Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-356/26

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

30. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 273 – Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Pflichten, die für erforderlich erachtet werden, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Regelung für Verzugszinsen wegen Mehrwertsteuerrückständen vorsehen – Erhebung von Verzugszinsen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit “

In der Rechtssache C‑544/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) mit Entscheidung vom 9. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2024, in dem Verfahren

„Nekilnojamojo turto valdymas“ BUAB

gegen

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter) und des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der „Nekilnojamojo turto valdymas“ BUAB, vertreten durch P. Gruodis, Advokatas,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis, V. Kazlauskaitė-Švenčionienė und E. Kurelaitytė als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 2025

folgendes

Urteil

1        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 325 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) im Licht der Art. 49 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der „Nekilnojamojo turto valdymas“ BUAB, einer Gesellschaft litauischen Rechts (im Folgenden: Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens), und der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen) (im Folgenden: Steuerverwaltung) wegen deren abschlägiger Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens beantragten Erlass der Entrichtung von Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer und einer gegen sie wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldbuße.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 AEU-Vertrag

3        Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV bestimmt:

„(1)      Die [Europäische] Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken.

(2)      Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.“

 Charta

4        Art. 49 Abs. 3 der Charta sieht vor:

„Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.“

5        Art. 50 der Charta lautet:

„Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

 Mehrwertsteuerrichtlinie

6        In Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Umsätze aufgeführt, die der Mehrwertsteuer unterliegen.

7        Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.“

 Litauisches Recht

 Mehrwertsteuergesetz der Republik Litauen

8        Art. 123 („Nichteinhaltung der Verfahren zur Entrichtung der Mehrwertsteuer“) Abs. 1 des Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas (Mehrwertsteuergesetz der Republik Litauen) vom 5. März 2002 (Žin., 2002, Nr. 35‑1271) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, dass Personen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, verpflichtet sind, nach den im Lietuvos Respublikos mokesčių administravimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die Steuerverwaltung) vom 13. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 63‑2243) in der durch das Gesetz Nr. XIV‑1658 vom 13. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Mai 2023 geänderten Fassung (im Folgenden: Steuerverwaltungsgesetz) vorgesehenen Modalitäten Verzugszinsen zu zahlen.

 Steuerverwaltungsgesetz

9        Art. 7 („Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen“) Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes bestimmt:

„Bei der Anwendung der Steuergesetze sind alle Steuerpflichtigen hinsichtlich der in diesen Gesetzen festgelegten Bedingungen gleich.“

10      Art. 8 („Grundsatz der Billigkeit und der allgemeinen Verbindlichkeit“) des Steuerverwaltungsgesetzes sieht vor:

„1.      Jeder Steuerpflichtige hat die in den Steuerrechtsvorschriften festgelegten Steuern unter Beachtung der in den Steuerrechtsvorschriften festgelegten Verfahren zur Berechnung und Entrichtung der Steuer zu entrichten.

3.      Bei der Verwaltung der Steuern beachtet die Steuerverwaltung die Kriterien der Angemessenheit und der Billigkeit.“

11      Art. 95 („Instrumente zur Gewährleistung der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen“) Abs. 1 Nr. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes bestimmt, dass Verzugszinsen zu diesen Instrumenten gehören.

12      Art. 96 („Verzugszinsen“) des Steuerverwaltungsgesetzes bestimmt:

„1.      Verzugszinsen werden dem Steuerpflichtigen berechnet für:

2.      nicht oder verspätet entrichtete Steuern, die bei einer Prüfung von der Steuerverwaltung festgestellt werden und nicht erklärt … oder nicht berechnet … wurden;

…“

13      In Art. 97 („Beginn der Berechnung der Verzugszinsen“) Abs. 2 des Steuerverwaltungsgesetzes heißt es:

„Im Fall von Art. 96 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes werden Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Steuerrechtsvorschriften an die Staatskasse zu entrichten war, und bis zu dem Tag berechnet, an dem der Bericht über die Ergebnisse der Steuerprüfung abgeschlossen wurde; im Fall der Nichtentrichtung der Steuer innerhalb der Frist nach Art. 81 Abs. 2 dieses Gesetzes … werden Verzugszinsen weiter ab dem auf den Ablauf der vorgenannten Frist folgenden Tag berechnet.“

14      Art. 98 („Dauer der Berechnung der Verzugszinsen“) Abs. 2 des Steuerverwaltungsgesetzes bestimmt:

„Verzugszinsen, deren Berechnung gemäß dem in Art. 97 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes festgelegten Verfahren beginnt, werden für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen ab dem Tag berechnet, an dem die rückständigen Steuern zwangsweise beigetrieben werden dürfen, und wenn der Steuerpflichtige eine von ihm (bzw. in den im Gesetz über die betreffende Steuer vorgesehenen Fällen von der Steuerverwaltung) berechnete und keiner Erklärungspflicht unterliegende Steuer nicht entrichtet hat, für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen ab dem im Gesetz über die betreffende Steuer vorgesehenen Entrichtungszeitpunkt.“

15      Art. 99 („Verzugszinssatz“) Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes sieht vor:

„Der Verzugszinssatz, der keinesfalls unter null sein darf, und die Modalitäten seiner Berechnung legt der Finanzminister auf der Grundlage der Rendite der Staatsanleihen am Sekundärmarkt für Wertpapiere fest, deren Restlaufzeit am letzten Geschäftstag des vorangegangenen Kalenderquartals einem Zeitraum von zwölf Monaten am nächsten kommt. Der Verzugszinssatz wird durch Erhöhung der genannten Rendite um sieben Prozentpunkte festgelegt.“

16      In Art. 100 („Erlass der Verzugszinsen“) des Steuerverwaltungsgesetzes heißt es:

„1.      Einem Steuerpflichtigen können die berechneten (festgesetzten), aber noch nicht gezahlten (eingezogenen) Verzugszinsen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn

2)      diese rechtliche Möglichkeit in einem gesonderten Steuergesetz vorgesehen ist;

3)      einer der Gründe nach Art. 141 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegt;

…“

17      Art. 141 („Erlass der Geldbuße“) des Steuerverwaltungsgesetzes bestimmt:

„1.      Gründe für einen Erlass der nach den Art. 139 und 140 dieses Gesetzes verhängten Geldbuße sind:

1)      Der Steuerpflichtige weist nach, dass ihn für den begangenen Verstoß kein Verschulden trifft.

2)      Der Verstoß gegen das Steuerrecht ist auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen lagen, die er nicht vorhergesehen hat und auch nicht vorhersehen konnte. Zu solchen Umständen zählen nicht die Handlungen oder Unterlassungen des Steuerpflichtigen oder seiner Angestellten sowie die Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen.

3)      Eine einzelne Handlung des Steuerpflichtigen verstößt zwar gegen die Bestimmungen des Steuerrechts, doch entsteht der Staatskasse hierdurch kein Schaden.

4)      Der Steuerpflichtige verstößt aufgrund einer unzutreffenden allgemeinen Auslegung des Steuerrechts oder einer unzutreffenden schriftlichen oder telefonischen steuerrechtlichen Auskunft durch die Steuerverwaltung gegen das Steuerrecht, sofern die Auskunft nach dem von der zentralen Steuerverwaltung festgelegten Verfahren aufgezeichnet wurde und der Anrufer als der Steuerpflichtige (oder sein Vertreter) identifizierbar ist.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18      Die Steuerverwaltung prüfte die Richtigkeit der Berechnung, Erklärung und Entrichtung der von der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Mehrwertsteuer. Nach Abschluss dieser Prüfung erstellte die Steuerverwaltung einen Prüfbericht, in dem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegen Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes der Republik Litauen verstoßen habe, da sie die in rechtlich unwirksamen Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer von der auf ihre steuerbaren Umsätze geschuldeten Steuer abgezogen habe und an Umsätzen beteiligt gewesen sei, die mit einer Hinterziehung von Mehrwertsteuer in Zusammenhang gestanden hätten.

19      Mit Bescheid vom 4. September 2018, der den Prüfbericht bestätigte, setzte die Steuerverwaltung den Betrag der von der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geschuldeten zusätzlichen Mehrwertsteuer auf 6 517 901,36 Euro und den Betrag der von ihr geschuldeten Verzugszinsen auf 2 431 505,31 Euro fest. Desgleichen verhängte sie gegen die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 1 862 257 Euro.

20      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diesen Bescheid Beschwerde bei der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) ein, die den Bescheid mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 bestätigte.

21      Mit Urteil vom 30. Mai 2019 wies der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) die Klage der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegen den Beschluss der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) vom 10. Dezember 2018 ab.

22      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens legte daraufhin beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) Berufung ein, um die Aufhebung dieses Beschlusses und des Bescheids der Steuerverwaltung vom 4. September 2018 zu erwirken.

23      Mit Urteil vom 9. September 2020 wies das Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius).

24      Am 18. Januar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens bei der Steuerverwaltung, ihr die Zahlung der Verzugszinsen und der Geldbuße, die ihr auferlegt worden waren, zu erlassen.

25      Mit Bescheid vom 16. März 2021 lehnte es die Steuerverwaltung ab, der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die Zahlung der Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer, die sich auf 2 835 125,75 Euro belief, zu erlassen. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens keine der Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes erfülle und auch keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen habe, die eine Anwendung der Kriterien der Angemessenheit und der Billigkeit nach Art. 8 Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes rechtfertigten.

26      Da die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihren zusätzlich auferlegten mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, wurde der Gesamtbetrag der Verzugszinsen, die im Bescheid der Steuerverwaltung vom 4. September 2018 aufgeführt waren und während des gesamten Steuerprüfungsverfahrens sowie im Lauf des Gerichtsverfahrens, d. h. vom 26. Januar 2013 bis zum 4. April 2021, aufgelaufen waren, auf 3 150 660,79 Euro festgesetzt, und der Gesamtbetrag der Geldbuße auf 1 838 812,44 Euro.

27      Am 11. April 2024 stellte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens einen neuen Antrag auf Erlass der Zahlung der Verzugszinsen und der Geldbuße. Insoweit beantragte sie einen Erlass der Zahlung des „Sanktionsanteils“ dieser Zinsen, d. h. des Teils, der über den Betrag hinausgehe, mit dem die Entschädigung der Staatskasse gewährleistet werde, und der zwei Drittel des Gesamtbetrags dieser Zinsen ausmache. Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Ansicht, dass in einer Situation wie der ihren, in der die Verzugszinsen rückwirkend für den gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bis zum 4. April 2021 – und folglich auch für die Dauer des Steuerprüfungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens – berechnet worden seien, diese Zinsen als Sanktion offensichtlich unverhältnismäßig seien. Außerdem stellten diese Zinsen hinsichtlich der Anwendung ihres Sanktionsanteils, d. h. des Aufschlags von sieben Prozentpunkten auf den Zinssatz, eine strafrechtliche Sanktion dar.

28      Mit Bescheid vom 13. Mai 2024 lehnte die Steuerverwaltung den neuen Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verzugszinsen entsprechend den Anforderungen im Steuerverwaltungsgesetz festgesetzt worden seien. Das Steuerverwaltungsgesetz sehe nämlich nicht die Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens aus anderen als den in Art. 100 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gründen die Zahlung der Verzugszinsen zu erlassen. Die Modalitäten der Berechnung des Verzugszinssatzes seien in diesem Gesetz verbindlich festgelegt, und die Steuerverwaltung müsse eine Entscheidung über den Verzugszinssatz innerhalb der durch die Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Grenzen treffen. Außerdem seien nach der einschlägigen nationalen Rechtsprechung Verzugszinsen ein Instrument zur Gewährleistung der Einhaltung der steuerlichen Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer und könnten nicht als strafrechtliche Sanktion angesehen werden. Ferner würde die Steuerverwaltung in dem Fall, dass sie dem Antrag der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens durch Anwendung eines anderen als des im Steuerverwaltungsgesetz vorgesehenen Zinssatzes stattgäbe, gegen den in Art. 7 des Steuerverwaltungsgesetzes verankerten Grundsatz der Gleichheit der Steuerpflichtigen vor dem Gesetz verstoßen.

29      Am 4. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens bei der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen), dem vorlegenden Gericht, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids der Steuerverwaltung vom 13. Mai 2024.

30      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach den Angaben der Steuerverwaltung im Verlauf der Steuerprüfung festgestellt worden sei, dass Anlass bestehe, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens als juristische Person einzuleiten. Das Strafverfahren sei jedoch noch anhängig, und es sei kein Urteil gegen sie ergangen. Somit sei zum jetzigen Zeitpunkt in dem Strafverfahren keine Strafe gegen sie verhängt worden.

31      Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Hauptfunktion der Verzugszinsen darin bestehe, die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer zu gewährleisten, und dass diese Zinsen in erster Linie dazu dienten, die Ausgaben des Staates zu decken, und nicht dazu, eine Sanktion gegen die betroffene Person zu verhängen. Allerdings enthielten die Verzugszinsen auch ein Sanktionselement, da die Berechnung des Verzugszinssatzes so erfolge, dass der mit den Kosten der öffentlichen Verschuldung zusammenhängende Ausgleichsanteil erhöht werde. Der entsprechende Betrag werde unter Berücksichtigung der Rendite der Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt ermittelt, wobei ein Aufschlag von sieben Prozentpunkten hinzukomme.

32      Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht u. a. wissen, ob die Art. 96 bis 99 des Steuerverwaltungsgesetzes mit Art. 325 AEUV und mit Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie – beide gelesen im Licht von Art. 49 Abs. 3 und Art. 50 der Charta – insoweit vereinbar sind, als diese nationalen Bestimmungen keine Koordinierung zwischen dem der Erhebung der Verzugszinsen dienenden Verwaltungsverfahren und dem Strafverfahren gewährleisten, damit die sich aus der Kumulierung dieser Verfahren ergebende zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleibt und die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere des festgestellten Verstoßes entspricht. Insbesondere sähen die genannten nationalen Bestimmungen für die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen keine Beschränkung hinsichtlich der Anwendung des Sanktionsanteils der Verzugszinsen vor, wenn der diesen Zinsen zugrunde liegende Sachverhalt auch zu einem Strafverfahren führe.

33      Unter diesen Umständen hat die Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 325 AEUV, Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 50 der Charta dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung von Steuern festgesetzt werden können, die als einen Bestandteil einen Sanktionseffekt wegen derselben Steuerverstöße beinhalten, die auch Gegenstand der Strafverfolgung sind, ohne dass sie Regeln zur Gewährleistung einer Koordinierung enthalten, mit der die zusätzliche Belastung, die sich für die Betroffenen aus einer Kumulierung von Verfahren ergibt, auf das zwingend Erforderliche beschränkt wird, und ohne dass sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen auf das im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat zwingend Erforderliche beschränkt wird?

2.      Sind Art. 325 AEUV, Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen, dass sie einem Verfahren der Anwendung von Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung von Steuern entgegenstehen, das – unabhängig von Art und Schwere der Verstöße – einen festen Sanktionsanteil der Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung von Steuern festlegt, ohne dass dieser Sanktionsanteil reduziert werden kann, d. h. ein Verzugszinssatz festgesetzt werden kann, der niedriger ist als der gesetzlich vorgesehene Zinssatz, oder dass auf den Sanktionsanteil der Verzugszinsen verzichtet werden kann?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

34      Die litauische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt für unzulässig, da die Fragen des vorlegenden Gerichts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden.

35      Insoweit macht die litauische Regierung geltend, dass die Zahlung der Verzugszinsen und der Geldbuße, die der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens mit dem Bescheid der Steuerverwaltung vom 4. September 2018 auferlegt worden seien, durch ein rechtskräftiges Urteil des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) vom 9. September 2020 bestätigt worden sei. Somit sei die Steuerschuld der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt werden könne. Folglich betreffe der Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nur die Voraussetzungen der Gewährung eines Erlasses der Zahlung der Verzugszinsen gemäß dem anwendbaren nationalen Recht.

36      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C‑286/22, EU:C:2023:767, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einer Beschwerde der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegen den Bescheid der Steuerverwaltung vom 13. Mai 2024 befasst, mit dem diese Behörde ihren Antrag auf Erlass der Zahlung der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände und der Geldbuße, die gegen sie verhängt worden waren, abgelehnt hat. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die im Steuerverwaltungsgesetz vorgesehene Regelung über die Erhebung der Verzugszinsen mit Art. 325 AEUV und mit Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie – beide gelesen im Licht von Art. 49 Abs. 3 und Art. 50 der Charta – vereinbar ist.

38      Zum einen ist festzustellen, dass eine Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen wegen Mehrwertsteuerrückständen wie die durch die Art. 95 bis 99 des Steuerverwaltungsgesetzes eingeführte eine Umsetzung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere ihres Art. 273 darstellt, da sie die Erhebung der Mehrwertsteuerbeträge sicherstellen soll, die nicht gemäß den übrigen Bestimmungen der Richtlinie entrichtet worden sind.

39      Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht offenkundig hervor, dass die erbetene Auslegung von Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder das Problem hypothetischer Natur wäre. Denn da es in der zweiten Vorlagefrage im Wesentlichen um die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Berechnung der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände und im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Zinsen anfallen, geht, scheint sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich zu sein.

40      Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass der Gerichtshof über alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

 Zur ersten Frage

41      Die Europäische Kommission hält die erste Frage für unzulässig und macht geltend, die Anwendung des durch Art. 50 der Charta verbürgten Grundsatzes ne bis in idem setze voraus, dass eine Situation vorliege, in der wegen derselben Straftat ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Freispruch ergangen sei. Im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens strafrechtlich verfolgt werde, aber noch im Gange, und es sei noch kein Urteil gegen sie ergangen. Somit sei im Ausgangsverfahren die Voraussetzung „bis“ nicht erfüllt, so dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits keine Antwort auf die erste Frage brauche.

42      Zu Art. 50 der Charta ist zunächst festzustellen, dass Verfahren wegen Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine genaue Erhebung dieser Steuer sicherstellen und Steuerhinterziehung vermeiden sollen, als Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie und damit des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind. Somit fallen Bestimmungen des nationalen Rechts über solche Verfahren in den Anwendungsbereich der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Orsi und Baldetti, C‑217/15 und C‑350/15, EU:C:2017:264, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem den Erlass einer endgültigen Entscheidung voraussetzt, die eine Verurteilung oder einen Freispruch wegen derselben Straftat beinhaltet. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll der Grundsatz ne bis in idem verhindern, dass ein Unternehmen „erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt“ wird, was voraussetzt, dass das betreffende Unternehmen in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde. Art. 50 der Charta betrifft somit speziell die Wiederholung eines durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf dieselbe Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 29 und 32, sowie Beschluss vom 20. Mai 2021, ENR Grenelle Habitat u. a., C‑88/20, EU:C:2021:407, Rn. 33).

44      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen zum einen hervor, dass nach Abschluss eines Steuerprüfungsverfahrens von der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens verlangt wurde, Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände und eine Geldbuße zu zahlen. Zum anderen ist das wegen desselben Sachverhalts gegen sie eingeleitete Strafverfahren noch nicht beendet, und es ist keine endgültige Entscheidung ergangen, mit der sie wegen desselben Verstoßes verurteilt oder freigesprochen worden wäre.

45      Insoweit ist festzustellen, dass Art. 50 der Charta es verbietet, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35). Art. 50 der Charta regelt jedoch nicht die Situation einer Person, gegen die wegen ein und desselben Verstoßes gegen eine steuerrechtliche Verpflichtung ein Verwaltungsverfahren und ein Strafverfahren anhängig sind, solange es im Rahmen des zweiten Verfahrens, das – wie im vorliegenden Fall – vom ersten Verfahren getrennt und eigenständig ist, noch nicht dazu gekommen ist, dass wegen desselben Sachverhalts eine Verurteilung oder ein Freispruch ergangen ist. Unter diesen Umständen ist Art. 50 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

46      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich eine Vorlagefrage bezieht, nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar und daher für dessen Lösung nicht relevant sind, davon auszugehen ist, dass die erbetene Vorabentscheidung nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils zu ermöglichen, und dass diese Frage folglich insoweit unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Swiftair, C‑701/23, EU:C:2025:237, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Folglich ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts unzulässig.

 Zur zweiten Frage

48      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie – beide gelesen im Licht von Art. 49 Abs. 3 der Charta – dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Zahlung von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände vorsieht und den Betrag dieser Zinsen unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festlegt, ohne dass die Steuerverwaltung einen der Bestandteile dieses Betrags herabsetzen und einen niedrigeren als den in dieser Regelung vorgesehenen Zinssatz anwenden oder auf die Festsetzung eines Teils dieses Betrags verzichten kann.

49      Im vorliegenden Fall ergeben sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts daraus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Fall der Nichtentrichtung oder verspäteten Entrichtung einer geschuldeten Steuer es gestattet, kumulativ sowohl Verzugszinsen auf die Mehrwertsteuer, von denen ein Teil auch ein Sanktionselement enthält, zu erheben als auch eine Geldbuße zu verhängen.

50      Insoweit möchte das vorlegende Gericht zum einen klären, inwiefern die Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände, die von der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens im Anschluss an ein Steuerprüfungsverfahren erhoben wurden, im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta strafrechtlicher Natur sind, und zum anderen, ob eine solche nationale Regelung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, wie er im Rahmen der Anwendung von Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgelegt wird.

 Zur Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 der Charta

51      Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die Auslegung von Art. 50 der Charta betrifft und auf deren Art. 49 Abs. 3 übertragen wird, sind für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur einer Sanktion drei Kriterien maßgebend, und zwar die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. März 2022, bpost, C‑117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Darüber hinaus kann sich nach dieser Rechtsprechung auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, ein solcher Charakter nichtsdestoweniger aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die Erhebung von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta strafrechtlicher Natur ist, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Was das erste Kriterium anbelangt, das die Einstufung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht betrifft, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes als auch aus der einschlägigen nationalen Rechtsprechung, insbesondere der des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), dass nach litauischem Recht die Erhebung von Verzugszinsen auf Steuerrückstände im Fall der Nichtentrichtung oder verspäteten Entrichtung einer geschuldeten Steuer nicht als Sanktion strafrechtlicher Natur angesehen wird. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass solche Zinsen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben werden. Zwar sieht das litauische Recht auch Steuerdelikte vor, die strafrechtlich verfolgt werden, doch werden die hierfür vorgesehenen Sanktionen in einem gesonderten und eigenständigen Verfahren verhängt.

55      In Bezug auf das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, ist zu prüfen, ob mit der fraglichen Sanktion u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird. Daraus ergibt sich, dass eine Sanktion mit repressiver Zielsetzung strafrechtlicher Natur ist und dass der bloße Umstand, dass mit ihr auch eine präventive Zielsetzung verfolgt wird, ihr nicht ihre Einstufung als strafrechtliche Sanktion nehmen kann. Es liegt nämlich in der Natur strafrechtlicher Sanktionen, dass sie sowohl auf die Repression als auch auf die Prävention rechtswidriger Verhaltensweisen abzielen. Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die betreffende Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 31, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89).

56      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung und den schriftlichen Erklärungen der Parteien vor dem Gerichtshof hervor, dass nach dem Steuerverwaltungsgesetz die Erhebung von Verzugszinsen zum einen präventiven Charakter hat, indem die betreffenden Personen dazu angehalten werden, die Mehrwertsteuer innerhalb der gesetzten Frist oder so schnell wie möglich nach Ablauf dieser Frist zu entrichten, was auch zur Gewährleistung der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer beiträgt, und zum anderen ausgleichenden Charakter, da solche Zinsen die finanziellen Verluste ausgleichen sollen, die dem Staat durch die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung einer Steuer oder Abgabe entstehen.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Erhebung von Verzugszinsen zum einen präventiven Charakter hat, indem sie den Steuerpflichtigen dazu bringt, der steuerlichen Verpflichtung so schnell wie möglich nach Ablauf der gesetzten Fristen nachzukommen, und zum anderen ausgleichenden Charakter, da diese Zinsen die finanziellen Verluste ausgleichen sollen, die dem Staat durch die Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung einer Steuer oder Abgabe entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 89 bis 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Desgleichen geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass „der Sinn und Zweck von Verzugszinsen nicht im Wesentlichen darin besteht, die Steuerpflichtigen zu bestrafen, um die Wiederholung der inkriminierten Handlungen zu verhindern, sondern in erster Linie im pekuniären Ausgleich für einen Schaden, und zwar für einen finanziellen Schaden, der durch den Zeitablauf und die verspätete Entrichtung der Steuer bedingt ist“ (EGMR, 6. Oktober 2009, Poniatowski/Frankreich, CE:ECHR:2009:1006DEC002949408). Nach dieser Rechtsprechung haben also weder Nachforderungs- oder Steuerberichtigungsverfahren, die rein auf die Eintreibung der gesamten Steuer abzielen, ohne dass diese Berichtigung mit einem wie auch immer gearteten Aufschlag verbunden ist, noch Verfahren im Zusammenhang mit Verzugszinsen, unabhängig von ihrer Einstufung im innerstaatlichen Recht oder der Höhe der betreffenden Beträge, eine strafrechtliche Konnotation (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Mai 2016, Société Oxigène Plus/Frankreich, CE:ECHR:2016:0517DEC007695911, §§ 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im Licht dieser Rechtsprechung kann die Erhebung von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht als eine repressive Maßnahme angesehen werden.

60      Was das dritte Kriterium anbelangt, das den Schweregrad der Sanktion betrifft, lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht erkennen, dass Verzugszinsen wie die im Ausgangsverfahren erhobenen von solcher Bedeutung wären, dass ihnen strafrechtlicher Charakter zuzuerkennen wäre. Was insbesondere den Umstand betrifft, dass – wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen des Ausgangsverfahrens geltend gemacht hat – ein Teil der Verzugszinsen im Hinblick auf die Erhöhung des Basiszinssatzes dieser Zinsen um sieben Prozentpunkte „Strafcharakter“ aufweise, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung beruht, die von der vom vorlegenden Gericht dargelegten abweicht. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich nämlich nicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verzugszinsen Strafcharakter aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C‑387/16, EU:C:2018:121, Rn. 35).

61      Jedenfalls sollen die Verzugszinsen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die sich aus der Überschreitung einer Zahlungsfrist ergebenden Auswirkungen mildern und die Vorteile ausgleichen, die der Wirtschaftsteilnehmer ungebührlich aus dem Verzug bei der Begleichung einer Steuerschuld zieht, und nicht einen solchen Verzug sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2024, Network One Distribution, C‑506/23, EU:C:2024:1003, Rn. 32).

62      Desgleichen ergibt sich aus der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Maßnahmen, die den im Ausgangsverfahren verhängten entsprechen, unabhängig von ihrer Höhe nicht als hinreichend schwer angesehen wurden, um strafrechtlichen Charakter anzunehmen.

63      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen scheint – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – keines der drei in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien zur Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verzugszinsen als Maßnahme strafrechtlicher Art erfüllt zu sein. Sofern diese Verzugszinsen keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen sollten, könnten sie nicht anhand von Art. 49 Abs. 3 der Charta geprüft werden.

 Zur Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

64      Auch wenn eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 3 der Charta fällt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, und dabei ist der Gerichtshof befugt, ihm insoweit sachdienliche Auslegungshinweise zu geben. Denn zur Beachtung dieses Grundsatzes, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wenn sie unionsrechtliche Vorschriften durchführen, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie – beide gelesen im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festlegt und es ausschließt, dass die Steuerverwaltung außer in den in dieser Regelung abschließend festgelegten Fällen einen niedrigeren Zinssatz als den in dieser Regelung vorgesehenen anwenden oder auf die Berechnung eines Teils des Betrags der Verzugszinsen verzichten oder einem Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Zinsen erlassen kann.

66      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Maßnahme, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, geeignet sein, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze, C‑452/20, EU:C:2022:111, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Im vorliegenden Fall ist unmittelbar darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer u. a. aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18).

69      Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Sicherstellung der Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung einen Beurteilungsspielraum einräumt (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 69).

70      Zudem verpflichtet Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV die Mitgliedstaaten dazu, rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen. Insbesondere müssen sie nach dieser Vorschrift zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, die gleichen Maßnahmen ergreifen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad špeciálnej prokuratúry, C‑603/19, EU:C:2020:774, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, müssen darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Im vorliegenden Fall trägt die in den Art. 95 bis 99 des Steuerverwaltungsgesetzes vorgesehene Maßnahme, mit der die Erhebung von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände eingeführt wird und nach der die Berechnung der Verzugszinsen ab Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung einer fälligen Steuer beginnt, zur Einziehung von Mehrwertsteuerbeträgen bei, die von einer steuerpflichtigen Person nicht innerhalb der durch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen abgeführt worden sind.

73      Daher verfolgt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung insoweit, als sie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellen und Steuerhinterziehung vermeiden soll, ein im Unionsrecht anerkanntes legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Erhebung von Verzugszinsen im Einklang mit der den Mitgliedstaaten u. a. nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 325 Abs. 1 AEUV obliegenden Pflicht, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen, zur Bekämpfung der nicht fristgerechten Abführung von erklärten Mehrwertsteuerbeträgen beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 88, 89 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, abschließend zu beurteilen, ob die Maßnahme, mit der die Erhebung von Verzugszinsen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eingeführt wird, zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, doch kann der Gerichtshof Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für diese Beurteilung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze, C‑452/20, EU:C:2022:111, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Was als Erstes die Frage betrifft, ob eine solche Maßnahme geeignet ist, die Erreichung der verfolgten legitimen Ziele auf kohärente und systematische Weise zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Verzugszinsen zur Bekämpfung der nicht fristgerechten Abführung von erklärten Mehrwertsteuerbeträgen beiträgt. Somit trägt eine solche Maßnahme zur Einhaltung der in Rn. 68 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaats bei, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, C‑1/21, EU:C:2022:788, Rn. 71).

76      Daher scheinen die Verzugszinsen eine geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele zu sein, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgt werden.

77      Was als Zweites die Erforderlichkeit dieser Maßnahme betrifft, ist auf die Bedeutung, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung nach Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie zukommt, und auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinzuweisen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das gemäß diesen Bestimmungen gesetzte Ziel, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, zu erreichen.

78      Insoweit setzt das Steuerverwaltungsgesetz die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie um, die für die Republik Litauen bindend ist und sicherstellen soll, dass wirksame Maßnahmen gegen Hinterziehung von Mehrwertsteuer verhängt werden können, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen anzuhalten und die Kosten zu decken, die der Steuerverwaltung dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, um den Schaden auszugleichen, der der Staatskasse durch die Nichtverfügbarkeit der der geschuldeten Steuer entsprechenden Beträge entsteht.

79      Entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 48 seiner Schlussanträge ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Verzugszinsen die Steuerpflichtigen dazu veranlassen soll, ihren steuerlichen Verpflichtungen vorrangig nachzukommen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Betrag ihrer Steuerschuld proportional zur Dauer ihrer Nichtentrichtung erhöht. Ohne eine solche Maßnahme hätten die Steuerpflichtigen keinen besonderen Anreiz, ihren steuerlichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, und würden möglicherweise geschäftlichen Transaktionen den Vorrang geben. Im Übrigen würden, wenn es keine Verzugszinsen gäbe, die Personen begünstigt, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachkämen, die so von zusätzlicher Liquidität und einem wirtschaftlichen Vorteil profitieren würden, der der im zeitlichen Verlauf eintretenden Verringerung des tatsächlichen Werts des Betrags ihrer Steuerschuld entspricht.

80      Folglich erscheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in Anbetracht des Kontexts, in den sie sich einfügt, insoweit zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels erforderlich, als sie eine Maßnahme zur Einführung von Verzugszinsen vorschreibt.

81      Was als Drittes die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dieser Maßnahme anbelangt, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der litauische Gesetzgeber die Erhebung von Verzugszinsen vorgesehen und deren Höhe unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festgesetzt hat und dass die Höhe dieser Zinsen festgesetzt ist, ohne dass die Steuerverwaltung einen der Bestandteile dieses Betrags herabsetzen kann, um einen niedrigeren als den in dieser Regelung vorgesehenen Zinssatz anzuwenden, oder auf die Berechnung eines Teils dieses Betrags verzichten kann. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Zielen stehen, nämlich der wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung.

82      Erstens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Berechnung von Verzugszinsen für alle Steuerpflichtigen gelten, wenn im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass eine Steuer, die erklärt werden muss, aber nicht erklärt wurde, oder nicht erklärt werden muss, aber nicht berechnet wurde, nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Zum einen wird der Zinssatz a priori klar und transparent anhand objektiver Kriterien sowie auf der Grundlage einer im Steuerverwaltungsgesetz vorgesehenen Berechnungsmethode festgesetzt. Zum anderen wird durch dieses Gesetz die Entscheidungsbefugnis der Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Verzugszinsen geregelt.

83      Insbesondere in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden Maßnahme, die den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen veranlassen und die Kosten decken soll, die der Steuerverwaltung dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, erscheint die Festsetzung eines zur Berechnung der Verzugszinsen vorgegebenen Zinssatzes im Hinblick auf die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten.

84      Insoweit ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 55 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Höhe der Verzugszinsen pauschaliert ist und dass keine Möglichkeit zur Anpassung besteht, für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig ist. Denn die Vorgabe der Höhe der Verzugszinsen durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, an der die Steuerverwaltung – außer in einigen in den anwendbaren Steuervorschriften ausdrücklich genannten Fällen – keine Anpassung vornehmen kann, schützt die Steuerpflichtigen vor willkürlichen Entscheidungen der Steuerverwaltung und gewährleistet zugleich die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

85      Zudem ermöglicht der auf diese Weise bestimmte Betrag der Verzugszinsen es sowohl den Gläubigern als auch den Schuldnern, den künftigen Betrag ihrer Rechte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten genau vorherzusehen, so dass auch die Rechtssicherheit gewährleistet ist. Gäbe es keine Regelung hinsichtlich eines etwaigen Ermessens der Steuerverwaltung, könnte dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren steuerlichen Situation führen.

86      Zweitens ist festzustellen, dass die Handlungen des Steuerpflichtigen erheblich zur Bestimmung des Gesamtbetrags der von ihm geschuldeten Zinsen beitragen, da das Anfallen der Verzugszinsen mit der Erfüllung oder dem Erlöschen seiner steuerlichen Verpflichtung zusammenhängt. Denn durch die Anwendung der Verzugszinsen wird dem Steuerpflichtigen, der seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht fristgemäß nachgekommen ist, eine finanzielle Belastung auferlegt, die proportional zur Dauer der Nichtbegleichung seiner Schuld ist, die das Anfallen der Verzugszinsen ausgelöst hat. Folglich stellt der Rückgriff auf Verzugszinsen als Mittel zur Gewährleistung der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen grundsätzlich keine Lösung dar, die die Steuerpflichtigen übermäßig belastet.

87      Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens in jenem Verfahren geltend gemacht hat – die fraglichen Verzugszinsen rückwirkend für den gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt berechnet wurden, zu dem die Steuer hätte entrichtet werden müssen, also auch während des Steuerprüfungsverfahrens und des Gerichtsverfahrens. Wenn nämlich am Ende des Gerichtsverfahrens das Bestehen der steuerlichen Verpflichtung endgültig bestätigt wird, würde die Nichtberücksichtigung der Dauer dieses Verfahrens bei der Berechnung der Verzugszinsen dem betroffenen Steuerpflichtigen einen Liquiditätsvorteil gegenüber anderen Steuerpflichtigen verschaffen, die ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen sind.

88      Was ferner das Vorbringen der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens anbelangt, sie habe beantragt, dass ihr die Zahlung des Teils der Zinsen erlassen werde, der über den Betrag hinausgehe, mit dem die Entschädigung der Staatskasse gewährleistet werde, ist festzustellen, dass die Ausgleichszinsen zwar in bestimmten Einzelfällen den tatsächlichen Schaden der Staatskasse übersteigen, doch ist dies nur die Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes, der seinem Wesen nach nicht die tatsächlichen Verluste widerspiegelt, sondern die Verluste, die die Staatskasse nach Einschätzung des nationalen Gesetzgebers erleiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C‑387/16, EU:C:2018:121, Rn. 36).

89      Drittens kann nach Art. 100 Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes die Entrichtung der berechneten (festgesetzten), aber noch nicht gezahlten (eingezogenen) Verzugszinsen vollständig oder teilweise erlassen werden, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Erlass kann insbesondere gewährt werden, wenn einer der in Art. 141 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gründe vorliegt. Zu diesen Gründen zählen u. a. die Fälle, in denen der Steuerpflichtige nachweist, dass ihn für den begangenen Verstoß kein Verschulden trifft, oder wenn der Verstoß gegen das Steuerrecht auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen, die er nicht vorhergesehen hat und auch nicht vorhersehen konnte, oder wenn es sich um eine einzelne Handlung des Steuerpflichtigen handelt, die zwar gegen die Bestimmungen des Steuerrechts verstößt, wobei der Staatskasse hierdurch jedoch kein Schaden entsteht.

90      Viertens erfordert die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen mit repressiver Zielsetzung zwar, dass Umstände wie die Art und die Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes gegen eine steuerliche Verpflichtung oder andere Umstände wie der besondere Kontext, in dem dieser Verstoß begangen wurde, und sein etwaiger Zusammenhang mit anderen laufenden Verfahren berücksichtigt werden. Gleichwohl haben Maßnahmen wie Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände präventiven Charakter und sollen – wie in Rn. 79 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die Steuerpflichtigen dazu veranlassen, ihren steuerlichen Verpflichtungen vorrangig nachzukommen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Betrag ihrer Steuerschuld proportional zur Dauer ihrer Nichtentrichtung erhöht.

91      Daher scheint eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Modalitäten der Berechnung des Verzugszinssatzes festlegt und es zugleich ausschließt, dass die Steuerverwaltung einen niedrigeren als den in der Regelung vorgesehenen Zinssatz anwenden oder auf die Anwendung eines Teils dieser Zinsen verzichten kann, im Hinblick auf das Ziel, das sie mit diesen Zinsen verfolgt, nicht unverhältnismäßig zu sein. Der Umstand, dass die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen – außer in den in dieser Regelung abschließend festgelegten Fällen – die Zahlung dieser Zinsen nicht erlassen kann, ändert nichts an dieser Feststellung.

92      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 325 AEUV und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie – beide gelesen im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festlegt und es ausschließt, dass die Steuerverwaltung – außer in den in dieser Regelung abschließend festgelegten Fällen – einen niedrigeren Zinssatz als den in dieser Regelung vorgesehenen anwenden oder auf die Berechnung eines Teils des Betrags der Verzugszinsen verzichten oder einem Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Zinsen erlassen kann.

 Kosten

93      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 325 AEUV und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Modalitäten der Berechnung des Satzes der Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerrückstände unabhängig von der Art und Schwere des von der Steuerverwaltung festgestellten Verstoßes festlegt und es ausschließt, dass die Steuerverwaltung – außer in den in dieser Regelung abschließend festgelegten Fällen – einen niedrigeren Zinssatz als den in dieser Regelung vorgesehenen anwenden oder auf die Berechnung eines Teils des Betrags der Verzugszinsen verzichten oder einem Steuerpflichtigen die Zahlung dieser Zinsen erlassen kann.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Litauisch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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