Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-358/26
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
30. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 3 und 4 – Unschuldsvermutung – Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird – Gerichtliche Entscheidung, die nicht die Frage der Schuld betrifft – Aufhebung und Zurückweisung an ein untergeordnetes Gericht – Vom übergeordneten Gericht getroffene Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Straftat – Verpflichtung des untergeordneten Gerichts, sich an die Beurteilungen des übergeordneten Gerichts zu halten – Geeignete Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung “
In der Rechtssache C‑748/24 [Kotaňák](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I, Slowakei) mit Entscheidung vom 25. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2024, in dem Verfahren
AC
Beteiligte:
Okresná prokuratúra Bratislava III,
LZ
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Fenger und A. Kornezov,
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von AC, vertreten durch M. Mandzák, P. Pechanec und M. Pohovej, Advokáti,
– der slowakischen Regierung, vertreten durch ihre Bevollmächtigten,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lindenthal und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2026
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1), von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Effektivität und des Vorrangs des Unionsrechts.
2 Es ergeht im Rahmen eines wegen Verleumdung gegen AC geführten Strafverfahrens.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2016/343
3 Die Erwägungsgründe 16 und 48 der Richtlinie 2016/343 lauten:
„(16) Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. Davon sollten Strafverfolgungsmaßnahmen unberührt bleiben, die darauf abzielen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, wie etwa die Anklage, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung widerrufen wird, soweit dabei die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Ebenso unberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Perso[n] darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.
…
(48) Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)], wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“
4 Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“
5 Art. 3 der Richtlinie 2016/343 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.“
6 Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige oder beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, im Einklang mit dieser Richtlinie und insbesondere mit Artikel 10 geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.“
7 In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.“
8 Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.“
Slowakisches Recht
9 § 373 Abs. 1 und 2 des Trestný zakon (Strafgesetzbuch), der den Straftatbestand der Verleumdung definiert, bestimmt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer über eine andere Person unwahre Informationen verbreitet, die geeignet sind, deren Ansehen bei ihren Mitbürgern erheblich zu beeinträchtigen, die ihr bei der Arbeit oder im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit schaden können, die ihre familiären Beziehungen beeinträchtigen oder ihr einen sonstigen schweren Schaden zufügen können.
(2) Der Täter wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft, wenn er die Straftat nach Abs. 1
…
c) öffentlich
begeht.“
10 § 327 Abs. 1 des Trestný poriadok (Strafprozessordnung) sieht vor:
„Das Gericht, an das die Rechtssache zur neuen Prüfung und Entscheidung verwiesen wird, ist an die Rechtsansicht gebunden, die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung geäußert hat, und verpflichtet, die vom Berufungsgericht angeordneten Handlungen vorzunehmen und die von ihm angeordneten Beweismittel zu erheben.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Am 18. November 2020 erhob die Okresná prokuratúra Bratislava III (Bezirksstaatsanwaltschaft Bratislava III, Slowakei) beim Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III, Slowakei) gegen AC Anklage wegen Verleumdung gemäß § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c des Strafgesetzbuchs. Ihm wurde zur Last gelegt, diese Straftat begangen zu haben, indem er mehrere Beiträge mit einer Reihe unwahrer Behauptungen online veröffentlicht habe.
12 Mit Beschluss vom 8. November 2021 stellte der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) die Strafverfolgung mit der Begründung ein, dass das von dieser Anklage erfasste Verhalten keine Straftat darstelle.
13 Die Okresná prokuratúra Bratislava III (Bezirksstaatsanwaltschaft Bratislava III) erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde. Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hob der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei) den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung unter erneuter Würdigung sämtlicher Beweise an dieses Gericht zurück.
14 Begründend führte der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) insbesondere aus, dass „aufgrund ihres Inhalts die unwahren Informationen rein intimer Art, die der Angeklagte durch seinen Beitrag einem breiten Kreis von Followern zugänglich gemacht hat, geeignet sind, die partnerschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen der Geschädigten schwerwiegend zu beeinträchtigen und dem ihr entgegengebrachten Vertrauen zu schaden.“
15 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 stellte der Okresný súd Bratislava III (Bezirksgericht Bratislava III) das Verfahren gegen AC erneut ein.
16 Die Okresná prokuratúra Bratislava III (Bezirksstaatsanwaltschaft Bratislava III), erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde. Mit Beschluss vom 18. April 2023 hob der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 3. Oktober 2022 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurück.
17 In der Begründung dieses Beschlusses wiederholte der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) die Beurteilungen aus seinem Beschluss vom 8. Februar 2022 und ergänzte insbesondere Folgendes:
„Aus den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, auf die sich auch [das erstinstanzliche Gericht] gestützt hat, geht unzweifelhaft hervor, dass der Angeklagte Lügen über sie verbreitet, sie angreift, was zu für sie sehr unangenehmen Situationen im Kreis ihrer Familie und in ihrem Umfeld geführt hat. Die intime Beziehung zwischen ihr und SB ist eine Erfindung des Angeklagten und das, was der Angeklagte in seinen Äußerungen angegeben hat, hat nie stattgefunden … Was die Feststellung betrifft, welche der veröffentlichten Informationen unwahr sein sollen, so geht es unzweifelhaft um die Informationen, deren Wahrheitsgehalt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme überprüft wurde und die die intime Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen SB sowie die sexuellen Praktiken betrafen, die der Angeklagte in seinem Beitrag eindeutig beschrieben hat.“
18 Infolge einer Umstrukturierung des slowakischen Justizsystems wurde die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtssache am 1. Juni 2023 auf den Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I, Slowakei), das vorlegende Gericht, übertragen.
19 Vor diesem Gericht macht AC geltend, dass bestimmte Beurteilungen des Berufungsgerichts die Unschuldsvermutung verletzten, da sie keinen anderen Schluss zuließen als die Feststellung seiner Schuld, obwohl das Berufungsgericht die Begründetheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht hätte prüfen müssen. Deshalb habe das vorlegende Gericht die Beurteilungen des Berufungsgerichts bei seiner Entscheidung außer Acht zu lassen.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es nach den slowakischen Verfahrensvorschriften an die Beurteilungen des Berufungsgerichts gebunden sei. Es vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Beurteilungen gegen die für AC geltende Unschuldsvermutung sowie gegen seine Verteidigungsrechte verstießen.
21 Insoweit hegt das vorlegende Gericht u. a. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Beurteilungen, da sich das übergeordnete Gericht nach slowakischem Recht auf die Feststellung hätte beschränken können, dass die Entscheidung erster Instanz fehlerhaft sei, sowie darauf, dem erstinstanzlichen Gericht die Vornahme einer Beweiserhebung aufzutragen. Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht nach der Maßgeblichkeit des Umstands, dass das übergeordnete Gericht seine Entscheidung ausschließlich auf die im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise gestützt habe, ohne dass die beschuldigte Person dazu habe Stellung nehmen können.
22 Im Übrigen möchte es wissen, welche geeigneten Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 gegebenenfalls zu ergreifen wären, um einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung abzuhelfen. Konkret stellt es die Frage, ob es erforderlich ist, die rechtlich bindenden Beurteilungen des übergeordneten Gerichts außer Acht zu lassen oder darüber hinaus sogar über den Ausschluss der Richter dieses Gerichts zu entscheiden.
23 Vor diesem Hintergrund hat der Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
1. Stehen das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung nach Art. 48 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verteidigungsrechte nach Art. 48 Abs. 2 der Charta dem entgegen, dass ein übergeordnetes Gericht in einem Verfahren über eine Beschwerde des Staatsanwalts gegen den Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts, das Strafverfahren einzustellen, in der Begründung seiner Entscheidung – noch vor Entscheidung in der Sache und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme vor Gericht – die folgenden rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen darlegt:
„Aufgrund ihres Inhalts sind die unwahren Informationen rein intimer Art, die der Angeklagte durch seinen Beitrag einem breiten Kreis von Followern zugänglich gemacht hat, geeignet, die partnerschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen der Geschädigten schwerwiegend zu beeinträchtigen und dem ihr entgegengebrachten Vertrauen zu schaden … Aus den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, auf die sich auch [das erstinstanzliche Gericht] gestützt hat, geht unzweifelhaft hervor, dass der Angeklagte Lügen über sie verbreitet, sie angreift, was zu für sie sehr unangenehmen Situationen im Kreis ihrer Familie und in ihrem Umfeld geführt hat. Die intime Beziehung zwischen ihr und SB ist eine Erfindung des Angeklagten und das, was der Angeklagte in seinen Äußerungen angegeben hat, hat nie stattgefunden … Was die Feststellung betrifft, welche der veröffentlichten Informationen unwahr sein sollen, so geht es unzweifelhaft um Informationen, deren Wahrheitsgehalt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme überprüft wurde, und die die intime Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen SB sowie die sexuellen Praktiken betrafen, die der Angeklagte in seinem Beitrag eindeutig beschrieben hat.“?
2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass weder die nationalen Rechtsvorschriften noch die nationale Praxis das übergeordnete Gericht dazu verpflichteten, in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses eine Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorzunehmen, und diese Begründung allein darauf beschränkt werden konnte, dass die Entscheidung des untergeordneten Gerichts fehlerhaft gewesen sei, weil das erstinstanzliche Gericht in der Hauptverhandlung eine Beweisaufnahme durchführen müsse und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme entscheiden müsse?
3. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass das übergeordnete Gericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Staatsanwalts ausschließlich auf der Grundlage von im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweisen, die noch nicht einmal vor dem erstinstanzlichen Gericht erhoben wurden, entschieden hat?
4. Falls die erste Frage bejaht wird: Handelt es sich bei den folgenden Vorgehensweisen und Entscheidungen um geeignete Maßnahmen, um die Achtung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 zu gewährleisten:
– Das nationale erstinstanzliche Gericht geht in der Weise vor, dass es unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts die vom übergeordneten Gericht in der Begründung seiner Entscheidung geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht beachtet, soweit diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, obwohl diese Schlussfolgerungen nach den nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich rechtlich bindend wären, und dass es die Sache nach entsprechender Beweisaufnahme allein entscheidet; oder
– das nationale erstinstanzliche Gericht geht in der Weise vor, dass es unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts die von dem übergeordneten Gericht in der Begründung seiner Entscheidung geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht beachtet, soweit diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, obwohl diese Schlussfolgerungen grundsätzlich nach den nationalen Rechtsvorschriften rechtlich bindend wären, und dass es über die Sache selbst erneut entscheidet, indem es dieselbe Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens erlässt, die bereits einmal von dem übergeordneten Gericht aufgehoben wurde; oder
– Richter eines übergeordneten Gerichts werden von der Teilnahme am Verfahren wegen mangelnder Unparteilichkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung auf der Grundlage eines vom Verdächtigen erhobenen Vorwurfs mangelnder Unparteilichkeit ausgeschlossen?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
24 Die slowakische Regierung bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
25 Zum einen macht sie geltend, das vorlegende Gericht habe die Gründe, aus denen es sich für diese Vorlage entschieden habe, nicht angeführt, so dass der Gerichtshof nicht über hinreichende Informationen zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen verfüge, in dem sich die Fragen stellten.
26 Zum anderen sei die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Unionsrecht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich. Das Ausgangsverfahren entspreche nämlich keinem Antrag auf geeignete Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343. Selbst wenn festgestellt würde, dass die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts die Unschuldsvermutung verletze, würde sich diese Feststellung in diesem Zusammenhang nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auswirken; die Beurteilungen in dieser Entscheidung hielten das vorlegende Gericht auch nicht davon ab, nach Durchführung der kontradiktorischen Beweisaufnahme über die Schuld oder Unschuld der beschuldigten Person zu entscheiden. Im Übrigen könne das vorlegende Gericht nicht über den Ausschluss von Richtern des Berufungsgerichts entscheiden.
27 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61).
28 Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme, C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62).
29 Insoweit ist erstens hinsichtlich des Arguments, dass das Vorabentscheidungsersuchen unvollständig sei, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b seiner Verfahrensordnung zum Ausdruck kommt, die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (vgl. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6, Beschluss vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C‑116/00, EU:C:2000:350, Rn. 16, sowie Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 48).
30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen darlegt, in dem sich die Fragen stellen. Darüber hinaus werden in dieser Entscheidung, wie sich aus den Rn. 20 bis 22 des vorliegenden Urteils ergibt, die Gründe dargelegt, aus denen das vorlegende Gericht Fragen zur Auslegung gewisser Bestimmungen des Unionsrechts hat.
31 Die Entscheidung entspricht somit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung und enthält genügend Angaben, um dem Gerichtshof die Beantwortung dieser Fragen zu ermöglichen.
32 Zweitens ist zu dem Vorbringen, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei, darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ausgeführt hat, dass es sich in Anwendung des slowakischen Rechts bei der Prüfung der Ausgangsrechtssache an die Beurteilungen des Berufungsgerichts zu halten habe.
33 Vor diesem Hintergrund dienen die gestellten Fragen dazu, das vorlegende Gericht in die Lage zu versetzen, zu ermitteln, ob diese Beurteilungen mit dem sich aus der Richtlinie 2016/343 sowie aus Art. 48 Abs. 1 der Charta ergebenden Erfordernis der Achtung der Unschuldsvermutung vereinbar sind, und, sollte dies nicht der Fall sein, die Konsequenzen aus dieser Unvereinbarkeit zu ziehen.
34 Folglich ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts allgemein in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
35 Was hingegen konkret den dritten Teil der vierten Frage betrifft, lässt sich der Vorlageentscheidung nicht entnehmen, dass der Mestský súd Bratislava I (Stadtgericht Bratislava I), ein erstinstanzliches Gericht, für die Entscheidung über einen möglichen Ausschluss von Richtern eines Berufungsgerichts zuständig ist oder dass er eine sich möglicherweise aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung, solche Richter auszuschließen, entsprechend umsetzen könnte.
36 Folglich ist offensichtlich, dass eine Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung, ob durch diese eine derartige Verpflichtung aufgelegt wird, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
37 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die vierte Frage unzulässig, soweit sie sich auf den Ausschluss von Richtern eines Berufungsgerichts bezieht; im Übrigen sind die Fragen zulässig.
Zu den Vorlagefragen
Zu den Fragen 1 bis 3
38 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 der Charta in Bezug auf die Unschuldsvermutung dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Strafgericht, das über eine Berufung gegen eine Entscheidung befindet, mit der die Strafverfolgung mit der Begründung eingestellt wurde, dass keine Straftat vorliege, eingehend zu den belastenden Beweisen Stellung nimmt und das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Straftat rechtlich und sachlich würdigt, obwohl dies nach nationalem Recht für seine Entscheidung nicht erforderlich ist und diese Würdigung ausschließlich auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen beruht, ohne dass die beschuldigte Person sich dazu äußern konnte.
39 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Er stellt klar, dass dies unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen gilt, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.
40 Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Es wird klargestellt, dass dies unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts gilt, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.
41 Um zu ermitteln, welche Bedeutung diese Bestimmungen für die Prüfung haben, die von einem Strafgericht in einem Fall wie jenem durchgeführt werden kann, auf den sich die ersten drei Fragen beziehen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur eine Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 45 und 46).
42 Im Rahmen dieser Mindestharmonisierung unterscheidet die Richtlinie zwischen die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen, die zwangsläufig am Ende des Strafverfahrens ergehen, und anderen Verfahrenshandlungen wie Strafverfolgungsmaßnahmen und vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C‑653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 32).
43 Im vorliegenden Fall beziehen sich die ersten drei Fragen auf eine frühe Phase des Strafverfahrens, während der ein Berufungsgericht über die Rechtmäßigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung zu befinden hat, mit der festgestellt wird, ob eine Anklage eine ausreichende Grundlage für die Durchführung einer Verhandlung darstellt.
44 Eine solche Entscheidung eines Berufungsgerichts ist angesichts ihres Zwecks als eine nicht die Frage der Schuld betreffende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu betrachten.
45 Die Richtlinie enthält jedoch keine Regeln, die die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung präzisieren.
46 Insbesondere legt sie weder fest, welche Elemente für den Erlass einer solchen Entscheidung gegeben sein müssen, noch bestimmt sie die Modalitäten für die Würdigung der Beweise, die möglicherweise zwecks Erlasses dieser Entscheidung erfolgen kann.
47 Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2016/343 zwar bestimmte Regeln zur Verteilung der Beweislast in Strafverfahren enthält, diese aber die Feststellung der Schuld der Verdächtigen oder beschuldigten Personen betreffen, so dass sie nicht dazu dienen, die Beweisaufnahme beim Erlass einer vorläufigen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C‑653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 33).
48 Da außerdem die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden allein dem nationalen Recht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil von 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C‑653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 38), können die allgemeinen Regeln für die frühe Phase des Strafverfahrens, die zum Erlass einer solchen Entscheidung führen, nicht als für die Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta maßgeblich betrachtet werden. Art. 48 Abs. 2 der Charta, der die Achtung der Verteidigungsrechte vorsieht, gilt für diese frühe Phase des Strafverfahrens folglich nicht.
49 Was hingegen die Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2016/343 gemäß ihrem Art. 2 und der Allgemeinheit des in ihrem Art. 3 festgehaltenen Grundsatzes betrifft, so gilt Art. 3, nach dem die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde, ohne spezielle Beschränkung für alle Stadien eines Strafverfahrens gegen natürliche Personen, einschließlich der frühen Phase des Strafverfahrens, um die es im Ausgangsverfahren geht.
50 Ebenso ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, der es untersagt, so auf einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person Bezug zu nehmen, als sei die betreffende Person schuldig, solange die Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, dass diese Bestimmung insbesondere für nicht die Frage der Schuld betreffende gerichtliche Entscheidungen gilt.
51 Zur Geltung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmungen in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 44 und 48).
52 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zunächst, dass die Richtlinie 2016/343 dem nicht entgegensteht, dass ein Strafgericht für den Erlass einer vorläufigen Entscheidung verfahrensrechtlicher Art eine Würdigung der belastenden Beweise vornimmt, um zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Straftat ausgegangen werden kann.
53 Sodann schließt diese Richtlinie auch den Erlass einer solchen vorläufigen Entscheidung ohne vollständige Beweisaufnahme und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme für die beschuldigte Person nicht aus.
54 Schließlich steht, wie vom Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge ausgeführt, keine Bestimmung dieser Richtlinie einer ausführlichen Begründung einer solchen vorläufigen Entscheidung entgegen.
55 Dennoch hat die Formulierung dieser Begründung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 der Verpflichtung Rechnung zu tragen, nicht so auf den Verdächtigen oder die beschuldigte Person Bezug zu nehmen, als sei diese Person schuldig.
56 Obwohl dieser Art. 4 Abs. 1 den Mitgliedstaaten beim Erlass der für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlichen Maßnahmen ein Ermessen belässt, sollte, wie sich aus dem 48. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau nie unter den – u. a. auf die Unschuldsvermutung bezogenen – Standards der Charta oder der EMRK liegen (Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 40).
57 Insoweit ist festzustellen, dass die Unschuldsvermutung in Art. 48 Abs. 1 der Charta verankert ist, der Art. 6 Abs. 2 EMRK entspricht, wie den Erläuterungen zur Charta zu entnehmen ist. Folglich ist Art. 6 Abs. 2 EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 48 Abs. 1 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Unter diesen Umständen ist es angezeigt, sich bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 2 EMRK zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 42).
59 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine amtliche Erklärung über einen Angeklagten, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorläge, eine eindeutige Erklärung enthält, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, § 63, sowie Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43).
60 Insoweit ist zwischen Entscheidungen und Erklärungen zu unterscheiden, die den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist – diese verletzen die Unschuldsvermutung –, und solchen, die lediglich einen Tatverdacht beschreiben (EGMR, 28. November 2002, Marziano/Italien, CE:ECHR:2002:1128JUD004531399, § 31, und 15. Oktober 2013, Gutsanovi/Bulgarien, CE:ECHR:2013:1015JUD003452910, § 192). Ein derartiger Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kann sogar ohne förmliche Schuldfeststellung erfolgen, da eine Begründung, die darauf hindeutet, dass der Amtsträger die betreffende Person für schuldig erachtet, ausreicht, um gegen diese Vermutung zu verstoßen (EGMR, 19. September 2006, Matijasevic/Serbien, CE:ECHR:2006:0919JUD002303704, § 45, und 9. März 2023, Rigolio/Italien, CE:ECHR:2023:0309JUD002014809, § 94).
61 Um zu beurteilen, ob ein solcher Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorliegt, ist sowohl auf die Wortwahl der Justizbehörden sowie die besonderen Umstände abzustellen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, als auch auf die Art und den Kontext des fraglichen Verfahrens (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, § 63, und Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43).
62 So konnte, wie vom Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgehen, dass der Kontext, in dem es zu der „unglücklichen“ Äußerung kam, die den Anschein zu erwecken schien, dass die Schuld der betroffenen Person erwiesen sei, es ermöglichen kann, einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung auszuschließen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Oktober 2000, Daktaras/Litauen, CE:ECHR:2000:1010JUD004209598, §§ 44 und 45).
63 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch auch klargestellt, dass bei Berücksichtigung des Verfahrens, in dessen Rahmen eine Erklärung ergeht, eine vertieftere Prüfung der Erklärungen der Gerichte erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. September 2006, Pandy/Belgien, CE:ECHR:2006:0505JUD001936218, §§ 43 und 45).
64 Außerdem sind gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Kontrolle der Beachtung der Unschuldsvermutung eine gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung immer in ihrer Gesamtheit zu prüfen, da jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld einer Person in einem Abschnitt einer gerichtlichen Entscheidung seinen Sinn verlöre, wenn andere Abschnitte dieser Entscheidung wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 46).
65 Im Übrigen können bestimmte Feststellungen zur Beteiligung einer Person an einer Straftat oder zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer solchen Tat getroffen werden, ohne gegen die Unschuldsvermutung zu verstoßen, wenn diese Feststellungen für die vom betreffenden Gericht zu treffende Entscheidung erforderlich sind, und sofern eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, §§ 64 und 65, 9. März 2023, Rigolio/Italien, CE:ECHR:2023:0309JUD002014809, §§ 97, 125 und 126, sowie Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 45).
66 Zwar ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta im Verfahren vor dem Berufungsgericht eingehalten wurde, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 41).
67 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass das vorlegende Gericht bei der Entscheidung über die Achtung der Unschuldsvermutung sowohl auf die Wortwahl des Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) als auch auf die besonderen Umstände abzustellen hat, unter denen die Äußerung getätigt wurde, sowie auf die Art und den Kontext des Ausgangsverfahrens, um festzustellen, ob die beanstandeten Beurteilungen dieses Gerichts den Eindruck vermitteln, dass AC die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.
68 Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass eine Wortwahl, die nahelegt, dass das Berufungsgericht vom Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Straftat ausgeht, im Fall einer entsprechenden Feststellung des vorlegenden Gerichts einen klaren Hinweis darauf darstellen würde, dass dieses Gericht die Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass die beschuldigte Person diese Straftat begangen hat.
69 Insoweit scheint eine Wortwahl wie jene, auf die der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge Bezug nimmt, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen darauf hinzudeuten, dass das Berufungsgericht über die Äußerung von die beschuldigte Person betreffenden Verdachtsmomenten hinausgegangen ist.
70 Als Zweites ist in Bezug auf die besonderen Umstände, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Äußerungen getätigt wurden, sowie auf die Art und den Kontext des Ausgangsverfahrens erstens darauf hinzuweisen, dass, da es sich beim Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) um ein Gericht handelt, die Begründung seiner Entscheidung, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, einer vertiefteren Prüfung zu unterziehen ist.
71 Zweitens hat das vorlegende Gericht, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine frühe Phase des Strafverfahrens bezieht, während der ein Berufungsgericht über die Rechtmäßigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung zu befinden hat, mit der festgestellt wird, ob eine Anklage eine ausreichende Grundlage für die Durchführung einer Verhandlung darstellt.
72 In diesem Rahmen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass sich das Berufungsgericht im verfügenden Teil seiner Entscheidung darauf beschränkt hat, die Sache zur erneuten Würdigung der Beweise und zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dies kann maßgeblich sein, um die Tragweite der in der Begründung dieser Entscheidung verwendeten Formulierungen zu ermitteln, insbesondere wenn die Wortwahl als nicht ganz eindeutig zu betrachten ist.
73 Die Formulierung des verfügenden Teils dieser Entscheidung reicht für sich allein jedoch nicht aus, um jeglichen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung auszuschließen.
74 Wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist nämlich zum einen die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, ohne dass allein darauf abgestellt werden kann, dass bestimmte Abschnitte dieser Entscheidung implizieren, dass die Schuld der beschuldigten Person nicht nachgewiesen wurde.
75 Ginge man zum anderen, wie vom Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge dargelegt, davon aus, dass der Umstand, dass in einem frühen Stadium eines Strafverfahrens eine Entscheidung erlassen wurde, die nicht der Entscheidung über die Schuld der beschuldigten Person dient, ausreicht, um einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung auszuschließen, liefe dies unmittelbar dem Grundsatz zuwider, dass diese Vermutung für das gesamte Strafverfahren gilt. Darüber hinaus würde Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 durch einen solchen Ansatz weitgehend gegenstandslos.
76 Drittens kann, da das vorlegende Gericht ausgeführt hat, dass der Erlass einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach nationalem Recht nicht von der Feststellung abhängt, dass die Tatbestandsmerkmale der betreffenden Straftat vorliegen, eine solche Feststellung für eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht als erforderlich erachtet werden.
77 Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt kann somit nicht mit den Fällen verglichen werden, die der in Rn. 65 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung zu Grunde liegen.
78 Viertens ist bei der Auslegung des vom Berufungsgericht gewählten Wortlauts – wie von der slowakischen Regierung und der Europäischen Kommission vorgebracht – zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht, für das nach nationalem Recht eine Begründungspflicht gilt, zwei Mal einen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben hat, mit dem das Verfahren über die Anklage eingestellt worden war, so dass es davon ausgehen konnte, dass es seinen Standpunkt nachdrücklicher und umfassender darlegen müsse.
79 Allerdings kann dieser Umstand keinesfalls die Verwendung eines Wortlauts rechtfertigen, der den Eindruck erweckt, dass die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Straftat begangen hat, obwohl – wie vom Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt – in einem frühen Stadium des Strafverfahrens durchaus Formulierungen verwendet werden dürfen, die zwar die Unschuldsvermutung achten, aber hinreichend überzeugend sind, um die Durchführung eines Verfahrens gegen die beschuldigte Person vor dem erkennenden Gericht zu rechtfertigen.
80 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Strafgericht, das über eine Berufung gegen eine Entscheidung befindet, mit der die Strafverfolgung mit der Begründung eingestellt wurde, dass keine Straftat vorliege, eingehend zu den belastenden Beweisen Stellung nimmt, indem es das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Straftat rechtlich und sachlich würdigt, obwohl dies nach nationalem Recht für seine Entscheidung nicht erforderlich ist und diese Würdigung ausschließlich auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen beruht, ohne dass die beschuldigte Person sich dazu äußern konnte, sofern diese Würdigung nicht den Eindruck vermittelt, dass die beschuldigte Person diese Straftat begangen hat.
Zur vierten Frage
81 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit dem Grundsatz der Effektivität und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass ein erstinstanzliches Gericht zum einen die Beurteilungen eines Berufungsgerichts, das einen Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat, außer Acht zu lassen hat, wenn diese Beurteilungen nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar sind, auch wenn es sich nach nationalem Recht an diese Beurteilungen zu halten hat, und es zum anderen von der Durchführung der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensmaßnahmen abzusehen hat.
82 Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige oder beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, im Einklang mit dieser Richtlinie und insbesondere mit Art. 10 geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.
83 Art. 10 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Fall einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.
84 Zwar verlangt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343, dass „geeignete Maßnahmen“ zur Verfügung stehen, jedoch wird nicht auf die Art dieser Maßnahmen eingegangen. Mangels entsprechender Harmonisierung sind diese Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Allerdings müssen sie die doppelte Voraussetzung erfüllen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 56).
85 Im vorliegenden Fall äußert sich das vorlegende Gericht nicht dazu, welche Maßnahmen nach slowakischem Recht im Fall eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung ergriffen werden können.
86 Außerdem hat die slowakische Regierung zwar auf einige Maßnahmen verwiesen, die im slowakischen Recht in diesem Zusammenhang vorgesehen sind, jedoch ist, ohne dass darauf einzugehen ist, ob diese Maßnahmen angemessen sind, um die Erfordernisse von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 zu erfüllen oder die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu wahren, festzustellen, dass sie jedenfalls weder bezwecken noch bewirken, gegenüber einem erstinstanzlichen Gericht die Geltung der Beurteilungen zu beschränken, die im Rahmen eines Verfahrens wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch ein Berufungsgericht vorgenommen wurden.
87 Wie vom Generalanwalt in Rn. 99 seiner Schlussanträge ausgeführt, kann ein erstinstanzliches Gericht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unabhängig von den geeigneten Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen hat, um gemäß Art. 4 Abs. 2 einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung abzuhelfen, verpflichtet sein, Maßnahmen zu ergreifen, die die Achtung der Unschuldsvermutung gewährleisten sollen.
88 Ein solches Gericht hat nämlich grundsätzlich Art. 3 der Richtlinie 2016/343 zu beachten, nach dem Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig zu gelten haben, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.
89 Ein erstinstanzliches Gericht kann sich somit beim Erlass einer vorläufigen Entscheidung verfahrensrechtlicher Art nicht an eine Würdigung eines Berufungsgerichts halten, die impliziert, dass die beschuldigte Person als schuldig zu betrachten ist, bevor ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde, ohne dass dies gegen Art. 3 der Richtlinie 2016/343 verstieße, sofern das erstinstanzliche Gericht in einem solchen Fall die beschuldigte Person selbst frühzeitig als schuldig zu betrachten hätte.
90 Da Art. 3 der Richtlinie 2016/343 hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihm unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, ist das vorlegende Gericht nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet, eine nationale Regelung, die seiner Anwendung in der Sache, mit dem dieses Gericht befasst ist, entgegensteht, gegebenenfalls unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
91 In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das nach der Zurückverweisung durch ein im Rechtsmittelverfahren angerufenes höheres Gericht in der Sache zu entscheiden hat, entsprechend den nationalen Verfahrensvorschriften an die rechtliche Beurteilung des höheren Gerichts gebunden ist, wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass diese Beurteilung unter Berücksichtigung der Auslegung, um die es den Gerichtshof ersucht hat, nicht dem Unionsrecht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 32, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75).
92 Daraus folgt, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass bestimmte Beurteilungen des Berufungsgerichts angesichts der Antwort auf die ersten drei Fragen nicht mit der in Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta verankerten Unschuldsvermutung vereinbar sind, es bei seiner Entscheidung im Ausgangsverfahren diese Beurteilungen außer Acht zu lassen hätte, ohne dass eine nationale Regelung, die es verpflichtet, sich an diese Beurteilungen zu halten, dem entgegenstehen kann.
93 Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass ein Gericht, das sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befindet, die Entscheidung des Berufungsgerichts vollständig außer Acht lassen muss.
94 Der Umstand, dass bestimmte Beurteilungen eines Berufungsgerichts gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, bedeutet nämlich nicht zwingend, dass die Entscheidung, die diese Beurteilungen enthält, insgesamt mit der Unschuldsvermutung unvereinbar ist.
95 Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensmaßnahmen, die das Berufungsgericht in einer teilweise durch solche Beurteilungen begründeten Entscheidung angeordnet hat, als solche als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu betrachten sind.
96 Dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Sache nach Aufhebung einer von einem erstinstanzlichen Gericht verfügten Einstellung zur erneuten Prüfung an dieses Gericht zurückverwiesen wird, sagt somit für sich genommen nichts über die Schuld der betreffenden Person aus.
97 Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung, nicht mit der sich aus Art. 3 der Richtlinie 2016/343 ergebenden Unschuldsvermutung vereinbare Beurteilungen außer Acht zu lassen, dem entgegensteht, dass ein erstinstanzliches Gericht nach nationalem Recht Verfahrensmaßnahmen durchzuführen hat, die von einem Berufungsgericht angeordnet wurden, auch wenn die Entscheidung dieses Berufungsgerichts teilweise mit derartigen Beurteilungen begründet ist.
98 Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass ein erstinstanzliches Gericht Beurteilungen eines Berufungsgerichts, das einen Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat, außer Acht zu lassen hat, wenn diese Beurteilungen nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar sind, auch wenn eine nationale Regelung es verpflichtet, sich an diese Beurteilungen zu halten, ohne dass dieser Art. 3 dem entgegensteht, dass das erstinstanzliche Gericht von diesem Berufungsgericht angeordnete Verfahrensmaßnahmen durchzuführen hat.
Kosten
99 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren in Verbindung mit Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Strafgericht, das über eine Berufung gegen eine Entscheidung befindet, mit der die Strafverfolgung mit der Begründung eingestellt wurde, dass keine Straftat vorliege, eingehend zu den belastenden Beweisen Stellung nimmt, indem es das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Straftat rechtlich und sachlich würdigt, obwohl dies nach nationalem Recht für seine Entscheidung nicht erforderlich ist, und diese Würdigung ausschließlich auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen beruht, ohne dass die beschuldigte Person sich dazu äußern konnte, sofern diese Würdigung nicht den Eindruck vermittelt, dass die beschuldigte Person diese Straftat begangen hat.
2. Art. 3 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts
ist dahin auszulegen, dass
ein erstinstanzliches Gericht Beurteilungen eines Berufungsgerichts, das einen Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat, außer Acht zu lassen hat, wenn diese Beurteilungen nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar sind, auch wenn eine nationale Regelung es verpflichtet, sich an diese Beurteilungen zu halten, ohne dass dieser Art. 3 dem entgegensteht, dass das erstinstanzliche Gericht von diesem Berufungsgericht angeordnete Verfahrensmaßnahmen durchzuführen hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Slowakisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 3x (nicht zugeordnet)