Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-350/26

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ‑BORDONA

vom 23. April 2026(1)

Rechtssache C321/25 [Gidzhinov](i)

Strafverfahren

gegen

A,

B,

V,

G,

D,

weitere Beteiligte:

Sofiyska gradska prokuratura

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia, Bulgarien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Bekämpfung der organisierten Kriminalität – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – SFI‑Übereinkommen – Rahmenbeschluss 2008/841/JI – Verpflichtung zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch abschreckende und wirksame Maßnahmen – Pflicht, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen – Schwerer Mehrwertsteuerbetrug – Höchststrafen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verjährungsfrist “






1.        Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, denen die Führung einer und/oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die sich den Mehrwertsteuerbetrug als Ziel gesetzt hatte, zur Last gelegt wird, legt das Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) dem Gerichtshof zwei sehr unterschiedliche Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich auf die absolute Verjährungsfrist für die Strafverfolgung (erste Frage) und auf das Verhältnis zwischen den Strafen für die Vereinbarung der Begehung einer Straftat und den Strafen für diese Straftat (zweite Frage) beziehen.

2.        Die unionsrechtlichen Vorschriften, deren Auslegung die Vorlagefragen betreffen, sind Art. 325 Abs. 1 AEUV, das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(2) und der Rahmenbeschluss 2008/841/JI(3).

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      SFIÜbereinkommen

3.        Art. 1 („Allgemeine Bestimmungen“) sieht vor:

„(1)      Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union]

b)      im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

–        die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der [Union] oder aus den Haushalten, die von der [Union] oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

–        das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

–        die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

…“

4.        Art. 2 („Sanktionen“) bestimmt:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligungen an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 [Euro] nicht überschreiten.

…“

2.      Rahmenbeschluss 2008/841

5.        Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) lautet:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚kriminelle Vereinigung‘ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind;

2.      ‚organisierter Zusammenschluss‘ einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.“

6.        Art. 2 („Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“) bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu bewerten:

a)      das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt;

b)      das Verhalten einer Person, das darin besteht, mit einer oder mehreren Personen eine Vereinbarung über die Ausübung einer Tätigkeit zu treffen, die, falls durchgeführt, der Begehung von in Artikel 1 genannten Straftaten gleichkäme – auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit beteiligt ist.“

7.        Art. 3 („Sanktionen“) lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)      die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird oder

b)      die in Artikel 2 Buchstabe b genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe in demselben Höchstmaß wie die Straftat, auf die sich die Vereinbarung[(4)] bezieht, oder mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird.

2.      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tatsache, dass die von diesem Mitgliedstaat festgelegten Straftaten nach Artikel 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden, als erschwerender Umstand betrachtet werden kann.“

B.      Bulgarisches Recht

1.      Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch)

8.        Art. 23 Abs. 1 bestimmt:

„Werden durch eine Handlung mehrere Straftaten begangen oder hat eine Person mehrere verschiedene Straftaten begangen, bevor sie wegen einer dieser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, so verhängt das Gericht, nachdem es für jede dieser Straftaten eine Strafe festgelegt hat, die schwerste dieser Strafen.“

9.        Art. 80 sieht vor:

„(1)      Die Strafverfolgung ist aufgrund Verjährung ausgeschlossen, wenn sie nicht eingeleitet wird innerhalb von:

2.      fünfzehn Jahren bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind;

3.      zehn Jahren bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind;

(3)      Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung beginnt mit der Begehung der Straftat, im Fall eines Versuchs oder einer Vorbereitung der Begehung mit dem Tag, an dem die letzte Handlung vorgenommen wurde, und im Fall von Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten mit deren Beendigung.“

10.      Art. 81 bestimmt:

„(1)      Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Beginn oder die Fortsetzung der strafrechtlichen Verfolgung von der Klärung einer Vorfrage durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abhängt.

(2)      Die Verjährung wird durch jede Handlung der zuständigen Behörden unterbrochen, die zum Zweck der Strafverfolgung vorgenommen wird, und zwar nur in Bezug auf die Person, gegen die sich die Strafverfolgung richtet. Wenn die Handlung, durch die die Verjährung unterbrochen wurde, beendet ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

(3)      Ungeachtet der Hemmung oder der Unterbrechung der Verjährung ist die strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen, wenn eine Frist verstrichen ist, die die im vorstehenden Artikel vorgesehene Frist um die Hälfte übersteigt.“

11.      Art. 93 sieht vor:

„Die folgenden Begriffe und Ausdrücke werden in diesem Gesetzbuch mit der folgenden Bedeutung verwendet:

20.      ‚organisierte kriminelle Vereinigung‘: der auf längere Dauer angelegte und organisierte Zusammenschluss von drei oder mehr Personen zur Begehung von Straftaten in Verabredung, im In- oder Ausland, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Der Zusammenschluss gilt auch dann als organisiert, wenn keine förmliche Rollenverteilung zwischen den Beteiligten, keine auf längere Dauer angelegte Beteiligung oder keine ausgeprägte Struktur vorliegt.

…“

12.      Art. 255 bestimmt:

„(1)      Wer die Festsetzung oder Zahlung hoher Steuerschulden umgeht, indem er

7.      einen unberechtigten Steuerguthabenabzug geltend macht,

… wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe bis 2 000 [Lewa (BGN)] bestraft.

(3)      Bei besonders hohen Steuerschulden beträgt die Strafe drei bis acht Jahre Freiheitsentzug und die Einziehung des gesamten oder eines Teils des Vermögens des Täters.

…“

13.      Art. 321 sieht vor:

„(1)      Die Bildung oder Anführung einer organisierten kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft.

(2)      Die Beteiligung an einer solchen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren bestraft.

(3)      Wenn die Vereinigung … zu Bereicherungszwecken gebildet wurde, … besteht die Strafe

1.      für die in Abs. 1 genannten Straftaten in einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren;

2.      für die in Abs. 2 genannten Straftaten, in einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren.

…“

2.      Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung)

14.      Art. 24 bestimmt:

„(1)      Ein Verfahren ist nicht einzuleiten und ein eingeleitetes Verfahren ist einzustellen, wenn:

3.      die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist erloschen ist;

(2)      In den in Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 9 genannten Fällen wird das Strafverfahren nicht eingestellt, wenn die beschuldigte oder angeklagte Person dies beantragt. Eine Amnestie oder Verjährung steht der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nicht entgegen, wenn die verurteilte Person dies beantragt oder der Staatsanwalt einen Antrag auf Freispruch stellt.

…“

15.      Art. 258 sieht vor:

„(1)      Über die Sache entscheidet derselbe Spruchkörper vom Beginn bis zum Ende der Hauptverhandlung.

(2)      Wenn ein Mitglied des Gerichts nicht mehr an der Verhandlung teilnehmen kann und ersetzt werden muss, so ist mit der Verhandlung von Neuem zu beginnen.“

16.      In Art. 289 heißt es:

„(1)      Das Gericht stellt das Strafverfahren in den in Art. 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 10 und Abs. 5 genannten Fällen ein.

(2) Werden die in Art. 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründe in der Hauptverhandlung bekannt und beantragt die abzuurteilende Person die Fortsetzung des Verfahrens, so entscheidet das Gericht durch Strafurteil.

…“

II.    Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen

17.      Im Jahr 2015 wurde in Bulgarien ein Strafverfahren gegen fünf Personen wegen verschiedener Mehrwertsteuerdelikte eingeleitet. In diesem Verfahren

–        wurden A und B angeklagt, zwischen März 2011 und November 2012 eine organisierte kriminelle Vereinigung im Sinne von Art. 321 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs angeführt zu haben. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bestraft;

–        wurden V, G und D angeklagt, im gleichen Zeitraum an der organisierten kriminellen Vereinigung von A und B beteiligt gewesen zu sein. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft.

18.      Zu diesen Tatvorwürfen kamen Folgende hinzu, die in Art. 255 Abs. 3 des Strafgesetzbuches aufgeführt sind und mit einer Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren und der Einziehung des gesamten oder eines Teils des Vermögens bestraft werden:

–        drei Straftaten, bestehend in der falschen Erklärung der Mehrwertsteuer in Höhe von 633 525 Euro;

–        14 Taten wegen falscher Rechnungen in Höhe von 1 130 568 Euro;

–        Steuerbetrug in Höhe von 1 022 583 Euro;

–        gesetzeswidrige Abzüge in Höhe von insgesamt 1 244 274 Euro.

19.      Der Fall wurde zunächst einem Gericht aus einem Richter und zwei Schöffen zugewiesen, das 48 Verhandlungstermine zwischen 2015 und 2021 abhielt. Im Jahr 2021 musste mit dem Verfahren von Neuem begonnen werden, da ein neuer Richter ernannt wurde, um den ersten Richter zu ersetzen, der aus seinem Amt ausgeschieden war.

20.      Das neue Gericht, bestehend aus dem zweiten Richter und zwei anderen Schöffen, hielt 18 Verhandlungstermine zwischen 2022 und 2025 ab, von denen die meisten vertagt wurden, ohne dass Maßnahmen zur Beweisaufnahme ergriffen wurden.

21.      Das Verfahren musste ein drittes Mal neu zugewiesen werden, da der zweite Richter in den Ruhestand trat. Es wurde einem dritten Richter und zwei neuen Schöffen zugewiesen, die das vorlegende Gericht bilden.

22.      In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht folgende Erwägungen an:

–        „… die Durchführung eines Strafverfahrens vor drei Instanzen vor diesen Zeitpunkten, zu denen die absolute Verjährung für die Strafverfolgung der meisten Straftaten (nicht diejenigen, die im Zusammenhang mit der Anführung einer kriminellen Vereinigung stehen) eintritt, [ist] objektiv unmöglich … Selbst wenn es dem vorlegenden Gericht gelänge, vorher in der Sache zu entscheiden, so träte die absolute Verjährung mit Sicherheit ein, bevor die zweite bzw. dritte Instanz über die eingelegten Rechtsmittel entscheiden würde“(5).

–        Es geht bei der Strafverfolgung von zwei der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anführung einer kriminellen Vereinigung um eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 15 Jahren. Daher beträgt die absolute Verjährungsfrist 22,5 Jahre und läuft am 14. Mai 2035 ab. Diese Frist für die Strafverfolgung der Personen, die als Anführer der kriminellen Vereinigung genannt werden, wäre für die Durchführung des Strafverfahrens, auch vor drei gerichtlichen Instanzen, ausreichend.

–        In Bezug auf die für die verfolgten Handlungen vorgesehenen Strafen „widerspräche“ die Regelung, wonach „die Vereinbarung der Begehung einer Straftat schwerer bestraft würde als die tatsächliche Begehung der Straftat[,] … dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der kriminelle Charakter der Vereinbarung … allein aus dem kriminellen Charakter der Straftaten herrührt, auf deren Begehung diese Vereinbarung gerichtet ist und die in Zukunft begangen werden könnten“(6).

23.      Vor diesem Hintergrund hat das Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI‑Übereinkommens einem nationalen Gesetz entgegen, das eine Strafverfolgungsverjährung für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Taten vorsieht, wonach die Verjährungsfrist allein nach der für eine Straftat vorgesehenen Höchststrafe bestimmt wird und nicht nach der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Rechtssache, und das die Möglichkeit eines zufälligen Ereignisses unberücksichtigt lässt, auf das hin das Strafverfahren von Neuem beginnen muss, so dass die Anwendung des nationalen Gesetzes zur Straflosigkeit führen kann?

2.      Steht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 einem nationalen Gesetz entgegen, wonach die Straftat nach Art. 2 Buchst. b mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß höher ist als das für die Straftat, auf die sich die Vereinbarung nach Art. 2 Buchst. b bezieht, vorgesehene?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

24.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 8. Mai 2025 beim Gerichtshof eingegangen.

25.      V, die österreichische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

26.      Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten.

IV.    Würdigung

27.      Das vorlegende Gericht stellt zwei eigenständige Fragen:

–        Die erste Frage betrifft die vom bulgarischen Gesetzgeber festgelegte Verjährungsregelung für die Strafverfolgung und ihre Eignung zur Sicherstellung einer wirksamen Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung.

–        Die zweite Frage betrifft die Rechtfertigung einer nationalen Regelung, die unter bestimmten Umständen diejenigen, die die Begehung einer Straftat vereinbaren, strenger bestraft als diejenigen, die die Straftat tatsächlich begehen, unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

A.      Erste Vorlagefrage

28.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI‑Übereinkommens einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der „die Verjährungsfrist allein nach der für eine Straftat vorgesehenen Höchststrafe bestimmt wird und nicht nach der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Rechtssache und das die Möglichkeit eines zufälligen Ereignisses unberücksichtigt lässt, auf das hin das Strafverfahren von Neuem beginnen muss“. Es fügt hinzu, dass diese nationale Regelung „zur Straflosigkeit führen“ könne.

29.      Wie die Kommission ausgeführt hat(7), besteht im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Auferlegung von Strafen eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AEUV. Da die Verjährungsfristen und die Vorschriften über ihre Unterbrechung und ihr Ruhen nicht Gegenstand einer detaillierten Harmonisierung auf Unionsebene sind, obliegt ihre Ausgestaltung grundsätzlich den Mitgliedstaaten(8).

30.      Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen(9).

31.      Insbesondere sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche und vollständige Erhebung der Eigenmittel sicherzustellen, die in den Einnahmen bestehen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben(10).

32.      Die Mitgliedstaaten können die anwendbaren Sanktionen – bei denen es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln kann – frei wählen, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Strafrechtliche Sanktionen können unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen(11).

33.      Die im Ausgangsverfahren verfolgten Handlungen könnten Straftaten des Steuerbetrugs und der kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer darstellen. Die Mehrwertsteuerbeträge, auf die sich das Verfahren bezieht, belaufen sich auf insgesamt rund 4 000 000 Euro und liegen damit weit über dem in Art. 2 Abs. 1 des SFI‑Übereinkommens festgelegten Mindestbetrag, ab dem ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als „schwer“ einzustufen ist.

34.      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden strafbaren Handlungen fallen somit in den Anwendungsbereich von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI‑Übereinkommens.

35.      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der wirksame und abschreckende Charakter der von den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union getroffenen Maßnahmen nicht nur von der Höhe der strafrechtlichen Sanktionen abhängt, mit denen Handlungen zum Nachteil dieser Interessen bestraft werden, sondern auch von deren Verjährungsregelung.

36.      Was den nationalen Gesetzgeber betrifft, so „hat [er] zu gewährleisten, dass die nationale Regelung der Verjährung in Strafsachen nicht dazu führt, dass eine beträchtliche Anzahl von schweren Betrugsfällen im Bereich der Mehrwertsteuer ungeahndet bleib[t]“(12).

37.      In der vorliegenden Rechtssache ist hervorzuheben:

–        Es steht außer Frage (das vorlegende Gericht hat diesbezüglich keine Zweifel geäußert), dass das bulgarische Recht wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorsieht.

–        Ebenso wenig ist streitig, dass die in den bulgarischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verjährungsfristen für die Strafverfolgung abstrakt gesehen angemessen sind, d. h., sie beeinträchtigen den wirksamen und abschreckenden Charakter der entsprechenden Sanktionen nicht. Diese Fristen überschreiten die in Art. 12 der Richtlinie (EU) 2017/1371(13) festgelegten Mindestfristen, auch wenn diese Richtlinie in zeitlicher Hinsicht auf Straftaten, die in den Jahren 2011 und 2012 begangen wurden, nicht anwendbar ist.

38.      Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen eine Verjährungsregelung für die Strafverfolgung, die nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren seit Begehung der verfolgten Handlungen zwangsläufig zur Anwendung kommt. Diese absolute Verjährungsfrist richtet sich nach der für die jeweilige Straftat vorgesehenen Höchststrafe und kann unter keinen Umständen verlängert werden.

39.      Der Gerichtshof hat sich zur Festlegung angemessener Verjährungsfristen für die Festsetzung von Sanktionen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden in Bereichen geäußert, in denen das Unionsrecht Anwendung findet(14). Er hat hierzu folgendermaßen ausgeführt:

–        „… [D]ie nationalen Vorschriften, mit denen die Verjährungsfristen festgelegt werden, [sind] so auszugestalten, dass sie ein Gleichgewicht zwischen den Zielen, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Behandlung der Rechtssachen innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen, auf der einen Seite und der tatsächlichen und wirksamen Durchsetzung de[s Unionsrechts] auf der anderen Seite herstellen“(15).

–        „Für die Beurteilung, ob eine nationale Verjährungsregelung ein solches Gleichgewicht herstellt, sind die Elemente dieser Regelung in ihrer Gesamtheit zu würdigen …, zu denen u. a. der Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer sowie die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung zählen.“(16)

–        Als relevanter Gesichtspunkt kann auch die Komplexität der in der Rechtssache erforderlichen Analyse angesehen werden(17).

40.      Ausgehend hiervon müssen zunächst die Zweifel an der Gültigkeit einer absoluten Verjährungsfrist an sich ausgeräumt werden. Eine solche Frist ist beispielsweise in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95(18) über den Schutz der finanziellen Interessen der Union vorgesehen.

41.      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht eine „absolute Verjährungsfrist“ vor, „[die] dazu bei[trägt], die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu erhöhen, indem sie verhindert, dass die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit … unbegrenzt hinausgezögert werden kann“(19).

42.      Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass mangels einer detaillierteren Harmonisierung das Fehlen einer Bestimmung in der nationalen Regelung, die die Anwendbarkeit der absoluten Verjährungsfrist für die Strafverfolgung von der Komplexität des Gerichtsverfahrens abhängig macht, nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

43.      Selbstverständlich muss diese Frist ausreichend lang sein, um eine gerichtliche Entscheidung über das Verhalten zu ermöglichen, wobei insbesondere die durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren zu berücksichtigen ist(20).

44.      Meiner Ansicht nach ist eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren, wie sie im bulgarischen Recht vorgesehen ist, angemessen und ausreichend. Dies ist der Fall, auch wenn ihre Berechnung den Zeitraum von der Einleitung des Strafverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung umfasst, d. h., alle Instanzen erfasst(21). In 15 Jahren kann ein Strafverfahren wegen einer Straftat wie der hier verfolgten beendet werden. Wie die Kommission feststellt, geht diese Frist erheblich über die in der Richtlinie 2017/1371 vorgesehene entsprechende Verjährungsfrist hinaus(22).

45.      Auch wenn die Frist abstrakt gesehen als angemessen anzusehen ist, ist dennoch sicherzustellen, dass ihre Anwendung nicht der Straflosigkeit Vorschub leistet und damit die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt.

46.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof geprüft, ob die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge haben sollte, dass in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen Taten, die einen schweren Betrug begründen, nicht geahndet werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Taten im Allgemeinen verjährt sind, bevor die vom Gesetz vorgesehene strafrechtliche Sanktion durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung verhängt werden kann. In einem solchen Fall könnten die vom nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen in diesem Bereich nicht als wirksam und abschreckend angesehen werden(23).

47.      Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Rechtsstreit streitige Verjährungsfrist in der Regel zu einer tatsächlichen Straflosigkeit in einer erheblichen Anzahl von Strafverfahren vor bulgarischen Gerichten wegen Straftaten führt, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen.

48.      Vielmehr scheint alles darauf hinzudeuten, dass die Strafverfolgungsverjährung in diesem Fall nur einige der vom vorlegenden Gericht verfolgten Handlungen betreffen würde(24) und dass die mögliche Straffreiheit (eines Teils) dieser Handlungen mit besonderen Umständen zusammenhängt, die mit Problemen und Schwierigkeiten im Zusammenhang stehen, die das vorlegende Gericht selbst betreffen.

49.      Die in der oben erwähnten Vorlageentscheidung beschriebene Abfolge von Ereignissen(25) macht deutlich, dass die Verzögerung bei der Durchführung dieses Strafverfahrens, wie die Kommission geltend macht, auf eine gewisse „systemische Ineffizienz“ des Gerichts selbst zurückzuführen ist(26).

50.      Aus den Akten geht nicht hervor, dass nicht nur die meisten bulgarischen Gerichte, die mit ähnlichen Strafsachen befasst sind, sondern zumindest eine erhebliche Anzahl dieser Gerichte in der Verjährungsregelung für Strafverfahren ein systematisches Hindernis für die endgültige Verfolgung von Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, sehen.

51.      Unter diesen Umständen sind meiner Ansicht nach die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Feststellung einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, nicht gegeben. Die erste Vorlagefrage ist daher zu verneinen.

B.      Zweite Vorlagefrage

52.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 es zulässt, dass die „Vereinbarung“ der Begehung einer Straftat im Sinne von Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 schwerer bestraft werden kann (mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) als die Begehung der Straftat, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist (mit bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe).

53.      Ich erinnere daran, dass in dem Strafverfahren, das dem vorliegenden Fall zugrunde liegt, über die strafrechtliche Haftung folgender Personen zu entscheiden ist:

–        A und B, die angeklagt sind, eine kriminelle Vereinigung zur Begehung von Mehrwertsteuerbetrug angeführt zu haben; dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bestraft;

–        V, G und D, die angeklagt sind, an dieser kriminellen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein; dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft.

54.      Den fünf strafrechtlich Verfolgten wird außerdem Steuerbetrug vorgeworfen, der mit einer Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren bestraft werden kann.

55.      Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine oder beide der folgenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu bewerten:

–        die aktive Beteiligung an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung;

–        eine Vereinbarung „mit einer oder mehreren Personen … über die Ausübung einer Tätigkeit zu treffen, die, falls durchgeführt, der Begehung von in Artikel 1 [des Rahmenbeschlusses 2008/841] genannten Straftaten gleichkäme …“. Diese Straftaten sind „mit einer Freiheitsstrafe … im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht …“(27).

56.      Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841 verlangt von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

–        die in Art. 2 Buchst. a genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von „mindestens zwei bis fünf Jahren“ bedroht wird;

–        die in Art. 2 Buchst. b genannte Straftat „mit einer Freiheitsstrafe in demselben Höchstmaß wie die Straftat, auf die sich die Vereinbarung bezieht, oder mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren“ bedroht wird.

57.      Der bulgarische Gesetzgeber hat sich für die zweite in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Möglichkeit entschieden: Die im Strafgesetzbuch für Mehrwertsteuerbetrug vorgesehene Freiheitsstrafe beträgt im Höchstmaß acht Jahre, während die für die Bildung oder Anführung einer kriminellen Vereinigung, die zum Zweck des Mehrwertsteuerbetrugs gegründet wurde, vorgesehene Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre beträgt.

58.      Damit stellen sich zwei Fragen:

–        erstens, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 es zulässt, dass die Vereinbarung zur Begehung des Mehrwertsteuerbetrugs mit einer Strafe (15 Jahre) geahndet wird, die höher ist als die für die Begehung dieser Steuerstraftat vorgesehene Strafe (acht Jahre);

–        zweitens, ob eine nationale Regelung diese Vereinbarung in jedem Fall mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren ahnden kann, da die zweite der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b genannten Alternativen eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von „mindestens zwei bis fünf Jahren“ vorsieht.

1.      Die „Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841

59.      Der Rahmenbeschluss 2008/841 ist in Rechtsakten enthalten, die auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 EUV erlassen wurden, dessen Regelung in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV übernommen wurde. Dieser Rahmenbeschluss enthält Mindestvorschriften über die Sanktionen für Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität(28).

60.      Das Strafrecht der Mitgliedstaaten ist zum derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht Gegenstand allgemeiner Harmonisierungsmaßnahmen. Insbesondere ist die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat „… unter Berücksichtigung der Weichenstellungen vorzunehmen, die im Rahmen des Strafrechtssystems des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Bestimmung derjenigen Straftaten erfolgt sind, die die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen“(29).

61.      Die österreichische Regierung hat auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtstraditionen und Strafrechtssystemen in den Diskussionen im Rat über zahlreiche Gesetzgebungsakte der Union im Bereich des materiellen Strafrechts aufgeworfen haben(30). Diese Schwierigkeiten liegen der Grundsatzposition des Rates in seinen „Schlussfolgerungen … über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen“ zugrunde(31).

62.      Diesem Dokument, das den Ansatz des Rates in verschiedenen Rahmenbeschlüssen vor dem Vertrag von Lissabon formalisiert, lässt sich Folgendes entnehmen:

–        Die Angleichung der Sanktionen sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Kohärenz ihrer nationalen Systeme zu wahren(32).

–        Sollten die Vorschläge für (künftige) Rechtsakte Bestimmungen enthalten, die die Tatbestandsmerkmale von Straftaten festlegen, sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, ein Mindestmaß für die Höchststrafen festzulegen, die nach nationalem Recht für Straftaten verhängt werden können(33).

63.      Zu diesem Zweck hat der Rat ein Stufensystem für Sanktionen eingeführt(34) und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Mindeststandards handelt und dass nichts die Mitgliedstaaten daran hindert, in ihren nationalen Rechtsvorschriften über diese Standards hinauszugehen(35).

64.      Dieses System von Mindesthöchststrafen, das, wie die Kommission geltend macht, mit dem Grundsatz der Mindestangleichung gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV im Einklang steht(36), ist vom Rat in zahlreichen Rahmenbeschlüssen regelmäßig angewandt worden(37). Aus dem Geist dieses Systems und seiner Praxis ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren jeweiligen nationalen Systemen höhere als die im Rahmenbeschluss 2008/841 vorgesehenen Höchststrafen vorzusehen.

65.      Ich möchte jedoch anmerken, dass die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung nicht besonders glücklich ist.

66.      Die Wendung „Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren“(38), die in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841 verwendet wird, hält einer harten logischen Prüfung nur schwer stand, wie die Verunsicherung des vorlegenden Gerichts selbst zeigt(39).

67.      Eine durch das Wort „mindestens“ bedingte „Strafe im Höchstmaß“ lässt einen Spielraum nach oben offen, so dass es sich nicht um eine Höchststrafe handeln kann. Folglich könnten die Mitgliedstaaten die Höchststrafe ausweiten.

68.      Wird die Bedingung „mindestens“ unmittelbar dergestalt präzisiert, dass sie nicht auf einen konkreten Zeitraum, sondern auf eine Zeitspanne bezogen wird, in der die Strafe liegen muss, so könnte diese nicht über die Obergrenze der Zeitspanne hinaus ausgeweitet werden, die dann (für die Strafe) das zulässige Höchstmaß darstellen würde. Die Mitgliedstaaten könnten daher das Strafmaß nur innerhalb der Spanne festlegen, ohne dabei die Obergrenze zu überschreiten.

69.      Es ist jedoch davon auszugehen, wie die österreichische Regierung vorschlägt(40), dass das Mindestmaß der Höchststrafe innerhalb der Spanne („zwei bis fünf Jahren“) liegt und dass die Strafe daher über diesen Zeitraum hinaus erweitert werden kann. Die Mitgliedstaaten könnten somit die Höchststrafe durch Zusammenrechnung höherer Strafen ausweiten.

70.      Diese sicherlich etwas gekünstelte Auslegung entspricht am besten dem Grundsatz der Mindestangleichung des Unionsrechts im strafrechtlichen Bereich. Und sie wird in gewisser Weise auch der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis am besten gerecht, letztverbindlich über die Obergrenze der Strafen zu entscheiden, die sie festlegen möchten.

71.      Das Unionsrecht erlaubt den Mitgliedstaaten, ihrer Verpflichtung zur Festlegung einer Höchststrafe nachzukommen, indem es ihnen die Möglichkeit bietet, diese Höchststrafe im vorliegenden Fall auf nur zwei Jahre oder auf einen beliebigen anderen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festzulegen. Dabei wird ihnen selbstverständlich nicht die Möglichkeit genommen, sich für einen anderen Zeitraum zu entscheiden, der über den durch die Spanne von „zwei bis fünf Jahren“ festgelegten Zeitraum hinausgeht.

72.      Daher steht meiner Ansicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Vereinbarung nach Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert, deren Höchstmaß höher ist als das für die Straftat, auf die sich die in Rede stehende Vereinbarung bezieht.

73.      In jedem Fall ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen: Das nationale Gericht ist nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen eines Rahmenbeschlusses, die keine unmittelbare Wirkung haben, unvereinbar ist, unangewandt zu lassen(41).

2.      Unterschied zwischen den für die Vereinbarung der Begehung einer Straftat und der Begehung der vereinbarten Straftat vorgesehenen Sanktionen. Verhältnismäßigkeit

74.      Schließlich ist zu klären, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 zulässt, dass die Vereinbarung zur Begehung des Mehrwertsteuerbetrugs nach bulgarischem Recht mit einer Strafe (15 Jahre) geahndet wird, die höher ist als die für die Begehung dieser Steuerstraftat vorgesehene Strafe (acht Jahre).

75.      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass eine bejahende Antwort dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefe(42).

76.      Ich teile diese Auffassung nicht.

77.       Es mag zwar auf den ersten Blick unverhältnismäßig erscheinen, dass die Vereinbarung der Begehung einer Straftat (die als Vorbereitungshandlung der späteren Straftat zu verstehen ist) strenger bestraft wird als die tatsächliche Begehung dieser Straftat(43).

78.      Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841, der sich mit dem Phänomen der organisierten Kriminalität befasst, bezieht sich jedoch auf „eine Vereinbarung … über die Ausübung einer Tätigkeit …, die, falls durchgeführt, der Begehung von … Straftaten gleichkäme“(44).

79.      Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die, wie ich betonen möchte, Gegenstand des Rahmenbeschlusses 2008/841 ist, erscheint es sinnvoll, die Errichtung von Organisationsstrukturen, die auf die systematische Ausübung krimineller Handlungen abzielen, strenger zu bestrafen.

80.      Eine gelegentliche Vereinbarung der Begehung einer einzelnen Straftat unterscheidet sich von einer Vereinbarung der fortgesetzten und organisierten Begehung von Straftaten durch einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss mehrerer Personen.

81.      Ohne dass es erforderlich ist, gemäß Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 „an der tatsächlichen Durchführung der“ kriminellen „Tätigkeit beteiligt [zu sein]“, trifft Folgendes auf denjenigen zu, der mit anderen vereinbart, eine kriminelle Vereinigung zu gründen:

–        Er kann für die von anderen im Rahmen dieser Vereinigung begangenen Straftaten verantwortlich gemacht werden, sei es mittelbar oder als Anstifter zu diesen Straftaten.

–        Er ist in jedem Fall unmittelbar und hauptsächlich für die Straftat verantwortlich, die darin besteht, eine Struktur zu schaffen, die die tatsächliche Begehung von Straftaten erleichtert, die durch die unmittelbaren Täter ohne diese kriminelle Vereinigung möglicherweise nicht hätten begangen werden können.

82.      Abstrakt betrachtet bin ich daher der Ansicht, dass der Vereinbarung der Gründung einer kriminellen Vereinigung ein strengerer strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann als der Begehung konkreter Straftaten im Rahmen dieser Organisation.

83.      Die Entscheidung über den Umfang dieses strafrechtlichen Vorwurfs obliegt im Rahmen der bereits untersuchten Grenzen dem nationalen Gesetzgeber. Seine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftat und Strafe ist maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich die Grenzen der Vernunft überschreitet.

84.      In jedem Fall stimme ich mit der Kommission darin überein, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer bestimmten Sanktion unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen muss(45).

85.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung einerseits der Merkmale der kriminellen Vereinigung, die aufgrund der Vereinbarung zwischen A und B gegründet wurde, und andererseits der Frage, inwieweit die Existenz dieser Organisation eine notwendige Voraussetzung für die Begehung der V, G und D zur Last gelegten Straftaten war, das Verhalten von A und B eine schwerere strafrechtliche Sanktion verdient als die für die anderen drei Angeklagten vorgesehene. Bei dieser Beurteilung darf im Übrigen nicht außer Acht gelassen werden, dass A und B auch die Anführung der kriminellen Vereinigung vorgeworfen wird, die aufgrund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung gegründet wurde.

V.      Ergebnis

86.      Nach alledem schlage ich vor, auf die Fragen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

sind dahin auszulegen, dass

sie einem nationalen Gesetz nicht entgegenstehen, das eine absolute Verjährungsfrist für die Strafverfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Taten vorsieht, die sich allein nach der für die betreffende Straftat vorgesehenen Höchststrafe bestimmt, so dass sie 15 Jahre bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, und zehn Jahre bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, beträgt.

2.      Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

ist dahin auszulegen, dass

er einem nationalen Gesetz nicht entgegensteht, nach dem das Verhalten einer Person, das darin besteht, eine Vereinbarung über die Ausübung einer Tätigkeit zu treffen, die, falls durchgeführt, der Begehung von in Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841 genannten Straftaten gleichkäme, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß höher ist als die für die Begehung einer dieser Straftaten vorgesehenen Freiheitsstrafe.


1      Originalsprache: Spanisch.


i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


2      Eingeführt mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. 1995, C 316, S. 48). Im Folgenden: SFI‑Übereinkommen.


3      Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. 2008, L 300, S. 42).


4      Die Verwendung des Begriffs „conspiración“ (Verabredung) in der spanischen Fassung entspricht nicht den übrigen Sprachfassungen, die ich herangezogen habe. In diesen Fassungen werden die Begriffe „accord“ (französische Fassung), „agreement“ (englische Fassung), „intesa“ (italienische Fassung), „acordo“ (portugiesische Fassung), „acordul“ (rumänische Fassung), „Vereinbarung“ (deutsche Fassung) und „overeengekomen“ (niederländische Fassung) verwendet. Der Begriff „conspiración“ in der spanischen Fassung ist daher als „acuerdo“ (Vereinbarung) zu verstehen, wobei es sich um den in Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 verwendeten Begriff handelt.


5      Rn. 29 der Vorlageentscheidung.


6      Rn. 52 der Vorlageentscheidung.


7      Rn. 9 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


8      Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu beachten. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimšēvičs und EZB/Lettland (C‑202/18 und C‑238/18; EU:C:2019:139, Rn. 57).


9      Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19; EU:C:2021:1034, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10      Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11      Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14; EU:C:2015:555, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 41).


13      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29).


14      Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, im Folgenden: Urteil Whiteland Import Export, Rn. 48). In dieser Rechtssache ging es um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften.


15      Urteil Whiteland Import Export, Rn. 49.


16      Urteil Whiteland Import Export, Rn. 50.


17      Urteil Whiteland Import Export, Rn. 51.


18      Verordnung des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).


19      Urteil vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton (C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20      Rn. 17 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


21      Rn. 18 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


22      Rn. 19 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


23      Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14; EU:C:2015:555, Rn. 47).


24      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde die noch verbleibende Frist (bis 2035) ausreichen, um über die Strafsache gegen die als Anführer einer kriminellen Vereinigung Angeklagten in drei Instanzen zu entscheiden.


25      Nrn. 19 bis 21 dieser Schlussanträge.


26      Schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 20.


27      Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts (Rn. 47 und 48 der Vorlageentscheidung) ist die Kommission der Ansicht, dass der Gegenstand der „Vereinbarung“ in Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 die Begehung von Straftaten und nicht notwendigerweise die Gründung einer kriminellen Vereinigung ist (Rn. 30 der schriftlichen Erklärungen der Kommission). Wenn dies der Fall wäre, würde das Verhalten von A. und B. vielmehr unter Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/841 fallen, so dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses, dessen Auslegung Gegenstand der zweiten Vorlagefrage ist, unerheblich wäre. Unabhängig davon, dass, wie die Kommission einräumt, die „Vereinbarung“ auch die Gründung einer kriminellen Vereinigung zum Gegenstand haben kann, ist meiner Ansicht nach entscheidend, dass sowohl nach Art. 2 Buchst. a wie auch Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2008/841 als auch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b eine Vereinbarung der Gründung einer kriminellen Vereinigung oder der Begehung einer Straftat schwerer bestraft werden kann als die Begehung der vereinbarten Straftat.


28      Urteil vom 28. November 2024, PT (Verständigung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat) (C‑432/22, EU:C:2024:987, Rn. 38).


29      In diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Besonders schwere Straftat) (C‑402/22, EU:C:2023:543, Rn. 38).


30      Rn. 24 der schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung.


31      Dokument Nr. 9141/02 des Rates vom 27. Mai 2002, im Folgenden: Schlussfolgerungen des Rates.


32      Schlussfolgerungen des Rates, Rn. 3 Abs. 4: „Bei der Frage, wie strafrechtliche Sanktionen in bestimmten Bereichen angeglichen werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten unterscheiden. Damit die Mitgliedstaaten die Kohärenz ihrer nationalen Sanktionssysteme wahren können, ist bei der Angleichung strafrechtlicher Sanktionen ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich“.


33      Schlussfolgerungen des Rates, Rn. 3 Abs. 5: „Enthalten Vorschläge für gemäß Titel VI des EUV zu erlassende Rechtsakte Bestimmungen zur Festlegung von Mindestmerkmalen für Straftaten, so wird geprüft, ob es erforderlich ist, ein Mindestniveau für die Höchststrafen für die betreffenden Straftaten im nationalen Recht festzulegen“.


34      Dieses System, das in Rn. 3 Abs. 8 der Schlussfolgerungen des Rates aufgeführt ist, weist vier Stufen auf:


      Stufe 1: Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren.


      Stufe 2: Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren.


      Stufe 3: Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren.


      Stufe 4: Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren (Fälle, in denen sehr schwere Strafen erforderlich sind).


35      Schlussfolgerungen des Rates, Rn. 3 Abs. 9: „… Bei den genannten Strafmaßen handelt es sich um Mindestniveaus, und nichts hindert die Mitgliedstaaten daran, in ihrem nationalen Recht über diese Strafmaße hinauszugehen“.


36      Rn. 34 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.


37      Unter den zahlreichen von der österreichischen Regierung in Fn. 37 ihrer schriftlichen Erklärungen genannten Bestimmungen ist insbesondere abzustellen auf Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003, L 192, S. 54) sowie Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. 2008, L 328, S. 55).


38      Eine Formulierung, die zwar bei der Festlegung von Mindeststrafen durchaus sinnvoll ist, meiner Ansicht nach jedoch im Hinblick auf Höchststrafen nicht die geeignetste ist.


39      Rn. 56 bis 74 der Vorlageentscheidung.


40      Rn. 32 der schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung.


41      Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Nr. 2 des Tenors).


42      Rn. 52 der Vorlageentscheidung, wiedergegeben in Nr. 22 dieser Schlussanträge.


43      Die Vereinbarung der Begehung einer Straftat wird in der Regel mit einer geringeren Strafe als die Straftat selbst bestraft. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Vereinbarung der Begehung einer bestimmten Straftat und der Straftat der Gründung oder Anführung einer kriminellen Vereinigung, die über eine gewisse Konsistenz und Dauerhaftigkeit verfügt.



44      Hervorhebung nur hier.


45      Rn. 39 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.

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