Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-360/26

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

30. April 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Kartelle – Richtlinie 2014/104/EU – Art. 3 Abs. 2 – Recht auf vollständigen Ersatz des durch ein Kartell verursachten Schadens – Zahlung von Zinsen – Art. 22 Abs. 2 – Zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Umsetzungsbestimmungen – Ermittlung des Zeitpunkts, ab dem Zinsen anfallen – Zeitpunkt des Schadenseintritts beim Erwerb von Waren zu überhöhten Preisen“

In der Rechtssache C‑191/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 27. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 2025, in dem Verfahren

Wenzel Logistics GmbH

gegen

Mercedes-Benz Group AG,

Beteiligte:

MAN Truck & Bus SE,

MAN Truck & Bus Deutschland GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Wenzel Logistics GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Pilz,

der Mercedes-Benz Group AG, vertreten durch Rechtsanwältin J. Bottyanfy sowie Rechtsanwälte C. von Köckritz, H. Weiß und H. Wollmann,

der MAN Truck & Bus SE und der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte F. Neumayr und M. Schifferl,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Ernst und A. Keidel als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wenzel Logistics GmbH und der Mercedes-Benz Group AG über den Ersatz des aus einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV entstandenen Schadens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 101 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

…“

4

Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 heißt es:

„Diese Richtlinie bestätigt erneut den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf das Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union verursachten Schadens – insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis und der Definition des Schadens im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs [der Europäischen Union] –, ohne der Weiterentwicklung dieses Besitzstands vorzugreifen. Jeder, der durch eine derartige Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, kann Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens (damnum emergens) und des ihm entgangenen Gewinns (lucrum cessans) zuzüglich der Zahlung von Zinsen verlangen, unabhängig davon, ob diese Kategorien im nationalen Recht getrennt oder einheitlich definiert sind. Die Zahlung von Zinsen ist ein wesentlicher Bestandteil des Ersatzes für die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unter Berücksichtigung des Zeitablaufs; Zinsen sollten daher ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatz gezahlt worden ist, anfallen, und zwar unbeschadet der Frage, ob diese Zinsen gemäß dem nationalen Recht als Ausgleichs- oder als Verzugszinsen gelten, sowie der Frage, ob der Zeitablauf als gesonderte Kategorie (Zinsen) oder als Bestandteil der eingetretenen Vermögenseinbuße oder des entgangenen Gewinns berücksichtigt wird. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, entsprechende Bestimmungen zu erlassen.“

5

Art. 3 („Recht auf vollständigen Schadensersatz“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

(2)   Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.

…“

6

Art. 21 („Umsetzung“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. …“

7

Art. 22 („Zeitliche Geltung“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“

8

Nach Art. 23 der Richtlinie 2014/104 ist diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, also am 26. Dezember 2014.

Österreichisches Recht

9

§ 1000 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: ABGB) bestimmt:

„An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.“

10

§ 1333 ABGB lautet:

„(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

(2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“

11

§ 37a Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005) (BGBl. I 61/2005, im Folgenden: KartG), in der im BGBl. I 13/2013 veröffentlichen Fassung bestimmte:

„Wer schuldhaft eine [Wettbewerbsr]echtsverletzung … begeht, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überhöhten Preis bezogen, so ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens … kann insbesondere der Vorteil, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Die Schadenersatzforderung hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.“

12

Gemäß § 86 KartG in der im BGBl. I 13/2013 veröffentlichten Fassung war § 37a auf Wettbewerbsverstöße anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 begangen werden.

13

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 in innerstaatliches Recht änderte der österreichische Gesetzgeber 2017 das KartG. § 37c Abs. 1 KartG in der im BGBl. I 56/2017 veröffentlichten Fassung sieht vor:

„Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.“

14

§ 37d KartG in der im BGBl. I 56/2017 veröffentlichten Fassung bestimmt:

„(1)   Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.

(2)   Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.“

15

Gemäß § 86 KartG in der im BGBl. I 56/2017 veröffentlichten Fassung traten die in den vorangehenden zwei Randnummern wiedergegebenen Bestimmungen mit 27. Dezember 2016 in Kraft und sind auf den Ersatz von Schäden anzuwenden, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind, während Schäden, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, entsprechend den in den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils dargestellten Modalitäten unter die Bestimmungen des KartG in der im BGBl. I 13/2013 veröffentlichten Fassung und damit unter § 37a dieses Gesetzes fallen.

16

§ 37a KartG in der im BGBl. I 176/2021 veröffentlichten Fassung bestimmt:

„(1)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.

(2)   Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie [2014/104].“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17

Am 19. Juli 2016 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw). Eine Zusammenfassung dieses Beschlusses wurde am 6. April 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. 2017, C 108, S. 6).

18

Gemäß diesem Beschluss nahmen 15 Lkw-Hersteller, nämlich MAN SE, MAN Truck & Bus Deutschland GmbH, MAN Truck & Bus AG, Daimler AG, Fiat Chrysler Automobiles NV, CNH Industrial NV, Iveco SpA, Iveco Magirus AG, AB Volvo (publ), Volvo Lastvagnar AB, Renault Trucks SAS, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, PACCAR Inc., DAF Trucks Deutschland GmbH und DAF Trucks NV, an einem insbesondere durch Art. 101 AEUV verbotenen Kartell teil, in dessen Rahmen Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für Lkw nach den geltenden Normen getätigt wurden (im Folgenden: in Rede stehendes Kartell). In Bezug auf die MAN SE, die MAN Truck & Bus Deutschland GmbH und die MAN Truck & Bus AG ereignete sich diese Zuwiderhandlung zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 20. September 2010, in Bezug auf die anderen zwölf beteiligten Gesellschaften zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011.

19

Wenzel Logistics ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Österreich, das während der vom in Rede stehenden Kartell umfassten Zeiträume von Händlern mehrerer an diesem Kartell Beteiligter Lkw erwarb, insbesondere der Marke Mercedes-Benz, die der Daimler AG, nunmehr Mercedes-Benz Group, gehörte.

20

Am 13. Januar 2021 erhob Wenzel Logistics beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich) eine Schadenersatzklage, mit der sie von der Mercedes-Benz Group die Zahlung von 848357,92 Euro an Ersatz für den ihr aus dem in Rede stehenden Kartell entstandenen Schaden forderte. Dieser Betrag entsprach nach den Angaben von Wenzel Logistics dem Unterschied zwischen den tatsächlich von ihr bezahlten Kaufpreisen für die Lkw und den Preisen, die sie ohne das in Rede stehende Kartell bezahlt hätte, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen und Kosten.

21

In Bezug auf die Zinsen ging Wenzel Logistics davon aus, dass diese gemäß § 37d KartG ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens anfielen.

22

Mercedes-Benz Group, unterstützt von der MAN Truck & Bus SE und der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH als Nebenintervenientinnen im Ausgangsrechtsstreit, machte geltend, dass das in Rede stehende Kartell keine Auswirkung auf die Wenzel Logistics verrechneten Nettopreise gehabt habe, und dass diese die Preise jedenfalls an ihre Kunden weitergegeben habe. Außerdem sei der Anspruch auf Ersatz des aus Kartellen entstandenen Schadens im österreichischen Recht erst seit dem 1. März 2013 durch das KartG geregelt. Der Anspruch auf Ersatz des durch das in Rede stehende Kartell verursachten Schadens sei vor diesem Tag entstanden, so dass die Zinsen gemäß dem ABGB ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu bezahlen seien. Die Ermittlung dieses Zeitpunkts dürfe nicht anhand des Zeitpunkts des Eintritts des Schadens erfolgen, sondern es sei auf den Zeitpunkt der Zustellung der von Wenzel Logistics erhobenen Klage abzustellen.

23

Mit Urteil vom 2. April 2024 entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz auf der Grundlage eines Gutachtens, dass die Mercedes-Benz Group Wenzel Logistics einen Betrag in Höhe von 172857,42 Euro zu zahlen habe; dieser Betrag umfasste die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr. Gemäß § 1333 ABGB in Verbindung mit anderen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts ging dieses Gericht davon aus, dass diese Zinsen ab dem Zeitpunkt der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch Mahnung oder durch Klage fällig würden, im vorliegenden Fall also ab dem 21. Januar 2021, dem Tag, an dem Mercedes-Benz Group die Schadenersatzklage zugestellt wurde.

24

Die von Wenzel Logistics gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Graz (Österreich) mit Urteil vom 10. Oktober 2024 verworfen.

25

In diesem Urteil führte das Berufungsgericht aus, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104, der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens, einschließlich Zinsen, betreffe, durch § 37d KartG in der im BGBl. I 56/2017 veröffentlichen Fassung in österreichisches Recht umgesetzt worden sei, der gemäß § 86 dieses Gesetzes nur auf Schäden anzuwenden sei, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden seien. Diese Bestimmung sei daher, wie § 37a KartG, der am 1. März 2013 in Kraft getreten sei, zeitlich nicht auf die Schadenersatzklage von Wenzel Logistics anwendbar. Das Gericht erster Instanz habe sich somit zu Recht auf die allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts gestützt, ohne die speziellen Vorschriften des KartG zu berücksichtigen.

26

Gegen dieses Urteil legte Wenzel Logistics beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, Revision ein.

27

Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Recht auf vollständigen Ersatz (einschließlich Zinsen) des durch ein Kartell verursachten Schadens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs direkt aus Art. 101 Abs. 1 AEUV und dem Grundsatz der Effektivität resultiere. Im Übrigen habe der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 dieser Rechtsprechung zu Art. 101 Abs. 1 AEUV Rechnung trage, so dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 gemäß ihrem Art. 22 Abs. 2 mit sofortiger Wirkung für alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Schadenersatzklagen gelten müssten.

28

Angesichts dieser Rechtsprechung kann dem vorlegenden Gericht zufolge nicht ausgeschlossen werden, dass § 37d KartG in der im BGBl. I 56/2017 veröffentlichen Fassung auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden ist. Dies sei jedoch nur möglich, wenn § 86 KartG unangewendet bleibe, soweit er vorsehe, dass § 37d KartG nur den Ersatz von Schäden betreffe, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden seien. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit ihrem Art. 22 Abs. 2 tatsächlich in dem Sinne zu verstehen ist, dass eine nationale Bestimmung wie § 37d KartG auf eine Schadenersatzklage wie die von Wenzel Logistics erhobene anwendbar ist.

29

Im Übrigen möchte dieses Gericht wissen, welche Kriterien zu berücksichtigen sind, um im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 den Zeitpunkt des Schadenseintritts zu ermitteln, ab dem gemäß dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie Zinsen gezahlt werden sollten. Es fragt sich, ob im Rahmen einer Schadenersatzklage wie der von Wenzel Logistics erhobenen, die den Schaden betrifft, der aufgrund eines Kartells entstanden ist, das im Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Bezahlung dieser zu einem überhöhten Preis verkauften Waren zu berechnen sind oder ab einem anderen Zeitpunkt, etwa dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufpreis dieser Waren fällig wurde oder auch dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

30

Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen, dass Art. 3 Abs. 2 betreffend die Zahlung von Zinsen aus dem Kartellschaden auf Schadenersatzklagen anzuwenden ist, die ab dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden?

Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 maßgebend?

2.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kartellschaden entstanden ist und ab dem die Zinsen aus dem Kartellschaden zu zahlen sind, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der aufgrund einer verbotenen Preisabsprache verlangte überhöhte Preis vom Geschädigten gezahlt wurde?

Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für den Schadenseintritt maßgebend?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

31

Mercedes-Benz Group, unterstützt von der MAN Truck & Bus SE und der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH, bringt vor, dass die Vorlagefragen, die die Auslegung der Richtlinie 2014/104 beträfen, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich unerheblich seien, da die von Wenzel Logistics erhobene Schadenersatzklage nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle. Bei Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 handele es sich offensichtlich um eine „materiell-rechtliche Vorschrift“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie. Folglich könnten die nationalen Bestimmungen, durch die Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 umgesetzt werde, angesichts des Verbots der rückwirkenden Geltung gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie nicht auf die von Wenzel Logistics erhobene Schadenersatzklage angewandt werden, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 entstandene Schäden betreffe.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Es spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 12. Februar 2026, Valora Effekten Handel, C‑864/24, EU:C:2026:94, Rn. 28).

33

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zu seiner ersten Frage, dass es Zweifel hegt, ob § 37d KartG, eine Bestimmung österreichischen Rechts zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104, dem Verbot der rückwirkenden Geltung nach Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt.

34

Diese Frage ist weder hypothetisch, noch steht sie offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits. Es steht nämlich fest, dass Wenzel Logistics fordert, auf ihre Schadenersatzklage § 37d KartG anzuwenden anstatt der allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts, die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und vom Oberlandesgericht Graz angewandt wurden. Sollte § 37d KartG zur Anwendung kommen, würden die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens berechnet, während sie im Fall der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts gemäß den Angaben im Vorlagebeschluss erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an Mercedes-Benz Group anfielen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/104, auf die in der ersten Frage Bezug genommen wird, sind folglich ausschlaggebend, um zu ermitteln, ob § 37d KartG auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, und der Gerichtshof verfügt über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für die Beantwortung dieser Frage erforderlich sind.

35

Die erste Frage ist somit zulässig.

36

Die zweite Frage beruht auf der Prämisse, deren Richtigkeit im Rahmen der Prüfung der ersten Frage geprüft wird , dass eine nationale Bestimmung zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104, wie § 37d KartG, auf eine Schadenersatzklage anwendbar ist, in der es um Schäden geht, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie entstanden sind. Sollte sich herausstellen, dass diese Prämisse zutrifft, wäre diese zweite Frage zu beantworten, mit der geklärt werden soll, welche Erkenntnisse aus Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie gezogen werden können, um für die Berechnung der Zinsen den Zeitpunkt des Schadenseintritts zu ermitteln.

37

Da die zweite Frage somit weder hypothetisch ist noch offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, und der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die erforderlich sind, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist diese Frage ebenfalls zulässig. Im Übrigen betrifft das Vorbringen von Mercedes-Benz Group, unterstützt von der MAN Truck & Bus SE und der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH, wonach die Richtlinie 2014/104 entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, auf die diese Frage schließen lasse, keine zwingende Bestimmung über den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens enthalte, die Sache selbst.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen sind, dass eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird, welche vorsieht, dass die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die ab dem 26. Dezember 2014, dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie, eingereicht wurden.

39

Was die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen betrifft, mit denen die Richtlinie 2014/104 umgesetzt wird, ist danach zu unterscheiden, ob die Regelung dieser Richtlinie, die durch die in Rede stehende nationale Bestimmung umgesetzt wird, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 AEUV kodifiziert – in diesem Fall ist sie mit sofortiger Wirkung anwendbar – oder sich allein aus dieser Richtlinie ergibt, so dass ihre zeitliche Anwendbarkeit anhand von Art. 22 dieser Richtlinie zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer, C‑312/21, EU:C:2023:99, Rn. 33)

40

Zur Regelung gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104, wonach der vollständige Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens den Ersatz des Vermögensschadens, den Ersatz des entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen umfasst, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Regelung, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 101 Abs. 1 AEUV kodifiziert, die insbesondere auf das Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95), zurückgeht, so dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Art. 3 Abs. 2 mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wie durch deren Art. 22 Abs. 2 bestätigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer, C‑312/21, EU:C:2023:99, Rn. 34 und 35).

41

Zugleich mit dieser Klarstellung, dass nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssen, mit denen der Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens gefordert wird, hat der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C‑312/21, EU:C:2023:99), auch ausgeführt, dass diese sofortige Wirkung die Klagen betrifft, die gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen.

42

Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, fallen Klagen, die vor dem 26. Dezember 2014, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/104, erhoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, und die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die nationalen Bestimmungen, mit denen diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wird, für solche Klagen nicht gelten.

43

Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine unter Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 fallende nationale Bestimmung zwischen dem 26. Dezember 2014 und dem 27. Dezember 2016, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung diese Richtlinie, in Kraft tritt, es dem jeweiligen Mitgliedstaat freisteht, festzulegen, dass sämtliche vor dem Inkrafttreten dieser nationalen Bestimmung bzw. vor dem 27. Dezember 2016 erhobenen Schadenersatzklagen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 28 und 29).

44

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass Wenzel Logistics ihre Schadenersatzklage, mit der sie den Ersatz des durch das in Rede stehende Kartell verursachten Schadens geltend macht, am 13. Januar 2021 erhoben hat. Außerdem dient § 37d KartG, der insbesondere vorsieht, dass die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens geschuldet sind, der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in österreichisches Recht. Unter diesen Umständen, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ist § 37d KartG auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anzuwenden.

45

Insoweit ist nicht zu prüfen, ob es sich bei Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 um eine „materiell-rechtliche Vorschrift“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie handelt. Wie sich nämlich aus den Rn. 33 und 35 des Urteils vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C‑312/21, EU:C:2023:99), ergibt, deren Inhalt in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, kann die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen, mit denen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 umgesetzt wird, nicht den in Art. 22 dieser Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt würde, dessen Auslegung durch diesen Art. 3 Abs. 2 kodifiziert wird; die einzige Ausnahme bildet die sich aus Art. 22 Abs. 2 ergebende Beschränkung, wonach nationale Bestimmungen, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, keinesfalls für Klagen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erhoben wurden.

46

Folglich beeinträchtigt eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG, die die Anwendbarkeit von § 37d dieses Gesetzes auf Klagen beschränkt, mit denen der Ersatz von Schäden gefordert wird, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind, und die dazu führt, dass im Fall einer Klage wie jener von Wenzel Logistics auf Ersatz eines vor dem 27. Dezember 2016 entstandenen Schadens die Zahlung der Zinsen nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu erfolgen hat, sondern ab der Zustellung der Klage, die praktische Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV.

47

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2014/104 der Gerichtshof in den Rn. 95 und 97 des Urteils vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461), im Wesentlichen bereits entschieden hatte, dass für den vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens nicht von Umständen abgesehen werden kann, die, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert des Ersatzes verringern können, da dieser Ersatz andernfalls unwirksam würde. Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 97 dieses Urteils im Wege der Analogie auf seine frühere, aus dem Urteil vom 2. August 1993, Marshall (C‑271/91, EU:C:1993:335, Rn. 31), hervorgegangene Rechtsprechung Bezug genommen. Wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 ergibt, dient diese insbesondere der Kodifizierung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der vollständige Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens die Zahlung von Zinsen ab dem Eintritt dieses Schadens umfasst.

48

In Anbetracht dieser Rechtsprechung und dieses Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/104, die für die Auslegung ihres Art. 3 Abs. 2 maßgeblich sind, vermag eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG, deren Anwendung zur Folge hätte, dass für vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Schäden bei der Berechnung der Zinsen die Zeit nicht berücksichtigt würde, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens und dem Zeitpunkt vergangen ist, zu dem die geschädigte Person ihr Recht auf Ersatz geltend macht, die volle Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, weil die Besonderheiten von wettbewerbsrechtlichen Rechtssachen grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, C‑25/21, EU:C:2023:298, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Besonderheiten führen im Normalfall dazu, dass zwischen dem Eintritt des durch ein Kartell verursachten Schadens und der Feststellung des Kartells durch die zuständige Wettbewerbsbehörde viel Zeit verstreicht. So wurde das in Rede stehende Kartell, das im Hinblick auf Daimler, nunmehr Mercedes-Benz Group, vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 Bestand hatte, von der Kommission erst am 19. Juli 2016 festgestellt.

49

Soweit eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG die Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung des Primärrechts der Union in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, sowie vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 50).

50

Außerdem hat das nationale Gericht das nationale Recht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 Abs. 1 AEUV auszulegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung des Primärrechts der Union zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Sieht sich das nationale Gericht aufgrund gewisser Beschränkungen, wie zum Beispiel des Verbots, nationales Recht contra legem auszulegen, nicht in der Lage, eine unionsrechtskonforme Auslegung vorzunehmen, hat es die in Rede stehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen und Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 71 bis 73).

51

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird und nach der die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem – gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie liegenden – Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die nach dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung erhoben wurden oder, wenn das Inkrafttreten nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt ist, auf sämtliche Schadenersatzklagen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurden.

Zur zweiten Frage

52

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem die überhöhten Preise vom Geschädigten gezahlt wurden.

53

Wie in den Rn. 40 und 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert, wonach das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens u. a. die Zahlung von Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bedingt.

54

Diese Pflicht spiegelt sich in der Definition des Begriffs „vollständiger Ersatz“ in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie wider, wonach dieser Ersatz „eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage [versetzt], in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre“.

55

Aufgrund des Eintritts des Schadens entsteht eine Situation, die sich grundlegend von der Situation unterscheidet, in der sich die betroffene Person befunden hätte, wenn die in Rede stehende Zuwiderhandlung nicht begangen worden wäre, so dass für sämtliche Bestandteile des Ersatzes, einschließlich der Zinsen zum Ausgleich der abgelaufenen Zeit, auf den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens abzustellen ist.

56

Der Unionsgesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, die Kriterien für die Ermittlung des Umstands, der den Eintritt des Schadens kennzeichnet, genau festzulegen. Da diese konkrete Modalität der Umsetzung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens nicht harmonisiert wurde, verfügen die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über ein Ermessen.

57

Diese Freiheit lässt jedoch die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 15, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 62).

58

Die Verpflichtung, den „vollständigen Ersatz“ des Schadens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 sicherzustellen, die sich aus Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt, bedeutet, dass sich jede Behörde eines Mitgliedstaats auf Kriterien stützen muss, die die Bestimmung des Umstands ermöglichen, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erleidet, überwiegend kennzeichnet. Wird der Eintritt des Schadens durch mehrere Umstände gleichermaßen maßgeblich gekennzeichnet, ist jener Umstand als Ausgangspunkt für die Berechnung der Zinsen festzulegen, der als Erstes eingetreten ist.

59

Im Übrigen ist, wenn sich der Schaden aus unterschiedlichen Teilen zusammensetzt, sicherzustellen, dass die Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts des Schadens auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnummer angeführten Aspekte für jeden Teil des Schadens einzeln erfolgt.

60

Da sich im vorliegenden Fall zum einen aus dem Vorlagebeschluss ergibt, dass der von Wenzel Logistics geltend gemachte Schaden auf den Kauf von Lkw zu aufgrund des in Rede stehenden Kartells überhöhten Preisen zurückgeht, und zum anderen – wie sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 ergibt, dessen Inhalt aus Art. 101 Abs. 1 AEUV folgt, der, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt – der Schaden im Sinne dieser Richtlinie nicht nur den tatsächlichen Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn umfasst, könnte vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht angesichts aller maßgeblichen Umstände vorzunehmenden Überprüfungen der Zeitpunkt, zu dem im Hinblick auf die Bezahlung dieser Preise Finanzmittel nicht mehr verfügbar waren, den Eintritt des Schadens kennzeichnen.

61

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der Umstand eingetreten ist, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person aufgrund des Kartells einen tatsächlichen Schaden erlitten hat oder ihr ein Gewinn entgangen ist, überwiegend kennzeichnet.

Kosten

62

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV

sind dahin auszulegen, dass

eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird und nach der die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem – gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie liegenden – Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die nach dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung erhoben wurden oder, wenn das Inkrafttreten nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt ist, auf sämtliche Schadenersatzklagen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurden.

 

2.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV

ist dahin auszulegen, dass

für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der Umstand eingetreten ist, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person aufgrund des Kartells einen tatsächlichen Schaden erlitten hat oder ihr ein Gewinn entgangen ist, überwiegend kennzeichnet.

 

Lycourgos

Spineanu-Matei

Rodin

Piçarra

Fenger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2026.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Kammerpräsident

C. Lycourgos


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen