Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-353/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 23. April 2026(1)
Rechtssache C‑164/25
T–2 družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme d.o.o.
gegen
TELEKOM SLOVENIJE, d.d.
(Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije [Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation – Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur – Verpflichtung, zu gewährleisten, dass jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit einer Streitigkeit befassen kann – Verpflichtung zur Einstellung des Verfahrens vor der nationalen Streitbeilegungsstelle, wenn wegen eines Anspruchs Klage bei einem Gericht erhoben wird – Grundsatz der Effektivität – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf “
I. Einleitung
1. Mit der Richtlinie 2014/61/EU(2) soll der rasche Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtert und unterstützt werden, insbesondere indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert wird.
2. Hierzu sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismus einzurichten, den beide Parteien einer Streitigkeit in Anspruch nehmen können, wenn der Zugang zu einer physischen Infrastruktur verweigert wird oder sie über die Geschäftsbedingungen für einen solchen Zugang keine Einigung erzielen können.
3. Was aber geschieht, wenn eine Partei zunächst ein Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle (im Folgenden: SBS) mit dem Antrag einleitet, Zugang zu einer physischen Infrastruktur zu erhalten, und die Gegenpartei danach die Sache vor Gericht bringt und Klage auf Feststellung erhebt, dass ein solcher Zugang nicht zu gewähren ist?
4. Dies ist der Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens. Zum einen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2014/61 eine Verpflichtung vorsieht, zunächst die SBS mit der Angelegenheit zu befassen (im Folgenden: sequenzielles System), oder ob die Parteien zwischen dem Streitbeilegungsverfahren und einem gerichtlichen Verfahren wählen können (im Folgenden: paralleles System). Zum anderen ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise dazu, wie dann, wenn ein paralleles System mit dieser Richtlinie im Einklang steht, der Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) im Licht einer nationalen Verfahrensvorschrift auszulegen sind, nach der ein außergerichtliches Verfahren einzustellen ist, wenn dieselbe Angelegenheit danach bei einem Gericht anhängig gemacht wird.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. In den Erwägungsgründen 2, 9, 11, 13, 14, 19, 34 und 39 der Richtlinie 2014/61 heißt es:
„(2) Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, … sicherzustellen, dass bis 2020 alle Europäer Zugang zu sehr viel höheren Internet-Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s haben und mindestens 50 % der Haushalte in der Union Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s nutzen können.
…
(9) Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen … dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation leisten …
…
(11) Mit dieser Richtlinie sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und ‑pflichten festgelegt werden … Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip – empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden.
…
(13) Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche …
(14) Im Hinblick auf den Ausbau der elektronischen Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsnetze im Binnenmarkt sollte diese Richtlinie das Recht der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze auf Zugang zu physischen Infrastrukturen festlegen, und zwar unabhängig von ihrem Standort und zu fairen und angemessenen Bedingungen …
…
(19) Bei Uneinigkeiten im Verlauf der kommerziellen Verhandlungen … sollte jede Partei eine [SBS] auf nationaler Ebene in Anspruch nehmen können, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden. …
…
(34) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, die hier vorgesehenen Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die sie im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Richtlinie am besten erfüllen können.
…
(39) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der [Charta] anerkannt wurden, vor allem mit dem … Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. …“
6. Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/61 bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert … wird …
(2) Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für Bauwerke und physische Infrastrukturen festgelegt mit dem Ziel, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aneinander anzugleichen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel besser zu erreichen.“
7. In Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie2014/61 heißt es:
„(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen – auch in Bezug auf den Preis – stattzugeben. …
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede Zugangsverweigerung auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss …
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, jede Partei die zuständige [SBS] mit dem Fall befassen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 4 genannte [SBS] unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen Streitigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich des Preises, treffen muss.
Die [SBS] muss die Streitigkeit schnellstmöglich und, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags lösen; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.“
8. Nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61 „[können g]egen die Entscheidungen der in diesem Artikel genannten zuständigen Stellen … nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden“.
B. Slowenisches Recht
9. Mit dem Zakon o elektronskih komunikacijah (Gesetz über die elektronische Kommunikation, im Folgenden: ZEKom‑1) wurde die Richtlinie 2014/61 in slowenisches Recht umgesetzt. Art. 93 Abs. 3 bis 5 und 7, Art. 217 Abs. 3, Art. 218 Abs. 6 und Art. 220a Abs. 5 dieses Gesetzes entsprechen im Wesentlichen Art. 3 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie. Ferner entspricht Art. 192 Abs. 1 des ZEKom‑1 im Wesentlichen Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61.
10. Außerdem heißt es in Art. 218 Abs. 4 ZEKom‑1: „Wenn eine der Parteien während des Streitbeilegungsverfahrens vor der [Agencija za komunikacijska omrežja in storitve Republike Slovenije (Agentur für Kommunikationsnetze und ‑dienste der Republik Slowenien, im Folgenden: Agentur)] ein gerichtliches Verfahren vor dem für diese Angelegenheit zuständigen Gericht anhängig macht oder den Antrag auf Streitbeilegung zurücknimmt, wird das Streitbeilegungsverfahren bei der Agentur eingestellt.“
III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
11. Telekom Slovenije beantragte am 19. November 2020 Zugang zur physischen Infrastruktur des Telekommunikationsnetzes der T‑2 družba za ustvarjanje, razvoj in trženje elektronskih komunikacij in opreme d. o. o. (im Folgenden: T‑2). Dies lehnte T‑2 mit Schreiben vom 21. Januar 2021 ab.
12. Telekom Slovenije stellte am 29. April 2021 einen Antrag auf Streitbeilegung bei der Agentur, mit dem sie beantragte, T‑2 aufzugeben, ihr Zugang zu ihrer Infrastruktur zu gewähren.
13. T‑2 erhob am 6. September 2021 beim Okrožno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana, Slowenien) Klage auf Feststellung, dass Telekom Slovenije keinen Anspruch auf Zugang zu ihrer physischen Infrastruktur habe.
14. Telekom Slovenije machte die Unzuständigkeit jenes Gerichts mit der Begründung geltend, dass es sich um eine Angelegenheit verwaltungsrechtlicher Art handele, die nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle.
15. Die Agentur stellte das bei ihr anhängige Verfahren am 2. November 2021 mit der Begründung ein, dass die Sache mit dem von T‑2 beim Okrožno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana) anhängig gemachten Klageverfahren materiell identisch sei und die Streitbeilegung durch die Agentur die Zuständigkeit der Gerichte unberührt lasse.
16. Gegen diese Entscheidung legte Telekom Slovenije Rechtsmittel beim Upravno sodišče Republike Slovenije (Verwaltungsgericht der Republik Slowenien) ein.
17. Mit Entscheidung vom 12. September 2023 wies jenes Gericht das Rechtsmittel zurück. Die in Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 enthaltene Formulierung „das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt“ (im Folgenden: Unberührt-Klausel) schließe einen Verstoß gegen das Recht auf Anrufung eines Gerichts aus.
18. Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 wies das Okrožno sodišče v Ljubljani (Bezirksgericht Ljubljana) die von Telekom Slovenije erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurück(3). Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung in diesem Rechtsstreit Auswirkungen auf die Entstehung von Verpflichtungen zwischen den Parteien haben würde und somit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle.
19. Gegen diesen Beschluss legte Telekom Slovenije Rechtsmittel beim Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana, Slowenien) ein.
20. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 gab dieses Gericht dem Rechtsmittel von Telekom Slovenije und damit der Einrede der Unzuständigkeit statt. Das Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana) entschied, dass sich aus einer teleologischen und systematischen Auslegung der Richtlinie 2014/61 ergebe, dass sie die Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation reduzieren solle, dass das Recht der Netzanbieter auf Zugang zur physischen Infrastruktur den Ausbau dieser Netze beschleunigen solle und dass zur Beschleunigung des Zugangs eine besondere nationale Stelle zur Streitbeilegung sowie Fristen, innerhalb derer diese Stelle ihre Entscheidung zu treffen habe, eingeführt worden seien. Insoweit liefe eine strenge grammatikalische Auslegung zugunsten der Beilegung von Streitigkeiten durch die Gerichte, ohne dass eine Frist für die Entscheidung vorgesehen werde, der Absicht des Unionsgesetzgebers zuwider. Da ferner die Agentur als Behörde handele, wenn sie über eine Streitigkeit zwischen Anbietern im Zusammenhang mit dem Zugang zu physischer Infrastruktur entscheide, handele es sich bei der vorliegenden Rechtssache um eine Verwaltungssache, die nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle.
21. Gegen diesen Beschluss legte T‑2 Rechtsmittel beim Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien), dem vorlegenden Gericht, ein. Das Rechtsmittel von T‑2 wurde von dem vorgenannten Gericht am 14. September 2022 zugelassen.
22. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Unberührt-Klausel nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 nicht ausschließlich anhand ihres Wortlauts ausgelegt werden könne. Außerdem seien in Anbetracht der Zwecke dieser Richtlinie mehrere Auslegungen möglich.
23. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Richtlinie 2014/61, insbesondere der Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 – „das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt“ – dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur das Recht hat, entweder bei der SBS einen Antrag auf Streitbeilegung zu stellen oder ein (ordentliches) Gericht mit dem Fall zu befassen?
2. Ist Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, nach der ein Streitbeilegungsverfahren vor einer SBS eingestellt wird, wenn eine Partei während des bei dieser Stelle geführten Streitbeilegungsverfahrens wegen derselben Angelegenheit bei dem zuständigen Gericht Klage einreicht?
24. Telekom Slovenije, T‑2, die italienische und die slowenische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen Regierung haben die vorgenannten Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026 teilgenommen.
IV. Würdigung
A. Erste Vorlagefrage
1. Vorbemerkungen
25. Die erste Frage bezieht sich allgemein auf die Richtlinie 2014/61 und insbesondere auf die Unberührt-Klausel in Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Richtlinie. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist meines Erachtens auch eine Auslegung von Abs. 4 dieser Vorschrift erforderlich(4).
26. Folglich möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur das Recht hat, entweder bei einer SBS einen Antrag auf Streitbeilegung zu stellen oder ein Gericht mit dem Fall zu befassen.
27. Mit Ausnahme von Telekom Slovenije sind alle Beteiligten der Ansicht, dass diese Frage zu verneinen sei.
28. Telekom Slovenije macht dagegen im Wesentlichen geltend, die einzige Möglichkeit, die Ziele der Richtlinie 2014/61 zu erreichen, bestehe darin, einer SBS die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur zu übertragen, vorbehaltlich der Möglichkeit, gegen eine Entscheidung der SBS Rechtsmittel bei den Verwaltungsgerichten einzulegen.
29. Zur Beantwortung dieser Frage werde ich die übliche Auslegungsmethode des Gerichtshofs zugrunde legen und insoweit nicht nur den Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 berücksichtigen, sondern auch ihren Kontext und die Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem diese Vorschrift gehört, verfolgt werden(5).
2. Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61
30. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61 muss jede Partei in der Lage sein, die zuständige SBS mit einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur zu befassen.
31. Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie legt die Kriterien und Grundsätze fest, die die SBS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten hat, fügt indes in Unterabs. 2 hinzu, dass „[hiervon] das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, … unberührt [bleibt]“.
32. Meines Erachtens ergibt sich aus diesen beiden Absätzen von Art. 3 in Verbindung miteinander, dass die Parteien wählen können, ob sie mit einem Fall entweder die SBS oder ein Gericht befassen.
33. Diese Auslegung wird durch einen Vergleich des Wortlauts von Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 mit dem Wortlaut anderer Bestimmungen des Unionsrechts bestätigt, mit denen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ein paralleles System zugelassen bzw. ein sequenzielles System vorgeschrieben wird.
34. Erstens stellt die Verordnung (EU) 2016/679(6) Personen, die einen Verstoß gegen diese Verordnung geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Insoweit sieht Art. 77 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass jede betroffene Person „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs“ das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben muss. Ferner muss nach Art. 78 Abs. 1 dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben. Schließlich garantiert Art. 79 Abs. 1 dieser Verordnung jeder betroffenen Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf „unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77“(7).
35. Der Gerichtshof hat betont, dass jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss. Er hat somit auch unter Berücksichtigung des Kontexts und der mit der Verordnung 2016/679 verfolgten Ziele festgestellt, dass die vorgenannten Bestimmungen weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit vorsehen noch einen Vorrang der Beurteilung der genannten Behörde oder des genannten Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte(8).
36. Zweitens muss die Entgeltregelung für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur nach der Richtlinie 2001/14/EG(9) u. a. dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen entsprechen(10). In diesem Kontext kann nach Art. 30 Abs. 2 dieser Richtlinie „ein Antragsteller[, wenn er] der Auffassung [ist], ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, … die Regulierungsstelle befassen, und zwar insbesondere mit Entscheidungen des Betreibers der Infrastruktur oder gegebenenfalls des Eisenbahnunternehmens“. Ferner „treffen“ nach Abs. 6 dieser Bestimmung „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle zu gewährleisten“.
37. Unter Berücksichtigung auch des Kontexts und der mit der Richtlinie 2001/14 verfolgten Ziele hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 30 dieser Richtlinie der Regulierungsstelle eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entgeltregelung für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur zuerkennt(11).
38. Meines Erachtens ähnelt die in der Richtlinie 2014/61 verwendete Formulierung – und damit das dort vorgesehene System – derjenigen der Verordnung 2016/679 und unterscheidet sich von derjenigen der Richtlinie 2001/14. Das lässt somit den Schluss zu, dass die Richtlinie 2014/61 einem parallelen System nicht entgegensteht.
39. Anzuerkennen ist meines Erachtens jedoch auch, dass Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 anderen Auslegungen zugänglich sein kann. Insbesondere geht der Unberührt-Klausel die Regelung der Frist voraus, innerhalb derer die SBS die Streitigkeit lösen muss. Ferner legt Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 den Umfang der von der SBS zu erlassenden Entscheidung fest. Somit könnte die Unberührt-Klausel zugestandenermaßen dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf das Recht bezieht, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einzulegen.
40. Einige Beteiligte haben jedoch geltend gemacht, dass Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61 einer solchen Auslegung eben deshalb entgegenstehe, weil in dieser Bestimmung das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels geregelt werde. Dies führt mich zur Prüfung des Kontexts, in dem Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/61 steht.
3. Kontext
a) Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61
41. Nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61 können gegen jede Entscheidung der SBS „nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden“. Dieser Wortlaut unterscheidet sich somit von demjenigen von Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, wo vom „Recht …, ein Gericht mit dem Fall zu befassen“, die Rede ist.
42. Daran wird erkennbar, dass die letztgenannte Bestimmung die Möglichkeit gewährt, eine Streitigkeit bei den (Zivil‑)Gerichten anhängig zu machen, wohingegen die erstgenannte Bestimmung das Recht gewährleistet, gegen eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/61 erlassene Entscheidung der SBS ein Rechtsmittel einzulegen.
43. Zwar garantiert Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61 das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen jede Entscheidung der SBS und schließt somit auch andere Entscheidungen als solche über den Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur ein. Die Möglichkeit, die SBS mit einer Streitigkeit im Zusammenhang mit anderen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Angelegenheiten zu befassen, ist nämlich in Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehen.
44. Somit könnten Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2014/61 dahin ausgelegt werden, dass sie unterschiedliche Anwendungsbereiche haben, wenngleich sie sich teilweise überschneiden: Zum einen würde die erstgenannte Bestimmung sich nur auf Rechtsmittel gegen eine SBS-Entscheidung im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur beziehen. Zum anderen würde die letztgenannte Bestimmung sich auf jedes Rechtsmittel gegen jede SBS-Entscheidung beziehen.
45. Jede der in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Bestimmungen enthält jedoch eine Unberührt-Klausel, die derjenigen in Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 entspricht(12).
46. Ausgehend von der Annahme, dass der Gesetzgeber keine überflüssigen Vorschriften erlassen hat, ist somit zu bekräftigen, dass Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 die Möglichkeit gewährt, eine Streitigkeit bei den (Zivil‑) Gerichten anhängig zu machen, wohingegen Art. 10 Abs. 6 dieser Richtlinie das Recht gewährleistet, gegen eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2014/61 erlassene Entscheidung der SBS ein Rechtsmittel einzulegen.
b) Sonstige Rechtsvorschriften im Telekommunikationssektor
47. Diese Schlussfolgerung wird erstens durch die Verordnung 2024/1309 bestätigt, mit der die Richtlinie 2014/61 aufgehoben wurde(13). Wie vom vorlegenden Gericht hervorgehoben, dürfte durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5 dieser Verordnung nämlich klargestellt werden, dass ein paralleles System mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
48. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2024/1309 „[hat u]nbeschadet der Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, … jede Partei das Recht, die [SBS] mit Streitigkeiten zu befassen, die in folgenden Fällen entstehen können: … wenn der Zugang zu bestehenden Infrastrukturen verweigert wird oder … keine Einigung über konkrete Bedingungen, einschließlich des Preises, erzielt wird“.
49. Die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, ist demnach nicht mehr in derselben Bestimmung verankert, die die für SBS-Entscheidungen geltenden Anforderungen festlegt(14). Etwaige Zweifel, ob ein solcher Zugang zu den Gerichten als Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung auszulegen ist, dürften somit ausgeräumt sein.
50. Ferner ist in Art. 13 Abs. 5 der Verordnung 2024/1309 bestimmt, dass „[d]er vorliegende Artikel … unbeschadet der Rechtsmittel und Verfahren [gilt], die im Einklang mit Artikel 47 der [Charta] stehen, und [diese] ergänzt“.
51. Weiter kann nach Art. 14 Abs. 10 Unterabs. 1 dieser Verordnung „[g]egen jede Entscheidung einer zuständigen Stelle … nach nationalem Recht bei einer vollständig unabhängigen Beschwerdestelle, einschließlich einer Stelle mit gerichtlichem Charakter, Beschwerde eingelegt werden“. Nach Art. 14 Abs. 10 Unterabs. 2 „[lässt d]as Beschwerderecht nach Unterabsatz 1 … das Recht der Parteien unberührt, die Streitigkeit vor das zuständige nationale Gericht zu bringen“.
52. Demzufolge steht die Verordnung 2024/1309 meines Erachtens einem parallelen System, wie es in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, nicht entgegen.
53. Zwar ist die Verordnung 2024/1309 selbstverständlich auf die vorliegende Rechtssache zeitlich nicht anwendbar. In der Entstehungsgeschichte findet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein anderer Ansatz gewählt werden sollte. Daher ist der Schluss naheliegend, dass der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung der sich aus der Richtlinie 2014/61 ergebenden Regelung der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur vornehmen wollte.
54. Zweitens „schließt“ nach Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972(15) die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Unternehmen „eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus“.
55. Drittens „stellen“ nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG(16) „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher, dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung stehen, an denen Verbraucher beteiligt sind und die Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie betreffen“. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung „[lässt d]ieser Artikel … einzelstaatliche gerichtliche Verfahren unberührt“.
56. Der Gerichtshof hat Art. 34 dieser Richtlinie dahin ausgelegt, dass die Bestimmung einem sequenziellen System nicht entgegensteht, es aber auch nicht vorschreibt(17).
57. Somit steht das Unionsrecht in einem demjenigen der Richtlinie 2014/61 entsprechenden Bereich einem parallelen System, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht entgegen.
4. Ziele der Richtlinie 2014/61
58. Es bleibt zu prüfen, ob diese Auslegung auch durch die Ziele, die zum Erlass der Richtlinie 2014/61 geführt haben, bestätigt wird.
59. Wie sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61 im Licht der Erwägungsgründe 2, 9, 13 und 14 dieser Richtlinie ergibt, soll die Richtlinie den raschen Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, insbesondere indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert wird.
60. Zwar würde dieses Ziel, wie von Telekom Slovenije und dem vorlegenden Gericht hervorgehoben, besser erreicht, wenn den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2014/61 vorgeschrieben würde, ein sequenzielles System einzurichten. Das Ziel außergerichtlicher Verfahren besteht nämlich darin, Streitigkeiten zügiger beizulegen und Kosten zu reduzieren, um so den Zugang zu physischer Infrastruktur und damit den in dieser Richtlinie vorgesehenen raschen Ausbau zu erleichtern(18).
61. Meines Erachtens steht ein paralleles System jedoch aus folgenden Gründen zu den Zielen der Richtlinie 2014/61 nicht im Widerspruch.
62. Erstens werden mit der Richtlinie 2014/61 nach Art. 1 Abs. 2 und 3, ausgelegt im Licht des elften Erwägungsgrundes der Richtlinie, Mindestanforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu physischer Infrastruktur festgelegt. Folglich dürfte die durch diese Richtlinie erfolgte Harmonisierung nicht so weit gehen, dass die Einrichtung eines sequenziellen Systems zulasten eines gerichtlichen Verfahrens vorgeschrieben wird. Zwar können die Mitgliedstaaten ein solches System einführen, sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie reicht es meines Erachtens im Wesentlichen aus, ein außergerichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, ohne dass dieses als zwingendes Verfahren vorgeschrieben werden müsste.
63. In diesem Kontext ist zu betonen, dass sich Arbeitsweise und Effizienz von Verwaltungsstellen und Gerichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden können. Es erscheint daher nachvollziehbar, ihnen insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen. Während einige Mitgliedstaaten es für angebracht halten mögen, ein sequenzielles System einzurichten, um das Gerichtssystem nicht zu überlasten, mag dies bei anderen nicht der Fall sein(19).
64. Zweitens können, wie von Telekom Slovenije vorgebracht, Streitigkeiten über den Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur auf dem Gebiet der Telekommunikation ein gewisses Maß an Fachkenntnis erfordern. Ich denke jedoch nicht, dass ein erstinstanzliches nationales Gericht nicht in der Lage ist, eine solche Aufgabe wahrzunehmen, die im Wesentlichen die Festlegung fairer und angemessener Zugangsbedingungen erfordert (Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/61). Jedenfalls dürfte für die Festlegung von Entgelten für den Zugang zu physischer Infrastruktur im Bereich der Telekommunikation, im Gegensatz zu den Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, um die es in der dem Urteil CTL Logistics zugrunde liegenden Rechtssache ging, keine zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle erforderlich sein(20).
65. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass ein paralleles System, wie es in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, mit den Zielen der Richtlinie 2014/61 im Einklang steht.
66. Ich schlage daher vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur das Recht hat, entweder bei der SBS einen Antrag auf Streitbeilegung zu stellen oder ein ordentliches Gericht mit dem Fall zu befassen.
B. Zweite Vorlagefrage
1. Vorbemerkungen
67. Die zweite Frage betrifft Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61, ausgelegt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie von Art. 47 der Charta. Insoweit erscheinen zwei Bemerkungen notwendig.
68. Erstens geht es in der vorliegenden Rechtssache, da das vorlegende Gericht keine Angaben gemacht hat, die dem Gerichtshof eine Beurteilung der Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes ermöglichen würden, ausschließlich um den Effektivitätsgrundsatz.
69. Zweitens setzt das vorlegende Gericht den Effektivitätsgrundsatz mit Art. 47 der Charta gleich. Damit stellt sich die Frage, ob beide zu prüfen sind oder ob die vorliegende Rechtssache unter nur einem der beiden Blickwinkel zu beurteilen ist(21).
70. In Anbetracht der in der Vorlageentscheidung angeführten Begründung ersucht das vorlegende Gericht jedoch meines Erachtens zum einen offenbar um Hinweise dazu, ob der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Verfahrensregelung entgegensteht, wonach ein außergerichtliches Verfahren einzustellen ist, wenn eine der Parteien danach wegen derselben Angelegenheit Klage bei einem Gericht erhebt. Zum anderen hat das vorlegende Gericht offenbar Zweifel dahin, ob eine solche Verfahrensregelung gleichwohl im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich sein könnte, insbesondere um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
71. Im Wesentlichen kann, zumindest aus Sicht des vorlegenden Gerichts, ein erkennbarer Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wirksamkeit der sich aus der Richtlinie 2014/61 ergebenden Rechte und der Gewährleistung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf eintreten(22). Die in Rede stehende nationale Verfahrensregelung ist daher unter dem Blickwinkel sowohl des Effektivitätsgrundsatzes als auch des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu prüfen, um zu einer ausgewogenen Lösung zu gelangen, die den vom vorlegenden Gericht aufgezeigten erkennbaren Konflikt vermeidet.
72. Daher möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 und der Grundsatz der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegenstehen, wonach ein Streitbeilegungsverfahren vor der SBS einzustellen ist, wenn eine Partei während des bei dieser Stelle geführten Verfahrens wegen derselben Angelegenheit beim zuständigen Gericht Klage erhebt. Falls die Frage bejaht wird, fragt das Gericht weiter, ob diese nationale Verfahrensvorschrift gleichwohl nach Art. 47 der Charta erforderlich ist.
2. Effektivitätsgrundsatz
73. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral(23) ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und detaillierte Verfahrensvorschriften für Klagen festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Vorschriften dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die für gleichartige innerstaatliche Klagen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).
74. Der Effektivitätsgrundsatz findet somit nur dann Anwendung, wenn es keine Verfahrensvorschriften der Union für Klagen gibt, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.
75. Was insoweit die Richtlinie 2014/61 angeht, ergibt sich aus meiner Würdigung der ersten Frage, dass i) die Mitgliedstaaten ein außergerichtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu physischer Infrastruktur einrichten müssen (Art. 3 Abs. 4), ii) jede Partei das Recht haben muss, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der SBS bei einem Gericht einzulegen (Art. 10 Abs. 6), und iii) jede Partei die Möglichkeit haben muss, eine Streitigkeit bei einem Gericht anhängig zu machen (Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2).
76. Die Richtlinie 2014/61 legt jedoch keine Vorrangregelung zwischen den Rechtsbehelfen zu i) und zu iii) fest. Daraus folgt, dass jede einen solchen Vorrang festlegende nationale Verfahrensvorschrift vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität unter den Grundsatz der Verfahrensautonomie fällt.
77. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens(24).
78. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist darauf hinzuweisen, dass nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/61 Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation leisten dürften, und dies das Ziel dieser Richtlinie ist.
79. Dementsprechend soll jeder Netzbetreiber das Recht auf Zugang zur physischen Infrastruktur eines anderen Betreibers haben, sofern die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61 erfüllt sind und nach Art. 3 Abs. 3 keine objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Gründe für die Verweigerung des Zugangs vom Infrastrukturbetreiber geltend gemacht werden.
80. Die Einführung eines Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zur physischen Infrastruktur, nach dem die SBS grundsätzlich schnellstmöglich und in jedem Fall innerhalb von vier Monaten entscheiden muss(25), erleichtert eindeutig den Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur und fördert somit den Zweck der Richtlinie 2014/61.
81. In der vorliegenden Rechtssache hat Telekom Slovenije für den von ihr beantragten Zugang zur physischen Infrastruktur von T‑2 dieses Verfahren in Anspruch genommen. T‑2 hat die Angelegenheit danach bei einem Gericht mit einer Klage auf Feststellung anhängig gemacht, dass Telekom Slovenije keinen Anspruch auf Zugang zu ihrer physischen Infrastruktur habe. Nach nationalem Recht ist in diesem Fall das Verfahren vor der SBS automatisch einzustellen.
82. Dies macht meines Erachtens die Ausübung des Rechts von Telekom Slovenije auf rechtzeitigen Zugang zur physischen Infrastruktur von T‑2, das durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61 in seiner Auslegung im Licht des neunten Erwägungsgrundes gewährleistet ist, übermäßig schwierig oder praktisch unmöglich. Ferner wird hierdurch die volle Effektivität (effet utile) des nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61 vorgesehenen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens beeinträchtigt(26).
83. Die Möglichkeit, eine SBS in Anspruch zu nehmen, und somit zu einer raschen Beilegung einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zugang zu physischer Infrastruktur oder den geschäftlichen Bedingungen für einen solchen Zugang zu gelangen, dient nämlich dazu, das Zugangsrecht effektiv zu machen. In einer Fallgestaltung, in der sich ein Betreiber de facto dafür entschieden hat, eine SBS und nicht ein Zivilgericht mit einer Angelegenheit zu befassen, steht die automatische Einstellung des früheren Verfahrens, sobald die Gegenpartei dieselbe Angelegenheit bei einem Gericht anhängig gemacht hat, zum Effektivitätsgrundsatz und zur vollen Effektivität von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/61 in Widerspruch.
84. In der vorliegenden Rechtssache geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass das Verfahren vor der SBS und das Verfahren vor dem Zivilgericht dieselbe Angelegenheit betreffen. Diese Prämisse wurde auch von keinem der Beteiligten bestritten. Tatsächlich kann eine Klage auf Feststellung, dass der Netzbetreiber keinen Zugang zu physischer Infrastruktur beanspruchen kann, sogar als ein bloßes, in Form eines unabhängigen Verfahrens vor einem Gericht geltend gemachtes Verteidigungsmittel gegen das erste, bei der SBS anhängige Verfahren angesehen werden(27). Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass beide anhängigen Verfahren genau dieselbe Angelegenheit betreffen und es keine zusätzlichen Klagegründe gibt, die es rechtfertigen, danach ein Verfahren bei einem Gericht anhängig zu machen(28).
3. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
85. In Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge habe ich festgestellt, dass die Richtlinie 2014/61 keine Vorrangregelung zwischen dieselbe Angelegenheit betreffenden Streitbeilegungsverfahren und Gerichtsverfahren festlegt.
86. Es ist somit grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Art. 3 der Richtlinie 2014/61 durch Einrichtung eines parallelen Systems umzusetzen, Regelungen zu erlassen, mit denen die praktischen Modalitäten für die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelfe festgelegt werden.
87. In der vorliegenden Rechtssache hat der nationale Gesetzgeber in der Tat solche Regelungen erlassen. Wie sich jedoch aus meiner Würdigung im vorstehenden Abschnitt ergibt, können diese Regelungen jedoch die Ausübung der Rechte, die Netzbetreibern, die Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen beantragen, nach der Richtlinie 2014/61 verliehen werden, übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache der nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte und der zuständigen Streitbeilegungsstellen, zu gewährleisten, dass die sich aus der Richtlinie 2014/61 ergebenden Rechte effektiv geschützt werden, indem sie die Regelung des nationalen Rechts, die die Einstellung des Verfahrens vor der SBS vorschreibt, unangewendet lassen.
88. Aus dieser Nichtanwendung und somit aus der Notwendigkeit, die volle Effektivität der Richtlinie 2014/61 zu gewährleisten, kann sich gleichwohl ein potenzielles Problem ergeben: Mangels einer Vorrangregelung folgt aus dem parallelen Ablauf von zwei Verfahren über genau dieselbe Angelegenheit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, was zu einer Situation der Rechtsunsicherheit führen würde. Dies kann als Einschränkung des durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf angesehen werden(29).
89. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Grundrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta kann eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta gerechtfertigt sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht(30).
90. In der vorliegenden Rechtssache stellt erstens die Gewährleistung der Effektivität des nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61 garantierten Rechts auf Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen, insbesondere dadurch, dass einem Betreiber ermöglicht wird, eine rasche Beilegung der Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Zugang zu erreichen, wie dies durch Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie gewährleistet wird, zwangsläufig eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung dar.
91. Zweitens erscheint der parallele Ablauf der beiden Verfahren zur Erreichung dieser Zielsetzung erforderlich. Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass die Festlegung des Grundsatzes des Vorrangs der ersten Stelle, bei der die Angelegenheit anhängig gemacht wird, in der vorliegenden Rechtssache also der SBS, sowohl die Effektivität des Rechts auf Zugang zur physischen Infrastruktur gewährleisten als auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mindern würde(31). Dies würde jedoch auch das Recht der anderen Partei auf einen wirksamen Rechtsbehelf einschränken, da es die Aussetzung oder Einstellung des gerichtlichen Verfahrens voraussetzen würde. Auch sollte den Mitgliedstaaten, da die Richtlinie 2014/61 keine Vorrangregelung festlegt, meines Erachtens der Grundsatz des Vorrangs der zuerst angerufenen Stelle nicht zwingend vorgeschrieben werden.
92. Drittens wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen meines Erachtens durch folgende Aspekte gemindert.
93. Zunächst ist die Entscheidung der SBS, wenn sie vor Erlass eines gerichtlichen Urteils ergeht, verbindlich und somit für den Zugang zu einer physischen Infrastruktur beantragenden Betreiber vollstreckbar(32). Dies entspricht dem Ziel der Richtlinie 2014/61.
94. Ebenso wird diese Entscheidung, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, für das über dieselbe Angelegenheit entscheidende Gericht sicherlich von Nutzen sein(33). In Anbetracht der Fachkenntnis der SBS kann ihre Entscheidung dem nationalen Gericht nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersparen und das Gerichtsverfahren somit beschleunigen. Unbeschadet detaillierterer nationaler Bestimmungen, mit denen die Wirkung von Verwaltungsentscheidungen in zivilgerichtlichen Verfahren festgelegt wird, kann sich das nationale Gericht außerdem bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Entscheidung der SBS beziehen(34).
95. Zudem können andere nationale Verfahrensvorschriften, die geeignet sind, die Gefahr uneinheitlicher Entscheidungen zu mindern, insbesondere im Fall eines gegen eine Entscheidung der SBS vor einem Verwaltungsgericht eingelegten Rechtsmittels, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, Anwendung finden(35).
96. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach ein Streitbeilegungsverfahren vor der SBS einzustellen ist, wenn eine Partei während des bei dieser Stelle geführten Verfahrens wegen derselben Angelegenheit beim zuständigen Gericht Klage erhebt. Zudem stellt eine solche nationale Verfahrensvorschrift kein sich aus dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergebendes Erfordernis dar.
97. Sollte der Gerichtshof entgegen meinem Vorschlag der Auffassung sein, dass der Effektivitätsgrundsatz einer solchen nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht oder dass eine solche Regelung nach Art. 47 der Charta erforderlich ist, müsste das vorlegende Gericht gleichwohl gewährleisten, dass ein gerichtliches Verfahren, das eingeleitet wird, während ein dieselbe Angelegenheit betreffendes außergerichtliches Verfahren anhängig ist, nicht allein den Zweck hat, der Partei, die Zugang zu physischer Infrastruktur beantragt, die zügige Beilegung der Streitigkeit zu verwehren. Dabei muss das vorlegende Gericht insbesondere die in Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge genannten Punkte berücksichtigen.
98. Kommt das vorlegende Gericht zum gegenteiligen Ergebnis, muss es jede ihm zur Verfügung stehende nationale Verfahrensregelung anwenden, um den Verfahrensmissbrauch zu unterbinden(36).
V. Ergebnis
99. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 3 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Zugang zu bestehender physischer Infrastruktur das Recht hat, entweder bei der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle einen Antrag auf Streitbeilegung zu stellen oder ein ordentliches Gericht mit dem Fall zu befassen.
2. Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61 ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes
dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach ein Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle einzustellen ist, wenn eine Partei während des bei dieser Stelle geführten Verfahrens wegen derselben Angelegenheit beim zuständigen Gericht Klage erhebt. Eine solche nationale Verfahrensvorschrift stellt kein sich aus dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergebendes Erfordernis dar.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. 2014, L 155, S. 1).
3 Siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.
4 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier (35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9), und vom 5. März 2026, Daraa (C‑458/24, EU:C:2026:146, Rn. 40).
5 Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), und vom 5. März 2026, Erdrich Umformtechnik (C‑828/24, EU:C:2026:154, Rn. 24).
6 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
7 Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C‑132/21, im Folgenden: Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, EU:C:2023:2, Rn. 33).
8 Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (Rn. 34 und 35). Zum Kontext und zu den Zielen der Verordnung 2016/679 vgl. Rn. 36 bis 44 jenes Urteils.
9 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. 2001, L 75, S. 29). Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 17. Juni 2015 durch die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32) aufgehoben und ersetzt.
10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C‑489/15, EU:C:2017:834, Rn. 45).
11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics (C‑489/15, EU:C:2017:834, Rn. 86).
12 Hinzuweisen ist ferner darauf, dass alle Bestimmungen der Richtlinie 2014/61, die die Möglichkeit vorsehen, die SBS mit der Streitigkeit zu befassen, nunmehr in Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit‑Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309) gebündelt sind. Vgl. in diesem Sinne die Entsprechungstabelle im Anhang dieser Verordnung.
13 Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2024/1309 und vorbehaltlich der in Abs. 2 vorgesehenen Abweichung wurde die Richtlinie 2014/61 mit Wirkung vom 12. November 2025 aufgehoben.
14 Siehe Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.
15 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36).
16 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2018/1972 aufgehoben. Art. 34 der Richtlinie 2002/22 entspricht im Wesentlichen Art. 25 der Richtlinie 2018/1972.
17 Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, im Folgenden: Urteil Alassini u. a., EU:C:2010:146, Rn. 42 bis 44).
18 Vgl. entsprechend Urteil Alassini u. a. (Rn. 45 und 65).
19 Vgl. entsprechend Urteil Alassini u. a. (Rn. 64).
20 Urteil vom 9. November 2017 (C‑489/15, EU:C:2017:834, Rn. 57 und 58).
21 Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit zu einer vollständigen Klärung des Verhältnisses zwischen dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Fallgestaltungen, die unter die nationale Verfahrensautonomie fallen (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2015:746, Nr. 85). Dies wurde wiederum von mehreren Generalanwälten (wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2015:746, Fn. 28, erwähnt) und im juristischen Schrifttum ausführlich erörtert (vgl. u. a. Prechal, S., und Widdershoven, R., „Redefining the Relationship between ‚Rewe-effectiveness‘ and Effective Judicial Protection“, Review of European Administrative Law, Bd. 4, Nr. 2, 2011, S. 31 bis 50, und Krommendijk, J., „Is there light on the horizon? The distinction between ‚Rewe effectiveness‘ and the principle of effective judicial protection in Article 47 of the Charter after Orizzonte“, Common Market Law Review, Bd. 53, Nr. 5, 2016, S. 1395 bis 1418). In diesem Kontext hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass das Erfordernis der Effektivität im Wesentlichen Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist, den gerichtlichen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil Alassini u. a., Rn. 49). Ferner hat sich der Gerichtshof in Urteilen wie demjenigen vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 27 bis 29), in erster Linie auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gestützt, obwohl das vorlegende Gericht die Frage ausschließlich im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hatte. Zum anderen kann eine Rechtssache ausschließlich im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz beurteilt werden, insbesondere wenn die in Rede stehende nationale Regelung Teil eines Verwaltungsverfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 45). Außerdem verstößt eine nationale Verfahrensvorschrift, die dem Erfordernis der Effektivität nicht genügt, was weniger schwerwiegend erscheinen mag, grundsätzlich auch gegen Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Barouk, C‑283/24, EU:C:2025:236, Rn. 41 und 42). Eine weitere Prüfung der in Rede stehenden nationalen Verfahrensvorschrift im Hinblick auf Art. 47 der Charta erscheint somit überflüssig. Auf bestimmten Gebieten, wie etwa dem Verbraucherschutz, kann der durch den Effektivitätsgrundsatz gewährte Schutz jedoch an die Stelle des Schutzes nach Art. 47 der Charta treten (vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2015:746, Nrn. 89 bis 92).
22 Zu Fallgestaltungen eines augenscheinlichen Konflikts zwischen dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der möglicherweise notwendigen Herstellung eines Ausgleichs zwischen beiden vgl. Peers, S., Hervey, T., Kenner, J., und Ward, A. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights, A Commentary, Hart Publishing, 2021, S. 1258.
23 Urteil vom 16. Dezember 1976 (33/76, EU:C:1976:188).
24 Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C‑430/93 and C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 19).
25 Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/61.
26 Vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C‑381/14 und C‑385/14, EU:C:2016:252, Rn. 36).
27 Vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528, Rn. 16). Obwohl dieses Urteil den Begriff der Rechtshängigkeit im Kontext des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) betrifft, veranschaulicht es die Fallgestaltung, dass eine Klage erhoben wird, um ein von der Gegenpartei eingeleitetes Verfahren zu blockieren.
28 Zum Begriff „derselbe Anspruch“/„dieselbe Handlung“, wenngleich im Kontext des jetzigen Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) und von Art. 136 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Merck (C‑231/16, EU:C:2017:771, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. in diesem Sinne Urteile Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (Rn. 51, 53 und 56) sowie vom 13. Juli 2023, Ferrovienord (C‑363/21 und C‑364/21, EU:C:2023:563, Rn. 98). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden uneinheitliche gerichtliche Entscheidungen in entsprechenden Fällen, auch wenn sie nicht dieselben Parteien oder denselben Sachverhalt betreffen, stets auf der Grundlage des in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit beurteilt. Vgl. in diesem Sinne, EGMR, 20. Oktober 2011, Nejdet Şahin und Perihan Şahin/Türkei, CE:ECHR:2011:1020JUD001327905, §§ 56 bis 58, EGMR, 29. November 2016, Lupeni Greek Catholic Parish u. a./Rumänien, CE:ECHR:2016:1129JUD007694311, § 116, und EGMR, 8. Juni 2023, Aydin u. a./Türkei, CE:ECHR:2023:0516DEC002372111, § 60.
30 Urteil vom 27. September 2017, Puškár (C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile Alassini u. a. (Rn. 63) und Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (Rn. 51).
31 Dies ist die nach Art. 132 der Verordnung 2017/1001 geltende Rechtslage, wonach, „soweit keine besonderen Gründe für [die] Fortsetzung [des Verfahrens] bestehen“, die Zuständigkeit bei der Instanz liegt, die als Erste mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Unionsmarke befasst wird (vgl. Urteil vom 8. Juni 2023, LM [Widerklage auf Nichtigerklärung], C‑654/21, EU:C:2023:462, Rn. 53). Zu den Prioritätsregeln allgemein vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C‑132/21, EU:C:2022:661, Nrn. 68 und 69).
32 Vgl. Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/61.
33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár (C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 66).
34 Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service (C‑721/20, EU:C:2022:832, Rn. 83).
35 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2023, Ferrovienord (C‑363/21 und C‑364/21, EU:C:2023:563, Rn. 98).
36 Zu einer vergleichenden Untersuchung zum Missbrauch von Verfahrensrechten vgl. Taruffo, M., Abuse of Procedural Rights: Comparative Standards of Procedural Fairness, Kluwer Law International, 1999.
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