Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-341/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

23. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – De-minimis-Beihilfen – Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 – Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 – Verordnung (EU) Nr. 717/2014 – Jeweilige Geltungsbereiche – Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 – Fischerei- und Aquakultursektor – Gemeinsame Marktorganisation – Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind – Einzelhandel – Nationale Regelung, die De-minimis-Beihilfen für Unternehmen in von Erdbeben betroffenen Gebieten vorsieht “

In der Rechtssache C‑811/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 22. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2024, in dem Verfahren

Pescheria Il Granchio Blu di JC

gegen

Ministero delle Imprese e del Made in Italy

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Pescheria Il Granchio Blu di JC, vertreten durch L. Filipponi und P. Lori, Avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von P. Passolunghi, Procuratore dello Stato, und L. Vignato, Avvocata dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka, C. Calvo Langdon und C. Molinari als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 2014, L 190, S. 45) sowie von Art. 5 Buchst. d und g der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pescheria Il Granchio Blu di JC (im Folgenden: Granchio Blu) und dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) über die Rechtmäßigkeit zweier Dekrete, mit denen dieses Ministerium Granchio Blu zuvor gewährte Steuerermäßigungen zurückgenommen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1379/2013

3        Im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1379/2013 heißt es:

„Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen sowie der Notwendigkeit eines gemeinsamen Tätigwerdens besser auf Ebene der [Europäischen] Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 [AEUV] tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1379/2013 bestimmt:

„Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden ‚GMO‘) … errichtet.“

5        Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1379/2013 sieht vor:

„… Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

d)      ‚Fischerei- und Aquakultursektor‘ ist der Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet;

e)      ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

f)      ‚Inverkehrbringen‘ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur auf dem Unionsmarkt;

g)      ‚Einzelhandel‘ ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;

…“

6        Art. 46 („Aufhebung“) der Verordnung Nr. 1379/2013 sieht vor:

„Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 [des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. 2000, L 17, S. 22)] wird aufgehoben. Artikel 4 gilt allerdings weiterhin bis zum 12. Dezember 2014.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.“

 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

7        Im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1) heißt es:

„Da in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur besondere Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfen dennoch die Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten.“

8        Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1407/2013 bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen:

a)      Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der [Verordnung (EG) Nr. 104/2000] tätig sind;

b)      Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind“.

 Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

9        Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2013, L 352, S. 9) lautet:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:

a)      Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)      Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

c)      Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Erzeugnissen erhalten.“

 Verordnung Nr. 717/2014

10      Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 717/2014 sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, mit folgenden Ausnahmen:

a)      Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)      Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

c)      Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

d)      Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen;

e)      Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen;

f)      Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen;

g)      Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

h)      Beihilfen für die vorübergehende oder endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten, falls in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 149, S. 1)] nicht ausdrücklich vorgesehen;

i)      Beihilfen für die Versuchsfischerei;

j)      Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

k)      Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.“

11      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 717/2014 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Unternehmen im Sektor Fischerei und Aquakultur‘ Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;

b)      ‚Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

c)      ‚Verarbeitung und Vermarktung‘ sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Enderzeugnisses“.

12      In Art. 3 („De-minimis-Beihilfen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 717/2014 heißt es:

„Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.“

 Italienisches Recht

13      Art. 46 Abs. 7 des Decreto-legge Nr. 50 – Disposizioni urgenti in materia finanziaria, iniziative a favore degli enti territoriali, ulteriori interventi per le zone colpite da eventi sismici e misure per lo sviluppo (Gesetzesdekret Nr. 50 – Finanzielle Dringlichkeitsmaßnahmen, Initiativen zugunsten der Gebietskörperschaften, weitere Initiativen für von Erdbeben betroffene Gebiete und Maßnahmen zur Entwicklung) vom 24. April 2017 (GURI Nr. 95 vom 24. April 2017, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 50/2017) bestimmt:

„Die in diesem Artikel genannten Ermäßigungen werden gemäß und innerhalb der Grenzen der Verordnung [Nr. 1407/2013] und der Verordnung [Nr. 1408/2013] gewährt.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14      Nach den Erdbeben in Mittelitalien im Jahr 2016 sah das Decreto-legge Nr. 50/2017 Steuerermäßigungen für bestimmte Unternehmen vor, die in von diesen Erdbeben betroffenen Gebieten tätig waren. Art. 46 Abs. 7 dieses Decreto-legge bestimmt insbesondere, dass die Ermäßigungen gemäß und innerhalb der Grenzen der Verordnung Nr. 1407/2013 und der Verordnung Nr. 1408/2013 gewährt werden.

15      Granchio Blu ist eine Einzelhandelsgesellschaft italienischen Rechts, die Fische sowie Krebs- und Weichtiere in einem Supermarkt in einem dieser Gebiete vertreibt.

16      Ihr wurden gemäß dem Decreto-legge Nr. 50/2017 Steuerermäßigungen für die Jahre 2017 und 2019 gewährt.

17      Diese Ermäßigungen wurden jedoch durch zwei Ministerialdekrete vom 11. Januar 2023 zurückgenommen, im Wesentlichen mit der Begründung, Granchio Blu übe eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 falle, so dass sie keinen Anspruch auf die Ermäßigungen habe.

18      Zur Begründung führte das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy aus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen, einschließlich des Einzelhandelsverkaufs solcher Erzeugnisse, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 fielen.

19      Granchio Blu erhob beim Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken, Italien) Klage auf Aufhebung dieser Ministerialdekrete über die Rücknahme der ihr gewährten Steuerermäßigungen. Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 wies dieses Gericht die Klage ab.

20      Granchio Blu legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung gegen dieses Urteil ein.

21      Nach Ansicht von Granchio Blu ist das Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bloße Tätigkeit des Einzelhandels mit Fischereierzeugnissen als gewerbliche Tätigkeit unter den Begriff „Verarbeitung und Vermarktung“ von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 717/2014 falle, da dieser Begriff nicht den Einzelhandelsverkauf dieser Erzeugnisse an Endverbraucher umfasse.

22      In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Einzelhandel mit Fischen sowie Krebs- und Weichtieren unter den Begriff „Verarbeitung und Vermarktung“ von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne dieser Bestimmung fällt. Sollte diese Tätigkeit zum Fischerei- und Aquakultursektor gehören, könnte Granchio Blu die in Art. 46 Abs. 7 des Decreto-legge Nr. 50/2017 vorgesehenen Steuerermäßigungen nicht in Anspruch nehmen. Sollte diese Tätigkeit hingegen nicht Teil dieses Sektors und somit nicht vom Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 ausgenommen sein, könnte Granchio Blu einen Anspruch auf diese Ermäßigungen haben.

23      Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Umfasst die in Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 717/2014 enthaltene Definition von „Verarbeitung und Vermarktung“ auch den Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen, und ist ein auf den Wortlaut dieser Bestimmung gestützter Ausschluss aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 mit dem Wortlaut von Art. 5 Buchst. d und g der Verordnung Nr. 1379/2013 vereinbar, der den Einzelhandel im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse eigenständig definiert, oder ist ein solcher Ausschluss mit der allgemeinen Regelung für den Fischereisektor unvereinbar, da die Verordnung Nr. 1379/2013 eine Definition des Einzelhandels enthält, die ihn in die Tätigkeiten des Fischereisektors einbezieht (wobei das vorlegende Gericht zu der Auffassung neigt, dass der Ausschluss vereinbar ist)?

2.      Ist die Verordnung Nr. 717/2014 angesichts der Relevanz des Einzelhandels für den Fischereisektor oder aufgrund der Tatsache, dass er sich davon eindeutig unterscheidet, letztendlich auf den Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen anwendbar oder nicht (diese letztgenannte Ansicht, nach der die Tätigkeit des Einzelhandels vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 ausgenommen ist, findet das vorlegende Gericht überzeugender)?

3.      Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gewährung von De-minimis-Beihilfen an Unternehmen gestattet, die im Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen tätig sind und die für diese Beihilfen in Betracht kommen, da sie sich von industriellen Fischereibetrieben unterscheiden und von der nach dem Erdbeben in Mittelitalien eingerichteten städtischen Freizone umfasst sind?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

24      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 717/2014 im Licht von Art. 5 Buchst. d und g der Verordnung Nr. 1379/2013 dahin auszulegen ist, dass der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c definierte Begriff „Verarbeitung und Vermarktung“ von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur den Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen umfasst, so dass diese Tätigkeit in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 fällt.

25      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob De-minimis-Beihilfen bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zu gewähren sind, sofern sie die einschlägigen Unionsvorschriften einhalten. Im vorliegenden Fall hat die Italienische Republik mit dem Erlass des Decreto-legge Nr. 50/2017 entschieden, infolge der Erdbeben, die Mittelitalien im Jahr 2016 getroffen haben, lediglich denjenigen Unternehmen De-minimis-Beihilfen zu gewähren, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 fallen.

26      Dabei ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1407/2013 es erlaubt, bei staatlichen Beihilfen von begrenzter Höhe (de minimis) von der Regel abzuweichen, dass sämtliche Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, INAIL, C‑608/19, EU:C:2020:865, Rn. 26).

27      Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung schließt „Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der [Verordnung Nr. 104/2000] tätig sind“, von ihrem Geltungsbereich aus, wobei diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1379/2013 aufgehoben worden ist, in deren Art. 46 es heißt, dass Verweise auf die erstgenannte Verordnung als Verweise auf die letztgenannte Verordnung gelten.

28      Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1407/2013 ergibt, erklärt sich dieser Ausschluss dadurch, dass in den Bereichen Fischerei und Aquakultur besondere Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfen dennoch die Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen.

29      Der „Fischerei- und Aquakultursektor“ wird in Art. 5 Buchst. d der Verordnung Nr. 1379/2013 als der Wirtschaftssektor definiert, der „alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet“.

30      Soweit sich das vorlegende Gericht fragt, ob der Einzelhandelsverkauf von Fischereierzeugnissen unter den Begriff „Vermarktung“ dieser Erzeugnisse im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Verordnung Nr. 1379/2013 fällt, der in dieser Verordnung nicht definiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 13. Juni 2024, A GmbH & Co. KG, C‑104/23, EU:C:2024:504, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Begriff „Vermarktung“, wenn er nicht näher bestimmt ist, nach seinem Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch allgemein sämtliche Tätigkeiten bezeichnet, die nach Erzeugung und Verarbeitung eines Erzeugnisses bis zu seinem Verkauf an den Endverbraucher vorgenommen werden, einschließlich des Verkaufs solcher Erzeugnisse im Einzelhandel.

32      Sodann ist zum Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird, festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1379/2013 auch die „Bereitstellung auf dem Markt“, das „Inverkehrbringen“ und den „Einzelhandel“ mit solchen Erzeugnissen regelt, wie sich aus Art. 5 Buchst. e, f und g dieser Verordnung ergibt. Daraus folgt, dass zu den „Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der [Verordnung Nr. 1379/2013] tätig sind“, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1407/2013 auch diejenigen gehören, die u. a. im „Einzelhandel“ mit Fischereierzeugnissen tätig sind.

33      Schließlich geht aus Art. 1 der Verordnung Nr. 1379/2013 im Licht ihres 29. Erwägungsgrundes hervor, dass diese Verordnung auf die Errichtung einer GMO für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur abzielt. Dieses Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn bestimmte Stufen der Lieferkette für Fischereierzeugnisse, nämlich der Einzelhandel mit diesen Erzeugnissen, von dieser GMO ausgeschlossen würden.

34      Mithin ist davon auszugehen, dass der „Fischerei- und Aquakultursektor“ im Sinne der Verordnung Nr. 1379/2013 die Vermarktung von Fischereierzeugnissen sowohl im Groß- als auch im Einzelhandel umfasst.

35      Daraus folgt, dass Unternehmen, deren Tätigkeit in der Vermarktung solcher Erzeugnisse, auch im Einzelhandel, besteht, nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1407/2013 nicht in deren Geltungsbereich fallen.

36      Diese Unternehmen fallen auch nicht unter die Verordnung Nr. 1408/2013, deren Art. 1 („Geltungsbereich“) bestimmt, dass diese Verordnung für Beihilfen an Unternehmen gilt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

37      Dagegen ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 fallen, die spezifische Vorschriften für De-minimis-Beihilfen für diesen Sektor enthält.

38      Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung legt nämlich ihren Geltungsbereich fest, indem er regelt, dass sie für Beihilfen gilt, die „Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors“ gewährt werden, mit Ausnahme der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Sātiņi-S, C‑238/20, EU:C:2022:57, Rn. 55). Keine dieser Ausnahmen betrifft jedoch den „Einzelhandel“.

39      Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 717/2014 definiert „Unternehmen im Sektor Fischerei und Aquakultur“ als Unternehmen, die „in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind“, ohne die Art der betreffenden Vermarktung einzuschränken.

40      Außerdem ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Begriff „Verarbeitung und Vermarktung“ definiert als „sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Enderzeugnisses“.

41      Da der Einzelhandel der letzte Schritt des Vertriebs von Fischereierzeugnissen ist, der im „Stadium des Enderzeugnisses“ der Lieferkette erfolgt, ist davon auszugehen, dass diese Art von Handel in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 fällt.

42      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 717/2014 im Licht von Art. 5 Buchst. d und g der Verordnung Nr. 1379/2013 dahin auszulegen ist, dass der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c definierte Begriff „Verarbeitung und Vermarktung“ von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur den Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen umfasst, so dass diese Tätigkeit in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 fällt.

 Zur dritten Frage

43      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gewährung von De-minimis-Beihilfen an Unternehmen des Einzelhandels mit Fischereierzeugnissen erlaubt, die für solche Beihilfen in Betracht kommen, weil sie sich von industriellen Fischereiunternehmen unterscheiden und sich in einer städtischen Freizone befinden, die geschaffen wurde, um die wirtschaftlichen Folgen eines Erdbebens zu bewältigen.

44      Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus den Rn. 14 und 22 des vorliegenden Urteils ergibt, nach Art. 46 Abs. 7 des Decreto-legge Nr. 50/2017 die Steuerermäßigungen für bestimmte Unternehmen, die in von Erdbeben betroffenen Gebieten tätig sind, gemäß und innerhalb der Grenzen der Verordnung Nr. 1407/2013 und der Verordnung Nr. 1408/2013 gewährt werden.

46      Wie sich aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage ergibt, fällt der Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen indessen in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 und nicht in den jeweiligen Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013.

47      Demnach – und da das vorlegende Gericht auf keine andere nationale Regelung Bezug genommen hat, die die Annahme zuließe, dass die Italienische Republik beschlossen hätte, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden De-minimis-Beihilfen gemäß und innerhalb der Grenzen der Verordnung Nr. 717/2014 zu gewähren – ist festzustellen, dass die Beantwortung der dritten Frage unter diesen Umständen offensichtlich darauf hinausliefe, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 84).

48      Die dritte Frage ist daher unzulässig.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ist im Licht von Art. 5 Buchst. d und g der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates dahin auszulegen, dass der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c definierte Begriff „Verarbeitung und Vermarktung“ von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur den Einzelhandel mit Fischereierzeugnissen umfasst, so dass diese Tätigkeit in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 717/2014 fällt.


Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen