige Maßnahmen dar.

45      Insoweit obliegt die Feststellung, ob es sich bei den vorwegnehmenden Maßnahmen, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens erlassen wurden, um einstweilige Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 handelt, dem nationalen Gericht.

46      Jedoch kann zum einen darauf hingewiesen werden, dass Einvernehmen darüber besteht, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner ein Verfahren in der Hauptsache einleiten können, so dass solche vorwegnehmenden Maßnahmen vom Gesetzgeber nicht als rechtlich endgültig konzipiert wurden, da er sie selbst als einstweilige Maßnahmen eingestuft hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 1998, Hermès, C‑53/96, EU:C:1998:292, Rn. 38).

47      Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „der eventuelle Wille der Parteien, das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als ,endgültige‘ Entscheidung ihres Rechtsstreits zu behandeln, nichts an der Rechtsnatur einer einstweiligen Maßnahme im Sinne des Artikels 50 des [TRIPS-Übereinkommens] ändern“ (Urteil vom 16. Juni 1998, Hermès, C‑53/96, EU:C:1998:292, Rn. 44).

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach bestimmte einstweilige Maßnahmen aufrechterhalten werden können, etwa solche, die geeignet sind, die Wirkungen einer Sachentscheidung vorwegzunehmen, obwohl der Antragsteller binnen der in diesem Art. 9 Abs. 5 vorgesehenen Frist kein Verfahren eingeleitet hat, die zu einer solchen Entscheidung führt, und der Antragsgegner die Aufhebung dieser einstweiligen Maßnahmen oder die Beendigung ihrer Wirkungen auf andere Weise beantragt.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

ist dahin auszulegen, dass

er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach bestimmte einstweilige Maßnahmen aufrechterhalten werden können, etwa solche, die geeignet sind, die Wirkungen einer Sachentscheidung vorwegzunehmen, obwohl der Antragsteller binnen der in diesem Art. 9 Abs. 5 vorgesehenen Frist kein Verfahren eingeleitet hat, die zu einer solchen Entscheidung führt, und der Antragsgegner die Aufhebung dieser einstweiligen Maßnahmen oder die Beendigung ihrer Wirkungen auf andere Weise beantragt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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