Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-362/26
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
30. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nachtrag zu einem Hypothekendarlehensvertrag – Folgen der Nichtigkeit dieses Nachtrags für die Gültigkeit des Vertrags – Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit – Abschreckende Wirkung – Voraussetzungen für den Fortbestand des Vertrags – Pflichten des nationalen Gerichts “
In der Rechtssache C‑246/25 [Hańczynek](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 31. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 2025, in dem Verfahren
AS
gegen
BNP Paribas Bank Polska S.A.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und M. Bošnjak,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von AS, vertreten durch K. Pilawska und A. Zorski, Adwokaci,
– der BNP Paribas Bank Polska S.A., vertreten durch T. Spyra und P. Węc, Radcowie prawni, sowie D. Wróbel, Adwokat,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AS und der BNP Paribas Bank Polska S.A. (im Folgenden: BNP Paribas) über die Folgen der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines Nachtrags zu einem zwischen AS und der Rechtsvorgängerin von BNP Paribas geschlossenen Hypothekenkreditvertrag.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 93/13
3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:
„Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.
4 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
Polnisches Recht
6 Art. 58 § 1 der Ustawa – Kodeks Cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U., Nr. 16, Pos. 93) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) lautet:
„Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist nichtig, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der nichtigen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“
7 Art. 3851 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„§ 1 Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien, darunter den Preis oder die Vergütung, festlegen, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.
§ 2 Ist eine Vertragsbestimmung nach § 1 für den Verbraucher unverbindlich, so sind die Parteien an den Vertrag im Übrigen gebunden.“
8 Art. 3852 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„Maßgebend für die Prüfung der Vereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit den guten Sitten ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Situation unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts, der Umstände des Vertragsschlusses sowie der Verträge, die mit dem Vertrag, dessen Bestimmung Gegenstand der Prüfung ist, im Zusammenhang stehen.“
9 Nach Art. 506 § 1 des Zivilgesetzbuchs erlischt die bisherige Verbindlichkeit, wenn sich der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers zum Zweck der Tilgung der Verbindlichkeit verpflichtet, eine andere Leistung oder auch dieselbe Leistung, jedoch aus einem anderen Rechtsgrund zu erfüllen.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
10 Am 3. Januar 2007 schloss AS mit der Rechtsvorgängerin von BNP Paribas einen Hypothekendarlehensvertrag über einen Betrag von 415 144,09 Zloty (PLN) (rund 97 000 Euro) mit einer Laufzeit bis zum 20. Dezember 2021, um den Bau einer Immobilie zu finanzieren. Als Zinssatz waren auf der Grundlage des Referenzsatzes WIBOR 3M (Warsaw Interbank Offered Rate 3-month [Warschauer Zinssatz für den Interbankenhandel, drei Monate]) 4,7 % zuzüglich der Marge der Bank vereinbart.
11 Am 20. Februar 2008 schlossen die Parteien einen Nachtrag zu diesem Vertrag, mit dem die zurückzuzahlende Darlehenssumme auf 465 144,09 PLN (rund 108 700 Euro) erhöht wurde.
12 Am 20. März 2008 unterzeichneten die Parteien einen zweiten Nachtrag zum selben Vertrag (im Folgenden: zweiter Nachtrag). Gemäß § 1 Abs. 1 des zweiten Nachtrags wurde der zurückzuzahlende Darlehensbetrag in Schweizer Franken (CHF) umgerechnet. § 2 des zweiten Nachtrags präzisierte, dass der Zinssatz dieses Darlehens auf der Grundlage des Referenzsatzes LIBOR 6M (London Interbank Offered Rate 6-month [Londoner Zinssatz für den Interbankenhandel, sechs Monate]) zuzüglich der Marge der Bank bestimmt werde. Nach § 3 Abs. 1 des zweiten Nachtrags war das Darlehen in PLN zurückzuzahlen, wobei die monatlichen Tilgungsraten unter Anwendung des in dieser Bank zum Zeitpunkt der Rückzahlung der entsprechenden Rate geltenden Devisenverkaufskurses berechnet werden sollten. Weiter bestimmte § 3 Abs. 2 des zweiten Nachtrags, dass die Zinsen, Kosten und Provisionen in der Währung des Darlehens berechnet würden und unter Anwendung des in der Bank zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden Devisenverkaufskurses in PLN zurückzuzahlen seien. Laut § 3 Abs. 5 des zweiten Nachtrags wurde der Darlehensnehmer darüber informiert, dass er das Wechselkursrisiko trägt. Mit § 5 des zweiten Nachtrags wurde die Fälligkeit des Darlehens bis zum 20. Dezember 2026 verlängert.
13 Die Parteien des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags schlossen am 13. Februar 2015 einen dritten Nachtrag, mit dem AS gestattet wurde, die monatlichen Tilgungsraten direkt in Schweizer Franken zurückzuzahlen.
14 Nachdem AS 350 088,07 PLN und 83 920,95 CHF (insgesamt rund 171 800 Euro) zurückgezahlt hatte, erhob sie am 25. November 2022 beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der im zweiten Nachtrag vereinbarten Indexierungsklauseln; hilfsweise beantragte sie u. a., den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrag insgesamt für nichtig zu erklären.
15 Das vorlegende Gericht hält die Klauseln in den §§ 1 und 3 des zweiten Nachtrags für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, weil danach das Wechselkursrisiko vollständig von der Darlehensnehmerin zu tragen sei. Im Übrigen könne der zweite Nachtrag ohne diese Klauseln nicht fortbestehen.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) die Nichtigkeit eines Nachtrags zu einem Hypothekendarlehensvertrag zur Folge habe, dass die durch diesen Nachtrag geänderten ursprünglich vereinbarten Klauseln dieses Vertrags wieder auflebten, ohne dass die Gültigkeit des Vertrags in Frage gestellt werde.
17 Daher reiche es aus, nur den Nachtrag wegen der Missbräuchlichkeit seiner Klauseln für nichtig zu erklären, um das sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebende Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen, da die betroffene Verbraucherin durch diese Klauseln nicht mehr gebunden sei. Jedenfalls stünde eine Nichtigerklärung des gesamten Vertrags als Folge der festgestellten Missbräuchlichkeit zur Erreichung dieses Ziels außer Verhältnis.
18 Das vorlegende Gericht weist allerdings auf die Risiken hin, die mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Vertragsklauseln in Bezug auf die abschreckende Wirkung verbunden wären, die für das Verhalten der Gewerbetreibenden vom Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ausgehen sollte. Zum einen werde ein Gewerbetreibender nicht für die Verwendung missbräuchlicher Klauseln bestraft, sondern könne unter bestimmten Umständen davon profitieren, dass die missbräuchlichen Klauseln durch die ursprünglichen Vertragsklauseln ersetzt würden. Zum anderen seien die wirtschaftlichen Folgen der Nichtigkeit des gesamten Vertrags für den betroffenen Verbraucher günstiger, u. a. dann, wenn die Forderung des Darlehensgebers verjährt sei.
19 Das vorlegende Gericht möchte insoweit jedoch wissen, ob die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags gerechtfertigt sein kann, wenn es nur eine wirtschaftliche Prüfung quantitativer Art derjenigen Vorteile vornimmt, die sich für den betroffenen Verbraucher aus dieser Nichtigkeit ergeben.
20 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, wonach im Fall der Feststellung, dass in einem Nachtrag zu einem Vertrag unzulässige Vertragsbestimmungen enthalten sind, die zur Nichtigkeit dieses Nachtrags führen, dieser Nachtrag als nie geschlossen gilt und der Vertrag als von Anfang an in unveränderter Fassung gültig angesehen wird?
Zur Vorlagefrage
21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Nachtrags zu einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag wegen in dem Nachtrag enthaltener missbräuchlicher Klauseln zur Folge hat, dass die ursprünglichen Klauseln des Vertrags, die durch den Nachtrag ersetzt werden sollten, wieder aufleben.
Zur Zulässigkeit
22 BNP Paribas macht geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, weil es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits allein auf die Anwendung der Bestimmungen des polnischen Rechts ankomme.
23 Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig; diese Aufgabe ist ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (Urteil vom 26. Oktober 2023, EDP – Energias de Portugal u. a., C‑331/21, EU:C:2023:812, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Das mit diesem Artikel eingerichtete Verfahren ist jedoch ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 In Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 ist zwar geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, und dass sie „die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften [festlegen]“, doch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung einer nationalen Rechtsprechung im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits der Erreichung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ziels der Abschreckung und der Wirksamkeit des durch diese Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes entgegenstehen könnte.
27 Folglich hängt die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie und des Grundsatzes der Effektivität durch den Gerichtshof ab, so dass die Vorlagefrage zulässig ist.
Zur Vorlagefrage
28 Nach Art. 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie 93/13 sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich, und legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest.
29 Insoweit kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 In diesem Rahmen sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Zwar obliegt es somit den Mitgliedstaaten, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, die für den Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel bestanden hätte, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die nationalen Gerichte haben missbräuchliche Klauseln unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern dieser dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Daraus folgt, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Daher muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne diese Klausel bestanden hätte (Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) die Nichtigkeit des zweiten Nachtrags das Wiederaufleben der durch diesen Nachtrag ersetzten ursprünglichen Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags zur Folge hat. Durch dieses Wiederaufleben könnte dieser Vertrag fortbestehen, während dessen vollständige Nichtigkeit gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts außer Verhältnis zur Erreichung des Ziels des Verbraucherschutzes stünde.
35 Gemäß der Rechtsprechung ist ein nationales Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts ein Vertrag ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln nicht aufrechterhalten werden kann, durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht daran gehindert, ihn für nichtig zu erklären, und zwar unabhängig von den konkreten Wirkungen seiner Nichtigkeit (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, dass ein Vertrag nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ohne seine missbräuchlichen Klauseln aufrechterhalten werden kann, anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist. So kann die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, AxFina Hungary [Vertragsfortbestand], C‑630/23, EU:C:2025:302, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Daher kann der Fortbestand des Vertrags nicht von den Wirkungen der Nichtigkeit des Vertrags abhängen, die möglicherweise zu dem mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes außer Verhältnis stehen.
38 Gemäß der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung müssen die Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag jedenfalls die Wiederherstellung der Sach‑ und Rechtslage ermöglichen, die für den Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel bestanden hätte. Verlangt eine nationale Rechtsprechung wie die in der Vorlageentscheidung angesprochene aufgrund der Missbräuchlichkeit der Klauseln im Nachtrag zu einem Vertrag das Wiederaufleben der durch diesen Nachtrag ersetzten ursprünglichen Vertragsklauseln, führt dies grundsätzlich dazu, dass die Rechtslage wiederhergestellt wird, die für den Verbraucher ohne die missbräuchlichen Klauseln bestanden hätte.
39 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es die Verwirklichung des mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgten langfristigen Ziels gefährden könnte, wenn dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzuändern. Denn diese Befugnis trüge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, diese Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C‑19/20, EU:C:2021:341, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Das Wiederaufleben der betreffenden Vertragsklauseln, die nach dem Willen der Parteien für diese nicht mehr bindend sein sollten, vermag nicht nur die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherschutzes in Frage zu stellen, sondern es kann auch die Erreichung des in Art. 7 der Richtlinie 93/13 verankerten Ziels gefährden, von der Verwendung solcher missbräuchlichen Klauseln durch den Gewerbetreibenden allein durch Wegfall der missbräuchlichen Klauseln abzuschrecken.
41 Zum einen kann nämlich das Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln des Vertrags negative Folgen für den Verbraucher haben, die sich unmittelbar aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergeben. Im vorliegenden Fall hat die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass das Wiederaufleben des auf den Zinssatz anwendbaren Index, wie er im ursprünglichen Vertrag vereinbart war, dazu führen würde, dass der Darlehensnehmer für den Zeitraum nach Abschluss dieses Nachtrags die Beträge zurückzahlen müsste, die der Differenz zwischen der Anwendung des im zweiten Nachtrag vereinbarten Index und der Anwendung des im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Index entsprechen. Außerdem kann das Wiederaufleben der im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Fälligkeit sich auch als Nachteil für den Verbraucher herausstellen, da die Parteien des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags im zweiten Nachtrag eine Änderung der Fälligkeit dieses Darlehens zugunsten des Darlehensnehmers, insbesondere in Form einer Verlängerung der Fälligkeit für die Darlehenstilgung, vereinbart haben.
42 Zum anderen werden die Gewerbetreibenden möglicherweise nicht von der Verwendung missbräuchlicher Klauseln abgeschreckt, wenn anstelle der im Nachtrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln die ursprünglichen Vertragsklauseln wieder aufleben könnten, die die Parteien durch den Abschluss eines Nachtrags ersetzen wollten, der Klauseln enthält, deren Missbräuchlichkeit festgestellt wurde. Insbesondere kann, wenn das Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln für einen Gewerbetreibenden vorteilhaft ist, die abschreckende Wirkung, die u. a. damit verbunden ist, dass dem Verbraucher die Vorteile zu erstatten sind, die der Gewerbetreibende aufgrund einer missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat, teilweise zunichtegemacht werden.
43 Jedenfalls ist die Prüfung, was Wille der Vertragsparteien war, als sie den Vertragsinhalt mit einem Nachtrag geändert haben, Sache des nationalen Gerichts.
44 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Soledil, C‑320/24, EU:C:2025:993, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Folglich hat sich das nationale Gericht zu vergewissern, dass das Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln, die durch einen Nachtrag ersetzt wurden, dessen Nichtigkeit wegen missbräuchlicher Klauseln festgestellt wurde, die Herstellung einer solchen materiellen Ausgewogenheit ermöglicht, die den wirksamen Schutz des Verbrauchers gewährleistet, ohne dass die Erreichung des mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziels der Abschreckung in Frage gestellt wird.
46 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Nachtrags zu einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag wegen in dem Nachtrag enthaltener missbräuchlicher Klauseln zur Folge hat, dass die ursprünglichen Klauseln des Vertrags, die mit dem Nachtrag durch die missbräuchlichen Klauseln ersetzt werden sollten, wieder aufleben, soweit die negativen Folgen für den Verbraucher und die Vorteile für den Gewerbetreibenden, die sich aus einem solchen Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln ergeben, hinreichend berücksichtigt werden, so dass gewährleistet ist, dass dieses Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln die Herstellung einer materiellen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und damit den wirksamen Schutz des Verbrauchers ermöglicht, ohne dass die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels der Abschreckung in Frage gestellt wird.
Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Nachtrags zu einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag wegen in dem Nachtrag enthaltener missbräuchlicher Klauseln zur Folge hat, dass die ursprünglichen Klauseln des Vertrags, die mit dem Nachtrag durch die missbräuchlichen Klauseln ersetzt werden sollten, wieder aufleben, soweit die negativen Folgen für den Verbraucher und die Vorteile für den Gewerbetreibenden, die sich aus einem solchen Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln ergeben, hinreichend berücksichtigt werden, so dass gewährleistet ist, dass dieses Wiederaufleben der ursprünglichen Klauseln die Herstellung einer materiellen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und damit den wirksamen Schutz des Verbrauchers ermöglicht, ohne dass die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels der Abschreckung in Frage gestellt wird.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 2x (nicht zugeordnet)