Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-342/26

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

23. April 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen – Normen und technische Vorschriften – Richtlinie 98/37/EG – Maschine, die mit normalen Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen und Notbefehlseinrichtungen ausgestattet ist – Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen – Unbeabsichtigtes oder bewusste Auslösen einer der Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen – Blockierung der Notbefehlseinrichtung – Geeignete Betätigung zur Freigabe der Notbefehlseinrichtung“

In der Rechtssache C‑887/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Beschluss vom 9. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2024, in dem Verfahren

YH

gegen

Widl GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richter N. Jääskinen und A. Kornezov (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. 1998, L 207, S. 1) sowie der Anforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 und 2.3 Buchst. c ihres Anhangs I.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen YH und der Widl GmbH über den Ersatz eines Schadens, der YH durch eine von Widl hergestellte Maschine entstanden ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 2, 6, 7 und 9 der Richtlinie 98/37 heißt es:

„(2)

Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren‑, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet sind.

(6)

Die Rechtssysteme für die Verhütung von Unfällen sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die einschlägigen zwingenden Bestimmungen, die häufig durch de facto verbindliche technische Spezifikationen und/oder freiwillige Normen ergänzt werden, haben nicht notwendigerweise ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheit zur Folge, stellen aber dennoch aufgrund ihrer Verschiedenheit Handelshemmnisse innerhalb der [Europäischen] Gemeinschaft dar. Darüber hinaus weichen die innerstaatlichen Systeme des Konformitätsnachweises für Maschinen stark voneinander ab.

(7)

Die bestehenden innerstaatlichen Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheit zur Verhütung von Gefahren, die von Maschinen ausgehen, müssen angeglichen werden, um den freien Verkehr mit Maschinen zu gewährleisten, ohne dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden und berechtigten Schutzniveaus gesenkt werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzeption und den Bau von Maschinen, die für das Bestreben nach mehr Sicherheit am Arbeitsplatz wesentlich sind, werden ergänzt durch besondere Bestimmungen über die Verhütung bestimmter Gefahren, denen die Arbeitnehmer bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie durch Bestimmungen über die Organisation der Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.

(9)

In Ziffer 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat verabschiedeten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes [(KOM[85] 310 endg.)] ist die Anwendung der neuen Konzeption über die Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen. Folglich muss sich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall auf diejenigen Vorschriften beschränken, die notwendig sind, um den zwingenden und grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu genügen. Die einschlägigen nationalen Vorschriften müssen durch diese Anforderungen ersetzt werden, da sie grundlegender Art sind.“

4

Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Maschinen und Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.“

5

Anforderung 1.1.2 („Grundsätze für die Integration der Sicherheit“) von Anhang I der Richtlinie sieht vor:

„a)

Durch die Bauart der Maschinen muss gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen.

Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.

b)

Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau der Maschine);

Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;

Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung.

c)

Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller nicht nur den normalen Gebrauch der Maschine in Betracht ziehen, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine.

Die Maschine ist so zu konzipieren, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen der Maschine besonders hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können.

…“

6

Die Anforderungen 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6 und 1.2.7 dieses Anhangs bestimmen:

„1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass sie sicher und zuverlässig funktionieren und somit keine gefährlichen Situationen entstehen. Insbesondere müssen sie so konzipiert und gebaut sein, dass

sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten;

Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen.

1.2.2. Stellteile

Stellteile müssen

deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein;

so angebracht sein, dass ein sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist;

so konzipiert sein, dass das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist;

außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notbefehlseinrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zur Programmierung von Robotern;

so liegen, dass ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefahren hervorruft;

so konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann;

so gefertigt werden, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von Notbehelfseinrichtungen, die in hohem Maße beansprucht werden können.

1.2.4. Stillsetzen

Normales Stillsetzen

Jede Maschine muss mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein.

Jeder Arbeitsplatz muss mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der sich entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen Teile der Maschine bzw. bestimmte bewegliche Teile stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen der Maschine muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.

Ist die Maschine oder sind ihre gefährlichen Teile stillgesetzt, so muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.

Stillsetzen im Notfall

Jede Maschine muss mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können. Hiervon ausgenommen sind

Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche Maßnahmen zu ergreifen;

in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen.

Diese Befehlseinrichtung muss

deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;

das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorgangs bewirken, ohne dass sich hierdurch zusätzliche Gefahrenmomente ergeben;

eventuell bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder eine Auslösung zulassen.

Wenn die Notbehelfseinrichtung nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohne dass diese einen Not-Aus-Befehl auslöst; die Einrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.

1.2.6. Störung der Energieversorgung

Eine Unterbrechung, eine Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung der Maschine darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.

Insbesondere ist folgendes auszuschließen:

unbeabsichtigtes Ingangsetzen;

Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen;

Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks;

Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art;

Ausfall von Schutzeinrichtungen.

1.2.7. Störung des Steuerkreises

Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, eine Störung oder Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. Insbesondere ist folgendes auszuschließen:

unbeabsichtigtes Ingangsetzen;

Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen;

Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks;

Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art;

Ausfall von Schutzeinrichtungen.“

7

In Anforderung 2 („Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für bestimmte Maschinengattungen“) dieses Anhangs sieht Anforderung 2.3 („Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen“) Buchst. c vor:

„Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Werkstoffen mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von Holz vergleichbar sind, wie Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen und vergleichbaren Werkstoffen, müssen den nachstehenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen:

c)

Die Maschine muss über selbsttätige Bremsen verfügen, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.“

Deutsches Recht

8

Die Richtlinie 98/37 wurde durch die Art. 1 und 16 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. 2004 I S. 2) in deutsches Recht umgesetzt.

9

Gemäß Art. 1 dieses Gesetzes hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. 2004 I S. 2) erlassen.

10

Gemäß Art. 16 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten hat der Gesetzgeber zum einen die – ursprünglich nach Art. 1 der Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Mai 1993 (BGBl. 1993 I S. 704) erlassene – Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Mai 1993 (BGBl. 1993 I S. 704) geändert und zum anderen diese Verordnung in „Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV)“ umbenannt.

11

§ 2 der Maschinenverordnung – 9. GSGV bestimmte:

„Maschinen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie [98/37] entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

Im Jahr 2009 erwarb YH bei einem Händler eine von Widl hergestellte Brennholzsäge (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge).

13

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge konnte im Tischbetrieb oder im Wippbetrieb betrieben werden. Sie verfügte über einen grünen Einschalttaster und einen roten Ausschalttaster (im Folgenden: normale Abschaltvorrichtung), die sich beide unter einer Klappe befanden, auf der sich ein roter Not-Aus-Taster (im Folgenden: Notabschaltvorrichtung) befand.

14

Sowohl die normale Abschaltvorrichtung als auch die Notabschaltvorrichtung aktivierten die elektronische Bremse, die das Sägeblatt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge nach ca. zehn Sekunden zum Stillstand brachte.

15

Am 14. Dezember 2016 erlitt YH mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge einen Unfall. Er wollte diese von Wippbetrieb auf Tischbetrieb umrüsten und schaltete mittels eines der Ausschalttaster den Motor aus. Beim Aufladen der geschnittenen Holzscheite in die Schubkarre kam er unabsichtlich auf einen dieser Taster, und zwar entweder einmal mindestens vier bis fünf Sekunden lang oder mehrfach hintereinander insgesamt mindestens vier bis fünf Sekunden lang.

16

Hierdurch wurde die Motorbremse der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge deaktiviert mit der Folge, dass das Sägeblatt während ca. elf Minuten lautlos auslief.

17

Der Kläger klappte den Sägeblattschutz der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge nach vorne, sah jedoch nicht, dass das Sägeblatt noch nachlief. Dabei wurde sein linker Zeigefinger vom Sägeblatt erfasst und verletzt.

18

Nach diesem Unfall erhob YH beim Landgericht Deggendorf (Deutschland) eine Schadensersatzklage gegen Widl wegen des schwerwiegenden Schadens, den er durch die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge erlitten hatte.

19

Im Rahmen des Verfahrens vor jenem Gericht wurde ein Sachverständigengutachten erstellt. Darin stellte der Sachverständige fest, dass zwar eine Bremszeit des Sägeblatts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge von 13 Sekunden eingestellt sei, das Betätigen der Notabschaltvorrichtung das Sägeblatt aber innerhalb von acht bis neun Sekunden anhalte. Außerdem stellte er fest, dass, wenn man entweder mindestens vier bis fünf Sekunden am Stück oder mehrfach insgesamt mindestens vier bis fünf Sekunden erneut die Notabschaltvorrichtung betätige, das Sägeblatt nicht innerhalb der voreingestellten Bremszeit zum Stillstand gebracht werde, sondern ca. elf Minuten nachlaufe.

20

Das Landgericht Deggendorf wies die Schadensersatzklage von YH ab.

21

YH legte gegen diese abweisende Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht München (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge nicht den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 98/37 entspreche.

22

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass YH zwar ein erhebliches Mitverschulden treffe, Widl aber für einen Teil des Schadens hafte, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge nicht den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 98/37 entspreche.

23

Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge von einem Konstruktionsfehler betroffen sei und den Sicherheitsanforderungen von Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 98/37 u. a. deshalb nicht entspreche, weil entweder wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Notabschaltvorrichtung dazu führe, dass das Sägeblatt etwa elf Minuten lang lautlos auslaufe. In einer Notsituation sei nicht auszuschließen, dass ein Nutzer in Panik den Knopf mehrfach hintereinander betätigen oder über längere Zeit gedrückt halten könne; auch in einem solchen Fall müsse sichergestellt sein, dass das Sägeblatt der Säge zum Stillstand komme, um den Sicherheitsanforderungen zu genügen.

24

Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Anforderung 1.2.4 von Anhang I der Richtlinie 98/37. Der Satzteil in dieser Anforderung „[w]enn die Notbehelfseinrichtung nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben“ könnte so auszulegen sein, dass im Fall einer erneuten Betätigung der Notbehelfseinrichtung der Bremsbefehl nicht aufrechterhalten bleiben müsse. Bei dieser Auslegung entspräche die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 98/37. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein solches bewusstes oder unbewusstes Betätigen eine „geeignete Betätigung“ für die Freigabe der Einrichtung im Sinne von Anforderung 1.2.4 von Anhang I der Richtlinie 98/37 darstelle.

25

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 98/37 und dort insbesondere den Ziff. 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 sowie 2.3 Buchst. c dahin auszulegen, dass die Notbehelfseinrichtung einer Kreissäge den dortigen Sicherheitsanforderungen entspricht, wenn nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls durch – bewusstes oder unbewusstes – entweder wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Notbehelfseinrichtung für eine Dauer von mindestens 4 bis 5 Sekunden die Bremswirkung mit der Folge unterbrochen wird, dass das Sägeblatt nicht zum Stillstand kommt, sondern ca. 11 Minuten lautlos ausläuft?

2.

a)

Ist Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37 dahin auszulegen, dass auch ein unbewusstes bzw. versehentliches (erneutes) Auslösen des Not-Aus-Befehls während der Bremszeit ein „Betätigen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt?

b)

Falls 2. a) mit ja zu beantworten ist, ist ein solches unbewusstes bzw. versehentliches Betätigen eine „geeignete Betätigung“ für die Freigabe der Einrichtung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37?

3.

a)

Ist Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37 dahin auszulegen, dass nur ein bewusstes und absichtliches (erneutes) Betätigen der Notbehelfseinrichtung ein „Betätigen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt?

b)

Falls 3. a) mit ja zu beantworten ist, ist ein solches bewusstes und absichtliches Betätigen eine „geeignete Betätigung“ für die Freigabe der Einrichtung im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.2.4 der Richtlinie 98/37?

Zum Verfahren vor dem Gerichtshof

26

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. März 2025 ist ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet worden, um zum einen zu klären, ob die Bestimmungen der Richtlinie 98/37 in deutsches Recht umgesetzt worden waren, da im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Bestimmungen dieser Richtlinie für sich genommen und ohne Umsetzung in nationales Recht keine Verpflichtungen für die Beklagte des Ausgangsverfahrens begründen können. Zum anderen hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht aufgefordert, klarzustellen, ob YH bei seinem Unfall die normale Abschaltvorrichtung oder die Notabschaltvorrichtung betätigt hatte.

27

Am 20. März 2025 hat das vorlegende Gericht das Auskunftsersuchen beantwortet. Erstens seien die Bestimmungen der Richtlinie 98/37 durch die Maschinenverordnung – 9. GSGV in deutsches Recht umgesetzt worden, nach deren § 2 Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürften, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Anhang I der Richtlinie 98/37 entsprächen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährdeten. Zweitens habe YH vor dem Landgericht Deggendorf geschildert, er habe bei seinem Unfall die normale Abschaltvorrichtung gedrückt, während er vor dem vorlegenden Gericht geschildert habe, er habe die Notabschaltvorrichtung gedrückt. Es sei jedoch nicht erforderlich, festzustellen, welche dieser Vorrichtungen betätigt worden sei, da beide dieselbe Bremsfunktion der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge bedienten.

Zu den Vorlagefragen

28

Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 98/37 sowie die Anforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 und 2.3 Buchst. c von Anhang I dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass eine normale Abschaltvorrichtung und/oder eine Notabschaltvorrichtung einer Holzkreissäge den in diesen Bestimmungen genannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, wenn nach Auslösung eines Abschaltbefehls durch bewusstes oder unbewusstes, wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Abschalteinrichtung das Abbremsen der Säge mit der Folge unterbrochen wird, dass das Sägeblatt nicht zum Stillstand kommt, sondern über mehrere Minuten lautlos ausläuft.

29

Die Richtlinie 98/37 harmonisiert auf Unionsebene abschließend die Vorschriften über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Maschinen und über den Nachweis, dass die Maschinen diesen Anforderungen entsprechen, sowie die Vorschriften, die die möglichen Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Maschinen betreffen, deren Übereinstimmung mit diesen Anforderungen vermutet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03, EU:C:2007:213, Rn. 53).

30

Nach ihren Erwägungsgründen 2, 6, 7 und 9 soll die Richtlinie nämlich den freien Verkehr von Maschinen im Binnenmarkt gewährleisten und den zwingenden und grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für diese Maschinen gerecht werden, indem sie die nationalen Systeme des Konformitätsnachweises durch ein harmonisiertes System ersetzt. Zu diesem Zweck führt die Richtlinie insbesondere in Art. 3 und Anhang I grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf, die die in den Mitgliedstaaten hergestellten Maschinen und Sicherheitsbauteile erfüllen müssen (Urteile vom 8. September 2005, Yonemoto, C‑40/04, EU:C:2005:519, Rn. 31, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03, EU:C:2007:213, Rn. 52).

31

Von diesen Anforderungen enthält erstens Anforderung 1.1.2 dieses Anhangs die Grundsätze für die Integration der Sicherheit, denen Maschinen und ihre Sicherheitsbauteile entsprechen müssen. Insbesondere muss nach Anforderung 1.1.2 Buchst. a durch die Bauart der Maschinen gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Die Maßnahmen müssen außerdem darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.

32

Zudem muss der Hersteller nach Anforderung 1.1.2 Buchst. b von Anhang I der Richtlinie 98/37 bei der Wahl der angemessensten Lösungen in der angegebenen Reihenfolge zunächst die Gefahren beseitigen oder minimieren, dann notwendige Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren ergreifen und schließlich die Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen unterrichten sowie auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung hinweisen.

33

Im Übrigen verlangt der Grundsatz in Anforderung 1.1.2 Buchst. c dieses Anhangs, dass der Hersteller der betreffenden Maschine bei deren Entwicklung und Bau sowie bei der Ausarbeitung ihrer Betriebsanleitung nicht nur den normalen Gebrauch der Maschine in Betracht zieht, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine.

34

Zweitens sieht Anforderung 1.2.1 dieses Anhangs vor, dass die Steuerungen so zu konzipieren und zu bauen sind, dass sie sicher und zuverlässig funktionieren und somit keine gefährlichen Situationen entstehen und, insbesondere, dass Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen, während Anforderung 1.2.2 dieses Anhangs u. a. vorschreibt, dass Stellteile so konzipiert sein müssen, dass ihr Betätigen mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist.

35

Drittens verlangt Anforderung 1.2.4 von Anhang I der Richtlinie 98/37, dass jede Maschine mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein muss, nämlich einer normalen Abschaltvorrichtung, sowie – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant sind – mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können.

36

Was zum einen die normale Abschaltvorrichtung betrifft, sieht Anforderung 1.2.4 vor, dass sich mit ihr entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen Teile der betreffenden Maschine bzw. bestimmte bewegliche Teile stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Außerdem muss der Befehl zum Stillsetzen den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein. Ist die Maschine oder sind ihre gefährlichen Teile einmal stillgesetzt, so muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.

37

Zum anderen bestimmt Anforderung 1.2.4, dass die Notbefehlseinrichtung deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben muss. Außerdem muss sie das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorgangs bewirken, ohne dass sich hierdurch zusätzliche Gefahrenmomente ergeben, und sie muss eventuell bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder eine Auslösung zulassen.

38

In Anforderung 1.2.4 heißt es weiter: „Wenn die Notbehelfseinrichtung nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben“. Ferner darf es nicht möglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohne dass diese einen Not-Aus-Befehl auslöst. Außerdem darf die Einrichtung nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können, und durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden.

39

Daraus folgt, dass die Betätigung der Notbefehlseinrichtung einen Not-Aus-Befehl auslösen muss, der durch eine Blockierung dieser Einrichtung aufrechterhalten werden muss. Das Beenden der Betätigung der Einrichtung darf somit nicht zu deren Freigabe führen, sondern eine solche Freigabe darf nur durch eine geeignete Betätigung erreicht werden. Der Begriff „geeignete Betätigung“ im Sinne von Anforderung 1.2.4 von Anhang I der Richtlinie 98/37 ist daher so zu verstehen, dass er sich auf eine bestimmte Handlung bezieht, die sich von der Betätigung der Notbefehlseinrichtung unterscheidet und speziell auf deren Freigabe gerichtet ist.

40

Außerdem darf die Freigabe der Notbefehlseinrichtung durch eine solche geeignete Betätigung die betreffende Maschine keinesfalls wieder in Gang setzen. Ihr Wiederingangsetzen darf vielmehr nur durch die anschließende Betätigung einer anderen Befehlseinrichtung möglich sein.

41

Viertens bestimmen die Anforderungen 1.2.6 und 1.2.7 von Anhang I der Richtlinie 98/37 im Wesentlichen, dass Defekte in der Logik oder der Versorgung des Steuerkreises nicht zu gefährlichen Situationen führen oder das Stillsetzen der betreffenden Maschine verhindern dürfen, wenn ein entsprechender Befehl bereits erteilt wurde.

42

Fünftens und letztens enthält Anforderung 2.3 dieses Anhangs zusätzliche Anforderungen für Maschinen zur Bearbeitung von Holz wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Säge.

43

Was insbesondere die Bremsen solcher Maschinen angeht, sieht Anhang I Anforderung 2.3 Buchst. c der Richtlinie 98/37 vor, dass die betreffende Maschine über selbsttätige Bremsen verfügen muss, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.

44

Eine solche Anforderung ist eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und soll sicherstellen, dass die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen insbesondere dadurch erfüllt werden, dass das Werkzeug der betreffenden Maschine zur Bearbeitung von Holz, z. B. Sägeblätter, Fräsen usw., in ausreichend kurzer Zeit angehalten wird, so dass das Risiko eines zufälligen Kontakts während der Auslaufphase des Werkzeugs beseitigt wird.

45

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass YH, nachdem er einen Not-Aus-Befehl ausgelöst hatte, unabsichtlich die Notbefehlseinrichtung oder die normale Abschaltvorrichtung entweder dauerhaft oder wiederholt betätigt hat, was zur Folge hatte, dass die Bremswirkung unterbrochen wurde und das Sägeblatt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge mehrere Minuten lang lautlos weiterdrehte.

46

Selbst wenn man annähme, dass die Freigabe der Notbefehlseinrichtung nach der Betriebsanleitung der betreffenden Maschine dadurch geschehen könnte, dass sie entweder dauerhaft oder wiederholt betätigt wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird, ändert dies nichts daran, dass diese Freigabe die Maschine keinesfalls wieder in Gang setzen darf, sondern nur, wie in Anforderung 1.2.4 von Anhang I der Richtlinie 98/37 ausdrücklich vorgesehen und wie oben in Rn. 38 ausgeführt, das Wiederingangsetzen ermöglichen darf.

47

Der Umstand, dass die oben in Rn. 45 beschriebenen bewussten oder unbewussten Handlungen zur Folge hatten, dass die Bremswirkung unterbrochen wurde und dass das Sägeblatt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Säge mehrere Minuten lang lautlos weiterlief, steht somit im Widerspruch zu der in Anforderung 1.2.4 von Anhang I der Richtlinie 98/37 vorgesehenen Anforderung und kann daher keine „geeignete Betätigung“ für die Freigabe der Notbefehlseinrichtung im Sinne dieser Anforderung 1.2.4 darstellen.

48

Dasselbe gilt entsprechend für den Fall, dass YH die normale Abschaltvorrichtung entweder einmal dauerhaft oder wiederholt betätigt hat. Auch wenn nämlich die normale Abschaltvorrichtung und die Notbefehlseinrichtung gewisse Unterschiede in Bezug auf die ihnen eigenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aufweisen, unterliegen sie im Wesentlichen denselben Grundsätzen für die Integration der Sicherheit und haben dieselbe wesentliche Funktion, nämlich das Stillsetzen der betreffenden Maschine, indem sie sie in einen sicheren Zustand versetzen. Somit darf die Betätigung der normalen Abschaltvorrichtung, sei es dauerhaft oder wiederholt, keinesfalls dazu führen, dass der Befehl zum Stillsetzen, den diese Vorrichtung geben soll, unterbrochen wird, und damit auch nicht dazu, dass die betreffende Kreissäge mehrere Minuten weiterdrehen kann.

49

Darüber hinaus steht eine solche Folge im Widerspruch sowohl zu den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit, denen Maschinen und ihre Sicherheitsbauteile entsprechen müssen, wie in Anforderung 1.1.2 von Anhang I der Richtlinie 98/37 aufgeführt, als auch zu den sich aus den Anforderungen 1.2.1, 1.2.2, 1.2.6, 1.2.7 und 2.3 Buchst. c dieses Anhangs ergebenden und oben in den Rn. 31 bis 34 und 41 bis 44 angeführten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, da sie die Personen, die die betreffende Maschine verwenden, einem erhöhten Risiko für ihre Sicherheit und Gesundheit aussetzt. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist es durchaus vorhersehbar, dass die Person, die diese Maschine bedient, in Panik die Notabschaltvorrichtung oder die normale Abschaltvorrichtung mehrfach hintereinander betätigt oder über längere Zeit gedrückt hält, um die Maschine so schnell wie möglich anzuhalten. Indem diese Vorrichtungen unter solchen Umständen zulassen, dass sich das Sägeblatt der betreffenden Maschine mehrere Minuten lang lautlos weiterdreht, anstatt es in ausreichend kurzer Zeit anzuhalten, verstoßen sie gegen die Gesamtheit der genannten Anforderungen.

50

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 98/37 sowie die Anforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 und 2.3 Buchst. c von Anhang I dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass eine normale Abschaltvorrichtung und/oder eine Notabschaltvorrichtung einer Holzkreissäge nicht den in diesen Bestimmungen genannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, wenn nach Auslösung eines Abschaltbefehls durch bewusstes oder unbewusstes, wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Abschalteinrichtung das Abbremsen der Säge mit der Folge unterbrochen wird, dass das Sägeblatt nicht zum Stillstand kommt, sondern über mehrere Minuten lautlos ausläuft.

Kosten

51

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen sowie die Anforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.7 und 2.3 Buchst. c von Anhang I dieser Richtlinie

 

sind dahin auszulegen, dass

 

eine normale Abschaltvorrichtung und/oder eine Notabschaltvorrichtung einer Holzkreissäge nicht den in diesen Bestimmungen genannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, wenn nach Auslösung eines Abschaltbefehls durch bewusstes oder unbewusstes, wiederholtes oder dauerhaftes erneutes Betätigen der Abschalteinrichtung das Abbremsen der Säge mit der Folge unterbrochen wird, dass das Sägeblatt nicht zum Stillstand kommt, sondern über mehrere Minuten lautlos ausläuft.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen